{"id":"bgbl1-1999-26-7","kind":"bgbl1","year":1999,"number":26,"date":"1999-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/26#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_26.pdf#page=36","order":7,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"1999-05-26T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":36,"num_pages":16,"content":["1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 26. Mai 1999\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Ver-\nordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 6. Mai 1999\n(BGBl. I S. 868) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in\nder seit 13. Mai 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3163),\n2. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai\n1999 (BGBl. I S. 868).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20\nAbs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, den §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 3 und § 26 sowie\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I\nS. 2038).\nBonn, den 26. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                 1045\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nInhaltsübersicht\n§§                                                               §§\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                               1   Weitergehende Schutzmaßregeln                             11d\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                             2 bis 22   d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                  12\nU n t e r a b s c h n i t t 1:                                      e) Gebietsimpfung                                           13\nA l l g e m e i n e S c h u t z m a ßr e g e l n             2, 3\nf) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\nImpfverbot                                                      2       oder im Impfgebiet                                      14\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                       3   g) Schutzmaßregeln beim Auftreten\nU n t e r a b s c h n i t t 2:                                          von Schweinepest bei Wildschweinen             14a bis 14f\nB e s o n d e r e S c h u t z m a ßr e g e l n           4 bis 21   2. Afrikanische Schweinepest                         15 bis 21\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest                      a) Öffentliche Bekanntmachung                               15\nund der Afrikanischen Schweinepest                         4\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest                         oder sonstigen Standort                             16, 17\nund der Afrikanischen Schweinepest                  5 bis 21\nSperre                                                      16\n1. Schweinepest                                         5 bis 14f\nTötung und unschädliche Beseitigung,\na) Öffentliche Bekanntmachung                                   5   zusätzliche Maßregeln                                       17\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder\nsonstigen Standort                                  6 bis 10   c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund den Verdachtssperrbezirk                        18, 19\nSperre                                                          6\nSperrbezirk                                                 18\nTötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung               7\nVerdachtssperrbezirk                                        19\nAusnahmen                                                       8\nSchlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine                    9   d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet               20\nBehandlung der Teile und Rohstoffe                                  e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                  21\nvon ansteckungsverdächtigen Schweinen                          10   C. Desinfektion                                             22\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, den\nVerdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet                   Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nund die Schutzzone                               11 bis 11d                  auf dem Transport und in Schlachtstätten      23\nSperrbezirk und Verdachtssperrbezirk                           11   Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nBeobachtungsgebiet und Schutzzone                            11a                  Wiederbelegung von Beständen            24, 24a\nAusnahmen                                                    11b    Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten                           25\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat                11c    Abschnitt 6: Schlußvorschriften                             26\nAb sc hnit t 1                       2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das\nErgebnis der\nBegriffsb est immungen\na) klinischen,\n§1\nb) pathologisch-anatomischen oder\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nc) serologischen\n1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-\nsche Schweinepest), wenn diese                                    Untersuchung den        Ausbruch    der   Schweinepest\nbefürchten läßt;\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis),                                             3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische                durch\nund pathologisch-anatomische Untersuchung oder\na) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nc) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-                   nachweis) oder\nweis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-\npunkten                                                       b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nfestgestellt ist;                                                       festgestellt ist;","1046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schwei-           2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit\nnepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder               besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\npathologisch-anatomischen Untersuchung den Aus-               der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt.         sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht         Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese\nfür Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest                 Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\ngeimpft sind.                                                     Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder\nsonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-\nfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe\nAb sc hnit t 2\noder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-\nS c h u t z m a ßr e g e l n                   dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-\ndung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\nUnterabschnitt 1                            sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der\nSeuche vermieden wird.\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den\n§2                                 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von\ndem sonstigen Standort verbracht werden.\nImpfverbot\n4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrika-          wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\nnische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-                sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\nkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-               Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\nboten.                                                            migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der          schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für                aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen                 bracht werden.\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-\nnicht entgegenstehen.\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-\nmittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die\n§3\nmit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                  nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stan-\n(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen           dort verbracht werden.\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-                              B. N a c h a m t l i c h e r\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afri-             Feststellung der Schw einepest\nkanische Schweinepest einschließlich der Entnahme             und de r Afrik a nisc he n Sc hw e ine pe st\nerforderlicher Proben zur Untersuchung,\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden,                            1. Schweinepest\na) eine Untersuchung,                                                    a) Öffentliche Bekanntmachung\nb) eine Absonderung,\nc) eine behördliche Beobachtung.                                                         §5\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß         Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nserologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht   Schweinepest öffentlich bekannt.\noder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen\nvon Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-\nschutz stehende Bestände von einer Genehmigung                                     b) Schutzmaßregeln\nabhängig machen.                                                        für den Betrieb oder sonstigen Standort\n§6\nUnterabschnitt 2                                                     Sperre\nBesondere Schutzmaßregeln                        (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nder Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-\nA. V o r a m t l i c h e r                gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb\nFeststellung der Schw einepest                       oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-\nund de r Afrik a nisc he n Sc hw e ine pe st              schriften der Sperre:\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\n§4                                   des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-               Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-              Aufschrift „Schweinepest – Unbefugter Zutritt ver-\nnepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort            boten“ gut sichtbar anbringen.\ngilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:                 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen             hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.                   mit Wildschweinen in Berührung kommen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                1047\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur                                      §7\nmit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nTötung und\nBesitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nunschädliche Beseitigung, Untersuchung\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von solchen          (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nPersonen, denen die zuständige Behörde eine              oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nGenehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-     ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-\nsonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen             liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.\nEinwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe             (2) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\noder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und      ort der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest amtlich\ndesinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die        festgestellt oder besteht infolge amtlicher Feststellung\nStälle oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-          Ansteckungsverdacht, so kann die zuständige Behörde\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Ein-       die Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher\nwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, ver-         Schweine anordnen.\ngraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß\neine Verbreitung der Seuche vermieden wird.                 (3) Im Falle der Anordnung nach Absatz 1 oder 2 ordnet\ndie zuständige Behörde eine serologische Untersuchung\n4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des             der Schweine nach Anhang IV der Richtlinie 80/217/EWG\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk        des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der\nreinigen und desinfizieren.                              Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweine-\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-        pest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-\ngen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen         sung spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an.\nStandort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\ngen Standort verbracht werden; das Verbringen von                                      §8\nSchweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur                               Ausnahmen\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung             Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann\nzulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu-           die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-\nsperren.                                                 heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7\n6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit          abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamteten\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu           Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen            ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen       auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig\nStandort verbracht werden.                               gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchen-\nerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht\n7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel        anzunehmen ist.\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen                                     §9\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung                                  Schlachtung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des                        ansteckungsverdächtiger Schweine\nbeamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem\nsonstigen Standort verbracht werden.                        (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in\neinem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten\n8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken        Schlachthof geschlachtet werden.\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-            (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder        benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor         Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe-         dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen       ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nund zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit              (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen\nGenehmigung der zuständigen Behörde in den               vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung\nBetrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.        und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer           abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und          Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\ndesinfizieren.                                           desinfizieren.\n10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der                                        § 10\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-\ngen anbringen und sie nach näherer Anweisung des                      Behandlung der Teile und Rohstoffe\nbeamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-                von ansteckungsverdächtigen Schweinen\ntionsmittel tränken und stets feucht halten.                (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,\ndie ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des\nnach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf\nVerdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen\neinen Seuchenverdacht hinweisen, sind\nvon Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                      1. unschädlich zu beseitigen oder","1048                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung                 kann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti-\nzu erhitzen; dabei muß                                           schen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen\na) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern               Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete\nder Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von min-           Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder\ndestens 80 °C gehalten werden oder                          zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\nb) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-          3a. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des\ntemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten             Sperrbezirks dürfen Schweine nicht künstlich besamt\nStücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;                  werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom\nc) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von                Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird,\nmindestens 100 °C erreichen.                                der sich im Betrieb befindet, sowie mit Samen, der\nunmittelbar von einer Besamungsstation geliefert\n(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht zu-            worden ist, und die Besamung von der zuständigen\nsammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht ansteckungs-              Behörde genehmigt wurde. Schweinesamen darf nur\nverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren ver-                  von Besamungsstationen und nur mit Genehmigung\narbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                 der zuständigen Behörde verbracht werden. Die\n(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder          Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nRohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen               a) alle Eber der Besamungsstation\nGegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tier-\narztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu des-                  aa) im Rahmen einer einmaligen serologischen\ninfizieren.                                                                   und virologischen Untersuchung und\nbb) im Rahmen einer täglichen klinischen Unter-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn dadurch                       suchung, die eine rektale Messung der Kör-\neine Verbreitung der Schweinepest nicht zu befürchten ist.                    pertemperatur einschließt,\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest unter-\nsucht worden sind und\nc) Schutzmaßregeln für den\nSperrbezirk, den Verdachtssperrbezirk,                    b) sichergestellt ist, daß alle Eber der Besamungs-\ndas Beobachtungsgebiet und die Schutzzone                         station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen\nvirologisch auf Schweinepest untersucht werden.\n§ 11                              4.   Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des\nSperrbezirk und Verdachtssperrbezirk                      Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung\nder zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb            oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so            bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen\nlegt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle-               Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur so-\nnen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius                 fortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung ge-\nvon mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.                 nehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung\nHierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der            wird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen\nörtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von                     Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes\nSchlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-              oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tier-\nmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe               arzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schwei-\nfolgender Vorschriften der Sperre:                                   ne ausgeschlossen werden kann, die Schweine durch\n1.    Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-            Ohrmarken zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen           der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind\nund haltbaren Aufschrift „Schweinepest – Sperrbe-              und in verplombten Fahrzeugen befördert werden. In\nzirk“ gut sichtbar an.                                         der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen\n2.    Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht             Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.\nwerden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall         4a. (weggefallen)\ndas Verbringen zum Zwecke der Schlachtung geneh-\n5.   Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\nmigen, wenn durch amtliche Überwachung sicher-\ndie nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\ngestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine in den\ndes Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu\nSperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbrin-\nstempeln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstel-\ngen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbe-\nzirk weder die Schweine noch das erschlachtete                 lung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf\nFleisch mit Schweinen oder mit Fleisch von Schwei-             (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie\nnen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen.                   72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\n2a. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er                gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nhat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht          Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-\nmit Wildschweinen in Berührung kommen können.                  den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in\n2b. Der Besitzer hat der zuständigen Behörde unverzüg-               von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben\nlich das Verenden in seinem Besitz befindlicher                verarbeitet werden.\nSchweine unter Angabe ihrer Anzahl anzuzeigen.            6.   Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\n3.    Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des                 das Durchführen von Schweineausstellungen, Schwei-\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem                   nemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie\nBestand verbracht werden. Die zuständige Behörde               der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                  1049\ndas Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von          (3) Die zuständige Behörde kann um das Beobach-\nSchweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das        tungsgebiet zusätzlich eine Schutzzone festlegen. Der\ngewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch            Radius von Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Schutz-\nPersonen, die nicht Tierarzt sind.                      zone zusammen beträgt mindestens 20 Kilometer. Die\n7.   Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen       Schutzzone unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschrif-\nauf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ge-      ten der Sperre:\ntrieben werden. Die zuständige Behörde kann das         1. Während der ersten fünf Tage nach Festlegung der\nTreiben von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen          Schutzzone dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand\nverbieten.                                                  verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das\n8.   Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-          Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder               oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung ge-\nSchienenverbindungen transportiert werden.                  nehmigen. Verendete und getötete Schweine dürfen\nnur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädli-\n(2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies          chen Beseitigung verbracht werden.\nunter Angabe der Nutzungsart, des Standortes der Tiere\n2. Nach Ablauf der ersten fünf Tage nach Festlegung der\nsowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zustän-\nSchutzzone dürfen aus einem Bestand\ndigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk sind alle\nSchweine in ihren Beständen innerhalb von sieben Tagen           a) Schlachtschweine zur Schlachtung nur verbracht\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu                     werden, wenn der Bestand vor dem Verbringen\nuntersuchen.                                                          tierärztlich untersucht wurde und keine Anzeichen\nvorliegen, die auf Schweinepest hindeuten, und\n(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest\nsichergestellt ist, daß die Schweine innerhalb von\nin einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich fest-\n12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof\ngestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen\ngeschlachtet werden,\nnach Absatz 1 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 2 ent-\nsprechend.                                                       b) Zucht- und Nutzschweine nur verbracht werden,\nwenn\n§ 11a\naa) innerhalb von zehn Tagen vor der Abgabe zwei\nBeobachtungsgebiet und Schutzzone                               Tiere jeder Bucht, in der die zu verbringenden\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb                  Tiere gehalten werden, mit negativem Ergebnis\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so                  serologisch auf Schweinepest untersucht wor-\nlegt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein                         den sind und\nBeobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk                   bb) während der letzten 30 Tage vor der Abgabe\nund Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens                         kein Schwein in den Betrieb verbracht oder ein-\nzehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche                    gestellt worden ist.\nWeiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels\nund der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein                                       § 11b\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa-\nchungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobach-                                     Ausnahmen\ntungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperr-         Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines\nbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt. Das               Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet\nBeobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender         dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der\nVorschriften der Sperre:                                     Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich\n1.   Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-     zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der        abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11a Abs. 1\nSatz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest –\nBetrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-\nBeobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.\ntungsgebiets genehmigen.\n2.   Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des\nBeobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus                                         § 11c\nihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige\nBehörde kann das Verbringen von Schweinen zu                                   Seuchenausbruch\ndiagnostischen Zwecken oder zur Tötung und                              in benachbartem Mitgliedstaat\nunschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete            Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaa-\noder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen     tes der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Ent-\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver-         fernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze\nbracht werden.                                          amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet\n2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 2b, 3a und 6 bis 8 gilt ent-  im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-\nsprechend.                                              bracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend\nden §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.\n3.   Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung\ndes Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3\nNr. 4 und 5 entsprechend.                                                             § 11d\n(2) In einem Beobachtungsgebiet sind alle Schweine-                     Weitergehende Schutzmaßregeln\nzuchtbestände nach näherer Anweisung der zuständigen            (1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige\nBehörde zu untersuchen. § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt ent-         Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen,\nsprechend.                                                   Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den","1050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nHandel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das             (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für\nAufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schwei-         das Impfgebiet folgendes:\nnen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das                  1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der\ngewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Perso-               Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine,\nnen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.                         die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,\n(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein          unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nVerbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tier-                mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft kennzeichnen.\nseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige                 Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-\nBehörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur          nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus\nUnterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden             dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,\nMaßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des            eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder\nTierseuchengesetzes an.                                           Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.\n2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag\nd) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                   der Beendigung der Impfung an,\na) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlach-\n§ 12                                     tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-            neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet\nort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der                  verbracht werden;\nSchweinepest amtlich festgestellt, so stellt die zuständige       b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und unter-               stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren\nstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,                         erschlachtet wird, nur\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                            aa) zum Zweck des innerstaatlichen Handelsver-\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt                          kehrs abgegeben werden oder\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                   bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                      es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nUntersuchungen anordnen.                                                   verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach\ndem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie-\ngen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden.                         f) Tötung im Sperrbezirk,\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-               im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\ngen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen\nvon ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen                                          § 14\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen            (1) Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die\nBeseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme            Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\nuntersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das      gebiet oder im Impfgebiet sowie in Betrieben, bei denen\nVorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem             Kontakt zu Betrieben im Sinne der §§ 4, 6 oder 12 be-\nBetrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen         standen hat, anordnen, wenn dies aus Gründen der\nwerden kann. Die zuständige Behörde kann für die der          Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren\nbehördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder          Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\nsonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsver-\ndächtigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese          (2) Die zuständige Behörde ordnet eine serologische\nBetriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5       Untersuchung auf Schweinepest nach Anhang IV der\nentsprechend.                                                 Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nspätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an.\n(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-\nachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,\ndie sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf                 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten\nGrund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung                 von Schweinepest bei Wildschweinen\neine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.\n§ 14a\ne) Gebietsimpfung                             Gefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen\n§ 13                             amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im           1. das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,                 gefährdeten Bezirk und\nLandwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet\nNotimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn            2. um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsgebiet\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich           fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-\nist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Lan-     breitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tier-\ndesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben           bewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation,\nüber das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaßnahmen             natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nund die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre Erzeug-          Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes und eines\nnisse enthält.                                                Überwachungsgebiets sowie deren Änderung oder Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999              1051\nhebung werden von der zuständigen Behörde im Bundes-         8. Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte\nanzeiger bekanntgemacht.                                         innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine vom\n(2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe fol-         Versender der für den Versandort zuständigen Behör-\ngender Vorschriften der Sperre:                                  de benannte Schlachtstätte im Inland verbracht wer-\nden; Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-           entsprechend.\nwegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten\nStellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-    9. Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezirkes\nschrift „Wildschweinepest – Gefährdeter Bezirk“ gut           oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen\nsichtbar an.                                                  gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn\n2. Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter               a) sie aus Beständen stammen, in die während der\nAngabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung sowie              letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden\nder Größe des Bestandes unverzüglich der zuständi-                Schweine verbracht worden sind,\ngen Behörde anzuzeigen.                                       b) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung\n3. Der Besitzer hat                                                  nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der\nsich die Kennzeichnung der Tiere sowie die Erfül-\na) Hausschweine so abzusondern, daß sie nicht mit\nlung der Voraussetzung des Buchstaben a ergibt\nWildschweinen in Berührung kommen können und\nund\nb) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nund Ausgängen der Schweinehaltung einzurichten,           c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der\nsoweit dies nicht bereits nach anderen Vorschriften           für den Versandort zuständigen Behörde unter\nzu erfolgen hat.                                              Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wor-\nden ist.\n4. Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer Anwei-\nsung der zuständigen Behörde auf Schweinepest                 Die für den Versandort zuständige Behörde hat den\nuntersuchen zu lassen.                                        jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für\nden Bestimmungsort zuständigen Behörde minde-\n5. Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten.             stens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzu-\n6. Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefährde-            teilen.\nten Bezirk nur verbracht werden, wenn\n(3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4, 6, 7,\na) sie aus Beständen stammen,                             8 und 9 entsprechend.\naa) in die während der letzten 30 Tage vor dem\nVersand keine lebenden Schweine verbracht          (4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-\nworden sind und                                  bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn\nein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter\nbb) in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stun-     Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer\nden vor dem Versand klinisch mit negativem       Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen\nErgebnis auf Schweinepest untersucht worden      anordnen.\nsind,\nb) sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver-                                 § 14b\nsand entsprechend den Bestimmungen des An-                    Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb\nhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der\njeweils geltenden Fassung unter Anwendung               (1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Über-\nwachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müssen in\naa) einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG       einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb,\nvorgesehenen Methode oder                        in dem eine vollständige seuchenhygienische Trennung\nbb) eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagnosti-       von anderen Schweinen gewährleistet ist, für die Dauer\nkums                                             von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer\nmit negativem Ergebnis serologisch und virologisch    Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht\nauf Schweinepest untersucht worden sind,              werden. Während dieser 30 Tage dürfen diese Schweine\naus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung ver-\nc) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung         bracht werden.\nnach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der\nsich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorlie-      (2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem\ngen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b        Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müssen\nergibt,                                               im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens\n30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der\nd) sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und          zuständigen Behörde klinisch untersucht werden.\nnicht zusammen mit Schweinen, die für andere          Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus höchstens\nBestände bestimmt sind, befördert werden und          zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus\ne) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der     diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht\nfür den Versandort zuständigen Behörde unter          werden.\nAngabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt               (3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus\nworden ist.                                           einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten\n7. Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht wer-        Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestimmungs-\nden, in denen Schweine ausschließlich gemästet und        betrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten\nzur Schlachtung abgegeben werden.                         und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nklinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dür-          Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers\nfen Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur                 in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt an; sie ordnet\nSchlachtung verbracht werden.                                    die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,\nwenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.\n§ 14c                           4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer\nWeitergehende Maßnahmen                          Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die\nzuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung        Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt\ndes Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen für             anordnen.\nden gefährdeten Bezirk oder das Überwachungsgebiet\nweitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbin-             (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen\ndung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzu-      gilt im Überwachungsgebiet folgendes:\nordnen, bleibt unberührt.                                    1. Von mindestens 30 vom Hundert aller erlegten Wild-\nschweine im Kalenderjahr sind Proben nach näherer\n§ 14d                               Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen\nund serologischen Untersuchung auf Schweinepest\nAusnahmen                                unmittelbar nach dem Erlegen zu entnehmen.\nDie zuständige Behörde kann                               2. Der Aufbruch aller erlegten Wildschweine ist nach\n1. im Einzelfall für den gefährdeten Bezirk Ausnahmen            näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nvon § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuch-               unschädlich zu beseitigen.\nstabe aa, Nr. 9 Buchstabe a sowie § 14b Abs. 2 Satz 2    3. Für verendet aufgefundene oder krank erlegte Wild-\nHalbsatz 1,                                                  schweine gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d ent-\n2. für das Überwachungsgebiet Ausnahmen von § 14a                sprechend.\nAbs. 1 oder 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9                          (3) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen\nzulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung, ins-         kann die zuständige Behörde außerhalb des gefährdeten\nbesondere eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers       Bezirkes oder Überwachungsgebietes anordnen, daß\nin die Hausschweinepopulation, nicht entgegenstehen.         Jagdausübungsberechtigte\n1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und der\n§ 14e                               zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen\nund serologischen Untersuchung auf Schweinepest\nMaßregeln zur Erkennung\nzuleiten und\nder Schweinepest bei Wildschweinen\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen          des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen\ngilt im gefährdeten Bezirk folgendes:                            und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                virologischen und serologischen Untersuchung auf\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe-         Schweinepest zuleiten.\nrer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-\nzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleit-                                  § 14f\nschein auszustellen;                                                         Tilgungsplan\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro-         Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium\nben nach näherer Anweisung der zuständigen Be-       für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Plan zur\nhörde zur virologischen und serologischen Unter-     Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen gemäß Arti-\nsuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-      kel 6a der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden\nzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem        Fassung vor.\nAufbruch und dem Begleitschein der durch die\nzuständige Behörde festgelegten Wildsammel-\noder Annahmestelle zuzuführen;                                      2. Afrikanische Schweinepest\nc) dafür Sorge zu tragen, daß bei Gesellschaftsjagden                  a) Öffentliche Bekanntmachung\ndas Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des\nAufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\n§ 15\nd) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unver-\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständi-\nAfrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.\ngen Behörde anzuzeigen und der zuständigen\nUntersuchungseinrichtung zur virologischen und\nserologischen Untersuchung auf Schweinepest                              b) Schutzmaßregeln\nzuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.                    für den Betrieb oder sonstigen Standort\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, daß der Aufbruch\njedes erlegten Wildschweins in einer Tierkörperbeseiti-                               § 16\ngungsanstalt unschädlich zu beseitigen ist.                                          Sperre\n3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest             Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nauf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-        Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige    einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999               1053\nliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe        10. Der Besitzer muß die Stallabgänge und die Plätze vor\nfolgender Vorschriften der Sperre:                                 den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\ndesinfizieren.\ndes Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nStandorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren     11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nAufschrift „Afrikanische Schweinepest – Unbefugter            Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-\nZutritt verboten“ gut sichtbar anbringen.                     gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-\n2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-            tionsmittel tränken und stets feucht halten.\nnen Ställen absondern.\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur                                     § 17\nmit besonderer Schutzkleidung und nur von dem                      Tötung und unschädliche Beseitigung,\nBesitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der                        zusätzliche Maßregeln\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von Perso-          (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nnen, denen die zuständige Behörde eine Genehmi-         der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\ngung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen       einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet\nmüssen die Schutzkleidung, ausgenommen Einweg-          die zuständige Behörde folgendes an:\nschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder son-     1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu\nstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfi-        töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten\nzieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe           Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet\noder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-          werden.\ndung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutz-\n2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des\nkleidung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder\nBetriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor\nauf sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbrei-\nFeststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd\ntung der Seuche vermieden wird.\ngehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die\n4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-           Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine\nlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von          Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht\neiner Genehmigung abhängig machen.                          möglich ist.\n5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des            3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk           sie das Gehöft nicht verlassen können.\nreinigen und desinfizieren.                             4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit\n6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-           Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem\ngung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an         Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht\nden sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder            werden.\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Das        5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und\nVerbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von           Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein\ndem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen           können, sind unschädlich zu beseitigen.\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli-\n6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen\nchen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, die\nanzubinden, Katzen einzusperren.\ninnerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der amt-\n7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit             lichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenver-\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu              dachts geschlachtet worden sind, sowie mit solchem\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen               Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch anderer\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen          Schweine und anderer Tiere darf nur mit Genehmigung\nStandort verbracht werden.                                  der zuständigen Behörde unter Beachtung der von ihr\nangeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden.\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein          (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen      nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung        Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des          sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und\nbeamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem       Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt\nsonstigen Standort verbracht werden.                    und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden\nsind.\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in                           c) Schutzmaßregeln\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-          für den Sperrbezirk und den Verdachtssperrbezirk\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor                                      § 18\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe-\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen                                Sperrbezirk\nund zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit             (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in\nGenehmigung der zuständigen Behörde in den              einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nBetrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.       festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um","1054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nden befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem                                   § 19\nRadius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk                           Verdachtssperrbezirk\nfest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und Kon-\ntrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maß-       (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:                      Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-       Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksichti-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen     gung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des\nund haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest –    Ortes an.\nSperrbezirk“ gut sichtbar an.                              (2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend.\n2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nnen Ställen absondern.                                      d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet\n3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein Kon-\n§ 20\ntrollbuch über die vorhandenen und abgehenden\nSchweine führen.                                           (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\n4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht         festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-\nwerden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen            bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-\nzulassen für das Verbringen zu diagnostischen            gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-          von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen\nlichen Beseitigung.                                      beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines\nBeobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\n5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem              Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer\nSperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht ver-        beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-\nbracht werden; die zuständige Behörde kann für           gabe folgender Vorschriften der Sperre:\ndiagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann\nferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen        1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nzur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.           gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nSchweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht           Standort verbracht werden.\nwerden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall        2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet § 18 Abs. 1\nAusnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,               Nr. 5 und 7 entsprechend.\nwenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,        (2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-\ndaß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,     gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebiets weitere\nbei der Schlachtung sowie beim Verbringen des            Maßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen\nerschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder       der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\ndie Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit\nSchweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem\nSperrbezirk in Berührung kommen.                              e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren                                     § 21\nAbgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung\nund flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den          (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nBetrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der       ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich\nzuständigen Behörde verbracht werden.                    festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo-\ngische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe\n7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:        oder sonstigen Standorte,\ndas Durchführen von Tierausstellungen und Veranstal-     1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\ntungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen ohne\nvorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern       2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nunter Mitführung von Schweinen und das Umherziehen       worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nmit Schweinen.                                           zuständige Behörde kann virologische und serologische\nUntersuchungen anordnen.\n8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde befördert oder ge-            (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten\ntrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der        Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an,\nLeine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen  daß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen\nlassen.                                                  Feststellung aus einem verseuchten oder seuchenver-\ndächtigen Bestand eingestellten Schweine und die\n9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-        Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder            Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen\nSchienenverbindungen transportiert werden.               gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu\nbeseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in          Tötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen\neinem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter     Schweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die\nAngabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und       der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-\nder Größe des Bestandes anzuzeigen haben.                    bestände § 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                   1055\nC. D e s i n f e k t i o n                                      Ab sc hnit t 4\n§ 22                                  A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ßr e g e l n ,\nWied erb elegung von Best änd en\n(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nseuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß\nder Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte                                    § 24\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-             (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-        maßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschwei-\nsung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.     nen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist,\nIn den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer      wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen\neine Schadnagerbekämpfung durchführen.                        beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei\n(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von Schwei-     Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als\nnen an einem für Schweine unzugänglichen Platz packen,        unbegründet erwiesen hat.\nmit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und          (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als\nmindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge          erloschen, wenn\nmuß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-\ndesinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchen-\nortes verendet sind oder getötet und unschädlich\nerregers sein können, muß er zusammen mit dem Dung\nbeseitigt worden sind oder\nbehandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.\n(3) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständi-        b) im Falle des § 8 alle Schweine der betroffenen\nge Behörde das Verbringen von Dung oder flüssigen Stall-              Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und\nabgängen von Schweinen innerhalb des Sperrbezirks,                    unschädlich beseitigt worden sind und bei den\nBeobachtungsgebiets und der Schutzzone oder nach                      Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten\naußerhalb dieser Gebiete verbieten oder von einer Geneh-              innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und\nmigung abhängig machen.                                               unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den\nbetroffenen Betriebseinheiten keine weiteren\nErkrankungen festgestellt worden sind,\nAb sc hnit t 3                         2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nS c h u t z m a ßr e g e l n a u f\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist\nTierausst ellung en, auf d em\nund\nTransp o rt und in Sc hlac ht st ät t en\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausgenommen\n§ 23                                 bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1\nSatz 1 – Umgebungsuntersuchungen im Sperrbezirk\n(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-        frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion\nausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf         nach Nummer 2 und im Beobachtungsgebiet frühe-\ndem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische            stens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach\nSchweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstek-        Nummer 2\nkungsverdacht vor, so sind entsprechend anzuwenden:\na) alle Schweine in ihren Beständen klinisch mit nega-\n1. im Falle der Schweinepest die §§ 5 bis 12 und 22,                  tivem Ergebnis auf Schweinepest untersucht wor-\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15                  den sind und\nbis 22.                                                       b) Schweine in allen Beständen nach dem Stichpro-\n(2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des               benschlüssel des Anhangs IV der Richtlinie 80/\nAbsatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Veran-                  217/EWG in der jeweils geltenden Fassung auf\nstaltungen oder Transporten befinden, sind an den Hufen               Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer\noder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer                      Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richt-\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu                 linie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung\ndesinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen            mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.\nSchlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-        Gilt die Schweinepest in einem Beobachtungsgebiet als\nstens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,     erloschen, hebt die zuständige Behörde auch die Festle-\nin denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.          gung einer dieses Beobachtungsgebiet umschließenden\n(3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte   Schutzzone auf.\nbefinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:          (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen\n1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die             gilt als beseitigt, wenn\nTötung und unschädliche Beseitigung aller in der          1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\nSchlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-           getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei\ndächtigen Schweine an.                                        den übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen\n2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach             Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der Beseiti-\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-          gung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzei-\ngen und zu desinfizieren.                                     chen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hin-\n3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Desinfek-              weisen, oder\ntion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in die          2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-\nSchlachtstätte verbracht werden.                              chung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest eine","1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nfrühestens sieben Tage oder im Falle eines auf Grund               Satz 3, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5\neines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden                 Nr. 2a oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nVerdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage                 § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2\nnach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-                Satz 2, § 11b, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2,\nlogische Nachuntersuchung zu einem negativen                       oder § 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung\nErgebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen                mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,\nnoch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-\nd) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 2, auch in Verbindung\nstigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die\nmit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a Abs. 3 Satz 3\nauf Schweinepest hinweisen.\nNr. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 3,\n(4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,           e) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20\nwenn                                                                   Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit\n1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standor-                 § 23 Abs. 1 Nr. 2,\ntes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nf) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung\nworden sind,\nmit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder § 23\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-                   Abs. 1 Nr. 2\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,                verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2             2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nmindestens 30 Tage vergangen sind und                          a) §§ 3, 14a Abs. 2 Nr. 4 oder § 23 Abs. 3 Nr. 1,\n4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere                 b) §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-\nEntscheidungen der Kommission der Europäischen                     dung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 11c Satz 1,\nGemeinschaften, nicht entgegenstehen.                              §§ 11d, 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils\n(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des                  auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1\ngefährdeten Bezirkes frühestens sechs Monate nach dem                  Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, §§ 14, 14b Abs. 1\nletzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen                    Satz 1, oder § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,\nauf. Mit dieser Aufhebung wird das betreffende Gebiet                  Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3,\nBestandteil des Überwachungsgebietes; § 14a Abs. 3                 c) § 11 Abs. 3 Satz 1, § 11d Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder\nist nicht mehr anzuwenden. Die zuständige Behörde hebt                 § 22 Abs. 3,\ndie Festlegung des Überwachungsgebietes frühestens\n24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest               d) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 oder\nbei Wildschweinen auf; sie kann bestimmen, daß die Vor-                Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\nschrift des § 14e Abs. 2 frühestens 12 Monate nach dem                 § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\nletzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen                e) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder\nnicht mehr anzuwenden ist.                                             § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 24a                                 zuwiderhandelt.\nVerbringen nach Wiederbelegung                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Auf-      Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nhebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2             lässig\nSatz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst            1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche\nverbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach der               vornimmt,\nWiederbelegung durchgeführte serologische Untersu-\nchung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der               2. entgegen\nRichtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung                a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2\nmit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.                          Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAb sc hnit t 5                                     § 23 Abs. 1 Nr. 1,\nOrd nungsw id rigkeit en                                c) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a oder § 23\n§ 25                                       Abs. 1 Nr. 1,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-            d) § 14a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich              e) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils\noder fahrlässig                                                          auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n1. einer mit einer Genehmigung nach\nSchweine nicht absondert,\na) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 1\nSatz 2,                                                  3. entgegen\nb) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2           a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung\nSatz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Abs. 1,                     mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,\nc) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10 Abs. 4,        b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a            bindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                  1057\nc) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-       9. einer Vorschrift\ndung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,                                a) des § 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 23\neinen Stall oder sonstigen Standort betritt,                      Abs. 1 Nr. 1,\n4. einer Vorschrift                                               b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\na) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12              Nr. 2,\nAbs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,                     c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung                bindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\nmit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                                d) des § 23 Abs. 3 Nr. 2\nc) des § 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23          über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,\nAbs. 1 Nr. 2,\n10. entgegen\nüber das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek-\na) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit\ntion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\n5. entgegen\nb) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23\na) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12                  Abs. 1 Nr. 2, oder\nAbs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,\nc) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit                auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                                       Abs. 1 Nr. 2,\nc) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23              Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt\nAbs. 1 Nr. 2,                                              oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen\nEinwegschutzkleidung nicht beseitigt,                          läßt,\n6. einer Vorschrift                                          11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\nAbs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,\na) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-\ndung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2          12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils\nSatz 3,                                                    auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, über das\nunschädliche Beseitigen, das Erhitzen oder das Ver-\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1            arbeiten zuwiderhandelt,\noder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1\noder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit      12a. (weggefallen)\n§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2  12b. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 1, auch in\nSatz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in            Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, Schweine\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,                          besamt,\nc) des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 3, auch in Ver-     13. entgegen\nbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a\na) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit\nAbs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 oder 3, § 11a Abs. 3\n§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2b oder § 23 Abs. 1 Nr. 1,\nSatz 3 Nr. 2 oder § 24a,\noder\nd) des § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, b, d oder e,\nb) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit\nNr. 7, 8 oder 9 Buchstabe a oder c, jeweils auch in\n§ 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit\nVerbindung mit Absatz 3,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\ne) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,\neine dort genannte Tätigkeit ausübt,\njeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n14. entgegen\nf) des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch\nin Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1             a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit\nSatz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,                      § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1,\noder\ng) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung\nmit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder                                b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nh) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3\nSchweine transportiert,\nüber das Verbringen der dort genannten Tiere und\nGegenstände zuwiderhandelt,                               14a. entgegen\n7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-           a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a\ndung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,              Abs. 2, oder\nüber die Aufbewahrung zuwiderhandelt,                          b) § 14a Abs. 2 Nr. 2\n8. der Vorschrift                                                 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\na) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23      15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung\nAbs. 1 Nr. 1, oder                                         mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kontroll-\nb) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1          buch nicht oder nicht richtig führt,\nNr. 2,                                                16. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-\nüber das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,               bindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23","1058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nAbs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in                    Ab sc hnit t 6\nVerbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nTiere befördert oder treibt oder                                    S c h l u ßv o r s c h r i f t e n\n17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 26\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung\ndurchführt.                                                                  (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                                                                         1059\nAnlage\n(zu § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c\nund Nr. 9 Buchstabe b sowie Abs. 3)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen aus gefährdeten Bezirken\noder Überwachungsgebieten im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde: ......................................................................................................................................................\nVersandort und -land: ........................................................................................................................................................\nI.    Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................................................\n(in Worten)\nII.   Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ........................................................................................\n....................................................................................................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von ....................................................................................................................................\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ..........................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................\nDie Tiere werden versandt nach ..................................................................................................................................\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ....................................................................................................................................\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                    Geschlecht                                      Rasse                                       Alter\nKennzeichen                                                                                                                             (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des\n§ 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ......................................................................                   am ........................................................................\n(Ort)                                                                                (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n..........................................................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n..........................................................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}