{"id":"bgbl1-1999-26-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":26,"date":"1999-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_26.pdf#page=30","order":5,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1999-05-21T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":30,"num_pages":5,"content":["1038              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 21. Mai 1999\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und               weit vor dem 1. September 1993 geschlossene\nauf Grund des § 4 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom                     Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 2\n9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), die zuletzt durch Arti-          der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten\nkel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062)                 Staaten nicht entgegenstehen.“\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium              c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndes Innern:\n„(4) Bei Ausländern, die unter den Vorausset-\nzungen des Artikels 21 Abs. 1 des Schengener\nArtikel 1                                   Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-                 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) für einen Aufenthalt\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt ge-               bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmi-\nändert durch die Verordnung vom 17. Februar 1999 (BGBl. I              gung bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den\nS. 159), wird wie folgt geändert:                                      §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf Grund eines\nVisums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder\nnach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens\n1.    § 1 wird wie folgt geändert:\njeweils anzurechnen.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Mo-     5. § 6 wird wie folgt geändert:\nnate innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona-           a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma\nten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das             ersetzt.\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schenge-\nner Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni             b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:\n1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, so-              „4. Ausländer, die bei dem Bau oder der Erhal-\nweit vor dem 1. September 1993 geschlossene                       tung von Grenzbauwerken, grenzüberschrei-\nSichtvermerksabkommen mit den in Nummer 1                         tenden Bauwerken oder Verkehrswegen oder\nder Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten                   mit Arbeiten in oder an natürlichen oder\nStaaten nicht entgegenstehen.“                                    künstlichen Grenzgewässern beschäftigt\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                       sind, für den Bereich der Arbeitsstelle, soweit\ndie Befreiungen in einer zwischenstaatlichen\n„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                              Vereinbarung vorgesehen sind,\n2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Gemeinschaften                     5. Ausländer, die auf Grund einer zwischen-\n(EG-Staaten)“ durch das Wort „Union“ und die                          staatlichen Vereinbarung durch das Bundes-\nWörter „Mitgliedstaaten des Europäischen Freihan-                     gebiet durchbefördert werden, einschließlich\ndelsabkommens (EFTA-Staaten)“ durch die Wörter                        der begleitenden Aufsichtspersonen.“\n„anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom\n2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum        6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n(BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz“ ersetzt.                                        „§ 6a\n3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „nicht arbeitserlaub-                       Befreiung vom Erfordernis der\nnispflichtigen“ durch das Wort „arbeitsgenehmi-                   Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen\ngungsfreien“ ersetzt.                                           Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina,\ndie als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge in ande-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                   ren Staaten vorübergehend Aufnahme gefunden\nhaben, bedürfen für die Durchreise durch das Bun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndesgebiet nach Maßgabe der Vereinbarung über die\n„§ 4                             Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung\nBefreiung vom Erfordernis der                  bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge vom\nAufenthaltsgenehmigung für Inhaber                29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2656) für einen Zeit-\nbesonderer Ausweise und Dokumente“.                 raum von bis zu drei Tagen im Bundesgebiet keiner\nAufenthaltsgenehmigung.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Mo-     7. § 7 wird wie folgt geändert:\nnate innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona-\nten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das         a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schenge-                „(4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Bul-\nner Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni                 garien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei\n1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, so-              nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                 1039\noder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mit-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngliedstaat der Europäischen Union oder das                    aa) Satz 1 vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nHoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-                       „Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis\nschen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266),                     zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nKanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staa-                    bezeichneten Zweck nach der Einreise einho-\nten von Amerika sind.“                                            len, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder\ngestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfah-\nb) Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 4a einge-                      rensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und“.\nfügt:\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„(4a) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von\nÄthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana,                       „Dem Besitz einer Duldung steht es gleich,\nIrak, Iran, Kongo (Demokratische Republik                         wenn die Ausreisepflicht oder die Abschie-\nKongo), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka                  bungsandrohung noch nicht oder nicht mehr\nnur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgeneh-                   vollziehbar ist.“\nmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen            c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „können“ die\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des                  Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt.\nAbkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266)               d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\noder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-                  „Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen\ngung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San                  der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten\nMarino, der Schweiz, des Vatikans oder der Ver-               nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4\neinigten Staaten von Amerika sind. Absatz 3 gilt              und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des\nuneingeschränkt für iranische Staatsangehörige,               Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu\ndie sich mit einem amtlichen iranischen Paß aus-              beantragen.“\nweisen.“\nc) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.                      10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                      „und ihren miteinreisenden Ehegatten und min-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                derjährigen ledigen Kindern,“.\n„(4) In der Rhein- oder Donauschiffahrt ein-             b) Der Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt:\nschließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Aus-                „und ihren miteinreisenden Ehegatten und min-\nland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland                  derjährigen ledigen Kindern,“.\nregistrierten Schiff tätige Ausländer, die einen\nausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in              c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\ndem die Eigenschaft als Rheinschiffer beschei-                „5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt\nnigt ist, oder die Inhaber eines Donauschifferaus-                für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu\nweises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses                      einer Höchstdauer von drei Monaten aus-\noder Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste                    üben,“.\neingetragen sind, bedürfen für Aufenthalte bis zu\nd) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma\ndrei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf\nersetzt.\nMonaten zur grenzüberschreitenden Beförde-\nrung von Personen oder Sachen keiner Aufent-               e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nhaltsgenehmigung                                              „8. Ausländern, die für ein Studium von einer\n1. für den Aufenthalt an Bord,                                    deutschen Wissenschaftsorganisation ver-\n2. für den Aufenthalt im Gebiet des Liegehafens                   mittelt werden und in diesem Zusammen-\nund der nächstgelegenen Stadt oder                            hang in der Bundesrepublik Deutschland ein\nStipendium aus öffentlichen Mitteln erhal-\n3. für Reisen zwischen Grenzübergang und                          ten.“\nSchiffsliegeort oder zwischen Schiffsliege-\norten auf dem kürzesten Wege.                    11. § 12 wird wie folgt geändert:\nDas gleiche gilt für die in den Donauschifferaus-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nweisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen\nund Seefahrtbüchern eingetragenen Familien-                   aa) Nach dem Wort „Monate“ werden die Wörter\nangehörigen.“                                                     „innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-\nten“ eingefügt.\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                          „2. als Angehöriger des fahrenden Personals\na) In Absatz 1 werden die Wörter „EG-Staaten und                           a) im grenzüberschreitenden Personen-\nder EFTA-Staaten“ durch die Wörter „Mitglied-                             oder Güterverkehr tätig ist, sofern das\nstaaten der Europäischen Union, der anderen                               Unternehmen seinen Sitz im Hoheits-\nVertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai                                  gebiet eines Vertragsstaates des Ab-\n1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum                                kommens vom 2. Mai 1992 über\n(BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz“ ersetzt.                          den Europäischen Wirtschaftsraum","1040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n(BGBl. 1993 II S. 266) hat, das Fahr-   14. § 19 wird wie folgt geändert:\nzeug dort zugelassen ist und der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer dort die erforderliche\nAufenthalts- und Arbeitsgenehmi-                  aa) In Satz 1 werden das Wort „Österreich“\ngung besitzt,                                          gestrichen und das Wort „Tschechoslowa-\nkei“ durch die Wörter „Tschechischen Repu-\nb) im die Außengrenzen der Vertrags-                      blik“ ersetzt.\nstaaten des Abkommens vom 2. Mai\n1992 über den Europäischen Wirt-                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266)                     „Sie darf nur erteilt werden, wenn\nüberschreitenden Personen- und Gü-\nterverkehr tätig ist, sofern das Unter-                1. eine erforderliche Arbeitsgenehmigung\nnehmen seinen Sitz außerhalb des                           und eine sonstige erforderliche Berufs-\nHoheitsgebietes dieser Vertragsstaa-                       ausübungserlaubnis in Aussicht gestellt\nten hat und das Fahrzeug dort zuge-                        oder erteilt sind, und\nlassen ist, oder                                       2. der Ausländer jeden Tag in seinen Heimat-\nc) im grenzüberschreitenden Linienver-                        staat zurückkehrt oder sich längstens zwei\nkehr mit Omnibussen unter den übri-                        Tage wöchentlich zur Ausübung der Er-\ngen Voraussetzungen der Buchsta-                           werbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.“\nben a und b tätig ist, auch wenn              b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a\ndas Fahrzeug in der Bundesrepublik                eingefügt:\nDeutschland zugelassen ist,“.\n„(1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem mit\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gelie-                  einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebens-\nferte“ die Wörter „verwendungsfertige und                 gemeinschaft lebenden Ausländer für die Aus-\ngewerblichen Zwecken dienende“ eingefügt.                 übung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\nerteilt werden, wenn die Ehegatten ihren gemein-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Monate“ die\nsamen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet in einen\nWörter „innerhalb eines Zeitraums von zwölf\nanderen angrenzenden Mitgliedstaat der Euro-\nMonaten“ eingefügt.\npäischen Union verlegt haben und wenn der Aus-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              länder mindestens einmal wöchentlich an den\nWohnsitz zurückkehrt.“\naa) Die Wörter „sonstige in § 9 der Arbeitserlaub-\nnisverordnung“ werden durch die Angabe\n„§ 9 Nr. 1, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeits-    15. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „EG-Staat\ngenehmigungsverordnung“ ersetzt.                      oder einem EFTA-Staat“ durch die Wörter „Mitglied-\nstaat der Europäischen Union, in einem anderen Ver-\nbb) Nach dem Wort „Monate“ werden die Wörter              tragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über\n„innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-            den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II\nten“ eingefügt.                                       S. 266) oder der Schweiz“ ersetzt.\n12. In § 14 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „EG-Staaten       16. Die Anlage I wird wie folgt geändert:\nund der EFTA-Staaten“ durch die Wörter „Mitglied-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nstaaten der Europäischen Union, der anderen Ver-\ntragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über                   „Anlage I\nden Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II                   (zu § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2,\nS. 266) und der Schweiz“ ersetzt.                                 § 9 Abs. 2 und 4 sowie § 20 Abs. 1)“.\nb) Nach „El Salvador“ wird „Estland“, nach „Kroa-\n12a. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        tien“ wird „Lettland“ und „Litauen“ sowie nach\n„Neuseeland einschließlich Cookinseln, Niue,\n„(6) Einem Asylbewerber, der nachweislich einen                 Tokelau“ wird „Nicaragua“ eingefügt.\nPaß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumut-\nbarer Weise erlangen kann, darf in begründeten Aus-           c) Die Worte „Vereinigtes Königreich Großbritannien\nnahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Ge-                    und Nordirland sowie Kanalinseln und Insel Man“\nsamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt                  werden durch die Worte „Vereinigtes Königreich\nwerden, wenn hierfür ein dringendes privates oder                 Großbritannien und Nordirland sowie Kanal-\nöffentliches Interesse besteht, und die Durchführung              inseln, Insel Man und Bermuda“ ersetzt.\ndes Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Der Gel-             d) „Jamaika“, „Kenia“, „Malawi“ und „Peru“ werden\ntungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich                 gestrichen.\nauf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten\nausgenommen den Herkunftsstaat zu beschränken.          17. Nach Anlage I wird folgende Anlage Ia eingefügt:\nDie Verlängerung des Reisedokuments ist ausge-\nschlossen.“                                                   „Anlage Ia\n(zu § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2)\n13. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 15             1. Australien                    (GMBl. 1953 S. 575)\nAbs. 4“ die Wörter „und in Ausnahmefällen“ einge-                 Chile                        (GMBl. 1955 S. 22)\nfügt.                                                             Ecuador                      (GMBl. 1967 S. 442)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999          1041\nEl Salvador                 (BAnz. 1998 S. 12 778)   20. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:\nHonduras                    (GMBl. 1963 S. 363)           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nJapan                       (BAnz. 1998 S. 12 778)\nKanada                      (GMBl. 1953 S. 575)              „Anlage IV\nKorea (Republik Korea)      (BGBl. 1974 II S. 682;           (zu § 19 Abs. 3)“.\nBGBl. 1998 II S.1390)         b) Nummer 1 wird gestrichen.\nKroatien                    (BGBl. 1998 II S. 1388)\nMalta                       (Europäisches Überein-        c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie\nkommen vom 13. De-               folgt gefaßt:\nzember 1957 über die             „1. zu Polen\nRegelung des Personen-               a) in Mecklenburg-Vorpommern\nverkehrs zwischen den\nMitgliedstaaten des Eu-                 im Landkreis Ostvorpommern\nroparates, BGBl. 1959 II                die Ämter\nS. 389)                                    Ahlbeck bis Stettiner Haff\nMexiko                      (GMBl. 1960 S. 27)                         An der Peenemündung\nMonaco                      (GMBl. 1959 S. 287)                        Insel Usedom-Mitte\nNeuseeland                  (BGBl. 1972 II S. 1550)                    Usedom-Süd\nPanama                      (BAnz. 1967 S. 1)                          Wolgast-Land\nPolen                       (BAnz. 1991 S. 4389)                       Am Schmollensee\nSan Marino                  (BGBl. 1969 II S. 203)                  die amtsfreien Gemeinden\nSchweiz und                                                            Heringsdorf\nLiechtenstein            (GMBl. 1956 S. 356)                        Wolgast\nSlowakische Republik        (BAnz. 1990 S. 4669)                       Zinnowitz\nSlowenien                   (BGBl. 1998 II S. 1392)\nim Landkreis Uecker-Randow\nTschechische Republik       (BAnz. 1990 S. 4669)\ndie Ämter\nUngarn                      (BAnz. 1990 S. 4670)\nFerdinandshof\nVereinigte Staaten\nLöcknitz\nvon Amerika              (GMBl. 1953 S. 575)\nPenkun\n2. Ghana                       (BGBl. 1979 I S. 617;                      Uecker-Randow-Tal\nBGBl. 1998 II S. 2909)                     Ueckermünde-Land\nPhilippinen                 (BAnz. 1968 S. 2)“.\ndie amtsfreien Gemeinden\n18. Die Anlage II wird wie folgt geändert:                                    Eggesin\nPasewalk\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nTorgelow\n„Anlage II                                                             Ueckermünde\n(zu § 4 Abs. 2)“.\nb) in Brandenburg\nb) In Nummer 1 werden „Pakistan“ und „Senegal“                         im Landkreis Uckermark\ngestrichen.\ndie Ämter\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                        Brüssow\n„2. von Diplomatenpässen von                                           Gartz (Oder)\nBulgarien                                                          Oder-Welse\nIndien                                                             Angermünde-Land\nJamaika                                                         die Städte\nKenia                                                              Angermünde\nMalawi                                                             Schwedt/Oder\nMarokko                                                         im Landkreis Barnim\nMazedonien                                                      die Ämter\nNamibia                                                            Oderberg\nPakistan                                                           Britz-Chorin\nPeru                                                               Joachimsthal (Schorfheide)\nRumänien\ndie Stadt\nSüdafrika\nTunesien“.                                                         Eberswalde\ndie Gemeinde\n19. Die Anlage III wird wie folgt geändert:                                   Finowfurt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                              im Landkreis Märkisch-Oderland\n„Anlage III                                                         die Ämter\n(zu § 7 Abs. 5)“.                                                      Bad Freienwalde-Insel\nFalkenberg-Höhe\nb) Gestrichen werden:                                                     Wriezen-Land\n„Äthiopien“, „Afghanistan“, „Bangladesch“, „Bul-                       Letschin\ngarien“, „Ghana“, „Irak“, „Iran“, „Nigeria“, „Ru-                      Neuhardenberg\nmänien“, „Somalia“, „Sri Lanka“.                                       Golzow","1042      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nSeelow-Land                                               die kreisfreie Stadt\nLebus                                                        Görlitz“.\ndie Städte                                         d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den\nSeelow                                             Nummern 2 und 3.\nWriezen\ne) Die neue Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt\nim Landkreis Oder-Spree\ngefaßt:\ndie Ämter\nBrieskow-Finkenherd                                „b) in Sachsen\nSchlaubetal                                            die Landkreise\nNeuzelle                                                  Löbau-Zittau\ndie Stadt                                                    Bautzen\nEisenhüttenstadt                                          Sächsische Schweiz\nim Landkreis Spree-Neiße                                     Weißeritzkreis\ndie Ämter                                                    Freiberg\nSchenkendöbern                                            Mittlerer Erzgebirgskreis\nJänschwalde                                               Annaberg\nHornow/Simmersdorf                                        Aue-Schwarzenberg\nDöbern-Land                                               Vogtlandkreis\ndie Städte                                                die kreisfreie Stadt\nGuben                                                     Plauen“.\nForst/Lausitz\ndie kreisfreie Stadt                                                     Artikel 2\nFrankfurt (Oder)\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nc) in Sachsen                                   Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des\ndie Landkreise                               Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur\nNiederschlesischer Oberlausitzkreis       Durchführung des Ausländergesetzes vom 17. Februar\nLöbau-Zittau                              1999 (BGBl. I S. 159) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}