{"id":"bgbl1-1999-29-7","kind":"bgbl1","year":1999,"number":29,"date":"1999-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_29.pdf#page=21","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften","law_date":"1999-06-08T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                                   1261\nErste Verordnung\nzur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)\nVom 8. Juni 1999\nEs verordnen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\n– auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und\nfür Wirtschaft und Technologie und\n– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) das Bundesministerium für Gesundheit\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und\nTechnologie:\nArtikel 1\nÄnderung der Käseverordnung\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch\nArtikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Käse sind auch Erzeugnisse,\n1. die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm),\nMolkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch hergestellt sind\n(Molkenkäse);\n2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);\n3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch\nKneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata\nKäse).“\nb) Absatz 3a wird aufgehoben.\n2. § 6 Abs. 1a erhält folgende Fassung:\n„(1a) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,\n2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie\n3. Pasta filata Käse.“\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „– ausgenommen bei Betrieben, die Emmentaler herstellen oder fertig-\nlagern –“ gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ncc) Nummer 4 wird die Nummer 3.\nb) In Absatz 5 werden die Worte „– ausgenommen Betriebe, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern –“ ge-\nstrichen.\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.","1262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ „Molkeneiweißkäse“;“ die Worte „bei Pasta filata Käse, der nicht\nunter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung „Pasta filata\nKäse“;“ eingefügt.\nbb) In Buchstabe e werden die Worte „bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird“\ndurch die Worte „bei Käse, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr\ngebracht wird“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Worte\n„Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ ersetzt.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7,“.\nbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d,“.\n5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Angabe „ , 3a“ gestrichen und nach dem Wort „ „Sauermilchkäse“,“ die Worte „ „Pasta\nfilata Käse“,“ eingefügt.\nb) In Nummer 9 werden in Buchstabe a das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, Buchstabe b gestrichen und\nBuchstabe c neuer Buchstabe b.\n6. § 31a wird wie folgt gefaßt:\n„§ 31a\nÜbergangsvorschrift\nErzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis\nzum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.“\n7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt A werden in der Gruppe „Halbfeste Schnittkäse“ bei der Standardsorte „Butterkäse“ in Spalte 8\nBuchstabe B die Worte „Teig möglichst ohne Lochung“ durch die Worte „Teig auch mit Lochung“ ersetzt.\nb) Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C angefügt:\n„C. Standardsorten bei Pasta filata Käse\n1                2                3             4                5            6              7\nStandard-       Herstellungs-                          Beschaffenheit                         Sonstige\nsorte           vorschrift                                                               Eigenschaften\nFettgehalts-    Mindest-      Herstellungs-   Mindest- A. Aussehen –\nstufen       gehalt an        gewicht        alter     Äußeres\nTrocken-                               B. Aussehen –\nmasse in                                  Inneres und\n100 Ge-                                  Konsistenz\nwichts-                               C. Geruch und\nteilen                                  Geschmack\nProvolone        gereift          Dreiviertel-                    0,3 bis       15 Tage    A. rund, birnen-\nfettstufe            49         50 kg                        förmig oder\nFettstufe            51                                      zylindrisch,\nVollfettstufe        53                                      glänzend\nRahmstufe            55                                  B. wenig Lochung\nund Spalten,\nfaserige Struk-\ntur, weiß bis\nstrohgelb\nC. mild bis pikant","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                1263\n1                  2                  3             4                5          6              7\nStandard-        Herstellungs-                            Beschaffenheit                        Sonstige\nsorte           vorschrift                                                                Eigenschaften\nFettgehalts-    Mindest-      Herstellungs- Mindest- A. Aussehen –\nstufen       gehalt an       gewicht       alter     Äußeres\nTrocken-                             B. Aussehen –\nmasse in                                Inneres und\n100 Ge-                                 Konsistenz\nwichts-                             C. Geruch und\nteilen                                Geschmack\nMozzarella      nicht gereift,      Halbfettstufe        24                                A. weiß bis leicht\nauch in Aufguß-     Dreiviertel-                                               gelblich, glatt,\nflüssigkeit         fettstufe            26                                    geschlossene\nFettstufe            29                                    Oberfläche\nVollfettstufe        31                                B. Teig weich bis\nRahmstufe            34                                    elastisch, fase-\nDoppel-                                                    rige Struktur\nrahmstufe            38\nC. arteigen nach\nMilch, neutral\nbis mild säuer-\nlich\nSchnittfester nicht gereift         Halbfettstufe        36                                A. weiß bis leicht\nMozzarella                          Dreiviertel-                                               gelblich, glatt,\n(Mozzarella                         fettstufe            38                                    geschlossene\nschnittfest)                        Fettstufe            40                                    Oberfläche\nVollfettstufe        42                                B. Teig elastisch\nRahmstufe            44                                    bis geschmei-\nDoppel-                                                    dig, faserige\nrahmstufe            46                                    Struktur\nC. arteigen nach\nMilch, neutral\nbis mild säuer-\nlich             “.\nArtikel 2\nÄnderung der Milcherzeugnisverordnung\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung\nvom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Worte\n„Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ ersetzt.\n2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in\nden Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-\nmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des\nVerbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.“\n3. In § 7a wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1“\nersetzt.\n4. § 7b wird wie folgt gefaßt:\n„§ 7b\nÜbergangsvorschrift\nErzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis\nzum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.“","1264                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nArtikel 3\nÄnderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\nDie Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch § 28\nAbs. 4 der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buch-\nstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender\nVorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl.\nEG Nr. L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eich-\ngesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.\n(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossen-\nschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht\nwird.“\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Mager-\nmilch),“.\nb) In Nummer 3 werden die Worte „bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „bei + 10 °C “ “ durch\ndie Worte „bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „bei + 8 °C“ “ e rsetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:\n„c) „höchstens ... % Fett“ bei entrahmter Milch;“.\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:\n„(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist,\ndarf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.\n(3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3\nin der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr\ngebracht werden.“\nArtikel 4\nÄnderung der Margarine- und Mischfettverordnung\nDie Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 3\nMargarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht ent-\nspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                              1265\n2. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu § 3)\n1                                          2                                                3\nBezeichnung                            Herstellungsweise                         Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen\nZusammensetzung\nI.\nMargarineschmalz                         hergestellt aus genußtauglichen                  mindestens 99\n(Schmelzmargarine)                       Fettstoffen pflanzlicher oder tieri-\nscher Herkunft, keine Emulsion,\naromatisiert, in der Regel kräftig\ngelb und einem Höchstgehalt an\nMilchfett von 3 % des Gesamtfett-\ngehaltes\nII.\nMischfettschmalz                         hergestellt aus genußtauglichen                  mindestens 99\n(Schmelzmischfett)                       Fettstoffen pflanzlicher und tieri-\nscher Herkunft, keine Emulsion;\nMilchfettanteil am Gesamtfett\n10 % bis 80 %                                                                           “.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b\ntritt am 1. Juli 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}