{"id":"bgbl1-1999-27-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":27,"date":"1999-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin","law_date":"1999-05-19T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1066                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin*)\nVom 19. Mai 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                  §4\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                                         Ausbildungsrahmenplan\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                     und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                      bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nsterium für Bildung und Forschung:                                       Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nweichung erfordern.\n§1\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nDer Ausbildungsberuf Schilder- und Lichtreklameher-                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nsteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird für die              keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nAusbildung für das Gewerbe Nummer 93, Schilder- und                      befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nLichtreklamehersteller, der Anlage A der Handwerksord-                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nnung staatlich anerkannt.                                                beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n§2\nAusbildungsdauer                                                               §5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                           Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n§3                                     dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                                 §6\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBerichtsheft\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n4. Umweltschutz,                                                       durchzusehen.\n5. Kundenberatung und -service,\n§7\n6. Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und\nWerbemaßnahmen,                                                                          Zwischenprüfung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n7. Arbeitsplanung und -organisation,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n8. Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen,                    zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nLeitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsstän-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nden,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\n9. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstel-               Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nlungen,                                                            nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n10. Werbeelektrik und Lichttechnik,                                      chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n11. Montieren, Warten und Demontieren von Kommuni-\nkations- und Werbeanlagen,                                            (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-\n12. Qualitätsmanagement.                                                 gabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt\nhöchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Ent-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die    werfen, Gestalten und Anfertigen einer zweidimensionalen\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    Kommunikationsanlage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999                    1067\n§8                                    (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nGesellenprüfung                            im Prüfungsbereich\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der         Konzeption und Gestaltung                        90 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           im Prüfungsbereich\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        Planung und Kalkulation                          90 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nim Prüfungsbereich Produktion                   120 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 32 Stunden eine praktische Aufgabe          im Prüfungsbereich\neinschließlich des präsentationsreifen Entwurfs ausfüh-         Wirtschafts- und Sozialkunde                     60 Minuten.\nren. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeits-           (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge er-             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.        in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nHierfür kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen,              Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nGestalten und Herstellen einer beleuchteten dreidimen-          Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nsionalen Kommunikationsanlage.                                  der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in    doppelte Gewicht.\nden Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Pla-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nnung und Kalkulation, Produktion sowie Wirtschafts- und\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nSozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\nKonzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation              1. Prüfungsbereich\nsowie Produktion soll der Prüfling zeigen, daß er insbe-            Konzeption und Gestaltung               20 vom Hundert,\nsondere durch Verknüpfung von konzeptionellen, ge-\n2. Prüfungsbereich\nstalterischen und technologischen Zusammenhängen\nPlanung und Kalkulation                 20 vom Hundert,\npraxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                3. Prüfungsbereich Produktion               40 vom Hundert,\n1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:                4. Prüfungsbereich\na) konzeptionelle, kommunikations- und designtheo-               Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\nretische Zusammenhänge,                                     (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nb) EDV-technische Zusammenhänge;                             tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie\ninnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-\n2. im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation:\nbereich Produktion mindestens ausreichende Leistungen\na) Arbeits- und Betriebsorganisation,                        erbracht sind.\nb) rechtliche Grundlagen und behördliche Vorschrif-\nten,                                                                                    §9\nc) Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln,                                  Übergangsregelung\nd) Kalkulation von Material-, Arbeits- und Zeitvor-             Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser\ngaben;                                                   Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\n3. im Prüfungsbereich Produktion:                               weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\neinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\na) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk-\nnung.\nund Hilfsstoffen sowie technologische und wirt-\nschaftliche Zusammenhänge,\n§ 10\nb) Maßnahmen des Qualitätsmanagements,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Maßnahen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;             Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:             dung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schil-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         der- und Lichtreklameherstellerin vom 14. Dezember 1984\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     (BGBI. I S. 1548) außer Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\ngesamten\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           Ausbildung zu\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999             1069\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                  2                                            3                                     4\n5   Kundenberatung               a) Kommunikationsregeln in unterschiedlichen Berufs-\nund -service                    situationen anwenden\n(§ 3 Nr. 5)                  b) Fremdgut nach Lagerbedingungen und Lagerorgani-\n2\nsation lagern\nc) Funktionsfähigkeit von Anlagen prüfen und bei Män-\ngeln Reparaturmaßnahmen einleiten\nd) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen\ne) Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen mit den                      2\nzuständigen Aufsichtsbehörden abwickeln\nf) Kunden bei der gestalterischen und technischen\nUmsetzung von Kommunikations- und Werbemaß-\nnahmen beraten                                                            3\ng) Kommunikations- und Gestaltungskonzepte präsen-\ntieren und mit Kunden abstimmen\n6   Entwerfen und Gestalten      a) Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Or-\nvon Kommunikations-             namente manuell entwerfen, skizzieren und zeichnen\nund Werbemaßnahmen           b) typografische Gestaltungen durchführen\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Formen und Körper als Gestaltungselemente einset-\nzen                                                     7\nd) Gestaltungsmittel, insbesondere Farbe, Proportion,\nRhythmus und Struktur, einsetzen\ne) Betriebssysteme, Netzwerke und Anwendungspro-\ngramme anwenden\nf) Daten für Ausgabemedien aufarbeiten\n6\ng) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren\nh) Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Or-\nnamente rechnergestützt entwerfen, skizzieren und\nreinzeichnen\ni) Datenträger und Datenformate analysieren und für                    5\ndie weitere Verwendbarkeit beurteilen\nk) unterschiedliche Datenträger für Kommunikations-\nund Werbeprodukte kombinieren\nl) Daten organisieren, sichern und archivieren\nm) auftragsbezogene Fotografien anfertigen\nn) elektronische Bildbearbeitung durchführen                               12\no) Kommunikations- und Gestaltungskonzepte präsen-\ntationsreif entwerfen\n7   Arbeitsplanung und           a) Auftragsunterlagen und Vorlagen entsprechend der\n-organisation                   Auftragsbeschreibung prüfen und erfassen\n(§ 3 Nr. 7)                  b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren     3\nc) Arbeitsgänge von Produktionsabläufen, Produktions-\ntechniken und Terminvorgaben festlegen\nd) Informations- und Kommunikationssysteme aufga-\nbenorientiert einsetzen                                         2\ne) Termine planen und überwachen","1070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                  2                                            3                                     4\nf) Regelungen zum Urheber- und Vertragsrecht sowie\n2\nDatenschutz anwenden\ng) Materialverbrauch und Zeitaufwand berechnen und\ndokumentieren\nh) Daten sichern, dokumentieren und verwalten                                2\ni) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und\nökologisch einsetzen\n8  Herstellen von Kommu-        a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Holz- und Holz-\nnikations- und Werbe-           werkstoffe, Verbundstoffe, Glas, Karton, Papier,\nanlagen, Leitsystemen           Kunststoffe und textile Gewebe, auswählen sowie\nsowie Messe- und Aus-           be- und verarbeiten\nstellungsständen             b) Oberflächenqualität für die Weiterverarbeitung her-    11\n(§ 3 Nr. 8)                     stellen\nc) zweidimensionale be- und unbeleuchtete Kommuni-\nkations- und Werbeanlagen sowie Leitsysteme her-\nstellen\nd) Kommunikations- und Werbeanlagen opak und\n6\ntransluzent beschichten\ne) dreidimensionale be- und unbeleuchtete Kommuni-\nkations- und Werbeanlagen sowie Leitsysteme her-\nstellen                                                             6\nf) mobile Kommunikations- und Werbeanlagen herstel-\nlen\ng) Tragkonstruktionen nach statischen Berechnungen\nfür Kommunikations- und Werbeanlagen sowie Leit-\nsysteme herstellen                                                      13\nh) Messe- und Ausstellungsstände nach räumlichen\nVorgaben planen, gestalten und herstellen\n9  Herstellen von               a) Fertigungszeichnungen, Druckvorlagen und bildliche\nBeschriftungen und              Darstellungen, insbesondere Schrift, Zeichen und\nbildlichen Darstellungen        Bilder, manuell herstellen\n(§ 3 Nr. 9)                                                                            12\nb) Beschriftungen, insbesondere durch Schreiben, Ma-\nlen, Schneiden, Drucken, Fräsen, Spritzen, Vergol-\nden und Applizieren, herstellen\nc) Fertigungszeichnungen, Druckvorlagen und bildliche\nDarstellungen, insbesondere Schrift, Zeichen und                    8\nBilder, rechnergestützt herstellen\nd) bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schrei-\nben, Malen, Schneiden, Drucken, Fräsen, Spritzen,                       10\nVergolden und Applizieren, herstellen\n10   Werbeelektrik                a) elektrische, elektromechanische und elektronische\nund Lichttechnik                Bauteile und Baugruppen nach einschlägigen Regel-\n(§ 3 Nr. 10)                    werken einbauen\n8\nb) Kommunikations- und Werbeanlagen auf Funktion\nund Sicherheit prüfen, insbesondere messen, regeln,\nschützen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999             1071\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                  2                                            3                                     4\nc) leitende Verbindungen für Kommunikations- und\nWerbeanlagen, insbesondere für den Betrieb mit                  8\nHoch- und Niederspannung, herstellen\nd) Effektbeleuchtungen für Kommunikations- und Wer-\n8\nbeanlagen herstellen\n11   Montieren, Warten            a) Wartungsarbeiten der Anlagen durchführen\nund Demontieren von          b) zweidimensionale be- und unbeleuchtete Kommu-\nKommunikations- und             nikations- und Werbeanlagen montieren, insbeson-        7\nWerbeanlagen                    dere verbinden, befestigen, aufstellen und anhän-\n(§ 3 Nr. 11)                    gen\nc) Kommunikations- und Werbeanlagen demontieren\n4\nund nach geltenden Vorschriften entsorgen\nd) mobile Kommunikations- und Werbeanlagen montie-\n3\nren\ne) dreidimensionale be- und unbeleuchtete Kommuni-\n4\nkations- und Werbeanlagen montieren\n12   Qualitätsmanagement          a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\n(§ 3 Nr. 12)                    gaben kontrollieren, bei Abweichungen Korrekturen\ndurchführen\nb) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-       2\nten Werkzeuge, Geräte und Maschinen als Teil des\nQualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen\neinleiten"]}