{"id":"bgbl1-1999-30-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":30,"date":"1999-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/30#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_30.pdf#page=60","order":4,"title":"Achte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Erstattungsverordnung - KOV (Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 - 8. KOV-AnpV 1999)","law_date":"1999-06-15T00:00:00Z","page":1328,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["1328              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nAchte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\nsowie zur Änderung der Erstattungsverordnung – KOV\n(Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 – 8. KOV-AnpV 1999)\nVom 15. Juni 1999\nAuf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47                Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nAbs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset-                digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar                  einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9          um 50 und 60 vom Hundert\nNr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994                                           um 44 Deutsche Mark,\n(BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51\nAbs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31                  um 70 und 80 vom Hundert\nBuchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I                                              um 55 Deutsche Mark,\nS. 582) neu gefaßt worden sind, sowie aufgrund des § 1                um 90 vom Hundert und\nAbs. 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im                bei Erwerbsunfähigkeit     um 69 Deutsche Mark.“\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3,\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)              „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                   anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nArtikel 1                                   folgenden Stufen gewährt wird:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          Stufe I     131 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                      Stufe II    270 Deutsche Mark,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                   Stufe III   408 Deutsche Mark,\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nStufe IV    544 Deutsche Mark,\n17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:\nStufe V     678 Deutsche Mark,\n1. In § 14 wird die Zahl „258“ durch die Zahl „261“                  Stufe VI    817 Deutsche Mark.“\nersetzt.\n4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „32 bis 210“           „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\ndurch die Bezeichnung „33 bis 213“ und in Satz 2 die         einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nZahl „3,230“ durch die Zahl „3,272“ ersetzt.\num 50 oder 60 vom Hundert         703 Deutsche Mark,\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                 um 70 oder 80 vom Hundert         851 Deutsche Mark,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           um 90 vom Hundert               1 020 Deutsche Mark,\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-        bei Erwerbsunfähigkeit          1 149 Deutsche Mark.“\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 30 vom Hundert        von    220 Deutsche Mark,     5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n„45 698“ durch die Zahl „46 429“ ersetzt.\num 40 vom Hundert        von    297 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert        von    402 Deutsche Mark,     6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „124“ durch die\nZahl „126“ ersetzt.\num 60 vom Hundert        von    507 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert        von    703 Deutsche Mark,     7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „479“ durch\num 80 vom Hundert        von    851 Deutsche Mark,        die Zahl „485“ und in Satz 4 die Angabe „817, 1 158,\n1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark“ durch die\num 90 vom Hundert        von 1 020 Deutsche Mark,         Angabe „828, 1 173, 1 510, 1 959 oder 2 413 Deut-\nbei Erwerbsunfähigkeit von 1 149 Deutsche Mark.           sche Mark“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999               1329\n8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 733“           c) In Absatz 3 werden die Zahl „520“ durch die Zahl\ndurch die Zahl „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die            „527“ und die Zahl „379“ durch die Zahl „384“\nZahl „1 387“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 733“ durch            ersetzt.\ndie Zahl „2 769“ ersetzt.\n14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 733“ durch die Zahl\n9. In § 40 wird die Zahl „679“ durch die Zahl „688“ er-         „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die Zahl „1 387“\nsetzt.                                                       ersetzt.\n10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „760“\nersetzt.                                                                              Artikel 2\nÄnderung der Erstattungsverordnung – KOV\n11. In § 46 werden die Zahl „192“ durch die Zahl „195“\nund die Zahl „358“ durch die Zahl „363“ ersetzt.           In § 4 Abs. 2 der Erstattungsverordnung – KOV vom\n31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), der zuletzt durch Artikel 3\n12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „335“ durch die Zahl      Nr. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1204)\n„339“ und die Zahl „468“ durch die Zahl „474“ ersetzt.   geändert worden ist, wird die Zahl „300“ durch die Zahl\n„800“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „919“ durch die Zahl                                   Artikel 3\n„931“ und die Zahl „641“ durch die Zahl „649“\nInkrafttreten\nersetzt.\n(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „168“ durch die Zahl\n„170“ und die Zahl „124“ durch die Zahl „126“          (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in\nersetzt.                                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juni 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}