{"id":"bgbl1-1999-3-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":3,"date":"1999-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/3#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_3.pdf#page=19","order":2,"title":"Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)","law_date":"1999-01-05T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                  35\nLandeplatz-Lärmschutz-Verordnung\n(Landeplatz-LärmschutzV)\nVom 5. Januar 1999\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5              a) die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                   und 2 ausdehnen,\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), Satz 5                b) den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelas-\nzuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom                   senen propellergetriebenen Flugzeugen und Motor-\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) in Verbindung mit                 seglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                   für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-                  die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2\nerlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen                 ersichtlich ist.\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-             Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeu-\nschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Be-             gen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschrän-\nratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrs-              kungen nach Satz 1 angeordnet sind.\ngesetzes:                                                         (2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder kön-\nnen im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeit-\n§1                              lichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:\nZeitliche Einschränkung                    1. von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen\nVerkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den\n(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Lande-           Nordseeinseln,\nplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen\nBundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000            2. von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseg-\noder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von                lern, an denen ein historisches Interesse besteht,\nFlugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden        3. von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseg-\nhaben, sind Starts und Landungen von propellergetriebe-            lern anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.\nnen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchst-           (3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder kön-\nzulässiger Startmasse untersagt:                               nen Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 aus-\n1. montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und       nehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berück-\n15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,              sichtigung der besonderen Umstände an einem Lande-\nplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht\n2. samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr\nerforderlich sind.\nund nach 13.00 Uhr Ortszeit.\n(2) Überlandflüge (Starts und Landungen) im Sinne des                                     §3\n§ 3a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung sind während der                         Bekanntgabe der Landeplätze\nRuhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propel-\nlergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärm-             Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplät-\nze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf\nzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde des Staa-\nGrund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbe-\ntes erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zuge-\nhörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unter-\nlassen ist. Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das\nliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für\nLuftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Start-\nLuftfahrer bekannt.\nflugplatz zurückkehrt; diese Einschränkung gilt nicht,\nwenn das Luftfahrzeug aus Gründen der sicheren Flug-\n§4\ndurchführung vorzeitig zurückkehren muß. Nicht im Inland\nerteilte Lärmzeugnisse oder die ihnen entsprechenden                       Erhöhte Schallschutzanforderungen\nUrkunden werden als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die          (1) Die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 gelten nicht\nEinhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich        für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die\nist.                                                           erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.\n(2) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die\n§2                              vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen bis\nRegelungen durch die Landesbehörden                  zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforde-\nrungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenz-\n(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder kön-\nwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A)\nnen, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der\nund bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A)\nBevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der ört-\nunterschreiten.\nlichen Gegebenheiten erforderlich sind,\n(3) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit\n1. weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1\neinem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schall-\nunterwerfen;\nschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgeleg-\n2. zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene         ten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um minde-\nFlugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen ein-        stens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um minde-\nführen, insbesondere                                      stens 7 dB(A) unterschreiten.","36               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt bestätigt bei der Verkehrs-          3. für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fall-\nzulassung, sonst auf Antrag, ob das propellergetriebene                schirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen\nFlugzeug oder der Motorsegler erhöhten Schallschutzan-             werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach\nforderungen entspricht.                                            Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Ein-\n(5) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die propellergetriebe-          schränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nnen Flugzeuge und Motorseglermuster, die erhöhten                  stabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flug-\nSchallschutzanforderungen entsprechen, im Bundesan-                zeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine ihm\nzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.              entsprechende Urkunde nach § 1 Abs. 2 erteilt ist.\n(6) Propellergetriebene Flugzeuge oder Motorsegler, die             (2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei\nden erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen,                Jahren nach Inkraftteten dieser Verordnung Maßnahmen\ndürfen besonders gekennzeichnet werden. Die besondere              zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen\nKennzeichnung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn die            nach § 4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigen-\nVoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Luftfahrt-Bundes-          tümer durch Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestäti-\namt legt Einzelheiten der Kennzeichnung in einer Bekannt-          gung nachgewiesen werden, stellen die zuständigen Lan-\nmachung im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für               desbehörden auf Antrag propellergetriebene Flugzeuge\nLuftfahrer fest.                                                   und Motorsegler\n1. mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als\n§5                                         2 000 kg,\nOrdnungswidrigkeiten                             2. für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzuläs-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des                   sigen Startmasse von bis zu 2 000 kg,\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           3. für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fall-\nlässig                                                                 schirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder         für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten\nlandet oder                                                     dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen\n2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes             nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.\nFlugzeug oder einen Motorsegler besonders kenn-                    (3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder\nzeichnet.                                                       mehrere der unter § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallen-\nden Landeplätze erfolgen.\n§6\n§7\nÜbergangsbestimmungen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1. mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als\nKraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-\n2 000 kg,\nordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbe-\n2. für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässi-           triebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Lande-\ngen Startmasse von bis zu 2 000 kg,                             plätzen vom 16. August 1976 (BGBl. I S. 2216) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Januar 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999       37\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 3)\nKapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)\nHöchstzulässige Startmasse                         Lärmgrenzwert\n(kg)                                     (dB[A])\n1 500 oder mehr                                   80\n600 oder weniger                                   68\nDer Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1 500 kg höchstzulässiger\nStartmasse und läßt sich wie folgt berechnen:\n4\nL grenz = 68 + (M-600)      (dB[A])\n300\nM = höchstzulässige Startmasse in kg.\nKapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)\nHöchstzulässige Startmasse                         Lärmgrenzwert\n(kg)                                     (dB[A])\n1 400 bis 9 000                                  88\n600 oder weniger                                   76\nDer Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1 400 kg höchstzulässiger\nStartmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berech-\nnen:\nL grenz = 83.23 + 32.67 log M (dB[A])\nM = höchstzulässige Startmasse in 1 000 kg.","38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)\nKapitel 6 - Flugzeuge:\nHöchstzulässige Startmasse                         Lärmgrenzwert\n(kg)                                     (dB[A])\n1 500 oder mehr                                   76\n600 oder weniger                                   64\nDer Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1 500 kg höchstzulässiger\nStartmasse und läßt sich wie folgt berechnen:\n4\nL grenz = 64 + (M-600)       (dB[A])\n300\nM = höchstzulässige Startmasse in kg.\nKapitel 10 - Flugzeuge:\nHöchstzulässige Startmasse                         Lärmgrenzwert\n(kg)                                     (dB[A])\n1 500 bis 9 000                                  85\n500 oder weniger                                   68\nDer Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1 500 kg höchstzulässiger\nStartmasse und läßt sich wie folgt berechnen:\nL grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB[A])\nM = höchstzulässige Startmasse in kg."]}