{"id":"bgbl1-1999-27-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=13","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)","law_date":"1999-05-26T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999                    1077\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch\nandere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten\n(Mitteilungsverordnung – MV)\nVom 26. Mai 1999\nAuf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom 16. März          4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der zuletzt durch             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 12 Abs. 37 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. September\n1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, verordnet die           b) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:\nBundesregierung:                                                         „8. die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92\ndes Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang\nvon Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu\nArtikel 1\nStrecken des innergemeinschaftlichen Flugver-\nDie Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993                             kehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Geneh-\n(BGBl. I S. 1554), geändert durch die Verordnung vom                          migungen, Verkehrsrechte auszuüben.“\n19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3848), wird wie folgt ge-\nc) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\nändert:\n„(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundes-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Behörden“                    anstalt für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen\nder Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung)“                  Zusicherung folgende Daten der ausländischen\neingefügt.                                                           Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regie-\nrungsvereinbarungen über die Beschäftigung von\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                            Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen\ntätig werden:\n„§ 2\n1. die Namen und Anschriften der ausländischen\nAllgemeine Zahlungsmitteilungen                              Vertragspartner des Werkvertrages,\n(1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen,                     2. den Beginn und die Ausführungsdauer des\nwenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer                         Werkvertrages und\nland- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder frei-\nberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit                3. den Ort der Durchführung des Werkvertrages.“\ndie Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zah-\nlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzu-        5. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger          „Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind an das für die Um-\nim Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder                 satzbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten.“\ndie Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mit-\nteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug\ndurchgeführt wird.                                         6. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der                                         „§ 10\nMitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen ge-                Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich,\nringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.“                  die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind\nmindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilun-\n3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                          gen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum\n30. April des Folgejahres, zu übersenden.“\n„§ 4a\nAusfuhrerstattungen\nDie Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden                                      Artikel 2\ndie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.“                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Mai 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}