{"id":"bgbl1-1999-27-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Monatsausweisverordnung - MonAwV)","law_date":"1999-05-31T00:00:00Z","page":1080,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1080                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nVerordnung\nzur Einreichung von Monats-\nausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Monatsausweisverordnung – MonAwV)\nVom 31. Mai 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das             Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle,\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom              Einrichtung, Institution oder der Einzelperson, über wel-\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1      che die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden\nder Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß          ist, aufzugliedern.\nvon Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I                                           §5\nS. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kre-                                Sortengeschäft\nditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-                1Institute,\nbank:                                                                         die das Sortengeschäft betreiben, haben zu-\nsätzlich zum Monatsausweis anzugeben\n§1                                1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des\nAnwendungsbereich;                             Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des\nBefugnisse des Bundesaufsichtsamtes                      Sortengeschäftes eingeschaltet haben;\n(1) Monatsausweise sowie die zusätzlichen Angaben           2. den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen\nnach dieser Verordnung sind vorbehaltlich des § 6 von              Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Mo-\nallen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den             nats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeit-\nAnwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweis-                 raums;\nverordnung fallen.\n3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-            Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und\ndesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner            Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unter-\nAufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten An-            halb dieses Schwellenwertes.\nordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der              2Sorten   im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Bank-\nMonatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6\nnoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel dar-\nerlassen.\nstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.\n§2\nArt und Umfang des Monatsausweises                                                 §6\nDer Monatsausweis besteht aus einem Vermögens-                                       Ausnahmen\nstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeit-          (1) 1Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik\nraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den           nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nZeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres um-         melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1\nfaßt.                                                          Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwe-\n§3                                sen (KWG) betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften,\nWertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaf-\nDrittstaateneinlagenvermittlung                  ten mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise\nInstitute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Un-      nach dieser Verordnung einzureichen. 2Sie haben die\nternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäi-           Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des\nschen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusätz-         Instituts insgesamt den Gegenwert von 250 000 Deutsche\nlich zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma,          Mark übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.\nSitz und Aufsichtsbehörde dieser Unternehmen anzu-                (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaa-\ngeben.                                                         teneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und\n§4                                das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaub-\nnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die An-\nFinanztransfergeschäft                      gaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen.\n1Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder\nin Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben zu-                                    §7\nsätzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen\nBerichtszeitraum\noder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen,\nauch soweit es sich dabei um Einzelpersonen handelt,              1Berichtszeitraum   ist das Kalendervierteljahr. 2Das Bun-\nanzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die Finanz-       desaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall\ntransferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das je-      den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen,\nweilige Transfervolumen. 2Die Angaben sind nach Staaten        soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesauf-\nzu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der        sichtsamtes erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999                 1081\n§8                                                               §9\nEinreichungsverfahren                                          Übergangsregelung\n(1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den\nfolgenden Vordrucken einzureichen:                              Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch für\nBanknoten, Münzen und Reiseschecks, die auf belgische\n1. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG                Franc, spanische Peseten, französische Franc, irische\n– Vermögensstatus –:                                     Pfund, italienische Lira, luxemburgische Franc, nieder-\nSTFDI (Anlage 1),                                        ländische Gulden, österreichische Schilling, portugiesische\nEscudos und Finnmark lauten.\n2. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG\n– Gewinn- und Verlustrechnung –:\nGVFDI (Anlage 2).                                                                      § 10\n(2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen\nZweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem             1Diese  Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nStand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des         in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Monatsausweisverordnung\nFolgemonats einzureichen.                                    vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3399) außer Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 1999\nDer Präsid ent\nd es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen\nArt op oeus","Anlage 1\n(Original DIN A3 – obere Hälfte)                                                                                                                                                              1082\nNur für Vermerk der LZB\nMonatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG                                                             Kontrolliert\n– Vermögensstatus –\nStand Ende _______________________    STFDI\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nInstitutsnummer ______________________ Prüfziffer _____     Name __________________________________________________________________          Ort _________________________________________\nDie angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)\nAktiva                                                                                         Passiva\n010 Kassenbestand                                                 010                          210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten4)               210\n020 Guthaben bei Zentralnotenbanken                               020                          220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden5)                         220\n030 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen                                            230 Verbriefte Verbindlichkeiten\nund ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen                 030                                231 begebene Schuldverschreibungen                         231\n040 Wechsel                                                       040                                232 begebene Geldmarktpapiere                              232\n050 Forderungen an Kreditinstitute2)                                                                 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf               233\n051 täglich fällig                                           051                                234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten                  234\n052 andere Forderungen                                       052                                                        Summe: (231 + 232 + 233 + 234)     230\nSumme: (051 + 052)       050                          240 Treuhandverbindlichkeiten                                    240\n060 Forderungen an Kunden3)                                       060                          250 Rechnungsabgrenzungsposten                                   250\n070 Schuldverschreibungen und andere                                                           260 Rückstellungen                                               260\nfestverzinsliche Wertpapiere                                                               270 Sonderposten mit Rücklageanteil                              270\n071 Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfaßt)   071                          280 Nachrangige Verbindlichkeiten                                280\n072 Anleihen und Schuldverschreibungen                       072                                darunter:\n073 eigene Schuldverschreibungen                             073                                281 Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht die\nAnforderungen des § 10 Abs. 5a oder 7 KWG erfüllen     281\nSumme: (071 + 072 + 073)       070\n290 Genußrechtskapital                                           290\n080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere          080\ndarunter:\n090 Beteiligungen                                                 090\n291 vor Ablauf von zwei Jahren fällig                      291\ndarunter:                                                                                 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken                             300\n091 an Kreditinstituten                                      091                          310 Eigenkapital\n092 an Finanzdienstleistungsinstituten                       092                                311 gezeichnetes Kapital                                   311\n100 Anteile an verbundenen Unternehmen                            100                                     darunter:\ndarunter:                                                                                            312 stille Einlagen                                   312","noch Anlage 1\n(Original DIN A3 – untere Hälfte)\n101 an Kreditinstituten                                                             101                                           313 Abzugsposten: Ausstehende Einlagen auf\ndas gezeichnete Kapital                                     313 ./.\n102 an Finanzdienstleistungsinstituten                                              102\n314 Rücklagen                                                   314\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\n110 Treuhandvermögen                                                                         110\n315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag6)                              315\n120 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand\n(einschl. Schuldverschreibungen aus dem Umtausch                                                                                       316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust 6)                               316\nvon Ausgleichsforderungen)                                                               120                                           317 nachrichtlich: Abzugspositionen gem. § 10 Abs. 2a\n130 Immaterielle Anlagewerte                                                                 130                                                              Satz 1 Nr. 1 und 2 (ohne Entnahmen)\nund Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG                   317\n140 Sachanlagen                                                                              140\nEigenkapital: (311 + (./.) 313 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316)   310\n160 Eigene Aktien oder Anteile                                                               160\n320 Sonstige Verbindlichkeiten                                       320\n170 Sonstige Vermögensgegenstände                                                            170\ndarunter:\ndarunter:                                                                                                                         321 Periodengewinn                                              321\n171      Periodenverlust                                                            171                                      330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260\n180 Rechnungsabgrenzungsposten                                                               180                                                           + 270 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320)            330\n190 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag                                            190\n340 Eventualverbindlichkeiten\n200 Summe der Aktiva                  (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060                                                                   341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen\n+ 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120\nabgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen) 341\n+ 130 + 140 + 160 + 170 + 180 + 190)                    200\n342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und\n1)   Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-                          Gewährleistungsverträgen                                    342\nWährungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen\nsind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs               343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten\n(„ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von\nWährungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen             für fremde Verbindlichkeiten                                343\ndes Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt\nwerden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen                                                               Summe: (341 + 342 + 343)      340\nfür die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des\nSitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.                                                        350 Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen                        350\n2)   Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position Forderungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Aus-   360 Rücknahmeverpflichtungen aus unechten\nführliche Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine\nListe der MFIs ist im Internet [http://www.bundesbank.de] verfügbar).                                                                Pensionsgeschäften                                               360\n3)   In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (Nicht-    370 Unwiderrufliche Kreditzusagen                                    370\nMFIs) und Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen.\n4)   Fußnote 2 gilt entsprechend.    5) Fußnote 3 gilt   entsprechend.    6) Vorzeichen angeben.                                                 Kontrollsumme: (200 + 330 + 340 + 350 + 360 + 370)        901\n❙ Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern ❙\nFür die Richtigkeit der Meldung\nFirma, Unterschrift                                                      Ort, Datum                                                    Sachbearbeiter/-in                                     Telefon\n1083","Anlage 2\n(Original DIN A3 – obere Hälfte)                                                                                                                                                            1084\nNur für Vermerk der LZB\nMonatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG                                                             Kontrolliert\n– Vermögensstatus –\nStand Ende _______________________     GVFDI\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nInstitutsnummer ______________________ Prüfziffer _____   Name __________________________________________________________________         Ort __________________________________________\nDie angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)\nGewinn- und Verlustrechnung                                                                    noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)\n010 Zinserträge                                                                                140 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forde-\nrungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu\n011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften                   011                                 Rückstellungen im Kreditgeschäft                            140\n012 aus festverzinslichen Wertpapieren und                                                150 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und\nSchuldbuchforderungen                                 012                                 bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung\nvon Rückstellungen im Kreditgeschäft                        150\nSumme: (011 + 012)    010\n160 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf\n020 Zinsaufwendungen                                           020                                 Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen\nund wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere               160\n030 Laufende Erträge\n170 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, An-\n031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen                                            teilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlage-\nWertpapieren                                          031                                 vermögen behandelten Wertpapieren                           170\n032 aus Beteiligungen                                     032                             180 Aufwendungen aus Verlustübernahme                           180\n033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen               033                             190 Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil            190\nSumme: (031 + 032 + 033)    030                             200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit4)                  200\n040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-                                        210 Außerordentliches Ergebnis\noder Teilgewinnabführungsverträgen                  040\n211 Außerordentliche Erträge                              211\n050 Provisionserträge                                          050\n212 Außerordentliche Aufwendungen                         212\n060 Provisionsaufwendungen                                     060\nSumme: (211 ./. 212)4)   210\n070 Ertrag aus Finanzgeschäften2)                              070\n220 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                        220\ndavon:3)\n230 Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130\n071 Wertpapiere                                           071                                 ausgewiesen                                                 230\n072 Futures                                               072                             240 Erträge aus Verlustübernahme                                240","noch Anlage 2\n(Original DIN A3 – untere Hälfte)\n073 Optionen                                               073   250 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-\nabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags\n074 Devisen                                                074       abgeführte Gewinne                                                                       250\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\n075 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften                  075   260 Periodengewinn/Periodenverlust 4)                                                        260\n080 Aufwand aus Finanzgeschäften2)                              080\nKontrollsumme: (901 + 140 + 150 + 160 + 170\ndavon:3)                                                                                                + 180 + 190 + 200 + 210 + 220\n+ 230 + 240 + 250 + 260)                              902\n081 Wertpapiere                                            081\n082 Futures                                                082   1)   Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-\nWährungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen\n083 Optionen                                               083        sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs\n(„ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von\nWährungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen\n084 Devisen                                                084        des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt\nwerden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die\nZweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitz-\n085 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften                  085        landes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.\n2)   Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Positionen 070 und 080 auszuweisen.\n090 Sonstige betriebliche Erträge                               090   3)   Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 bzw. § 33 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c KWG erbringen.\n4)   Vorzeichen angeben.\n100 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit\nRücklageanteil                                              100\n110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen\n111 Personalaufwand                                        111\ndarunter: 112 Löhne und Gehälter                     112\ndarunter: 113 Soziale Abgaben und Aufwendungen für              ❙ Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern ❙\nAltersversorgung und für Unterstützung 113\n114 andere Verwaltungsaufwendungen                         114\nSumme: (111 + 114)     110\n120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf\nimmaterielle Anlagewerte und Sachanlagen                    120\n130 Sonstige betriebliche Aufwendungen                          130\n1085\nKontrollsumme: (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060\n+ 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130)   901"]}