{"id":"bgbl1-1999-27-10","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=30","order":10,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","law_date":"1999-05-07T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nVom 7. Mai 1999\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3\nNr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt\ndie Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines\nVerwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten\nzu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwal-\ntungsakts oder des Anspruchs zuständig war.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich der unter I.\ngenannten Behörde die Vertretung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach\ndieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Sie findet keine Anwen-\ndung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen,\ndie vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 7. Mai 1999\nBund esminist erium\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nIm Auftrag\nMohns"]}