{"id":"bgbl1-1999-27-9","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=29","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes","law_date":"1999-05-04T00:00:00Z","page":1093,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1093\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugs-\nkostengesetz von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes\nVom 4. Mai 1999\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3\nNr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt\ndie Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes sowie\ndie Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugs-\nkostengesetz zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß des Verwaltungs-\naktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bun-\ndesverwaltungsamt die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Kla-\ngen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche\nzuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Sie findet keine\nAnwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf\nKlagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 4. Mai 1999\nDer Chef d es Bund eskanzleramt es\nIm Auftrag\nHüp er"]}