{"id":"bgbl1-1999-29-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":29,"date":"1999-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/29#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_29.pdf#page=26","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenmeldeverordnung","law_date":"1999-06-09T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kriegswaffenmeldeverordnung\nVom 9. Juni 1999\nAuf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über         4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\ndie Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Be-                                       „§ 3\nkanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506),\nder durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994                              Meldepflichten nach § 7\n(BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, und Artikel 1 § 7            des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen\ndes Ausführungsgesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I                      über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,\nS. 1778) zum Übereinkommen über das Verbot des Ein-                      der Herstellung und der Weitergabe von\nsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe             Antipersonenminen und über deren Vernichtung\nvon Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom                             vom 3. Dezember 1997\n3. Dezember 1997, verordnet die Bundesregierung, und                (1) Unternehmen oder Privatpersonen, die Antiper-\nauf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-            sonenminen im Sinne von Absatz 2 in ihrem Eigentum\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom               oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsäch-\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch        liche Gewalt über sie ausüben, haben dem Bundes-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I              ausfuhramt Meldungen abzugeben über\nS. 156), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-\n1. die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenmi-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nnen, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober                   möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium               von gelagerten Antipersonenminen,\nfür Wirtschaft und Technologie:\n2. die Art, Menge und nach Möglichkeit über die Los-\nnummern aller für die Entwicklung von Verfahren\nzur Minensuche, Minenräumung und Minenver-\nArtikel 1                                  nichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren\nDie Kriegswaffenmeldeverordnung vom 24. Januar 1995                zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum\n(BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:                             Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antiper-\nsonenminen,\n1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefaßt:               3. den Stand der Programme zur Vernichtung von\nAntipersonenminen, einschließlich ausführlicher Me-\n„Verordnung                                thoden, die bei der Vernichtung nach Artikel 4 des\nüber Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen                Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes,\n(Kriegswaffenmeldeverordnung – KWMV)“.                     der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe\nvon Antipersonenminen und über deren Vernich-\ntung vom 3. Dezember 1997 angewandt werden,\n2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt geändert:\ndie Lage aller Vernichtungsstätten und die zu be-\n„§ 1                                  achtenden einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-\nschutznormen,\nAllgemeine Meldepflichten“.\n4. die Art und Menge aller Antipersonenminen, die seit\ndem 1. März 1999 nach Artikel 4 des Übereinkom-\n3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 mens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,\n„(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverord-             der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\nnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in            personenminen und über deren Vernichtung vom\nVerbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die               3. Dezember 1997 vernichtet worden sind, aufge-\nKontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet ein-              schlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten und\nführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben                nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern\ndem Bundesausfuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaf-              der einzelnen Arten von Antipersonenminen,\nfennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder             5. die technischen Merkmale jeder hergestellten Art\nAusfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck               von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind,\nund bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das                 und die Weitergabe von Informationen, die geeignet\nBestimmungsland zu melden.“                                      sind, die Identifizierung und Räumung von Anti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999              1267\npersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zu-         5. Der bisherige § 3 wird § 4.\nmindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung,\nder Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos       6. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgenden Wort-\nund sonstige Informationen, welche die Minen-              laut:\nräumung erleichtern können.\n„§ 5\n(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestim-\nZuständigkeit des Bundesausfuhramtes\nmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das\nVerbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung              Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nund der Weitergabe von Antipersonenminen und über             von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bun-\nderen Vernichtung vom 3. Dezember 1997.                       desausfuhramt übertragen.“\n(3) Die Meldungen sind spätestens binnen 2 Wochen\n7. § 5 wird § 6.\nnach dem 31. März eines jeden Kalenderjahres für das\nvorangegangene Kalenderjahr, erstmals am 28. Juni\n1999 abzugeben.                                                                    Artikel 2\n(4) § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt entspre-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nchend.“                                                   in Kraft\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juni 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}