{"id":"bgbl1-1999-29-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":29,"date":"1999-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_29.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)","law_date":"1999-06-07T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["1252              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nVerordnung\nüber hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen\n(Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV)\nVom 7. Juni 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           6. Zuchtbetrieb:\nund Forsten verordnet auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4\nein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken\nund Abs. 2, des § 17h Nr. 1, des § 73a und des § 79\nerzeugt;\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12\nund 13 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-           7. Aufzuchtbetrieb:\nkanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038):\nein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht,\naufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;\nAbschnitt 1                              8. arbeitsteilige Ferkelproduktion:\nAllgemeine Bestimmungen                             die Organisationsform eines Betriebes oder eines\nZusammenschlusses von Betrieben bei der die\n§1                                     Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-,\nGeltungsbereich                               Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom\nZuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben\nDiese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu         werden;\nZucht- oder Mastzwecken halten.\n9. Gemischter Betrieb:\n§2                                     ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch\nBegriffsbestimmungen                             Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils\nsieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                  12 Wochen einem Sauenplatz;\n1. Betrieb:\n10. Freilandhaltung:\nalle Schweineställe oder sonstige Standorte für\nHaltung von Schweinen im Freien ohne feste Stall-\nSchweine einschließlich der dazugehörigen Neben-\ngebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;\ngebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-\nsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räum-         11. Auslaufhaltung:\nlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Ent-\nHaltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere\nsorgung, eine Einheit bilden;\ndie Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien auf-\n2. Stall:                                                         zuhalten.\nein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abge-\ngrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen inner-\nhalb eines Betriebes;                                                             Abschnitt 2\n3. Stallabteilung:                                                    Anforderungen an die Schweinehaltung\nein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;\n4. Isolierstall:                                                                          §3\nein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt                    Anforderungen an die Stallhaltung\nliegender, leicht zu reinigender und zu desinfizieren-       (1) Tierbesitzer haben die Schweine nach den Anforde-\nder, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des      rungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht\nBetriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem      in Freilandhaltung gehalten werden.\nentweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustel-\nlende Schweine gehalten und untersucht werden kön-           (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1\nnen;                                                      haben Tierbesitzer in\n5. Rein-Raus-System:                                         1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis\nzu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,\ndie Organisationsform eines Betriebes, bei der sich\ndas Belegen und Räumen des Betriebes oder der             2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen\nStallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des       keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen ge-\nBetriebes oder der betreffenden Stallabteilung er-            halten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauen-\nstreckt;                                                      plätze haben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999               1253\n3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,                                       §5\ndie mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,                      Beförderung von Schweinen\ndie Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu             Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit\nhalten.                                                       Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert\n(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2    werden.\nhaben Tierbesitzer in                                                                      §6\n1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast-                       Betriebseigene Kontrollen\noder Aufzuchtplätze haben,\nWer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach\n2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen          § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen            Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverord-\ngehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,      nung) vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebs-\n3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,          eigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das\ndie mehr als 100 Sauenplätze haben,                       seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines\nBestandes niedrig zu halten. Der Tierbesitzer kontrolliert\ndie Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu\njede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche\nhalten.\nBestandsbetreuung sicher.\n§4\n§7\nAnforderungen an die Freilandhaltung\nTierärztliche Bestandsbetreuung\n(1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine\nnach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.                  (1) Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebs-\neigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1         betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zu-\nhaben Tierbesitzer in                                         mindest\n1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast-       1. die Beratung des Tierbesitzers mit dem Ziel, den\noder Aufzuchtplätze haben,                                   Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten\n2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen             und sofern erforderlich zu verbessern und\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen            2. die klinische Untersuchung der Schweine insbeson-\ngehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,         dere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei\n3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,             Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig\ndie mehr als 100 Sauenplätze haben,                          – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je\nMastdurchgang – zu erfolgen.\ndie Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu\nhalten.                                                       Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die\nUntersuchung und Beratung einzubeziehen.\n(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Geneh-\nmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung            (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur\nist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anfor-   übernehmen, sofern er\nderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach      1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist\nAbsatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5              und\nAbschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt\n2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der\nwerden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch\nSchweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der\nSchweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet\nfür seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer\nist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt\nschriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen\nwerden kann. Die zuständige Behörde kann für den\nim Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszu-\nBetrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch\ngehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungs-\nSchweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet\nmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich\nist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbescha-\ndet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-          a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nchenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zustän-              ten,\ndige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn                    b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer\n1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die             Maßnahmen sowie\nsich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben    c) der Epidemiologie\nnach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III\nergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder                teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekam-\nmer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.\n2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweine-\npest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist.            (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverord-\nAnstelle des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4         nung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige\nNr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnah-         Bestandsdokumentation, die entsprechend § 24c Abs. 2\nmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Schweinepest bei       Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 der Viehver-\nHaus- oder Wildschweinen dienen, für die Einrichtung          kehrsverordnung aufzubewahren ist,\noder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit       1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem\ntierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.               Ergebnis,","1254                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\n2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie                                                § 10\nderen Ergebnisse und                                                            Amtliche Beaufsichtigung\n3. die durchgeführten Maßnahmen                                        Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den\nunverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem                 beamteten Tierarzt.\nNamenszeichen des Tierarztes versehen sein.\n§ 11\n§8                                       Ermächtigung für die zuständige Behörde\nBesondere Untersuchungen                           Die zuständige Behörde kann\n(1) Bei                                                           1. wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tier-\nseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbe-\n1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen\nsondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen\nin einem Stall,\nergänzende Anordnungen erteilen,\n2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,                                2. für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht\n3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertem-                   nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten\nperaturen über 40,5 °C in einem Stall sowie                        werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der\nViehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Ver-\n4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in\nbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken\neinem Stall\noder\nhat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt\n3. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn\ngemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei\nauf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutz-\nist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb\nzweck der Verordnung erfüllt wird.\nin einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der\noder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tier-\nseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche                                      Abschnitt 3\nzu untersuchen.\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften\n(2) Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, gehäuftes Auf-\ntreten von Kümmeren, gehäufte fieberhafte Erkrankungen                                            § 12\nim Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der\nAnlage 6 erfüllt werden.                                                               Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n§9                                stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4\nZusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe                    Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-\n(1) Der Tierbesitzer eines Zuchtbetriebes mit mehr als            handelt.\ndrei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. Belegungsdatum,                                                   Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,\n1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein\n3. Umrauschen,\nhält,\n4. Aborte,                                                           2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Frei-\n5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf ein-                    landhaltung betreibt,\nschließlich totgeborener Ferkel),                               3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,\n6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie                               4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen\n7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen                          läßt,\nzu dokumentieren. § 24 Abs. 3 der Viehverkehrsverord-                5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreu-\nnung gilt entsprechend.                                                 ung übernimmt,\n6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragun-\n(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in\ngen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\neinem Stall die Umrauschquote1) auf über 20 vom Hundert\nrechtzeitig vornimmt,\noder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so\nhat der Tierbesitzer eine Untersuchung durch den Tierarzt            7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht\ngemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu ver-                   rechtzeitig feststellen läßt,\nanlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                       8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Doku-\nmentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n1) Umrauschquote in vom Hundert =                                       nicht rechtzeitig vornimmt.\nZahl der Umrauscher + Aborte vor dem 110. Trächtigkeitstag T 100\nZahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen\n§ 13\n2) Abortquote in vom Hundert =\nAborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag T 100\nÜbergangsregelungen\nAnzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach          (1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 beste-\ndem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag                  hende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                         1255\nAnlagen 2, 4 und 5 zu erfüllen, sofern dadurch Nach-                    (3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7\nrüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich              Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schwei-\nwerden.                                                             negesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden.\n§ 14\n(2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gel-\nten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nerlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Ertei-               Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1999 in Kraft. Gleich-\nlung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 bean-              zeitig tritt die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung\ntragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit         vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den             Artikel 3 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I\nAntrag.                                                             S. 406), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nAllgemeine Anforderungen\nan Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1\nAbschnitt I                                      Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht\nwerden.\nBauliche Voraussetzungen\n1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume                                                Abschnitt II\nmüssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzu-\nAnforderungen an den Betrieb\nstand befinden.\n1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine\n2. Der Stall muß durch ein Schild „Schweinebestand – für                 bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen\nUnbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht wer-                  nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten wer-\nden.                                                                 den.\n3. Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht           2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend\nentweichen können.                                                   hell beleuchtet werden können.\n4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung                   3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß\nder zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß                  sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und\nein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen                 desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß be-\ndurch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes                       finden.","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nZusätzliche Anforderungen\nan Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2\nAbschnitt I                            Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl\nBauliche Voraussetzungen                         der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und\nTotgeburten eingetragen werden.\n1. Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäu-\nde sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine                             Abschnitt III\nerforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müs-\nsen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine                   Reinigung und Desinfektion\nordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Des-         1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schwei-\ninfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.               nen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der\n2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen           Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwi-\nStandorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein,            schen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der\ndie eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs           freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen\nermöglichen. Der Betrieb muß über eine Vorrichtung           Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu\nverfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der            desinfizieren.\nStälle sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die     2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Ab-\nVorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des             schluß von Tiertransporten vollständig auf einem befe-\nSchuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit            stigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.\neinsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb\nlagern.                                                   3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,\ndie unmittelbar in der Schweinehaltung von verschie-\n3. Der Betrieb muß                                               denen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind\na) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,             jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu des-\nb) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter          infizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb einge-\nverfügen,                                                setzt werden.\nc) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der         4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß\nSchweine und zur Reinigung und Desinfektion von          a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung\nTransportfahrzeugen verfügen,                                durchgeführt wird,\nd) über einen abschließbaren Raum, einen geschlos-           b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,\nsenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige\ngeeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Auf-           c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-\nbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese                tungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine\nmüssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Ein-              nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und\ndringen von Schadnagern und das Auslaufen von                desinfiziert werden und\nFlüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und     d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einweg-\nzu desinfizieren sein.                                       schutzkleidung handelt, und Schuhzeug regel-\nGeschlossene Behälter oder die sonstige geeignete            mäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es\nEinrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schwei-              sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese\nne sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tier-           nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.\nkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie    5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende\nvon diesen möglichst ohne Befahren des Betriebs-         Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.\ngeländes entleert werden können.\nAbschnitt IV\nAbschnitt II\nDung und flüssige Abgänge\nBetriebsablauf\n1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb minde-\nDer Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß                        stens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind minde-\n1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Ein-           stens acht Wochen lang zu lagern.\nwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung           2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige\nbetreten wird und diese Personen die Schutzkleidung          Abgänge\nnach Verlassen der Ställe ablegen,\na) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst\n2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder              dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaft-\nbetriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Ver-            lich genutzte Fläche bodennah ausgebracht wer-\nfügung steht,                                                    den oder\n3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher ge-              b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer\nschützt gelagert wird und                                        anderen Anlage zur technischen oder biologischen\n4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsver-              Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen\nordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine            einem Verfahren unterzogen werden, durch das\nsonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die                  Tierseuchenerreger abgetötet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                   1257\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 3)\nZusätzliche Anforderungen\nan Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3\nAbschnitt I                                                   Abschnitt II\nBauliche Voraussetzungen                                             Ausstallung/\nEinstallung von Schweinen; Absonderung\n1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbe-          1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,\ntrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilun-      müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall\ngen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zucht-           des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden\nschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie            während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so\nin verschiedenen Stallabteilungen untergebracht sein.        verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das\nSchweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh           zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang\ngehalten werden. Satz 2 gilt nicht für Organisations-        im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dür-\nformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt         fen Tiere nur verbracht werden,\nwerden.\na) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen,\n2. Der Betrieb muß                                                  die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,\nb) zu diagnostischen Zwecken oder\na) über eine Einfriedung dergestalt, daß er nur durch\nverschließbare Tore befahren oder betreten werden        c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.\nkann,                                                    Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im\nIsolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden,\nb) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz,\nsofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte\neine Rampe oder über eine andere (betriebseigene)\nSchweine genutzt wird und der anschließende Trans-\nEinrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder         port zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und\nentladen werden können, der oder die zu reinigen         ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor\nund zu desinfizieren sein muß,                           gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.\nc) über einen stallnahen Umkleideraum,                    2. Nummer 1 und Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e gelten\nnicht für\nd) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und\nflüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität aus-         a) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-\nreichend für acht Wochen und                                 Raus-System,\nb) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkel-\ne) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über             produktion zusammengeschlossen haben,\neinen ausreichend großen Isolierstall\nc) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall\nverfügen.                                                        und ohne Zuladung beziehen, sowie\n3. Der Umkleideraum muß so eingerichtet sein, daß er            d) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit\nnaß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß minde-          einem von der zuständigen Behörde zugelassenen\nstens über folgende Einrichtungen verfügen:                      Gesundheitskontrollprogramm beziehen.\n3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von\na) Handwaschbecken,                                          den beteiligten Tierbesitzern oder den beteiligten Vieh-\nb) Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung von               händlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß\nSchuhzeug,                                               a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizier-\nten Fahrzeugen transportiert werden,\nc) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von ab-\ngelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutz-        b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Ent-\nkleidung einschließlich des Schuhzeugs.                      ladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht\nden Stallbereich betreten und zum Betrieb ge-\n4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur                hörende Personen das betriebsfremde Transport-\nüber den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich             fahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingun-\ndarf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Ein-            gen des Abschnitts I Nr. 4 eingehalten werden,\nwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wie-          c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere\nder abzulegen ist.                                               nicht in den Stall zurücklaufen können.\n5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolier-\nstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrie-                              Abschnitt III\nben nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Groß-                           Betriebsablauf\ngeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte       Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß\ndürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet wer-       1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem\nden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und des-          Betriebsgelände ferngehalten wird und\ninfiziert worden sind.\n2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche\n6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die        Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdoku-\ndie Vorschriften des Abschnitts II Nr. 1 Satz 4 oder         mentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der\nNr. 2 anzuwenden sind.                                       Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.","1258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 1)\nAllgemeine Anforderungen\nan Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1\nAbschnitt I                                                  Abschnitt II\nBauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation                                    Betriebsablauf\n1. Bei Freilandhaltung                                        Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß\na) muß diese nach näherer Anweisung der zuständi-         1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu\ngen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß           Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen\nsie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder             bekommen können,\nbetreten werden kann,\n2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher ge-\nb) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten             schützt gelagert werden,\nZutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,\n3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche\nc) muß der Betrieb durch ein Schild „Schweinebe-             Bestandsregister oder in eine sonstige Bestands-\nstand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“         dokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der\nkenntlich gemacht werden,                                 täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der\nd) muß der Betrieb über ausreichende geeignete Mög-          Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und\nlichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrecht-          Totgeburten eingetragen werden.\nlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhan-\ndenen Schweine verfügen,                                                       Abschnitt III\ne) muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die                      Reinigung und Desinfektion\neine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs,        1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der\nder Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahr-           Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerät-\nzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reini-          schaften zu reinigen und zu desinfizieren.\ngung und Desinfektion müssen jederzeit einsatz-\nbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.   2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Ab-\nschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befe-\n2. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß die Freiland-\nstigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.\nhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstim-\nmung mit dem Tierbesitzer und nur mit betriebseigener     3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,\nSchutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird,            die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschie-\ndie nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich            denen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind\nentsorgt wird.                                               jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu\ndesinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb ein-\n3. Der Betrieb muß\ngesetzt werden.\na) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,\n4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß\nb) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter\na) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur\nverfügen,\nAufbewahrung verendeter Schweine nach jeder\nc) mindestens über einen geschlossenen Behälter                  Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert\noder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ord-             werden und\nnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schwei-\nb) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einweg-\nne verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zu-\nschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Ab-\ngriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und\nständen gereinigt wird; sofern es sich um Einweg-\ndas Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie\nschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\nunschädlich entsorgt werden.\nGeschlossene Behälter zur Aufbewahrung verende-\nc) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen ge-\nter Schweine sind zur Abholung durch die Fahr-\nschützt gelagert werden.\nzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzu-\nstellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren    5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende\ndes Betriebsgeländes entladen werden können.              Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                 1259\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 2)\nZusätzliche Anforderungen\nan Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2\nAbschnitt I                             dert gehalten werden. Werden während dieser Zeit\nBauliche Voraussetzungen                        weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese\nZeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte\n1. Die Freilandhaltung muß                                     Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehal-\na) zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen         ten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden,\nbefestigten Platz, eine Rampe oder über eine ande-\na) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzei-\nre Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen\nchen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hin-\nund zu desinfizieren sein muß,\ndeuten,\nb) über einen im Eingangsbereich des Betriebes lie-\ngenden Umkleideraum oder -container verfügen.            b) zu diagnostischen Zwecken oder\n2. Der Umkleideraum oder -container muß so eingerichtet        c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.\nsein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist.\nEr muß mindestens über folgende Einrichtungen ver-          Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im\nfügen:                                                      Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der an-\na) Handwaschbecken,                                         schließende Transport zum Empfängerbetrieb auf\ndirektem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen ande-\nb) Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von              rer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten\nSchuhzeug,                                               Fahrzeugen erfolgt.\nc) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung\nzur Desinfektion von Schuhzeug,                       2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von\nden beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, daß\nd) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von ab-\ngelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits-       a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten\nund Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.            Fahrzeugen transportiert werden,\n3. Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener            b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Ent-\nSchutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden              ladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht\nkönnen, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.                 den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung\nbetreten und zum Betrieb gehörende Personen das\nAbschnitt II                                betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten,\nAusstallung/                                 sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I\nEinstallung von Schweinen; Absonderung                      Nr. 3 eingehalten werden,\n1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sol-      c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere\nlen, müssen mindestens drei Wochen lang abgeson-                nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.","1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nAnlage 6\n(zu § 8 Abs. 2)\nGrenzwerte für besondere Untersuchungen\nAbschnitt I\nGehäufte Todesfälle\nTodesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die\nin der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten\nwerden:\nTodesfälle      Todesfälle   Todesfälle\nim Abferkel-   im Aufzucht- im Mast- oder\nbereich         bereich    Zuchtbereich\nBetriebe gemäß Anlage 3                          10 %            3%           3%\nBetriebe gemäß Anlage 5                          10 %            3%           3%\nSonstige Betriebe*)                              20 %            5%           5%\n*) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn\n– im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel,\n– im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel,\n– im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine\nverendet sind.\nAbschnitt II\nGehäuftes Auftreten von Kümmerern\nGehäuft treten Kümmerer auf\na) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der\nletzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,\nb) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der\nletzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.\nAbschnitt III\nFieberhafte Erkrankungen\nGehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen\na) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen,\nmehr als 10 v.H., wenigstens jedoch\naa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,\nbb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei\nTiere,\nb) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen,\nmehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere\nFieber zeigen."]}