{"id":"bgbl1-1999-30-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":30,"date":"1999-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1999-06-09T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["1270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 9. Juni 1999\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes            9. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993                 Abs. 44 des Gesetzes vom 14. September 1994\n(BGBl. I S. 565, 1160) wird nachstehend der Wortlaut des             (BGBl. I S. 2325),\nUmsatzsteuergesetzes in der seit 1. April 1999 geltenden       10. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-                   des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),\ntigt:\n11. den teils am 3. Juni 1995, teils am 21. Oktober 1995,\n1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-              teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 20\nmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160),             des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 27      12. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),               nen Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 1959),\n3. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Arti-\nkel 18 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I      13. den am 1. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nS. 1569),                                                      Gesetzes vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 526),\n4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1993, teils am        14. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1\n30. Dezember 1993, teils am 1. Januar 1994 in Kraft            des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I\ngetretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezem-              S. 1851),\nber 1993 (BGBl. I S. 2310),                              15. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6             des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070),\nAbs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993               16. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n(BGBl. I S. 2378),                                             Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121),\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 27      17. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),               Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496),\n7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 4       18. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),             Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692),\n8. den teils am 1. Januar 1994, teils am 17. August          19. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4\n1994, teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Arti-        des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385),\nkel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I           20. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 des\nS. 2058),                                                      Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402).\nBonn, den 9. Juni 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                      1271\nUmsatzsteuergesetz 1999\n(UStG 1999)\nInhaltsübersicht\nI. Steuergegenstand und Geltungsbereich                                         V. Besteuerung\n§ 1   Steuerbare Umsätze                                         § 16   Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzel-\nbesteuerung\n§ 1a  Innergemeinschaftlicher Erwerb\n§ 17   Änderung der Bemessungsgrundlage\n§ 1b  Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge\n§ 18   Besteuerungsverfahren\n§ 1c  Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische\nMissionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streit-    § 18a  Zusammenfassende Meldung\nkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages\n§ 18b  Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen\n§ 2   Unternehmer, Unternehmen                                          im Besteuerungsverfahren\n§ 2a  Fahrzeuglieferer                                           § 18c  Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\n§ 3   Lieferung, sonstige Leistung                               § 18d  Vorlage von Urkunden\n§ 3a  Ort der sonstigen Leistung                                 § 18e  Bestätigungsverfahren\n§ 3b  Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusam-        § 19   Besteuerung der Kleinunternehmer\nmenhängenden sonstigen Leistungen\n§ 20   Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\n§ 3c  Ort der Lieferung in besonderen Fällen\n§ 21   Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer\n§ 3d  Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs\n§ 22   Aufzeichnungspflichten\n§ 3e  Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord\neines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisen- § 22a  Fiskalvertretung\nbahn                                                       § 22b  Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters\n§ 3f  Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Lei-     § 22c  Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung\nstungen\n§ 22d  Steuernummer und zuständiges Finanzamt\n§ 22e  Untersagung der Fiskalvertretung\nII. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen\n§ 4   Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Lei-                    VI. Besondere Besteuerungsformen\nstungen\n§ 4a  Steuervergütung                                            § 23   Allgemeine Durchschnittssätze\n§ 4b  Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb        § 23a  Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereini-\nvon Gegenständen                                                  gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 5   Steuerbefreiungen bei der Einfuhr\n§ 24   Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche\n§ 6   Ausfuhrlieferung                                                  Betriebe\n§ 6a  Innergemeinschaftliche Lieferung                           § 25   Besteuerung von Reiseleistungen\n§ 7   Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr                 § 25a  Differenzbesteuerung\n§ 8   Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt        § 25b  Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte\n§ 9   Verzicht auf Steuerbefreiungen\nVII. Durchführung, Bußgeld-,\nIII. Bemessungsgrundlagen                                   Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 10  Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Lei-         § 26   Durchführung\nstungen und innergemeinschaftliche Erwerbe                 § 26a  Bußgeldvorschriften\n§ 11  Bemessungsgrundlage für die Einfuhr                        § 27   Allgemeine Übergangsvorschriften\n§ 27a  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nIV. Steuer und Vorsteuer\n§ 28   Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvor-\n§ 12  Steuersätze                                                       schriften\n§ 13  Entstehung der Steuer und Steuerschuldner                  § 29   Umstellung langfristiger Verträge\n§ 14  Ausstellung von Rechnungen\nAnlage\n§ 14a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\n§ 15  Vorsteuerabzug\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegen-\n§ 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs                           stände","1272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nErster Abschnitt                        2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-\nmen des Auftraggebers ausgeführt werden;\nSteuergegenstand und Geltungsbereich\n3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die son-\nstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;\n§1\n4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-\nSteuerbare Umsätze                             punkt der Lieferung\n(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Um-             a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-\nsätze:                                                                lungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders\n1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein                  zugelassenen Freihafenlagerung oder\nUnternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sei-            b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr be-\nnes Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt             finden;\nnicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder\n5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-\nbehördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach\nedelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der\ngesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;\nNummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;\n2. (weggefallen)\n6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristi-\n3. (weggefallen)                                                  sche Person, die nicht Unternehmer ist oder den\nGegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit\n4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlands-\ndie erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Ver-\ngebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete\nbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Aus-\nJungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);\nrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels\n5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen              bestimmt sind;\nEntgelt.\n7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahr-\n(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräuße-             zeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genann-\nrung an einen anderen Unternehmer für dessen Unterneh-            ten Erwerber.\nmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäfts-       Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Perso-\nveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in       nen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemein-\nder Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter         schaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als\nBetrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereig-     Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen,\nnet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwer-    soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnun-\nbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.        gen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.\n(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets                                       § 1a\nvon Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der\nInnergemeinschaftlicher Erwerb\nGewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und\nder jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und       (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt\nder deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem        liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nZollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist      1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den\ndas Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz          Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitglied-\nim Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung             staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates\nnicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staats-             oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in\nangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat,         § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lie-\nim Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung             ferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet\nerteilt oder die Zahlung empfängt.                                eingeführt hat,\n(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Geset-        2. der Erwerber ist\nzes umfaßt das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und\ndie Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen          a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein\nGemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als                     Unternehmen erwirbt, oder\nInland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemein-             b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist\nschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der             oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen\nFranzösischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des             erwirbt,\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.            und\nDrittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,\ndas nicht Gemeinschaftsgebiet ist.                            3. die Lieferung an den Erwerber\n(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den          a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im\nGewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und                   Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und\nder jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Um-           b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die\nsätze im Inland zu behandeln:                                         Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf\n1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch                 Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer\noder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur              steuerfrei.\nAusrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmit-            (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt\ntels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht für das    gilt das Verbringen eines Gegenstandes des Unterneh-\nUnternehmen des Abnehmers ausgeführt werden;              mens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                  1273\ndurch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausge-           2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden\nnommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung,                   auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine\nauch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das                   erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht\nGemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt          mehr als drei Monate zurückliegt;\nals Erwerber.                                                 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden\n(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der            genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetrieb-\nAbsätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Vor-          nahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei\naussetzungen erfüllt sind:                                        Monate zurückliegt.\n1. Der Erwerber ist\n§ 1c\na) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze aus-\nführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug                         Innergemeinschaftlicher Erwerb\nführen,                                                       durch diplomatische Missionen, zwischen-\nstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte\nb) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz-\nder Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages\nsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,\n(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des\nc) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Aus-\n§ 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Liefe-\nführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer\nrung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das\nnach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt\nInland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen\nist, oder\nsind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegen-\nd) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist     stand nicht für ihr Unternehmen erwerben:\noder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen\n1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen\nerwirbt,\nund berufskonsularische Vertretungen,\nund\n2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen\n2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne             oder\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den\n3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertrags-\nBetrag von 25 000 Deutsche Mark im vorangegange-\nparteien des Nordatlantikvertrages.\nnen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen\nBetrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht    Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne\nübersteigen (Erwerbsschwelle).                            des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.\n(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absat-            (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im\nzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanz-      Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegen-\namt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für        standes durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen\nzwei Kalenderjahre.                                           Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder\nVerbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleit-\n(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge\npersonals, wenn die Lieferung des Gegenstandes an die\nund verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuer-\ndeutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet\npflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mine-\noder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Be-\nralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabak-\nsteuerung unterlegen hat.\nwaren.\n§2\n§ 1b\nUnternehmer, Unternehmen\nInnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge\n(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-\n(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen\nliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen\nErwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten\numfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\nPersonen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a\ndes Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede\nAbs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.\nnachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch\n(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind                wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Per-\n1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum            sonenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig\nvon mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung      wird.\nvon mehr als 7,2 Kilowatt;                                   (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht\n2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Me-       selbständig ausgeübt,\ntern;                                                     1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-\n3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als                 geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert\n1 550 Kilogramm beträgt.                                      sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu\nfolgen verpflichtet sind;\nSatz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17\nBuchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.                           2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der\ntatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und\n(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das                        organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers\n1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurück-            eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der\ngelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im            Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im\nZeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate             Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.\nzurückliegt;                                                  Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu","1274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nbehandeln. Hat der Organträger seine Geschäftslei-         3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegen-\ntung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste          standes, ausgenommen Geschenke von geringem\nUnternehmensteil im Inland als der Unternehmer.                Wert und Warenmuster für Zwecke des Unterneh-\nmens.\n(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nsind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1        Voraussetzung ist, daß der Gegenstand oder seine Be-\nAbs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und          standteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug\nihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich     berechtigt haben.\noder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des\n(2) (weggefallen)\nSatzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder\nberufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes                     (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handels-\ngesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem\n1. (weggefallen)\nKommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-\n2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat-       mission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-\nschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Lei-           sion der Kommittent als Abnehmer.\nstungen ausgeführt werden, für die nach der Bundes-\n(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbei-\nnotarordnung die Notare zuständig sind;\ntung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er\n3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich     hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung\nder Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der        als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei\ngesetzlichen Träger der Sozialversicherung;                den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Neben-\n4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör-          sachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstän-\nden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes-           de mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.\nvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus-            (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeug-\nnahme der Amtshilfe;                                       nisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbei-\n5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und      tung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen,\nErnährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der           zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den\nVorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrge-         Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem\nnommen werden.                                             Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Ab-\nnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbei-\ntung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle\n§ 2a                               Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem\nFahrzeuglieferer                         Unternehmen regelmäßig anfallen.\nWer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der          (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der\nLieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt,           §§ 3c, 3e und 3f nach den Absätzen 6 bis 8.\nwird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für         (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Liefe-\ndiese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe        rer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom\ngilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unterneh-        Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet,\nmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im            gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung\nRahmen des Unternehmens ausführt.                              oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auf-\ntrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewe-\n§3                                gung eines Gegenstandes. Versenden liegt vor, wenn\njemand die Beförderung durch einen selbständigen Be-\nLieferung, sonstige Leistung\nauftragten ausführen oder besorgen läßt. Die Versendung\n(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen,         beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den\ndurch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Ab-        Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über den-\nnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im       selben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt die-\neigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver-          ser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung\nschaffung der Verfügungsmacht).                                unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten\nAbnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des\n(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen\nGegenstandes nur einer der Lieferungen zuzuordnen.\neines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland\nWird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen\nin das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unter-\nAbnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer\nnehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur\nist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an\nvorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unter-\nihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den\nnehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der\nGegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.\nUnternehmer gilt als Lieferer.\n(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert\n(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt\noder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo\n1. die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unter-          sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver-\nnehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die              fügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6\naußerhalb des Unternehmens liegen;                         Satz 5 gilt folgendes:\n2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes             1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungs-\ndurch einen Unternehmer an sein Personal für dessen            lieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo\nprivaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vor-            die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes\nliegen;                                                        beginnt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                 1275\n2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungs-                                      § 3a\nlieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die                        Ort der sonstigen Leistung\nBeförderung oder Versendung des Gegenstandes\nendet.                                                       (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich des § 3b an\ndem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein\n(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beför-     Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von\nderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das         einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte\nInland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als     als der Ort der sonstigen Leistung.\nim Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftrag-\nter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.                        (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\n1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem\n(8a) (weggefallen)\nGrundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück\n(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lie-         liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit\nferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder           einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:\nim Dulden einer Handlung oder eines Zustandes beste-               a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten\nhen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechts-                  Art,\ngesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die\nUrheber sonstige Leistungen aus. Die Abgabe von Spei-              b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der\nsen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine                Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,\nsonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum                 c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von\nVerzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den                  Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-\nUmständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort                   führung von Bauleistungen dienen.\nverzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem\n2. (weggefallen)\nräumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vor-\nrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehal-      3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-\nten werden.                                                        geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich\noder zum wesentlichen Teil tätig wird:\n(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden\ngleichgestellt                                                     a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,\nsportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen\n1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordne-                      einschließlich der Leistungen der jeweiligen Ver-\nten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vor-              anstalter,\nsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer\nfür Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,            b) (weggefallen)\noder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern         c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenstän-\nkeine Aufmerksamkeiten vorliegen;                                  den und die Begutachtung dieser Gegenstände.\nVerwendet der Leistungsempfänger gegenüber\n2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen\ndem leistenden Unternehmer eine ihm von einem\nLeistung durch den Unternehmer für Zwecke, die\nanderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identi-\naußerhalb des Unternehmens liegen, oder für den\nfikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in\nprivaten Bedarf seines Personals, sofern keine Auf-\nAnspruch genommene Leistung als in dem Gebiet\nmerksamkeiten vorliegen.\ndes anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt\nNummer 1 gilt nicht bei der Verwendung eines Fahrzeugs,                 nicht, wenn der Gegenstand im Anschluß an die\nbei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder                   Leistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der\ninnergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach                    leistende Unternehmer jeweils ausschließlich oder\n§ 15 Abs. 1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren,                     zum wesentlichen Teil tätig geworden ist.\noder wenn § 15a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden            4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an\nist.                                                               dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwen-\n(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der           det der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler\nihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes über-           eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte\ngeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes              Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter\neinen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem               dieser Nummer in Anspruch genommene Vermitt-\nUnternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt         lungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitglied-\ndie Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn               staates ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für\ndas Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns              die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 bezeich-\nunabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis                 neten Vermittlungsleistungen.\ndes empfangenen Stoffes und dem des überlassenen                  (3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten\nGegenstandes berechnet wird.                                   sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die son-\n(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines ande-       stige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt,\nwo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die\nren im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die\nsonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unterneh-\nfür die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die\nmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebs-\nBesorgungsleistung entsprechend anzuwenden.\nstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4\n(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine        bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer\nLieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher      und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet,\nUmsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Lei-      wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz\nstung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.      ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:       sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland\n1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von           erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),\nPatenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähn-          1. kurze inländische Beförderungsstrecken als auslän-\nlichen Rechten;                                               dische und kurze ausländische Beförderungsstrecken\n2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der            als inländische angesehen werden;\nÖffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Lei-     2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in\nstungen der Werbungsmittler und der Werbeagen-                den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie\nturen;                                                        Umsätze im Inland behandelt werden.\n3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechts-       (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche\nanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevoll-        mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammen-\nmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer,    hang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo\nSachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied,       der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesent-\nDolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistun-        lichen Teil tätig wird.\ngen anderer Unternehmer, insbesondere die recht-             (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung\nliche, wirtschaftliche und technische Beratung;           eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschie-\n4. die Datenverarbeitung;                                    denen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemein-\nschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort\n5. die Überlassung von Informationen einschließlich\nausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes\ngewerblicher Verfahren und Erfahrungen;\nbeginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber\n6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-        dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem ande-\nstabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die   ren Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-\nVerwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,       nummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch\nb) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold,         genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des\nSilber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und      anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Der innergemein-\nMedaillen aus diesen Edelmetallen;                    schaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleich-\ngestellt ist die Beförderung eines Gegenstandes, die in\n7. die Gestellung von Personal;                              dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet,\n8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1           wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer inner-\nbezeichneten Rechte;                                      gemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes im\nZusammenhang steht.\n9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche\noder berufliche Tätigkeit auszuüben;                         (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im\nZusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beför-\n10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten\nderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 ent-\nLeistungen;                                               sprechend.\n11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegen-               (5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beför-\nstände, ausgenommen Beförderungsmittel;                   derung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht,\n12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Tele-         an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Ab-\nkommunikation.                                            satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit                (6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung,            mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines\num eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu            Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung\nvermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhin-          wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht\ndern, bei den in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistun-     wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ngen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den\nOrt dieser Leistungen abweichend von den Absätzen 1                                        § 3c\nund 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen\nOrt der Lieferung in besonderen Fällen\ngenutzt oder ausgewertet werden. Der Ort der sonstigen\nLeistung kann                                                    (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den\nLieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem\n1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und\nGebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen\n2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen            Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschafts-\nbehandelt werden.                                             gebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert\noder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der\n§ 3b                             Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung\noder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer\nOrt der Beförderungsleistungen und der                den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt\ndamit zusammenhängenden sonstigen Leistungen                hat.\n(1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo         (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer\ndie Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförde-\nrung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Lei- 1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen\nstung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die       gehört oder\nBundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates           2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze\ndurch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteue-                 ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\nrungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen, die                 führen, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                  1277\nb) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des        fert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungs-\nfür die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates        mittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.\nvon der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von\n(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschafts-\nder Besteuerung ausgenommen ist, oder\ngebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder\nc) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für         der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und\ndie Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die        dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemein-\nPauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger      schaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des\nanwendet, oder                                         Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1\nd) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist  ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an\noder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen      dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen kön-\nerwirbt,                                               nen. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort\ninnerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende\nund als einer der in den Buchstaben a bis d genannten      das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rück-\nAbnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle              fahrt gelten als gesonderte Beförderungen.\nüberschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im\nFall der Beendigung der Beförderung oder Versendung\nim Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von                                      § 3f\ndiesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle                              Ort der unentgeltlichen\nmaßgebend.                                                           Lieferungen und sonstigen Leistungen\n(3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen         Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Lei-\nin einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Liefe-     stungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort\nrer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufen-         ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unterneh-\nden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle über-           men betreibt. Werden diese Leistungen von einer Be-\nsteigen. Maßgebende Lieferschwelle ist                         triebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der\n1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-         Leistungen.\ndung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nGebieten der Betrag von 200 000 Deutsche Mark;\nZweiter Abschnitt\n2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-\ndung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von             Steuerbefreiungen und Steuervergütungen\ndiesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.\n(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht über-                                         §4\nschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendi-                         Steuerbefreiungen bei\ngung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,                     Lieferungen und sonstigen Leistungen\nwenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3\nverzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen            Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind\nBehörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für     steuerfrei:\nzwei Kalenderjahre.                                              1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnverede-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung                lungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),\nneuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht             b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);\nfür die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.\n2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luft-\nfahrt (§ 8);\n§ 3d\n3. die folgenden sonstigen Leistungen:\nOrt des innergemeinschaftlichen Erwerbs\nDer innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet               a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von\ndes Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand                  Gegenständen, die Beförderungen im interna-\nam Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ver-                   tionalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere son-\nwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm                      stige Leistungen, wenn sich die Leistungen\nvon einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-                   aa) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr\nIdentifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem                         beziehen oder auf eingeführte Gegenstände\nGebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwer-                      beziehen, die im externen Versandverfahren\nber nachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1                              in das Drittlandsgebiet befördert werden,\nbezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder                           oder\nnach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste\nbb) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet\nAbnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4\neines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nSatz 1 Nr. 3 nachgekommen ist.\nmeinschaft beziehen und die Kosten für die\nLeistungen in der Bemessungsgrundlage für\n§ 3e                                              diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit\nOrt der Lieferung während                                     sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4\neiner Beförderung an Bord eines Schiffes,                              Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus\nin einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn                            einem Freihafen in das Inland,\n(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in                 b) die Beförderungen von Gegenständen nach und\neinem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer                 von den Inseln, die die autonomen Regionen\nBeförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gelie-                    Azoren und Madeira bilden,","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nc) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf ein-            die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehen-\ngeführte Gegenstände beziehen, für die zollamt-               de Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-\nlich eine vorübergehende Verwendung in den in                 neten Gebieten bewilligt worden ist und diese\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt              Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht\nworden ist, wenn der Leistungsempfänger ein                   befreit sind die Lieferungen von Beförderungs-\nausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies             mitteln, Paletten und Containern,\ngilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf\nd) Personenbeförderungen im Passagier- und Fähr-\nBeförderungsmittel, Paletten und Container be-\nverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiff-\nziehen.\nfahrt, wenn die Personenbeförderungen zwi-\nDie Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10           schen inländischen Seehäfen und der Insel\nund 11 bezeichneten Umsätze und für die Bear-                    Helgoland durchgeführt werden,\nbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes\neinschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3             e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Ver-\nAbs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung                 zehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im Ver-\nmüssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das                    kehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt\nBundesministerium der Finanzen kann mit Zustim-                  zwischen einem inländischen und ausländischen\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                      Seehafen und zwischen zwei ausländischen See-\nbestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu                   häfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Sat-\nführen hat;                                                      zes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der\nInsel Helgoland;\n4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;\n7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer\n5. die Vermittlung\nFahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die\na) der unter die Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2             sonstigen Leistungen\nbis 4 und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,\na) an andere Vertragsparteien des Nordatlantik-\nb) der grenzüberschreitenden Beförderungen von                   vertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 be-\nPersonen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,                 zeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die\nc) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlands-                Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch\ngebiet bewirkt werden,                                        die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles\nBegleitpersonal oder für die Versorgung ihrer\nd) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland            Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die\nausgeführt zu behandeln sind.                                 Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungs-\nNicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch             anstrengung dienen,\nReisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der\nb) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-\nSteuerbefreiung müssen vom Unternehmer nach-\ntes stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien\ngewiesen sein. Das Bundesministerium der Finan-\ndes Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die\nzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch\nStreitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt\nRechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer\nwerden,\nden Nachweis zu führen hat;\n6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der              c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-\nEisenbahnen des Bundes auf Gemeinschafts-                     tes ansässigen ständigen diplomatischen Missio-\nbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenz-                   nen und berufskonsularischen Vertretungen so-\nbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an                    wie deren Mitglieder und\nEisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,                d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-\nb) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999 die Lie-             tes ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtun-\nferungen von Gegenständen zur Mitführung im                   gen sowie deren Mitglieder.\npersönlichen Reisegepäck an Bord eines Schiffes           Der Gegenstand der Lieferung muß in den Fällen der\nim Seeverkehr oder in einem Luftfahrzeug an die           Buchstaben b bis d in das Gebiet des anderen Mit-\nReisenden während einer Beförderung, die im               gliedstaates befördert oder versendet werden. Für\nInland beginnt und in einem anderen Mitglied-             die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d\nstaat endet, in dem Umfang, in dem im Reisever-           sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vor-\nkehr die Einfuhr von Gegenständen aus dem                 aussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen\nDrittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist.        der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer\nSoweit hiernach keine Mengenbeschränkung                  nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach\ngegeben ist, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn           den Buchstaben b bis d hat der Unternehmer die in\ndas Entgelt für die Lieferungen pro Person und            dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzun-\nReise 170 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die             gen dadurch nachzuweisen, daß ihm der Abnehmer\nVoraussetzungen müssen vom Unternehmer                    eine von der zuständigen Behörde des anderen Mit-\nnachgewiesen sein. Das Bundesministerium der              gliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine\nFinanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates              selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vor-\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, wie der                 geschriebenem Muster aushändigt. Das Bundes-\nUnternehmer den Nachweis zu führen hat,                   ministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des\nc) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen             Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\nan im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete               wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen\nnach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für           nachzuweisen hat;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1279\n8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,            a) die Überlassung von Anschlüssen des Telefon-\nb) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze                  netzes und des diensteintegrierenden digitalen\nvon gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht,            Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der\nwenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metall-                  von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbin-\ngehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt                  dungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunk-\nwerden,                                                      endeinrichtungen,\nb) die Überlassung von Übertragungswegen im\nc) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen\nNetzmonopol des Bundes,\nund die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenom-\nmen die Einziehung von Forderungen,                       c) die Ausstrahlung und Übertragung von Rund-\nfunksignalen einschließlich der Überlassung der\nd) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im\ndazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen\nEinlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im\nEinrichtungen sowie das Empfangen und Vertei-\nZahlungs- und Überweisungsverkehr und das\nlen von Rundfunksignalen in Breitbandverteil-\nInkasso von Handelspapieren,\nnetzen einschließlich der Überlassung von Kabel-\ne) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und                 anschlüssen;\ndie Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen\n11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze\ndie Verwahrung und die Verwaltung von Wert-\nder Deutsche Post AG;\npapieren,\n12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-\nf) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze\nstücken, von Berechtigungen, für die die Vor-\nvon Anteilen an Gesellschaften und anderen Ver-\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\neinigungen,\nstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrech-\ng) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-               ten, die Nutzungen von Grund und Boden betref-\nschaften und anderen Sicherheiten sowie die Ver-             fen,\nmittlung dieser Umsätze,\nb) die Überlassung von Grundstücken und Grund-\nh) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem                   stücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf\nGesetz über Kapitalanlagegesellschaften und die              Übertragung des Eigentums gerichteten Vertra-\nVerwaltung von Versorgungseinrichtungen im                   ges oder Vorvertrages,\nSinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nc) die Bestellung, die Übertragung und die Überlas-\ni) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen                 sung der Ausübung von dinglichen Nutzungs-\nWertzeichen zum aufgedruckten Wert,                          rechten an Grundstücken.\nj) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem         Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und\nUnternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil               Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen\neines anderen,                                            Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermie-\nk) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit               tung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,\nGoldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel            die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und\ngelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermitt-         die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen\nlung dieser Umsätze;                                      und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer\nBetriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen),\n9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-              auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines\ngesetz fallen,                                            Grundstücks sind;\nb) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotte-      13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-\nriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelas-          nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-\nsenen öffentlichen Spielbanken, die durch den             tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nBetrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit         Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-\nsind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz           nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung\nfallenden Umsätze, die von der Rennwett- und              an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer\nLotteriesteuer befreit sind oder von denen diese          erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung\nSteuer allgemein nicht erhoben wird;                      des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch,\n10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungs-              seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonsti-\nverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuer-            gen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und\ngesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des             ähnlichen Gegenständen bestehen;\nVersicherungsentgelts nicht der Versicherung-        14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,\nsteuer unterliegt,                                        Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus\nb) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen           einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des\nPersonen Versicherungsschutz verschafft wird;             § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und\naus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei\n11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-              sind auch die sonstigen Leistungen von Gemein-\nvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungs-         schaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1\nmakler;                                                      bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitglie-\n11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. De-             dern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Aus-\nzember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen               führung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze ver-\nBundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom                  wendet werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem\nAG:                                                          Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der","1280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\närztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in                Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens\nNummer 16 Buchstabe b bezeichneten Vorausset-                    40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen\nzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht              Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe\na) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und            ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wor-\nfür die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit-               den sind;\nglieder Tierärzte sind,                              17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,\nb) für die Lieferung oder Wiederherstellung von                  menschlichem Blut und Frauenmilch,\nZahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21                b) die Beförderungen von kranken und verletzten\nund 9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädi-             Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders\nschen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des               eingerichtet sind;\nZolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem    18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände\nUnternehmen hergestellt oder wiederhergestellt            der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohl-\nhat;                                                      fahrtspflege dienenden Körperschaften, Personen-\n15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialver-             vereinigungen und Vermögensmassen, die einem\nsicherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der         Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind,\nSozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und son-            wenn\nstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließ-          a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittel-\nlich der Träger der Kriegsopferfürsorge                          bar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen\na) untereinander,                                                Zwecken dienen,\nb) an die Versicherten, die Empfänger von Sozial-             b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Sat-\nhilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt             zung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begün-\nnicht für die Abgabe von Brillen und Brillen-                stigten Personenkreis zugute kommen und\nteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch         c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Lei-\nSelbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der              stungen hinter den durchschnittlich für gleich-\nSozialversicherung;                                          artige Leistungen von Erwerbsunternehmen ver-\n15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi-                 langten Entgelten zurückbleiben.\nnischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278                Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung\nSGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spitzen-            und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unter-\nverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V) unter-               nehmer den Personen, die bei den Leistungen nach\neinander und für die gesetzlichen Träger der Sozial-          Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten\nversicherung und deren Verbände;                              Dienste gewähren;\n16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnose-          18a. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliede-\nkliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heil-           rungen einer politischen Partei, soweit diese Leistun-\nbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie              gen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben\nder Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Ein-             gegen Kostenerstattung ausgeführt werden;\nrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege-\n19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei\nbedürftiger Personen und der Einrichtungen zur\nArbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-\nambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger\nmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen\nPersonen eng verbundenen Umsätze, wenn\nAbkömmlinge, die Eltern des Blinden und die\na) diese Einrichtungen von juristischen Personen                 Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die\ndes öffentlichen Rechts betrieben werden oder                Besteuerung des Einkommens maßgebenden\nb) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalen-                  Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt\nderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgaben-               nicht für die Lieferungen von Mineralölen und\nordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt                 Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeug-\nworden sind oder                                             nisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben\nzu entrichten hat,\nc) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen\närztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Be-            b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-\nfunderhebung die Leistungen unter ärztlicher Auf-            stabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blin-\nsicht erbracht werden und im vorangegangenen                 denwerkstätten und der anerkannten Zusam-\nKalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der                   menschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne\nLeistungen den in Nummer 15 Buchstabe b ge-                  des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgeset-\nnannten Personen zugute gekommen sind oder                   zes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311):\nd) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-                  aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zu-\nheimen im vorangegangenen Kalenderjahr min-                       satzwaren im Sinne des Blindenwarenver-\ndestens 40 vom Hundert der Leistungen den in                      triebsgesetzes,\n§ 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder               bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer\nden in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten                    Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt\nPersonen zugute gekommen sind oder                                haben;\ne) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Auf-            20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun-\nnahme pflegebedürftiger Personen und bei Ein-                des, der Länder, der Gemeinden oder der Ge-\nrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und                 meindeverbände: Theater, Orchester, Kammer-\npflegebedürftiger Personen im vorangegangenen                musikensembles, Chöre, Museen, botanische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999               1281\nGärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive,           sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die\nBüchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gar-              Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Aus-\ntenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze             bildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen\ngleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer,          ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser\nwenn die zuständige Landesbehörde beschei-                Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des\nnigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie       27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherber-\ndie in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.        gung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistun-\nMuseen im Sinne dieser Vorschrift sind wissen-            gen, die diese Unternehmer den Personen, die bei\nschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,               den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung\nfür die geleisteten Dienste gewähren;\nb) die Veranstaltung von Theatervorführungen und\nKonzerten durch andere Unternehmer, wenn die         24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswer-\nDarbietungen von den unter Buchstabe a be-                kes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugend-\nzeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusik-             herbergen e.V., einschließlich der diesem Verband\nensembles oder Chören erbracht werden;                    angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen\nund Jugendherbergen, soweit die Leistungen den\n21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck               Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Perso-\ndienenden Leistungen privater Schulen und                 nen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherber-\nanderer allgemeinbildender oder berufsbildender           gung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistun-\nEinrichtungen,                                            gen als Vergütung für die geleisteten Dienste ge-\naa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7            währt werden. Das gleiche gilt für die Leistungen\nAbs. 4 des Grundgesetzes staatlich geneh-            anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter\nmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind              denselben Voraussetzungen erfüllen;\noder                                            25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen\nbb) wenn die zuständige Landesbehörde be-                 Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der\nscheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine         freien Jugendhilfe:\nvor einer juristischen Person des öffentlichen       a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,\nRechts abzulegende Prüfung ordnungs-                     Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-\ngemäß vorbereiten,                                       staltungen, die dem Sport oder der Erholung die-\nb) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck                  nen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder\ndienenden Unterrichtsleistungen selbständiger                 Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zu-\nLehrer                                                        gute kommen,\naa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70               b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a be-\ndes Hochschulrahmengesetzes und öffent-                  zeichneten Leistungen die Beherbergung, Be-\nlichen allgemeinbildenden oder berufsbilden-             köstigung und die üblichen Naturalleistungen,\nden Schulen oder                                         die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der\nJugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen täti-\nbb) an privaten Schulen und anderen allgemein-                gen Personen als Vergütung für die geleisteten\nbildenden oder berufsbildenden Einrichtun-               Dienste gewährt werden,\ngen, soweit diese die Voraussetzungen des\nc) die Durchführung von kulturellen und sportlichen\nBuchstabens a erfüllen;\nVeranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe,\n21a. die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus For-                 wenn die Darbietungen von den Jugendlichen\nschungstätigkeit. Nicht zur Forschungstätigkeit ge-              selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend\nhören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung ge-                zur Deckung der Kosten verwendet werden.\nsicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme\nFörderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind\nvon Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne\nTräger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes\nForschungsbezug;\noder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt\n22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen            sind oder die die Voraussetzungen für eine Förde-\nwissenschaftlicher oder belehrender Art, die von          rung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts,            erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind\nvon Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,                alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres;\nvon Volkshochschulen oder von Einrichtungen,         26. die ehrenamtliche Tätigkeit,\ndie gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck\neines Berufsverbandes dienen, durchgeführt                a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen\nwerden, wenn die Einnahmen überwiegend zur                    Rechts ausgeübt wird oder\nDeckung der Unkosten verwendet werden,                    b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Aus-\nb) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,             lagenersatz und einer angemessenen Entschädi-\ndie von den in Buchstabe a genannten Unterneh-                gung für Zeitversäumnis besteht;\nmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in      27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genos-\nTeilnehmergebühren besteht;                                   senschaften und Angehörigen von Mutterhäusern\n23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und                   für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder\nder üblichen Naturalleistungen durch Personen und                schulische Zwecke,\nEinrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche              b) die Gestellung von land- und forstwirtschaft-\nfür Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungs-                 lichen Arbeitskräften durch juristische Personen\nzwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei                   des privaten oder des öffentlichen Rechts für","1282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24                                     § 4b\nAbs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur                  Steuerbefreiung beim inner-\nÜberbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers          gemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen\noder dessen voll mitarbeitenden Familienange-\nhörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwanger-          Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb\nschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder       1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-\nTodes sowie die Gestellung von Betriebshelfern         stabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich-\nund Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger         neten Gegenstände;\nder Sozialversicherung;\n2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in\n28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vor-            § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter\nsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 ausgeschlossen         den in diesen Vorschriften bezeichneten Vorausset-\nist oder wenn der Unternehmer die gelieferten              zungen;\nGegenstände ausschließlich für eine nach den Num-\nmern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.      3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach\nden für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschrif-\nten steuerfrei wäre;\n§ 4a\n4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen\nSteuervergütung\nverwendet werden, für die der Ausschluß vom Vor-\n(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar         steuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.\ngemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-\ngen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen                                       §5\nPersonen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine\nSteuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die                      Steuerbefreiungen bei der Einfuhr\nauf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes,           (1) Steuerfrei ist die Einfuhr\nseiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-\nErwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeich-\nsind:\nneten Gegenstände;\n1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaft-\n2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in\nliche Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände\ngewesen sein.\nunter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraus-\n2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende             setzungen;\nSteuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1\n3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Ein-\ngesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt\nfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr unmittel-\nworden sein.\nbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Liefe-\n3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen           rungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet wer-\nErwerb des Gegenstandes geschuldete Steuer muß                den; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das\nentrichtet worden sein.                                       Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3\n4. Der Gegenstand muß in das Drittlandsgebiet gelangt             nachzuweisen.\nsein.                                                        (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\n5. Der Gegenstand muß im Drittlandsgebiet zu huma-             Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nnitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken ver-      desrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs\nwendet werden.                                             über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung\nSteuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen\n6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und\nseine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die           1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güter-\nsteuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen            umsatz und an der Preisbildung teilnehmen;\neines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von          2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem\neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht       Wert;\nim Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1\n3. für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt\nAbs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder\nworden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge\neines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor-\nBeziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu\ngenommen worden sein.\nhaben;\n7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nach-\n4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Ver-\ngewiesen sein.\nedelung in Freihäfen eingeführt werden;\nDer Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck          5. für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt\nzu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende            und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder\nVergütung selbst zu berechnen hat.                                ausgeführt werden;\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit             6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                 Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;\nnäher bestimmen,\n7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als\n1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch             Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als\nnach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und                    technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt wer-\n2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.              den;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                   1283\n8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur               (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der\ngewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt            Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische\nnicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates        Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persön-\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-         lichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung\nten über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt       nur vor, wenn\nist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der\n1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlands-\ninländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und\ngebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat\nkeine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es\nund\nhat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.       2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten\nKalendermonats, der auf den Monat der Lieferung\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nfolgt, ausgeführt wird.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, anordnen, daß unter den sinngemäß              (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a so-\nanzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des            wie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Ab-\nRates oder der Kommission der Europäischen Gemein-           satzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen\nschaften über die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhr-     sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise          Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nerstattet oder erlassen wird.                                bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu\nführen hat.\n§6                                 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im\nAusfuhrlieferung                        Sinne des § 3 Abs. 1b.\n(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt\nvor, wenn bei einer Lieferung                                                             § 6a\n1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das                    Innergemeinschaftliche Lieferung\nDrittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1               (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1\nAbs. 3, befördert oder versendet hat oder                 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die\n2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das          folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nDrittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1            1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen-\nAbs. 3, befördert oder versendet hat und ein auslän-          stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet\ndischer Abnehmer ist oder                                     befördert oder versendet,\n3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand          2. der Abnehmer ist\nder Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Liefe-\nbefördert oder versendet hat und der Abnehmer\nrung für sein Unternehmen erworben hat,\na) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist\nUnternehmen erworben hat, oder\noder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr\nb) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh-                Unternehmen erworben hat, oder\nmer, ist und der Gegenstand in das übrige Dritt-\nc) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch\nlandsgebiet gelangt.\njeder andere Erwerber\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor\nund\nder Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.\n3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt\n(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1\nbeim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den\nNr. 2 und 3 ist\nVorschriften der Umsatzbesteuerung.\n1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-\nland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten          Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte\nGebiete, hat, oder                                        vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-\nmeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden\n2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in    sein.\n§ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unter-\nnehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die          (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das\nbezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzge-         einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegen-\nschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.                standes (§ 3 Abs. 1a).\nEine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1            (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen\nAbs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Ab-      vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesmini-\nnehmer.                                                      sterium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundes-\nrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unter-\n(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der       nehmer den Nachweis zu führen hat.\nGegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versor-\ngung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine          (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei\nAusfuhrlieferung nur vor, wenn                               behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1\nnicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuer-\n1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und        frei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuer-\n2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unter-             befreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht\nnehmens des Abnehmers dient.                              und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben","1284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nauch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-       3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der           gung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge\nAbnehmer die entgangene Steuer.                                    bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von\nBordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen\n§7                                    der Küstenfischerei;\nLohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr                4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\ngung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des\n(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Aus-\nZolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein\nfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bear-\nHafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb\nbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auf-\ndes Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen\ntraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung\nwerden soll;\noder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt\noder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und         5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\n1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten             sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf\nGegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen                der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge,\nGebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat          einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer\noder                                                           Ladungen, bestimmt sind.\n2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten           (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:\nGegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder ver-     1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-\nsendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder         tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft-\n3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten             fahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer\nGegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete           bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-\nbefördert oder versendet hat und der Auftraggeber              wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder\nBeförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-\na) ein ausländischer Auftraggeber ist oder                     nen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b\nb) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den              steuerfreien Beförderungen durchführen;\nbezeichneten Gebieten ansässig ist und den bear-\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und\nbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung\nseines Unternehmens verwendet.\nder in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt\nDer bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch            sind;\nweitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder ver-\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\narbeitet worden sein.\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge\n(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1          bestimmt sind;\nNr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den auslän-\ndischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6              4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nAbs. 2) erfüllt.                                                   sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf\nder in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, ein-\n(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt            schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer\nAbsatz 1 entsprechend.                                             Ladungen, bestimmt sind.\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vor-\nBearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1          aussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen\nSatz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das           sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nBundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung             Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,              bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen\nwie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.               hat.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Lei-\nstungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.                                                      §9\n§8                                               Verzicht auf Steuerbefreiungen\nUmsätze für die                             (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4\nSeeschiffahrt und für die Luftfahrt               Nr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12,\n13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,\n(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:         wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für des-\n1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-           sen Unternehmen ausgeführt wird.\ntungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was-             (2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist\nserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb        bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten\ndurch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchi-     (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-\nger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und      tung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei\n89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position           den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsät-\n89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);     zen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und            Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung          zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht\nder in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge be-           ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen\nstimmt sind;                                               nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1285\nDritter Abschnitt                      wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-\ngelt nach Absatz 1 übersteigt.\nBemessungsgrundlagen\n(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-\nverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-\n§ 10\nsen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzel-\nBemessungsgrundlage                        besteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten\nfür Lieferungen, sonstige Leistungen               Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das\nund innergemeinschaftliche Erwerbe                 Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der\n(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Lei-     beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der\nstungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemein-    Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu\nschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt       berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann\nbemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger       mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\naufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich      nung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personen-\nder Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein            kilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsent-\nanderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für        gelt muß zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von\ndie Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen         dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne\nErwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber ge-            Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts er-\nschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungs-           geben würde.\ngrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unterneh-\nmer im Namen und für Rechnung eines anderen verein-                                       § 11\nnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr\nnicht zum Entgelt.\n(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines        (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nPfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes        nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den\nEntgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfand-      jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.\nsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähn-          (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlands-\nlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an       gebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von die-\nZahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für   sem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abwei-\nden anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum         chend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem\nEntgelt.                                                      für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein sol-\n(3) (weggefallen)                                          ches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ver-\nedelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt\n(4) Der Umsatz wird bemessen                               auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht\n1. bei dem Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des         und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein\n§ 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen     Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und\nim Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis           Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführ-\nzuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder         te Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat\nfür einen gleichartigen Gegenstand oder mangels           diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt\neines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils      Absatz 1.\nzum Zeitpunkt des Umsatzes;                                  (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurech-\n2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1    nen, soweit sie darin nicht enthalten sind:\nnach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstan-       1. die außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\ndenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen           Gebiete für den eingeführten Gegenstand geschulde-\nVorsteuerabzug berechtigt haben;                              ten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen\n3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2        Abgaben;\nnach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstan-       2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens\ndenen Kosten.                                                 der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfal-\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-                lenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung\nlage.                                                             und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatz-\nsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind;\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für\n3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die\n1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körper-\nVermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförde-\nschaften und Personenvereinigungen im Sinne des\nrung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,\nersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;\nnichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge-\nmeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre         4. die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem\nAnteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber          weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet,\noder diesen nahestehende Personen sowie Einzel-               sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Ein-\nunternehmer an ihnen nahestehende Personen aus-               fuhrumsatzsteuer bereits feststeht.\nführen,\n(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preis-\n2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter-        ermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den einge-\nnehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf        führten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des\nGrund des Dienstverhältnisses ausführt,                   Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.","1286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung                  sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach\ngelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert                 Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;\nder Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kom-            9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder\nmission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt                   verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von\nsind.                                                                Heilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von\nKureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu\nentrichten ist;\nVierter Abschnitt\n10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-\nSteuer und Vorsteuer\nverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr\nmit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linien-\n§ 12                                    verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenver-\nSteuersätze                                 kehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen\nsowie die Beförderungen im Fährverkehr\n(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Um-\nsatz sechzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage                    a) innerhalb einer Gemeinde oder\n(§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).                       b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünf-\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für               zig Kilometer beträgt.*)\ndie folgenden Umsätze:\n1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein-                                       § 13\nschaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten               Entstehung der Steuer und Steuerschuldner\nGegenstände;\n(1) Die Steuer entsteht\n2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten\nGegenstände;                                              1. für Lieferungen und sonstige Leistungen\n3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht             a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten\nvon Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun-                Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor-\ngen für Tiere;                                                    anmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus-\ngeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistun-\n4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,             gen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer\nder Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tier-                wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt geson-\nbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung                 dert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil\nin der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;               des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder\n5. (weggefallen)                                                     die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht\ninsoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungs-\n6. die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker                zeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt\nsowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeich-               vereinnahmt worden ist,\nneten Leistungen der Zahnärzte;\nb) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten\n7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammer-                 Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-\nmusikensembles, Chöre und Museen sowie die                    raums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden\nVeranstaltung von Theatervorführungen und Kon-                sind,\nzerten durch andere Unternehmer,\nc) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung\nb) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und\nnach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraft-\nVorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die\nomnibus in das Inland gelangt;\nFilme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum\nSchutze der Jugend in der Öffentlichkeit gekenn-      2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit\nzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstauf-        Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese\ngeführt wurden,                                           Leistungen ausgeführt worden sind;\nc) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung            3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die\nvon Rechten, die sich aus dem Urheberrechts-              Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach\ngesetz ergeben,                                           Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 ent-\nsteht;\nd) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der\nTätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit  4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der\ndem Betrieb der zoologischen Gärten verbunde-             Rechnung;\nnen Umsätze;                                          5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voranmel-\n8. a) die Leistungen der Körperschaften, die aus-                dungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes-\nschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild-          sungsgrundlage eingetreten ist;\ntätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis    6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des\n68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Lei-           § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch\nstungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen             mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalender-\nGeschäftsbetriebes ausgeführt werden,                     monats;\nb) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen-        7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen\nvereinigungen und Gemeinschaften der in Buch-             Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;\nstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften,\nwenn diese Leistungen, falls die Körperschaften       *) Siehe § 28 Abs. 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1287\n8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem     mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen\ndie Lieferung ausgeführt wird.                             Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unter-\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen                       nehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung\nnicht ausführt.\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unter-\nnehmer;                                                       (4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer\noder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder\n2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;                          sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger\n3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;                               abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäfts-\nverkehr bezeichnet wird.\n4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung;\n(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein\n5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer.                       Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder\n(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.           sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.\nEine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraus-\n§ 14                              setzungen vorliegen:\nAusstellung von Rechnungen                     1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift)\nmuß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer\n(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen          Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.\noder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so ist\ner berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen      2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gut-\nUnternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Ver-              schrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit\nlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustel-             einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Lei-\nlen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese          stung abgerechnet wird.\nRechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:             3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschrie-\n1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter-               benen Angaben enthalten.\nnehmers,                                                   4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zuge-\n2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfän-                leitet worden sein.\ngers,                                                      Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzu-\n3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des            wenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den            ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-\nUmfang der sonstigen Leistung,                             stung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die\nGutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der\n4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Lei-         Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis wider-\nstung,                                                     spricht.\n5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung           (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\n(§ 10) und                                                 Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\n6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuer-         Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung be-\nbetrag.                                                    stimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraus-\nsetzungen\nIn den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bemessungs-                1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt\ngrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf            werden können,\nentfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer,          2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rech-\ndie § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen         nungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder\nFällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfal-\nlenden Steuerbetrags berechtigt. Vereinnahmt der Unter-        3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung\nnehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine           von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis\nnoch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder             (Absatz 1) entfällt.\nsonstige Leistung, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.\nWird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Aus-                                 § 14a\nführung der Lieferung oder sonstigen Leistung verein-                                 Ausstellung von\nnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuer-                  Rechnungen in besonderen Fällen\nbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnun-\ngen im Sinne des Satzes 2 ausgestellt worden sind.                (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im\nSinne des § 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnun-\n(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lie-     gen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hin-\nferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer-            weist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c\nbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schul-        und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3\ndet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den            Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland\nMehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber           ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit\ndem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend        gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der Unter-\nanzuwenden.                                                    nehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel sechs Jahre\n(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert      aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer         Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung aus-\nnicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.       gestellt worden ist. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für\nDas gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde,        Fahrzeuglieferer (§ 2a).","1288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n(1a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne          stigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung\ndes § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das Vorliegen           folgender Umsätze verwendet:\neines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die       1. steuerfreie Umsätze;\nSteuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen. Die\nVorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer        2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im\nRechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung.                     Inland ausgeführt würden;\n(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des       3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,\n§ 6a oder des § 25b Abs. 2 oder über sonstige Leistungen           die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge-\nim Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 oder          führt würden.\ndes § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, sind die Umsatzsteuer-     Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unterneh-\nIdentifikationsnummer des Unternehmers und die des Lei-       mer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemein-\nstungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen      schaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen\ndes § 1b und des § 2a.                                        zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemein-\n(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Liefe-     schaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.\nrungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1          (3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2\nNr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs. 2 und 3      tritt nicht ein, wenn die Umsätze\nbezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\nFällen des § 2a.\na) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in\n§ 15                                      § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei\nsind oder\nVorsteuerabzug\nb) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-\n(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuer-                   stabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf\nbeträge abziehen:                                                      Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet\n1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert aus-                  ausgeführt werden;\ngewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Lei-       2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3\nstungen, die von anderen Unternehmern für sein\nUnternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der                 a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in\ngesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zah-                  § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei\nlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er                wären oder\nbereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die          b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-\nZahlung geleistet worden ist;                                      stabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfän-\n2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände,                ger im Drittlandsgebiet ansässig ist.\ndie für sein Unternehmen in das Inland eingeführt wor-       (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unterneh-\nden sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3     men gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich\nbezeichneten Umsätze verwendet;                           erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch\n3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von      genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Aus-\nGegenständen für sein Unternehmen.                        führung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug aus-\nschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge\nNicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Liefe-      nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuer-\nrung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb      abzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen\neines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als        ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbe-\n10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt.                    träge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.\n(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf           (4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Ein-\n1. Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4             schränkungen des Vorsteuerabzugs:\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1  1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder\ndes Einkommensteuergesetzes gilt,                              den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahr-\n2. Reisekosten des Unternehmers und seines Personals,              zeugs entfallende Steuer.\nsoweit es sich um Verpflegungskosten, Übernach-           2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen wer-\ntungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des              den, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs\nPersonals handelt, oder                                        geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei\n3. Umzugskosten für einen Wohnungswechsel                          wäre.\nentfallen.                                                    3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen wer-\n(1b) Nur zu 50 vom Hundert abziehbar sind Vorsteuer-            den, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemein-\nbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Ein-        schaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.\nfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder         (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nden Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 ent-      Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers     nähere Bestimmungen darüber treffen,\noder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet           1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen\nwerden.                                                            zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für\n(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer            den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des\nfür die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein-              § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung ver-\nschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die son-            zichtet werden kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1289\n2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteue-        tigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert\nrungszeitraum und in welchem Umfang zur Verein-           wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders\nfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen,     zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalender-\nin denen                                                  jahr. Dies gilt auch für Fahrzeuge, bei deren Anschaffung\noder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem\na) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt\nErwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b nur zu 50 vom\ngewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder\nHundert abziehbar waren.\nb) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unter-\n(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder\nnehmen der Gegenstand eingeführt worden ist\nLieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b im Kalenderjahr der\n(Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nerstmaligen Verwendung stattfindet.\noder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,\n(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so\nder andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen\nvorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von\nkann und\nder Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b\n3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur     bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums\nVereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der      unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin\nAufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze,       für das Unternehmen verwendet worden.\ndie den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksich-           (6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird\ntigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vor-      der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungs-\nsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen wer-          zeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflich-\nden kann.                                                 tet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichti-\ngung erforderlichen Angaben zu machen.\n§ 15a                               (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nBerichtigung des Vorsteuerabzugs                 Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nnähere Bestimmungen darüber treffen,\n(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhält-\nnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für     1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzu-\nden Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von                 führen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung\nfünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für            des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von\njedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine          Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu\nBerichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder            unterbleiben hat;\nHerstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-       2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder\nnehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesent-             nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichti-\nlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vor-         gung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwen-\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gel-           dung der Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der\nten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die              Besteuerungsform durchzuführen ist;\nStelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn\nJahren.                                                       3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht ge-\nrechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen\n(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes           Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes\nKalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von\na) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre-\neinem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem\nchender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann\nZehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vor-\ndurchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhält-\nsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungs-\nnisse nicht vorliegt,\ndauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwen-\ndungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirt-             b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleich-\nschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.                            mäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeich-\nneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer ge-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden\nschuldet wird,\nauf Vorsteuerbeträge, die\nc) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6\n1. auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-                 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei-\nkosten entfallen oder                                             stungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel-\n2. auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Fahr-                len und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen\nzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 entfallen, die                     kann.\na) zunächst ausschließlich für unternehmerische\nZwecke, später jedoch auch für den privaten Bedarf                          Fünfter Abschnitt\ndes Unternehmers oder für andere unternehmens-\nfremde Zwecke verwendet werden, oder                                           Besteuerung\nb) zunächst auch für den privaten Bedarf des Unter-\nnehmers oder für andere unternehmensfremde                                          § 16\nZwecke, später jedoch ausschließlich für unterneh-                         Steuerberechnung,\nmerische Zwecke verwendet werden.                          Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung\n(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn       (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach verein-\ndas noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf          barten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist\ndes nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berich-            das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von","1290               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nder Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 aus-                                       § 17\nzugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungs-                    Änderung der Bemessungsgrundlage\nzeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft\ngegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2,         (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-\nnach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 2           pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert,\ngeschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.                     so haben\n(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die       1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,\nin den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-            den dafür geschuldeten Steuerbetrag und\nbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berück-        2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt\nsichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für           worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vor-\nden Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie ent-                steuerabzug\nrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des\nentsprechend zu berichtigen; dies gilt im Fall des § 1\nBesteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatz-\nAbs. 1 Nr. 5 sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuer-\nsteuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteue-\nabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer\nrungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstan-\nden auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuer-\nden ist.\nbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der\n(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-       dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigun-\nliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres aus-      gen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeitraum vor-\ngeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.  zunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrund-\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das            lage eingetreten ist.\nFinanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestim-             (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn\nmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint\n1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe-\noder der Unternehmer damit einverstanden ist.\nrung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen\n(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-              innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich gewor-\nverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-           den ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt,\nsen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für             sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu be-\njeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die                  richtigen;\nzuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungsein-        2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung\nzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet              ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Lei-\nüberschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Ein-        stung jedoch nicht ausgeführt worden ist;\ngangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der\nKraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland ver-        3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder\nläßt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beför-        ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb\nderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen               rückgängig gemacht worden ist;\nBezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19    4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2\nAbs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht             führt;\nanzuwenden.\n5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 1 getätigt\n(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahr-             werden.\nzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2\n(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo-\ngenannten Personen ist die Steuer abweichend von\ngen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet wor-\nAbsatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu\nden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug ent-\nberechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).\nsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\n(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des\n(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte\nBesteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzel-\nLieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten\nbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1\nZeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni,\nund 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entspre-\nJahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem\nchend.\nLeistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu\n(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der        ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die\nSteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-          unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.\nsche Mark nach den Durchschnittskursen umzurechnen,\ndie das Bundesministerium der Finanzen für den Monat                                         § 18\nöffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt\noder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung                       Besteuerungsverfahren\nder Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) verein-       (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf\nnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berech-         jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach\nnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet         amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er\n(§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen      die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszah-\ndes Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt wer-            lung) selbst zu berechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17\nden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem                sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist\nTageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel            am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums\nnachzuweisen ist, gestatten.                                   fällig.\n(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und         (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.\n§ 21 Abs. 2.                                                   Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                1291\nmehr als 12 000 Deutsche Mark, ist der Kalendermonat          2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige\nVoranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vor-           Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuer-\nangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Deutsche            erklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer\nMark, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Ver-            zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.\npflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-            Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung\ntung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unternehmer           während der Fahrt mit sich zu führen.\nseine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem\n3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienst-\nTeil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist\nstelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet über-\ndie tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurech-\nschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken\nnen. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder\nabzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer\nberufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr auf, ist die\n(§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung\nvoraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres\nnach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert\nmaßgebend.\nhat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest.\n(2a) Der Unternehmer kann anstelle des Kalenderviertel-       Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des\njahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum               Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag\nwählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr            zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2\nein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 12 000              und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschieds-\nDeutsche Mark ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer         betrag weniger als fünf Deutsche Mark beträgt. Die\nbis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine            Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schrift-\nVoranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben.             liche Steuererklärung verzichten.\nDie Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer\n(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16\nfür dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nAbs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absät-\nchend.\nzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des\n(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für      Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuer-\nden kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung        erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in          geben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu\nder er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der     berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung\nsich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und     muß vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt\n§ 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den        der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die\nFällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung bin-     Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die\nnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteue-             Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf\nrungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß             des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.\nvom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.\n(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteue-\n(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende          rungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzu-\nSteuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für          führen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16\ndas Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vor-            Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1\nauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten         zu entrichtende Steuer anzurechnen.\ndes Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der\nSteueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu ent-         (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesmini-\nrichtende Steuer oder den Überschuß abweichend von            sterium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates\nder Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der     durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldun-\nUnterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen             gen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und\nMonat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.        das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet\nDie Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1)       werden, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung\nbleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.                      auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.\n(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuer-       (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nerklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer        kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-\nund juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich       mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-\nSteuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder § 25b Abs. 2    men, daß und unter welchen Voraussetzungen auf die\nzu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Vor-      Erhebung der Steuer für folgende Umsätze verzichtet\nanmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume           werden kann:\nabzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu           1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige\nerklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist aus-             Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwi-\ngeschlossen.                                                     schen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im\n(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und             Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-\nSteuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14             lassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen\nAbs. 3 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.                    aus diesen Edelmetallen;\n(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung        2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer\n(§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie        als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der\nfolgt zu verfahren:                                              Gegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrum-\nsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 5\n1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-\nNr. 2 Buchstabe b).\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in\nzwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle ab-       (8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann das Bun-\nzugeben.                                                  desministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bun-","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\ndesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die               für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Er-\nSteuer für folgende Umsätze im Abzugsverfahren durch             werbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden\nden Leistungsempfänger zu entrichten ist:                        ohne Ersuchen folgendes mitzuteilen:\n1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unternehmers;             a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die\n2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstan-                 erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die\ndes durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-                 erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens\nnehmer;                                                          bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind\ndie in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten\n3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsversteige-                   und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder,\nrungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an              wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die\nden Ersteher.                                                    Nummer des Fahrzeugbriefs zu übermitteln,\nDabei können insbesondere geregelt werden:                       b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrie-\n1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehalten-               rung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in\nden und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der               Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und\n§§ 19 und 24 im Abzugsverfahren;                                 das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermit-\nteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt\n2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers\nnicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das\nund seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Beschei-\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.\nnigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer;\n2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs\n3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzu-\nneuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2\nbehaltende und abzuführende Steuer sowie die Zah-\nNr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes:\nlungspflicht des Leistungsempfängers oder eines Drit-\nten bei der Ausstellung einer unrichtigen Bescheini-         a) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugsbriefs\ngung;                                                            im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahr-\n4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers\nzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden\nnach den Absätzen 1 bis 4;\nAngaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden\n5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem              zu machen:\nAbzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach ver-\naa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-\neinnahmten Entgelten zu berechnen;\nlers sowie das für ihn zuständige Finanzamt\n6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten                      (§ 21 der Abgabenordnung),\nSteuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach\nbb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,\nden Absätzen 1 bis 4;\n7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.                             cc) den Tag der Lieferung,\n(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens                  dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,\nkann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-                  ee) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ver-\nff) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den\ngütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansäs-\nFahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizie-\nsige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den\nrungsnummer,\nAbsätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.\nDabei kann angeordnet werden, daß die Vergütung nur                  gg) den Verwendungszweck.\nerfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht.               Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Dop-\nDer Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach                   pelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet,\nAblauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergü-              wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b\ntungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die                Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn\nVergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge               Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als\ndurch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im                   neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 vor-\nOriginal nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom                  liegen. Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-\nUnternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Einem                     brief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den\nUnternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig               Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kenn-\nist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in           zeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulas-\ndem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer              sungs-Ordnung) erst aushändigen, wenn der An-\noder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung               tragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.\nim Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von\nder Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern,              b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-\ndie nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vor-             werb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungs-\nsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen ent-               behörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeug-\nfallen.                                                              schein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den\nNachweis über die Zuteilung des amtlichen Kenn-\n(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des              zeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulas-\ninnergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener               sungs-Ordnung) einzuziehen und das amtliche\nLandfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2                   Kennzeichen zu entstempeln. Anstelle der Einzie-\nund 3) gilt folgendes:                                               hung des Nachweises über die Zuteilung des amt-\n1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahr-            lichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeu-\nzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den               gen kann auch der Vermerk über die Zuteilung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                 1293\namtlichen Kennzeichens für ungültig erklärt wer-        omnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und recht-\nden. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erfor-     lichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer\nderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwal-       maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zu-\ntungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt            ständigen Finanzbehörden zu übermitteln.\nkann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst\nvornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Ver-                                      § 18a\nfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entspre-\nZusammenfassende Meldung\nchend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte\nAbmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde               (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\nmit und händigt dem Fahrzeughalter die vorge-           10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Melde-\nschriebene Bescheinigung über die Abmeldung             zeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenliefe-\naus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts            rungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine\nwegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-          Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen         geben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Anga-\nvon Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg             ben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt auch, wenn er\ngegeben.                                                Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat.\nSatz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwen-\n3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs            den. Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe\nneuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3)    der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden\ngilt folgendes:                                             (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), gilt diese\na) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahr-       Fristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassen-\nzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden An-       den Meldung entsprechend. Die Zusammenfassende\ngaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu         Meldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrie-\nmachen:                                                 ben sein. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch\nnichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2\naa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-\nAbs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden\nlers sowie das für ihn zuständige Finanzamt\nübermitteln dem Bundesamt für Finanzen die erforder-\n(§ 21 der Abgabenordnung),\nlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die\nbb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,          nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammenfassenden Mel-\ncc) den Tag der Lieferung,                              dung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur\nSicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Mel-\ndd) das Entgelt (Kaufpreis),                            dung verwendet werden. Das Bundesamt für Finanzen\nee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,                  übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus\nden Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für\nff) die Starthöchstmasse,\nsteuerliche Kontrollen benötigt werden.\ngg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am\n(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im\nTag der Lieferung,\nSinne dieser Vorschrift ist\nhh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,         1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des\nii)  den Verwendungszweck.                                  § 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahr-\nzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifika-\nDer Antragsteller ist zu den Angaben nach den Dop-\ntionsnummer;\npelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet,\nwenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b      2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des\nAbs. 1 genannten Personen gehört oder wenn                  § 6a Abs. 2.\nZweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als           (3) (weggefallen)\nneues Fahrzeug im Sinne des § 1 b Abs. 3 Nr. 3 vor-\nliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-           (4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende\ngung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn      Angaben enthalten:\nder Antragsteller die vorstehenden Angaben ge-          1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne\nmacht hat.                                                  des Absatzes 2 Nr. 1\nb) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen               a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Er-\nErwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luft-                werbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat\nfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die                   erteilt worden ist und unter der die innergemein-\nBetriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu           schaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt\nerforderlichen Anordnungen durch schriftlichen                  worden sind, und\nVerwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durch-             b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungs-\nführung der Abmeldung von Amts wegen richtet                    grundlagen der an ihn ausgeführten innergemein-\nsich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für                  schaftlichen Warenlieferungen;\nStreitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen\nist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                   2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne\ndes Absatzes 2 Nr. 2\n(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienst-\nstellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von              a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-\nPersonenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen                  nehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegen-\nKraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von                 stände verbracht hat, und\nzeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer           b) die darauf entfallende Summe der Bemessungs-\näußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraft-                 grundlagen;","1294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2                  nell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfern-\nübertragung übermittelt werden kann. Dabei können ins-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines\nbesondere geregelt werden:\njeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mit-\ngliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-\noder Beförderung beendet worden ist,                      rens;\nb) für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemes-        2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Siche-\nsungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferun-         rung der zu übermittelnden Daten;\ngen und\n3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;\nc) einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemein-     4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-\nschaftlichen Dreiecksgeschäfts.                           mittelnden Daten;\n§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.               5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren\n(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den         erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des\nMeldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die              Unternehmers.\ninnergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird,       Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-\nspätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf       verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-\ndie Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenliefe-        len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der\nrung folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen        Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu\nim Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu       bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig\nmachen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden            gesichert niedergelegt ist.\nsind.\n(6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Ver-                                     § 18b\npflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-\ntung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3),                          Gesonderte Erklärung\nkann er die Zusammenfassende Meldung abweichend                         innergemeinschaftlicher Lieferungen\nvon Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalender-                      im Besteuerungsverfahren\njahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Waren-          Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voran-\nlieferungen ausgeführt hat, wenn                              meldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vor-\n1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistun-        geschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemes-\ngen im vorangegangenen Kalenderjahr 400 000 Deut-         sungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Liefe-\nsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden          rungen und seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2\nKalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,      gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voran-\nmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für\n2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Waren-            die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird,\nlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000        spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in\nDeutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden      dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen\nKalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird       Lieferung folgende Monat endet. Die Angaben für Liefe-\nund                                                       rungen im Sinne des § 25b Abs. 2 sind in dem Voranmel-\n3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Waren-            dungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen aus-\nlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an       geführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß\nAbnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer           anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträglich vor\nhandelt.                                                  Ablauf der Festsetzungsfrist, daß in einer von ihm abgege-\nbenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu inner-\nAbsatz 5 gilt entsprechend.                                   gemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig oder unvoll-\n(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von     ständig sind, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Vor-\nihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig             anmeldung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5\noder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüng- gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entspre-\nliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei             chend.\nMonaten zu berichtigen.\n(8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergän-                                    § 18c\nzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der          Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\nAbgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abgaben-\nZur Sicherung des Steueraufkommens durch einen\nordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ver-\nregelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mit-\nspätungszuschlag 1 vom Hundert der Summe aller nach\ngliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b\ndas Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des\nzu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemein-\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\nschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2\nUnternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanz-\nnicht übersteigen und höchstens 5000 Deutsche Mark\nbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer\nbetragen darf.\nFahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi-\n(9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe         kationsnummer melden müssen. Dabei können insbeson-\nund Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen              dere geregelt werden:\nkann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-\n1. die Art und Weise der Meldung;\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nmen, daß die Zusammenfassende Meldung auf maschi-             2. der Inhalt der Meldung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                 1295\n3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;                      Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der\nWiderruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der\n4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;\nSteuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten\n5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Melde-           soll, zu erklären.\npflicht.\n(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer\nausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\n§ 18d                             Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:\nVorlage von Urkunden\n1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9\nDie Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunfts-          Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;\nverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)\nNr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die             2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,\nZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem                    Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie\nGebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992           Hilfsumsätze sind.\nNr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage       Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten\nder jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Ge-        Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4\nschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und          oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Ent-\nPrüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung          gelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerb-\ngilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der      liche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalen-\nFinanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vor-      derjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz\nzulegen.                                                      in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefange-\nne Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle\n§ 18e                             Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die\nUmrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahres-\nBestätigungsverfahren                       gesamtumsatz führt.\nDas Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unterneh-\n(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen\nmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer\nLieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entspre-\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen\nchend anzuwenden.\nund die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Iden-\ntifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt\nwurde.                                                                                    § 20\nBerechnung der Steuer\n§ 19                                            nach vereinnahmten Entgelten\nBesteuerung der Kleinunternehmer                    (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein\n(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1         Unternehmer,\ngeschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im        1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-\nInland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten            nen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche\nansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeich-         Mark betragen hat, oder\nnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im\nvorangegangenen Kalenderjahr 32 500 Deutsche Mark             2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf\nnicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr               Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Ab-\n100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen           schlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung\nwird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach verein-           befreit ist, oder\nnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt             3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger\num die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern            eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des\ndes Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14          Einkommensteuergesetzes ausführt,\nAbs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen\ndes Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefrei-   die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16\nung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-      Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgel-\nstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen       ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-\n(§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer       mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und\nRechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatz-           liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist\nsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a        die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den verein-\nAbs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwen-       nahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.\ndung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den         Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung,\nVorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem             so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder\nWirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits        unversteuert bleiben.\nvor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist,\n(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2004\nin dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.\ngilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß bei Unter-\n(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unan-      nehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach\nfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4)        § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt\nerklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 ver-        in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichne-\nzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfest-   ten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von\nsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer minde-           250 000 Deutsche Mark der Betrag von 1 Million Deutsche\nstens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom    Mark tritt.","1296               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n§ 21                                  § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3\nBesondere                                 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus\nVorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer                  den Aufzeichnungen muß außerdem hervorgehen, wel-\nche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuer-\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im         pflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer\nSinne der Abgabenordnung.                                          nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften         Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten\nfür Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften             Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Unter-\nüber den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren             nehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfal-\nder Zollrückvergütung und über den passiven Verede-                lende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag\nlungsverkehr. Für die Einfuhr abschöpfungspflichtiger              der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;\nGegenstände gelten die Vorschriften des Abschöpfungs-          2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch\nerhebungsgesetzes sinngemäß.                                       nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-\n(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4       gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die\nbezeichneten Gebiete, auf denen dazu befugte deutsche              Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen\nZollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vorneh-               Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die\nmen, gehören insoweit zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-          steuerfreien Umsätze verteilen. Nummer 1 Satz 4 gilt\nneten Gebieten. Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege          entsprechend;\nmit den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit      3. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne\nauf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.              des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne\n(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne               des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-\nSicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu               chend;\nentrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe      4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14\nals Vorsteuer abgezogen werden kann.                               Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;\n(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem       5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und son-\nZeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine              stige Leistungen, die an den Unternehmer für sein\nZollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den             Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor\neingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine                 Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und\nVerbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine           Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1\nweitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der               Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die\nGegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt               auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuer-\nbearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungs-                beträge;\ngrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die ent-\nstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer.             6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegen-\nSteuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauch-              ständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unter-\nsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,          nehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür ent-\nwenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu           richtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu\nentrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstan-           entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;\ndes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt       7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemein-\nist oder dazu berechtigt wäre, wenn der Gegenstand für             schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hier-\nsein Unternehmen eingeführt worden wäre.                           auf entfallenden Steuerbeträge.\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegen-         (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und\nstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und       6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist\nfür die keine Zollvorschriften bestehen.                       (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum\nVorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeich-\n§ 22                              nungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nach-\nprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug\nAufzeichnungspflichten                      berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurech-\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der  nen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen\nSteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich-           die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach\nnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen       § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,\ndes § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer       getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen\nsind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach     Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innerge-\n§ 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln,      meinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflich-\nso hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen       tung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach\nBetrieb gesondert zu erfüllen.                                 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:          unberührt.\n1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer              (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die\nausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.         Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeich-\nDabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte     nen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalender-\nauf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach           jahren vorzunehmen ist.\nSteuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze vertei-        (4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Ver-\nlen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrund-       fügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet\nlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des      verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999               1297\n1. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschafts-              gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen\ngebiet Arbeiten ausgeführt werden,                        und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer ent-\n2. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt,         halten.\nmit den Gegenständen im übrigen Gemeinschafts-\n§ 22c\ngebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der\nUnternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine                             Ausstellung von\nZweigniederlassung hat, oder                                      Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung\n3. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übri-            Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:\ngen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechen-\n1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;\nden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Dritt-\nlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.                  2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;\n(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im         3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte\nübrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer                Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.\nmit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung\neiner sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3\n§ 22d\nBuchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.\nSteuernummer und zuständiges Finanzamt\n(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer ge-\nwerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen            (1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine\nvon Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an        gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatz-\nanderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegen-       steuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für\nstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge-        alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unter-\nschriebenem Vordruck zu führen.                               nehmen auftritt.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-           (2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt,\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung               das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.\n1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-\nzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen                                   § 22e\nFällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-\nUntersagung der Fiskalvertretung\nten gewährt werden können, sowie\n2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung           (1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalver-\ndes Steuerheftes befreien, sofern sich die Grundlagen     tretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des\nder Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und       Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen,\ndiese Befreiung an Auflagen knüpfen.                      wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auf-\nerlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungs-\nwidrig im Sinne des § 26a handelt.\n§ 22a\nFiskalvertretung                           (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unter-\nsagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69\n(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem     Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.\nder in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, sei-\nnen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweignieder-\nlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie                              Sechster Abschnitt\nUmsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen\nkann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter ver-                Besondere Besteuerungsformen\ntreten lassen.\n(2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4 Nr. 9                               § 23\nBuchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten                           Allgemeine Durchschnittssätze\nPersonen befugt.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-\n(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Aus-   stimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\nland ansässigen Unternehmers.                                 Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern,\nbei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen\n§ 22b                            annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht\nRechte und Pflichten des Fiskalvertreters             verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-\nlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu\n(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland\nmachen, durch Rechtsverordnung Durchschnittssätze\nansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene\nfestsetzen für\nzu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.\n1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die\n(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d\nGrundlagen ihrer Berechnung oder\nAbs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18\nAbs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungs-          2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer\ngrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer              Berechnung.\nzusammenfaßt. Dies gilt für die Zusammenfassende Mel-            (2) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer\ndung entsprechend.                                            führen, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht,\n(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne    der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durch-\ndes § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer            schnittssätze ergeben würde.","1298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für       der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit\neine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne            Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9\ndes Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis          findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,\nzur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3       soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zu-\nund 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitts-      zurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fäl-\nsätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wir-      len des Satzes 1 auf neun vom Hundert der Bemessungs-\nkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen wer-       grundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer\nden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit     Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzu-\nder Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gel-     wenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-\nten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach          schnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.\nDurchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf\n(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten\nKalenderjahren zulässig.\n1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gar-\n§ 23a                                  ten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle\nBetriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der\nDurchschnittssatz für                          Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teich-\nKörperschaften, Personenvereinigungen                     wirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und\nund Vermögensmassen im Sinne des                       Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei so-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes               wie die Saatzucht;\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge        2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tier-\n(§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen             bestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungs-\nund Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des             gesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.\nKörperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,\nBücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf-        Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch\nnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durch-            die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaft-\nschnittssatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Um-      lichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbe-\nsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein-         betrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und\nschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-    forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merk-\nabzug ist ausgeschlossen.                                     male eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor-\nliegen.\n(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz,\nmit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaft-              (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1\nlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000        bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so\nDeutsche Mark überstiegen hat, kann den Durchschnitts-        ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in\nsatz nicht in Anspruch nehmen.                                der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter\nBetrieb zu behandeln.\n(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind,              (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag\nkann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag             eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären,\nnach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines           daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen\nKalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittssatz in      Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, son-\nAnspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unter-         dern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes\nnehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur        besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unter-\nmit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an wider-         nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der\nrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten     Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist\nTag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums die-        gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalen-\nses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung        derjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-\ndes Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von        stens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres\nfünf Kalenderjahren zulässig.                                 zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden.\nIst die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend\n§ 24                              verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den\nFristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu las-\nDurchschnittssätze für\nsen.\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe\n(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-                                  § 25\nlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer\nvorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:                     Besteuerung von Reiseleistungen\n1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeug-         (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reise-\nnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf             leistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unter-\nfünf vom Hundert,                                         nehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit\nder Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsemp-\n2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufgeführten   fänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen\nSägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alko-         in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als\nholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferun-        sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer\ngen in das Ausland und die im Ausland bewirkten           an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise\nUmsätze, auf sechzehn vom Hundert,                        mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine ein-\n3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1      heitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Lei-\nauf neun vom Hundert                                      stung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                  1299\nsind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den      besteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch\nReisenden unmittelbar zugute kommen.                           auf folgende Gegenstände anwendet:\n(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr    1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu § 12\nzuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet              Abs. 2 Nr. 1 und 2), Sammlungsstücke (Nummer 49\nbewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung              Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2\nmuß vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundes-                 Nr. 1 und 2) oder Antiquitäten (Position 97.06 des Zoll-\nministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bun-              tarifs), die er selbst eingeführt hat, oder\ndesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der\n2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuer-\nUnternehmer den Nachweis zu führen hat.\npflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer aus-\n(3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unter-           geführt wurde.\nschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfän-\nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem            Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens\nBetrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen         zwei Kalenderjahre.\naufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemes-               (3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um\nsungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemes-                den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegen-\nsungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder       stand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b\nfür Gruppen von Leistungen oder für die gesamten inner-        und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Ver-\nhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen           kaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Die Umsatz-\nermitteln.                                                     steuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des\n(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer          Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne\nnicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen geson-    des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall\ndert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer        des Absatzes 2 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die\nabzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unberührt.                  Umsatzsteuer des Lieferers ein.\n(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maß-        (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb\ngabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu           eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze\nersehen sein müssen:                                           nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe\nder Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1\n1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei-         die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums über-\nstung aufwendet,                                           steigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der\n2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevor-          Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zuläs-\nleistungen aufwendet,                                      sig, deren Einkaufspreis 1 000 DM nicht übersteigt. Im\nübrigen gilt Absatz 3 entsprechend.\n3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und\n4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten               (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach\nBeträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3          § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausge-\nauf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen ver-       nommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche\nteilen.                                                    Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben un-\nberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederver-\nkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die\n§ 25a\nentrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert aus-\nDifferenzbesteuerung                       gewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als\n(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von   Vorsteuer abzuziehen.\nbeweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Be-               (6) Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis\nsteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften          in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung.\n(Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen          § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen\nerfüllt sind:                                                  des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen\n1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wieder-        1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4\nverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen kör-          Nr. 1,\nperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegen-\nstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.            2. die Einkaufspreise und\n2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im            3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3\nGemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung             und 4.\nwurde                                                      Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteue-\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19            rung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften\nAbs. 1 nicht erhoben oder                              an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.\nb) die Differenzbesteuerung vorgenommen.                      (7) Es gelten folgende Besonderheiten:\n3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen       1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung\n71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus          a) auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der\nPositionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zoll-                 Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben\ntarifs).                                                           hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an\n(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe                  den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für inner-\nder ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegen-                    gemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemein-\nüber dem Finanzamt erklären, daß er die Differenz-                     schaftsgebiet angewendet worden ist,","1300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nb) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines            (4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten\nneuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.      Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.\n2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der        (5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Vorausset-\nUmsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegen-           zungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschul-\nstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die       dete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.\nDifferenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet\n(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnun-\nangewendet worden ist.\ngen zu ersehen sein müssen\n3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für\n1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-\ninnergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-\nsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das verein-\nstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung aus-\nbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2\ngeschlossen.\nsowie der Name und die Anschrift des letzten Abneh-\n(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die       mers;\nDifferenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht\n2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-\nanwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2\nsteuer-Identifikationsnummer verwendet:\nbezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühe-\nstens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die            a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten\nSteuer für die Lieferung entsteht.                                    Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf\nentfallenden Steuerbeträge,\n§ 25b                                b) der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers.\nInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte              Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifika-\n(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt     tionsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet,\nvor, wenn                                                     entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die\nBeförderung oder Versendung im Inland endet.\n1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Um-\nsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand\nunmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abneh-                           Siebenter Abschnitt\nmer gelangt,\n2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitglied-\nDurchführung, Bußgeld-,\nstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind,                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines\n§ 26\nMitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-\nstaates gelangt und                                                                Durchführung\n4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lie-          (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versen-     Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der\ndet wird.                                                 Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von\nUnbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine\nBesteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem\njuristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den\nGesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun-\nGegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in\ngen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die\ndem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt ist,\nzeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und\nin dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung\n§ 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des\noder Versendung befindet.\nUmfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1\n(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Liefe-  kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen wer-\nrung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet,           den.\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\n1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb       Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nvorausgegangen,                                           den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und\n2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die    der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nBeförderung oder Versendung endet, nicht ansässig.        nungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem\nEr verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem        Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung\nletzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifika-        anpassen.\ntionsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat         (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbe-\nerteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder   schadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgaben-\nVersendung beginnt oder endet,                            ordnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschrei-\n3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine       tende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedri-\nRechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2, in der die     ger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird,\nSteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und               soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesonder-\ntem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beför-\n4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-           derungen durch ausländische Unternehmer kann die\nIdentifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die     Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem\nBeförderung oder Versendung endet.                        Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz\n(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaft-     hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftver-\nliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.              kehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                 1301\nDeutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer             nung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu\noder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.                       berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung\n(4) (weggefallen)                                           ausgeführt wird.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit                (1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf nach dem 31. Dezember\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung              1994 und vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus\nnäher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden            der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzu-\nSteuerbefreiungen zu führen ist:                               wenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den\n1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-        zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von       umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprach-\nAmerika über die von der Bundesrepublik zu ge-             therapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmit-\nwährenden Abgabenvergünstigungen für die von den           teln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4\nVereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen           Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestands-\nVerteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II           kräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgeho-\nS. 823);                                                   ben oder geändert werden.\n2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Ab-               (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem\nkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-          Grundstück errichtete Gebäude\ntrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-\n1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und\nlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nvor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,\nten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,\n1218);                                                     2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder\nzu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986\n3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens\nfertiggestellt worden ist,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nObersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,      3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nüber die besonderen Bedingungen für die Einrichtung            Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor\nund den Betrieb internationaler militärischer Haupt-           dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,\nquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.         und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen\n1969 II S. 1997, 2009).                                    der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fäl-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses          len der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen\nGesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            worden ist.\nRechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit           (3) § 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals auf\nneuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes-             Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999\ngesetzblatt bekanntmachen.                                     angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemein-\nschaftlich erworben oder gemietet werden.\n§ 26a\nBußgeldvorschriften                                                     § 27a\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-               Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nfertig                                                            (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern im\n1. entgegen § 14a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rechnung        Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-\nnicht aufbewahrt,                                          tionsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundes-\namt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder aus-\n2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4\nschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur\nSatz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende\nUmsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-\nnicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7        tionsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche\neine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht             Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benöti-\nrechtzeitig berichtigt oder                                gen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unter-\n3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unter-          nehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unterneh-\nlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- men erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft\nlegt.                                                      wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag\nzu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.                       auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nnach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. In dem\nAntrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der\n§ 27\nder Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzu-\nAllgemeine Übergangsvorschriften                   geben.\n(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts             (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-\nanderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1      desamt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatz-\nNr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der           steuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderli-\nmaßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.            chen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführ-\nDas gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch          ten natürlichen und juristischen Personen und Personen-\ninsoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-    vereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung\nstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttre-     einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke\nten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berech-        der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom","1302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\n27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwal-           in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind,\ntungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteue-          auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1\nrung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), für die Umsatz-    auf acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage für\nsteuerkontrolle sowie für Zwecke der Amtshilfe zwischen       diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug\nden zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatz-           entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für\nsteuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bun-        den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rech-\ndesamt für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehör-        nung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15\nden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern         Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm\nund die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle          gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis\nbenötigen.                                                    zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden\nSteuer zu.“\n§ 28\n(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in\nZeitlich begrenzte                      folgender Fassung:\nFassungen einzelner Gesetzesvorschriften\n„10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,\n(1) (weggefallen)\nb) die Beförderungen von Personen im Schienen-\n(2) (weggefallen)\nbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im\n(3) § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember               Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-\n1992 in folgender Fassung:                                               migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im\n„(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-                Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen\nlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer                    im Fährverkehr\nvorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:                   aa) innerhalb einer Gemeinde oder\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-                 bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als\nwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-                         fünfzig Kilometer beträgt.“\nwerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der                                    § 29\nAnlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und\nGetränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-                   Umstellung langfristiger Verträge\ngenommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland           (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht spä-\nbewirkten Umsätze, auf vierzehn vom Hundert,              ter als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses\n3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1      Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach\nbis 3 auf acht vom Hundert                                diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist,\nder Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar\nder Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmen\nwird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen ange-\neiner Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steuer.\nmessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder\nEine Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor,\nMinderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die\nwenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teil-\nParteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der\nbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht\nMehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1\nwird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausge-\nder Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nnommen werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme\nder Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9 findet keine          (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses\nAnwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den        Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                                                               1303\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände\nZolltarif\nLfd. Nr.                                           Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n1     Lebende Tiere, und zwar\na) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-\npferde, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   aus Position 01.01\nb) Maultiere und Maulesel, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                aus Position 01.01\nc) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 aus Position 01.02\nd) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . .                                       aus Position 01.03\ne) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . . . .                                   aus Position 01.04\nf) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . . . .                                   aus Position 01.04\ng) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), . .                                                  Position 01.05\nh) Hauskaninchen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             aus Position 01.06\ni) Haustauben, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          aus Position 01.06\nj) Bienen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    aus Position 01.06\nk) ausgebildete Blindenführhunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        aus Position 01.06\n2     Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       Kapitel 2\n3     Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wasser-\ntiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     aus Kapitel 3\n4     Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen\nungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher\nHonig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Kapitel 4\n5     Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar\na) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  aus Position 05.04\nb) (weggefallen)\nc) rohe Knochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           aus Position 05.06\n6     Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln . . . . . . . .                                               Position 06.01\n7     Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und\nPfropfreiser; Pilzmyzel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Position 06.02\n8     Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           aus Position 06.03\n9     Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           aus Position 06.04\n10     Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden, und zwar\na) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   Position 07.01\nb) Tomaten, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    Position 07.02","1304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nZolltarif\nLfd. Nr.                                            Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\nc) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse\nder Allium-Arten, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         Position 07.03\nd) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare\nKohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . .                                     Position 07.04\ne) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder\ngekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Position 07.05\nf) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-\nwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,\nfrisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Position 07.06\ng) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 Position 07.07\nh) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . .                                     Position 07.08\ni) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            Position 07.09\nj) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, . . . . . . . . . .                                              Position 07.10\nk) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder\nin Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Position 07.11\nl) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, . . . . . . .                                         Position 07.12\nm) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,                                                   Position 07.13\nn) Topinambur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          aus Position 07.14\n11     Genießbare Früchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             Positionen 08.01 bis 08.13\n12     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      Kapitel 9\n13     Getreide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Kapitel 10\n14     Müllereierzeugnisse, und zwar\na) Mehl von Getreide, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              Positionen 11.01 und 11.02\nb) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  Position 11.03\nc) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, ge-\nquetscht, als Flocken oder gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            Position 11.04\n15     Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           Position 11.05\n16     Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und\nPulver von Früchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            aus Position 11.06\n17     Stärke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 11.08\n18     Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    Positionen 12.01 bis 12.08\n19     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               Position 12.09\n20     (weggefallen)\n21     Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-\ngebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee . . . . .                                                 aus Position 12.11\n22     Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;\nSteine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-\nschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium\nintybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-\nwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-\nmen Algen, Tange und Zuckerrohr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          aus Position 12.12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                                                           1305\nZolltarif\nLfd. Nr.                                       Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n23     Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         Positionen 12.13 und 12. 14\n24     Pektinstoffe, Pektinate und Pektate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   Unterposition 1302.20\n25     (weggefallen)\n26     Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,\nund zwar\na) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, . . . . . . . .                                          aus Position 15.01\nb) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  aus Position 15.02\nc) Oleomargarin, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      aus Position 15.03\nd) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  aus Positionen 15.07 bis 15.15\ne) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz\noder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,\nauch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hy-\ndriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    aus Position 15.16\nf) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-\nschen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-\nschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle . . . . .                                              aus Positon 15.17\n27     (weggefallen)\n28     Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren\nund anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie\nzubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Kapitel 16\n29     Zucker und Zuckerwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              Kapitel 17\n30     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen . . . . .                                              Positionen 18.05 und 18.06\n31     Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren . . . . .                                            Kapitel 19\n32     Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen, aus-\ngenommen Frucht- und Gemüsesäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          Positionen 20.01 bis 20.08\n33     Verschiedene Lebensmittelzubereitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          Kapitel 21\n34     Wasser, ausgenommen\n– Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur\nAbgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Ver-\nkehr gebracht wird,\n– Heilwasser und\n– Wasserdampf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       aus Unterposition 2201 9000\n35     Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen\n(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-\nerzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  aus Position 22.02\n36     Speiseessig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 22.09\n37     Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter                                               Kapitel 23\n38     Tabakpflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     aus Position 24.01","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999\nZolltarif\nLfd. Nr.                                          Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n39     Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       aus Position 25.01\n40     a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcar-\nbonate, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Unterposition 2836.10\nb) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     Unterposition 2836.30\n41     D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen                                                  Unterpositionen 2905.44 und\n3823.60\n42     Essigsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Unterposition 2915.21\n43     Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              aus Unterposition 2925 1100\n44     Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des Arznei-\nmittelgesetzes entsprechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 aus Positionen 30.03 und 30.04\n45     Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch\nuntereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch\nMischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene\nDüngemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    aus Position 31.01\n46     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-\nlischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,\nin Aufmachungen für den Küchengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               aus Unterposition 3302 1000\n47     Gelatine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 35.03\n48     Holz, und zwar\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-\ndeln oder ähnlichen Formen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    Unterposition 4401.10\nb) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts,\nScheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt . . . . . . . . . . . . . .                                         Unterposition 4401.30\n49     Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes\n– mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften besteht, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines\nUnternehmens herausgegeben werden oder die überwiegend Werbe-\nzwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar\na) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder\nBlättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-\nbände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die über-\nwiegend Werbung enthalten), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    aus Positionen 49.01, 97.05\nund 97.06\nb) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern\noder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-\ncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung ent-\nhalten), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 49.02\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,                                                  aus Position 49.03\nd) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch\ngebunden, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      aus Position 49.04\ne) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,\ntopographischer Pläne und Globen, gedruckt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  aus Position 49.05\nf) Briefmarken und dergleichen (z.B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-\nphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als\nSammlungsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              aus Positionen 49.07 und\nund 97.04","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999                                                             1307\nZolltarif\nLfd. Nr.                                        Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n50     (weggefallen)\n51     Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,\nauch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-\nwegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 87.13\n52     Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädi-\nsche Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktions-\nschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar\na) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, . . . . . . . . . . . .                                        aus Unterposition 9021.11\nb) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen\neinschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und\nBandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    aus Unterposition 9021.19\nc) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   aus Unterpositionen 9021.21,\n9021.29 und 9021.30\nd) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen\nzum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen\nin der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-\nmus, ausgenommen Teile und Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              Unterpositionen 9021.40\nund 9021.50, aus\nUnterposition 9021.90\n53     Kunstgegenstände, und zwar\na) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,\nsowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, . . . . . . . . . . . . . . .                                   Position 97.01\nb) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         Position 97.02\nc) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art . . . . . . .                                       Position 97.03\n54     Sammlungsstücke,\na) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und\nSammlungen dieser Art, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                aus Position 97.05\nb) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder\nvölkerkundlichem Wert, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              aus Position 97.05\nc) von münzkundlichem Wert, und zwar\naa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und\nPapiernotgeld, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          aus Position 97.05\nbb) Münzen aus unedlen Metallen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        aus Position 97.05\ncc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Be-\nmessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr\nals 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des Fein-\ngewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt .                                                  aus Positionen 71.18, 97.05\nund 97.06"]}