{"id":"bgbl1-1999-32-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":32,"date":"1999-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschuld","law_date":"1999-06-21T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesetz\nzur Eingliederung der Schulden\nvon Sondervermögen in die Bundesschuld\nVom 21. Juni 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          aufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung\ndes Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsge-\nsetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt\nArtikel 1                            durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I\nGesetz zur Mitübernahme der                      S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999\nSchulden des Erblastentilgungsfonds,                 geltenden Fassung.\ndes Bundeseisenbahnvermögens\nsowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung                                             §2\ndes Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld\nIm Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sonder-\n(Schuldenmitübernahmegesetz – SchuldMitüG)\nvermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht\nder Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6\n§1                                Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Ver-\n(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner     bindlichkeiten tilgt.\ndie Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2\ndes Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993                                       §3\n(BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden           (1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999\nist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1          fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in\nNr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes,         § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in\nund die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblasten-         den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entspre-\ntilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erb-         chend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum\nlastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999       erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsver-\ngeltenden Fassung.                                             pflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten\nwerden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.\n(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner\ndie aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisen-              (2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit\nbahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusam-             dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach\nmenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen             § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),       in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni          auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen ange-\n1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deut-      rechnet.\nschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn über-\nnommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach\nArtikel 2\n§ 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliede-\nrung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999              Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes\ngeltenden Fassung.                                                Das Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993\n(3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner     (BGBl. I S. 944, 984), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ndie aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds        Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3242), wird\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kredit-         wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999               1385\n1. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe c gestrichen           des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999\nund in § 2 Abs. 3 Satz 11 die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch      (BGBl. I S. 1384)“ eingefügt.\ndie Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 4                              b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „einen Schul-\nBundeshaftung                               dentilgungsplan sowie“ gestrichen.\n(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmit-\nübernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernah-         3. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die                                  „§ 17\nVerbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine\nVerpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen                            Schuldurkunden\nkann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt               (1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnver-\ngeleistet.                                                   mögens stehen den Schuldurkunden des Bundes\n(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von         gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.\nArtikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.                           (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens\n(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen        werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen\noder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte            Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch\nAusgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Wäh-               die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.“\nrungsumstellung aufzukaufen.\n(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den\nSchuldurkunden des Bundes gleich.“                                                  Artikel 4\nÄnderung des Gesetzes\n3. § 5 wird aufgehoben.                                                 zur Abwicklung des Ausgleichsfonds\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz\n4. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                  Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach\ndem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995\n„§ 6                           (BGBl. I S. 1638) wird wie folgt geändert:\nZuführungen des Bundes\n(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit        1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „sowie für die Tilgung\nWirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden            und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3“ gestri-\nMittel:                                                      chen.\n1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-\ndesbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark übersteigen;                               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach                  „Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im\n§ 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März             Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.“\n1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbei-\nträge.                                                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen              „(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuld-\nJahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden.            mitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmit-\nFür Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d            übernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I\ndürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.                     S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. So-\nweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch\n(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liqui-           eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zah-\ndität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt               lungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.“\nabzuführen.“\nArtikel 5\nArtikel 3\nNeufassung des\nÄnderung des Gesetzes                                    Erblastentilgungsfonds-Gesetzes\nzur Zusammenführung und\nNeugliederung der Bundeseisenbahnen                   Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vom\nDas Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung           Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nder Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I         Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nS. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 19\nAbs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter                              Inkrafttreten\n„unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.","1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Juni 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}