{"id":"bgbl1-1999-31-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":31,"date":"1999-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/31#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_31.pdf#page=29","order":3,"title":"Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen und für die Anerkennung von zuständigen Stellen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten (Beleihungs- und Anerkennungsverordnung - BAnerkV)","law_date":"1999-06-14T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                1361\nVerordnung\nüber die Anforderungen und\ndas Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen und\nfür die Anerkennung von zuständigen Stellen auf dem Gebiet\nder elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten\n(Beleihungs- und Anerkennungsverordnung – BAnerkV)\nVom 14. Juni 1999\nAuf Grund des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die elek-       1. er über das zum Betrieb einer beliehenen Stelle not-\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom            wendige Personal und die technische Ausstattung ver-\n18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit           fügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungs-\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom               gemäß durchzuführen,\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Arti-\n2. er oder die bei ihm mit der Erteilung der EG-Bau-\nkel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nmusterbescheinigungen beauftragten Personen über\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-\ndie erforderliche technische Kompetenz und berufliche\nsationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-\nIntegrität gemäß Anlage III zum EMVG verfügen,\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie:                                                      3. er und die bei ihm mit der Erteilung der EG-Baumuster-\nbescheinigungen beauftragten Personen über die er-\n§1                                  forderliche Unabhängigkeit gemäß Anlage III zum EMVG\nGeltungsbereich                            sowie über persönliche Zuverlässigkeit verfügen,\nDiese Verordnung regelt                                    4. er die Gewähr dafür bietet, daß ihm zur Ausübung der\nmit der Beleihung übertragenen Aufgaben die erforder-\n1. die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung         liche Organisation sowie die hierzu erforderlichen\nvon benannten Stellen nach § 7 Abs. 5 EMVG,                  finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,\n2. die Anforderungen und das Verfahren für die Anerken-       5. er Unterlagen im Rahmen seines Qualitätsmanage-\nnung von zuständigen Stellen nach § 7 Abs. 5 EMVG.           ment-Systems führt, in denen mindestens Angaben\nenthalten sind\nAbschnitt 1                              a) über die Namen, Qualifikationen, Schulungsmaß-\nnahmen, Berufserfahrungen und Aufgabenbereiche\nBeleihung                                    der bei ihm mit der Durchführung der in § 5 Abs. 1\nSatz 1 EMVG aufgeführten Aufgaben befaßten Per-\n§2                                      sonen,\nBeleihung benannter Stellen                       b) über den vorgesehenen organisatorischen Aufbau\n(1) Mit der Beleihung nach dieser Verordnung wird eine            seines Betriebes und der zu beleihenden Stelle,\nnatürliche oder juristische Person des Privatrechts oder         c) über die Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung und\neine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Tätig-            Erteilung von EG-Baumusterbescheinigungen nach\nkeiten im Rahmen der Ausstellung von EG-Baumuster-                   § 5 Abs. 1 EMVG,\nbescheinigungen bei Sendefunkgeräten gemäß § 5 Abs. 1\nEMVG wahrzunehmen.                                            6. er die Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch sein\nPersonal einschließlich seiner Führungskräfte sowie\n(2) Der Beliehene ist benannte Stelle im Sinne des            dessen Unabhängigkeit gewährleistet, und er den Ab-\nEMVG.                                                            schluß einer seine Risiken abdeckenden Haftpflicht-\nversicherung nach Anlage III zum EMVG nachweisen\n§3                                  kann. Darüber hinaus muß gewährleistet sein, daß der\nAnforderungen an die Beleihung                      Antragsteller die Freistellungsverpflichtungen gemäß\n§ 7 Abs. 4 Satz 3 EMVG erfüllen kann,\nBeliehen mit der Aufgabe, die im § 5 Abs. 1 EMVG ge-\nnannten Aufgaben wahrzunehmen, wird ein Antragsteller         7. er in der Lage ist, ein aktuelles Verzeichnis oder Infor-\nnur dann, wenn                                                   mationen über Sendefunkgeräte zur Verfügung zu stel-","1362                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nlen, für die in Deutschland eine EG-Baumusterbeschei-                                    §5\nnigung ausgestellt wurde und über Sendefunkgeräte,                               Ausschlußgründe\nfür die im Geltungsbereich der Richtlinie 89/336/EWG\neine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde,             (1) Die Beleihung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag-\nAuskunft zu geben und                                       steller oder eine der bei ihm mit der Durchführung der\nTätigkeiten im Rahmen der Erteilung von EG-Baumuster-\n8. er über fachlich qualifizierte Personen für die Zusam-        bescheinigungen beauftragten Personen\nmenarbeit mit anderen benannten Stellen und anderen\n1. unmittelbar an der Entwicklung, Fertigung, Installation,\nnationalen und internationalen Gremien sowie über\nVermarktung oder der Wartung von zu prüfenden oder\nfachlich qualifizierte Personen für die Erarbeitung\nzu beurteilenden Geräten beteiligt ist oder kraft Voll-\nneuer technischer Standards im Bereich elektromagne-\nmacht Vertreter einer an diesen Tätigkeiten beteiligten\ntischer Verträglichkeit verfügt.\nPerson ist,\n2. gegen Entgelt bei einem Unternehmen, das mit der\n§4\nEntwicklung, Fertigung, Installation, Vermarktung oder\nTechnische Kompetenz,                            der Wartung von zu prüfenden oder zu beurteilenden\nFachkunde, berufliche Integrität, persön-                  Geräten beschäftigt ist oder Inhaber eines solchen\nliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit                   Unternehmens ist oder die Mehrheit der Anteile an\neinem solchen Unternehmen besitzt,\n(1) Die erforderliche technische Kompetenz im Sinne\neiner hinreichenden Fachkunde nach § 3 Nr. 2 besitzt, wer        3. kommerzieller Betreiber entsprechender Geräte und\ndie Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund seiner Ausbil-             Anlagen für Dritte ist,\ndung, beruflichen Bildung und praktischen Berufserfah-           4. kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht Vertreter einer der\nrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in § 7 Abs. 4                 in Nummer 2 oder 3 genannten Personen ist,\nSatz 2 EMVG angeführten Aufgaben geeignet ist. Davon             5. Beschäftigter, Mitglied oder Mitglied des Vorstandes,\nist insbesondere dann auszugehen, wenn                               des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs\n1. der Antragsteller oder eine bei ihm mit Tätigkeiten im            einer juristischen Person oder einer Unternehmen\nRahmen der Erteilung von EG-Baumusterbescheini-                 beratenden oder Gutachten erstellenden Organisation\ngungen beauftragte Person                                       ist, der die Entscheidung der benannten Stelle einen\nunmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder\na) Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer\nwissenschaftlichen Hochschule oder Fachhoch-            6. abhängig von der Anzahl oder dem Umfang der ausge-\nschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik          stellten EG-Baumusterbescheinigungen entlohnt wird.\noder einer artverwandten Fachrichtung ist. Diesem         (2) Eine Beleihung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn\ngleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitglied-    die zu beleihende Stelle als Teil eines Unternehmens orga-\nstaaten der Europäischen Union, die auf Grund der       nisatorisch, wirtschaftlich oder personell mit einem Dritten\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember         oder einer mit meßtechnischen Prüfungen befaßten Stelle\n1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-         innerhalb desselben Unternehmens verflochten ist, ohne\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens          daß deren Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Auf-\ndreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG       gaben als beliehene Stelle durch Festlegungen in Sat-\n1989 Nr. L 19 S.16), in der Bundesrepublik Deutsch-     zung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag aus-\nland tätig werden dürfen,                               geschlossen ist und ohne daß die wirtschaftliche Unab-\nhängigkeit durch getrennte Rechnungsführung nachge-\nb) ausreichende Fachkenntnisse in Methodik und              wiesen wird.\nDurchführung von Konformitätsbewertungsverfah-\nren sowie über die maßgeblichen Normen und Prüf-                                     §6\nverfahren besitzt und\nVerfahren der Beleihung\nc) über eine mindestens fünfjährige fachspezifische            (1) Die Beleihung ist bei der Regulierungsbehörde für\nBerufserfahrung verfügt;                                Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Es\n2. alle weiteren bei ihm mit der Durchführung der nach           sind die Antragsunterlagen dieser Behörde zu verwenden.\n§ 5 EMVG geforderten Konformitätsbewertungsver-                (2) In dem Antrag ist die Erfüllung der Anforderungen\nfahren beauftragten Personen eine zweijährige fach-         nach § 3 darzulegen und zu belegen. Dem Antrag sind ins-\nspezifische Berufserfahrung nachweisen; im übrigen          besondere beizufügen:\ngilt Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend.\n1. eine Erklärung des Antragstellers, daß er die Gewähr\n(2) Die erforderliche berufliche Integrität nach § 3 Nr. 2        dafür bietet, daß er keinem wirtschaftlichen, finanziel-\nund die persönliche Zuverlässigkeit nach § 3 Nr. 3 besitzt,          len oder sonstigen Zwang im Sinne des § 4 Abs. 3\nwer die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund seiner per-            unterliegt,\nsönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner            2. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeug-\nFähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in § 5                 nisses für den Leiter oder das leitende Personal des\nAbs. 1 EMVG angeführten Aufgaben geeignet ist.                       Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30\n(3) Die erforderliche Unabhängigkeit nach § 3 Nr. 3               Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer\nbesitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er keinem                  Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage\nwirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Zwang unter-           bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeord-\nliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die        nung beantragt wurde, und\nunparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen               3. eine schriftliche Erklärung, daß Ausschlußgründe im\nkann.                                                                Sinne des § 5 nicht vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                     1363\n(3) Die Regulierungsbehörde für         Telekommunikation     4. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, Unter-\nund Post ist berechtigt, Unterlagen       nachzufordern und        aufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die\neine Prüfung in der Betriebsstätte        beim Antragsteller       Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unter-\ndurchzuführen, soweit diese für die       Entscheidung über        auftragnehmer nach dieser Rechtsverordnung aner-\nden Antrag erforderlich ist.                                       kannt ist; einer Anerkennung nach dieser Rechtsver-\n(4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation                ordnung gleichgestellt sind Anerkennungsverfahren,\nund Post entscheidet über den Antrag durch schriftlichen           deren Gleichwertigkeit von der Regulierungsbehörde\nBescheid.                                                          für Telekommunikation und Post schriftlich bestätigt\nwird,\nAbschnitt 2                             5. er das mit den Aufgaben betraute Personal nachweis-\nlich verpflichtet, das Berufsgeheimnis einzuhalten, und\nAnerkennung von zuständigen Stellen                       er den Abschluß einer, seine Risiken abdeckenden\nHaftpflichtversicherung nachweisen kann,\n§7\n6. er über erforderliches und kompetentes Personal\nAnerkennung von zuständigen                          sowie ausreichende Mittel und Ausstattung verfügt,\nStellen nach dem Gesetz über die elektro-                  um die Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3\nmagnetische Verträglichkeit von Geräten                    EMVG zu bescheinigen, wenn der Hersteller keine\n(1) Mit der Anerkennung wird bestätigt, daß die zustän-          Normen nach § 3 Abs. 2 EMVG angewandt hat oder\ndige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG einer natürlichen          diese nur teilweise angewandt hat,\noder juristischen Person oder rechtsfähigen Personen-           7. er entweder über erforderliches und kompetentes Per-\ngesellschaft die Gewähr bietet, die Aufgaben nach § 4              sonal sowie ausreichende Mittel und Ausstattung ver-\nAbs. 2 Nr. 3 EMVG nach den allgemein anerkannten                   fügt, um die notwendigen meßtechnischen Prüfungen\nRegeln der Technik durchzuführen. Die zuständige Stelle            in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen\nhat die Aufgabe, die Einhaltung der Schutzanforderungen            nach § 8 selbst durchzuführen oder die meßtechni-\nnach § 3 Abs. 1 EMVG zu bescheinigen, wenn der Her-                schen Prüfungen in Übereinstimmung mit den entspre-\nsteller die Normen nach § 3 Abs. 2 EMVG nicht angewandt            chenden Normen nach § 8 durch externe Stellen als\nhat oder diese nur teilweise angewandt hat. Dabei müssen           Basis der Bescheinigung zur Einhaltung der Schutz-\ndie erforderlichen meßtechnischen Prüfungen nicht von              anforderungen nach § 3 EMVG verwendet.\nder zuständigen Stelle selbst durchgeführt werden.\n(2) Eine zuständige Stelle ist verpflichtet, die Prüfberichte                              § 10\nvon akkreditierten Prüflaboratorien anzuerkennen, soweit\ndiese dem Geltungsbereich und Umfang ihrer Akkreditie-                            Technische Kompetenz,\nrung entsprechen.                                                       Fachkunde, berufliche Integrität, persön-\nliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit\n§8                                   (1) Die erforderliche technische Kompetenz und Fach-\nDurchführung                             kunde nach § 9 Nr. 1 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\ndes Anerkennungsverfahrens                        daß er oder eine mit der Durchführung der Aufgaben einer\nDie Anerkennung von zuständigen Stellen erfolgt ent-          zuständigen Stelle nach § 7 beauftragte Person auf Grund\nsprechend der Empfehlung des Rates zum Globalen                 der Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Be-\nKonzept für Zertifizierung und Prüfwesen (89/C267/03)           rufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Prüf-\nauf der Grundlage der europäisch anerkannten Normen             verfahren geeignet ist. Davon ist insbesondere dann\nzu Akkreditierung, Prüfung und Zertifizierung durch ein         auszugehen, wenn er oder die mit der Durchführung von\nformales Akkreditierungsverfahren. Die entsprechend an-         Prüfungen nach § 7 beauftragte Person\nzuwendenden Normen werden in der jeweils geltenden              1. Ingenieur im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist oder über\nFassung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-             eine als gleichwertig erachtete fachliche Ausbildung\nkommunikation und Post bekanntgegeben.                             verfügt,\n2. ausreichende Fachkenntnisse über die maßgeblichen\n§9\nnationalen, europäischen und internationalen einschlä-\nAnforderungen an die Anerkennung                       gigen technischen Normen zur elektromagnetischen\nEin Antragsteller wird nur dann anerkannt, wenn                  Verträglichkeit besitzt und\n1. er oder die mit der Durchführung von Prüfungen nach          3. über eine mindestens fünfjährige fachspezifische Be-\n§ 7 beauftragte Person die erforderliche technische             rufserfahrung verfügt.\nKompetenz und Fachkunde nach § 10 Abs. 1 besitzt,              (2) Für die erforderliche berufliche Integrität, persönliche\n2. er und die mit der Durchführung von Prüfungen nach           Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gilt § 4 Abs. 2 und 3\n§ 7 beauftragte Person über die erforderliche persön-        entsprechend.\nliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit entsprechend\n§ 4 Abs. 2 und 3 für eine ordnungsgemäße und un-                                          § 11\nparteiische Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben\nAusschlußgründe\nverfügen,\nEine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn\n3. er gewährleistet, daß die ordnungsgemäße Wahrneh-\nmung der nach § 4 Abs. 2 EMVG angeführten Auf-               1. der Antragsteller oder eine mit der Aufgabenerledigung\ngaben nach den Kriterien der in § 8 genannten Normen            nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG beauftragte Person auf\nerfolgt,                                                        Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen Wei-","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nsungen bei ihrer Tätigkeit zu befolgen hat, die das         (2) Zur Erfüllung der dem Beliehenen übertragenen\nErgebnis beeinflussen können, oder                       Aufgaben darf die Regulierungsbehörde für Telekommu-\n2. die in Nummer 1 genannten Personen als zuständige         nikation und Post Weisungen erteilen, um die gleich-\nStelle Tätigkeiten in Zusammenhang mit Entwicklung,      mäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder wenn\nFertigung, Vermarktung, Wartung oder technischer         das Verhalten des Beliehenen zur Erledigung der über-\nBeratung ausführen oder ausführen dürfen, oder           tragenen Aufgaben nicht geeignet erscheint. Kommt\nder Beliehene der Weisung der Regulierungsbehörde\n3. die Entlohnung der in Nummer 1 genannten Personen         für Telekommunikation und Post nicht innerhalb einer\nvon der Anzahl der von der zuständigen Stelle aner-      ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die\nkannten oder ausgestellten technischen Berichte oder     Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nder Anzahl der Bescheinigungen über die Einhaltung       eine andere benannte Stelle mit der Durchführung beauf-\nder Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 2 EMVG             tragen.\nabhängt.\n(3) Die Anerkennung von zuständigen Stellen kann unter\n§ 12                             Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die Tatsache\nder Anerkennung und Beleihung sowie der Zeitraum der\nVerfahren für die Anerkennung\nBefristung der Anerkennung ist im Amtsblatt der Regu-\nDie Anerkennung ist bei der Regulierungsbehörde für       lierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu ver-\nTelekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Es     öffentlichen.\nsind die Antragsunterlagen dieser Behörde zu verwenden;\nim übrigen gelten § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 3                                 § 15\nund 4 entsprechend.                                                                  Änderung der\nBeleihung oder Anerkennung\nAbschnitt 3                            (1) Änderungen der Beleihung oder der Anerkennung\nder zuständigen Stelle können auf Antrag erfolgen. Die\nAllgemeine Vorschriften\n§§ 3 bis 5 und 9 bis 11 gelten entsprechend. Die Ent-\nscheidung ergeht entsprechend § 6 Abs. 4.\n§ 13\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß die Angaben enthal-\nPflichten des Beliehenen                    ten, die sich gegenüber dem Antrag auf Beleihung oder\nund der anerkannten zuständigen Stelle              Anerkennung oder nach § 6 oder § 12 geändert haben.\n(1) Der Beliehene und die anerkannte zuständige Stelle    Ihm sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die\nsind verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und   Änderung ergibt.\nfinanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Er-\nfüllung der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben oder                                    § 16\nder Prüfungen nach § 7 fortlaufend sicherzustellen.                        Erlöschen, Widerruf, Beendigung\n(2) Der Beliehene darf nur die im EMVG beschriebenen                    der Beleihung oder Anerkennung\nAufgaben wahrnehmen, für die er im Rahmen des § 5               (1) Die Beleihung oder die Anerkennung erlischt mit der\nAbs. 1 Satz 1 EMVG bestellt worden ist.                      Einstellung des Betriebes der beliehenen oder der aner-\n(3) Die anerkannte zuständige Stelle darf nur die Auf-    kannten zuständigen Stelle. Der Regulierungsbehörde für\ngaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG durchführen,        Telekommunikation und Post ist die Einstellung unverzüg-\nfür die eine Anerkennung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG         lich schriftlich anzuzeigen.\nausgesprochen worden ist.                                       (2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen,\n(4) Der Beliehene und die anerkannte zuständige Stelle    wenn\nsind verpflichtet, die Regulierungsbehörde für Telekom-      1. Ausschlußgründe nach § 5 oder § 11 eintreten,\nmunikation und Post unverzüglich schriftlich darüber zu\ninformieren, wenn Tatsachen eintreten, die einen Aus-        2. der Beliehene oder die anerkannte zuständige Stelle\nschlußgrund nach § 5 oder § 11 begründen.                        den Verpflichtungen nach dieser Verordnung wieder-\nholt und trotz Abmahnung nicht nachkommt oder\n§ 14                             3. die anerkannte zuständige Stelle es beantragt.\nPrüfung, Überwachung und Befristung                   (3) Die Beleihung oder Anerkennung kann, außer in den\n(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation         in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten\nund Post überprüft nach der Beleihung das weitere Vor-       Fällen, widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme\nliegen der Anforderungen nach § 3 oder nach der Aner-        rechtfertigen, daß der Beliehene oder die anerkannte zu-\nkennung von zuständigen Stellen das weitere Vorliegen        ständige Stelle die Anforderungen nach § 3 oder § 9 nicht\nder Anforderungen nach § 9 nach den Regelungen, die im       mehr erfüllt.\nAmtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika-            (4) Der Beliehene kann jederzeit bei der Regulierungs-\ntion und Post bekannt gegeben werden. In den Fällen, in      behörde für Telekommunikation und Post die Beendigung\ndenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der           der Beleihung schriftlich beantragen. Sofern der Belie-\nBeliehene die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 EMVG nicht ord-       hene die Einstellung seines Betriebes beabsichtigt, hat er\nnungsgemäß erfüllt oder die anerkannte zuständige Stelle     den Antrag mindestens sechs Wochen vor der beabsich-\nnicht mehr die Gewähr dafür bietet, Prüfungen im Sinne       tigten Einstellung zu stellen. Der Antrag soll innerhalb von\ndes § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG durchzuführen, prüft die Regu-     drei Wochen beschieden werden. Ist die künftige Erfüllung\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post unver-        der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben durch eine\nzüglich.                                                     andere benannte Stelle nach § 2 Abs. 1 oder durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999              1365\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post          verordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über\nzum gewünschten Beendigungszeitpunkt nicht gewährlei-       die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMV-\nstet, so kann die Beleihung für eine angemessene Über-      KostV) und die Auslagen nach § 10 des Verwaltungs-\ngangszeit aufrechterhalten werden.                          kostengesetzes (VwKostG) erhoben.\n§ 17                                                         § 18\nGebühren                                                 Inkrafttreten\nFür Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nGebühren nach der Anlage (zu § 1 Satz 2) zur Kosten-        in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}