{"id":"bgbl1-1999-31-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":31,"date":"1999-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_31.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Tierschutztransportverordnung","law_date":"1999-06-11T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999       1337\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierschutztransportverordnung\nVom 11. Juni 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-\ntransportverordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 181) wird nachstehend\nder Wortlaut der Tierschutztransportverordnung in der ab 1. Juli 1999 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 45 teils am 1. März 1997, teils am 1. Mai 1997 in Kraft ge-\ntretene Verordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326) und\n3. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. März 1999 in Kraft getretene, teils am 1. Juli\n1999 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und für Post und\nTelekommunikation sowie des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des Tier-\nschutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier-\nschutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutzkommission,\nzu 2. des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254)\nnach Anhörung der Tierschutzkommission,\nzu 3. des § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818)\nin Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie des § 12\nAbs. 2 Nr. 1 und 6 und des § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, jeweils\nin Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, nach An-\nhörung der Tierschutzkommission.\nBonn, den 11. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","1338                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren beim Transport\n(Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)*)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                § 20  Pflichten des Absenders\nAllgemeine Vorschriften                             § 21  Pflichten des Beförderers\n§ 1      Anwendungsbereich                                                 § 22  Maßnahmen bei Ankunft der Tiere\n§ 2      Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 3\n§ 3      Verbote\nBesondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren\n§ 4      Grundsätze\n§ 23  Raumbedarf und Pflege\n§ 5      Verladen\n§ 24  Begrenzung von Transporten\n§ 6      Ernähren und Pflegen\n§ 7      Anforderungen an Transportmittel                                  § 25  Straßentransport\n§ 8      Bescheinigungen                                                   § 26  Kranke oder verletzte Nutztiere\n§ 9      Planung                                                           § 27  Transportunfähige Nutztiere\n§ 10     Transporterklärung                                                § 28  Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere\n§ 11     Erlaubnis und Registrierung                                       § 29  Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutz-\ntiere\n§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis\n§ 12     Kennzeichnung                                                                               Abschnitt 4\n§ 13     Sachkunde                                                              Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere\n§ 14     Schienentransport                                                 § 30  Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel\n§ 15     Schiffstransport                                                  § 31  Haushunde und Hauskatzen\n§ 16     Lufttransport                                                     § 32  Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel\n§ 33  Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere\nAbschnitt 2\nTransport in Behältnissen                                                      Abschnitt 5\n§ 17     Allgemeine Anforderungen                                                        Grenzüberschreitender Transport\n§ 18     Besondere Anforderungen an Behältnisse                            § 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\n§ 19     Nachnahmeversand                                                  § 34  Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr\n§ 35  Ausfuhruntersuchung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n§ 36  Anzeige der Ankunft\n1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung\nder veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im       § 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\ninnergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug-\nnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29),    § 37  Einfuhrdokumente\nzuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993\n(ABl. EG Nr. L 62 S. 49),                                            § 38  Anforderungen an die Einfuhr\n2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung     § 39  Einfuhruntersuchung\nvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in\ndie Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-     § 40  Grenzübertrittsbescheinigung\nlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268\nS. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des                            Abschnitt 6\nRatsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),\n3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den             Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten\nSchutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien\n90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt\n§ 41  Befugnisse der Behörde\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), § 42  Ordnungswidrigkeiten\n4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über\nMindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340\nS. 28),                                                                                        Abschnitt 7\n5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über                                Schlußbestimmungen\nMindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr.\nL 340 S. 33),                                                        § 43  Übergangsvorschriften\n6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den        § 44  Änderung von Vorschriften\nSchutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl.\nEG Nr. L 340 S. 21).                                                 § 45  Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                 1339\nAbschnitt 1                                   weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder\nSammelplätzen entfernt ist,\nAllgemeine Vorschriften\nc) andere als in Buchstabe b genannte Märkte und\n§1                                       Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und\nmindestens acht Stunden lang untergebracht, ge-\nAnwendungsbereich                                 tränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim              Aufenthalts- oder Umladeort oder\nTransport.                                                        d) alle Orte, an denen die Tiere entladen und minde-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                                 stens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt,\ngefüttert und soweit notwendig behandelt werden,\n1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die\nausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;\nvon einer natürlichen Person begleitet werden,\n9. Bestimmungsort:\n2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit\nAusnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3            der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Trans-\nNr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42,        portmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufent-\nhalts- oder Umladeort;\n3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rah-\nmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder           10. Beförderer:\n4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert wer-          wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unterneh-\nden, die durch das deutsche Küstenmeer oder den                mung Tiere befördert;\nNord-Ostsee-Kanal fahren.                                 11. Transportführer:\n(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2        wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer\nund 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1      begleitet;\nNr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster      12. Grenzkontrollstelle:\nHalbsatz nicht anzuwenden.\namtliche Überwachungsstelle für die Durchführung\nder Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und\n§2\nphysischer Untersuchung von Tieren und Waren an\nBegriffsbestimmungen                            der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                oder Flughafen.\n1. Nutztiere:                                                                             §3\nEinhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und                               Verbote\nSchwein, soweit sie Haustiere sind;\n(1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu\n2. Kranke oder verletzte Tiere:                             befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht für den\nTiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer         Transport von Tieren\nVerletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden        1. zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport\noder Schäden verbunden ist;                                  sonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden\n3. Transportmittel:                                             oder Schäden notwendig ist,\nTeile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen,         2. auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen Zwecken\nSchiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport          oder\nvon Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum         3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes geneh-\nTransport von Tieren;                                        migter oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes ange-\n4. Verladen:                                                    zeigter Tierversuche.\ndas Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel;    Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.\n5. Transport:                                                  (2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht\nvollständig abgeheilt ist, insbesondere Kälber im Alter von\ndas Befördern von Tieren in einem Transportmittel        weniger als 14 Tagen, sowie Säugetiere, die voraussicht-\neinschließlich des Verladens;                            lich während des Transports gebären, sich in der Geburt\n6. Aufenthaltsort:                                          befinden oder die vor weniger als 48 Stunden geboren\nhaben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt nicht\nein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des\nRuhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unterbro-       1. für Fohlen,\nchen wird;                                               2. wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen,\n7. Umladeort:                                                   Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder\nein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Um-         3. wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden, zur\nladens der Tiere von einem Transportmittel in ein            Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein unge-\nanderes unterbrochen wird;                                   störtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein Tierarzt\nschriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt hat. § 28\n8. Versandort:                                                  Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.\na) der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transport-   Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind\nmittel verladen wird,                                oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von\nb) zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der         Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam mit\nOrt, an dem die Tiere erstmals verladen wurden,      dem Muttertier befördert werden.","1340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n§4                                  überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und\nGrundsätze                              sich nicht verletzen können, und\n4. mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere hän-\n(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern sein\ngend verladen werden, nicht verwendet werden.\nkörperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt und\nfür den Transport sowie die Übernahme des Tieres am           Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1\nBestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen getrof-        Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zenti-\nfen sind.                                                     meter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.\n(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier genü-         (3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwen-\ngend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere Wir-           det werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist\nbeltiere befördert, so muß jedem Tier ein uneingeschränkt     verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elek-\nbenutzbarer Raum zur Verfügung stehen, der so bemes-          trischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über\nsen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen aufrechten Hal-  einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten\ntung stehen sowie alle Tiere mit Ausnahme erwachsener         Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig.\nPferde gleichzeitig liegen können, wenn nicht zur Vermei-     Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen ange-\ndung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere             wendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläß-\nandere Erfordernisse bestehen. Bei der Bemessung des          lich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen\nuneingeschränkt benutzbaren Raumes müssen die Art,            haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmus-\ndas Gewicht, die Größe, das Alter, der jeweilige Zustand      kulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf\nder Tiere und die Dauer des Transports berücksichtigt         Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automa-\nsein.                                                         tisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.\n(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports        (4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten\nerkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und der     in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach\nTransportführer unverzüglich eine Notbehandlung durch-        Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die\nTrennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die\nzuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf Grund der\ngegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten\nBelastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit notwendig,\nzeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Ver-\nsind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder unter Vermei-\nhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere\ndung von Schmerzen oder Leiden zu töten. Für Nutztiere,\nverschiedenen Alters in demselben Transportmittel beför-\ndie während eines Transports erkranken oder sich verlet-\ndert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere von-\nzen, gilt § 29.\neinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säu-\n(4) Der Beförderer und der Transportführer haben           gende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säuge-\nsicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum      tiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von\nErnähren und Pflegen der Tiere erforderlichen Pausen un-      Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen\nverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden         verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom\noder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert wer-           Hundert – bezogen auf das schwerste Tier – nicht über-\nden. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden sind      schreiten.\ngegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum Ernähren              (5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden,\nund Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit notwendig,     wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmer-\nsind die Tiere zu entladen und unterzubringen. Am Be-         zen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen\nstimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu entladen.         so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Bela-\nstungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser auf-\n§5                              nehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich\nVerladen                           niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder\nNasenringen angebunden werden.\n(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von\nSchmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Ins-             (6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusam-\nbesondere dürfen hierbei                                      men mit Transportgütern verladen werden, durch die\nSchmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht\n1. Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den Hör-        werden können.\nnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hoch-\ngehoben oder gezogen und                                                                §6\n2. Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben                               Ernähren und Pflegen\nwerden. Dies gilt nicht für die Anwendung anerkannter            (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Trans-\ntierartspezifischer Fixationsmaßnahmen.                       port zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Be-\nrücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der\n(2) Der Beförderer und der Transportführer haben\nDauer des Transports von ausreichend vielen Personen\nsicherzustellen, daß\nmit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten\n1. für das Verladen der Tiere geeignete Vorrichtungen wie     begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn\nBrücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen)\n1. die Tiere in Behältnissen befördert werden, die über\nverwendet werden, die mindestens den Anforderungen\ngeeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvor-\nnach Anlage 1 entsprechen,\nrichtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für\n2. die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen           einen mindestens doppelt so langen Transport wie den\nist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird,           geplanten beigegeben sind,\n3. Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz verse-         2. der Transportführer diese Verpflichtung des Beför-\nhen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn nicht      derers übernimmt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                  1341\n3. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der               c) mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Auf-\ndas Ernähren und Pflegen der Tiere an geeigneten Auf-              nahme der tierischen Abgänge bedeckt ist, sofern\nenthaltsorten sicherstellt.                                        der gleiche Zweck nicht durch ein anderes Verfah-\nren erreicht wird,\n(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß\n8. so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und\n1. der Empfänger die für die Übernahme der Tiere not-\nsich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne\nwendigen Vorkehrungen und,\nKörperteile herausstrecken,\n2. im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,\n9. über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die\nder Absender die notwendigen Vorkehrungen zum\nsicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen\nErnähren und Pflegen der Tiere während des Trans-\nkönnen.\nports\n(2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Trans-\ngetroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Ab-\nportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der\nsatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzu-\nAngabe „lebende Tiere“ oder einer gleichbedeutenden\nsehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen\nAngabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere verse-\nder Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt,\nhen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen\nschriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen\nund zu desinfizieren sein.\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.\n(3) Transportfahrzeuge müssen\n(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben\nder Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte       1. soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an\ndes Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter           denen\nBeachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und               a) Trennwände befestigt werden können,\ngepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31\nb) Tiere sicher angebunden werden können,\nnichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen,\ndaß Säugetiere und Vögel während des Transports späte-         2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6\nstens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens             Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes einzel-\nnach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den              ne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person erreicht\nSätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzel-            werden kann,\nfall um höchstens zwei Stunden überschritten werden,           3. mit einem festen Dach oder einer wasserdichten Plane\nwenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern         versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport von\nund Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des             Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn technische Ein-\nTransports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit             richtungen verfügbar sind, mit denen die Tiere bei\nhaben.                                                             ungünstiger Witterung, insbesondere vor Nässe oder\n(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine             niedrigen Temperaturen, geschützt werden können.\ngeeignete Beleuchtung vorhanden sein.\n§8\n§7                                                      Bescheinigungen\nAnforderungen an Transportmittel                    Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung\nmüssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle\n(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert\ndes § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden\nwerden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht\nund in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt-\nverletzen können. Transportmittel müssen insbesondere\nlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.\n1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt           Bescheinigungen über Transporte, die für einen anderen\nsein,                                                      Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer\n2. sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zu-          Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.\nstand befinden,                                            Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung und\nden Transportplan.\n3. allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch\ndie Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nach-                                   §9\nteilige Beschädigung standhalten,\nPlanung\n4. den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungsein-\nflüssen und starken Witterungsschwankungen bieten,            Der Beförderer muß den Transport so planen und\nsolche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des\n5. bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen            Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer\nund der jeweiligen Tierart angepaßt sein,                  Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und\n6. über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß         getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren\nfür die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung          Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt\nsichergestellt ist,                                        werden kann.\n7. über einen rutschfesten Boden verfügen, der                                              § 10\na) stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere                           Transporterklärung\nzu tragen,                                               Der Beförderer und der Transportführer haben sicher-\nb) so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen   zustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Er-\nkönnen, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist    klärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transport-\noder Löcher aufweist,                                 erklärung) enthält:","1342               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n1. Herkunft und Eigentümer der Tiere,                           und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-\n2. Versandort und Bestimmungsort sowie                          gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden\nkann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-\n3. Tag und Uhrzeit des Verladebeginns.                          rechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten\nbleiben unberührt.\n§ 11\n(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die\nErlaubnis und Registrierung                     Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.\n(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen\nder Erlaubnis der zuständigen Behörde.                                                        § 12\n(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben                                Kennzeichnung\nbei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1\nfolgende Angaben zu machen:                                        Der Beförderer und der Transportführer haben sicher-\nzustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in\n1. Name und Anschrift des Beförderers,                          denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß\n2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist,       während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder\nsowie                                                       der Behältnisse festgestellt werden kann.\n3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare\nLadefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und Belüf-                                        § 13\ntungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.\nSachkunde\n(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerb-\nlichen Beförderern erteilt, wenn                                   (1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwen-\ndigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig     Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6\nim Hinblick auf den Tierschutz ist und                      Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.\n2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Trans-            (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben\nportmittel den Anforderungen dieser Verordnung ent-         sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und\nsprechen.                                                   Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt\nDie Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen           oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheini-\nerteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Be-           gung der zuständigen Behörde oder der sonst nach\ntriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung     Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über\neiner Registriernummer in einem Register. Die Register-         ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese\nnummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde       Sachkundebescheinigung während des Transports mit-\ndes Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer            führt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach\ndes vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Ge-             § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.\nmeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen            (3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zustän-\nBetriebsnummer gebildet.                                        digen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im\n(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines          Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der\nanderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmun-             Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Vor-\ngen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppel-        aussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkun-\nbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom            debescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf\n19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim               die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung\nTransport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/            nach Absatz 7 erstreckt hat.\nEWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt\n(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates\nder Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tier-\nvom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem\nkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theore-\nZuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerb-\ntischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theore-\nlichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist,\ntischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung\nerteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.\nerstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:\n(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Ab-\n1. im Bereich der Kenntnisse:\nsatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-\nzeigen.                                                             a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,\n(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in          b) tierschutzrechtliche Vorschriften,\njedem Transportfahrzeug mitzuführen.                                c) Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere\nderen Bedarf und Verhalten,\n§ 11a\nd) Eignung und Kapazität der verschiedenen Trans-\nWiderruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis\nportmittel und\n(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaub-\ne) Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von\nnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufs-\nTieren;\ngründe anordnen, wenn\n2. im Bereich der Fertigkeiten:\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nRücknahme vorliegen oder                                        a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt         Tiertransporten,\noder Fristen nicht eingehalten werden                           b) Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                  1343\nc) Führen und Treiben von Tieren und                         (2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhält-\nd) bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen zu-        nissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen\nsätzlich Melken von Tieren.                           können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden.\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theore-        (3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige,\ntischen und praktischen Teil mindestens ausreichende          weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Not-\nLeistungen erbracht worden sind.                              versorgung leisten kann.\n(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach         (4) Der Beförderer und der Transportführer haben\ndrei Monaten zulässig.                                        sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Ver-\nschlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht wer-\n(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung abse-     den.\nhen, wenn\n(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen Tiere\n1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums          untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und zu-\noder Fachhochschulstudiums im Bereich der Land-           gänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet sein.\nwirtschaft oder Tiermedizin,\n(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile des\n2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen             Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein wirk-\nFleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt    sames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge ver-\noder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder            fügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwandfreiem\nNachweise, die die erforderliche Sachkunde voraus-        Zustand zu halten.\nsetzen, oder\n(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter\n3. die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tier-        Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden\ntransporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes         können, ist mitzuführen.\ngegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit minde-\nstens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung        (8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff\nnachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der         1. für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden\nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten be-          Vorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über\nstehen.                                                           ein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und ge-\neignetem Futter bestückt ist und\n(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn\nPersonen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Ver-       2. über geeignete Einrichtungen mit trockener und wei-\nordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die An-              cher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte\nnahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht.           Tiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt wer-\nden können.\n§ 14                                (9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Schiffstrans-\nport von Tieren in Schienen- oder Straßenfahrzeugen. Bei\nSchienentransport                        diesem Transport müssen die Fahrzeuge, in denen die\n(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert wer-     Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und die Tiere so\nden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit          untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein direkter Zugang\nzulassen.                                                     besteht.\n(2) Der Beförderer und der Transportführer haben\nsicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert wer-                                      § 16\nden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben                                Lufttransport\nSeite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich\ngegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im          (1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Lufttrans-\nTransportmittel in Einzelboxen untergebracht werden.          port entsprechend den Bestimmungen der IATA Richt-\nFohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht ange-         linien für den Transport von lebenden Tieren in der vom\nbunden werden.                                                Bundesministerium für Umwelt, Narturschutz und Reak-\ntorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 151a\n(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich\nvom 15. August 1998) befördern.\nWirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich\nein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.                       (2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder\nstarke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die\n(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind\nnotwendigen Maßnahmen zu treffen.\nheftige Stöße der Wagen zu vermeiden.\n(3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.\n§ 15\nSchiffstransport\nAbschnitt 2\n(1) Der Beförderer und der Transportführer haben\nsicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem                         Transport in Behältnissen\nDeck die Tiere\n1. in Behältnissen untergebracht sind, die vor Verrut-                                       § 17\nschen gesichert sind, oder                                                 Allgemeine Anforderungen\n2. in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor           Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen\nschädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor See-      beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt\nwasser bieten.                                            werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen","1344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nkönnen. Die Behältnisse müssen sich außer während des                                      § 21\nVerladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung be-                        Pflichten des Beförderers\nfinden.\nDer Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere vor\n§ 18                              schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn\ndiese für den Absender nicht vorhersehbar waren.\nBesondere Anforderungen an Behältnisse\nDer Absender hat sicherzustellen, daß außer beim Luft-                                  § 22\ntransport und den damit im Zusammenhang stehenden                         Maßnahmen bei Ankunft der Tiere\nLandtransporten die Tiere nur in Behältnissen befördert\nwerden, die den Anforderungen der Anlage 3 entspre-              (1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die Sendung\nchen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder             nicht abgeholt, so sind die Wirbeltiere, soweit notwendig,\nHöchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese ein-     vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen; sie sind mit\ngehalten werden. Übernimmt der Beförderer das Verbrin-        der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzube-\ngen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser dies sicher-  fördern.\nzustellen.                                                       (2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustell-\nversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei\n§ 19                              nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs\nNachnahmeversand                           Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Mög-\nlichkeit zurückzubefördern.\nTiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland ver-\nsandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann mit\nNachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt                                     Abschnitt 3\nworden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert\nhat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenom-\nBesondere Vorschriften\nmen werden. Haben Absender und Empfänger eine                                 zum Schutz von Nutztieren\nErlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln\nsie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so                                   § 23\nkann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für                           Raumbedarf und Pflege\neinen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im vor-\naus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schrift-      (1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen der\nform.                                                         Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die Mindest-\nbodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren nicht\nmehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Spalte 2\n§ 20\nzur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder\nPflichten des Absenders                      dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe\n(1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der        des Transportmittels bei Straßentransporten auf höch-\nAbsender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift           stens 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei\nüberzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustellfähigen      Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche\nAnschriften des Absenders und Empfängers angegeben            1. bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden\nsein. Der Absender muß den Empfänger vor der Ab-                  um mindestens 20 vom Hundert,\nsendung über die Absende- und voraussichtliche An-            2. bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom Hun-\nkunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versand-            dert\nart unterrichten.\nzu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von über\n(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche Be-   acht Stunden während des Transports Außentempera-\nhältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorherseh-      turen von mehr als 25 °C in dem zu durchfahrenden G ebiet\nbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder         zu erwarten sind.\nsicherzustellen, daß während des Transports auf andere\nWeise der gleiche Schutz gewährt wird.                           (2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß\n(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren     1. milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen\nBeförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger                von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden,\ndauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den           2. Schafen während des Transports Futter zur freien Auf-\nBeförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen        nahme zur Verfügung steht,\nnicht überfüttert werden.\n3. enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt\n(4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere im         befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer Ver-\nBehältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und               letzungsgefahr notwendig ist,\nTrinkwasser auch während eines etwa notwendigen\nRücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen;            4. Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen\naußerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und              und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen,\nZahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu         5. beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht\nmachen.                                                           angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen be-\n(5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nicht-           fördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen\nabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktrans-              werden.\nport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feier-          (3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen befördert\ntagen abgeschlossen werden kann.                              werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                   1345\n(4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen von                                     § 26\nweiblichen Tieren der gleichen Art getrennt befördert wer-                  Kranke oder verletzte Nutztiere\nden. Geschlechtsreife Eber sind von gleichgeschlecht-\nlichen Artgenossen getrennt zu befördern. Das gleiche gilt        Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung\nfür Hengste, sofern nicht auf andere Weise eine Verlet-        nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer\nzungsgefahr ausgeschlossen werden kann.                        Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei\ndenn, die Tiere sind transportunfähig.\n§ 24\nBegrenzung von Transporten                                                  § 27\n(1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im                         Transportunfähige Nutztiere\nInland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als      (1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer\nacht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn die       Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus\nTransportdauer aus unvorhersehbaren Umständen über-            eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Trans-\nschritten wird.                                                portmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres\n(2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztiertrans-    Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft\nporten haben der Beförderer und der Transportführer            nicht wieder verlassen können. Transportunfähig sind\nnach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden           insbesondere\nsicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im Rah-        1. festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Aus-\nmen einer 24-stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt            grätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen\nwerden, und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der              gehen können,\nzuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG)\n2. Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder\nNr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen\nanderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern\nworden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden\noder starke Schmerzen verursachen.\nteilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten die Zulassung von Aufenthaltsorten          Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere,\nund die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknah-          die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne Zu-\nme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt          fügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von einer\ndie nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97      Person auf das Transportmittel getragen werden können.\nin den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte so-        Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als transpor-\nwie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im           tunfähig, die\nBundesanzeiger bekannt.\n1. große, tiefe Wunden haben,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentrans-\nporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98,          2. starke Blutungen aufweisen,\nsofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen             3. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder\nder Anlage 2 befördert werden.\n4. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport.     Schmerzen leiden.\n(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die Vor-         (2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines\nschriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2       kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hin-\nüber das Entladen und die Ruhepausen keine Anwen-              zuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat\ndung.                                                          er dies schriftlich zu bescheinigen.\n§ 25                                                          § 28\nStraßentransport                                               Vor dem Transport\n(1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum                      erkrankte oder verletzte Nutztiere\ngewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert           (1) Der Absender und der Transportführer haben sicher-\nwerden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und           zustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größt-\ndie Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren         möglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere\nRaumes angegeben ist.                                          dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur\n(2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen         Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten\ndürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßen-       Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der\nfahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen         Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten,\nder Tiere in Notfällen verfügen.                               kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden\n(3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist, daß       zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von\nunter Berücksichtigung der im Straßenverkehr geltenden         Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf\nSozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers der Trans-    denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf\nport nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit durchgeführt         Stunden befördert werden.\nwerden kann, hat der Beförderer einen zweiten Fahrer ein-         (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbeson-\nzusetzen.                                                      dere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport-\n(4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den Stra-       mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere\nßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise anzupassen,        einzusetzen durch\ndaß keine zusätzlichen Belastungen für die Nutztiere auf-      1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb\ntreten.                                                            des Herkunftsbetriebs,","1346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n2. den Transportführer beim Verladen und beim Trans-          Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um höch-\nport.                                                     stens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies\n(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die    weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann ent-\nSchlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke        fallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben.\noder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn              (2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen dür-\nsichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlacht-     fen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies gilt\nstätte unverzüglich geschlachtet werden.                      nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von Schmer-\nzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist.\n(4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Trans-\nportmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte\nTreibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicher-                                 § 32\nzustellen, daß es unverzüglich in dem Transportmittel not-             Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel\ngeschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage        (1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur\ndes Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn,      transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf\n1. um ihm Linderung zu verschaffen,                           den Transport vorbereitet wurden.\n2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu             (2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur\nermöglichen oder                                          befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über\nFütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche\n3. auf tierärztliche Anordnung.\nBetreuung mitgeführt werden.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund\n(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter\nihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne\ndas Übereinkommen über den internationalen Handel mit\nZufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)\nTransportmittel getragen werden können.\nfallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den\nTransport und die entsprechende Vorbereitung von freile-\n§ 29                              benden Tieren und wildwachsenden Pflanzen in der vom\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nWährend des Transports\nsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 80a\nerkrankte oder verletzte Nutztiere\nvom 29. April 1997) zu befördern und zu betreuen.\nWenn ein Nutztier während des Transports so schwer\n(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln sollen\nerkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer\nBeruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls deren\nTransport mit erheblichen Belastungen für das Tier ver-\nVerabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter Aufsicht\nbunden sein würde, hat der Transportführer sicherzu-\neines Tierarztes durchgeführt werden. Dem Begleitdoku-\nstellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in\nment müssen genaue Angaben über die Verabreichung\ndem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig\nvon Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen über das Er-\ngetötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.\nnähren und Pflegen entnommen werden können.\n(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit\nnicht befördert werden.\nAbschnitt 4\n(6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen\nBesondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere             Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeres-\nsäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt wer-\n§ 30                              den.\nHauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel                 (7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Behält-\nnissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch soviel\n(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Hauska-\nLicht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren und\nninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von\nFutter und Wasser aufnehmen können.\n60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen,\nund Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren\n§ 33\nFlüssigkeits- und Nährstoffbedarf decken können. Dies\ngilt – außer bei Stubenvögeln – nicht, wenn die Fahrtzeit                           Wechselwarme\nweniger als 12 Stunden beträgt.                                            Wirbeltiere und wirbellose Tiere\n(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender          (1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechsel-\nsicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von       warme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen\n25 bis 30 °C herrscht.                                        befördert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert werden,\n§ 31                              deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Be-\nwegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1\nHaushunde und Hauskatzen                       dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung\n(1) Der Beförderer und der Transportführer haben           befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische\nsicherzustellen, daß                                          erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander\ngetrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, daß\n1. Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils           den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturan-\nacht Stunden getränkt werden,                             sprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird.\n2. läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert             Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoffversor-\nwerden.                                                   gung der Tiere sichergestellt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                   1347\nAbschnitt 5                              (9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von\nRenn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an\nGrenzüberschreitender Transport                    internationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer\nTransportbescheinigung begleitet zu sein.\n§ 33a\nAusfuhr über bestimmte Überwachungsstellen                                             § 35\n(1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zollstellen mit                   Ausfuhruntersuchung\nzugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Aus-             Bei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die bis\ngangsstellen zulässig, die das Bundesministerium für Er-       zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen            Gemeinschaft länger als acht Stunden befördert wurden,\nmit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-            einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr ist nur zulässig,\nzeiger bekanntgemacht hat.                                     wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle oder\n(2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkontroll-     die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangsortes in\nstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche      einer Untersuchung festgestellt hat, daß die Bestimmun-\nAnkunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl         gen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere trans-\nder Nutztiere mindestens einen Werktag vorher anzuzei-         portfähig sind.\ngen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.\n§ 36\n§ 34                                                 Anzeige der Ankunft\nVerbringen nach                             (1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem\neinem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr                anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Bestim-\n(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim grenz-     mungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche\nüberschreitenden Transport von Nutztieren, der voraus-         Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere\nsichtlich länger als acht Stunden dauert, ein Transportplan    mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die An-\nmitgeführt wird, der die jeweils aktuellen Angaben nach        zeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft\ndem Muster der Anlage 5 enthält. Dem Transportplan sind        nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung an-\nUnterlagen beizufügen, aus denen die Einhaltung der            zuzeigen ist.\nAnforderungen dieser Verordnung für die gesamte Dauer             (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle\ndes Transports nachvollziehbar zu entnehmen ist.               die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe\n(2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde des          von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag\nVersandortes den Transportplan vor Beginn des Trans-           vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Aus-\nports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan auf Plau-      nahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht\nsibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplanes oder dem       bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tier-\nVorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß die geplante           seuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.\nRoute nicht geeignet ist, die Einhaltung der Anforderun-\ngen der Verordnung über die gesamte Transportdauer                                         § 36a\nsicherzustellen und mit an Sicherheit grenzender Wahr-              Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\nscheinlichkeit anzunehmen ist, daß Verstöße gegen die\nTierschutzanforderungen zu erwarten sind, ist der ge-             Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch von\nplante Transport durch die zuständige Behörde zu unter-        Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist nur über\nsagen.                                                         Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zuläs-\nsig, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(3) Der Transportführer hat in den Transportplan einzu-     schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und getränkt\nministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt-\nwurden.\ngemacht hat.\n(4) Der Beförderer hat nach der Rückkehr der zustän-\n§ 37\ndigen Behörde des Versandortes den vollständig ausge-\nfüllten Transportplan vorzulegen.                                                  Einfuhrdokumente\n(5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweitaus-        (1) Bei der Einfuhr von Tieren muß der Transport be-\nfertigung des Transportplans, die auch die Angaben nach        gleitet sein von\nAbsatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren.               1. einer Transporterklärung,\n(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim Trans-     2. einer Erklärung, in der sich der Beförderer zur Einhal-\nport von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine dem                tung der Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet,\nMuster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung\n(Transportbescheinigung) mitgeführt wird.                      3. einem Transportplan, soweit dies nach § 34 Abs. 1 vor-\ngeschrieben ist,\n(7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die\nTiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung       4. einer Transportbescheinigung, soweit dies nach § 34\ndes Abschnitts A der Transportbescheinigung in das                 Abs. 6 vorgeschrieben ist, und\nTransportmittel verbracht worden sind.                         5. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des\n(8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6          Herkunftslandes, in der bestätigt wird, daß die Tiere\nnur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die              mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen\nzuständige Behörde des Versandortes ihre Transport-                Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft ge-\nfähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transportbe-         halten wurden, sofern es sich um Kälber oder Schweine\nscheinigung bestätigt hat.                                         handelt.","1348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von Nutz-     Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer\ntieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß der Trans-        eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Trans-\nport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde          porte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach\ndes Ursprungslandes begleitet sein, in der bestätigt wird,    den Sätzen 1 und 2 ausgestellt.\ndaß das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor\nund bei der Schlachtung oder Tötung mindestens ent-\nsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richt-                                    Abschnitt 6\nlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über             Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten\nden Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung\noder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden.\n§ 41\n§ 38                                                 Befugnisse der Behörde\nAnforderungen an die Einfuhr                      (1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrol-\nliert werden.\nDie Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erfor-\nderlichen Einfuhrdokumente nach § 37 mitgeführt werden           (2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn\nund die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach         dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schä-\n§ 39 festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser Ver-       den der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist eine drin-\nordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind.        gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nabzuwenden.\n§ 39                                 (3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen\ndie Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt sie\nEinfuhruntersuchung\nfest, daß ein Verstoß gegen § 24 droht, so kann sie insbe-\n(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zustän-    sondere anordnen, daß\ndige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besich-\n1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere\ntigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch\nzum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, so-\nDokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die\nfern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,\ntierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die\nNämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 7          2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine\ndurchgeführt.                                                     den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende\nWeiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder\n(2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung\nangeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in         3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von\ndie Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine             Schmerzen oder Leiden getötet werden.\nEintragung vorgenommen oder enthält die Transportbe-             (4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige\nscheinigung bereits eine entsprechende Eintragung, so         Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden\nsendet die für den Ort des Grenzübertrittes zuständige        Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die\nBehörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung an         Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festge-\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.           stellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung\n(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Dritt-   für ungültig.\nländern, die Vertragspartei des Abkommens über den               (5) Der Beförderer und der Transportführer haben die\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer      Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden, die\nder Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Be-        mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unter-\nsichtigung und Nämlichkeitskontrolle.                         stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\n§ 40                                                           § 42\nGrenzübertrittsbescheinigung                                        Ordnungswidrigkeiten\nIm Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Ein-      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes            stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nunterliegen und bei dem die Untersuchungen nach § 39          oder fahrlässig\nzu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen der\nVerordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem       1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7\nVerfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus,             Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2\ndie in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Euro-         oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2,\npäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28            § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2,\nder Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991               5 oder 7 Satz 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 1 ein Tier beför-\nzur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkon-                dert oder befördern läßt,\ntrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführ-     2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\nten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,             Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder\n90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der             Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 1,\njeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundes-              § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der IATA Richt-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im            linien für den Transport von lebenden Tieren, § 18,\nBundesanzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Beförderer               § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 2, § 30\noder der Transportführer bei der Dokumentenprüfung eine             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 oder § 33\nBescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglau-            Abs. 1 Satz 1 über das Verladen, Befördern, Ernähren\nbigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer            oder Pflegen der Tiere zuwiderhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                 1349\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht vergewis-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nsert, daß der Absender die notwendigen Vorkehrun-         stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 sich    oder fahrlässig\nnicht schriftlich die Erfüllung der Anforderungen be-     1. entgegen § 33a ein Nutztier ausführt,\nstätigen läßt,\n2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein       Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nTransportmittel mit einer dort vorgeschriebenen An-          rechtzeitig erstattet oder\ngabe versehen wird,\n3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt.\n5. entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicher-\nstellt, daß eine Transporterklärung, ein Transportplan\noder eine Transportbescheinigung mitgeführt wird,                                   Abschnitt 7\n6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier beför-                         Schlußbestimmungen\ndert,\n§ 43\n7. entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier\noder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise ge-                             Übergangsvorschriften\nkennzeichnet ist,                                           (1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in\n8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein   Gebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2\nTransport von mindestens einer Person mit Sachkun-        Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum 31. De-\ndebescheinigung durchgeführt oder begleitet wird,         zember 1998 weitergenutzt werden.\n9. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sicherstellt, daß ein Tier in    (2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in\nder vorgeschriebenen Weise untergebracht ist,             Gebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart\ngemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum\n10. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, daß alle  31. Dezember 1997 angewandt werden.\nTeile eines Schiffes über ein wirksames Abflußsystem\nverfügen,                                                   (3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als\nvorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum\n11. entgegen § 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 16         26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1\nAbs. 3, ein Instrument nicht mitführt,                    Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,\n12. entgegen § 19 Satz 1 oder 2 ein Tier versendet,           wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Be-\nhörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird.\n13. einer Vorschrift des § 20 über die Pflichten bei der\nVersendung von Tieren zuwiderhandelt,                       (4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt\nvon demjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende\n14. entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier ge-  Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige\nschützt wird,                                             Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der\n15. einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der          zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13 Abs. 3\nAnkunft von Tieren zuwiderhandelt,                        vorgelegt wird.\n16. entgegen § 25 Abs. 3 einen zweiten Fahrer nicht ein-        (5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch\nsetzt,                                                    befinden, und die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Nr. 2,\n4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend von § 24 Abs. 1\n17. einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in   und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember 1997 unter Beach-\nVerbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Um-        tung der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.\ngang mit kranken oder verletzten Tieren beim Trans-\nport zuwiderhandelt,                                                                    § 44\n18. entgegen § 34 Abs. 3 die dort genannten Angaben                            (Änderung von Vorschriften)\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder\n19. entgegen § 34 Abs. 5 einen Transportplan nicht oder                                     § 45\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\nAnforderungen an Verladeeinrichtungen\nHöchster Neigungs-             Höchster Abstand           Höchster Abstand\nTierkategorie                   winkel der                zwischen Boden       zwischen Verladeeinrichtung\nVerladeeinrichtung          und Verladeeinrichtung        und Ladefläche\nGrad                          cm                        cm\n1                             2                            3                          4\nEinhufer                                      20                           25                        6\nRinder                                        20                           25                        3\nKälber bis zu\nsechs Monaten                                 20                           25                        1,5\nSchafe/Ziegen                                 20                           12                        1,5\nSchweine                                      20                           12                        1,5\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3)\nTränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen\nbeim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3\n1. Kälbern bis zu sechs Monaten, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten und Ferkeln bis zu einem Lebend-\ngewicht von 30 Kilogramm muß nach einer Transportphase von höchstens neun Stunden eine mindestens\neinstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken sind. Danach dürfen sie in einer zweiten\nTransportphase für höchstens weitere neun Stunden befördert werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen\neiner Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zustän-\ndigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen\nAufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.\n2. Schweine über 30 Kilogramm dürfen für eine Transportphase von höchstens 24 Stunden befördert werden,\nsofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von\n24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maß-\ngabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. An-\nschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.\n3. Pferde, ausgenommen Renn- und Turnierpferde, müssen nach jeweils einer Transportphase von höchstens acht\nStunden getränkt und soweit notwendig gefüttert werden. Nach höchstens drei Transportphasen von höchstens\nacht Stunden müssen sie im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden,\nund zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils\ngeltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der\nSätze 1 und 2 fortgeführt werden.\n4. Anderen Nutztieren, ausgenommen Renn- und Turnierpferden, muß nach einer Transportphase von höchstens\n14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken und, soweit\nnotwendig, zu füttern sind. Hierbei ist jeweils die Einstreu zu ergänzen. Nach einer zweiten Transportphase von\nhöchstens 14 Stunden müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und ge-\ntränkt werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97\nin der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter\nBeachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                                      1351\nAnlage 3\n(zu § 18)\nDie Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:\n1. H ü h n e r , P e r l h ü h n e r , F a s a n e , E n t e n , P u t e n u n d G ä n s e\nLebendgewicht                                      Fläche je kg                                Mindesthöhe\nbis zu kg je Tier                                Lebendgewicht                          des Transportbehältnisses\ncm2/kg                                       cm\n1                                                   2                                          3\n1,0                                                200                                         23\n1,3                                                190                                         23\n1,6                                                180                                         23\n2,0                                                170                                         23\n3,0                                                160                                         23\n4,0                                                130                                         25\n5,0                                                115                                         25\n10,0                                                105                                         30\n15,0                                                105                                         35\nüber 15,0                                                     90                                        40\n2. E i n t a g s k ü k e n\nAnzahl der Tiere\nTierart                        Fläche je Tier                                          je Behältnis\noder Behältnisteil\ncm2                                mindestens                        höchstens\n1                                   2                                     3                                  4\nHühner, Perlhühner,\nFasane, Enten                                        25                                    10                                105\nGänse, Puten                                         35                                     8                                  40\n3. B r i e f t a u b e n b e i m T r a n s p o r t i n S p e z i a l f a h r z e u g e n\nHöhe des                            Fläche je Tier                    Fläche je Tier\nTierkategorie\nTransportbehältnisses             bei Transport bis zu 300 km         bei Transport über 300 km\ncm                                   cm2                                cm2\n1                                   2                                     3                                  4\nJungtauben                                           23                                   280                                300\nAlttauben                                            23                                   300                                340\n4. H u n d e u n d K a t z e n\nMittlere Widerristhöhe                                             Behältnis\nFläche je Tier\nder Tiere                     Länge                         Breite                       Höhe\ncm                         cm                             cm                          cm                         cm2\n1                             2                             3                           4                           5\n20                            40                            30                           30                        1 200\n30                            55                            40                           40                        2 200\n40                            75                            50                           55                        3 750\n55                            95                            60                           70                        5 700\n70                           130                            75                           95                        9 750\n85                           160                            85                         115                       13 600","1352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n5.  Kaninc hen\n5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur\nSchlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)\nLebendgewicht                             Höhe des\nFläche je Tier\nbis zu kg je Tier                    Transportbehältnisses\ncm                            cm2\n1                                        2                              3\n1                                       15                            250\n3                                       20                            500\nüber 3                                         25                            600\n5.2 Andere Kaninchen\nLebendgewicht                   Höhe des                                       Höchstzahl der Tiere\nFläche je Tier\nbis zu kg je Tier          Transportbehältnisses                                   je Behältnis\ncm                           cm2\n1                            2                             3                     4\n0,3                          15                             100                  12\n0,4                          15                             150                  12\n0,5                          15                             300                  12\n1                            20                             500                    4\n2                            20                             750                    4\n3                            25                             900                    2\n4                            25                          1 000                     2\n5                            25                          1 150                     2\nüber 5                              30                          1 400                     1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                    1353\nAnlage 4\n(zu § 23 Abs. 1)\nAbtrennung und Raumbedarf\n1.    Ei n h u f e r , s o w e i t s i e H a u s t i e r e s i n d\n1.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n1.1.1 Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder\nbis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die\nmindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.\n1.1.2\nTierkategorie                                Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                    2\nErwachsene Pferde                                                                    1,75\nJungpferde (6 bis 24 Monate)\n– bei Fahrten bis zu 48 Stunden                                                      1,2\n– bei Fahrten über 48 Stunden                                                        2,4\nPonys (Stockmaß bis 144 cm)                                                          1\nFohlen (bis 6 Monate)                                                                1,4\n1.2   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                         Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                    2\n100                                                0,42\n200                                                0,66\n300                                                0,87\n400                                                1,04\n500                                                1,19\n600                                                1,34\n700                                                1,51\n800                                                1,73\n2.    Rind er, so w eit sie Haust iere sind\n2.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim\nTransport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\n2.1.2\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                         Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                    2\n50                                                0,33\n80                                                0,40\n100                                                0,48\n120                                                0,57\n140                                                0,65\n170                                                0,75\n210                                                0,85\n250                                                0,95\n300                                                1,10\n350                                                1,17\n400                                                1,23","1354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                        Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                       2\n450                                                    1,28\n500                                                    1,35\n550                                                    1,40\n600                                                    1,47\n650                                                    1,53\n700                                                    1,60\nüber 700                                                     2,00\n2.2   Schiffstransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                        Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                       2\n50                                                   0,33\n80                                                   0,40\n100                                                    0,48\n120                                                    0,57\n140                                                    0,65\n170                                                    0,75\n210                                                    0,85\n250                                                    0,95\n300                                                    1,10\n350                                                    1,17\n400                                                    1,30\n500                                                    1,55\n600                                                    1,80\n700                                                    2,00\nüber 700                                                     2,50\nBei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens\n10 vom Hundert.\n2.3   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                        Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                       2\n50                                                   0,23\n70                                                   0,28\n300                                                    0,84\n500                                                    1,27\n3.    Sc hafe und Ziegen\n3.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n3.1.1 Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\n3.1.2\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                        Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                       2\n16                                                    0,14\n18                                                    0,15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999        1355\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                     Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                    2\n20                                                 0,16\n24                                                 0,17\n28                                                 0,19\n32                                                 0,22\n36                                                 0,24\n40                                                 0,26\n44                                                 0,28\n48                                                 0,30\n52                                                 0,31\n56                                                 0,32\n60                                                 0,33\n64                                                 0,34\n68                                                 0,36\n70                                                 0,37\nüber 70                                                  0,40\nBei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen\nMindestflächen um mindestens 5 vom Hundert.\n3.2   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                     Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                    2\n25                                                 0,20\n50                                                 0,30\n75                                                 0,40\n4.    Sc hw eine\n4.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n4.1.1 Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\nFerkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:\nHöchstgruppengröße\nLebendgewicht bis zu kg je Tier\nFerkel\n1                                                    2\n10                                                  120\n25                                                   50\n30                                                   35\n4.1.2\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                     Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                    2\n6                                                0,07\n10                                                 0,11\n15                                                 0,12\n20                                                 0,14\n25                                                 0,18\n30                                                 0,21","1356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                     Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                     2\n35                                                 0,23\n40                                                 0,26\n45                                                 0,28\n50                                                 0,30\n60                                                 0,35\n70                                                 0,37\n80                                                 0,40\n90                                                 0,43\n100                                                 0,45\n110                                                 0,50\n120                                                 0,55\nüber 120                                                  0,70\n4.2  Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                     Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                     2\n15                                                 0,13\n25                                                 0,15\n50                                                 0,35\n100                                                 0,51","Anlage 5\n(zu § 34 Abs. 1)\nTransportplan\n(1) Beförderer:                                       (2) Art des Transportmittels:\n(Name, Anschrift, Firmenbezeichnung)                  Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels\n(a)                                                                                                                                            (a)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n(3) Tierart:                                          (4) Route:\nAnzahl der Tiere:\nVersandort:                                           Voraussichtliche Transportdauer:\nBestimmungsort und -land:\n(a)                                                                                                                                            (a)\n(5) Nummer der Gesundheitsbescheini-                  (6) Stempel des Tierarztes der zustän-         (7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte\ngung(en) oder der Begleitdokumente:                   digen Behörde des Versandortes\n(a)                                               (b)                                                                                          (b)\n(8) Datum und Uhrzeit des Versands:                   (9) Name des während des Transports            (10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenz-\nVerantwortlichen:                               kontrollstelle\n(a)                                               (c)                                                                                          (d)\n(11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte:                                                          (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte:\n(a)                                                                                  (c) und (e)\n(13) Ort und Anschrift:                               (14) Datum und Uhrzeit:                        (15) Aufenthalts-       (16) Grund:           (17) Ort und           (18) Datum und\ndauer:                                        Anschrift:             Uhrzeit:\ni)\nii)\niii)\niv)\nv)\nvi)\n(19)                                                  (20) Unterschrift des während                  (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort:\n(a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt                        des Transports Verantwortlichen\nauszufüllen\n(b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen\n(c) Vom Beförderer oder Transportführer\nwährend des Transports auszufüllen\n(d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangs-\nortes oder der Grenzkontrollstelle auszufüllen\n(e) Vom Beförderer nach der Fahrt\nauszufüllen                                                                               (e)                                                                                          (e)\n1357\n(22) Bemerkungen:\n(b) oder (e)","1358                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nAnlage 6\n(zu § 34 Abs. 6)\nBescheinigung Nr. . . . . . . . . . . . . .\nInternationale Tiertransport-Bescheinigung 1)\nZuständige Stelle: (Druckbuchstaben)\nTransport von Nutztieren\nA. Bescheinigung über die Transportfähigkeit für den Internationalen Transport\nVersandland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nName und Anschrift des Absenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nBestimmungsland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nI.   Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nII. Beschreibung der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nIII. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nIV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den\nvorgesehenen internationalen Transport befunden hat.\nStempel                                                       Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach\ndem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden.\nB. Ladebescheinigung\nDer Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten\nUmständen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) um . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit)4) in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Verladeort)\nauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3) verladen wurden.\nStempel\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes\noder des Vertreters der zuständigen Behörden)5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                                                                              1359\nC. Bemerkung\nI. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7) transportiert\nworden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörden)6)\nII. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)\num . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit) verlassen haben.\n(Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs)8)\nWenn in der Rubrik C I Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung\ndes Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde\nordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.\nAnmerkungen\n1)  Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder\nSchiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte\nBescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag\nder Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu\nergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben\nmuß.\n2)  Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind\nRasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z.B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden\nBezeichnungen anderer Arten.\n3)  Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisen-\nbahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden\nkönnen, ist die Containernummer anzugeben.\n4)  Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.\n5)  Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die\nRubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem\namtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B\nvorgesehene Bestätigung eintragen.\n6)  Rubrik C I der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder\ndes Bestimmungslandes oder – wenn diese Kontrolle dort erfolgt – des Schlachtbetriebs, in den die Tiere\nverbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in\nÜbereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den\nSchutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) transportiert worden sind.\n7)  Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind.\n8)  Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des\nBetriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der Rubrik C auszufüllen.","1360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nAnlage 7\n(zu § 39 Abs. 1)\nDurchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren\nArt Verwendungszweck                                       Art und Weise der Kontrolle\n1                                                            2\n1. Klauentiere und Einhufer                  Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der\nin Sendungen von nicht mehr              die Tiere begleitenden Bescheinigung\nals 10 Tieren\n2. Klauentiere und Einhufer                  1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch\nin Sendungen von mehr                       mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden\nals 10 Tieren                               Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung\nfehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. Vögel und Fische                          Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den\nin Sendungen von nicht mehr              Angaben der diese begleitenden Bescheinigung\nals 10 Transportbehältnissen\n4. Vögel und Fische                          1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der\nin Sendungen von mehr                       Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse,\nals 10 Transportbehältnissen                mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse\nbei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen\nbefindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden\nBescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck\nentsprechen\n5. sonstige Tiere                            Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder\nder Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden\nBescheinigung"]}