{"id":"bgbl1-1999-27-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=11","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung","law_date":"1999-05-26T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999                 1075\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Trennungsgeldverordnung\nVom 26. Mai 1999\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-                   c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                   lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach\n11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1                   ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeug-\ndes Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Be-                      nis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur\nkanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621),                     vorübergehend bedarf,\nder durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember               und einen getrennten Haushalt führt, erhält als\n1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet               Trennungstagegeld 150 Prozent dieses Betrages.\ndas Bundesministerium des Innern:                                     Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unent-\ngeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für\njede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden\nArtikel 1                                 Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                      zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 2 erhöht sich\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I                    der Kürzungsbetrag um 50 Prozent des maßgeben-\nS. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezem-               den Sachbezugswertes nach der Sachbezugsver-\nber 1996 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:                  ordnung für die jeweilige Mahlzeit. Das gleiche gilt,\nwenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt\n1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                 wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren\nFahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der\nBerechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               nicht in Anspruch nimmt.“\naa) Satz 1 letzter Halbsatz wird aufgehoben.              d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               „(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die\nnachgewiesenen notwendigen Kosten für eine auf\n„Ändert sich vorübergehend der Beschäfti-                 Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen\ngungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1                angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unter-\nAbs. 2 oder für volle Kalendertage der Ab-                kunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der\nwesenheit wegen einer Dienstreise für läng-               Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden\nstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach                 Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes\nBeendigung der Maßnahme oder Dienstreise                  wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Tren-\nTrennungsreisegeld gewährt, soweit der An-                nungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übrigen\nspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht aus-               gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreise-\ngeschöpft war.“                                           kostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahr-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 kosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes\nbereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte\n„(2) Vom 15. Tage, im Falle des § 2 Abs. 3 vom\nwerden in entsprechender Anwendung des § 5\nTage nach Beendigung des Umzuges an wird unter\nAbs. 4 erstattet.“\nder Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unter-\nkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nTrennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungs-\nübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3                                          „§ 4\nund 4 gewährt.“                                                             Sonderbestimmungen\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                            beim auswärtigen Verbleiben\n„(3) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in               (1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das\nHöhe der Summe der nach der Sachbezugsverord-             Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage\nnung maßgebenden Sachbezugswerte für Früh-                1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort\nstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Der                der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach\nBerechtigte, der                                              § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,\na) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemein-             2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer\nschaft lebt oder                                           Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,\nb) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad,             3. der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutz-\neinem Verschwägerten bis zum zweiten Grad,                 rechtlichen Bestimmungen\neinem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher\nGemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher           nicht gewährt.\noder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüberge-        (2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist\nhend Unterkunft und Unterhalt ganz oder über-          die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von\nwiegend gewährt oder                                   weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reise-","1076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nkostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzu-           5. § 6 wird wie folgt geändert:\nrechnen.                                                       a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreise-                   „Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für\ngeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden                   das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung\nbei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer                 und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen\nMaßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des                     nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte ent-\nAbsatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer                standen wären, wenn die Entfernung mindestens\nentgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen                 fünf Kilometer beträgt.“\nder mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „für mehr als 12 Stun-\n(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1             den“ gestrichen.\nNr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, wer-\nden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nFahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienst-                 aa) In Satz 1 werden der letzte Halbsatz aufge-\nreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten                   hoben und nach dem Wort „übersteigen“ der\nkein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wie-                    Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.\nder in Anspruch genommen werden kann, für die das\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nTrennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr ge-\nwährt wird.                                                             „Als Übernachtungsgeld wird für die ersten\n14 Tage höchstens der Betrag nach § 10 Abs. 2\n(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere\ndes Bundesreisekostengesetzes und ab dem\nAufwendungen für Verpflegung als allgemein entste-\n15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein\nhen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten\nDrittel dieses Betrages berücksichtigt.“\nDienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nach-\ngeordneten Behörde entsprechend den notwendigen\nMehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.                  6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer            „(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1\nMaßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate,            Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an\nwerden nachgewiesene notwendige Kosten für das                 dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von\nBeibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher        Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum voraus-\noder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem              gehenden Tag.“\nTrennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6\nAbs. 1, 3 und 4 gewährt.                                    7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungs-           „(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschluß-\ngeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung            frist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach\nnach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn,               § 1 Abs. 2 schriftlich zu beantragen. Trennungsgeld\nerhält der Berechtigte anstelle des Trennungstage-             wird monatlich nachträglich auf Grund von Forde-\ngeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach           rungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte inner-\n§ 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten          halb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf\nwohnt oder der Ehegatte an seinem Dienstort beschäf-           des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat.\ntigt ist.                                                      Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe\n(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Um-                nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.“\nzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bis-\nherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwen-\ndigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu                                   Artikel 2\ndem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis            Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nfrühestens gelöst werden kann.“                             der Trennungsgeldverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                setzblatt bekanntmachen.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe                               Artikel 3\nfür jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzun-         Ein vor dem Inkrafttreten der Verordnung bewilligtes\ngen des § 3 Abs. 3 Satz 2 erfüllt oder das achtzehnte   Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach den bis-\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für     herigen Vorschriften weitergewährt.\njeden Monat.“\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2                                   Artikel 4\nBuchstabe b“ ersetzt.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}