{"id":"bgbl1-1999-31-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":31,"date":"1999-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien","law_date":"1999-06-17T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien\nVom 17. Juni 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       § 2b\n(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den\n§§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und\nArtikel 1\nGegenstände, die der Verfügungsberechtigung der\nÄnderung des Gesetzes                          Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.\nüber die parlamentarische Kontrolle\n(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung\nnachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes\nnach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus\nDas Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nach-          zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder\nrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April           aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten\n1978 (BGBl. I S. 453), geändert durch Artikel 1 des Ge-          Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der\nsetzes vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997), wird wie folgt         exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die\ngeändert:                                                        Bundesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der für\nden betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bun-\n1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung               desminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-\nund Abkürzung angefügt:                                      schutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes)\nund, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist,\n„(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)“.                 der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1\ndes BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kon-\n2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                       trollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.\n„§ 1                                                         § 2c\n(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der          Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der\nTätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz,             Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach An-\ndes Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-           hörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sach-\nnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parla-           verständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner\nmentarische Kontrollgremium.                                 Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der\n(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner          Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontroll-\nAusschüsse und der Kommission nach dem Gesetz zu             gremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu\nArtikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt.                    berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.\n§2                                                          § 2d\nDie Bundesregierung unterrichtet das Parlamenta-             Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestat-\nrische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine         tet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht\nTätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und           im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser\nüber die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf              Behörden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kon-\nVerlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums             trollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste\nhat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge          entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den\nzu berichten.“                                               Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bür-\ngern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1\n3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2e eingefügt:              genannten Behörden können dem Parlamentarischen\nKontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.\n„§ 2a\nDie Bundesregierung hat dem Parlamentarischen                                        § 2e\nKontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach                (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauf-\n§ 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der          tragtes Mitglied können an den Sitzungen des Ver-\nDienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der          trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushalts-\nDienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu         ordnung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise\nermöglichen.                                                 haben der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999                1335\n§ 10a der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter         Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kon-\nund ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitbera-       trolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1\ntend an den Sitzungen des Parlamentarischen Kon-              zu beachten. Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Arti-\ntrollgremiums teilzunehmen.                                   kel 10 Grundgesetz bleibt unberührt.“\n(2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der\nDienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgre-\nArtikel 2\nmium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregie-\nrung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremi-                         Änderung des Gesetzes\num über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haus-                           zu Artikel 10 Grundgesetz\nhaltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der       Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August\nDienste und deren Vollzug können die Mitglieder wech-      1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2\nselseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien      Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nteilnehmen.“                                               S. 3108), wird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„der Parlamentarischen Kontrollkommission“ durch          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Abge-\ndie Wörter „des Parlamentarischen Kontrollgremi-              ordnetengremiums gemäß § 9“ durch die Wörter\nums“ ersetzt.                                                 „des in § 9 Abs. 1 genannten Gremiums“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            b) In Absatz 10 werden die Wörter „Das Gremium\nnach § 9 Abs. 1“ durch die Wörter „Das in § 9 Abs. 1\n„(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen                genannte Gremium“ ersetzt.\nBundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein\nMitglied zum Bundesminister oder Parlamentari-\nschen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine     2. In Artikel 1 § 9 Abs. 1 werden die Wörter „ein Gremium,\nMitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremi-        das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten\num; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied      Abgeordneten besteht,“ durch die Wörter „das Parla-\nist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das        mentarische Kontrollgremium“ ersetzt.\ngleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamenta-\nrischen Kontrollgremium ausscheidet.“\nArtikel 3\n5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:                             Änderung der Bundeshaushaltsordnung\n„§ 5                             § 10a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August\n1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\n(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-\nsetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geändert\ngremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nund die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder\ndes Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-\nhaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegen-         1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Par-    a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die Dienst-\nlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden                   stelle Marienthal“ gestrichen.\nsind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden\naus beiden Gremien. Das gleiche gilt für Angelegen-           b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nheiten, die den Mitgliedern des Gremiums anläßlich der            „Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontroll-\nTeilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach                gremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes\n§ 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden                 Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauens-\nsind. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vor-          gremiums mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzun-\ngänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der an-               gen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste\nwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-               und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder\ngremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.                       des Parlamentarischen Kontrollgremiums.“\n(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt min-\ndestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich       2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „das Ver-\neine Geschäftsordnung.                                        trauensgremium“ die Angabe „ , das Parlamentarische\n(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die            Kontrollgremium“ eingefügt.\nUnterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremi-\nums verlangen.\nArtikel 4\n(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine\nFolgeänderungen anderer Gesetze\nTätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des\nDeutschen Bundestages so lange aus, bis der nach-            (1) In § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 17\nfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 4 entschieden          Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom\nhat.                                                       20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das durch § 38\nAbs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)\n§6                            geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Par-\nDas Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem      lamentarische Kontrollkommission“ durch die Wörter „das\nDeutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder         Parlamentarische Kontrollgremium“ ersetzt.","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999\n(2) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes            worden ist, werden die Wörter „die Parlamentarische Kon-\nvom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt                 trollkommission“ durch die Wörter „das Parlamentarische\ndurch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I                      Kontrollgremium“ ersetzt.\nS. 3778) geändert worden ist, werden die Wörter „der Par-\nlamentarischen Kontrollkommission“ durch die Wörter\n„des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ ersetzt.                                                  Artikel 5\n(3) In § 10 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom                                           Inkrafttreten\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), das zuletzt durch das               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486) geändert                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juni 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g"]}