{"id":"bgbl1-1999-28-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":28,"date":"1999-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/28#page=140","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_28.pdf#page=140","order":6,"title":"Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel","law_date":"1999-06-02T00:00:00Z","page":1236,"pdf_page":140,"num_pages":1,"content":["1236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nZweiundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 2. Juni 1999\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3              Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf die\nund 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-                 Anwendungsgebiete ,zur Kurzzeitanwendung bei\nkanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),                 Sodbrennen und/oder saurem Aufstoßen‘ und auf\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                 eine maximale Therapiedauer von 14 Tagen be-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                 schränkt ist –“.\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit       5. Die Position „ Ranitidin und seine Salze“ wird durch\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-               folgenden Zusatz ergänzt:\nschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Er-\n„– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen\nnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-\nAnwendung in einer Konzentration von bis zu 75 mg\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nje abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu\nheit nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses\n1050 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene\nfür Verschreibungspflicht:\nund Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf\ndie Anwendungsgebiete ‚Magenübersäuerung und\nArtikel 1                                   Sodbrennen‘ und auf eine maximale Therapiedauer\nvon 14 Tagen beschränkt ist –“.\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-\nneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. Folgende Positionen werden angefügt:\n30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3537),            „ Bicisat\nwird die Anlage wie folgt geändert:                               und seine Salze\n– als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit\n1. Die Position „ Plasminogen human-Aktivator“ erhält                [99mTc] Technetium –\nfolgende Fassung:                                             Bopindolol\n„ Alteplase“.                                                 und seine Salze\nFertirelin\n2. In der Position „ Levamisol“ werden die Wörter „– zur          und seine Salze\nAnwendung bei Tieren –“ gestrichen.                           – zur Anwendung bei Tieren –\nGanciclovir\n3. Die Position „ Fenoterol und seine Salze“ wird durch           und seine Salze\nfolgenden Zusatz ergänzt:                                     Olsalazin\n„– ausgenommen zur Notfalltokolyse in Zubereitun-             und seine Salze\ngen von 25 µg zur Auflösung in 4 ml Infusionslösung       Serrapeptase\nzur langsamen (über 2-3 Minuten) Bolusinjektion in\neiner Packungsgröße von bis zu 5 Ampullen zur             Tertatolol\nAbgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für             und seine Salze\nden Praxisbedarf –“.                                      Tetrofosmin\nTolfenaminsäure\n4. Die Position „ Famotidin und seine Salze“ wird durch           und ihre Salze\nfolgenden Zusatz ergänzt:                                     – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“.\n„– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen\nAnwendung in einer Konzentration von bis zu 10 mg\nje abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu                                  Artikel 2\n140 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene und          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Juni 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}