{"id":"bgbl1-1999-28-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":28,"date":"1999-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_28.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft","law_date":"1999-06-02T00:00:00Z","page":1102,"pdf_page":6,"num_pages":134,"content":["1102              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft\nVom 2. Juni 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         § 20 Berichtsheft\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969         § 21 Zwischenprüfung\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-      § 22 Abschlußprüfung\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-\nändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung\nDritter Teil\nmit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                           Vorschriften für die aufbauenden\nS. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-                  Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1\nNr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober                                       1. Abschnitt\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium\nMaurer/Maurerin\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                  § 23 Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Ausbildungsrahmenplan\nInhaltsübersicht                          § 25 Ausbildungsplan\n§ 26 Berichtsheft\nErster Teil\nGemeinsame Vorschriften                     § 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                         2. Abschnitt\n§ 2 Ausbildungsdauer                                             Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin\n§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufs-\n§ 28 Ausbildungsberufsbild\nausbildung\n§ 29 Ausbildungsrahmenplan\n§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n§ 30 Ausbildungsplan\nZweiter Teil                        § 31 Berichtsheft\nVorschriften für die Ausbildungsberufe            § 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin                                         3. Abschnitt\nund Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nFeuerungs- und Schornsteinbauer/\n1. Abschnitt                                      Feuerungs- und Schornsteinbauerin\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin            § 33 Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsberufsbild                                     § 34 Ausbildungsrahmenplan\n§ 6 Ausbildungsrahmenplan                                     § 35 Ausbildungsplan\n§ 7 Ausbildungsplan                                           § 36 Berichtsheft\n§ 8 Berichtsheft                                              § 37 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\n§ 9 Zwischenprüfung\n4. Abschnitt\n§ 10 Abschlußprüfung\nZimmerer/Zimmerin\n2. Abschnitt                        § 38 Ausbildungsberufsbild\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\n§ 39 Ausbildungsrahmenplan\n§ 11 Ausbildungsberufsbild\n§ 40 Ausbildungsplan\n§ 12 Ausbildungsrahmenplan\n§ 41 Berichtsheft\n§ 13 Ausbildungsplan\n§ 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\n§ 14 Berichtsheft\n§ 15 Zwischenprüfung                                                                     5. Abschnitt\n§ 16 Abschlußprüfung                                                              Stukkateur/Stukkateurin\n3. Abschnitt                        § 43 Ausbildungsberufsbild\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin          § 44 Ausbildungsrahmenplan\n§ 17 Ausbildungsberufsbild                                    § 45 Ausbildungsplan\n§ 18 Ausbildungsrahmenplan                                    § 46 Berichtsheft\n§ 19 Ausbildungsplan                                          § 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                   1103\n6. Abschnitt                                                  13. Abschnitt\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger/                              Brunnenbauer/Brunnenbauerin\nFliesen-, Platten- und Mosaiklegerin             § 83 Ausbildungsberufsbild\n§ 48 Ausbildungsberufsbild                                    § 84 Ausbildungsrahmenplan\n§ 49 Ausbildungsrahmenplan                                    § 85 Ausbildungsplan\n§ 50 Ausbildungsplan                                          § 86 Berichtsheft\n§ 51 Berichtsheft                                             § 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\n§ 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung                                                     14. Abschnitt\n7. Abschnitt                                       Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin\nEstrichleger/Estrichlegerin                § 88 Ausbildungsberufsbild\n§ 89 Ausbildungsrahmenplan\n§ 53 Ausbildungsberufsbild\n§ 90 Ausbildungsplan\n§ 54 Ausbildungsrahmenplan\n§ 91 Berichtsheft\n§ 55 Ausbildungsplan\n§ 92 Abschlußprüfung\n§ 56 Berichtsheft\n§ 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung                                                     15. Abschnitt\nGleisbauer/Gleisbauerin\n8. Abschnitt                       § 93 Ausbildungsberufsbild\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/          § 94 Ausbildungsrahmenplan\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin\n§ 95 Ausbildungsplan\n§ 58 Ausbildungsberufsbild\n§ 96 Berichtsheft\n§ 59 Ausbildungsrahmenplan\n§ 97 Abschlußprüfung\n§ 60 Ausbildungsplan\n§ 61 Berichtsheft                                                                         Vierter Teil\n§ 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung                                         Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 98 Übergangsregelung\n9. Abschnitt\n§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nTrockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin\n§ 63 Ausbildungsberufsbild                                    Anlagen\n§ 64 Ausbildungsrahmenplan                                    Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nHochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin\n§ 65 Ausbildungsplan\nI.  Berufliche Grundbildung\n§ 66 Berichtsheft\nII. Berufliche Fachbildung\n§ 67 Abschlußprüfung\nA. Schwerpunkt Maurerarbeiten\n10. Abschnitt                                       B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten\nStraßenbauer/Straßenbauerin                                  C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein-\nbauarbeiten\n§ 68 Ausbildungsberufsbild\nAnlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 69 Ausbildungsrahmenplan                                                zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin\n§ 70 Ausbildungsplan                                                      I.  Berufliche Grundbildung\n§ 71 Berichtsheft                                                         II. Berufliche Fachbildung\n§ 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung                                          A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten\nB. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten\n11. Abschnitt\nC. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik-\nRohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin                                 arbeiten\n§ 73 Ausbildungsberufsbild                                                    D. Schwerpunkt Estricharbeiten\n§ 74 Ausbildungsrahmenplan                                                    E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schall-\nschutzarbeiten\n§ 75 Ausbildungsplan\nF. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten\n§ 76 Berichtsheft\nAnlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 77 Abschlußprüfung                                                      zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin\nI.  Berufliche Grundbildung\n12. Abschnitt\nII. Berufliche Fachbildung\nKanalbauer/Kanalbauerin\nA. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten\n§ 78 Ausbildungsberufsbild\nB. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten\n§ 79 Ausbildungsrahmenplan\nC. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten\n§ 80 Ausbildungsplan\nD. Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbau-\n§ 81 Berichtsheft                                                                 arbeiten\n§ 82 Abschlußprüfung                                                          E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten","1104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung         3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufach-\nzum Maurer/zur Maurerin                                  arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:\nAnlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung             a) Zimmerer/Zimmerin,\nzum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und\nStahlbetonbauerin                                        b) Stukkateur/Stukkateurin,\nAnlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung             c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Plat-\nzum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feue-                ten- und Mosaiklegerin,\nrungs- und Schornsteinbauerin\nd) Estrichleger/Estrichlegerin,\nAnlage 7 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Zimmerer/zur Zimmerin\ne) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-,\nKälte- und Schallschutzisoliererin;\nAnlage 8 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Stukkateur/zur Stukkateurin                      4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufach-\narbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:\nAnlage 9 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-,     a) Straßenbauer/Straßenbauerin,\nPlatten- und Mosaiklegerin\nb) Brunnenbauer/Brunnenbauerin.\nAnlage 10 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Estrichleger/zur Estrichlegerin                     (2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden\ndarüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich aner-\nAnlage 11 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung        kannt:\nzum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin           1. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufach-\nAnlage 12 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung            arbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbau-\nzum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin            monteur/Trockenbaumonteurin;\nAnlage 13 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung        2. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufach-\nzum Straßenbauer/zur Straßenbauerin                      arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:\nAnlage 14 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung            a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,\nzum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin\nb) Kanalbauer/Kanalbauerin,\nAnlage 15 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Kanalbauer/zur Kanalbauerin                          c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,\nAnlage 16 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung            d) Gleisbauer/Gleisbauerin.\nzum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin\nAnlage 17 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§2\nzum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin\nAnlage 18 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung                              Ausbildungsdauer\nzum Gleisbauer/zur Gleisbauerin                         (1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert\ninsgesamt 36 Monate.\nErster Teil                                (2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbil-\ndungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbei-\nGemeinsame Vorschriften                           terin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tief-\nbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate.\n§1                                In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zwei-\nten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\n(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für             desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-\neine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Beton-         rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\nbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-,        § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß\nKälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Fliesen-, Platten-      § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der\nund Mosaikleger, Nr. 9 Estrichleger, Nr. 10 Brunnenbauer,       Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-\nNr. 12 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung            liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nsowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende\nAusbildungsberufe staatlich anerkannt:\n§3\n1. die Ausbildungsberufe:\nBerufsfeldbreite Grundbildung\na) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,                          und Zielsetzung der Berufsausbildung\nb) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,                     (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nc) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;                eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch-                Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:             der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\na) Maurer/Maurerin,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nb) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahl-              Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nbetonbauerin,                                            dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nc) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und            keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nSchornsteinbauerin;                                      befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1105\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-       14. Herstellen von Putzen,\ngung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Ab-            15. Herstellen von Estrichen,\nschlußprüfung nachzuweisen.\n16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,\n§4                              17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,\nBerufsausbildung                         18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten                    Wasserhaltung,\n(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbil-       19. Herstellen von Verkehrswegen,\ndungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer\n20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungs-\nDauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen\nleitungen,\nAusbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:\n21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\n1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,\n2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,                                               §6\n3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.                                         Ausbildungsrahmenplan\n(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufs-         Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen\nausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im          unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Maurerarbei-\nRahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1            ten“, „Beton- und Stahlbetonarbeiten“ sowie „Feuerungs-\nund 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt    und Schornsteinbauarbeiten“ nach der in der Anlage 1 für\ndie Festlegung durch den Ausbildenden.                         die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbil-\n(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Rege-         dung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen\nlung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses      Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-\nverbindlich.                                                   plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-\n(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil-  menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und\ndung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.       innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-\nliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nZweiter Teil                           derheiten die Abweichung erfordern.\nVorschriften für die Ausbildungsberufe\n§7\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin                                         Ausbildungsplan\nund Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n1. Abschnitt                          bildungsplan zu erstellen.\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin\n§8\n§5                                                        Berichtsheft\nAusbildungsberufsbild                          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                   durchzusehen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§9\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nZwischenprüfung\n4. Umweltschutz,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan        schenprüfung durchzuführen.\nund Ablaufplan,\n(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-            stabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten\nhilfsstoffen,                                             Ausbildungsjahres stattfinden.\n8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen               (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich\nvon Skizzen,                                              auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden\n9. Durchführen von Messungen,                                Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\n10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbin-         nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\ndungen,                                                   chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-\n12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,                     den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der\n13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,           Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Bau-\nSchall- und Brandschutz,                                  stoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern,","1106                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nden Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nAufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für           den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende             ben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und So-\nGebiete in Betracht:                                            zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\nSchwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im\n1. Herstellen von einlagigem Wandputz,\nHochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere\n2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter         durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, techno-\nWandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,              logischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten\n3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges          praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah-\nStahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließ-        men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,           Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-\nnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-\n4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Beweh-          besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nrungskorbes.\n1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:\n(5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-\nbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1        a) im Schwerpunkt Maurerarbeiten:\nBuchstabe a und Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am                   aa) Mauermörtel,\nEnde des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nbb) Verbandsarten für Mauerwerke,\n(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung\nnach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.                       cc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper,\nVerblendmauerwerk,\n§ 10                                       dd) Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,\nAbschlußprüfung                                   ee) Öffnungen und Überdeckungen;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            b) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                aa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      bb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in                 Beton,\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-                   cc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken und\ngabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die                  gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,\nArbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis\nkontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum                    dd) Bewehrungen, Einbauteile,\nGesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz                   ee) Konstruktionsarten für gerade Treppen und\nergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-                      Teilmontagedecken,\nbesondere in Betracht:\nff) Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;\n1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:\nc) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbau-\na) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein-\narbeiten:\noder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen\nVerbandsarten,                                                  aa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isolier-\nmörtel,\nb) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische\noder Öffnung und Überdeckung oder                               bb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,\nc) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in                    cc) Abgasanlagen und Schornsteine;\nunterschiedlichen Verbandsarten;\n2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:\n2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:\na) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,\na) Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine\nrechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluß               b) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,\nund Bewehrung,                                              c) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und\nb) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podest-                  Stahlbeton,\nanschluß oder\nd) Baukörper aus Steinen,\nc) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein\nStahlbetonfertigteil mit Bewehrung;                         e) Abgasanlagen und Schornsteine,\n3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbau-                    f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrücken-\narbeiten:                                                           des Wasser,\na) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feue-                 g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,\nrungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen                 h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus\nund Schauloch,                                                  Holz, Putze, Estriche,\nb) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskör-              i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und\npers für Feuerungsanlagen oder                                  Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-\nc) Herstellen eines      Schornsteinschaftausschnittes              sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-\naus Mauerwerk.                                                  gungsleitungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999               1107\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:              8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen\nvon Skizzen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     9. Durchführen von Messungen,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:     10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbau-\nteilen,\n1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-\nbezogene Aufgaben                            100 Minuten,  11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,\n2. im Prüfungsbereich Bauwerke                                 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,\nim Hochbau                                   100 Minuten,  13. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                             14. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,\nund Sozialkunde                               40 Minuten.       Schall- und Brandschutz,\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des    15. Herstellen von Putzen und Stuck,\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           16. Herstellen von Estrichen,\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den          17. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-         18. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\n§ 12\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nAusbildungsrahmenplan\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nDie in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-\nlen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Zimmer-\nbezogene Aufgaben                       40 vom Hundert,\narbeiten“, „Stukkateurarbeiten“, „Fliesen-, Platten- und\n2. Prüfungsbereich                                             Mosaikarbeiten“, „Estricharbeiten“, „Wärme-, Kälte- und\nBauwerke im Hochbau                     40 vom Hundert,    Schallschutzarbeiten“ und „Trockenbauarbeiten“ nach\nder in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für\n3. Prüfungsbereich\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-      dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-       von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei    lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen           bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-        des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung           betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nnicht bestanden.                                               dern.\n(8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Hoch-\nbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortset-                                     § 13\nzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden                                   Ausbildungsplan\nBerufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§ 42 des Berufsbildungsgesetzes.\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n2. Abschnitt\n§ 14\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin                                         Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n§ 11\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsberufsbild                      geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndurchzusehen.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                § 15\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              Zwischenprüfung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n4. Umweltschutz,                                             schenprüfung durchzuführen.\n(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nund Ablaufplan,\nstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,            Ausbildungsjahres stattfinden.\n7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-               (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich\nhilfsstoffen,                                             auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden","1108                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nNummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-              b) Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dick-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-                  bettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Ver-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,                   fugen oder\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-            Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;\nden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der\n4. im Schwerpunkt Estricharbeiten:\nPrüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustof-\nfe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den          a) Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiede-\nGesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Auf-                 nen Neigungen,\ngabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die\nb) Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle\npraktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Ge-\noder Wandanschluß aus Estrich oder\nbiete in Betracht:\nc) Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder\n1. Herstellen von Wand-Trockenputz,\nPlatten;\n2. Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei\nunterschiedlichen Holzverbindungen,                         5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz-\narbeiten:\n3. Herstellen eines geraden Stuckprofils,\nAnbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie\n4. Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Be-           Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei\nplankung,                                                      Abwicklungen;\n5. Herstellen eines Verbundestrichs,                            6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:\n6. Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,\nHerstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit\n7. Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettver-             Spachtelarbeiten.\nfahren,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n8. Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.              den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-\n(5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-         ben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozial-\nbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1          kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwer-\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1, so soll          punktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll\ndie Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungs-            der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüp-\njahres stattfinden.                                             fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,\n(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung       mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-\nnach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.               gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen\n§ 16\neinbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere\nAbschlußprüfung                           aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der        1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\na) im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                     aa) Hölzer und Holzwerkstoffe,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in            bb) Schützen von Holzoberflächen,\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-\ncc) Holzbearbeitungsmaschinen,\ngabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die\nArbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis             dd) Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fach-\nkontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum                        werk und Holzrahmenbau,\nGesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz                  ee) Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;\nergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-\nbesondere in Betracht:                                             b) im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:\n1. im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:                                      aa) Putzmörtel und Kunstharzputze,\na) Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein                bb) Auftragen von Innen- und Außenputzen,\nSatteldach oder Walmdach,                                      cc) Drahtputzkonstruktionen,\nb) Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder               dd) Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,\nc) Herstellen einer Fachwerkwand;                                  ee) Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,\n2. im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:                                  ff) Sanieren und Instandsetzen von Putz und\nHerstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer                      Stuck;\nKombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbei-\nc) im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik-\nten;\narbeiten:\n3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbei-\naa) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und\nten:\nProfile,\na) Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dick-\nbb) Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,\nbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Unter-\ngrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,                        cc) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                 1109\ndd) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, ver-      3. im Prüfungsbereich\ntikale, horizontale und geneigte Flächen,              Wirtschafts- und Sozialkunde                 40 Minuten.\nee) Bewegungsfugen,                                       (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nff) Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nicht-       Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndrückendes Wasser,                                 in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ngg) Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und          Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nBelägen;                                           ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nd) im Schwerpunkt Estricharbeiten:                         bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\naa) Mörtelgruppen, Estrichmörtel,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nbb) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ncc) Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestri-\n1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-\nche, Estriche auf Trennschichten, schwimmen-\nbezogene Aufgaben                       40 vom Hundert,\nde Estriche und Fertigteilestriche,\n2. Prüfungsbereich\ndd) Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwind-\nBauwerke im Ausbau                      40 vom Hundert,\nfugen,\nee) Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;          3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\ne) im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz-\narbeiten:                                                 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\naa) Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen           halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nund Unterkonstruktionen, Materialien des           Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nOberflächenschutzes,                               erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,                   bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nnicht bestanden.\ncc) Unterkonstruktionen,\n(8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Aus-\ndd) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für\nbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung\nFormstücke,\nder Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe\nee) Herstellen von Dämmungen und Ummantelun-           nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 als Zwischen-\ngen,                                               prüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.\nff) Kälteschutz;\nf) im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:                                              3. Abschnitt\naa) Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplat-                Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nten,\nbb) Wände aus Gipswandbauplatten,                                                    § 17\ncc) Montagewände,                                                         Ausbildungsberufsbild\ndd) Unterdecken und Deckenbekleidungen, Ver-              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nkofferungen und Schürzen,                          folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nee) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\na) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,                3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nb) Beurteilen von Untergründen,                              4. Umweltschutz,\nc) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,                  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nd) Holz- und Trockenbaukonstruktionen,                          und Ablaufplan,\ne) Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,                6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nf) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrücken-            7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-\ndes Wasser,                                                 hilfsstoffen,\ng) angrenzende Arbeiten im Hochbau;                          8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                von Skizzen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         9. Durchführen von Messungen,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbin-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:          dungen,\n1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-                            11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,\nbezogene Aufgaben                            100 Minuten,  12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,\n2. im Prüfungsbereich                                         13. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und\nBauwerke im Ausbau                           100 Minuten,       Wasserhaltung,","1110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n14. Herstellen von Verkehrswegen,                             3. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus\n15. Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsor-                künstlichen Steinen,\ngungssystemen,                                           4. Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,\n16. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           5. Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,\n6. Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Pro-\n§ 18                              filen,\nAusbildungsrahmenplan                       7. Herstellen eines Mauerwerkskörpers.\nDie in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse            (5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbil-\nsollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Stra-         dung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nßenbauarbeiten“, „Rohrleitungsbauarbeiten“, „Kanalbau-        Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwi-\narbeiten“, „Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten“ so-       schenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres\nwie „Gleisbauarbeiten“ nach der in der Anlage 3 für die       stattfinden.\nberufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbil-\n(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung\ndung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen\nnach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und                                        § 22\ninnerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-                             Abschlußprüfung\nliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nderheiten die Abweichung erfordern.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§ 19\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nAusbildungsplan                         insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-        Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis\nbildungsplan zu erstellen.                                    kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nGesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz\n§ 20                           ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-\nbesondere in Betracht:\nBerichtsheft\n1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbela-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           ges mit Längs- und Querneigung und Einfassung;\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       2. im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:\ndurchzusehen.                                                    Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung\nunterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener\n§ 21                              Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;\nZwischenprüfung                         3. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-       a) Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk,\nschenprüfung durchzuführen.                                           Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Ber-\n(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-               men und Gerinnen oder\nbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-          b) Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwen-\nstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten               dung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau\nAusbildungsjahres stattfinden.                                        von Abzweigungen und Formstücken;\n(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich       4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbau-\nauf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden          arbeiten:\nNummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-            a) Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schich-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-                 tenverzeichnisses,\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nb) Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nEinbauen einer Rohrleitung oder\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-\nc) Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich\nden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der\nHerstellen einer Werkstückkomponente;\nPrüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustof-\nfe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den     5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:\nGesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Auf-           a) Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer\ngabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die                Notlaschenverbindung oder\npraktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Ge-\nb) Herstellen eines Bahndammes.\nbiete in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n1. Abstecken eines Bauteiles,                                 den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-\n2. Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,                 ben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozial-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1111\nkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwer-           d) Verbau von Baugruben und Gräben,\npunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll              e) Geräte und Maschinen,\nder Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüp-\nfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,              f) offene Wasserhaltung,\nmathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-           g) Verkehrswege und Verkehrsflächen,\ngene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur\nh) Ver- und Entsorgungssysteme,\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen                i) angrenzende Arbeiten im Hochbau;\neinbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere           3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\naus folgenden Gebieten in Betracht:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\na) im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:                        (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\naa) Vermessungen im Straßenbau,                       1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-\nbb) Entwässerung,                                         bezogene Aufgaben                            100 Minuten,\ncc) Unterlage für Decken und Beläge,                  2. im Prüfungsbereich\nBauwerke im Tiefbau                          100 Minuten,\ndd) Pflasterdecken und Plattenbeläge,\n3. im Prüfungsbereich\nee) Asphaltdecken;\nWirtschafts- und Sozialkunde                  40 Minuten.\nb) im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\naa) Messungen im Rohrleitungsbau,                     Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nbb) Rohre, Armaturen und Formstücke,                  in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ncc) Einbauen von Druckrohrleitungen,                  Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\ndd) Auslegen und Sichern von Kabeln,                  ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nee) Schachtbauwerke;                                  bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nc) im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\naa) Messungen im Kanalbau,                            Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nbb) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,            1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-\ncc) Einbauen von Abwasserleitungen als Freispie-          bezogene Aufgaben                       40 vom Hundert,\ngelleitung,                                       2. Prüfungsbereich\ndd) Auslegen und Sichern von Kabeln,                      Bauwerke im Tiefbau                     40 vom Hundert,\nee) Schachtbauwerke;                                  3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nd) im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbau-\narbeiten:                                                (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\naa) Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nbb) Bearbeiten von Werkstücken,                       Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\ncc) Einbauen von Rohrleitungen,                       erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\ndd) Baugrundaufschlußbohrungen,                       nicht bestanden.\nee) Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu             (8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Tief-\nGrundwassermeldestellen,                          baufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung\nff) Abschlußbauwerke und      Wasserförderungs-       der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe\nanlagen;                                          nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischen-\ne) im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:                       prüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.\naa) Verkehrssichernde Maßnahmen,\nbb) Messungen im Gleisbau,                                                     Dritter Teil\ncc) Entwässerung eines Bahnkörpers,                              Vorschriften für die aufbauenden\nAusbildungsberufe nach § 1 Abs. 1\ndd) Unterbau,\nNr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2\nee) Oberbau,\nff) Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von                                   1. Abschnitt\nGleisen;\nMaurer/Maurerin\n2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:\na) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau-                                          § 23\ngruben und Gräben,                                                        Ausbildungsberufsbild\nb) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,                Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nc) Bodenarten und Bodenklassen,                           folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:","1112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,            mit Ausfachungen im Zierverband,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         2. Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luft-\nschicht und Wärmedämmung oder\n4. Umweltschutz,\n3. Herstellen einer Schalung einschließlich der Beweh-\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan           rung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung\nund Ablaufplan,                                              mit einem Mauerwerkskörper.\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,       den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke\nim Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\n8. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,\nwerden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen\n9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,         und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er\nSchall- und Brandschutz,                                 insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-\n10. Herstellen von Putzen,                                    schen, technologischen, mathematischen und zeichneri-\nschen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei\n11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör-           sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\npern,                                                    schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-\n12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n§ 24                             tracht:\nAusbildungsrahmenplan                       1. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:\nDie in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-         a) Mauermörtel,\nlen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur            b) Verbandsarten für Mauerwerk,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nc) ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vor-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nlagen,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-         d) Nartursteinmauerwerk,\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-           e) Treppen,\nheiten die Abweichung erfordern.\nf) Einfassungen und Ausfachungen,\n§ 25                                 g) Schächte,\nAusbildungsplan                             h) Öffnungen und Überdeckungen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-              i) Abgasanlagen;\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:\nAusbildungsplan zu erstellen.\na) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärme-\ndämmverbundsysteme,\n§ 26\nb) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,\nBerichtsheft\nc) Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nSystemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            d) Bewehrungen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           e) Baukörper aus Beton und Stahlbeton,\ndurchzusehen.\nf) Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes\nWasser,\n§ 27\ng) Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör-\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\npern,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-             Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung              Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische                   sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er             gungsleitungen;\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie           kommen insbesondere in Betracht:\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-\ntracht:                                                          (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen          1. im Prüfungsbereich\nund mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer           Baukörper aus Steinen                        150 Minuten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1113\n2. im Prüfungsbereich                                           9. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahl-\nBauwerke im Hochbau                         150 Minuten,       betonbauteilen,\n3. im Prüfungsbereich                                         10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                                § 29\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                            Ausbildungsrahmenplan\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-        len nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen            dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.            von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      heiten die Abweichung erfordern.\n1. Prüfungsbereich\nBaukörper aus Steinen                   40 vom Hundert,                                § 30\n2. Prüfungsbereich                                                                  Ausbildungsplan\nBauwerke im Hochbau                     40 vom Hundert,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n3. Prüfungsbereich                                            bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.   Ausbildungsplan zu erstellen.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-                                   § 31\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nBerichtsheft\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung          Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nnicht bestanden.                                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\ndurchzusehen.\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nrungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach-\n§ 32\narbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\ngen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-                Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\nnen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1    Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung          sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-         stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\nbracht worden sein.                                              (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\n2. Abschnitt                          den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\nBeton- und Stahlbetonbauer/                     Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nBeton- und Stahlbetonbauerin                     bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-\n§ 28                            tracht:\nAusbildungsberufsbild                      1. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze,\nUnterzüge, Stützen und Kragplatten mit Decken-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die            anschlüssen oder\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nTreppe einschließlich Podest.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbe-\n4. Umweltschutz,                                            ton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan       aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen\nund Ablaufplan,                                          soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,           knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,\nmathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-\n7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,       gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur\n8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,         Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nSchall- und Brandschutz,                                 zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen","1114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\neinbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere             Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\naus folgenden Gebieten in Betracht:                            erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\n1. im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahl-\nnicht bestanden.\nbeton:\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\na) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,        rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach-\nc) Betone mit besonderen Eigenschaften,                    arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\ngen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-\nd) Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Groß-         fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-\nflächenschalungen, Sonderschalungen,                   nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1\ne) Spannbeton,                                             und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-\nf) Einbauteile,\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\ng) Abdichtungen,                                           bracht worden sein.\nh) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahl-\nbetonbauteilen,\n3. Abschnitt\ni) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,\nFeuerungs- und Schornsteinbauer/\nk) Sichtbeton,                                                       Feuerungs- und Schornsteinbauerin\nl) Unterfangungen;\n2. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:                                                § 33\na) Mauermörtel,                                                              Ausbildungsberufsbild\nb) ein- und zweischaliges Mauerwerk,                          Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nc) Abgasanlagen,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nd) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ne) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und\nGräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-           3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nsterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-           4. Umweltschutz,\ngungsleitungen;\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                 und Ablaufplan,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n7. Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n8. Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,\n1. im Prüfungsbereich\nBauteile aus Beton und Stahlbeton            180 Minuten,    9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,\nSchall- und Brandschutz,\n2. im Prüfungsbereich\nBaukörper aus Steinen                        120 Minuten,  10. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren\nBlitzschutz,\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.  11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör-\npern,\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                       § 34\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-                          Ausbildungsrahmenplan\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen                Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.             len nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n1. Prüfungsbereich                                             und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nBauteile aus Beton und Stahlbeton       50 vom Hundert,    besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n2. Prüfungsbereich                                             heiten die Abweichung erfordern.\nBaukörper aus Steinen                   30 vom Hundert,\n§ 35\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.                         Ausbildungsplan\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-       bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei    bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1115\n§ 36                                 f) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche,\nBerichtsheft                             g) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines               Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu               sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                gungsleitungen;\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndurchzusehen.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n§ 37                                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                      (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den      1. im Prüfungsbereich\nAnlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          Feuerfeste Konstruktionen                    150 Minuten,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\n2. im Prüfungsbereich\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAbgasanlagen und Schornsteine                150 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische           3. im Prüfungsbereich\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er         Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-           (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie       Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-             Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\ntracht:                                                       ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n1. Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus         bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nMauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wär-       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nmedämmung,                                                   (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\n2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs-          Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nanlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung\n1. Prüfungsbereich\noder\nFeuerfeste Konstruktionen               40 vom Hundert,\n3. Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten\nMaterialien.                                              2. Prüfungsbereich\nAbgasanlagen und Schornsteine           40 vom Hundert,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Ab-          3. Prüfungsbereich\ngasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und                Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nSozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nFeuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und              schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nSchornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere    halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\ndurch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, techno-       Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nlogischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten         erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\npraxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah-         bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der          nicht bestanden.\nArbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-\nnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-                (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                 bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nrungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach-\n1. im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:\narbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\na) Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und     gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-\nSpritzmassen,                                         fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-\nb) Feuerungsanlagen,                                      nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\nc) Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen,\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-\nd) Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Kon-        genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\nstruktionen;                                          bracht worden sein.\n2. im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:\na) Abgasanlagen       sowie   ein-   und    mehrschalige\n4. Abschnitt\nSchornsteine,\nb) Schornsteingründungen,                                                      Zimmerer/Zimmerin\nc) Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen,\n§ 38\nd) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,\nAusbildungsberufsbild\ne) angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus\nSteinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdich-          Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ntungen,                                               folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:","1116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  1. Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, ins-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,            besondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         2. Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dach-\nkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Spreng-\n4. Umweltschutz,                                                werken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan           Versätzen,\nund Ablaufplan,                                          3. Herstellen einer Dachgaube oder\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,           4. Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.\n7. Herstellen von Holzkonstruktionen,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,         den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile\nSchall- und Brandschutz,                                 sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\n9. Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidun-        den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile\ngen,                                                     soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-\nknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,\n10. Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,        mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-\n11. Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi-           gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur\nnen und Werkzeugen,                                      Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen\n12. Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,\neinbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere\n13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:\n§ 39\na) Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,\nAusbildungsrahmenplan\nDie in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-         b) Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und\nlen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur                Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-            c) Konstruieren von Holztreppen;\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n2. im Prüfungsbereich Bauteile:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-         a) Montagewände und Deckenbekleidungen,\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-           b) Holzrahmenbauteile,\nheiten die Abweichung erfordern.\nc) Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassa-\n§ 40                                     den,\nAusbildungsplan                             d) Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktio-\nnen;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 41\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nBerichtsheft\n1. im Prüfungsbereich\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           Holzkonstruktionen                           180 Minuten,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        2. im Prüfungsbereich Bauteile                   120 Minuten,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       3. im Prüfungsbereich\ndurchzusehen.                                                     Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\n§ 42                             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                   in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den      ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAnlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-     ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische              (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er     Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-        1. Prüfungsbereich\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie           Holzkonstruktionen                      50 vom Hundert,\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n2. Prüfungsbereich Bauteile                 30 vom Hundert,\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-             3. Prüfungsbereich\ntracht:                                                           Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                 1117\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                                   § 46\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nBerichtsheft\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung          geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nnicht bestanden.                                              führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht       durchzusehen.\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nrungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-                                        § 47\narbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\ngen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-\nfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-         (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nnen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1    auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung          und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-         vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-          wesentlich ist.\nbracht worden sein.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische\n5. Abschnitt                          Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nStukkateur/Stukkateurin\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n§ 43                             bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\nAusbildungsberufsbild                      die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstel-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        len einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem\noder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\nden Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau\n4. Umweltschutz,\nsoll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan       knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,\nund Ablaufplan,                                          mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,           gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n7. Herstellen von Putzen,                                   zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen\n8. Herstellen von Drahtputzarbeiten,                        einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere\n9. Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteil-    aus folgenden Gebieten in Betracht:\nestrichen,                                               1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz:\n10. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,                      a) Wärmedämmverbundsysteme,\n11. Ausführen von Stuckarbeiten,                                  b) Stuckarbeiten,\n12. Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,                c) Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,\n13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nd) Estriche,\n§ 44                                 e) Sonderputze,\nAusbildungsrahmenplan                            f) Drahtputzkonstruktionen;\nDie in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-     2. im Prüfungsbereich Trockenbau:\nlen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur\na) Fertigteilestriche,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine              b) Trockenbaukonstruktionen;\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nheiten die Abweichung erfordern.                                  sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n§ 45\n1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz            180 Minuten,\nAusbildungsplan\n2. im Prüfungsbereich Trockenbau                120 Minuten,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             3. im Prüfungsbereich\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.","1118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                                § 49\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                            Ausbildungsrahmenplan\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-        len nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen            dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.            von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      heiten die Abweichung erfordern.\n1. Prüfungsbereich Stuck und Putz           50 vom Hundert,\n§ 50\n2. Prüfungsbereich Trockenbau               30 vom Hundert,\nAusbildungsplan\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-     Ausbildungsplan zu erstellen.\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\n§ 51\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-                                Berichtsheft\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung             Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nnicht bestanden.                                              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht       geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nrungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-          durchzusehen.\narbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\ngen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-                                 § 52\nfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-                   Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nnen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\nauf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nbracht worden sein.\nwesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\n6. Abschnitt                          in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger/                den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nFliesen-, Platten- und Mosaiklegerin                hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n§ 48                            bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.\nFür die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-\nAusbildungsberufsbild                      tracht:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                            Platten oder Mosaik,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand-\nund Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünn-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nbettverfahren,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Flie-\n4. Umweltschutz,                                                sen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan       4. Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein\nund Ablaufplan,                                              Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,           5. Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natur-\nsteinen.\n7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nSchall- und Brandschutz,\nden Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie\n8. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und           Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\nMosaiken,                                                fungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der\nPrüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung\n9. Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und\nvon arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-\nBelägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken,\nmatischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene\n10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999              1119\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-          arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\nschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen             gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-            fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-\nden Gebieten in Betracht:                                      nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1\n1. im Prüfungsbereich Wandbeläge:                              und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-\na) Verlegepläne,                                           genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\nb) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,               bracht worden sein.\nc) Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und\nNatursteinen,                                                                 7. Abschnitt\nd) Putze,                                                                 Estrichleger/Estrichlegerin\ne) Dämmschichten und Abdichtungen,\nf) Montieren von Platten und Fertigteilen,                                             § 53\ng) Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und                           Ausbildungsberufsbild\nWandbelägen;                                              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge:                             folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\na) Verlegepläne,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nb) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nc) Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und\nNatursteinen,                                            4. Umweltschutz,\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nd) Estriche,\nund Ablaufplan,\ne) Dämmschichten und Abdichtungen,                           6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nf) Montieren von Platten und Fertigteilen,                   7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,\ng) Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen;                 Schall- und Brandschutz,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:              8. Herstellen von Estrichen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         9. Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Lami-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                        naten,\n10. Auftragen von Kunstharzschichten,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n11. Herstellen von Böden aus Beton,\n1. im Prüfungsbereich Wandbeläge                 150 Minuten,\n12. Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Be-\n2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge                150 Minuten,       lägen,\n3. im Prüfungsbereich                                          13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                                § 54\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                            Ausbildungsrahmenplan\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den             Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-         len nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das       sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen             dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.             von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die  besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                       heiten die Abweichung erfordern.\n1. Prüfungsbereich Wandbeläge               40 vom Hundert,\n§ 55\n2. Prüfungsbereich Bodenbeläge              40 vom Hundert,\nAusbildungsplan\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-      Ausbildungsplan zu erstellen.\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\n§ 56\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-                               Berichtsheft\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nnicht bestanden.                                               Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-    führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nrungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-           durchzusehen.","1120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n§ 57                            3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nauf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nwesentlich ist.\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung       bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nin insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische            Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nAufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz             1. Prüfungsbereich Estriche                 40 vom Hundert,\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für        2. Prüfungsbereich Bodenbeläge              40 vom Hundert,\ndie praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be-\n3. Prüfungsbereich\ntracht:\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\n1. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nEstrich als Unterboden für Belag,\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\n2. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem             halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nEstrich als Nutzestrich,                                   Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\n3. Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem          erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen\nIndustrieestrich,                                          Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge-\nnügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n4. Auftragen von Kunstharzen,\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\n5. Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Platten-         bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nbelag mit Sockelsystem oder                                rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-\n6. Einbauen von Fertigteilestrich.                             arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-\ngen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in  fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-\nden Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie              nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1\nWirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-       und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\nfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüf-         erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen\nling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von         Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbe-\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-          reiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.\nschen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle\nlösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-                                       8. Abschnitt\nschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-                    Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/\nden Gebieten in Betracht:                                             Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin\n1. im Prüfungsbereich Estriche:\n§ 58\na) Hohlraum- und Doppelböden,\nAusbildungsberufsbild\nb) Herstellen von Estrichen,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nc) Böden aus Beton,                                        folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nd) Dämmschichten und Abdichtungen,                           1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ne) Sanieren und Instandsetzen von Estrichen;                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge:                               3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\na) Verlegepläne,                                             4. Umweltschutz,\nb) Auftragen von Kunstharzschichten,                         5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nund Ablaufplan,\nc) Platten, Bahnen und Laminate,\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nd) Dämmschichten und Abdichtungen,\n7. Vorbereiten     von    Materialien   des   Oberflächen-\ne) Sanieren und Instandsetzen von Belägen;                      schutzes,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:              8. Anbringen von Unterkonstruktionen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         9. Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                        Montieren von Formstücken,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:     10. Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-,\n1. im Prüfungsbereich Estriche                   150 Minuten,       Schall- und Brandschutz,\n2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge                150 Minuten,  11. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1121\n12. Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den          schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle\nWärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,                lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und\n13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-\n§ 59\nden Gebieten in Betracht:\nAusbildungsrahmenplan\n1. im Prüfungsbereich Dämmungen:\nDie in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nlen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur           a) Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-                Brandschutz,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine              b) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-                    sowie des Brandschutzes,\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nc) Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-,\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\nKälte-, Schall- und Brandschutz,\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-           d) Tragkonstruktionen,\ndern.                                                             e) Dampfbremsen,\n§ 60                                 f) Kühlzellen und Kühlräume,\nAusbildungsplan                              g) Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für\nden Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             2. im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidun-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     gen:\na) Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruk-\n§ 61                                     tionen sowie Bekleidungen,\nBerichtsheft                             b) Stützkonstruktionen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           c) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu               Formstücke,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           d) isometrische Darstellungen,\ndurchzusehen.                                                     e) Ummanteln von Dämmungen,\nf) Dampfbremsen,\n§ 62\ng) Kühlzellen und Kühlräume,\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den          h) Trockenbau,\nAnlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-             i) Abdichtungen gegen Feuchtigkeit            und  nicht-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten             drückendes Wasser;\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nist.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nin insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische\nAufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er       (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\n1. im Prüfungsbereich Dämmungen                  150 Minuten,\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            2. im Prüfungsbereich\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für           Ummantelungen und Bekleidungen               150 Minuten,\ndie praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be-           3. im Prüfungsbereich\ntracht:                                                           Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n1. Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei ver-           (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen,         Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nAbzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosen-            in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nstück und Abflachung und                                 ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n2. Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges            Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nmit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Umman-       ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\ntelung.                                                  bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nden Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen                   (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nund Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde           Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen\n1. Prüfungsbereich Dämmungen                40 vom Hundert,\nsowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling\nzeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von             2. Prüfungsbereich\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-             Ummantelungen und Bekleidungen          40 vom Hundert,","1122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n3. Prüfungsbereich                                                                         § 66\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nBerichtsheft\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nerbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen\ndurchzusehen.\nAufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge-\nnügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 67\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-                         Abschlußprüfung\nrungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\narbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-       Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\ngen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-    nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-       Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nnen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1    ist.\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\nerbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen          (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nAufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbe-          in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische\nreiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.        Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\n9. Abschnitt                          Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\nTrockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin                   die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstel-\nlen einer Montagewand in Verbindung mit einer Decken-\n§ 63                             konstruktion in Betracht.\nAusbildungsberufsbild                         (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sa-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        nieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  fungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanie-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        ren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling\nzeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-\n4. Umweltschutz,                                            schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan       lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und\nund Ablaufplan,                                          zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,           werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-\n7. Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,           den Gebieten in Betracht:\n8. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,                 1. im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen:\n9. Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-                 a) Montagewände,\nstruktionen,                                                  b) Unterdecken und Deckenbekleidungen,\n10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nc) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen,\n§ 64                                  d) Brandschutzkonstruktionen,\nAusbildungsrahmenplan                             e) Fertigteilfußbodenkonstruktionen,\nDie in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-          f) Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen;\nlen nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur       2. im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-             Bauwerken:\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                a) nachträglicher Einbau eines Badezimmers,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-          b) nachträglicher Dachgeschoßausbau,\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.                                   c) Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-\nstruktionen,\n§ 65                                  d) Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbo-\ndenkonstruktionen;\nAusbildungsplan\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nbildungsplan zu erstellen.                                         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1123\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:       9. Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,\n1. im Prüfungsbereich                                          10. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,\nTrockenbaukonstruktionen                     180 Minuten,  11. Herstellen von Asphaltdecken,\n2. im Prüfungsbereich Sanieren und\n12. Herstellen von Decken aus Beton,\nInstandsetzen von Bauwerken                  120 Minuten,\n13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n§ 69\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                             Ausbildungsrahmenplan\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu            Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den          len nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-         sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das       dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen             von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.             und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die  besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                       heiten die Abweichung erfordern.\n1. Prüfungsbereich\n§ 70\nTrockenbaukonstruktionen                50 vom Hundert,\nAusbildungsplan\n2. Prüfungsbereich Sanieren und\nInstandsetzen von Bauwerken             30 vom Hundert,       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n3. Prüfungsbereich\nAusbildungsplan zu erstellen.\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                                   § 71\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei                             Berichtsheft\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung           geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nnicht bestanden.                                               führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht        durchzusehen.\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\n§ 72\nrungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-\narbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-                    Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\ngen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-        (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-        auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten\nnen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1     und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung           vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-          wesentlich ist.\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\nbracht worden sein.                                               (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-\ngabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den\n10. Abschnitt                         Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhän-\nStraßenbauer/Straßenbauerin                      ge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n§ 68                            bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\ndie praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:\nAusbildungsberufsbild\n1. Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Stei-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die             nen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                             mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigun-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       gen oder\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         2. Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Stei-\nnen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nmit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigun-\n4. Umweltschutz,                                                 gen.\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nund Ablaufplan,                                           den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasser-\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,            haltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-\nden. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau\n7. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,                    und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbe-\n8. Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,          sondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-","1124               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nschen, technologischen, mathematischen und zeichneri-             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei          schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-           halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-         Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nsichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen               erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-            bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\ntracht:                                                        nicht bestanden.\n1. im Prüfungsbereich Straßenbau:                                 (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\na) Unterlage für Decken und Beläge,\nrungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-\nb) Einfassungen und Randbefestigungen,                     arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen\nc) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen        nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im\nund natürlichen Steinen, Verbandsarten und             praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-\nMuster,                                                fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)\njeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht\nd) Decken aus Asphalt und Beton,                           wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-\ne) Fugen und Vergußmassen,                                 fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-\nden sein.\nf) Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten,\ng) Wiederherstellen von Deckschichten nach Auf-\ngrabungen,                                                                    11. Abschnitt\nh) angrenzende Arbeiten im Hochbau;                                Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin\n2. im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:\na) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau-                                         § 73\ngruben und Gräben,                                                        Ausbildungsberufsbild\nb) Bodenarten und Bodenklassen,                               Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nc) Herstellen von Erdbauwerken,                            folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nd) Geräte und Maschinen,                                     1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ne) Verbau von Baugruben und Gräben,                          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nf) Wasserhaltung,                                            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ng) offene und geschlossene Entwässerung,                     4. Umweltschutz,\nh) Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längs-              5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nneigung,                                                    und Ablaufplan,\ni) Einbauen und Verdichten von Böden;                        6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:              7. Herstellen von Schachtbauwerken,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                        Wasserhaltung,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:       9. Herstellen von Verkehrswegen,\n1. im Prüfungsbereich Straßenbau                 180 Minuten,  10. Einbauen von Druckrohrleitungen,\n2. im Prüfungsbereich                                          11. Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,\nErdbau und Wasserhaltung                     120 Minuten,  12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.                               § 74\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                     Ausbildungsrahmenplan\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nDie in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nsollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-         bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das       von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen             und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.             besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die  heiten die Abweichung erfordern.\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n1. Prüfungsbereich Straßenbau               50 vom Hundert,                                 § 75\n2. Prüfungsbereich                                                                  Ausbildungsplan\nErdbau und Wasserhaltung                30 vom Hundert,       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n3. Prüfungsbereich                                             bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.    Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1125\n§ 76                                  b) Bodenarten und Bodenklassen,\nBerichtsheft                              c) Verbau von Baugruben und Gräben,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines            d) Wasserhaltung,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu            e) offene und geschlossene Bauweise,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig            f) Einbauen und Verdichten von Böden,\ndurchzusehen.                                                      g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflaster-\ndecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;\n§ 77                              3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den           sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich       1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau            180 Minuten,\nist.                                                           2. im Prüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung           Baugruben und Wasserhaltung                  120 Minuten,\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische            3. im Prüfungsbereich\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er          Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie           (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für        in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-              ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntracht:                                                        Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n1. Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen            bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\neines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichti-      Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\ngung des Korrosionsschutzes einschließlich Anboh-\nrung und Dichtheitsprüfung,                                  (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n2. Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter\nBerücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließ-       1. Prüfungsbereich Rohrleitungsbau          50 vom Hundert,\nlich Druckprüfung oder                                    2. Prüfungsbereich\n3. Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene              Baugruben und Wasserhaltung             30 vom Hundert,\nLeitung unter Berücksichtigung des Korrosions-            3. Prüfungsbereich\nschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen           Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nvon Absperrblasen.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in  schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nden Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und           halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nWasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde               Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungs-         erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling        bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nzeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von              nicht bestanden.\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-\nschen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle            (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nlösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und          bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-              rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-\nschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen             arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-            nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im\nden Gebieten in Betracht:                                      praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-\nfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)\n1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau:\njeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht\na) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen            wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-\nWerkstoffen,                                          fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-\nb) Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,                 den sein.\nc) Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitun-\ngen,                                                                           12. Abschnitt\nd) Schachtbauwerke,                                                        Kanalbauer/Kanalbauerin\ne) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig-\nkeit und Wasser;                                                                     § 78\n2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:                                 Ausbildungsberufsbild\na) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau-              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ngruben und Gräben,                                    folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:","1126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  1. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und\nEinbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehö-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nrigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             sowie Herstellen der Bermen oder\n4. Umweltschutz,                                            2. Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Rich-\ntung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nEinbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des\nund Ablaufplan,\nHerstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,               weiteren Formstücken.\n7. Herstellen von Schachtbauwerken,                            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Was-\n8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und\nserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nWasserhaltung,\nwerden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Bau-\n9. Herstellen von Verkehrswegen,                            gruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er\n10. Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und       insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-\nDruckrohrleitung,                                        schen, technologischen, mathematischen und zeichneri-\nschen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei\n11. Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,                   sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-\nsichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n§ 79                               tracht:\nAusbildungsrahmenplan                        1. im Prüfungsbereich Kanalbau:\nDie in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-         a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen\nlen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur               Werkstoffen,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine              b) Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohr-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                   leitungen und Hausanschlüsse,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-         c) Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nd) Schachtbauwerke,\nheiten die Abweichung erfordern.\ne) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig-\nkeit und Wasser;\n§ 80\n2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:\nAusbildungsplan\na) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ngruben und Gräben,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     b) Bodenarten und Bodenklassen,\nc) Verbau von Baugruben und Gräben,\n§ 81                                   d) Wasserhaltung,\nBerichtsheft                               e) offene und geschlossene Bauweise,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           f) Einbauen und Verdichten von Böden,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflaster-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig               decken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;\ndurchzusehen.                                                 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n§ 82\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den      1. im Prüfungsbereich Kanalbau                   150 Minuten,\nAnlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\nse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten        2. im Prüfungsbereich\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          Baugruben und Wasserhaltung                  150 Minuten,\nist.                                                          3. im Prüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung          Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nin insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische              (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er     Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-        in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für       ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\ndie praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-             bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ntracht:                                                       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1127\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n1. Prüfungsbereich Kanalbau                 40 vom Hundert,   von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n2. Prüfungsbereich                                            besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nBaugruben und Wasserhaltung             40 vom Hundert,   heiten die Abweichung erfordern.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.                                § 85\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                          Ausbildungsplan\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nnicht bestanden.                                                                           § 86\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht                                Berichtsheft\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nrungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\narbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen    geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nnach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\npraktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-        durchzusehen.\nfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)\njeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht                                     § 87\nwurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-\nfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-                     Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nden sein.                                                        (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nauf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n13. Abschnitt                          vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nBrunnenbauer/Brunnenbauerin                      wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\n§ 83                            in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische\nAusbildungsberufsbild                      Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für\ndie praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         1. Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich\nInbetriebnahme und Dokumentation,\n4. Umweltschutz,\n2. Herstellen eines Abschlußbauwerks,\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nund Ablaufplan,                                          3. Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich\nDokumentation und Herstellen eines entsprechenden\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,               Werkzeuges oder\n7. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,                4. Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich\n8. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen              Dokumentation.\nund Maschinen,                                              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n9. Herstellen von vertikalen Bohrungen,                     den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasser-\nversorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n10. Herstellen von horizontalen Bohrungen,\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bohrungen\n11. Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,                          und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der\n12. Herstellen von Abschlußbauwerken,                         Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung\nvon arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-\n13. Installieren von Wasserförderungs- und Wasserauf-\nmatischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene\nbereitungsanlagen,\nFälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit\n14. Instandhalten und Sanieren von Brunnen,                   und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\n15. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:\n§ 84\n1. im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen:\nAusbildungsrahmenplan\nDie in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-         a) Ausbauen von Bohrungen,\nlen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur           b) Entwickeln von Brunnen,","1128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nc) Abschlußbauwerke,                                                              14. Abschnitt\nd) Regenerieren von Brunnen,                                          Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin\ne) Instandhalten und Sanieren von Brunnen,\n§ 88\nf) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschi-\nnen und Anlagen;                                                          Ausbildungsberufsbild\n2. im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen:                   Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\na) Pumpensysteme,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nb) Meß- und Regeleinrichtungen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nc) Wasseraufbereitungsanlagen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) Instandsetzen und Warten von Wasserversor-                4. Umweltschutz,\ngungsanlagen;\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                 und Ablaufplan,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:          hilfsstoffen,\n1. im Prüfungsbereich                                            8. Durchführen von Messungen,\nBohrungen und Brunnen                        180 Minuten,\n9. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,\n2. im Prüfungsbereich                                          10. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen\nWasserversorgungsanlagen                     120 Minuten,       und Anlagen,\n3. im Prüfungsbereich                                          11. Herstellen von Bohrungen,\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n12. Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           13. Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu         14. Durchführen von Injektionsarbeiten,\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n15. Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbei-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nten,\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen             16. Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.             17. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                                                   § 89\n1. Prüfungsbereich                                                               Ausbildungsrahmenplan\nBohrungen und Brunnen                   50 vom Hundert,\nDie in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n2. Prüfungsbereich                                             len nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur\nWasserversorgungsanlagen                30 vom Hundert,    sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n3. Prüfungsbereich\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-      besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-       heiten die Abweichung erfordern.\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen                                       § 90\nerbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung                                Ausbildungsplan\nnicht bestanden.                                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht        bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-    Ausbildungsplan zu erstellen.\nrungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-\narbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen                                 § 91\nnach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im\npraktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-                                 Berichtsheft\nfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\njeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nwurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-          geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-          führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nden sein.                                                      durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1129\n§ 92                              3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung                               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-             (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten      1. im Prüfungsbereich\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich           Gründungen und Verbau                        180 Minuten,\nist.\n2. im Prüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung           Spezialtiefbaugeräte                         120 Minuten,\nin insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische              3. im Prüfungsbereich\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er          Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie           (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für        in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndie praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:         ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\n1. Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Doku-       ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nmentation,                                                bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\n2. Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums            Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\neinschließlich Greifern sowie Anmischen und Ver-             (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\npumpen der Stützsuspension,                               Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n3. Herstellen einer Rückverankerung einer Baugruben-           1. Prüfungsbereich\nwand einschließlich Bohrung, Einbauen des Veranke-            Gründungen und Verbau                   50 vom Hundert,\nrungselements und Spannen sowie Dokumentation             2. Prüfungsbereich\noder                                                          Spezialtiefbaugeräte                    30 vom Hundert,\n4. Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektions-       3. Prüfungsbereich\nverfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmi-         Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nschen und Verpressen eines Injektionsmittels.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in  schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nden Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezial-          halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\ntiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft       Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nwerden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Ver-           erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\nbau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen,       bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\ndaß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorga-         nicht bestanden.\nnisatorischen, technologischen, mathematischen und\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nzeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nrungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qua-\narbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen\nlitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kom-\nnach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im\nmen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\npraktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-\nBetracht:\nfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)\n1. im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau:                   jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht\nwurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-\na) Herstellen von Bohrungen,\nfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-\nb) Herstellen von Pfählen,                                den sein.\nc) Herstellen von Ankersystemen,\nd) Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,                                        15. Abschnitt\ne) Einpreßverfahren,                                                        Gleisbauer/Gleisbauerin\nf) Wasserhaltung,                                                                        § 93\ng) Baugrundverbesserungen;                                                    Ausbildungsberufsbild\n2. im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte:                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\na) Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen,         folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nb) Funktion von Bohrgeräten und Injektionskompo-\nnenten,                                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nc) Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgerä-          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nten,                                                     4. Umweltschutz,\nd) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschi-          5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\nnen und Anlagen;                                            und Ablaufplan,","1130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,           fungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen so-\nwie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling\n7. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen\nzeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von\nvon Skizzen,\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-\n8. Herstellen von Bahnübergängen,                           schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle\n9. Verlegen von Gleisen und Weichen,                        lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\n10. Instandhalten von Gleisen und Weichen,                    schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen\n11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.           werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:\n§ 94                             1. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Glei-\nAusbildungsrahmenplan                           sen:\nDie in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-         a) Bau- und Betriebsvorschriften,\nlen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur           b) Oberbau,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine              c) Feste Fahrbahn,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche               d) Bahnübergänge,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-           e) Kräfte im Gleis,\nheiten die Abweichung erfordern.                                  f) Schweißverfahren,\ng) Gleisabschlüsse,\n§ 95\nh) Gleisvermarkung;\nAusbildungsplan\n2. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Wei-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nchen:\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     a) Bau- und Betriebsvorschriften,\nb) Oberbau,\n§ 96\nc) Konstruktion von Weichen,\nBerichtsheft\nd) Vermarkung von Weichen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           e) Instandhalten von Weichen;\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                     allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 97                                (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nAbschlußprüfung                          1. im Prüfungsbereich Bau und\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den          Instandhaltung von Gleisen                   150 Minuten,\nAnlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-         2. im Prüfungsbereich Bau und\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten         Instandhaltung von Weichen                   150 Minuten,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                          3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische              (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nAufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er    Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-        in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nbei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für       ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\ndie praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be-           bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ntracht:                                                       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\n1. Durchführen von gleistechnischen Vermessungen,                (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\n2. Herstellen eines Schienenstoßes,                           Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n3. Montieren einer Weiche oder                                1. Prüfungsbereich Bau und\nInstandhaltung von Gleisen              40 vom Hundert,\n4. Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe.\n2. Prüfungsbereich Bau und\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nInstandhaltung von Weichen              40 vom Hundert,\nden Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Glei-\nsen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirt-           3. Prüfungsbereich\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-              Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999              1131\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                              Vierter Teil\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen                                      § 98\nerbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen\nAufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge-                             Übergangsregelung\nnügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht        schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nrungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-         dieser Verordnung.\narbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen\n§ 99\nnach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im\npraktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)      Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\njeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nwurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben       dung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl. I\nund in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine         S. 1073), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nungenügende Leistung erbracht worden sein.                    25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1922), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nWerner M üller","1132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 1\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin\nI. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 5 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                        1133\nHochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind           im 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                         4\n5     Auftragsübernahme,               a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen\nLeistungserfassung,              b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz\nArbeitsplan und Ab-                  von Arbeitsmitteln planen\nlaufplan\n(§ 5 Nr. 5)                      c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen\nd) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen\ne) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nf) Arbeitsberichte erstellen\n6     Einrichten, Sichern und          Arbeitsplatz auf der Baustelle:\nRäumen von Baustellen            a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,\n(§ 5 Nr. 6)                          ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nb) Arbeitsplatz sichern\nArbeits- und Schutzgerüste:\nc) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-\nbauen, unterhalten und abbauen\nd) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-\nund Schutzgerüsten mitwirken\nWerkzeuge und Geräte:\ne) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-\nlassen\nf) Störungen an Geräten erkennen und melden\ng) Werkzeuge warten\n6*)\n7     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und\nAuswählen von Bau-                   Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-\nund Bauhilfsstoffen                  wendbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 7)                      b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form-\ngenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und\nAnbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle\ntransportieren und lagern\n8     Lesen und Anwenden               a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden\nvon Zeichnungen, An-             b) Ausführungsskizzen anfertigen\nfertigen von Skizzen\n(§ 5 Nr. 8)                      c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-\nmitteln\n9     Durchführen                      a) Messungen mit            Bandmaß und          Gliedermaßstab\nvon Messungen                        durchführen\n(§ 5 Nr. 9)                      b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-\nwaage, übertragen\nc) Geraden ausfluchten\nd) Meßpunkte anlegen und sichern\ne) rechte Winkel anlegen und prüfen\nf) Bauteile abstecken\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nHochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\n10   Bearbeiten von Holz           a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden\nund Herstellen von            b) Holz für Werkstücke messen und anreißen\nHolzverbindungen\n(§ 5 Nr. 10)                  c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,\nStemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,\nbearbeiten\nd) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so-\nwie durch Nageln und Schrauben herstellen\ne) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel\nanzeigen\nf) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen\n11   Herstellen von Bauteilen      Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton      a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-\n(§ 5 Nr. 11)                     zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,\nmit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-\nbauen\nb) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und\nlagern\nBewehrungen:\nc) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden\nvon Betonstabstahl herstellen\nd) Betonstahlmatten zuschneiden\ne) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen\nBeton:                                                             20\nf) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-\nkeit prüfen\ng) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen\nund nachbehandeln\nh) Oberflächen nacharbeiten\ni) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-\nren und einbauen\nk) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\nl) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-\nkeit abdichten\n12   Herstellen von Bau-           a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen\nkörpern aus Steinen              herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 12)                  b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen\nherstellen\nc) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor-\nmatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken\nd) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\ne) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit ab-\ndichten\nf) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                 1135\nHochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind           im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                         4\n13   Einbauen von Dämm-            a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter-\nstoffen für den Wärme-,          scheiden und vorbereiten\nKälte-, Schall- und Brand-    b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen\nschutz\n(§ 5 Nr. 13)\n14   Herstellen von Putzen         a) Untergrund beurteilen\n(§ 5 Nr. 14)                  b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be-\nwegungsfugen anlegen\nc) Spritzbewurf von Hand auftragen\nd) einlagigen Putz herstellen\ne) gerades Stuckprofil ziehen\n15   Herstellen von Estrichen      a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen\n(§ 5 Nr. 15)                  b) Trenn- und Dämmschichten einbauen\nc) Höhenlehren ausrichten\nd) rechtwinklige Aussparungen herstellen und ein-\nbringen\ne) Schienen und Rahmen einbauen\nf) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vor-\ngaben anlegen\ng) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und\nglätten\nh) Estrich nachbehandeln\n16   Ansetzen und Verlegen         a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen\nvon Fliesen und Platten       b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte\n(§ 5 Nr. 16)                     und Löcher herstellen\nc) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen,\nverlegen und verfugen\nd) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen,\nverlegen und verfugen\ne) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr-\ndurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen\n17   Herstellen von Bauteilen      a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß-\nim Trockenbau                    haltigkeit beurteilen\n(§ 5 Nr. 17)                                                                                         18\nb) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag-\nfähigkeit vorbehandeln\nc) Gipsmörtel anmachen\nd) Wand-Trockenputz ansetzen\ne) Fugen verspachteln\n18   Herstellen von Baugruben      a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern\nund Gräben, Verbauen          b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-\nund Wasserhaltung                breite prüfen\n(§ 5 Nr. 18)\nc) Baugruben und Gräben von Hand                  ausheben,\nBöschungswinkel prüfen\nd) offene Wasserhaltung durchführen\ne) Baugruben und Gräben durch waagerechten und\nsenkrechten Verbau sichern","1136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nHochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                    4\nf) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen\nverdichten\ng) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen\nh) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und\nverdichten\n19   Herstellen von Verkehrs-     a) Untergrund verbessern\nwegen                        b) ungebundene Tragschichten herstellen\n(§ 5 Nr. 19)\nc) Planum durch Verdichten unter Beachtung der\nHöhenlage und Ebenflächigkeit herstellen\nd) Einfassungen in Geraden herstellen\ne) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen\nSteinen herstellen\n20   Verlegen und Anschließen     a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Dek-\nvon Ver- und Entsorgungs-       ken und Wänden herstellen und abdichten\nleitungen                    b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk-\n(§ 5 Nr. 20)                    stoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff,\nsägen, feilen, bohren und schleifen\nc) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden\nund unterstopfen\nd) Kontrollschächte herstellen\ne) Dränung einbauen\n21                                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11,\n12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter                 8\nSchwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft vermittelt werden.\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu\nergänzen und zu vertiefen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                         1137\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin\nII. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nA. S c h w e r p u n k t M a u r e r a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                      3                                       4\n1     Auftragsübernahme,                  Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                 a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                            b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 5 Nr. 5)                               meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab-\nschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und             Einrichten:\nRäumen von Baustellen               a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 5 Nr. 6)                               sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung                    6*)\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-\nunreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.\n2","1138           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nHochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Maurerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3   Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                 teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4   Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen         benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen\n(§ 5 Nr. 8)\n5   Durchführen                  Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                instrumenten einmessen\n(§ 5 Nr. 9)\n6   Herstellen von Bauteilen     Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton     a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen\n(§ 5 Nr. 11)                    und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus\nSchaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen\nherstellen, aufbauen, versteifen und abspannen\nb) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-\nbauen\nc) Schalungen abbauen, reinigen und lagern\nBewehrungen:\nd) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-\nmatten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-\nbauen\ne) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,                  10\nFugenbleche und Verankerungsschienen\nBeton:\nf) Betonfestigkeitsklasse auswählen\ng) Bindemittel und Zuschlag auswählen\nh) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen\ni) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons\neinsetzen\nk) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und\nGlätten von Hand bearbeiten\nl) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-\nren, sichern und abstützen\n7   Herstellen von Baukörpern    a) Mörtelgruppe auswählen\naus Steinen                  b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 5 Nr. 12)                    wählen\nc) ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittel-\nformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbands-\narten herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1139\nHochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Maurerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\nd) Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen\ne) Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbands-\narten herstellen, verfugen sowie Verankerungen ein-\nbauen\nf) Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen\nund schließen\n24\ng) Bewegungsfugen anlegen\nh) Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte\nherstellen\ni) Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen\nüberdecken\nk) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und\nanbringen\nl) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes\nWasser abdichten\nm) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab-\nstützungen und Unterfangungen herstellen und\nschließen\n8    Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen\nstoffen für den Wärme-,          b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben\nKälte-, Schall- und Brand-           lagern und verarbeiten\nschutz\n(§ 5 Nr. 13)\n9    Herstellen von Putzen            a) Putzgrund vorbereiten\n(§ 5 Nr. 14)                     b) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen\nc) Putzlehren anbringen und ausrichten\nd) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen\ne) Putze nachbehandeln\nf) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-\nstellen                                                        10\n10     Herstellen von Estrichen         a) Estrichmörtel herstellen\n(§ 5 Nr. 15)                     b) Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen\nc) Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und\nschwimmenden Estrich einbringen, verdichten und\nabziehen\nd) Bewehrungen einbauen\n11     Herstellen von Bauteilen         a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-\nim Trockenbau                        stellen\n(§ 5 Nr. 17)                     b) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und\nGipsfaserplatten, herstellen\n12     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung\nnahmen und Berichtswesen             prüfen\n(§ 5 Nr. 21)                     b) Tagesbericht erstellen                                          2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-\nschädigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nB. S c h w e r p u n k t B e t o n - u n d S t a h l b e t o n a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                      3                                 4\n1     Auftragsübernahme,                Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,               a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                          b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 5 Nr. 5)                          meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und           Einrichten:\nRäumen von Baustellen             a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 5 Nr. 6)                          sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern           6*)\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-\nunreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1141\nHochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Beton- und Stahlbetonarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3   Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                 teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4   Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen         benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen\n(§ 5 Nr. 8)\n5   Durchführen                  Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                instrumenten einmessen\n(§ 5 Nr. 9)\n6   Herstellen von Bauteilen     Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton     a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen\n(§ 5 Nr. 11)                    und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus\nSchaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen\nherstellen, aufbauen, versteifen und abspannen\nb) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-\nbauen\nc) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe                   15\nherstellen und aufbauen\nd) Schalungen für konische Formen herstellen und auf-\nbauen\ne) Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen\nArten und Formen herstellen\nf) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen\ng) Schalungen abbauen, reinigen und lagern\nBewehrungen:\nh) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-\nmatten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-\nbauen\ni) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere\nunter Einhaltung der Betondeckung einbauen                        8\nk) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,\nFugenbleche und Verankerungsschienen\nl) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen\nMaterialien einbauen und verankern\nBeton:\nm) Betonfestigkeitsklasse auswählen\nn) Bindemittel und Zuschlag auswählen\no) Frischbetonprüfungen durchführen","1142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nHochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Beton- und Stahlbetonarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens             in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                      4\np) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen\nq) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons\neinsetzen\nr) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und\nGlätten von Hand bearbeiten\ns) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und                        8\nBaumaschinen bearbeiten\nt) Festbetonprüfungen durchführen\nu) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schnei-\nden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen\nund schließen\nv) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern,\nmontieren, sichern und abstützen\nw) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nicht-\ndrückendes Wasser durch Beschichtungen ab-\ndichten\n7     Herstellen von Baukörpern        a) Mörtelgruppe auswählen\naus Steinen                      b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 5 Nr. 12)                         wählen\nc) Außen- und Innenwände mit mittel- und großforma-\ntigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten\nherstellen\nd) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes\nWasser abdichten\ne) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver-\nsetzen\nf) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und                 13\nanbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruk-\ntionen sowie Zargen einbauen\ng) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab-\nstützungen und Unterfangungen herstellen und\nschließen\n8     Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen\nstoffen für den Wärme-,          b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben\nKälte-, Schall- und Brand-           lagern und verarbeiten\nschutz\n(§ 5 Nr. 13)\n9     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung\nnahmen und Berichtswesen             prüfen\n(§ 5 Nr. 21)                     b) Tagesbericht erstellen                                               2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                      1143\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nC. S c h w e r p u n k t F e u e r u n g s - u n d S c h o r n s t e i n b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                     3                                    4\n1     Auftragsübernahme,                 Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                           b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 5 Nr. 5)                            meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und            Einrichten:\nRäumen von Baustellen              a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 5 Nr. 6)                            sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern           6*)\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nHochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3   Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                 teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4   Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Ge-\nZeichnungen, Anfertigen         gebenheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen\n(§ 5 Nr. 8)\n5   Durchführen                  Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                instrumenten einmessen\n(§ 5 Nr. 9)\n6   Herstellen von Bauteilen     Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton     a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen\n(§ 5 Nr. 11)                    und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus\nSchalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen\nherstellen, aufbauen, versteifen und abspannen\nb) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-\nbauen\nc) Schalungen abbauen, reinigen und lagern\nBewehrungen:\nd) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-\nmatten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-\nbauen\ne) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,                 10\nFugenbleche und Verankerungsschienen\nBeton:\nf) Betonfestigkeitsklasse auswählen\ng) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen\nh) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen\ni) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons\neinsetzen\nk) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und\nGlätten von Hand bearbeiten\nl) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-\nren, sichern und abstützen\n7   Herstellen von Baukörpern    a) Mörtelgruppe auswählen\naus Steinen                  b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 5 Nr. 12)                    wählen                                                           10\nc) Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten\nd) feuerfeste Steine und und Dämmstoffe verarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1145\nHochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\ne) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungs-\nanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen\nf) Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen\ng) Schornsteine aus Mauerwerk herstellen\nh) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver-\nsetzen\ni) Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen her-                 22\nstellen und verfugen\nk) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und\nanbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schorn-\nsteinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und\nSteigleitern\nl) Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen\n8     Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen\nstoffen für den Wärme-,          b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben\nKälte-, Schall- und Brand-           lagern und verarbeiten                                          2\nschutz\n(§ 5 Nr. 13)\n9     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung\nnahmen und Berichtswesen             prüfen\n(§ 5 Nr. 21)                     b) Tagesbericht erstellen                                          2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-\nschädigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 2\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin\nI. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                             3                                   4\n1    Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 11 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 11 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 11 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                        1147\nAusbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind           im 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                         4\n5     Auftragsübernahme,               a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen\nLeistungserfassung,              b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz\nArbeitsplan und Ab-                  von Arbeitsmitteln planen\nlaufplan\n(§ 11 Nr. 5)                     c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen\nd) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen\ne) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nf) Arbeitsberichte erstellen\n6     Einrichten, Sichern und          Arbeitsplatz auf der Baustelle:\nRäumen von Baustellen            a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,\n(§ 11 Nr. 6)                         ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nb) Arbeitsplatz sichern\nArbeits- und Schutzgerüste:\nc) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-\nbauen, unterhalten und abbauen\nd) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-\nund Schutzgerüsten mitwirken\nWerkzeuge und Geräte:\ne) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-\nlassen\nf) Störungen an Geräten erkennen und melden\ng) Werkzeuge warten                                                        6*)\n7     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und\nAuswählen von Bau-                   Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-\nund Bauhilfsstoffen                  wendbarkeit prüfen\n(§ 11 Nr. 7)                     b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-\nnauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und\nAnbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle\ntransportieren und lagern\n8     Lesen und Anwenden               a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden\nvon Zeichnungen, An-             b) Ausführungsskizzen anfertigen\nfertigen von Skizzen\n(§ 11 Nr. 8)                     c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-\nmitteln\n9     Durchführen                      a) Messungen mit            Bandmaß und          Gliedermaßstab\nvon Messungen                        durchführen\n(§ 11 Nr. 9)                     b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-\nwaage, übertragen\nc) Geraden ausfluchten\nd) Meßpunkte anlegen und sichern\ne) rechte Winkel anlegen und prüfen\nf) Bauteile abstecken\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\n10   Bearbeiten von Holz           a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden\nund Herstellen von            b) Holz für Werkstücke messen und anreißen\nHolzbauteilen\n(§ 11 Nr. 10)                 c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,\nStemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,\nbearbeiten\nd) Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen\nsowie durch Nageln und Schrauben herstellen\ne) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\nf) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen\n11   Herstellen von Bauteilen      Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton      a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-\n(§ 11 Nr. 11)                    zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,\nmit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-\nbauen\nb) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und\nlagern\nBewehrungen:\nc) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden\nvon Betonstabstahl herstellen\nd) Betonstahlmatten zuschneiden\ne) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen\nBeton:                                                             20\nf) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-\nkeit prüfen\ng) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen\nund nachbehandeln\nh) Oberflächen nacharbeiten\ni) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-\nren und einbauen\nk) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\nl) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-\nkeit abdichten\n12   Herstellen von Bau-           a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen\nkörpern aus Steinen              herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen\n(§ 11 Nr. 12)                 b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen\nherstellen\nc) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor-\nmatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken\nd) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\ne) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdich-\nten\nf) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1149\nAusbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\n13   Einbauen von Dämm-           a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter-\nstoffen für den Wärme-,         scheiden und vorbereiten\nKälte-, Schall- und Brand-   b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen\nschutz\n(§ 11 Nr. 14)                c) Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und\nanbringen\n14   Herstellen von Putzen        a) Untergrund beurteilen\nund Stuck                    b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be-\n(§ 11 Nr. 15)                   wegungsfugen anlegen\nc) Spritzbewurf von Hand auftragen\nd) einlagigen Putz herstellen\ne) gerades Stuckprofil ziehen\n15   Herstellen von Estrichen     a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen\n(§ 11 Nr. 16)                b) Trenn- und Dämmschichten einbauen\nc) Höhenlehren ausrichten\nd) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen\ne) Schienen und Rahmen einbauen\nf) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorga-\nben anlegen\ng) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und\nglätten\n18\nh) Estrich nachbehandeln\n16   Ansetzen und Verlegen        a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen\nvon Fliesen und Platten      b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte\n(§ 11 Nr. 17)                   und Löcher herstellen\nc) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen,\nverlegen und verfugen\nd) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen,\nverlegen und verfugen\ne) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr-\ndurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen\n17   Herstellen von Bauteilen     a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß-\nim Trockenbau                   haltigkeit beurteilen\n(§ 11 Nr. 18)                b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag-\nfähigkeit vorbehandeln\nc) Gipsmörtel anmachen\nd) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-\nstellen\ne) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und\nGipsfaserplatten, herstellen\nf) Wand-Trockenputz ansetzen\ng) Fugen verspachteln\n18                                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10,\n11 oder 13–17 unter Berücksichtigung betriebsbeding-                8\nter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden.\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu\nergänzen und zu vertiefen.","1150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nII. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nA. S c h w e r p u n k t Z i m m e r a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                     3                                       4\n1     Auftragsübernahme,                 Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nb) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\nlaufplan\nmeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\n(§ 11 Nr. 5)\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und            Einrichten:\nRäumen von Baustellen              a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 11 Nr. 6)                             sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:                                       6*)\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                 1151\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Zimmerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n3     Prüfen, Lagern und Aus-          a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und              b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                      teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 11 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Be-\nrücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenhei-\nten und nach Herstellerangaben lagern\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen              benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 11 Nr. 8)\n5     Durchführen                      Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                    instrumenten einmessen\n(§ 11 Nr. 9)\n6     Prüfen und Vorbereiten           a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maß-\nvon Untergründen                     haltigkeit prüfen\n(§ 11 Nr. 13)                                                                                        2*)\nb) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen\nc) Untergründe vorbereiten\n7     Bearbeiten von Holz              Holzkonstruktionen:\nund Herstellen von Holz-         a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und\nbauteilen                            lagern\n(§ 11 Nr. 10)\nb) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen\nc) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen,\ninsbesondere Knotenpunkte herstellen\nd) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung des konstruktiven Holzschutzes                             23\ne) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen\nGrundrissen ausmitteln\nf) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Kon-\nstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken,\nDächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen\ng) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften\nerfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen\nAusführungen herstellen\nUnterkonstruktionen und Bekleidungen:\nh) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aus-\nsteifende Scheiben herstellen\ni) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerk-                   3\nstoffplatten, Dielen und Verbundelementen\nk) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbeson-\ndere aus Holz, herstellen\nBearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:\nl) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen be-\narbeiten                                                         2\nm) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und ver-\nsiegeln\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Zimmerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind           im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                         4\nHerstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:\nn) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen                       4\no) gerade Treppen herstellen und einbauen\nEinsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi-\nnen und Werkzeugen:\np) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten\nq) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinen-                           2\nwerkzeuge wechseln\nr) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen               einsetzen\nund warten\nSchalungen:\n2\ns) Schalungen für gerade Treppen herstellen\n8    Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen\nstoffen für den Wärme-,              prüfen\nKälte-, Schall- und Brand-       b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben                          2\nschutz                               verarbeiten\n(§ 11 Nr. 14)\nc) Dämmstoffe einbauen und befestigen\n9    Herstellen von Bauteilen         a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wand-\nim Trockenbau                        bekleidungen, insbesondere unter Beachtung der\n(§ 11 Nr. 18)                        Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen\nb) Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen\nc) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-\nstellen                                                                 4\nd) Träger und Stützen bekleiden\ne) Bewegungsfugen ausbilden\nf) Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion ein-\nbauen\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 11 Nr. 19)                                                                                               2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                        1153\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nB. S c h w e r p u n k t S t u k k a t e u r a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                       3                                     4\n1     Auftragsübernahme,                   Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                  a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                             b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 11 Nr. 5)                             meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und              Einrichten:\nRäumen von Baustellen\na) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 11 Nr. 6)\nsowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen                  6*)\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Stukkateurarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nAuswählen von Bau-               b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nund Bauhilfsstoffen                  teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 11 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-\ndigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum\nprüfen\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-\nsichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und\nnach Herstellerangaben lagern\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-\nZeichnungen, Anfertigen              heiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 11 Nr. 8)\nc) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung\ngestalterischer Gesichtspunkte einteilen\n5     Durchführen                      a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                        instrumenten einmessen\n(§ 11 Nr. 9)                     b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen\n6     Prüfen und Vorbereiten           a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und\nvon Untergründen                     Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,\n(§ 11 Nr. 13)                        Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit\n2*)\nb) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen\nc) Untergründe vorbereiten\n7     Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen\nstoffen für den Wärme-,              prüfen\nKälte-, Schall- und Brand-       b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben                    2\nschutz                               verarbeiten\n(§ 11 Nr. 14)\nc) Dämmstoffe einbauen und befestigen\n8     Herstellen von Putzen            Putze:\nund Stuck                        a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen\n(§ 11 Nr. 15)\nb) Putzlehren anbringen und ausrichten\nc) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen\n8\nd) Kunstharzputze auswählen und auftragen\ne) Putze nachbehandeln\nf) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-\nstellen\nDrahtputzarbeiten:\ng) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputz-                     3\nbögen herstellen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1155\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Stukkateurarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\nStuckarbeiten:\nh) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen\ni) Stuckprofile am Tisch ziehen\n15\nk) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen\nl) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse her-\nstellen\nSanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:\nm) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\n2\nn) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\no) Altsubstanz entfernen\n9    Herstellen von Bauteilen         a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und\nim Trockenbau                        Strahlenschutzes anwenden\n(§ 11 Nr. 18)                    Wände aus Gipswandbauplatten:\nb) Wände aus Gipswandbauplatten setzen\nc) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-\nstellen\nd) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen\ne) vorgefertigte Bauteile einbauen\nf) Fugen schließen                                                   12\nTrockenbau:\ng) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche\nAnforderungen bekleiden\nh) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und\nGipsfaserplatten, herstellen\ni) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatz-\nschalen, herstellen\nk) Zargen montieren\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 11 Nr. 19)                                                                                         2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nC. S c h w e r p u n k t F l i e s e n - , P l a t t e n - u n d M o s a i k a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                        3                                     4\n1     Auftragsübernahme,                   Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                  a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                             b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 11 Nr. 5)                              meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und              Einrichten:\nRäumen von Baustellen\na) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 11 Nr. 6)\nsowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen                   6*)\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                   1157\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                    4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nAuswählen von Bau-               b) Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Ge-\nund Bauhilfsstoffen                  staltung von Flächen auswählen\n(§ 11 Nr. 7)\nc) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-\ndigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-\nZeichnungen, Anfertigen              heiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 11 Nr. 8)\nc) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung\ngestalterischer Gesichtspunkte einteilen\nd) Verlegepläne skizzieren und anwenden\n5     Durchführen                      Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                    instrumenten einmessen\n(§ 11 Nr. 9)\n6     Prüfen und Vorbereiten           a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-\nvon Untergründen                     fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-\n(§ 11 Nr. 13)                        gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-\nfähigkeit                                                         3*)\nb) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen\nc) Untergründe vorbereiten\n7     Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen\nstoffen für den Wärme-,              prüfen\nKälte-, Schall- und Brand-       b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben                     4\nschutz                               verarbeiten\n(§ 11 Nr. 14)\nc) Dämmstoffe einbauen und befestigen\n8     Herstellen von Putzen            a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen\nund Stuck                        b) Putzlehren anbringen und ausrichten\n(§ 11 Nr. 15)\nc) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen\nd) Putze nachbehandeln                                                 4\ne) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-\nstellen\nf) Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von\nFliesen, Platten und Mosaiken herstellen\n9     Herstellen von Estrichen         a) Haftbrücken aufbringen\n(§ 11 Nr. 16)                    b) Zusatzmittel auswählen\nc) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln\nherstellen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens             in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                             3                                       4\nd) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen\ne) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mo-\nsaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur-\nund Werksteinen von Hand und maschinell unter\nBeachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten\nund abziehen\nf) Bewehrungen einbauen\ng) Fertigteilestriche einbauen\n4\nh) Aussparungen für unterschiedliche geometrische\nFormen herstellen und einbringen\ni) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-\nbauen und befestigen\nk) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne\nProfil anlegen und schließen\nl) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-\nden\nm) Estriche nachbehandeln\nn) Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht-\ndrückendes Wasser abdichten\n10   Ansetzen und Verlegen         a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile\nvon Fliesen und Platten          von Hand und maschinell bearbeiten\n(§ 11 Nr. 17)                 b) Mörtelgruppe auswählen\nc) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel\nauswählen\nd) Dick- und Dünnbettmörtel herstellen\ne) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale,\nhorizontale und geneigte Flächen herstellen\nf) Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen                     24\nMörteln und Harzen verfugen\ng) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen\nFüllstoffen schließen\nh) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme\ngegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrücken-\ndes Wasser abdichten\ni) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und\nBelägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen\n11   Herstellen von Bauteilen      a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme\nim Trockenbau                    von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen\n(§ 11 Nr. 18)\nb) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystem-\nbauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile,\nmontieren\nc) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und                        5\nmontieren\nd) Öffnungen für Sanitär, Elektro-, Heizungs- und Klima-\ninstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten\ne) Ecken und Anschlüsse herstellen\nf) Bauteile ab- und ausbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1159\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n12     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 11 Nr. 19)                                                                                         2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nD. S c h w e r p u n k t E s t r i c h a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                       3                                      4\n1     Auftragsübernahme,                    Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                   a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                              b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 11 Nr. 5)                               meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und               Einrichten:\nRäumen von Baustellen\na) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 11 Nr. 6)\nsowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:                                     6*)\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                   1161\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Estricharbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                    4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nAuswählen von Bau-               b) Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im\nund Bauhilfsstoffen                  Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen\n(§ 11 Nr. 7)\nc) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-\ndigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-\nZeichnungen, Anfertigen              heiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 11 Nr. 8)\nc) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung\ngestalterischer Gesichtspunkte einteilen\nd) Verlegepläne skizzieren und anwenden\n5     Durchführen                      Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                    instrumenten einmessen\n(§ 11 Nr. 9)\n6     Prüfen und Vorbereiten           a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-\nvon Untergründen                     fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-\n(§ 11 Nr. 13)                        gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-\nfähigkeit                                                         4*)\nb) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen\nc) Untergründe vorbereiten\n7     Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen\nstoffen für den Wärme-,              prüfen\nKälte-, Schall- und Brand-       b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben                    6\nschutz                               verarbeiten\n(§ 11 Nr. 14)\nc) Dämmstoffe einbauen und befestigen\n8     Herstellen von Estrichen         Estriche:\n(§ 11 Nr. 16)                    a) Haftbrücken aufbringen\nb) Zusatzmittel auswählen\nc) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln\nherstellen\nd) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen\ne) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und\nschwimmende Estriche von Hand und maschinell\nunter Beachtung der Mindestdicke einbringen, ver-\ndichten und abziehen\nf) Bewehrungen einbauen                                               20\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Estricharbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\ng) Aussparungen für unterschiedliche geometrische\nFormen herstellen und einbringen\nh) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-\nbauen und befestigen\ni) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne\nProfil anlegen und schließen\nk) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-\nden\nl) Estriche nachbehandeln\nm) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme einbauen\nBeläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:\nn) Kleber auswählen\no) Beläge zuschneiden und verkleben\n10\np) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen\nq) Beläge pflegen\nr) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen\n9    Herstellen von Bauteilen         a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschied-\nim Trockenbau                        lichen Aufbauhöhen herstellen\n(§ 11 Nr. 18)                                                                                          4\nb) Bewegungsfugen ausbilden\nc) Bauteile ab- und ausbauen\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 11 Nr. 19)                                                                                         2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                      1163\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nE. S c h w e r p u n k t W ä r m e - , K ä l t e - u n d S c h a l l s c h u t z a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                      3                                   4\n1     Auftragsübernahme,                Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,               a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                          b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 11 Nr. 5)                           meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und           Einrichten:\nRäumen von Baustellen             a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 11 Nr. 6)                           sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\n6*)\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                    4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nAuswählen von Bau-               b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nund Bauhilfsstoffen                  teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 11 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-\ndigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-\nZeichnungen, Anfertigen              heiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 11 Nr. 8)\n5     Durchführen                      Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten ein-\nvon Messungen                    messen\n(§ 11 Nr. 9)\n6     Prüfen und Vorbereiten           a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigun-\nvon Untergründen                     gen und Verunreinigungen\n(§ 11 Nr. 13)                    b) Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen                       2*)\nKorrosionsschutz prüfen\nc) Untergründe vorbereiten\n7     Einbauen von Dämm-               Werkzeuge, Geräte und Maschinen:\nstoffen für den Wärme-,          a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten,                      2\nKälte-, Schall- und Brand-           Reparaturen veranlassen\nschutz\n(§ 11 Nr. 14)                    Materialien des Oberflächenschutzes:\nb) Kunststoffe auswählen\nc) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden\nd) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosions-\nverhalten beurteilen                                              10\ne) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen\nund bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen,\nbohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen,\nschweifen und durchsetzen\nf) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und\nNieten, verbinden\nUnterkonstruktionen:\ng) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,                  2\nSchienen und Ringe, herstellen\nSchablonen und Formstücke:\nh) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen\ni) Maße für Formstücke an betriebstechnischen An-\nlagen und in der Haustechnik ermitteln                             7\nk) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln\nl) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1165\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\nDämmungen:\nm) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vor-\nleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen\nRegelwerken prüfen und entsprechende Maßnah-\nmen veranlassen\nn) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben                      6\nlagern und verarbeiten\no) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behäl-\ntern, Decken und Wänden sowie an Formstücken,\ninsbesondere an Krümmern, Abzweigen und Über-\ngängen, befestigen\nUmmantelungen:\np) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbei-\nten und nach Herstellerangaben lagern\nq) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen\nr) vorgefertigte Bleche montieren\ns) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen                       6\nt) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln\nu) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und be-\nfestigen\nv) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung\nvon Kontaktkorrosion anbringen\nKälteschutz:\nw) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und\nmontieren                                                        4\nx) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vor-\nbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren\nAbdichtungen:\ny) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Aus-\nführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen\n2\nz) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren\ngegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser\nabdichten\n8     Herstellen von Bauteilen         a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und\nim Trockenbau                        Strahlenschutzes anwenden\n(§ 11 Nr. 18)                    b) Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplat-\nten herstellen                                                   3\nc) Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und\nGipsfaserplatten, herstellen\nd) Bauteile ab- und ausbauen\n9     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 11 Nr. 19)                                                                                         2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nF. S c h w e r p u n k t T r o c k e n b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                       3                                   4\n1     Auftragsübernahme,                  Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                 a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nlaufplan                            b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\n(§ 11 Nr. 5)                            meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und             Einrichten:\nRäumen von Baustellen               a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 11 Nr. 6)                            sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen                         6*)\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                   1167\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Trockenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                    4\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n3     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nAuswählen von Bau-               b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese\nund Bauhilfsstoffen                  anfordern und bereitstellen\n(§ 11 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-\ndigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum\nprüfen\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-\nsichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und\nnach Herstellerangaben lagern\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-\nZeichnungen, Anfertigen              heiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen\n(§ 11 Nr. 8)\nc) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung\ngestalterischer Gesichtspunkte einteilen\n5     Durchführen                      a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-\nvon Messungen                        instrumenten einmessen\n(§ 11 Nr. 9)                     b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen\nc) Abweichungen von Sollwerten feststellen und doku-\nmentieren\n6     Prüfen und Vorbereiten           a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und\nvon Untergründen                     Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,\n(§ 11 Nr. 13)                        Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit                    2*)\nb) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen\nc) Untergründe vorbereiten\n7     Einbauen von Dämm-               a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen\nstoffen für den Wärme-,              prüfen\nKälte-, Schall- und Brand-       b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben                     4\nschutz                               verarbeiten\n(§ 11 Nr. 14)\nc) Dämmstoffe einbauen und befestigen\n8     Herstellen von Bauteilen         a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und\nim Trockenbau                        Strahlenschutzes anwenden\n(§ 11 Nr. 18)                    Wände aus Gipswandbauplatten:\nb) Wände aus Gipswandbauplatten setzen\nc) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-                       8\nstellen\nd) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen\ne) vorgefertigte Bauteile einbauen\nf) Fugen schließen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAusbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Trockenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\nTrockenbaukonstruktionen:\ng) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche\nAnforderungen bekleiden\nh) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien\nund Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und\nGipsfaserplatten, herstellen\ni) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gips-\nkarton- und Gipsfaserplatten herstellen\nk) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien\nund Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und\nGipsfaserplatten, herstellen\nl) Außenwandbekleidungen herstellen\nm) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montie-\nren                                                              26\nn) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-,\nHeizungs- und Klimainstallationen, herstellen und\nAnschlüsse anarbeiten\no) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-\nstellen\np) Zargen montieren\nq) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser her-\nstellen\nr) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten\nund Bauteile in Falttechnik, montieren\ns) Fugen ausbilden\nt) Fugen von Hand schließen\nSanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-\nstruktionen:\nu) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln                            4\nv) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nw) Altsubstanz entfernen\n9     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 11 Nr. 19)                                                                                          2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1169\nAnlage 3\n(zu § 18)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin\nI. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 17 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 17 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 17 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 17 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind           im 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                         4\n5     Auftragsübernahme,               a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen\nLeistungserfassung,              b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz\nArbeitsplan und Ab-                  von Arbeitsmitteln planen\nlaufplan\n(§ 17 Nr. 5)                     c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen\nd) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen\ne) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nf) Arbeitsberichte erstellen\n6     Einrichten, Sichern und          Arbeitsplatz auf der Baustelle:\nRäumen von Baustellen            a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,\n(§ 17 Nr. 6)                         ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nb) Arbeitsplatz sichern\nArbeits- und Schutzgerüste:\nc) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-\nbauen, unterhalten und abbauen\nd) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-\nund Schutzgerüsten mitwirken\nWerkzeuge und Geräte:\ne) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-\nlassen\nf) Störungen an Geräten erkennen und melden\ng) Werkzeuge warten                                                        6*)\n7     Prüfen, Lagern und               a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und\nAuswählen von Bau-                   Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-\nund Bauhilfsstoffen                  wendbarkeit prüfen\n(§ 17 Nr. 7)                     b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-\nnauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und\nAnbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle\ntransportieren und lagern\n8     Lesen und Anwenden               a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden\nvon Zeichnungen, An-             b) Ausführungsskizzen anfertigen\nfertigen von Skizzen\n(§ 17 Nr. 8)                     c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-\nmitteln\n9     Durchführen                      a) Messungen mit            Bandmaß und          Gliedermaßstab\nvon Messungen                        durchführen\n(§ 17 Nr. 9)                     b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-\nwaage, übertragen\nc) Geraden ausfluchten\nd) Meßpunkte anlegen und sichern\ne) rechte Winkel anlegen und prüfen\nf) Bauteile abstecken\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999              1171\nTiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                             3                                     4\n10    Bearbeiten von Holz            a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden\nund Herstellen von             b) Holz für Werkstücke messen und anreißen\nHolzverbindungen\n(§ 17 Nr. 10)                  c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,\nStemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,\nbearbeiten\nd) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so-\nwie durch Nageln und Schrauben herstellen\ne) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\nf) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen\n11    Herstellen von Bauteilen       Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton       a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-\n(§ 17 Nr. 11)                     zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,\nmit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-\nbauen\nb) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und\nlagern\nBewehrungen:\nc) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden\nvon Betonstabstahl herstellen\nd) Betonstahlmatten zuschneiden\ne) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen\nBeton:                                                             20\nf) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-\nkeit prüfen\ng) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen\nund nachbehandeln\nh) Oberflächen nacharbeiten\ni) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-\nren und einbauen\nk) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\nl) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-\nkeit abdichten\n12    Herstellen von Bau-            a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen\nkörpern aus Steinen               herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen\n(§ 17 Nr. 12)                  b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen\nherstellen\nc) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus klein-\nformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdek-\nken\nd) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-\nkenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel\nanzeigen\ne) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten","1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                              3                                    4\n13   Herstellen von Baugruben       a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern\nund Gräben, Verbauen           b) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines\nund Wasserhaltung\nVerbaus beurteilen\n(§ 17 Nr. 13)\nc) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-\nbreite prüfen\nd) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Bö-\nschungswinkel prüfen\ne) offene Wasserhaltung durchführen\nf) Baugruben und Gräben durch waagerechten und\nsenkrechten Verbau sichern\ng) den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicher-\nheit einschätzen\nh) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen\nverdichten\ni) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen\nk) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und\nverdichten\n14   Herstellen von                 a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern\nVerkehrswegen                  b) Untergrund verbessern\n(§ 17 Nr. 14)                                                                                     18\nc) ungebundene Tragschichten herstellen\nd) Planum durch Verdichten unter Beachtung der\nHöhenlage und Ebenflächigkeit herstellen\ne) Einfassungen in Geraden herstellen\nf) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen\nSteinen herstellen\ng) Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-\ndere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren\nund schleifen\n15   Einbauen und Anschließen       a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und\nvon Ver- und Ent-                 Wänden herstellen und abdichten\nsorgungssystemen\nb) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-\n(§ 17 Nr. 15)\nfen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen,\nfeilen, bohren und schleifen\nc) Rohre, Formstücke und Profile aus unterschied-\nlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,\neinsanden und unterstopfen\nd) Kontrollschächte herstellen\ne) Dränung einbauen\n16                                  Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12,\n13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbeding-              8\nter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden.\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu\nergänzen und zu vertiefen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                        1173\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nII. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nA. S c h w e r p u n k t S t r a ß e n b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                       3                                     4\n1     Auftragsübernahme,                  Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                 a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nb) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\nlaufplan\nmeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\n(§ 17 Nr. 5)\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und             Einrichten:\nRäumen von Baustellen               a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 17 Nr. 6)                             sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen                   6*)\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Straßenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind            im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                             3                                          4\n3    Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                  teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 17 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4    Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen          benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 17 Nr. 8)\n5    Durchführen                  a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit\nvon Messungen                    Nivelliergerät und Laser\n(§ 17 Nr. 9)                 b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-\nkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-\nten durchführen\nc) Längs- und Querprofile abstecken\nd) Bögen abstecken\n6    Herstellen von Bauteilen     a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen\naus Beton und Stahlbeton         und abspannen\n(§ 17 Nr. 11)                b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern\nc) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,\nFugenbleche und Verankerungsschienen\nd) Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden\ne) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck\nunterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsi-\nstenz auswählen\nf) Bindemittel und Zuschlag auswählen\ng) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen\nh) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons\n6\neinsetzen\ni) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und\nGlätten von Hand bearbeiten\nk) Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und\neinbauen\n7    Herstellen von Baukörpern    a) Mörtelgruppe auswählen\naus Steinen                  b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 17 Nr. 12)                    wählen\nc) Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen\nd) Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstel-\nlen, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und\nSchächte\n8    Herstellen von Baugruben     a) Bodenarten und           Bodenklassen        unterscheiden,\nund Gräben, Verbauen             Böden beurteilen\nund Wasserhaltung            b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern\n(§ 17 Nr. 13)                    und melden\nc) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die\nBodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen\nund berücksichtigen\nd) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum\nAuffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-\nführen, insbesondere Suchschlitze herstellen                          6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1175\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Straßenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\ne) vorhandene Leitungen sichern\nf) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten\nvon Böden einsetzen und warten\ng) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-\ntungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\nh) Baugruben und Gräben verbauen\ni) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-\nser durchführen\nk) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und\nVerwendungsfähigkeit prüfen\nl) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen\n9    Herstellen von                   Entwässerung:\nVerkehrswegen                    a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung\n(§ 17 Nr. 14)                                                                                          8\nvon Quer- und Längsneigung höhen- und flucht-\ngerecht herstellen\nUnterlage für Decken und Beläge:\nb) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwen-\ndung prüfen und getrennt lagern\nc) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung\nprüfen\nd) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durch-\nführen                                                            4\ne) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-\nfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\nf) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit\nund der profilgerechten Lage einbauen und verdichten\ng) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und\nKurven herstellen\nPflasterdecken und Plattenbeläge:\nh) Bettung herstellen\ni) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen\nund natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-             16\nden herstellen\nk) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,\nrammen und abrütteln\nAsphaltdecken:\nl) Unterlage vorbereiten\nm) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen\nn) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen                    4\nund verdichten\no) Deckschicht auf Ebenheit prüfen\np) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 17 Nr. 16)                                                                                          2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nB. S c h w e r p u n k t R o h r l e i t u n g s b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                       3                                      4\n1     Auftragsübernahme,                    Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                   a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nb) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\nlaufplan\nmeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\n(§ 17 Nr. 5)\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und               Einrichten:\nRäumen von Baustellen                 a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 17 Nr. 6)                              sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen                  6*)\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1177\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind            im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                         4\n3   Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                 teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 17 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4   Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen         benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-\n(§ 17 Nr. 8)                    rechter Sinnbilder anfertigen\nc) Aufmaßskizzen anfertigen\n5   Durchführen                  a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit\nvon Messungen                   Nivelliergerät und Laser\n(§ 17 Nr. 9)                 b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-\nkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-\nten durchführen\n6   Herstellen von Bauteilen     a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für\naus Beton und Stahlbeton        Fundamente herstellen und aufbauen\n(§ 17 Nr. 11)                b) Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern\nc) Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fun-\ndamente herstellen und einbauen\nd) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,\nFugenbleche und Verankerungselemente\n3\ne) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck\nunterscheiden\nf) Bindemittel und Zuschlag auswählen\ng) Frischbetonprüfung durchführen\nh) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen\ni) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes\nWasser durch Beschichtungen abdichten\n7   Herstellen von Baukörpern    a) Mörtelgruppe auswählen\naus Steinen                  b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 17 Nr. 12)                   wählen\nc) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-\nbringen\nd) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-\n2\nbeton herstellen\ne) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen\nf) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-\nßen\ng) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-\nrialien einbauen\n8   Herstellen von Baugruben     a) Straßenbeläge       aufnehmen      und    Stoffe  getrennt\nund Gräben, Verbauen            lagern\nund Wasserhaltung            b) Bodenarten und          Bodenklassen        unterscheiden,\n(§ 17 Nr. 13)                   Böden beurteilen\nc) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern\nund melden\n3","1178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                           3                                      4\nd) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die\nBodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen\nund berücksichtigen\ne) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum\nAuffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-\nführen, insbesondere Suchschlitze herstellen\n12\nf) vorhandene Leitungen sichern\ng) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten\nvon Böden einsetzen und warten\nh) Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähig-\nkeit prüfen, lagern, einbauen und verdichten\ni) Baugruben und Gräben verbauen\nk) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-\nser durchführen\nl) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und\nVerwendungsfähigkeit prüfen\nm) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen\n9   Herstellen von               Unterlage für Decken und Beläge:\nVerkehrswegen                a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung\n(§ 17 Nr. 14)                   prüfen\nb) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-\nfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\nc) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit\nund der profilgerechten Lage einbauen und verdich-                4\nten\nd) Einfassungen herstellen\nPflasterdecken und Plattenbeläge:\ne) Bettung herstellen\nf) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen\nund natürlichen Steinen wiederherstellen\n10    Einbauen und Anschließen     Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen\nvon Ver- und Ent-            und Formstücken:\nsorgungssystemen             a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffen-\n(§ 17 Nr. 15)                   heit und einwandfreien Zustand prüfen\nb) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern\nEinbauen von Druckrohrleitungen:\nc) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten\nund verbinden, insbesondere durch Spanen, Tren-\nnen und Umformen sowie durch Stecken, Schrau-\nben, Löten und Schweißen\nd) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplasti-\nschen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, ins-\nbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen\nsowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und\nSchweißen                                                        21\ne) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien her-\nstellen\nf) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form-\nstücke aus unterschiedlichen Materialien für den\nTransport von flüssigen und gasförmigen Medien\nbearbeiten und einbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                        1179\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind           im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                        4\ng) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbin-\ndungen herstellen\nh) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen,\nRohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen\ni) Rohrleitungen nach unterschiedlichen               Verfahren\nspülen und desinfizieren\nk) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung der Leitungszone\nAuslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von\nKabelschächten:\nl) Kabel auslegen und abdecken\n2\nm) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien\nauslegen und Zwischenräume verfüllen\nn) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen\n11     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen\nnahmen und Berichtswesen         b) Tagesbericht erstellen\n(§ 17 Nr. 16)                                                                                               2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nC. S c h w e r p u n k t K a n a l b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                     3                                      4\n1     Auftragsübernahme,                  Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                 a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nb) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\nlaufplan\nmeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\n(§ 17 Nr. 5)\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und             Einrichten:\nRäumen von Baustellen               a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 17 Nr. 6)                            sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen                  6*)\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1181\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n3    Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                 teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 17 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4    Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen         benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-\n(§ 17 Nr. 8)                    rechter Sinnbilder anfertigen\nc) Aufmaßskizzen anfertigen\n5    Durchführen                  a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit\nvon Messungen                   Nivelliergerät und Laser\n(§ 17 Nr. 9)                 b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-\nkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-\nten durchführen\n6    Herstellen von Bauteilen     a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen\naus Beton und Stahlbeton        und abspannen\n(§ 17 Nr. 11)                b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern\nc) Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken her-\nstellen und einbauen\nd) Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugen-\nbleche und Verankerungselemente, einbauen\n4\ne) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck\nunterscheiden\nf) Bindemittel und Zuschlag auswählen\ng) Frischbetonprüfung durchführen\nh) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen\ni) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes\nWasser durch Beschichtungen abdichten\n7    Herstellen von Baukörpern    a) Mörtelgruppe auswählen\naus Steinen                  b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 17 Nr. 12)                   wählen\nc) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-\nbringen\nd) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-\nbeton herstellen\ne) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen\n4\nf) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-\nßen\ng) Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken\neinbinden und sichern\nh) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-\nrialien einbauen\ni) Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen\nMaterialien herstellen","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                 in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind            im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                          4\n8    Herstellen von Baugruben         a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern\nund Gräben, Verbauen             b) Bodenarten und             Bodenklassen        unterscheiden,\nund Wasserhaltung                    Boden beurteilen\n(§ 17 Nr. 13)\nc) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern\nund melden\nd) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die\nBodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen\nund berücksichtigen\ne) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum\nAuffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-\nführen, insbesondere Suchschlitze herstellen\nf) vorhandene Leitungen sichern                                             16\ng) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten\nvon Böden einsetzen und warten\nh) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-\ntungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\ni) Baugruben und Gräben verbauen\nk) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-\nser durchführen\nl) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und\nVerwendungsfähigkeit prüfen\nm) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen\n9    Herstellen von                   Unterlage für Decken und Beläge:\nVerkehrswegen                    a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung\n(§ 17 Nr. 14)                        prüfen\nb) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-\nfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\nc) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit\nund der profilgerechten Lage einbauen und ver-                           4\ndichten\nd) Einfassungen herstellen\nPflasterdecken und Plattenbeläge:\ne) Bettung herstellen\nf) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen\nund natürlichen Steinen wiederherstellen\n10     Einbauen und Anschließen         Transportieren und Lagern von Rohren, Formstük-\nvon Ver- und Ent-                ken und Schachtbauteilen:\nsorgungssystemen                 a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Be-\n(§ 17 Nr. 15)                        schaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen\nb) Kanalbauteile transportieren und lagern\nEinbauen von Abwasserleitungen als Freispiegellei-\ntung:\nc) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen\nd) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien her-                       14\nstellen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1183\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\ne) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus\nunterschiedlichen Materialien nach unterschiedli-\nchen Verlegungsverfahren einbauen\nf) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und\nprotokollieren\ng) Hausanschlüsse herstellen\nh) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung der Leitungszone\nAuslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von\nKabelschächten:\ni) Kabel auslegen und abdecken\n2\nk) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien\nauslegen und Zwischenräume verfüllen\nl) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen\n11     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-\nnahmen und Berichtswesen             fen\n(§ 17 Nr. 16)                    b) Tagesbericht erstellen                                          2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nD. S c h w e r p u n k t B r u n n e n b a u - u n d S p e z i a l t i e f b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                       3                                 4\n1     Auftragsübernahme,                 Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nb) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\nlaufplan\nmeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\n(§ 17 Nr. 5)\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und            Einrichten:\nRäumen von Baustellen              a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 17 Nr. 6)                          sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:                                                6*)\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999              1185\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter         Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                     4\n3    Prüfen, Lagern und Aus-      a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und          b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                 teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 17 Nr. 7)\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4    Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen         benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                  b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-\n(§ 17 Nr. 8)                    rechter Sinnbilder anfertigen\nc) Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen\nd) Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen\n5    Durchführen                  a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit\nvon Messungen                   Nivelliergerät und Laser\n(§ 17 Nr. 9)                 b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-\nkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-\nten durchführen\nc) Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in\nBohrungen und Brunnen durchführen\n6    Herstellen von Baugruben     a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-\nund Gräben, Verbauen            den beurteilen\nund Wasserhaltung            b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern\n(§ 17 Nr. 13)                   und melden\nc) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die\nBodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen\nund berücksichtigen\nd) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum\nAuffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-\nführen, insbesondere Suchschlitze herstellen                      6\ne) vorhandene Leitungen sichern\nf) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-\ntungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\ng) Baugruben und Gräben verbauen\nh) geschlossene Wasserhaltungen durchführen und\nüberwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und\nSchwerkraftverfahren\ni) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und\nVerwendungsfähigkeit prüfen\n7    Einbauen und Anschließen     Einbauen von Rohrleitungen:\nvon Ver- und Ent-            a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstof-\nsorgungssystemen                fen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen\n(§ 17 Nr. 15)                   Verfahren verbinden\nb) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen her-\nstellen\nc) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen                 9\nd) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen\ne) Rohrleitungen spülen und desinfizieren\nf) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grund-\nwasser verlegen und überwachen\ng) Kabel auslegen und verdecken","1186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\nBearbeiten von Metallen und Kunststoffen:\nh) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere                3\nanreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde\nschneiden\nHerstellen von Bohrungen:\ni) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren her-\nstellen, insbesondere zur Untersuchung des Bau-\ngrundes, zur Wassergewinnung und Wassereinlei-\ntung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rück-\nbau von Brunnen\nk) Schachtbrunnen herstellen\n14\nl) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schich-\ntenverzeichnisse führen\nm) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die\nBohrspülung während des Bohrens kontrollieren\nn) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten\no) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen\nAusbau von Bohrungen:\np) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brun-\nnen ausbauen\nq) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstel-\nlen, ausbauen\n6\nr) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbe-\nsondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantel-\nrohre oder Sperr-Rohre\ns) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfah-\nren einbringen\nHerstellen von Abschlußbauwerken:\nt) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und                3\nunterflur herstellen\nMontieren von Wasserförderungsanlagen:\nu) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb neh-\n3\nmen\nv) Druckkesselanlagen installieren\n8     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-\nnahmen und Berichtswesen             fen\n(§ 17 Nr. 16)                    b) Tagesbericht erstellen                                           2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                         1187\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\nnoch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nE. S c h w e r p u n k t G l e i s b a u a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                      3                                      4\n1     Auftragsübernahme,                   Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,                  a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ab-\nb) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-\nlaufplan\nmeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\n(§ 17 Nr. 5)\nleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und              Einrichten:\nRäumen von Baustellen                a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n(§ 17 Nr. 6)                              sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-\nanlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung                  4*)\nvon verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Gleisbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n3     Prüfen, Lagern und Aus-          a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen\nwählen von Bau- und              b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-\nBauhilfsstoffen                      teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\n(§ 17 Nr. 7)\nc) Schienen und Schwellen abladen und lagern\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen\n4     Lesen und Anwenden von           a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nZeichnungen, Anfertigen              benheiten auf der Baustelle prüfen\nvon Skizzen                      b) Aufmaßskizzen anfertigen\n(§ 17 Nr. 8)\n5     Durchführen                      a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit\nvon Messungen                        Nivelliergerät und Laser\n(§ 17 Nr. 9)                     b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-\nkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-                4*)\nten durchführen\nc) Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige\nHöhenlage messen\n6     Herstellen von Bauteilen         a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte\naus Beton und Stahlbeton             herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen\n(§ 17 Nr. 11)                    b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-\nbauen\nc) Schalungen abbauen, reinigen und lagern\nd) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck\nunterscheiden\ne) Bindemittel und Zuschlag auswählen\n4\nf) Frischbeton auf Konsistenz prüfen\ng) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen\nh) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons\neinsetzen\ni) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und\nGlätten bearbeiten und nachbehandeln\nk) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und ein-\nbauen\n7     Herstellen von Baugruben         a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-\nund Gräben, Verbauen                 den beurteilen\nund Wasserhaltung                b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern\n(§ 17 Nr. 13)                        und melden\nc) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die\nBodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen\nd) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum\nAuffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-\nführen, insbesondere Suchschlitze herstellen                    8\ne) vorhandene Leitungen sichern\nf) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten\nvon Böden einsetzen und warten\ng) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-\ntungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten\nh) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen\ni) Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                 1189\nTiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Gleisbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n8     Herstellen von                   Pflasterdecken und Plattenbeläge:\nVerkehrswegen                    a) Bettung herstellen\n(§ 17 Nr. 14)\nb) Plasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen\nund natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-\nden herstellen\nc) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,\nabrammen und abrütteln\n9\nAsphaltdecken:\nd) Unterlage vorbereiten\ne) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschi-\nnen einbauen und verdichten\nf) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen\ng) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen\nVerlegen von Gleisen:\ni) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter her-\nstellen und prüfen\nk) Schwellen auf- und umplatten\nl) Schwellen verlegen und ausrichten\nm) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von\nSchienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-                    21\nWege-Baggers, verlegen und befestigen\nn) Gleisjoch herstellen\no) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbe-\nsondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenver-\nbindungen und Verbindungen mit Übergangslasche\nund Ausgleichslasche, herstellen\np) Gleise einschottern, heben, richten und stopfen\n9     Qualitätssichernde Maß-          a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-\nnahmen und Berichtswesen             fen\n(§ 17 Nr. 16)                    b) Tagesbericht erstellen                                            2*)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 4\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Maurer/zur Maurerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 23 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 23 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 23 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1191\nMaurer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 23 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 23 Nr. 6)                         veranlassen\n4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Herstellen von Bauteilen         a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe\naus Beton und Stahlbeton             herstellen und aufbauen\n(§ 23 Nr. 7)                     b) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen\nc) Sichtbetonbauteile herstellen                                      8\nd) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere\nunter Einhaltung der Betondeckung einbauen\ne) Treppen aus Fertigteilen einbauen\n8     Herstellen von Baukörpern        a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper\naus Steinen                          festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen\n(§ 23 Nr. 8)                     b) Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen\nc) Natursteinmauerwerk herstellen\nd) Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen\nüberdecken\ne) Bögen herstellen\n26\nf) Treppen herstellen\ng) Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbeson-\ndere ein- und angebaute Schornsteine\nh) Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse\nschützen\ni) Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser\ndurch Beschichtungen abdichten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nMaurer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\n9    Einbauen von Dämm-               a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten\nstoffen für den Wärme-,              und Stützen an- und einbringen\nKälte-, Schall- und              b) Brandschutzbekleidungen einbauen                                 2\nBrandschutz\n(§ 23 Nr. 9)                     c) Brandschutzabschlüsse herstellen\n10     Herstellen von Putzen            a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen\n(§ 23 Nr. 10)                    b) Wärmedämmverbundsysteme herstellen\nc) Kunstharzputze auswählen und auftragen                           5\nd) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-\nstalten\n11     Sanieren, Instandsetzen          a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\nund Sichern von Bau-             b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nkörpern\n(§ 23 Nr. 11)                    c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-\nzung abschätzen\n5\nd) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen\nabstützen\ne) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-\nsondere von Mauerwerk und Putzen\n12     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 23 Nr. 12)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1193\nAnlage 5\n(zu § 29)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                             3                                   4\n1    Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 28 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 28 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 28 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 28 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nBeton- und Stahlbetonbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 28 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 28 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Herstellen von Bauteilen         Schalungen:\naus Beton und Stahlbeton         a) Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für\n(§ 28 Nr. 7)                         gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und\nDecken herstellen, aufbauen, versteifen und abspan-\nnen\n18\nb) Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und\naufbauen\nc) Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenan-\nschlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen\nherstellen und aufbauen\nBewehrungen:\nd) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-\nmatten für gegliederte Bauteile und gebogene                     11\nWände und Decken herstellen\ne) Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen\nBauteile:\nf) Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichts-\npunkten bearbeiten                                               11\ng) Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen\nh) Gebäudeteile unterfangen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1195\nBeton- und Stahlbetonbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\n8    Einbauen von Dämm-               Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und\nstoffen für den Wärme-,          Stützen an- und einbringen\nKälte-, Schall- und                                                                                 2\nBrandschutz\n(§ 28 Nr. 8)\n9    Instandhalten und                a) Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf\nSanieren von Beton- und              Schäden prüfen und Mängel markieren\nStahlbetonbauteilen              b) Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten\n(§ 28 Nr. 9)\nc) Korrosionsschutz aufbringen                                     4\nd) Haftbrücken auftragen\ne) Reparaturmörtel verarbeiten\nf) Oberflächen wiederherstellen\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 28 Nr. 10)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 6\n(zu § 34)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 33 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 33 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 33 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 33 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1197\nFeuerungs- und Schornsteinbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5    Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 33 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6    Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 33 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7    Herstellen von Schorn-           a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper,\nsteinen und Abgasanlagen             insbesondere für Schornsteine, festlegen\n(§ 33 Nr. 7)                     b) Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus\nMauerwerk und Beton schützen\n12\nc) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-\nsteine, aus Fertigteilen herstellen\nd) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-\nsteine, aus Stahlbeton herstellen\n8    Herstellen von feuer-            a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und\nfesten Konstruktionen                einbringen\n(§ 33 Nr. 8)                     b) feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und                      24\ndurch Stahlkonstruktionen gehaltene Wände her-\nstellen\n9    Einbauen von Dämm-               a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten\nstoffen für den Wärme-,              und Stützen an- und einbringen\nKälte-, Schall- und              b) Brandschutzbekleidungen einbauen                                   2\nBrandschutz\n(§ 33 Nr. 9)                     c) Brandschutzabschlüsse herstellen\n10     Errichten von Blitzschutz-       a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen\nanlagen für den äußeren              ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und\nBlitzschutz                          Tiefenerdern festlegen und dokumentieren\n(§ 33 Nr. 10)                    b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel\nund Rohrleitungen einbringen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nFeuerungs- und Schornsteinbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\nc) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-\nschiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-\n4\nschließen\nd) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach\ntechnischen Regeln errichten, insbesondere Anord-\nnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter\nBeachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen,\nfestlegen und dokumentieren\ne) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen\nmessen, beurteilen und dokumentieren\n11     Sanieren, Instandsetzen          a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\nund Sichern von Bau-             b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nkörpern\n(§ 33 Nr. 11)                    c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-\nzung abschätzen\nd) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen               4\nabstützen\ne) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-\nsondere von Abgaskanälen und feuerfesten Kon-\nstruktionen\n12     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 33 Nr. 12)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1199\nAnlage 7\n(zu § 39)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Zimmerer/zur Zimmerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 38 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 38 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 38 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 38 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nZimmerer/Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 38 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 38 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Herstellen von                   a) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen\nHolzkonstruktionen                   ausmitteln\n(§ 38 Nr. 7)                     b) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften\nerfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich An-\nbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Aus-                  26\nführungen herstellen\nc) vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für\nWände, Decken und Dächer transportieren, ein-\nbauen und verankern\n8     Einbauen von Dämm-               a) Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbe-\nstoffen für den Wärme-,              sondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes,\nKälte-, Schall- und                  beurteilen\nBrandschutz                                                                                            2\nb) Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Be-\n(§ 38 Nr. 8)                         achtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion\nund der Hinterlüftung, herstellen\n9     Herstellen von Unter-            a) Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Be-\nkonstruktionen und                   rücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen\nBekleidungen                     b) Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fas-                    6\n(§ 38 Nr. 9)                         saden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddich-\ntigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1201\nZimmerer/Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\n10     Herstellen, Einbauen und         a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und\nBefestigen von Bauteilen             Türen, einbauen\n(§ 38 Nr. 10)                    b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Veranke-\nrungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände,                  6\nSpannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechver-\nbindungsmittel, auswählen und einbauen\nc) gewendelte Treppen herstellen und einbauen\n11     Bedienen und Warten              a) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten\nvon Holzbearbeitungs-            b) Maschinenwerkzeuge instand halten\nmaschinen und Werk-                                                                                 2\nzeugen\n(§ 38 Nr. 11)\n12     Erhalten und Instand-            a) Schäden durch Sichtprüfung feststellen und doku-\nsetzen von Holz-                     mentieren\nkonstruktionen                   b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\n(§ 38 Nr. 12)\nc) Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen                    4\nd) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-\nführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbau-\nteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen\ndurchführen\n13     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 38 Nr. 13)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 8\n(zu § 44)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Stukkateur/zur Stukkateurin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 43 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 43 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 43 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 43 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1203\nStukkateur/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 43 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 43 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Herstellen von Putzen            a) Wärmedämmputze auftragen\n(§ 43 Nr. 7)                     b) Sonderputze auftragen\nc) Wärmedämmverbundsysteme herstellen                                6\nd) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-\nstalten\n8     Herstellen von Draht-            a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und\nputzarbeiten                         Säulen herstellen                                                2\n(§ 43 Nr. 8)                     b) Drahtputzgewölbe herstellen\n9     Herstellen von Estrichen         a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische\nund Einbauen von                     Formen herstellen und einbringen\nFertigteilestrichen              b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und\n(§ 43 Nr. 9)                         befestigen\nc) Ausgleichestrich herstellen\n4\nd) Gipsestrich herstellen\ne) Fugen anlegen und einschneiden\nf) Fertigteilestrich herstellen und einbauen\ng) Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1204              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nStukkateur/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\n10     Herstellen von Trocken-          a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton-\nbaukonstruktionen                    und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren\n(§ 43 Nr. 10)                    b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen\nund Sanitärsystembauteile, montieren\nc) Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere                    13\naus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen\nd) Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere\naus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen\ne) Bewegungsfugen ausbilden\n11     Ausführen von Stuck-             a) Stuckprofile vor Ort ziehen\narbeiten                         b) Stab- und Gesimsprofile einputzen\n(§ 43 Nr. 11)\nc) Antragstuck herstellen\n16\nd) Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik\nausführen\ne) Baluster und Säulen drehen\n12     Sanieren und Instand-            a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung\nsetzen von Stuck und                 abschätzen\nPutz                             b) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-\n(§ 43 Nr. 12)                        sondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile              5\nsichern, abnehmen und aufarbeiten\nc) Gefahrstoffe erkennen und melden\n13     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 43 Nr. 13)                        stellen und dokumentieren                                       2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1205\nAnlage 9\n(zu § 49)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 48 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 48 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 48 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 48 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 48 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 48 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Einbauen von Dämm-               a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum\nstoffen für den Wärme-,              einbringen\nKälte-, Schall- und              b) Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln so-                   4\nBrandschutz                          wie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen\n(§ 48 Nr. 7)                         herstellen\n8     Ansetzen und Verlegen            a) Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere\nvon Fliesen, Platten                 Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen\nund Mosaiken                         herstellen\n(§ 48 Nr. 8)                     b) Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und\n26\ngerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren\nunter Berücksichtigung gestalterischer Gesichts-\npunkte bekleiden\nc) Beläge reinigen\nd) großformatige Platten und Bauteile verankern\ne) Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten                     8\nf) Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden\n9     Sanieren und Instand-            a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen\nsetzen von Bekleidungen          b) Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belä-\nund Belägen aus Fliesen,             gen abschätzen\nPlatten und Mosaiken\n(§ 48 Nr. 9)                     c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von\nBekleidungen und Belägen vorschlagen                              8\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1207\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\nd) Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und\nkonservieren\ne) Bekleidungen und Beläge sanieren und instandset-\nzen\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 48 Nr. 10)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 10\n(zu § 54)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Estrichleger/zur Estrichlegerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 53 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 53 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 53 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 53 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1209\nEstrichleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5    Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 53 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6    Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 53 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7    Einbauen von Dämm-               a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum\nstoffen für den Wärme-,              einbringen\nKälte-, Schall- und              b) Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und                     4\nBrandschutz                          Bewegungsfugen herstellen\n(§ 53 Nr. 7)\n8    Herstellen von Estrichen         a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter\n(§ 53 Nr. 8)                         Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten\nund abziehen\nb) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme\neinbauen                                                         20\nc) Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Sy-\nsteme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrücken-\ndes Wasser abdichten\nd) Bauteile gegen Restfeuchte abdichten\n9    Verlegen von Belägen             Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere\naus Platten, Bahnen              unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte,\n4\nund Laminaten                    verlegen\n(§ 53 Nr. 9)\n10     Auftragen von Kunst-             Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Impräg-\nharzschichten                    nierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunst-\n6\n(§ 53 Nr. 10)                    harzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftra-\ngen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.\n4","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nEstrichleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\n11     Herstellen von Böden             a) Betonfestigkeitsklasse auswählen\naus Beton                        b) Zusatzmittel auswählen\n(§ 53 Nr. 11)\nc) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen\nd) Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten            4\ne) Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abzie-\nhen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell\nglätten\n12     Sanieren und Instand-            a) Estriche und Beläge auf Schäden prüfen\nsetzen von Estrichen             b) Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschät-\nund Belägen                          zen\n(§ 53 Nr. 12)                                                                                       8\nc) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von\nEstrichen und Belägen vorschlagen\nd) Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen\n13     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 53 Nr. 13)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1211\nAnlage 11\n(zu § 59)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 58 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 58 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 58 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 58 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                 in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind            im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                          4\n5    Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 58 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6    Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 58 Nr. 6)                         veranlassen\n4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7    Vorbereiten von                  a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und\nMaterialien des Ober-                bedienen\nflächenschutzes                  b) Formteile aus Blech herstellen\n(§ 58 Nr. 7)                                                                                                  8\nc) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden\nd) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden\n8    Anbringen von Unter-             Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen\nkonstruktionen                                                                                                2\n(§ 58 Nr. 8)\n9    Aufmessen, Aufreißen,            a) Anlagenteile aufmessen,             Isometrien     aufnehmen,\nAbwickeln, Zurichten                 lesen und anfertigen\nund Montieren von                b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-                            10\nFormstücken                          köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun-\n(§ 58 Nr. 9)                         gen, vorfertigen\n10     Herstellen von Däm-              Einbauen von Dämmstoffen:\nmungen für den Wärme-,           a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung\nKälte-, Schall- und                  herstellen und anbringen\nBrandschutz\n(§ 58 Nr. 10)                    b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen\n8\nc) Brandschutzabschlüsse herstellen\nd) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be-\nurteilen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1213\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\nUmmanteln von Dämmungen:\ne) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten\nf) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-             5\nsondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel\nauftragen und abglätten\nKälteschutz:\ng) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-\nhältern und Sonderformen herstellen\nh) Kühlraumtüren und -luken einbauen\nSchallschutz:\ni) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-\nhältern und Sonderformen herstellen                            8\nk) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und\nmontieren\nBrandschutz:\nl) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins-\nbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech-\nnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen\n11     Herstellen von Bauteilen         a) Platten und Paneele zurichten und montieren\nim Trockenbau                    b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter-\n(§ 58 Nr. 11)                        decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus\n2\nGipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind-\ndichtigkeit beachten\nc) Bewegungsfugen ausbilden und schließen\n12     Sanieren und Instand-            a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\nsetzen von Dämmungen             b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nfür den Wärme-, Kälte-,\nSchall- und Brandschutz          c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung                3\n(§ 58 Nr. 12)                        abschätzen\nd) Sanierung oder Instandsetzung durchführen\n13     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 58 Nr. 13)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 12\n(zu § 64)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                             3                                   4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 63 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 63 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 63 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 63 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1215\nTrockenbaumonteur/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 63 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 63 Nr. 6)                         veranlassen                                                      4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Einbauen von Fertigteil-         a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische\nfußbodenkonstruktionen               Formen herstellen und einbringen\n(§ 63 Nr. 7)                     b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und\nbefestigen\nc) Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen                       8\nd) Gefälle- und Ausgleichschüttungen herstellen\ne) Fertigteilestriche einbauen\nf) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme\neinbauen\n8     Herstellen von Trocken-          a) Platten und Paneele zurichten und montieren\nbaukonstruktionen                b) Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden\n(§ 63 Nr. 8)\nc) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen,\nBrandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkon-\nstruktionen und Installationsteile, montieren\nd) Ummantelungen und Abschottungen herstellen und\nmontieren\ne) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen\nund montieren\nf) Vorwandinstallations- und Installationswände her-\nstellen\ng) Installationsschächte herstellen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nTrockenbaumonteur/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\nh) umsetzbare Trennwände montieren\ni) Brandwände montieren                                            26\nk) Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechni-\nschen und elektrotechnischen Anlagen sowie an\nRohrleitungssystemen, herstellen\nl) Kabelkanäle herstellen und montieren\nm) Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschied-\nlichen Werkstoffen beplanken\nn) Fugen maschinell schließen\no) Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der\nWinddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung,\nherstellen\np) Konstruktionen für besondere technische und ge-\nstalterische Anforderungen herstellen und einbauen\n9    Sanieren und Instand-            a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung\nsetzen von Trockenbau-               abschätzen\nkonstruktionen                                                                                      12\nb) Sanierung und Instandsetzung durchführen\n(§ 63 Nr. 9)\nc) Gefahrstoffe melden\n10     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 63 Nr. 10)                        stellen und dokumentieren                                       2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1217\nAnlage 13\n(zu § 69)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Straßenbauer/zur Straßenbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 68 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 68 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 68 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 68 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nStraßenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5    Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 68 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6    Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 68 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7    Herstellen von Baukörpern        Natursteinmauerwerk herstellen\naus Steinen                                                                                            3\n(§ 68 Nr. 7)\n8    Herstellen der Entwässe-         a) offene und geschlossene Entwässerung und An-\nrung von Verkehrsflächen             schlüsse herstellen\n(§ 68 Nr. 8)                     b) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstüt-\n9\nzungen und Unterfangungen herstellen und schließen\nc) Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfah-\nren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten\n9    Herstellen der Unterlage         Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen\nfür Decken und Beläge                                                                                  4\n(§ 68 Nr. 9)\n10     Herstellen von Pflaster-         a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für\ndecken und Platten-                  Bögen und bei Neigungswechsel herstellen\nbelägen                          b) Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zu-\n(§ 68 Nr. 10)                        arbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen ver-\nlegen\nc) Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen\n23\nund natürlichen Materialien verlegen\nd) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen\nMaterialien verfugen\ne) Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgra-\nbungen unter Berücksichtigung der angrenzenden\nBeläge wiederherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1219\nStraßenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                4\n11     Herstellen von Asphalt-          a) Fugen ausbilden und schließen\ndecken                           b) Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen\n(§ 68 Nr. 11)                        Verfahren herstellen\n4\nc) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung\nvorbereiten\nd) Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen\n12     Herstellen von Decken            a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter-\naus Beton                            lage vorbereiten\n(§ 68 Nr. 12)                    b) Fugen festlegen und ausbilden\nc) Frischbetonprüfung durchführen\nd) Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Ab-             3\nziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen\ne) Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen\nf) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung\nvorbereiten\n13     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 68 Nr. 13)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 14\n(zu § 74)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                             3                                   4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 73 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 73 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 73 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 73 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1221\nRohrleitungsbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 73 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 73 Nr. 6)                         veranlassen                                                       4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Herstellen von Schacht-          a) Rohrleitungen einbinden und sichern\nbauwerken                        b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren\n(§ 73 Nr. 7)                         gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten                      2\nsowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro-\nsion und chemischen Einflüssen schützen\n8     Herstellen von Baugruben         a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden\nund Gräben, Verbauen                 und sichern\nund Wasserhaltung                b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben\n(§ 73 Nr. 8)                         und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und\nvermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein-\nbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und                  12\nZustand des Verbaumaterials\nc) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver-\nfahren verbauen\nd) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen\ne) Bauteile unterfangen\n9     Herstellen von Verkehrs-         a) Unterlage vorbereiten\nwegen                            b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen\n(§ 73 Nr. 9)\nc) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen                     3\nzuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen\nverlegen\nd) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nRohrleitungsbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\n10     Einbauen von Druck-              a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken\nrohrleitungen                        für den Transport von flüssigen und gasförmigen\n(§ 73 Nr. 10)                        Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl\nherstellen, einbauen und ausrichten\nb) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitun-\ngen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Rohrsperrungen mittels Abquetschen und\nSetzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels\nSetzgerät                                                      23\nc) Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser,\nherstellen\nd) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah-\nren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schüt-\nzen\ne) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah-\nren in grabenloser Bauweise herstellen\n11     Sanieren und Instand-            a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\nsetzen von Druckrohr-            b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nleitungen\n(§ 73 Nr. 11)                    c) Sanierungsverfahren unterscheiden                                6\nd) Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armatu-\nren und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen\nin Betrieb nehmen\n12     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 73 Nr. 12)                        stellen und dokumentieren                                       2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1223\nAnlage 15\n(zu § 79)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kanalbauer/zur Kanalbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 78 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 78 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 78 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 78 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nKanalbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                   4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 78 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 78 Nr. 6)                         veranlassen\n4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Herstellen von Schacht-          a) Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien her-\nbauwerken                            stellen\n(§ 78 Nr. 7)                     b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren\ngegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten                      5\nsowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro-\nsion und chemischen Einflüssen schützen\nc) Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen\n8     Herstellen von Baugruben         a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden\nund Gräben, Verbauen                 und sichern\nund Wasserhaltung                b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben\n(§ 78 Nr. 8)                         und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und\nvermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein-\nbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zu-              14\nstand des Verbaumaterials\nc) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver-\nfahren verbauen\nd) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen\ne) Bauteile unterfangen\n9     Herstellen von Verkehrs-         a) Unterlage vorbereiten\nwegen                            b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen\n(§ 78 Nr. 9)\nc) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen                     3\nzuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen\nverlegen\nd) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                 1225\nKanalbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind    im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n10     Einbauen von Abwasser-           a) Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unter-\nleitungen als Freispiegel-           schiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Ver-\nund Druckrohrleitung                 legungsverfahren einbauen\n(§ 78 Nr. 10)                    b) Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen\nMaterialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten              18\neinbauen\nc) außenliegende Rohrabstürze herstellen\nd) Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit\n11     Sanieren und Instand-            a) Sanierungsverfahren unterscheiden\nsetzen von Kanälen               b) Kanäle absperren\n(§ 78 Nr. 11)\nc) Abwasserumleitung herstellen\nd) Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung der Zustandserfassung                                       6\ne) Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen\nVerfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen\nschützen\nf) Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines\nIn-Liner-Rohres\n12     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 78 Nr. 12)                        stellen und dokumentieren                                        2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nAnlage 16\n(zu § 84)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 83 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 83 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 83 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 83 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                  1227\nBrunnenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 83 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 83 Nr. 6)                         veranlassen\n4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Bearbeiten von Metallen          a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit-\nund Kunststoffen                     tels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen              2\n(§ 83 Nr. 7)                     b) Werkstücke herstellen\n8     Bedienen und Instand-            a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson-\nhalten von Geräten,                  dere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen\nAnlagen und Maschinen                und warten\n(§ 83 Nr. 8)                     b) mechanische Verbindungen, insbesondere deren\nSicherungselemente, kontrollieren und Reparatur\nveranlassen\nc) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-\n3\nrungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-\nmotoren bedienen und warten\nd) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und\nSystemen von Geräten feststellen, eingrenzen und\nbewerten und Reparatur veranlassen\ne) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-\nren, reinigen und warten\n9     Herstellen von vertikalen        a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten\nBohrungen                        b) Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von un-\n(§ 83 Nr. 9)                         gestörten Bodenproben unter Anwendung von Kern-\nbohrtechniken, durchführen\nc) Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und                  8\nBohrlochtest vorbereiten\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1228               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nBrunnenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                   4\nd) Bohrlöcher verfüllen\ne) Fangarbeiten durchführen\nf) Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontami-\nnierten Böden durchführen\n10     Herstellen von horizon-          a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü-\ntalen Bohrungen                      fen\n(§ 83 Nr. 10)                                                                                         3\nb) Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten\nund durchführen, Streckenverlauf prüfen\n11     Ausbau von Bohrungen             a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin-\nzu Brunnen                           gen\n(§ 83 Nr. 11)                    b) verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien\nauswählen und nach unterschiedlichen Verfahren\neinbringen\nc) Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und be-                 14\nproben sowie Protokolle erstellen\nd) Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und\nprotokollieren\ne) Leistungspumpversuch durchführen und Pumpver-\nsuchsprotokoll erstellen\n12     Herstellen von Abschluß-         a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub\nbauwerken                            und Einbau von Fertigteilen, herstellen\n(§ 83 Nr. 12)                    b) Schachtabdeckungen auswählen und einbauen                         5\nc) Brunnenköpfe herstellen und einbauen\nd) Abdichtungen herstellen\n13     Installieren von Wasser-         a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein-\nförderungs- und Wasser-              bauen\naufbereitungsanlagen                                                                                  4\nb) Wasserförderungsanlagen installieren\n(§ 83 Nr. 13)\nc) Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten\n14     Instandhalten und                a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu-\nSanieren von Brunnen                 chungsverfahren vorbereiten\n(§ 83 Nr. 14)                    b) Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge fest-\nstellen und dokumentieren\nc) mechanische, hydraulische und chemische Brun-\n7\nnenregenerierungsverfahren durchführen\nd) Brunnensanierungsverfahren durchführen und doku-\nmentieren\ne) Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten\nund reparieren\n15     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 83 Nr. 15)                        stellen und dokumentieren                                        2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1229\nAnlage 17\n(zu § 89)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 88 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 88 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 88 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 88 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nSpezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                  4\n5    Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 88 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6    Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 88 Nr. 6)                         veranlassen\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\n4*)\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7    Prüfen, Lagern und               Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch-\nAuswählen von Bau-               führen, insbesondere durch Rückstellproben\nund Bauhilfsstoffen\n(§ 88 Nr. 7)\n8    Durchführen von                  a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen\nMessungen                            und abstecken\n(§ 88 Nr. 8)                     b) Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durch-\nführen\nc) Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durch-\nführen\n9    Bearbeiten von Metallen          a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe-\nund Kunststoffen                     sondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik               2\n(§ 88 Nr. 9)                     b) Werkstücke herstellen\n10     Bedienen und Instand-            a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den\nhalten von Geräten,                  Bohreinsatz aufbauen und bedienen\nMaschinen und Anlagen            b) Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zu-\n(§ 88 Nr. 10)                        behör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken ein-\nrichten und bedienen\nc) Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruck-\npumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen\nzu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedie-\nnen\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999              1231\nSpezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                              3                                    4\nd) Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installie-\nren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse aus-                10\nwerten\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-\nrungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-\nmotoren bedienen und warten\nf) Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und\nAnlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Repa-\nratur veranlassen\ng) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-\nren, reinigen und warten\n11    Herstellen von Bohrungen       a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei-\n(§ 88 Nr. 11)                     ten und durchführen, insbesondere für die Herstel-\nlung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und\nAnkern\nb) Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrscha-\nblonen herstellen\nc) Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen,\nherstellen                                                      12\nd) Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen\nund Bohrlochtest vorbereiten\ne) Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwen-\ndung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung\nder Sicherheitsregeln durchführen\nf) Bohrlöcher verfüllen\n12    Herstellen von Pfählen         a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen\nund Ankersystemen              b) Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nach-                    7\n(§ 88 Nr. 12)                     verpressungen durchführen, Anker kontrollieren\n13    Herstellen von                 a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun-\nBaugruben und                     gen, herstellen\nHangsicherungen                                                                                    6\nb) Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit\n(§ 88 Nr. 13)                     Spritzbeton, sichern\n14    Durchführen von                a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein-\nInjektionsarbeiten                bauen\n(§ 88 Nr. 14)                                                                                      3\nb) Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjek-\ntionsverfahren herstellen\n15    Durchführen von Ramm-,         a) Rammlehren herstellen\nRüttel- und Vibrations-        b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl-\narbeiten                                                                                           3\nträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren ein-\n(§ 88 Nr. 15)                     bringen und ziehen\n16    Herstellen von Schlitz-        a) Leitwände herstellen\nund Dichtwänden                b) Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben\n(§ 88 Nr. 16)\nc) Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten                  3\nd) Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen\ne) Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren","1232              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nSpezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\n17     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 88 Nr. 17)                        stellen und dokumentieren                                      2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999             1233\nAnlage 18\n(zu § 94)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Gleisbauer/zur Gleisbauerin\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 93 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 93 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 93 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 93 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999\nGleisbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                    4\n5     Auftragsübernahme,               a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nLeistungserfassung,                  ergreifen\nArbeitsplan und Ab-              b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nlaufplan                             nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen\n(§ 93 Nr. 5)                         und nutzen\nc) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,\nbei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\n6     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung\n(§ 93 Nr. 6)                         veranlassen                                                        4*)\nb) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:\nc) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-\nstandsetzungsarbeiten ergreifen\nd) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nGeräte und Maschinen:\ne) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für den\nEinsatz vorbereiten\nRäumen:\nf) geräumte Baustelle übergeben\n7     Lesen und Anwenden               a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbeson-\nvon Zeichnungen,                     dere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Wei-\nAnfertigen von Skizzen               chenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und\n(§ 93 Nr. 7)                         anwenden                                                           4*)\nb) Ist- mit Sollage von Gleisanlagen mit Hilfe von Ver-\nmarkungsplänen vergleichen\n8     Herstellen von Bahn-             a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten her-\nübergängen                           stellen\n(§ 93 Nr. 8)                     b) Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und                       6\nBahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen her-\nstellen\n9     Verlegen von Gleisen             a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau\nund Weichen                          von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrich-\n(§ 93 Nr. 9)                         tungen erhöhen\nb) Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbeson-\ndere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhen-            10\nmeßgerät, prüfen\nc) Gleise mit Maschinen jochweise verlegen\nd) Gleisabschlüsse montieren\ne) Weichen montieren und einbauen                                     10\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999                1235\nGleisbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                   3                                 4\n10     Instandhalten von                a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des\nGleisen und Weichen                  Erdkörpers und des Untergrundes herstellen\n(§ 93 Nr. 10)                    b) Schotter auf Verschmutzung prüfen\nc) Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen\ntrennen\nd) Gleise demontieren, verladen und transportieren                 10\ne) Schotter ausbauen, transportieren und lagern\nf) Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen\ng) Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen\nh) Bahndämme, Randwege und Entwässerungsan-\nlagen pflegen und instandhalten\ni) Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblät-\ntern prüfen und Mängel beseitigen\n6\nk) Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen\nund Weichen demontieren\n11     Qualitätssichernde Maß-          a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nnahmen und Berichtswesen             beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\n(§ 93 Nr. 11)                        stellen und dokumentieren                                       2*)\nb) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu\nergänzen und zu vertiefen.\n____________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}