{"id":"bgbl1-1999-29-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":29,"date":"1999-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_29.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung - TierZEV)","law_date":"1999-06-01T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999                        1245\nVerordnung\nüber tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr\nvon Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern\n(Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV)*)\nVom 1. Juni 1999\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 15a und des                                                §3\n§ 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                      Einfuhr von Samen\nmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                        (1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Zie-\nund Forsten:                                                             gen darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden,\nwenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der\n§1                                     Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt,\nAnwendungsbereich                                  daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zucht-\nwertfeststellung\n(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich\nihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzucht-                    1. bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der\ngesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne                      Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden\ndieser Verordnung.                                                          der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen\nZuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch\n(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von                            Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli\n1. Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als rein-                         1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG\nrassige Zuchttiere,                                                     (ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36),\n2. Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere,                        2. bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG\nder Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden\n3. Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie\nder Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewer-\n4. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den                        tung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine\nNummern 1 und 3                                                         (ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder\nzu Zuchtzwecken.                                                         3. bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung\n90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über\n§2\ndie Methoden der Leistungsprüfung und der Zucht-\nEinfuhr von Zuchttieren                                 wertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen\nZuchttiere dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt                   (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)\nwerden, wenn sie begleitet sind                                          unterzogen worden ist.\n1. im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1                  (2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren,\nvon einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Ent-                   die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfest-\nscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli                      stellung unterzogen worden sind, zur Durchführung der\n1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen                       Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür\nfür die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren                 erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er\nEizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53),\n1. von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und\n2. im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2\n2. von einer Bescheinigung der für die Durchführung der\nvon einem Equidenpaß nach dem Anhang der Ent-\nLeistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständi-\nscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Ok-\ngen Behörde nach dem Anhang II\ntober 1993 über das Dokument zur Identifizierung ein-\ngetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298                   der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli\nS. 45),                                                              1996 über genealogische und tierzüchterische Anforde-\nrungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.\n3. im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3\nEG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist.\nvon einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Ent-\nscheidung 96/510/EG und\n§4\n4. , zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Be-\nscheinigung nach dem Anhang III der Entscheidung                                Einfuhr von Eizellen und Embryonen\n96/510/EG.                                                             Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen,\nSchafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur ein-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates\nvom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und      geführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung be-\ngenealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Ei-    gleitet sind\nzellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie\n77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66).    1. bei Eizellen nach dem Anhang V,","1246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\n2. bei Embryonen nach dem Anhang VI                                   durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998\nder Entscheidung 96/510/EG.                                           (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n§5                                           a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und beim Verbrin-\nEinfuhrbeschränkung                                         gen aus dem Ausland“ gestrichen.\nHat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft,                        b) In Satz 2 wird die Angabe „und § 12 Abs. 1“ gestri-\ngestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des                      chen.\nRates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tier-                2. § 12 wird aufgehoben.\nzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die\nEinfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus                3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2\nDrittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG                    Nr. 1“ gestrichen.\nüber reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im             4. In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 1\nHinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen                Satz 1“ gestrichen.\nZuchtorganisationen angelegt und hat das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                     (2) Bayern\ndieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen                    § 23 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts\nZuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser                 vom 7. September 1990 (GVBl. S. 372), die durch Verord-\nTiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt wer-              nung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 1035) geändert\nden, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zucht-                    worden ist, wird aufgehoben.\nregister einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in\ndiesem Verzeichnis aufgeführt ist.                                        (3) Mecklenburg-Vorpommern\n§ 11 der Verordnung zur Durchführung des Tierzucht-\n§6                                      gesetzes vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 100) wird\nErsatzbescheinigungen                               aufgehoben.\nAn Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3                 (4) Niedersachsen\nAbs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwen-\ndet werden, wenn diese                                                § 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung\ndes Tierzuchtgesetzes vom 18. Dezember 1996 (Nds.\n1. alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebe-             GVBl. S. 10) wird aufgehoben.\nnen Angaben und\n2. folgende Erklärung der für das Ausstellen der jewei-                   (5) Rheinland-Pfalz\nligen Bescheinigungen zuständigen Stelle: „Der Unter-             In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Durch-\nzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die An-                führung des Tierzuchtgesetzes vom 8. November 1994\ngaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kom-                   (GVBl. S. 447), die durch Verordnung vom 6. Mai 1995\nmission beinhalten“                                               (GVBl. S. 143) geändert worden ist, wird die Angabe „und\nenthalten.                                                            § 12 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.\n§7                                          (6) Schleswig-Holstein\nOrdnungswidrigkeiten                               In § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des\nOrdnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                 Tierzuchtgesetzes vom 27. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H.\nstabe b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich                S. 423), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1999\noder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein            (GVOBl. Schl.-H. S. 66) geändert worden ist, wird die\nZuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt.                   Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.\n§8                                                                         §9\nÄnderung von Vorschriften                                                       Inkrafttreten\n(1) Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekannt-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}