{"id":"bgbl1-1999-3-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":3,"date":"1999-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes","law_date":"1999-01-19T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Hochschulrahmengesetzes\nVom 19. Januar 1999\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-\nrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird\nnachstehend der Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der seit dem\n25. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. April 1987 (BGBl. I\nS. 1170),\n2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II\nS. 885, 1130),\n3. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806),\n4. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),\n5. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai\n1994 (BGBl. I S. 1078),\n6. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom\n24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\n7. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 23 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n8. den am 25. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 19. Januar 1999\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                     19\nHochschulrahmengesetz\n(HRG)\nInhaltsübersicht\n§ 1  Anwendungsbereich                                      § 30   Festsetzung von Zulassungszahlen\n§ 31   Zentrale Vergabe von Studienplätzen\n1. Kapitel\n§ 32   Allgemeines Auswahlverfahren\nAufgaben der Hochschulen\n§ 33   Besonderes Auswahlverfahren\n§ 33a  (weggefallen)\n1. A b s c h n i t t\n§ 34   Benachteiligungsverbot\nAllgemeine Best immungen\n§ 35   Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszuge-\n§ 2  Aufgaben\nhörigkeit\n§ 3  Gleichberechtigung von Frauen und Männern\n§ 4  Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre                             3. Kapitel\nund Studium\nMitglieder der Hochschule\n§ 5  Staatliche Finanzierung\n§ 6  Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissen-                          1. A b s c h n i t t\nschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der\nGeschlechter                                                      M it glied sc haft und M it w irkung\n§ 36   Mitgliedschaft\n2. A b s c h n i t t                  § 37   Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung\nSt ud ium und Lehre                        §§ 38\n§ 7  Ziel des Studiums                                      bis 40 (weggefallen)\n§ 8  Studienreform                                          § 41   Studentenschaft\n§ 9  Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen\n2. A b s c h n i t t\n§ 10 Studiengänge\nWissensc haft lic hes\n§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden              und künst lerisc hes Personal\nAbschluß\n§ 42   Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches\n§ 12 Postgraduale Studiengänge                                     Personal\n§ 13 Fernstudium, Multimedia                                § 43   Dienstliche Aufgaben der Professoren\n§ 14 Studienberatung                                        § 44   Einstellungsvoraussetzungen für Professoren\n§ 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem                     § 45   Berufung von Professoren\n§ 16 Prüfungsordnungen                                      § 46   Dienstrechtliche Stellung der Professoren\n§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung                        § 47   Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten\n§ 18 Hochschulgrade                                         § 48   Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und\n§ 19 Bachelor- und Masterstudiengänge                              künstlerischen Assistenten\n§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen                   § 48a  Oberassistenten, Oberingenieure\n§ 21 (weggefallen)                                          § 48b  Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Ober-\ningenieure\n3. A b s c h n i t t                  § 48c  Hochschuldozenten\nFo rsc hung                          § 48d  Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten\n§ 22 Aufgaben und Koordination der Forschung                § 49   Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-\ngesetzes\n§ 23 (weggefallen)\n§ 50   Dienstrechtliche Sonderregelungen\n§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen\n§ 51   (weggefallen)\n§ 25 Forschung mit Mitteln Dritter\n§ 52   Nebentätigkeit der Professoren\n§ 26 Entwicklungsvorhaben\n§ 53   Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter\n2. Kapitel                         § 54   Personal mit ärztlichen Aufgaben\nZulassung zum Studium                      § 55   Lehrbeauftragte\n§ 27 Allgemeine Voraussetzungen                             § 56   Lehrkräfte für besondere Aufgaben\n§ 28 (weggefallen)                                          § 57   (weggefallen)\n§ 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität                      § 57a  Befristung von Arbeitsverträgen","20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\n§ 57b   Sachlicher Grund für die Befristung                                                 6. Kapitel\n§ 57c   Dauer der Befristung                                                      Anpassung des Landesrechts\n§ 57d   Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter               § 72    Anpassungsfristen\n§ 57e   Privatdienstvertrag                                     § 73    Abweichende Regelungen\n§ 57f   Erstmalige Anwendung                                    §§ 74\nbis 75a (weggefallen)\n4. Kapitel                          § 76    Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung\nRechtsstellung der Hochschule                   § 76a   Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten\n§ 58    Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht\n§ 59    Aufsicht                                                                            7. Kapitel\n§§ 60                                                                                     Änderung von\nbis 69 (weggefallen)                                                         Bundesgesetzen, Schlußvorschriften\n§§ 77\n5. Kapitel                          bis 80 (Änderung von Rechtsvorschriften)\nStaatliche Anerkennung                      § 81    Verträge mit den Kirchen\n§ 70    Anerkennung von Einrichtungen                           § 82    (weggefallen)\n§ 71    Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule          § 83    (Inkrafttreten)\n–––––––––––––––\n§1                                 (5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbe-\nsondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschul-\nAnwendungsbereich\nbereich und den Austausch zwischen deutschen und aus-\nHochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Univer-        ländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die beson-\nsitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthoch-          deren Bedürfnisse ausländischer Studenten.\nschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrich-\n(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer\ntungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staat-\nAufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und\nliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies\nstaatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrich-\nin § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hoch-\ntungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der\nschulen.\nHerstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zu-\nsammenarbeit im Hochschulwesen.\n1. Kapitel                              (7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Techno-\nlogietransfer.\nAufgaben der Hochschulen\n(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über\ndie Erfüllung ihrer Aufgaben.\n1. Abschnitt\n(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hoch-\nAllgemeine Bestimmungen                         schularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen\nHochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere\n§2                              als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den\nHochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in\nAufgaben                             Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.\n(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufga-\nbenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissen-                                          §3\nschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studi-\nGleichberechtigung\num und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokra-\nvon Frauen und Männern\ntischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf beruf-\nliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaft-             Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung\nlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden             der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wir-\noder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.      ken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die\nAufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleich-\n(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufga-        stellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Lan-\nbenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen           desrecht.\nNachwuchs.\n(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres                                          §4\nPersonals.                                                                 Freiheit von Kunst und Wissenschaft,\n(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung                        Forschung, Lehre und Studium\nder Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen           (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustel-\nBedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behin-         len, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5\nderten Studierenden. Sie fördern in ihrem Bereich den           Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte\nSport.                                                          wahrnehmen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                   21\n(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1   derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Metho-\ndes Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestel-        den dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermit-\nlung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung        teln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer\ndes Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Ent-        Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheit-\nscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen        lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt\nder Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die   wird.\nOrganisation des Forschungsbetriebes, die Förderung                                       §8\nund Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die\nBildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie                                  Studienreform\ndürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchti-     Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im\ngen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwick-     Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen\nlungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.        Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Ent-\n(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des   wicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse\nGrundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5            der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderun-\nAbs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfül-     gen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuent-\nlenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von           wickeln.\nLehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodi-                                    §9\nsche Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wis-\nsenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Ent-                           Koordinierung der\nscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen                  Ordnung von Studium und Prüfungen\nder Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Orga-    (1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die\nnisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und       Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des\nEinhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen bezie-         Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklun-\nhen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht       gen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im\nbeeinträchtigen.                                             Hochschulsystem.\n(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der        (2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die\nStudien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie       Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und\nWahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines     Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Mög-\nStudiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu be-           lichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.\nstimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissen-\n(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der\nschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidun-\nBerufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben\ngen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Stu-\nnach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.\ndiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisa-\ntion und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und\nStudienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ord-                                   § 10\nnungsgemäßen Studiums beziehen.                                                     Studiengänge\n(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem\n§5\nberufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend\nStaatliche Finanzierung                    im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines\nDie staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert    Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen\nsich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förde-      beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Ein-\nrung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten           führung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studi-\nLeistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung   enziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit\ndes Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.              den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich\nabzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang\n§6                             einzuordnen.\nBewertung der Forschung, Lehre,                     (2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten\nFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses             vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß\nerworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudi-\nund der Gleichstellung der Geschlechter\nenzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeord-\nDie Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei    neten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studien-\nder Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses             semester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist\nsowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regel-  maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch\nmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der         die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots,\nBewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergeb-   für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die\nnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.          Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten\n(§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei\nder Hochschulplanung.\n2. Abschnitt\nStudium und Lehre                                                   § 11\nRegelstudienzeit bis zum\n§7                                      ersten berufsqualifizierenden Abschluß\nZiel des Studiums                         Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizieren-\nLehre und Studium sollen den Studenten auf ein beruf-     den Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2\nliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erfor-   Satz 2,","22                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\n1. bei Fachhochschulstudiengängen         höchstens     vier     (2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraus-\nJahre,                                                    setzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der\nRegelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des\n2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.\nNichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch).\nDarüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in            Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch\nbesonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies         bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt\ngilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienfor-     werden kann.\nmen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen\n(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen\nsind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu\nsoll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das\neinem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.\nauch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere\nStudiengänge derselben oder einer anderen Hochschule\n§ 12                             ermöglicht.\nPostgraduale Studiengänge                       (4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewer-\nFür Absolventen eines Hochschulstudiums können zur         tet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung\nVermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher      festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation\nQualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbe-    besitzen.\nsondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und\nkünstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und                                      § 16\nAufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden.                            Prüfungsordnungen\nPostgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder\nMagistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.         Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungs-\n§ 19 Abs. 3 bleibt unberührt.                                 ordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforde-\nrungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die\n§ 13\nAbschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollstän-\nFernstudium, Multimedia                     dig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen\n(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der       die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und\nBereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten      des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fri-\neines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommu-         sten der landesrechtlichen Regelungen über den Erzie-\nnikationstechnik genutzt werden. Bund, Länder und             hungsurlaub ermöglichen. Die Genehmigung einer Prü-\nHochschulen fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer         fungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder\nZuständigkeiten.                                              § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Geneh-\nmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prü-\n(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studien-     fungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudi-\nleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an        enzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige\neiner entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen,         Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsord-\nsoweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des         nung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforde-\nPräsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststel-    rungen der Sätze 2 bis 5 nicht entspricht.\nlung der Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.\n§ 17\n§ 14\nVorzeitiges Ablegen der Prüfung\nStudienberatung\nHochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die\nDie Hochschule unterrichtet Studierende und Studien-       Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die\nbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte,      für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen\nAufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des          nachgewiesen sind.\ngesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch\neine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert                                § 18\nsich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über\nden bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden                         Hochschulgrade\nund führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die         (1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufs-\nHochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit      qualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die\nden für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prü-   Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrich-\nfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.                    tung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschu-\nlen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hoch-\n§ 15                             schulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhoch-\nschule“ („FH“) verliehen. Die Hochschule kann einen\nPrüfungen und Leistungspunktsystem\nDiplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder\n(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hoch-         einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium\nschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung    abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann\nabgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudien-       vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizie-\nzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprü-      renden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad ver-\nfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend           leiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den\nabgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudi-            Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach\num setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwi-    näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hoch-\nschenprüfung voraus.                                          schule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Stu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                   23\ndiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer auslän-         ergeben können. Zur gegenseitigen Abstimmung von For-\ndischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2         schungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und\nund 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5        zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-\nkann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4   vorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit\ngenannten Grade verliehen werden.                            anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen\n(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hoch-     der überregionalen Forschungsplanung und Forschungs-\nschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die       förderung zusammen.\nKunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Ab-\nschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genann-                                   § 23\nten Grade verleihen.                                                                  (weggefallen)\n§ 19                                                         § 24\nBachelor- und Masterstudiengänge\nVeröffentlichung\n(1) Zur Erprobung können Studiengänge eingerichtet                        von Forschungsergebnissen\nwerden, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad\nBei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen\nund zu einem Master- oder Magistergrad führen.\nsind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen\n(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster         oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als\nberufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die      Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu\nHochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad ver-        kennzeichnen.\nleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und\nhöchstens vier Jahre.                                                                      § 25\n(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer                       Forschung mit Mitteln Dritter\nberufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die\nHochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen.           (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder\nDie Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und         sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben\nhöchstens zwei Jahre.                                        auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die\nnicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden\n(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden\nHaushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert\nnach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamt-\nwerden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen\nregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.\nDienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von\n(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.                        Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.\n(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademi-            (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein For-\nschen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine eng-       schungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule\nlischsprachige Übersetzung bei.                              durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der\nHochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Per-\n§ 20                           sonen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entste-\nStudium an ausländischen Hochschulen                hende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die\nForschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer\nStudien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen     Zeit veröffentlicht werden.\nHochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt,\nwenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1        (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzei-\nSatz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben       gen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht\nunberührt.                                                   von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die\nInanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrich-\n§ 21                           tungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auf-\nlagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen\n(weggefallen)\ndes Absatzes 2 dies erfordern.\n(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hoch-\n3. Abschnitt                       schule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule\nverwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber\nForschung\nbestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen\nBedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche\n§ 22                           Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedin-\nAufgaben und                        gungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestim-\nKoordination der Forschung                    mungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds,\ndas das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der\nDie Forschung in den Hochschulen dient der Gewin-\nMittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern\nnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissen-\ndies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist;\nschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von\nSatz 3 gilt in diesem Falle nicht.\nLehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den\nHochschulen können unter Berücksichtigung der Aufga-            (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbei-\nbenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Be-       ter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durch-\nreiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkennt-       geführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Per-\nnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich sonal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis einge-\naus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse            stellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitar-","24                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben            niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichti-\ndurchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den          gung der personellen, räumlichen, sächlichen und fach-\nBedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das            spezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer\nHochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsver-       geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule\nträge mit den Mitarbeitern abschließen.                       in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Kranken-\n(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungs-     versorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung\nvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden,          geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfüg-\ninsbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Ent-       baren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhande-\ngelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln        nen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.\nund Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für\ndie Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.                                                § 30\nFestsetzung von Zulassungszahlen\n§ 26\n(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht fest-\nEntwicklungsvorhaben                       gesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwick-     ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach\nlungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung so-             § 31 Abs. 1 einbezogen wird.\nwie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.            (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studien-\ngänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für\ndie Dauer eines Jahres, festgesetzt.\n2. Kapitel\n(3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die\nZulassung zum Studium                        Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzu-\nfordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzuneh-\n§ 27                             menden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hoch-\nAllgemeine Voraussetzungen                     schule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität\nberechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach\n(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des           § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Ferner ist darzustellen, wie\nGrundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschul-         sich die Zahl der Studenten und Studienanfänger sowie\nstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforder-     die Zahl der Stellen für das wissenschaftliche und künstle-\nliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines         rische Personal und der Umfang der tatsächlichen Lehrlei-\nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind            stung je Stelle entwickelt haben. Im Falle des § 29 Abs. 2\nDeutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erfor-     ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der ver-\nderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.               fügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vor-\nZugangshindernisse, die in der Person des Studienbewer-       handenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden\nbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen,     sind, anzugeben.\nregelt das Landesrecht.\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den                                      § 31\nZugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsquali-\nfizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den er-                  Zentrale Vergabe von Studienplätzen\nfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereiten-          (1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen\nden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung         Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studien-\nQualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestim-        plätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle\nmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.        vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein\n(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen        Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubezie-\nDeutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben un-      hen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle\nberührt.                                                      Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festge-\nsetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber\n§ 28                             die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze über-\n(weggefallen)                        steigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvorausset-\nzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die\n§ 29                             Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zen-\ntralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn\nMaßstäbe der Ausbildungskapazität                 für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungs-\n(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zustän-          zahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen fest-\ndigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für    gesetzt sind.\ndie Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitä-          (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Stu-\nten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist         diengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur\ngrundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festge-      Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller\nsetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.                    Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschu-\n(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu  len vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle mög-\nerwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich           lichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit\ndieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs        notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach\nzugelassen werden können, so darf für diesen Studien-         dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation\ngang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höch-          für das gewählte Studium, im übrigen vor allem nach den\nstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht         für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                    25\nfamiliären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Vertei-        die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang\nlungsverfahren).                                                 besonderen Aufschluß geben können, sollen gewichtet\n(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studi-          werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig von-\nengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulas-         einander abweichen, können als ranggleich behandelt\nsung aller Bewerber aus, so findet unter den Bewerbern           werden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nach-\neine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt (Aus-           weise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der\nwahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber wer-            Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen An-\nden in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und          forderungen und Bewertungen vergleichbar sind. So-\n§ 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b von der Hochschule zuge-           lange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder\nlassen, im übrigen den einzelnen Hochschulen nach den            untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die\nGrundsätzen des Absatzes 2 zugewiesen.                           Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet.\nDie Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel\n(4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines      nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber\nStudiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für            für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil)\nspätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den             und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamt-\nersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und           zahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen\nEinschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der          (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen\nStudent sein Studium an anderen Hochschulen im Gel-              und Hamburg werden die sich danach ergebenden\ntungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.                    Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung\ndes Bewerberanteils werden nur Personen berücksich-\n§ 32                                 tigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit\nAllgemeines Auswahlverfahren                       erster Fachpräferenz bewerben und eine Hochschul-\nzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern\n(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfän-\ngegenseitig anerkannt ist;\nger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von\nden Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studien-           2. im übrigen\nwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 ver-\na) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem\ngeben.\nErwerb der Qualifikation für den gewählten Studien-\n(2) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzube-            gang nach § 27 (Wartezeit). Für einen Teil der hier-\nhalten für                                                           nach zu vergebenden Studienplätze kann neben\n1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine                der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation be-\naußergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeu-               rücksichtigt werden; in diesem Fall gilt Nummer 1\nten würde;                                                        Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach\nden Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit\n2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vor-\noder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Quali-\nschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen\nfikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein\nbesonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben;\nvor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außer-\n3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtun-              halb der Hochschule erlangter berufsqualifizieren-\ngen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen                  der Abschluß besonders bewertet werden. Den Zei-\nsind zu berücksichtigen;                                          ten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung\n4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abge-                   stehen solche Zeiten gleich, in denen ein Bewerber\nschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwer-                 wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen\ntigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Quali-               Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden\nfikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben                 Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsaus-\nhaben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifi-            bildung aufnehmen konnte. Die Berücksichtigung\nkation (§ 27). Diese Bewerber können im Verfahren                 einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie\nnach Absatz 3 nicht zugelassen werden;                            die besondere Bewertung berufsqualifizierender\nAbschlüsse besteht in einer Vergünstigung des Be-\n5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen\nwerbers bei der Wartezeit. Eine über acht Jahre hin-\nStudiengang abgeschlossen haben (Zweitstudien-\nausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberück-\nbewerber). Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungs-\nsichtigt. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule\nergebnissen des Erststudiums und nach den für die\nwerden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies\nBewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen\ngilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten\nGründen. Diese Bewerber können im Verfahren nach\ndieses Gesetzes;\nAbsatz 3 nicht zugelassen werden.\nDas Landesrecht kann vorsehen, daß innerhalb der Quote           b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hoch-\nnach Satz 1 Studienplätze für in der beruflichen Bildung             schulen durchzuführenden Auswahlverfahrens. Die\nqualifizierte Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten              jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in\nwerden; diese Bewerber werden im Verfahren nach Ab-                  diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung\nsatz 3 nicht zugelassen. Nicht in Anspruch genommene                 aa) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,\nStudienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3\nzugeschlagen.                                                        bb) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule\ndurchzuführenden Gesprächs mit den Bewer-\n(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben                     bern, das Aufschluß über die Motivation und\n1. überwiegend nach dem Grad der gemäß § 27 nach-                         die Eignung des Bewerbers für das gewählte\ngewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. In                  Studium und den angestrebten Beruf geben\nden Nachweisen nach § 27 ausgewiesene Leistungen,                      soll,","26                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\ncc) nach der Art einer Berufsausbildung oder            die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27\nBerufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der       bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können ins-\nQualifikation nach § 27,                           besondere entsprechende Testverfahren durchgeführt\ndd) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben            werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der\nnach den Doppelbuchstaben aa bis cc.               Anforderungen, der Bewertung und der Art der Durch-\nführung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nBewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a            einheitlich zu gestalten. Testverfahren und sonstige mit\nausgewählt wurden, sowie Bewerber nach Absatz 2         Feststellungsverfahren verbundene Prüfungen werden\nSatz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahl-        von staatlichen Einrichtungen abgenommen, die durch\nverfahren nicht teil. Die Zahl der Teilnehmer am        Landesrecht bestimmt werden. Eine Wiederholung des\nAuswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem        Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vor-\nFall entscheidet über die Teilnahme der Grad der        gesehen werden.\nQualifikation nach § 27. Jeder Bewerber kann nur\neinmal je Studiengang an einem Auswahlverfahren             (4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-\nteilnehmen.                                             stabe b sind insbesondere die Motivation und die Eignung\ndes Bewerbers für das gewählte Studium und den ange-\n(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit        strebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlge-\nder Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach             spräch kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet\nAbsatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a oder, unbeschadet des          über die Teilnahme das Los. Jeder Bewerber kann nur ein-\n§ 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen wer-          mal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilneh-\nden.                                                            men.\n§ 33                                  (5) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind entspre-\nchend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzu-\nBesonderes Auswahlverfahren\nbehalten. Das Landesrecht kann vorsehen, daß auch die\n(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung         Bewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teilneh-\nder Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen Aus-      men.\nwahlverfahren die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu\n(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben,\nunvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Quali-\nwenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten\nfikation gemäß § 27 für die Zulassung führen würde, soll\nist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ent-\nan die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach\nfallen.\n§ 32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.\n(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studi-                                      § 33a\nenplätze vergeben\n(weggefallen)\n1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem\nNachweis nach § 27 ergeben, und nach dem Ergebnis\neines Feststellungsverfahrens; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5                                   § 34\nbis 7 findet entsprechende Anwendung. Ein Teil der\nBenachteiligungsverbot\nStudienplätze kann den Bewerbern vorbehalten wer-\nden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfah-            Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen\nrens die besten Leistungen erbringen. Zweitstudienbe-       1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a\nwerber können nach diesen Kriterien nicht zugelassen             des Grundgesetzes und der Übernahme solcher\nwerden;                                                          Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen\n2. im übrigen                                                        auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,\na) nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewer-      2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Ent-\nber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Be-              wicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I\nwerbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a             S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes\nSatz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende Anwen-               vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),\ndung;                                                   3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres\nb) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen                   nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\ndurchzuführenden Auswahlgesprächs; Bewerber,                 sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640),\ndie nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt                zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur För-\nwurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1               derung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom\nNr. 2 bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahlgespräch             17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), oder eines frei-\nnicht teil.                                                  willigen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom\nIn den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden\n17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen\nnur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsver-\neines von der Bundesregierung geförderten Modell-\nfahren teilgenommen haben.\nprojektes oder\n(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht\n4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter\ndie Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegen-\n18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen An-\nstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechti-\ngehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.\ngung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegen-\nheit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausge-          Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufs-\nwiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die            tätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsquali-\nfür den Studienerfolg von Bedeutung sein können, und an         fizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                 27\nstabe a. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und           (3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit\n§ 33 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.             in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.\n§ 35                                                      §§ 38 bis 40\nUnabhängigkeit der Zulassung                                           (weggefallen)\nvon der Landeszugehörigkeit\nDie Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher                                    § 41\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf                              Studentenschaft\nnicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land\nder Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der          (1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hoch-\nWohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen        schulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer\nliegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutsch-       und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der\nland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hoch-     überregionalen und internationalen Studentenbeziehun-\nschulstudium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7,   gen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in\nNr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2    bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3)\nSatz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.      Studentenschaften gebildet werden.\n(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie\nihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Be-\n3. Kapitel                          stimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur\nMitglieder der Hochschule                     Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts-\nund Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom\n1. Abschnitt                          Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft unter-\nsteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und\nMitgliedschaft und Mitwirkung                  der zuständigen Landesbehörde.\n(3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studenten-\n§ 36\nschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.\nMitgliedschaft\n(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hoch-\nschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptbe-                               2. Abschnitt\nruflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden.                          Wissenschaftliches\nDas Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der                    und künstlerisches Personal\nHochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehren-\nsenatoren.\n§ 42\n(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den\nHauptberufliches wissen-\nRuhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte\nschaftliches und künstlerisches Personal\nzur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteili-\ngung an Prüfungsverfahren zu.                                   Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künst-\nlerische Personal der Hochschule besteht aus den Profes-\n§ 37                             soren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen\nAssistenten (§ 47), den Oberassistenten und den Oberin-\nAllgemeine Grundsätze der Mitwirkung\ngenieuren (§ 48a), den Hochschuldozenten (§ 48c), den\n(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hoch-      wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53)\nschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und       sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56). Zur\nUmfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen        Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und\nbestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verant-     Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs\nwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertre-    von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Arti-\ntung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten         kel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der För-\nGremien bilden die Hochschullehrer, die akademischen         derung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen\nMitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbei-    in der Wissenschaft.\nter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertre-\nten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2\n§ 43\ngrundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In\nnach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entschei-                     Dienstliche Aufgaben der Professoren\ndungsgremien verfügen die Professoren bei der Entschei-         (1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule je-\ndung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der      weils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst,\nBewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälf-     Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Aus-\nte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung,       gestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu\nkünstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung         ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an\nvon Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit     Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu\nder Stimmen.                                                 beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwir-\n(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie      ken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2\ndem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine            Abs. 9 wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des\nbestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Wei-   Landesrechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Ein-\nsungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung           richtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend\nvon Frauen und Männern ist anzustreben.                      aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag des","28               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nProfessors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn     ne Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung\ndies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar     nachweist.\nist.                                                            (5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder\n(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienst-    tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerken-\nverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveran-     nung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstier-\nstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhal-      arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet\nten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis gel-   nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vor-\ntenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrange-       gesehen ist.\nbots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane\nzu verwirklichen.                                                                        § 45\n(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor                        Berufung von Professoren\nwahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beach-              (1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszu-\ntung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines       schreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu\nDienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung sei-       erfüllenden Aufgaben beschreiben.\nner Stelle. Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer\n(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der zustän-\nÜberprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das\ndigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zu-\nLandesrecht kann vorsehen, daß ein Professor auf be-\nständigen Stelle berufen. Bei der Berufung von Profes-\ngrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in seinem Fach\nsoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur\noder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganz\nin begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.\noder teilweise freigestellt wird.\nBei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen\nund von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an\n§ 44                            anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt gilt\nEinstellungsvoraussetzungen für Professoren            diese Einschränkung nicht. Durch Landesrecht sind die\nVoraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vor-\n(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind\nschlagsliste zu regeln.\nneben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzun-\ngen mindestens                                                  (3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,                        (4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen\nBesetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der\n2. pädagogische Eignung,                                     Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Ab-\n3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,        sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\ndie in der Regel durch die Qualität einer Promotion\nnachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu                                     § 46\nkünstlerischer Arbeit und\nDienstrechtliche Stellung der Professoren\n4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle\nDie Professoren werden, soweit sie in das Beamtenver-\na) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zu-    hältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf\nsätzliche künstlerische Leistungen oder              Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden,\nb) besondere Leistungen bei der Anwendung oder          daß eine Probezeit zurückzulegen ist.\nEntwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und\nMethoden in einer mindestens fünfjährigen beruf-                                 § 47\nlichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außer-                      Wissenschaftliche\nhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein                    und künstlerische Assistenten\nmüssen.\n(1) Wissenschaftliche Assistenten haben wissenschaft-\n(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen        liche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbrin-\nnach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden durch eine Habi-      gen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaft-\nlitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Lei-     lichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem\nstungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hoch-     Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit\nschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.            zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu ihren\n(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die      wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den\nWahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fach-          Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu ver-\ndidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll    mitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher\nnur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis         Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin\nnachweist. Professoren an Fachhochschulen und Profes-        gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch\nsoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hoch-         Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten\nschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach          Fällen kann wissenschaftlichen Assistenten auch die\nAbsatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begrün-    selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung\ndeten Ausnahmefällen können solche Professoren beru-         und Lehre übertragen werden.\nfen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen            (2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professoren\nnach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.                    zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienst-\n(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforde-    leistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Be-\nrungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Ab-        treuung.\nsatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor       (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaft-\nauch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezoge-       licher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrecht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                  29\nlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder      Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent\neine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieur-    oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissen-\nwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluß, in den     schaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1\nakademischen Heilberufen neben der Promotion eine             bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer sei-\nqualifizierte, das Studium oder die Ausbildung ab-            nes Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberin-\nschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medi-        genieur entsprechend länger zu bemessen.\nzin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es         (2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nder Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehen-        chend.\nden Ausübung des Berufes.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assisten-                             § 48c\nten entsprechend.                                                                  Hochschuldozenten\n§ 48                                (1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hoch-\nschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre\nDienstrechtliche Stellung der\njeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestal-\nwissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten\ntung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 43\n(1) Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten        Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nwerden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit\n(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschul-\nernannt. Das Beamtenverhältnis des Assistenten soll mit\ndozenten gilt § 44 entsprechend.\ndessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem\nAblauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er          (3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der\ndie weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat      zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht\noder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben      zuständigen Stelle eingestellt.\nwird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das\nnach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den                                § 48d\ngleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlän-\nDienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten\ngert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von\nden Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für    (1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs\neine erneute Einstellung als Assistent. Ein Eintritt in den   Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medi-\nRuhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.       zin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert\nwerden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt ent-\n(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gel-\nsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent\nten für die Assistenten die Vorschriften für Beamte auf\nein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur\nLebenszeit entsprechend.\nvorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des\n(3) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenver-     Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegan-\nhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 ent-   genen Dienstverhältnisses.\nsprechend.\n(2) Der Hochschuldozent kann in besonders begründe-\n§ 48a                             ten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt\nwerden.\nOberassistenten, Oberingenieure\n(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf                                    § 49\nAnordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selb-                               Anwendung der\nständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstlei-             Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nstungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbun-\ndenen Rechte bleiben unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und           Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\nAbs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin       assistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und\nOberassistenten vorgesehen, gilt auch § 47 Abs. 1 Satz 4      künstlerische Assistenten finden die für Beamte allgemein\nentsprechend.                                                 geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengeset-\nzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes\n(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den all-   bestimmt.\ngemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die\nOberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wis-                                   § 50\nsenschaftliche Leistungen, für die Oberingenieure eine\nDienstrechtliche Sonderregelungen\nqualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite\nStaatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren nach              (1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nnäherer Bestimmung des Landesrechts der Nachweis              über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand\neiner mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit           sind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassisten-\naußerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.             ten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künst-\nlerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften\n§ 48b                             über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter\nHalbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-\nDienstrechtliche Stellung                    gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a\nder Oberassistenten und Oberingenieure               und 44b sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert\n(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jah-     jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung\nren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu         eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können\nBeamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin       für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für\nOberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des          anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Ver-","30               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften             (4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\nFernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.                      assistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche\nund künstlerische Assistenten ein befristetes Angestell-\n(2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustim-\ntenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entspre-\nmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und\nchend.\nVersetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen\nHochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors                                      § 51\nzulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschulein-\nrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer ande-                        (weggefallen)\nren Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn\ndie Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz                                § 52\noder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hoch-                        Nebentätigkeit der Professoren\nschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine\nWissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten,\nMitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hoch-\ndie entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer Be-\nschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren auf\nstimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbe-\neine Anhörung.\nhörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Geneh-\n(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassi-       migung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des\nstenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstle-       Beamtenrechtsrahmengesetzes). Gleiches gilt für die mit\nrische Assistenten oder wissenschaftliche und künstle-        Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden\nrische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstver-   selbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3\nhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,      Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).\nauf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten\nGründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung                                      § 53\nsind:\nWissenschaftliche\n1. Beurlaubung nach § 44b des Beamtenrechtsrahmen-                          und künstlerische Mitarbeiter\ngesetzes,\n(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und\n2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung           Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen\neines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu verein-     obliegen. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem\nbarenden Mandats,                                         Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist die-\n3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder      ser weisungsbefugt.\neine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Aus-            (2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört\nland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche      es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fer-\nAus-, Fort- oder Weiterbildung,                           tigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissen-\nschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur\n4. Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach\nGewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwen-\n§ 2 Abs. 6 Satz 2 bis zum 3. Oktober 1994,\ndig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen-\n5. Grundwehr- und Zivildienst oder                            schaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der\n6. Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden              Krankenversorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß\nwissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt\nlandesrechtlichen Regelungen über den Erziehungs-\nwerden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegen-\nurlaub oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3\nheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden\nund 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes ent-\nkann. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mit-\nsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit\narbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Auf-\neine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen\ngaben in Forschung und Lehre übertragen werden.\nTeilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.\n(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche\nSatz 1 gilt entsprechend im Falle einer\nMitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen\n1. Teilzeitbeschäftigung,                                     Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes\nHochschulstudium.\n2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2\nNr. 2 genannten Landesgesetze oder                           (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mit-\narbeiter entsprechend.\n3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer\nPersonal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur\nWahrnehmung von Aufgaben nach § 3,                                                   § 54\nwenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regel-                     Personal mit ärztlichen Aufgaben\nmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den           Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit\nUmfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der                ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben,\nArbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 4 und    die nicht Professor oder Hochschuldozent sind, sind in der\ndes Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht über-    Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissen-\nschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5     schaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.\nund Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren\nnicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 6                                    § 55\ndürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen\nzusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschrei-                            Lehrbeauftragte\nten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche        Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge\nund künstlerische Mitarbeiter.                                erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                      31\nauch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach        5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher oder\nerteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen             künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.\nübertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehr-\n(3) Absatz 2 gilt für die Befristung eines Arbeitsvertrages\nauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbe-\nmit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 56 ent-\nauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die\nsprechend.\ndurch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der\nBemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im             (4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer\nöffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt       wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4\nwird.                                                         entsprechend.\n(5) Der Grund für die Befristung nach den Absätzen 2\n§ 56\nbis 4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht\nLehrkräfte für besondere Aufgaben                 angegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung nicht\nSoweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fer-       auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden.\ntigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Ein-    (6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten Arbeits-\nstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann      vertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher\ndiese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere        oder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Aus-\nAufgaben übertragen werden.                                   bildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für die Beschäftigung\nnach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht später als vier Jahre nach\n§ 57                             der letzten Hochschulprüfung oder Staatsprüfung des\n(weggefallen)                         wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters er-\nfolgen.\n§ 57a\n§ 57c\nBefristung von Arbeitsverträgen\nFür den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine be-                              Dauer der Befristung\nstimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaft-      (1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages\nlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53), Personal mit   bestimmt sich in den Fällen des § 57b Abs. 2 bis 4 im Rah-\närztlichen Aufgaben (§ 54) und Lehrkräften für besondere      men der Absätze 2 bis 6 ausschließlich nach der vertrag-\nAufgaben (§ 56) sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften     lichen Vereinbarung. Sie muß kalendermäßig bestimmt\ngelten die §§ 57b bis 57f. Die arbeitsrechtlichen Vorschrif-  oder bestimmbar sein.\nten und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind\n(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 1\nnur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften dieses\nbis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von fünf Jahren abge-\nGesetzes nicht widersprechen.\nschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge\nnach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bei derselben\n§ 57b                             Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht\nSachlicher Grund für die Befristung               überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b\n(1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in    Abs. 2 Nr. 5 kann bis zur Dauer von zwei Jahren abge-\n§ 57a Satz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die        schlossen werden.\nBefristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt           (3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2\nist, es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen arbeits-     sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57b\nrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keines sach-         Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er innerhalb oder außerhalb der\nlichen Grundes.                                               Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion\n(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines Arbeits-    gibt, nicht anzurechnen.\nvertrages mit einem wissenschaftlichen oder künstle-             (4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich\nrischen Mitarbeiter nach § 53 sowie mit Personal mit ärzt-    in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung\nlichen Aufgaben nach § 54 rechtfertigen, liegen auch vor,     zum Facharzt oder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung\nwenn                                                          befindet, die Anerkennung als Facharzt oder die Zusatz-\n1. die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstleistun-      bezeichnung in fünf Jahren nicht erworben, kann die\ngen nach § 53 Abs. 1 und 2 oder nach § 53 Abs. 4 in       Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die notwen-\nVerbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 auch seiner Weiter-      dige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt\nbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer        oder der Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von\nNachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder        drei Jahren, überschritten werden. Zum Zwecke des\nWeiterbildung dient,                                      Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder\ndes an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden\n2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die    Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenach-\nhaushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung      weises oder einer Bescheinigung über eine fakultative\nbestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,      Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag\n3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrun-         für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist,\ngen in der Lehre, in der Forschungsarbeit oder in der     höchstens bis zur Dauer von drei Jahren, vereinbart wer-\nkünstlerischen Betätigung erwerben oder vorüberge-        den. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nhend in sie einbringen soll,                                 (5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaft-\n4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergü-     lichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren abge-\ntet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entspre-        schlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei\nchend beschäftigt wird oder                               derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insge-","32               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nsamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeits-  sung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab\nvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem      22. Dezember 1990 abgeschlossen werden. In dem in\nAbschluß eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgren-     Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind\nze nicht anzurechnen.                                        die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzu-\n(6) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver- wenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwer-\ntrages nach § 57b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis mit    dens des Beitritts abgeschlossen werden.\ndem Mitarbeiter nicht anzurechnen:\n1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der                                  4. Kapitel\nArbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßi-                 Rechtsstellung der Hochschule\ngen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines\nKindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen\n§ 58\nsonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit\ndie Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit               Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht\ndie Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,              (1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften\n2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche       des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrich-\nTätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs      tungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet\noder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder     werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im\nberufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie bis      Rahmen der Gesetze.\nzum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben            (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die\nnach § 2 Abs. 6 Satz 2, soweit die Beurlaubung die       der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Vorausset-\nDauer von zwei Jahren nicht überschreitet,               zungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetz-\n3. Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserzie-            lich zu regeln.\nhungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsver-\nbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgeset-                                 § 59\nzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer                                   Aufsicht\nzulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist,\nDas Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der\n4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und               Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit\n5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufga-      die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist\nben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertre-     durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.\ntung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung eines\nMandats nach § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, soweit die Frei-                           §§ 60 bis 69\nstellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens\n(weggefallen)\nein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht\nüberschreitet.\n5. Kapitel\n§ 57d\nStaatliche Anerkennung\nKündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter\nEin befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 4                                 § 70\nund Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann, ohne daß                   Anerkennung von Einrichtungen\nes einer vertraglichen Kündigungsregelung bedarf, gekün-\n(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-\ndigt werden, wenn feststeht, daß die Drittmittel wegfallen\ndesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach\nwerden, dies dem Mitarbeiter unverzüglich mitgeteilt wird\nnäherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft\nund die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist\neiner staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn\nfrühestens zum Zeitpunkt des Wegfalls der Drittmittel\ngewährleistet ist, daß\nerfolgt.\n1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet\n§ 57e                               ist,\nPrivatdienstvertrag                     2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder\naufeinander folgenden Studiengängen an der Einrich-\nFür einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied        tung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen\neiner Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule                 des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer\nselbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfül-          Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn\nlung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergü-        innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer\nteten Mitarbeiter abschließt, gelten § 57a Satz 2 und die        Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaft-\n§§ 57b bis 57d entsprechend.                                     liche Entwicklung oder das entsprechende berufliche\nTätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,\n§ 57 f\n3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Auf-\nErstmalige Anwendung                           nahme in eine entsprechende staatliche Hochschule\nDie §§ 57a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden          erfüllen,\nFassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden,        4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraus-\ndie ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; § 57c Abs. 6          setzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten\nNr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden Fas-           an staatlichen Hochschulen gefordert werden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999                  33\n5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des     Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des\nStudiums in sinngemäßer Anwendung der für staat-         öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I\nliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.        S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses\n(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer      Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.\nBestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen          Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten\nder in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen         Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes\nwerden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem        vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschrif-\nStudium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.    ten des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Lan-\ndesgesetze zu erlassen. Die §§ 9, 57a bis 57f und 70\n(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach        Abs. 5 gelten unmittelbar.\nnäherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprü-\nfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an            (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulas-\neiner staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene        sungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt ent-\nStudium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im          sprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu\nSinne dieses Gesetzes.                                       regeln. Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester\n1994, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landes-\n(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von         rechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7\nStudium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich      bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studien-\nanerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich     plätzen vom 12. März 1992 nach Maßgabe des § 34 Satz 1\nanerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Ver-    Nr. 3 zweite Alternative anzuwenden. Erstmals für Zulas-\ngabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.                sungen zum Wintersemester 2000/2001, längstens jedoch\n(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die       bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind\n§§ 57a bis 57f entsprechend.                                 die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages\nüber die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992\n§ 71                             nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2 und 3\nin der ab 25. August 1998 geltenden Fassung anzuwen-\nGleichstellung                         den. Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsrege-\nvon Abschlüssen der Notarschule                  lungen. Die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen ergän-\nDie Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des      zenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen,\nLandes Baden-Württemberg können den Abschlüssen              soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze not-\neines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen       wendig ist. Kommen diese übereinstimmenden landes-\nHochschule gleichgestellt werden.                            rechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 2002\nzustande oder treten solche Regelungen ersatzlos außer\nKraft, so werden die entsprechenden Vorschriften durch\n6. Kapitel                          Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung,\nAnpassung des Landesrechts                      Wissenschaft, Forschung und Technologie mit Zustim-\nmung des Bundesrates erlassen.\n§ 72\n§ 73\nAnpassungsfristen\nAbweichende Regelungen\n(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I            (1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbil-\nS. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entspre-   dendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit\nchende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei         fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Lan-\nJahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände-     desgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei-\nrung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November            chende Regelungen getroffen werden, soweit die beson-\n1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1  dere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen\nNr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesge-         es erfordern.\nsetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag       (2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungs-\ndes Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1    gänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst aus-\nAbs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in       gerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vor-\ndem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz           schriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen\nbisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den        getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Auf-\nVorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990       gabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die An-\ngeltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1    forderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen\ndes Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil      erfüllt sein.\ndes Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht\ngalt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des\n§§ 74 bis 75a\nWirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Ar-\ntikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung                              (weggefallen)\nvon befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wis-\nsenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten                                   § 76\nin der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im\nBesitzstandswahrung\nübrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von\nbei der Entpflichtung\nzwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes           (1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach\nvom 15. Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei        § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes vorhandenen","34              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999\nordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach         chendes Beamtenverhältnis annehmen, gelten die Ab-\nErreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten     sätze 1 und 2 entsprechend. Maßgebend nach Absatz 1\nentbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt;       Satz 2 ist das am Tage ihres Ausscheidens aus dem\ndies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen       Beamtenverhältnis als Professoren im Landesbereich gel-\nFällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung        tende Beamten- und Besoldungsrecht.\nund die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der\nGrundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72                                    § 76a\nAbs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes geltenden Beamten-\nund Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundge-            Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten\nhalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis        Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2\nzum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden        erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten\nkönnen. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes    finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschul-\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-        rahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes,\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I         des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversor-\nS. 1173), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruktur-      gungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 gelten-\ngesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), gilt ent-    den Fassung Anwendung.\nsprechend.\n(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine\nAnwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange                               7. Kapitel\nder Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor\nvor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach                          Änderung von\nden Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hin-            Bundesgesetzen, Schlußvorschriften\nterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe\nberechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.                              §§ 77 bis 80\n(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkraft-               (Änderung von Rechtsvorschriften)\ntreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes\nentpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten                                    § 81\nim Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes in der bisherigen Fassung und der                       Verträge mit den Kirchen\nzu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterblie-         Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses\nbenen dieser Beamten bleiben unberührt.                      Gesetz nicht berührt.\n(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr in\neinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten                                  § 82\nProfessoren, die zur Übernahme dieser Beschäftigung                                 (weggefallen)\naus ihrem Beamtenverhältnis als ordentlicher oder außer-\nordentlicher Professor im Landesbereich ausgeschieden\nsind und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein ihrer                                    § 83\nTätigkeit an einer Hochschule der Bundeswehr entspre-                               (Inkrafttreten)"]}