{"id":"bgbl1-1999-27-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - EIV)","law_date":"1999-05-20T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1072                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nVerordnung\nüber die Interoperabilität des\ntranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems*)\n(Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – EIV)\nVom 20. Mai 1999\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und                         a) Wer in der Bundesrepublik Deutschland ein struk-\nAbs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom                             turelles Teilsystem betreiben will, das in das trans-\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) in Verbindung                        europäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem ein-\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                           bezogen werden soll, bedarf einer Genehmigung.\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-                             Die Genehmigung ist schriftlich unter Vorlage der\nsationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)                            EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                          den Anhängen V und VI und den gegebenenfalls\nWohnungswesen:                                                                 erforderlichen EG-Konformitäts- oder Gebrauchs-\ntauglichkeitserklärungen nach Artikel 13 Abs. 1, 2, 3\n§1                                            in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie zu bean-\nGeltungsbereich                                        tragen.\n(1) Die Artikel 1 bis 5, 8, 10 bis 12 Abs. 1, 3, Artikel 13, 16,        b) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Genehmi-\n18, 19 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 und die                  gung, wenn hierfür die Voraussetzungen nach der\nAnhänge I, II Nr. 1, III, IV, V, VI, VII der Richtlinie 96/48/EG               Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der\ndes Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität                         Eisenbahn-Signalordnung vorliegen, Artikel 14 zwei-\ndes transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsy-                              ter Absatz der Richtlinie erfüllt ist, das EG-Prüfver-\nstems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) – Richtlinie – gilt für den in                  fahren nach Artikel 18 der Richtlinie durchgeführt\nAbsatz 2 beschriebenen Anwendungsbereich unmittelbar,                          worden ist und die EG-Prüferklärung sowie die\nsoweit nicht nachstehend einschränkend oder ergänzend                          gegebenenfalls erforderlichen EG-Konformitäts-\netwas anderes bestimmt ist. Die Eisenbahn-Bau- und                             oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen vorliegen.\nBetriebsordnung und die Eisenbahn-Signalordnung blei-                      c) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, daß ein struk-\nben unberührt, solange nicht durch „technische Spezifika-                      turelles Teilsystem nicht in vollem Umfang den in\ntionen für die Interoperabilität“ (TSI) nach Artikel 2 Buch-                   Artikel 19 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraus-\nstabe g der Richtlinie eine Änderung erforderlich wird.                        setzungen entspricht, kann es ergänzende Prüfun-\n(2) Die Verordnung ist anzuwenden auf die                                   gen verlangen. Es hat darüber die in Artikel 19\nAbs. 2 der Richtlinie vorgesehene Mitteilung an die\n1. Eisenbahninfrastruktur des transeuropäischen Hoch-\nEuropäische Kommission zu machen und darin\ngeschwindigkeitsbahnnetzes in der Bundesrepublik\nGründe mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfun-\nDeutschland, das nach Anhang I, Abschnitt 3.3 der\ngen verlangt werden sollen. Wenn die erbetene Ent-\nEntscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Par-\nscheidung der Europäischen Kommission ergan-\nlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemein-\ngen ist, hat das Eisenbahn-Bundesamt den Betrei-\nschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans-\nber des strukturellen Teilsystems darüber zu unter-\neuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1)\nrichten, und es veranlaßt gegebenenfalls die erfor-\nund Anhang I Nr. 1 der Richtlinie ausgewiesen ist,\nderlichen Maßnahmen.\n2. Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie beschrieben\nund für den Verkehr auf dem transeuropäischen Hoch-                 2. Die Überwachung der Konformität und Gebrauchs-\ngeschwindigkeitsbahnnetz bestimmt sind.                                tauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach\nArtikel 8, Artikel 10 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und 3, Arti-\nkel 13 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie nach Maßgabe\n§2\nder Buchstaben a bis d:\nAufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes\na) Werden dem Eisenbahn-Bundesamt Feststellun-\nDem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufga-                            gen nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie bekannt, so\nben:                                                                           trifft es die gebotenen Maßnahmen, um den Ein-\n1. Die Genehmigung für die Inbetriebnahme von struktu-                         satzbereich der betroffenen Interoperabilitätskom-\nrellen Teilsystemen (Artikel 14 der Richtlinie) nach Maß-                  ponente zu beschränken, ihre Verwendung zu ver-\ngabe der Buchstaben a bis c:                                               bieten oder sie vom Markt zu nehmen.\nb) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Euro-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des            päische Kommission unverzüglich über die Fest-\nRates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäi-\nschen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) vom          stellungen nach Buchstabe a und die von ihm ge-\n17. September 1996.                                                         troffenen Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999                 1073\nc) Das Eisenbahn-Bundesamt trifft in den Fällen des           b) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:\nArtikels 12 Abs. 3 der Richtlinie die gebotenen Maß-           aa) Bezeichnung der TSI oder Teile davon, die\nnahmen und unterrichtet hierüber die Europäische                    nicht angewendet werden sollen,\nKommission und die anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union.                                            bb) Darstellung des Entwicklungsstandes des Vor-\nhabens und\nd) Das Eisenbahn-Bundesamt trifft in den Fällen des\nArtikels 13 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie alle             cc) Begründung der beantragten Ausnahme an-\ngeeigneten Maßnahmen, wenn der Hersteller einer                     hand technischer und wirtschaftlicher Kriterien.\nInteroperabilitätskomponente seinen Verpflichtun-              Bei einem Vorhaben nach Buchstabe a Doppel-\ngen aus Artikel 13 Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie           buchstabe aa ist zusätzlich die Darstellung be-\nnicht nachgekommen ist.                                        absichtigter Maßnahmen bei der Durchführung des\n3. Die Überwachung der Anwendung und Einhaltung der                  Vorhabens erforderlich, die auf längere Sicht\nTSI gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie der               dessen Interoperabilität gewährleisten.\nKohärenz des transeuropäischen Hochgeschwindig-               c) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Euro-\nkeitsbahnsystems und der Aufrechterhaltung der Ko-                päische Kommission über die geplante Ausnahme\nhärenz mit dem übrigen damit verbundenen Eisen-                   und teilt dabei die Angaben nach Buchstabe b\nbahnsystem gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie nach             sowie etwaige verwaltungsbedingte Gründe für die\nMaßgabe der Buchstaben a und b:                                   von ihm beabsichtigte Zulassung mit.\na) Soweit und solange keine TSI vorliegen, sind zur           d) Sobald die Entscheidung der Europäischen Kom-\nErfüllung der grundlegenden Anforderungen nach                 mission über Anträge nach Buchstabe a Doppel-\nArtikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der              buchstabe bb vorliegt (Artikel 7 Buchstabe d der\nRichtlinie die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung              Richtlinie), ist der Antragsteller durch das Eisen-\nund die Eisenbahn-Signalordnung anzuwenden. Die                bahn-Bundesamt zu unterrichten.\nanzuwendenden Bewertungsverfahren nach Arti-           5. Die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf oder\nkel 5 Abs. 3 Buchstabe f der Richtlinie werden auf         Rücknahme und die Überwachung der Benannten\nder Grundlage des Beschlusses des Rates vom                Stellen nach Artikel 2 Buchstabe i in Verbindung mit\n22. Juli 1993 über die in den technischen Harmo-           Artikel 20 der Richtlinie nach Maßgabe des § 3.\nnisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für\ndie verschiedenen Phasen der Konformitätsbewer-\n§3\ntungsverfahren und die Regeln für die Anbringung\nund Verwendung der CE-Konformitätskennzeich-                                  Benannte Stellen\nnung (93/465/EWG, ABl. EG Nr. L 220 S. 23) vom            (1) Den Benannten Stellen nach Artikel 2 Buchstabe i\nEisenbahn-Bundesamt festgelegt.                        der Richtlinie obliegen folgende Aufgaben:\nb) Wird von Beteiligten, zum Beispiel Herstellern von     1. Die Bewertung der Konformität und Gebrauchstaug-\nInteroperabilitätskomponenten oder deren Betrei-           lichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach Arti-\nbern, festgestellt, daß eine TSI oder eine europäi-        kel 2 Buchstabe d, Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit\nsche Spezifikation nach Artikel 2 Buchstabe f der          Anhang IV der Richtlinie auf Antrag eines Herstellers\nRichtlinie den grundlegenden Anforderungen nicht           und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheini-\nin vollem Umfang entspricht, ist hierüber das Eisen-       gung,\nbahn-Bundesamt zu unterrichten. Das Eisenbahn-\nBundesamt informiert die Europäische Kommission        2. die Durchführung der EG-Prüfung für Teilsysteme nach\nnach den Artikeln 11 und 17 der Richtlinie unter An-       Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 18 Abs. 1, 2, 3 in Ver-\ngabe der festgestellten Abweichungen von TSI und           bindung mit Anhang VI der Richtlinie auf Antrag des\nunterbreitet Vorschläge für zu treffende Abhilfemaß-       Auftraggebers eines Teilsystems und die Ausstellung\nnahmen.                                                    der entsprechenden Bescheinigungen nach Anhang VI\nNr. 1 bis 4 der Richtlinie sowie die Durchführung der\n4. Die Bearbeitung und Bewilligung von Ausnahmen zur             EG-Überwachung nach Anhang VI Nr. 5 der Richtlinie\nAnwendung bestimmter TSI nach Artikel 7 Buchsta-              und die Aufstellung des Dossiers nach Anhang VI Nr. 6\nbe a und d der Richtlinie nach Maßgabe der Buchsta-           sowie die Veröffentlichung der Informationen nach\nben a bis d:                                                  Anhang VI Nr. 7 der Richtlinie.\na) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter TSI                (2) Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Be-\nkönnen auf schriftlichen Antrag des Vorhaben-          nannte Stelle Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 wahr-\nträgers zugelassen werden:                             nehmen will, bedarf der Anerkennung durch das Eisen-\naa) bei Vorhaben zum Bau neuer Strecken oder           bahn-Bundesamt als Anerkennungsstelle.\nzum Ausbau bestehender Strecken für den              (3) Der Antrag auf Anerkennung als Benannte Stelle in\nHochgeschwindigkeitsbahnverkehr, der sich         der Bundesrepublik Deutschland ist schriftlich an die\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betref-    Anerkennungsstelle zu richten. Sind von der Anerken-\nfenden TSI bereits in einem fortgeschrittenen     nungsstelle Muster und Formblätter vorgesehen, so sind\nEntwicklungsstadium befindet,                     diese zu verwenden. Der Antrag kann auf bestimmte\nbb) bei Vorhaben zum Ausbau bestehender                Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme begrenzt\nStrecken für den Hochgeschwindigkeitsbahn-        werden.\nverkehr, bei denen die Anwendung einzelner           (4) Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Beurteilung\nTSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ge-      im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 der Richtlinie erfolgt ist,\nfährden würde.                                    die Kriterien nach Anhang VII der Richtlinie erfüllt werden","1074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nund der Antragsteller somit die Gewähr dafür bietet, daß              (10) Die Anerkennungsstelle kann jederzeit von Amts\ndie ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben als                    wegen überprüfen, ob die Benannte Stelle die Anerken-\nBenannte Stelle erfolgen wird. Die Anerkennungsstelle              nungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen\nkann außerdem bestimmen, daß der Antragsteller einen               und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen\nNachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des                Pflichten weiterhin erfüllt.\nSatzes 1 zu erbringen hat.                                            (11) Stellt in der Bundesrepublik Deutschland eine\n(5) Über die Anerkennung darf die Anerkennungsstelle             Eisenbahn, eine Benannte Stelle oder ein Hersteller von\nerst nach Vorliegen der Zustimmung des Bundesministeri-            Interoperabilitätskomponenten oder von Teilsystemen\nums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen entscheiden.               fest, daß eine von einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union Benannte Stelle den Bestimmungen\n(6) Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Be-\ndes Artikels 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VII der\nscheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständig-\nRichtlinie nicht entspricht oder die mit der Benennung ver-\nkeit der Benannten Stelle ergeben muß. Der Bescheid\nbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisenbahn-\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die\nBundesamt darüber zu unterrichten.\nordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch\ndie Benannte Stelle zu gewährleisten.                                 (12) Das Eisenbahn-Bundesamt prüft den ihm nach Ab-\nsatz 11 mitgeteilten Sachverhalt und übermittelt die von\n(7) Die Anerkennungsstelle meldet der Europäischen               ihm getroffenen Feststellungen unverzüglich der Europäi-\nKommission und den anderen Mitgliedstaaten Namen und               schen Kommission.\nAnschriften der in der Bundesrepublik Deutschland an-\nerkannten Benannten Stellen nach Artikel 20 Abs. 1 der                                          §4\nRichtlinie.\nSchriftverkehr mit europäischen Stellen\n(8) Die Benannte Stelle hat der Anerkennungsstelle jede\nÄnderung der Angaben in den Antragsunterlagen nach                    Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr\nAbsatz 3 unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung kann            des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen\nauf Antrag durch Nachtragsbescheid geändert werden.                ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nDie Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.                           Wohnungswesen zu leiten. Das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den direkten\n(9) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer gesetzten          Schriftverkehr zulassen.\nFrist. Sie kann nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 3 der\nRichtlinie widerrufen oder zurückgenommen werden. Die                                           §5\nAbsätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Europäische\nKommission und die Mitgliedstaaten sind von Maßnah-                                        Inkrafttreten\nmen nach Satz 1 zu unterrichten (Artikel 20 Abs. 3 Satz 2             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in\nder Richtlinie).                                                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering"]}