{"id":"bgbl1-1999-29-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":29,"date":"1999-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes","law_date":"1999-06-02T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999\nGesetz\nzur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes\nVom 2. Juni 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                          § 2e\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Abgleich mit der Haftdatei\n(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registeraus-\nArtikel 1                              künfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haft-\ndatei nach § 9 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes\nÄnderung des\nverwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straf-\nDNA-Identitätsfeststellungsgesetzes\ntat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei\nDas DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. Septem-           gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt\nber 1998 (BGBl. I S. 2646) wird wie folgt geändert:              die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen\nRegisterauskünfte an das zuständige Landeskriminal-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  amt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Die-\nses übermittelt die Angaben an die zuständigen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nStaatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             (2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte\n„(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a            und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs erge-\nAbs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der Strafprozeßord-         ben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Über-\nnung entsprechend.“                                       mittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht\nalle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem\n2. Nach § 2 werden folgende Vorschriften eingefügt:              Abgleich.\n„§ 2a                                 (3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittel-\nten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwen-\nAntragsbefugnis zur                        den. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie\nFeststellung der Verurteilten gemäß § 2              für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.“\n(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des\n§ 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c    3. In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\ngenannten Eintragungen im Zentralregister und im              „Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs. 1 der Straf-\nErziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der            prozeßordnung genannten Voraussetzungen für die\nAngabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.              gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen\n(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Ab-           DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im\ngleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in           Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Ver-\ndem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.                  dacht einer Straftat gemäß § 81g Abs. 1 der Strafpro-\nzeßordnung.“\n§ 2b\nÜbermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters         4. Folgende Anlage wird angefügt:\nDie Registerbehörde darf für die in § 2a genannten         „Anlage\nZwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintra-           (zu § 2c)\ngungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständig-           1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a\nkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalog-            StGB),\ntat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln.\n2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174\nStGB),\n§ 2c\n3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich\nUmfang der Auskunft                              Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in\nDie Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach                Einrichtungen (§ 174a StGB),\n§ 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche          4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-\ndie in der Anlage aufgeführten Straftatbestände be-                stellung (§ 174b StGB),\ntreffen.\n5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Bera-\n§ 2d                                    tungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis-\nVerwendung und Löschung                             ses (§ 174c StGB),\nDie Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b über-          6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),\nmittelten Daten nur für den in § 2a Abs. 1 genannten            7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a\nZweck verwenden.                                                   StGB),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999               1243\n8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge           27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),\n(§ 176b StGB),                                           28. Geiselnahme (§ 239b StGB),\n9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),          29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243\n10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todes-               StGB),\nfolge (§ 178 StGB),                                      30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Woh-\n11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Perso-               nungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB),\nnen (§ 179 StGB),                                        31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),\n12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger            32. Raub (§ 249 StGB),\n(§ 180 StGB),\n33. schwerer Raub (§ 250 StGB),\n13. Menschenhandel (§ 180b StGB),\n34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),\n14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),\n35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),\n15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182\nStGB),                                                   36. Erpressung (§ 253 StGB),\n16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographi-           37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),\nscher Schriften (§ 184 Abs. 3 StGB),                     38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),\n17. Mord (§ 211 StGB),                                       39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),\n18. Totschlag (§ 212 StGB),                                  40. Vollrausch (§ 323a StGB),\n19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),               41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB),\n20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),           sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen\ndurch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokra-\n21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),\ntischen Republik geführt haben.“\n22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),\n23. Menschenraub (§ 234 StGB),\nArtikel 2\n24. Verschleppung (§ 234a StGB),                                                Inkrafttreten\n25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Juni 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}