{"id":"bgbl1-1999-32-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":32,"date":"1999-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1999-06-17T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nund Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 17. Juni 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              empfehlung des Finanzplanungsrates gehalten wird.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Dies gilt im verstärkten Maße für die konsumtiven Aus-\ngaben.\nArtikel 1                          2. Die durch die Schuldentilgung nach Nummer 1 entste-\nhenden Finanzierungsspielräume aus Zinsersparnis-\nGesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes                sen auf Grund der Gewährung der Sonder-Bundeser-\n§ 11 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni         gänzungszuweisungen werden zur Verminderung der\n1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 2 des      Verschuldung der Länder genutzt. Das Saarland kann\nGesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1290) geändert            seinen entstehenden Finanzierungsspielraum auch für\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                               wirtschaftskraftfördernde Investitionen verwenden.\n„(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den      3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den ober-\nJahren 1999 bis 2004 nachfolgende Länder zusätzlich              sten Finanzbehörden der anderen Länder ist über die\nfolgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen:                     Verwendung der Sonder-Bundesergänzungszuweisun-\ngen, über die Nutzung der durch sie entstehenden\nBremen\nFinanzierungsspielräume sowie über die bei der haus-\nim Jahr      1999                       1 800 000 000 DM,        haltswirtschaftlichen Sanierung erzielten Fortschritte\nim Jahr      2000                       1 600 000 000 DM,        jährlich bis Ende Mai des folgenden Jahres zu berich-\nim Jahr      2001                       1 400 000 000 DM,        ten.“\nim Jahr      2002                       1 200 000 000 DM,\nim Jahr      2003                       1 000 000 000 DM                                Artikel 2\nund im Jahr 2004                          700 000 000 DM.         Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nSaarland                                                        Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der\nim Jahr      1999                       1 200 000 000 DM,    Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189),\nim Jahr      2000                       1 050 000 000 DM,    zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1998\nim Jahr      2001                         900 000 000 DM,    (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert:\nim Jahr      2002                         750 000 000 DM,\nDem § 5b wird folgender Absatz 5 angefügt:\nim Jahr      2003                         600 000 000 DM\nund im Jahr 2004                          500 000 000 DM.      „(5) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Ab-\nsatz 4 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Ge-\nDiese Zuweisungen werden mit folgenden Maßgaben ge-          meindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 3,\nwährt:                                                       jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Ta-\n1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwen-       bellen mit Ergebnissen der nach Absatz 4 Satz 4 durchge-\nden. Bremen und das Saarland werden eine restriktive     führten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur\nHaushaltspolitik einhalten. Diese kommt darin zum        einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundes-\nAusdruck, daß das Wachstum der bereinigten Aus-          amt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Lan-\ngaben unterhalb der allgemeinen Ausgabenzuwachs-         des- und Bundesebene übermittelt werden. Die in Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                1383\ngenannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet       anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit\nwerden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von    der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 4\nden Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheimzu-           befaßt sind, sichergestellt ist.“\nhalten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bun-\ndesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundes-\nstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind                                 Artikel 3\nmindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch orga-                                Inkrafttreten\nnisatorische, personelle und technische Maßnahmen\nsicherzustellen, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit\nDienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur        Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.\nGeheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Empfän-             (2) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses\nger von Einzelangaben sind und daß eine Trennung von         Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juni 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}