{"id":"bgbl1-1999-30-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":30,"date":"1999-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/30#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_30.pdf#page=40","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1999-06-09T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":40,"num_pages":19,"content":["1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 9. Juni 1999\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160) wird nachstehend\nder Wortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit 1. April\n1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600, 1161),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 58 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n3. den teils am 1. Januar 1994, teils am 21. Oktober 1995, teils am 1. Januar\n1996 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995\n(BGBl. I S. 1250),\n4. die mit Wirkung vom 3. Juni 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juni\n1996 (BGBl. I S. 789),\n5. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-\nzember 1996 (BGBl. I S. 1851),\n6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. De-\nzember 1997 (BGBl. I S. 3121),\n7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),\n8. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März\n1999 (BGBl. I S. 402).\nDie Rechtsvorschrift wurde erlassen auf Grund\nzu 4. des § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), der zuletzt durch\nArtikel 20 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I\nS. 1250) geändert worden ist.\nBonn, den 9. Juni 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                    1309\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999\n(UStDV 1999)\nInhaltsübersicht\nZu § 3a des Gesetzes                                            Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes\n§ 1    Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung             § 22   Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen\nZu § 3b des Gesetzes                                            Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes\n§ 2    Verbindungsstrecken im Inland                            § 23   Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege\n§ 3    Verbindungsstrecken im Ausland\n§ 4    Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr                  Zu § 4a des Gesetzes\n§ 5    Kurze Straßenstrecken im Inland                          § 24   Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der\n§ 6    Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes be-           Voraussetzungen\nzeichneten Gebieten\n§ 7    Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit      Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes\nWasserfahrzeugen                                         § 25   Durchschnittsbeförderungsentgelt\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nAusfuhrnachweis und buchmäßiger\n§ 26   (weggefallen)\nNachweis bei Ausfuhrlieferungen und\nLohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr         § 27   (weggefallen)\n§ 8    Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferun-  § 28   (weggefallen)\ngen                                                      § 29   (weggefallen)\n§ 9    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungs-\nfällen\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes\n§ 10   Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungs-\n§ 30   Schausteller\nfällen\n§ 11   Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs-\nund Verarbeitungsfällen                                  Zu § 14 des Gesetzes\n§ 12   Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän-       § 31   Angaben in der Rechnung\nden der Ausfuhr                                          § 32   Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-\n§ 13   Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-           sätzen unterliegen\nveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr                 § 33   Rechnungen über Kleinbeträge\n§ 14   (weggefallen)                                            § 34   Fahrausweise als Rechnungen\n§ 15   (weggefallen)\n§ 16   (weggefallen)                                            Zu § 15 des Gesetzes\n§ 17   Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkom-     § 35   Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und\nmerziellen Reiseverkehr                                         bei Fahrausweisen\n§ 36   (weggefallen)\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes\n§ 37   (weggefallen)\n§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in\n§ 38   (weggefallen)\nBeförderungs- und Versendungsfällen\n§ 39   (weggefallen)\n§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in\nBearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen                   § 39a Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens\n§ 17c Buchmäßiger       Nachweis   bei  innergemeinschaftlichen § 40   Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\nLieferungen\n§ 41   Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige\nUnternehmer\nZu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes\n§ 41a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollver-\n§ 18   Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff-            fahren befindlichen Gegenständen\nfahrt und für die Luftfahrt\n§ 42   Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften\nZu § 4 Nr. 3 des Gesetzes                                       § 43   Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern\n§ 19   (weggefallen)\nZu § 15a des Gesetzes\n§ 20   Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\nsich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen   § 44   Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab-\nzugs\n§ 21   Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\nsich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen   § 45   Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums","1310                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nZu den §§ 16 und 18 des Gesetzes                                § 66    Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner\nDurchschnittssätze\nDauerfristverlängerung\n§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-\n§ 46    Fristverlängerung\nschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-\n§ 47    Sondervorauszahlung                                             gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\n§ 48    Verfahren                                                       des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 67    Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-\nVerzicht auf die Steuererhebung                    schnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n§ 49    Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit     § 68    Befreiung von der Führung des Steuerheftes\nEdelmetallen\n§ 50    Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren           Zu § 23 des Gesetzes\nBesteuerung im Abzugsverfahren              § 69    Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze\n§ 70    Umfang der Durchschnittssätze\n§ 51    Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer\n§ 52    Ausnahmen                                               Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\n§ 53    Berechnung der Steuer                                   § 71    Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und\n§ 54    Anmeldung und Fälligkeit der Steuer                             forstwirtschaftliche Betriebe\n§ 55    Haftung\nZu § 25 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 56    Aufzeichnungspflichten\n§ 72    Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen\n§ 57    Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen\nUnternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-\nZu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\nzes\n§ 73    Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Ab-\n§ 58    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung\nkommen enthaltenen Steuerbefreiungen\nVergütung der Vorsteuer-                                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nbeträge in einem besonderen Verfahren\n§ 74    (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)\n§ 59    Vergütungsberechtigte Unternehmer\n§ 75    Berlin-Klausel (weggefallen)\n§ 60    Vergütungszeitraum\n§ 76    (Inkrafttreten)\n§ 61    Vergütungsverfahren\nAnlage\nSondervorschriften für die\n(zu den §§ 69 und 70)\nBesteuerung bestimmter Unternehmer\n§ 62    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis   Abschnitt A\nDurchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-\nZu § 22 des Gesetzes                                            beträge (§ 70 Abs. 1)\n§ 63    Aufzeichnungspflichten\nAbschnitt B\n§ 64    Aufzeichnung im Falle der Einfuhr\nDurchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuer-\n§ 65    Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer             beträge (§ 70 Abs. 2)\nZu § 3a des Gesetzes                                            Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Dritt-\nlandsgebiet liegt.\n§1                                 (2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen\nSonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung              vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beförde-\nrung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder Schie-\n(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von       nenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a\neinem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,           Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu\n1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11      behandeln, wenn\ndes Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässi-     1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet ansäs-\nge juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit           siger Unternehmer ist;\nsie nicht Unternehmer ist,\n2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unterneh-\n2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des            men des Leistungsempfängers bestimmt ist;\nGesetzes bezeichnet ist, oder\n3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlandsge-\n3. die Vermietung von Beförderungsmitteln,                          biet genutzt wird.\nist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Geset-        Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahr-\nzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort        zeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus-\ngenutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von            geführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte\neiner Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt        im Inland liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1311\nZu § 3b des Gesetzes                                          neten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken an-\nzusehen.\n§2                                  (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nVerbindungsstrecken im Inland                   sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in in-\nländischen Häfen beginnen und enden, sind\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die           1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförde-\nüber das Inland führt, als ausländische Beförderungs-             rungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen\nstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den              Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und\nnächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg dar-          2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförde-\nstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als        rungsstrecken anzusehen, wenn\n30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförde-            a) die ausländischen      Streckenanteile länger     als\nrungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt               10 Kilometer und\nunberührt.\nb) die inländischen Streckenanteile nicht länger als\n§3                                       20 Kilometer sind.\nVerbindungsstrecken im Ausland                    Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-\nneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beför-\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-\nderungsstrecken anzusehen.\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über\ndas Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke           (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nanzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht         sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die\nlänger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personen-    Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder\nbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7       zwischen einem inländischen Seehafen und einem aus-\nbleibt unberührt.                                             ländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inlän-\ndische Streckenanteile als ausländische Beförderungs-\n§4                               strecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1\nAnschlußstrecken im Schienenbahnverkehr                Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie\nUmsätze im Inland zu behandeln.\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit\nSchienenbahnen sind anzusehen:                                   (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind\nauch Freihäfen und die Insel Helgoland.\n1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschluß-\nstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen           (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fähr-\nmit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen-      verkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße\nbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes be-        und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als\nzeichneten Gebieten;                                      ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.\n2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländi-\nschen Anschlußstrecken, die von Eisenbahnverwal-          Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des\ntungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.              Gesetzes\n§5                                           Ausfuhrnachweis und buchmäßiger\nKurze Straßenstrecken im Inland                             Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im           Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\nGelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische\nStreckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als                               §8\n10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken                      Grundsätze für den Ausfuhr-\nanzusehen. § 6 bleibt unberührt.                                            nachweis bei Ausfuhrlieferungen\n§6                                  (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der\nUnternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung\nStraßenstrecken in den in                    durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den\n§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten            Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet be-\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit        fördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraus-\nKraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Ge-          setzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht\nsetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen            nachprüfbar ergeben.\nGebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als         (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte\ninländische Beförderungsstrecken anzusehen.                   vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus\n§7                               den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüf-\nKurze Strecken im grenzüber-                    bar ergeben.\nschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen\n§9\n(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nsagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich                       Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr-\nausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3                        lieferungen in Beförderungsfällen\ndes Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die           (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nStreckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-    Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-","1312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der                                     § 11\nUnternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch                              Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr-\neinen Beleg führen, der folgendes enthält:                      lieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;\n(1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des            durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet oder\nausgeführten Gegenstandes;                                 verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbeitungs-\n3. den Ort und den Tag der Ausfuhr;                            fälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regel-\nmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 führen, der\n4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegen-\nzusätzlich folgende Angaben enthält:\nstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachen-\nden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.                 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten;\n(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1       2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nNr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-          an den Beauftragten übergebenen oder versendeten\nschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit           Gegenstandes;\nCarnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenz-        3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-\nzollstelle beginnen,                                               standes durch den Beauftragten;\n1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei          4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauf-\neiner Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaft-             tragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbei-\nlichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-                 tung.\nscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang\nder Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich          (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere\ndaraus die Ausfuhr ergibt, oder                            Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben\nsich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bear-\n2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in           beitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten\nVerbindung mit einer Eingangsbescheinigung der             zu erstrecken.\nBestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.\n§ 12\n§ 10\nAusfuhrnachweis bei Lohnver-\nAusfuhrnachweis bei Ausfuhr-                            edelungen an Gegenständen der Ausfuhr\nlieferungen in Versendungsfällen\nBei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\n(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der         (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Füh-\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-            rung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8\nlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der         bis 11) entsprechend anzuwenden.\nUnternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt\nführen:\n§ 13\n1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch\nBuchmäßiger Nachweis\nFrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein\nbei Ausfuhrlieferungen und Lohnver-\noder deren Doppelstücke, oder\nedelungen an Gegenständen der Ausfuhr\n2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbe-\nsondere durch eine Bescheinigung des beauftragten             (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an\nSpediteurs oder durch eine Versandbestätigung des          Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) muß\nLieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:              der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung\ndie Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig\na) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie       nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und\nden Tag der Ausstellung,                               leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.\nb) den Namen und die Anschrift des Unternehmers               (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\nsowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der         zeichnen:\nUnternehmer ist,\n1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nc) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge                Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den\ndes ausgeführten Gegenstandes,                             Umfang der Lohnveredelung;\nd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und        2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder\nden Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,            Auftraggebers;\ne) den Empfänger und den Bestimmungsort im Dritt-\n3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung;\nlandsgebiet,\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach\nf) eine Versicherung des Ausstellers, daß die Anga-\nvereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt\nben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunter-\nund den Tag der Vereinnahmung;\nlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsge-\nbiet nachprüfbar sind,                                 5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Ver-\narbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1\ng) die Unterschrift des Ausstellers.\nSatz 2 des Gesetzes);\n(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen\nnicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis         6. die Ausfuhr.\nnach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei           (3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in\nden Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.                       denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                 1313\nsoll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach              (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nAbsatz 2 aufzeichnen:                                         Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige\n1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst;          Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den\nNachweis hierüber wie folgt führen:\n2. den Bestimmungsort.\n1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Ge-\n(4) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes soll\nsetzes),\nder Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Ab-\nsatz 2 aufzeichnen:                                           2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der\nBestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,\n1. die Beförderung oder Versendung;\n2. den Bestimmungsort;                                        3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder\nseines Beauftragten sowie\n3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer\nist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abneh-          4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch\nmers und den Erwerbszweck.                                    den Abnehmer durch eine Versicherung des Abneh-\nmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der\n(4a) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geset-       Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu be-\nzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er             fördern.\noder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im\npersönlichen Reisegepäck ausführt, soll der Unternehmer          (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unterneh-\nzusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Ge-          mer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandver-\nwerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbs-          fahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann\nzweck aufzeichnen.                                            der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend von\nAbsatz 2 auch wie folgt führen:\n(5) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der\nUnternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2           1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die\naufzeichnen:                                                      innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang\ndes Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die\n1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;\nLieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt,\n2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.                  oder\n(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in    2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle\ndenen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber            in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der\nist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3          Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\nBuchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzu-\nwenden.                                                          (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige\n§§ 14 bis 16                         Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer\n(weggefallen)                         den Nachweis hierüber wie folgt führen:\n1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\n§ 17                                 Gesetzes) und\nAbnehmernachweis bei Ausfuhr-                   2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.\nlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr\nIst es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zu-\nIn den Fällen des § 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der        mutbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu führen,\nBeleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten:         kann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2 oder 3\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;                 führen.\n2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstandes\nder Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet über-                                      § 17b\nwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, daß                             Nachweis bei\ndie nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Ein-                     innergemeinschaftlichen Lieferungen\ntragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen                   in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen\nGrenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der\nden Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.            Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung\noder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet\ndurch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes                worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß der\nUnternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nach-\n§ 17a                             prüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Belege nach\n§ 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1\nNachweis bei                           bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegen-\ninnergemeinschaftlichen Lieferungen               stand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verar-\nin Beförderungs- und Versendungsfällen              beitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1\ndes Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich                                     § 17c\ndieser Verordnung durch Belege nachweisen, daß er oder\nder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übri-                          Buchmäßiger Nachweis\nge Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.                   bei innergemeinschaftlichen Lieferungen\nDies muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nach-         (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1\nprüfbar ergeben.                                              und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungs-","1314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der              Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes\nSteuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifika-\ntionsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen.                                              § 18\nDie Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nach-\nBuchmäßiger Nachweis bei Umsätzen\nprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.\nfür die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\nBei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt\nzeichnen:\n(§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 ent-\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;                  sprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer\n2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des            aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der\nAbnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel         Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.\noder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art\nund Weise erfolgt;                                         Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes\n3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;\n§ 19\n4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den                                    (weggefallen)\nUmfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen\nLeistung auf Grund eines Werkvertrages;                                                  § 20\n5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleich-                        Belegmäßiger Nachweis\ngestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werk-                  bei steuerfreien Leistungen, die sich auf\nvertrages;                                                     Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen\n6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach          (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen\nvereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt           Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen einge-\nund den Tag der Vereinnahmung;                             führten Gegenstand bezieht, der im externen Versandver-\nfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3\n7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-        Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muß der\nbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in         Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederaus-\ndas übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2         fuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Voraussetzung\ndes Gesetzes);                                             muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüf-\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-           bar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis\nmeinschaftsgebiet;                                         in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.\n9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.             (2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\nEinfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäi-\n(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungs-   schen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Dop-\nfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unternehmer         pelbuchstabe bb des Gesetzes), muß der Unternehmer\nfolgendes aufzeichnen:                                         durch Belege nachweisen, daß die Kosten für diese\n1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des            Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ent-\nverbrachten Gegenstandes;                                  halten sind.\n2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations-            (3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungs-\nnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen              bereich dieser Verordnung führen.\nUnternehmensteils;\n§ 21\n3. den Tag des Verbringens;\nBuchmäßiger Nachweis\n4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 des                    bei steuerfreien Leistungen, die sich auf\nGesetzes.                                                      Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen\n(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer         Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\nohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige          Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet\nGemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unter-          eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\nnehmer folgendes aufzeichnen:                                  oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im\n1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;                  externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet beför-\ndert wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13\n2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahr-        Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nzeugs;                                                     Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:\n3. den Tag der Lieferung;                                      1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach           Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegen-\nvereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt               stand bezieht, der im externen Versandverfahren in das\nund den Tag der Vereinnahmung;                                 Drittlandsgebiet befördert wird, daß der Gegenstand\nausgeführt oder wiederausgeführt worden ist;\n5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten\nMerkmale;                                                  2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand\nder Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der\n6. die Beförderung oder Versendung in das übrige                   Europäischen Gemeinschaft bezieht, daß die Kosten\nGemeinschaftsgebiet;                                           für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die\n7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.              Einfuhr enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                  1315\nZu § 4 Nr. 5 des Gesetzes                                     1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nausgeführten Gegenstandes;\n§ 22                             2. der Name und die Anschrift des Lieferers;\nBuchmäßiger Nachweis                        3. der Name und die Anschrift des Empfängers;\nbei steuerfreien Vermittlungen\n4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;\n(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Geset-\n5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes;\nzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-         6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegen-\nzeichnen:                                                         standes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder\nden innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstan-\n1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;                   des entrichtete Steuer.\n2. den Tag der Vermittlung;\n3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\nden vermittelten Umsatz ausgeführt hat;                   Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes\n4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der\n§ 25\nBesteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die\nVermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der                      Durchschnittsbeförderungsentgelt\nVereinnahmung.                                               Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 8,67\nPfennig je Personenkilometer festgesetzt.\nZu § 4 Nr. 18 des Gesetzes\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 23\nAmtlich anerkannte                                                  §§ 26 bis 29\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege\n(weggefallen)\nDie nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich\nanerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:\n1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in            Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes\nDeutschland e.V.;\n2. Deutscher Caritasverband e.V.;                                                         § 30\n3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.;                                   Schausteller\n4. Deutsches Rotes Kreuz;                                      Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten\n5. Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V. –;                Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vor-\nstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,\n6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;   Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-\n7. Deutscher Blindenverband e.V.;                           tungen.\n8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;\n9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;\nZu § 14 des Gesetzes\n10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ e.V.;\n11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinder-                                      § 31\nten und Sozialrentner Deutschland e.V.                                     Angaben in der Rechnung\n(1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforder-\nZu § 4a des Gesetzes                                          lichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten\nsein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben\n§ 24                             gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein,\nwelche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthal-\nAntragsfrist für die Steuerver-                ten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.\ngütung und Nachweis der Voraussetzungen\n(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des\n(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanz-    Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rech-\namt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen,          nung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in      Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststel-\ndas Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere         len lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2\nAnsprüche auf die Steuervergütung umfassen.                   Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens\n(2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Dritt-         und der Anschrift des Leistungsempfängers.\nlandsgebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei       (3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes\nAusfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).              vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buch-\n(3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind       staben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn\nim Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-          ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unter-\nzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:             lagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nUnterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reise-\nEmpfänger der Rechnung vorhanden sein.                        gepäckverkehr entsprechend.\n(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalender-\nmonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt        Zu § 15 des Gesetzes\nwird.\n§ 32                                                           § 35\nRechnungen über Umsätze,                                   Vorsteuerabzug bei Rechnungen\ndie verschiedenen Steuersätzen unterliegen                     über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen\nIn einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige              (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter-\nLeistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,       nehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn\nsind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu      er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf-\ntrennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen auto-          teilt.\nmatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung ange-          (2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 ent-\ngeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer         sprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und\nSumme zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rech-       Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des\nnung der Steuersatz angegeben wird.                           Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung\n1. dieser Steuersatz oder\n§ 33\n2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern\nRechnungen über Kleinbeträge\nangegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der\nRechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark\nSteuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden.\nnicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben\nBei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuer-\nenthalten:\nabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der\n1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh-       Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis\nmers;                                                     angegeben ist.\n2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den                                     §§ 36 bis 39\nUmfang der sonstigen Leistung;\n(weggefallen)\n3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung\noder sonstige Leistung in einer Summe;\n§ 39a\n4. den Steuersatz.\nVorsteuerabzug\nDie §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.                          bei Anwendung des Abzugsverfahrens\nFür den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Voraus-\n§ 34                             setzungen auf den gesonderten Ausweis der Steuer in\nFahrausweise als Rechnungen                     einer Rechnung verzichtet werden:\n(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen     1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässigen\nausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des             Unternehmer erteilt worden sein,\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende        2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1\nAngaben enthalten:                                                Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden sein und\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\n3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt\ndie Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend\nhaben, welchen Steuerbetrag er errechnet und abge-\nanzuwenden;\nführt hat.\n2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;\n§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt.\n3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht\ndem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10\n§ 40\ndes Gesetzes unterliegt.\nVorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\nAuf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen\nVerkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarif-       (1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen\nentfernung angegeben werden.                                  Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten be-\n(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beför-      fördern oder eine solche Beförderung durch einen Spedi-\nderung im Personenverkehr und im internationalen Eisen-       teur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der\nbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im          Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser\nSinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheini-      Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für\ngung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauf-          diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Emp-\ntragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungs-    fänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter fol-\npreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheini- genden Voraussetzungen abziehen:\ngung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das        1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder\nInland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzu-           ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein\nwenden ist.                                                       (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1317\n2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der         ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließ-\nSteuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung       lich zuzurechnen sind:\nübernommen haben.                                        1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-\n3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus             abzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu-\nder Rechnung über die Beförderung oder ihre Besor-           grunde liegen;\ngung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfän-       2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von\nger der Frachtsendung aufzubewahren.                         einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den\n(2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des          Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.\n§ 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den            Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz\nEmpfänger der Frachtsendung entsprechend.                        dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuer-\nabzug ausgeschlossen sind;\n§ 41                            3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im\nVorsteuerabzug bei Einfuhren                       Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen\ndurch im Ausland ansässige Unternehmer                   bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsum-\nsätze anzusehen sind.\nHat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3\nSatz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert oder\nversendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser     Zu § 15a des Gesetzes\nGegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für\nseinen Abnehmer eingeführt:                                                               § 44\n1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder                               Vereinfachungen bei der\ndessen Beauftragten entrichtet worden sein.                          Berichtigung des Vorsteuerabzugs\n2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer           (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a\nnicht gesondert ausgewiesen sein.                        des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs-\noder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallen-\n§ 41a                            de Vorsteuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nVorsteuerabzug bei Lieferungen von in                 (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalen-\neinem Zollverfahren befindlichen Gegenständen            derjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-\nnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der\nWird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem Zoll-    erstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozent-\nverfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die      punkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für\nEinfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den     dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuer-\nfolgenden Voraussetzungen als für das Unternehmen des        abzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-\nAbnehmers eingeführt:                                        steuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,\n1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder             500 Deutsche Mark übersteigt.\ndessen Beauftragten entrichtet worden sein.                 (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer        kosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht\nnicht gesondert ausgewiesen sein.                        mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des\nVorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalen-\nderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das\n§ 42\nKalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche Be-\nVorsteuerabzug bei Ordergeschäften                richtigungszeitraum endet.\n(1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr           (4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen\ndurch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement,       Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b\nLadeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt    des Gesetzes geliefert, so ist die Berichtigung des Vor-\nunter den in § 41 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzun-     steuerabzugs für das Kalenderjahr der Lieferung und die\ngen als für den Abnehmer dieser Lieferung eingeführt.        folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums\nbereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-\n(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Liefe-\nmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)\nrungen des Gegenstandes durch Übergabe des Traditi-\ndurchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.\nonspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den Ab-\nnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem die         (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der\nVoraussetzungen des § 41 Nr. 1 und 2 vorliegen.              auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nentfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwen-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,\nden.\nwenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr durch\nAbtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines Kon-                                      § 45\nnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins geliefert\nMaßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums\nwird.\nEndet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-\n§ 43                            steuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist,\nvor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalen-\nErleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern         dermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er\nDie den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnen-      nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalen-\nden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug        dermonat voll zu berücksichtigen.","1318               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nZu den §§ 16 und 18 des Gesetzes                                            Verzicht auf die Steuererhebung\nDauerfristverlängerung                                                    § 49\nVerzicht auf die Steuererhebung\n§ 46                                          im Börsenhandel mit Edelmetallen\nFristverlängerung                           Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von\nDas Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die            Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen\nFristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die          im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn\nEntrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a         1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-\ndes Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanz-            den, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem\namt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits ge-                Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,\nwährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steuer-\n2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer\nanspruch gefährdet erscheint.\nWertpapierbörse im Inland zugelassen sind und\n3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der\n§ 47\nSteuer erteilt werden.\nSondervorauszahlung\n(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der                                 § 50\ndie Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der                Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren\nAuflage zu gewähren, daß dieser eine Sondervorauszah-\nlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet.        In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung\nDie Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe           nach den §§ 41, 41a und 42 als für den Abnehmer ein-\nder Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalender-           geführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung\njahr.                                                          geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des § 42\nAbs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen Lieferun-\n(2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-       gen entsprechend.\nliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen\nKalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Voraus-\nzahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzu-                      Besteuerung im Abzugsverfahren\nrechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als\nvolle Kalendermonate zu behandeln.                                                          § 51\n(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-            Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer\nliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so\nist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu              (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der\nerwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu           Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung\nberechnen.                                                     einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt\nabzuführen:\n§ 48                              1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im\nVerfahren                                Ausland ansässigen Unternehmers;\n(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die       2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände\nAbgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu                  durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer\nbeantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist-            außerhalb des Insolvenzverfahrens;\nverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2         3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteige-\nund 2a des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach             rungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem               den Ersteher.\nAntrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen\nWird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der\nmonatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 47)\nLeistungsempfänger die Steuer in entsprechenden Teilen\nselbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er\neinzubehalten und abzuführen.\ndie angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.\n(2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehal-\n(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung\ntung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein\nhat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monat-\nUnternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen\nlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das\nRechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen\njeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der\nRechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie\nAbgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzu-\nihren Sitz hat.\nmelden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nchend.                                                            (3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne\ndes Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland,\n(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung fest-        noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1\nsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig      Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohn-\nberechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem               sitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweig-\noffensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.                  niederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem\n(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der        die Gegenleistung erbracht wird. Ist es zweifelhaft, ob der\nFestsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel-        Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der\ndungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen.           Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1319\nSteuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch             (3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu ver-\neine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen              fahren, in denen der leistende Unternehmer nach Zahlung\nVorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zustän-         des Entgelts oder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4) eine\ndigen Finanzamtes nachweist, daß er kein Unternehmer            Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt.\nim Sinne des Satzes 1 ist.                                         (4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-\n(4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Ent-       wenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift\ngelt zuzüglich der Umsatzsteuer.                                mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der leisten-\nde Unternehmer dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht\n§ 52                              widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der leistende\nUnternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer\nAusnahmen                             in einer Rechnung berechtigt ist.\n(1) Die §§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,              (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Liefe-\n1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-           rung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsemp-\nnehmers in einer Personenbeförderung besteht, die          fänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegen-\nleistung einzubehalten und abzuführen, der nicht in einer\na) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5\nLieferung oder sonstigen Leistung besteht.\ndes Gesetzes) unterlegen hat, oder\n(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder\nb) mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist,\nWährung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die\noder                                                       Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der Zahlung des\n2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers               Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16 Abs. 6 des Geset-\nausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen           zes zu verfahren.\nLeistung besteht.                                             (7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem leisten-\n(2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die       den Unternehmer eine Bescheinigung über die einbehal-\nSteuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten          tene und abgeführte Steuer auszustellen.\nund abzuführen, wenn\n§ 54\n1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem\nAusweis der Steuer erteilt hat und                                    Anmeldung und Fälligkeit der Steuer\n(1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende\n2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten\nSteuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmel-\nAusweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich\ndungszeitraums (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes), in\ndieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.\ndem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist,\n(3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn\nerforderlich, daß der leistende Unternehmer zum geson-          zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der\nderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt          Leistungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses\nist.                                                            Finanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend.\n(4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Ab-              (2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Vor-\nsatz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflich-    anmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende\ntet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen.           Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervier-\n(5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des             teljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt\nLeistungsempfängers nach § 15a des Gesetzes ist in den          worden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu\nFällen des Absatzes 2 davon auszugehen,                         verfahren.\n1. daß die zwischen dem leistenden Unternehmer und                 (3) Erteilt der leistende Unternehmer in den Fällen des\ndem Leistungsempfänger vereinbarte Gegenleistung           § 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder der\nEntgelt ist;                                               Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis\nder Steuer, hat der Leistungsempfänger die Steuer binnen\n2. daß der leistende Unternehmer eine Rechnung mit              zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in\ngesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat;                dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und\n3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer          abzuführen. § 46 gilt entsprechend. Der Leistungsemp-\nabgezogen hat.                                             fänger, der nicht zur Abgabe von Voranmeldungen ver-\npflichtet ist, hat die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf\n§ 53                              des Kalendervierteljahres, in dem die Rechnung erteilt\nworden ist, anzumelden und abzuführen.\nBerechnung der Steuer\n(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende                                         § 55\nund abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den                                      Haftung\nSteuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die\n§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzu-                 Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzu-\nwenden.                                                         meldende und abzuführende Steuer.\n(2) Stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung aus,                                    § 56\nin der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, so hat der\nLeistungsempfänger die ausgewiesene Steuer einzube-                                Aufzeichnungspflichten\nhalten und abzuführen. Mindestens hat er die Steuer ein-           (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Fest-\nzubehalten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 ergibt.       stellung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer","1320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nund der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu          Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der\nmachen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht         Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzu-\nnachprüfbar sein.                                              weisen.\n(2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:\n§ 58\n1. der Name und die Anschrift des leistenden Unterneh-\nmers;                                                                           Besteuerung nach\nvereinnahmten Entgelten, Anrechnung\n2. die Art und der Umfang der Leistung;\n(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unterneh-\n3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung;                mers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer für\n4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der       die Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen,\nSteuer);                                                   nach den für diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu\nberechnen.\n5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des Ent-\ngelts;                                                       (2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach\n6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden              § 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden\nSteuer;                                                    Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. Das\nFinanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der\n7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah-            Leistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht ab-\nlung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird.     geführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für       Mißbrauch vorliegt.\ndie in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen ge-\nwähren, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nach-\nprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird.                                         Vergütung der Vorsteuer-\n(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger nach\nbeträge in einem besonderen Verfahren\n§ 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt, gelten die\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.                                                                § 59\n(5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der nach                   Vergütungsberechtigte Unternehmer\n§ 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten Bescheinigun-          (1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\ngen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie         (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-\nhinzuweisen.                                                   nehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von § 16 und\n§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61\n§ 57                              durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungs-\nBesteuerung der Umsätze des im                    zeitraum\nAusland ansässigen Unternehmers                    1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes                und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im\n(1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne               Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,\nbesondere Aufforderung durch das für ihn zuständige            2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren\nFinanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach               (§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzelbesteuerung\n§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur              (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen\nUmsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger             haben, oder\ndie Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52\nAbs. 2 nicht einzubehalten braucht.                            3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und\ndaran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b\n(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze            Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.\nist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzu-\nführen,                                                          (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die\n1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses            1. anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen im\nVerfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt            Inland zuzurechnen sind;\nworden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt     2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen\nhat oder                                                       zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16 und\n2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch                  § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind (§ 57\nsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Ab-           Abs. 2).\nzugsverfahren nicht unterliegen.\n§ 60\nDie Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den\n§§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteue-                             Vergütungszeitraum\nrung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes                Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers\nunberührt.                                                     ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höch-\n(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berück-     stens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann\nsichtigen:                                                     weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den\nrestlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den\n1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des             Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-\n§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist;            steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-\n2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfah-         gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalender-\nren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.            jahres fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1321\n§ 61                             2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 des\nGesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag\nVergütungsverfahren\nwerden in einer Summe statt der Bemessungsgrund-\n(1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich             lage aufgezeichnet.\nvorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für\n3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nFinanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des\nzes werden die Entgeltsminderung und die darauf ent-\nFinanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu\nfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe\nbeantragen.\nstatt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.\n(2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark\n§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des\nbetragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum\nGesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmel-\ndas Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalender-\ndungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Ent-\njahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Ver-\ngelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach\ngütung mindestens 50 Deutsche Mark betragen. Für\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminde-\nUnternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig\nrungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu\nsind, erhöhen sich der Betrag in Satz 1 auf 1 000 Deutsche\nerrechnen und aufzuzeichnen.\nMark und der Betrag in Satz 3 auf 500 Deutsche Mark.\n(4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des\n(3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbe-\nUmfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und\nhörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in\nTeilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2\ndem er ansässig ist, nachweisen, daß er als Unternehmer\nund Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen\nunter einer Steuernummer eingetragen ist.\nnicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag ge-\nstatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich\nSondervorschriften für die                   auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese\nhierfür nicht verwendet werden können, nach anderen\nBesteuerung bestimmter Unternehmer\nMerkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Trennung\nnach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen nach\n§ 62                             § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3\nBerücksichtigung von Vor-                    und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt darf nur ein\nsteuerbeträgen, Belegnachweis                   Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht\nwesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen\n(1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern      getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte und\ndie Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des           sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die Anwen-\nGesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuer-        dung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des\nbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1 ver-   Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt\ngütet worden sind.                                            werden.\n(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen       (5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht\ndes Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Ein-          nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,\nfuhrbelege im Original nachzuweisen.                          daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie ent-\nfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer\nSumme, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen\nZu § 22 des Gesetzes                                          angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes\nVoranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Sum-\n§ 63                             me der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der Vor-\nAufzeichnungspflichten                      steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.\n(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß\nes einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-                                    § 64\ngemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die\nUmsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vor-                         Aufzeichnung im Falle der Einfuhr\nsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuer-           Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des\nberechnung festzustellen.                                     Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den\n(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach      Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichten-\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3        de Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-\ndes Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vor-             sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.\nsteuerbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeit-\nraums zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminde-                                  § 65\nrungen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zu-                  Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer\nsammenzurechnen.\nUnternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des\n(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten        Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und   Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben\nNr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen:        folgendes aufzuzeichnen:\n1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag          1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die\nwerden in einer Summe statt des Entgelts oder des             von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen\nTeilentgelts aufgezeichnet.                                   Leistungen;","1322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Num-          setzes) werden die in der Anlage bezeichneten Vom-\nmer 1 entsprechend.                                       hundertsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze fest-\nDie Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7       gesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei\ndes Gesetzes bleiben unberührt.                               ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.\n(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den\n§ 66                              der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichne-\nten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit\nAufzeichnungspflichten bei der\nAusnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen\nAnwendung allgemeiner Durchschnittssätze\nErwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten         des Gesetzes bezeichneten Umsätze.\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\ner die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch-           (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im\nschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.                        vorangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark\nüberstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in\nAnspruch nehmen.\n§ 66a\nAufzeichnungspflichten bei der Anwendung des\nDurchschnittssatzes für Körperschaften, Personen-                                       § 70\nvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes                      Umfang der Durchschnittssätze\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten           (1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durch-\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit     schnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die\ner die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a         mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage\ndes Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berechnet.       bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen-\nhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge-\n§ 67                              schlossen.\nAufzeichnungspflichten bei der                    (2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in\nAnwendung der Durchschnittssätze für                Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssätzen\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe             berechnet werden, können unter den Voraussetzungen\ndes § 15 des Gesetzes abgezogen werden:\nUnternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes\nanzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaft-       1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-\nlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22          nehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-\ndes Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die               führt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-\nBemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des                stoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeichnungs-     2. die Vorsteuerbeträge\npflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes blei-\nben unberührt.                                                   a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und\nGrundstücksteilen,\n§ 68                                 b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-\nBefreiung von der Führung des Steuerheftes                    setzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten\nGegenständen,\n(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes\nsind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, be-        c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-\nfreit,                                                               zes.\n1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung             Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen\nbesitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach              und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammen-\n§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66         hang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören,\ndieser Verordnung führen;                                    auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-\nstücks sind.\n2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;\n3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.        Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-\namt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Be-                                       § 71\nfreiung von der Führung des Steuerheftes aus.                           Verkürzung der zeitlichen Bindungen\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nZu § 23 des Gesetzes                                            Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4\nSatz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der\n§ 69                              Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-\nrung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom\nFestsetzung allgemeiner Durchschnittssätze             Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an überge-\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge        hen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4\nnach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Ge-            des Gesetzes anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999              1323\nZu § 25 Abs. 2 des Gesetzes                                      Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck (Abwicklungsschein);\n§ 72                             2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\nBuchmäßiger Nachweis                            einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-\nbei steuerfreien Reiseleistungen                     fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine\nBescheinigung der deutschen Behörde.\n(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes\nganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entspre-    (2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die\nchend anzuwenden.                                            Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\nVoraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüf-\nzeichnen:\nbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Auf-\n1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;      zeichnungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege\n2. den Tag der Leistung;                                     hingewiesen sein.\n3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor-          (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 be-\nleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und      zeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge-\ndie dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Be-           schriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den\nträge;                                                    Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht\nnachprüfbar zu ersehen sind.\n4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-\nwendeten Betrag;                                             (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von\ndeutschen Behörden durchgeführt und von den Entsen-\n5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung      destaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil\noder für den steuerfreien Teil der Leistung.              finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hin-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der sichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.\nUnternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3\nSatz 3 des Gesetzes ermittelt.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nZu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\n§ 74\n§ 73                                         (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)\nNachweis der Voraussetzungen der in be-\nstimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen                                           § 75\n(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in                                 Berlin-Klausel\n§ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-\ngen wie folgt nachzuweisen:                                                          (weggefallen)\n1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\neiner amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben                                  § 76\nworden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen                               (Inkrafttreten)","1324                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nAnlage\n(zu den §§ 69 und 70)\nAbschnitt A                                8. F r i s e u r e : 4,5 v.H. des Umsatzes\nDurchschnittssätze für die                                 Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\nBerechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge                                  Herrenfriseure.\n(§ 70 Abs. 1)                               9. G e w e r b l i c h e G ä r t n e r e i : 5,8 v.H. des Umsat-\nzes\nI. Handwerk                                   Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage ande-\n1. B ä c k e r e i : 5,4 v.H. des Umsatzes                                   rer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von\nGärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,                          Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend\nKnäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren,                           auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.\nSemmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter\nKuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Er-                   10. G l a s e r g e w e r b e : 9,2 v.H. des Umsatzes\nzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen.                         Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,\nDie Caféumsätze dürfen 10 vom Hundert des Um-                             darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.\nsatzes nicht übersteigen.\n11. H o c h - u n d I n g e n i e u r h o c h b a u : 6,3 v.H. des\n2. B a u - u n d M ö b e l t i s c h l e r e i : 9,0 v.H. des Um-            Umsatzes\nsatzes                                                                    Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten                             bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, aus-\naus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlerei-                     führen, einschließlich der Reparatur- und Unterhal-\nerzeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß be-                       tungsarbeiten.\nstimmte Erzeugnisse klar überwiegen.                                  12. K l e m p n e r e i , G a s - u n d W a s s e r i n s t a l l a -\n3. B e s c h l a g - , K u n s t - u n d R e p a r a t u r s c h m i e -     t i o n : 8,4 v.H. des Umsatzes\nd e : 7,5 v.H. des Umsatzes                                               Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmie-                         die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen\ndearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-                      sowie damit verbundener Geräte einschließlich der\nführen.                                                                   Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\n4. B u c h b i n d e r e i : 5,2 v.H. des Umsatzes                       13. M a l e r - u n d L a c k i e r e r g e w e r b e , T a p e z i e -\nr e r : 3,7 v.H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art\nausführen.                                                                Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\n5. D r u c k e r e i : 6,4 v.H. des Umsatzes                                 1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich\nSchiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht da-\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:                            zu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen;\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;                            2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähn-\n2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß-                              lichem.\nund Monatskalendern, Spielen und Spielkarten,                    14. P o l s t e r e i - u n d D e k o r a t e u r g e w e r b e : 9,5 v.H.\nnicht aber von kompletten Gesellschafts- und                         des Umsatzes\nUnterhaltungsspielen;\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateur-\n3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bau-                         arbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen.\nskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke.                       Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpol-\n6. E l e k t r o i n s t a l l a t i o n : 9,1 v.H. des Umsatzes             stern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolster-\neinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw.\nHandwerksbetriebe, die die Installation von elektri-                      Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezo-\nschen Leitungen sowie damit verbundener Geräte                            gener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Deko-\neinschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar-                        rationen, ohne Schaufensterdekorationen.\nbeiten ausführen.\n15. P u t z m a c h e r e i : 12,2 v.H. des Umsatzes\n7. F l i e s e n - u n d P l a t t e n l e g e r e i , s o n s t i g e\nF u ß b o d e n l e g e r e i u n d - k l e b e r e i : 8,6 v.H.          Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh\ndes Umsatzes                                                              für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und um-\narbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Um-\nHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und                       arbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.\nFußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und\nähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen                 16. R e p a r a t u r v o n K r a f t f a h r z e u g e n : 9,1 v.H.\nsowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen                         des Umsatzes\nbekleben, einschließlich der Reparatur- und Instand-                      Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenom-\nhaltungsarbeiten.                                                         men Ackerschlepper, reparieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                                      1325\n17. S c h l o s s e r e i u n d S c h w e i ß e r e i : 7,9 v.H. des          halts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-,\nUmsatzes                                                                  Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabe-\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-                            geräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und\narbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-                        Tonbänder.\nführen.                                                                5. F a h r r ä d e r u n d M o p e d s : 12,2 v.H. des Umsat-\n18. S c h n e i d e r e i : 6,0 v.H. des Umsatzes                             zes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:                       Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,\nderen Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhän-\n1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbeklei-\nger vertreiben.\ndung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und\nKinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;                    6. F i s c h e u n d F i s c h e r z e u g n i s s e : 6,6 v.H. des\nUmsatzes\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des\nBekleidungsgewerbes.                                                  Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,\nFischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche\n19. S c h u h m a c h e r e i : 6,5 v.H. des Umsatzes\nWaren vertreiben.\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter ortho-\n7. K a r t o f f e l n , G e m ü s e , O b s t           und      Süd -\npädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe repa-\nf r ü c h t e : 6,4 v.H. des Umsatzes\nrieren.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekar-\n20. St ei n b i l d h au er ei u n d St ei n m et zer ei : 8,4 v.H.\ntoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven)\ndes Umsatzes\nsowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein-\n8. L a c k e , F a r b e n u n d s o n s t i g e r A n s t r i c h -\nmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine,\nb e d a r f : 11,2 v.H. des Umsatzes\nDenkmäler und Skulpturen einschließlich der Repara-\nturarbeiten.                                                              Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-\nben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-\n21. S t u k k a t e u r g e w e r b e : 4,4 v.H. des Umsatzes\nzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbe-\nHandwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und                         lag, aber nicht Teppiche, vertreiben.\nPutzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwän-\n9. M i l c h , M i l c h e r z e u g n i s s e , F e t t w a r e n u n d\nden, ausführen.\nE i e r : 6,4 v.H. des Umsatzes\n22. W i n d e r u n d S c h e r e r : 2,0 v.H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milch-\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-                       erzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag\nvon Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspu-                      10. N a h r u n g s - u n d G e n u ß m i t t e l : 8,3 v.H. des\nlen.                                                                      Umsatzes\n23. Z i m m e r e i : 8,1 v.H. des Umsatzes                                   Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-\nund Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß be-\nHandwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-                           stimmte Warenarten klar überwiegen.\nstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holz-\nbauten errichten und entsprechende Reparatur- und                     11. O b e r b e k l e i d u n g : 12,3 v.H. des Umsatzes\nUnterhaltungsarbeiten ausführen.                                          Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-\nII. Einzelhandel                                   chen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar-\n1. B l u m e n u n d P f l a n z e n : 5,7 v.H. des Umsatzes                 unter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirk-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,                            te und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung,\nPflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige ver-                         Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.\ntreiben.                                                              12. R e f o r m w a r e n : 8,5 v.H. des Umsatzes\n2. B r e n n s t o f f e : 12,5 v.H. des Umsatzes                            Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe                        Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diäte-\nvertreiben.                                                               tische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharma-\n3. D r o g e r i e n : 10,9 v.H. des Umsatzes                                zeutische Extrakte und Spezialitäten.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:                    13. S c h u h e u n d S c h u h w a r e n : 11,8 v.H. des Um-\nsatzes\nHeilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Che-\nmikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel,                       Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus\nKörperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische                      verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren ver-\nNahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebe-                           treiben.\ndarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel,                       14. S ü ß w a r e n : 6,6 v.H. des Umsatzes\nFotogeräte und Fotozubehör.                                               Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren\n4. E l e k t r o t e c h n i s c h e E r z e u g n i s s e , L e u c h -     vertreiben.\nt en, Rund f unk - , Fernseh- und Pho no -                            15. T e x t i l w a r e n v e r s c h i e d e n e r A r t : 12,3 v.H.\ng e r ä t e : 11,7 v.H. des Umsatzes                                      des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:                        Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren\nElektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotech-                      vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar\nnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus-                        überwiegen.","1326                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n16. T i e r e u n d z o o l o g i s c h e r B e d a r f : 8,8 v.H.          2. S e l b s t ä n d i g e         M it arb eit er       b ei Bühne,\ndes Umsatzes                                                               Fi l m , Fu n k , Fer n s eh en u n d Sc h al l p l at t en -\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende                             p r o d u z e n t e n : 3,6 v.H. des Umsatzes\nHaus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für                       Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne,\nHunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertrei-                          des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schall-\nben.                                                                       platten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig\n17. U n t e r h a l t u n g s z e i t s c h r i f t e n u n d Z e i t u n -    Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder\ng e n : 6,3 v.H. des Umsatzes                                              Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-                        3. H o c h s c h u l l e h r e r : 2,9 v.H. des Umsatzes\ntungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte ver-                          Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig\ntreiben.                                                                   ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.\n18. W i l d u n d G e f l ü g e l : 6,4 v.H. des Umsatzes                   4. J o u r n a l i s t e n : 4,8 v.H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Ge-                           Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild\nflügel und Wildgeflügel vertreiben.                                        überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-\nschaftliche Ereignisse darstellen.\nIII. Sonstige Gewerbebetriebe\n5. S c h r i f t s t e l l e r : 2,6 v.H. des Umsatzes\n1. E i s d i e l e n : 5,8 v.H. des Umsatzes\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsther-\nWerke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhal-\ngestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück\ntendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.\ndes Verkäufers abgeben.\n2. F r e m d e n h e i m e u n d P e n s i o n e n : 6,7 v.H. des\nUmsatzes                                                                                                   Abschnitt B\nUnterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt                                            Durchschnittssätze für die\nund häufig auch verpflegt wird.                                              Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge\n3. G a s t - u n d S p e i s e w i r t s c h a f t e n : 8,7 v.H. des                                        (§ 70 Abs. 2)\nUmsatzes                                                                 1. A r c h i t e k t e n : 1,9 v.H. des Umsatzes\nGast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholi-                        Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,\nscher Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).                                 darunter Baubüros, statische Büros und Bausachver-\n4. G e b ä u d e - u n d F e n s t e r r e i n i g u n g : 1,6 v.H.            ständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.\ndes Umsatzes\n2. H a u s b a n d w e b e r : 3,2 v.H. des Umsatzes\nBetriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte\nund Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fenster-\nmit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Ge-\nputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung.\nwerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben\nNicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenrei-\noder wirken.\nnigung.\n5. P e r s o n e n b e f ö r d e r u n g m i t P e r s o n e n k r a f t -  3. P a t e n t a n w ä l t e : 1,7 v.H. des Umsatzes\nw a g e n : 6,0 v.H. des Umsatzes                                           Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und\nBetriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder                        Patentverwertung.\nMietwagen.                                                               4. R e c h t s a n w ä l t e        und     N o t a r e : 1,5 v.H. des\n6. W ä s c h e r e i e n : 6,5 v.H. des Umsatzes                               Umsatzes\nHierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-                                Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das\ndienst, aber nicht Wäscheverleih.                                           Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\n5. S c h o r n s t e i n f e g e r : 1,6 v.H. des Umsatzes\nIV. Freie Berufe\n6. W i r t s c h a f t l i c h e U n t e r n e h m e n s b e r a t u n g ,\n1. a) B i l d h a u e r : 7,0 v.H. des Umsatzes                                W i r t s c h a f t s p r ü f u n g : 1,7 v.H. des Umsatzes\nb) G r a f i k e r (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 v.H. des                  Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-\nUmsatzes                                                               rater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören\nc) K u n s t m a l e r : 5,2 v.H. des Umsatzes                              Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung."]}