{"id":"bgbl1-1999-29-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":29,"date":"1999-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/29#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_29.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - MHmV)","law_date":"1999-06-02T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1248                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln\n(Mykotoxin-Höchstmengenverordnung – MHmV)*)\nVom 2. Juni 1999\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                                                     §3\nGrund\nLagerung und Aufbewahrung sowie\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und                   Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen\nNr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und                      und Lebensmitteln mit überhöhten Aflatoxingehalten\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-\n(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxin-\nkanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\ngehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen über-\nvon dem Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom\nschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebens-\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\nmitteln getrennt gehalten werden.\nist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                        (2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxin-\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober                       gehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen über-\n1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bun-                      schreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeit-\ndesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For-                    punkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung\nsten und für Wirtschaft und Technologie sowie                            und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2\nNr. 3 mit dem Hinweis „Ware mit überhöhtem Aflatoxinge-\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebens-\nhalt – Nicht an Endverbraucher abgeben“ gemäß Absatz 3\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:\nSatz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die\neiner Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\n§1                                       unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen\nAnwendungsbereich                                   nach Satz 1 auch mit dem Hinweis „Das Erzeugnis muß\nDiese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten                   vor seinem direkten Verzehr oder seiner Verwendung als\nLebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in An-                     Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen\nlage 2 aufgeführten Lebensmittel.                                           physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die\nAflatoxingehalte zu reduzieren“ erfolgen.\n§2                                         (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar\nund leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen\nHöchstmengen in Lebensmitteln\nund Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung\n(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an                 loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder\nden Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 oder M 1 die dort für sie fest-              in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebens-\ngesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe                            mitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der\nüberschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Ver-                      Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleit-\nmischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder                      papieren vermerkt werden.\nzur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen von unver-                                                §4\nmischten Erzeugnissen nicht für\nProbenahme und Analysemethoden\n1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in\nAnlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschrit-                        (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in\nten werden,                                                            oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sowie in oder\nauf Erzeugnissen nach Anlage 2 sind die Proben nach\n2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch                       dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der\ndie sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten                  Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probe-\nHöchstmengen nicht überschritten, sowie gesundheit-                    nahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche\nlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der                     Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der\nAflatoxine vollständig beseitigt werden und diese                      Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201\nBehandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände                      S. 93) zu nehmen.\nzur Folge hat,\n(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in\n3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne\noder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 und 2 müssen\nder Nummer 1 oder 2 vornehmen.\nProbenvorbereitung und die Analysemethoden die in An-\nhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG\nder Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahme-          erfüllen.\nverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter\nLebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl.                                  §5\nEG Nr. L 201 S. 93).\nDie Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates                                  Straftaten\nvom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren\nzur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1)   (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nsind beachtet worden.                                                    mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999               1249\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein          Kontaminanten einen dort festgesetzten Höchstgehalt\nErzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur        übersteigt, oder\nHerstellung von Lebensmitteln verwendet.                     2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 zweiter Anstrich ein Erzeug-\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und               nis, das einem unter Nummer l.2.1.1.1, l.2.1.2.1 oder\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ein                l.2.1.3 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalt nicht\nErzeugnis                                                        genügt, als Zutat zur Herstellung anderer Lebensmittel\nverwendet.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder\n§6\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                         Ordnungswidrigkeiten\nrechtzeitig kenntlich macht.                                 Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig\n(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des   begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird            Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nbestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der\nKommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der                                        §7\nzulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebens-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmitteln (ABl. EG Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verord-        (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998       am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\n(ABl. EG Nr. L 201 S. 43), verstößt, indem er vorsätzlich    die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I\noder fahrlässig                                              S. 3313), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung       6. November 1990 (BGBl. I S. 2443), außer Kraft.\nmit Nummer l.2.1 des Anhangs ein dort genanntes              (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000\nErzeugnis in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Juni 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her","1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nAnlage 1\n(zu §§ 2 und 3)\nHöchstmenge\nin oder auf\nAflatoxine                                 Erzeugnis\nLebensmitteln1)\nin µg/kg\n1. Aflatoxin B1                  Lebensmittel2)                                                 2\n2. Summe der                     a) Enzyme und Enzymzuberei-                                    0,05\nAflatoxine                       tungen, die zur Herstellung von\nB1, B2, G1, G2                   Lebensmitteln bestimmt sind;\nb) Lebensmittel2)                                              4\n3. Aflatoxin M 1                 a) Milch3)                                                     0,05\nb) getrocknete, verarbeitete oder                              0,05\naus mehreren Zutaten beste-                    unter Berücksichti-\nhende Milcherzeugnisse3)                       gung der durch die\nTrocknung, die Ver-\narbeitung oder den\njeweiligen Anteil der\nZutaten bedingten\nKonzentration\n1) Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil.\n2) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Lebensmittel.\n3) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Milch, die nicht von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen oder im\nFalle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999       1251\nAnlage 2\n(zu § 1)\nErzeugnisse\n(Nach Anhang Nr. l.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen\nHöchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln vom 31. Januar 1997 (ABl. EG\nNr. L 31 S. 48), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/98 vom 16. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 201 S. 43))\n2.1.1    Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte\n2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte und deren Verarbeitungs-\nerzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebens-\nmittelzutat bestimmt sind\n2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat\neiner Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden\nsollen\n2.1.1.3 Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Ver-\nwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen\nVerfahren unterzogen werden sollen\n2.1.2    Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.)\n2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) und dessen Verarbei-\ntungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als\nLebensmittelzutat bestimmt sind\n2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.), das vor seinem Verzehr\noder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen\nphysikalischen Verfahren unterzogen werden soll\n2.1.3    Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Konsummilch gemäß der\nBegriffsbestimmung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992\nmit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,\nwärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268\nS. 1)) und getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende\nMilcherzeugnisse, die daraus hergestellt wurden"]}