{"id":"bgbl1-1999-26-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":26,"date":"1999-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_26.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten","law_date":"1999-05-19T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":21,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                     1029\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*)\nVom 19. Mai 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   1.4 Umweltschutz;\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                  2.   Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-                    3.   Informations- und Kommunikationssysteme;\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\n4.   Kommunikation und Kooperation;\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium                  5.   Verwaltungsbetriebswirtschaft:\ndes Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und                    5.1 Betriebliche Organisation,\nTechnologie, das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-                       5.2 Haushaltswesen,\nministerium für Bildung und Forschung:                                  5.3 Rechnungswesen,\n5.4 Beschaffung;\n§1\n6.   Personalwesen;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n7.   Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsver-\nDer Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Ver-                     fahren.\nwaltungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\n§2                                    Kenntnisse:\nAusbildungsdauer                              1.   in der Fachrichtung Bundesverwaltung:\n(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen                 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,\n24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Aus-\n1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbil-\nbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.\ndungsbetriebes,\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen\n1.3 Personalwirtschaft;\n1. Bundesverwaltung,\n2.   in der Fachrichtung Landesverwaltung:\n2. Landesverwaltung,\n2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,\n3. Kommunalverwaltung,\n2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungs-\n4. Handwerksorganisation und Industrie- und Handels-                         rechts;\nkammern und\n3.   in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:\n5. Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evange-                    3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,\nlischen Kirche in Deutschland\n3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungs-\ngewählt werden.                                                              rechts,\n3.3 Kommunalrecht;\n§3\n4.   in der Fachrichtung Handwerksorganisation und In-\nAusbildungsberufsbild\ndustrie- und Handelskammern:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n4.2 Selbstverwaltungsrecht,\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\n4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,\n1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungs-\nbetriebes,                                                        4.4 Berufsbildungsrecht;\n1.2 Berufsbildung,                                                      5.   in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Glied-\nkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 5.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 5.2 Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-   5.3 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbil-\nanzeiger veröffentlicht.                                                  dungsbetriebes.","1030               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n§4                                 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-\nAusbildungsrahmenplan                       lage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für das erste Ausbildungs-\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen in     den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-\nder gemeinsamen Berufsausbildung und in der Fachrich-         lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-\ntung Bundesverwaltung nach der in den Anlagen 1 und 2         rufsausbildung wesentlich ist.\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxis-\nderung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten\nvermittelt werden.\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\n(2) Für die Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommu-\na) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirt-\nnalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Indu-\nschaftliche Abläufe,\nstrie- und Handelskammern erlassen die Länder, für die\nFachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der        b) Haushaltswesen und Beschaffung,\nEvangelischen Kirche in Deutschland die Kirchen für die       c) Wirtschafts- und Sozialkunde.\nZeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Vorschriften über den Aus-\nbildungsrahmenplan im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 4 des                                      §8\nBerufsbildungsgesetzes. Dabei können die Fachrichtun-\ngen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zusam-                                 Abschlußprüfung\nmengefaßt werden.                                                (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-\n(3) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende         lage 1 Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts     se und für die Fachrichtung Bundesverwaltung auf die in\nist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo-        Abschnitt II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-\ngene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebs-           wie für die übrigen Fachrichtungen auf die in den jeweili-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.           gen Vorschriften der Länder oder Kirchen nach § 4 Abs. 2\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\n(4) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und    im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-     für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungs-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbereichen\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-      Verwaltungsbetriebswirtschaft,\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-      Personalwesen,\nzuweisen.\nVerwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,\n(5) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung\nWirtschafts- und Sozialkunde\nsind die Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtun-\ngen Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunal-             und praktisch im Prüfungsbereich\nverwaltung und Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen          Fallbezogene Rechtsanwendung\nder Evangelischen Kirche in Deutschland in einer dienst-\ndurchzuführen.\nbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden\nzu vermitteln. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten          (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nund Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und § 3         1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft:\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in Betracht. Die dienstbegleitende\nIn höchstens 135 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nUnterweisung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufs-\nzogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei\nschulunterricht abzustimmen.\nzeigen, daß er haushaltsrechtliche, betriebswirtschaft-\nliche und organisatorische Zusammenhänge versteht\n§5\nund Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im\nAusbildungsplan                             Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung prak-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-           tisch anwenden kann;\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-           2. Prüfungsbereich Personalwesen:\nbildungsplan zu erstellen.                                        In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nzogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei\n§6                                  zeigen, daß er rechtliche Zusammenhänge versteht\nBerichtsheft                             und Personalangelegenheiten bearbeiten kann;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungs-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           verfahren:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei\ndurchzusehen.                                                     zeigen, daß er Sachverhalte rechtlich beurteilen und\nverfahrensmäßig bearbeiten kann. Die jeweilige Fach-\n§7                                  richtung ist dabei zu berücksichtigen;\nZwischenprüfung                         4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des             zogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            genden Gebieten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                        1031\na) staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge,               sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu\nb) Vertragsrecht,\ngewichten.\nc) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nbearbeiten.                                                       alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.\nEr soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche             (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in min-\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und               destens drei der in Absatz 2 genannten schriftlichen Prü-\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann;                       fungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prü-\n5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung:\nfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nDer Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten              nicht bestanden.\nund dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung be-\nurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Aus-                                         §9\ngangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein.\nHierbei soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergeb-                               Übergangsregelung\nnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufsty-                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\npischen Situationen kommunizieren und kooperieren                 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nkann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bear-               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nbeitungszeit für die Aufgabe soll für den einzelnen Prüf-         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nling nicht länger als 45 Minuten dauern.                          dieser Verordnung.\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und                                           § 10\nin den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens aus-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nder mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die                    Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über die\nschriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von                 Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Beste-                Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nhen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prü-                    S. 886), geändert durch Verordnung vom 2. April 1981\nfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der                   (BGBl. I S. 349) sowie die landesrechtlichen Vorschriften\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich                 gemäß § 4 Satz 2 der Verordnung vom 2. Juli 1979.\nBonn, den 19. Mai 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering","1032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Struktur, Stellung und Aufgaben          a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamt-\ndes Ausbildungsbetriebes                     system der öffentlichen Verwaltung beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                     b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-\nschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und\nArbeitnehmer darstellen\n1.2        Berufsbildung                            a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                         und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nb) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem\nbetrieblichen Ausbildungsplan darstellen\nc) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie\nderen Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung auf-\nzeigen\nd) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Per-\nsonalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen\ne) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erläutern\n1.3        Sicherheit und Gesundheits-              a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                        stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4        Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                     lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-\ngie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999            1033\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n2         Arbeitsorganisation und             a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschrif-\nbürowirtschaftliche Abläufe             ten anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                  b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang\nbearbeiten\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich ein-\nsetzen\nd) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig ge-\nstalten\ne) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen\nf) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen\ng) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten\nh) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnah-\nmen einleiten\n3         Informations- und Kommuni-          a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des\nkationssysteme                          Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                  b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\neinsetzen\nc) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informa-\ntions- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedin-\ngungen und -anforderungen aufzeigen\nd) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und\npflegen\ne) Regelungen zum Datenschutz anwenden\n4         Kommunikation und Kooperation       a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                      Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbrin-\ngen\nb) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in\nunterschiedlichen Situationen anwenden\nc) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und\nformaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht\ngestalten\nd) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen\ne) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen\nf) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die\nÖffentlichkeit bewerten\n5         Verwaltungsbetriebswirtschaft\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Betriebliche Organisation           a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Ent-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)                    scheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbe-\ntriebes darstellen\nb) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umset-\nzen\n5.2       Haushaltswesen                      a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)                    begründen\nb) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mit-\nwirken\nc) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des\nflexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften\nd) Haushaltsgrundsätze anwenden","1034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\ne) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen\nf) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von\nForderungen prüfen\ng) Zahlungsvorgänge bearbeiten\n5.3        Rechnungswesen                        a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)                     bildungsbetrieb erläutern\nb) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen\nc) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden,\nBuchungsvorgänge bearbeiten\nd) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen\ne) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-\ninstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n5.4        Beschaffung                           a) Beschaffungsgrundsätze anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)                  b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften\n6          Personalwesen                         a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhätnisse hinsichtlich Rechts-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                       grundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden\nb) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Aus-\nscheiden von Beschäftigten bearbeiten\nc) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bear-\nbeiten\nd) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen,\ninsbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeiten\ne) Vergütungen berechnen\nf) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden\ng) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung berück-\nsichtigen\nh) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben\n7          Allgemeines Verwaltungsrecht          a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten\nund Verwaltungsverfahren              b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nc) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden\nd) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen\ne) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen\nf) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen\ng) förmliche Zustellung veranlassen\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Bundesverwaltung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\n1.1        Fallbezogene Rechtsanwendung          a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumie-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1)                     ren und Rechtsfolgen feststellen\nb) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden\nc) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermes-\nsensspielräumen vorbereiten\nd) Entscheidungen begründen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999            1035\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.2       Verwaltungshandeln in Arbeits-      a) Zuständigkeiten und Leistungen erläutern\ngebieten des Ausbildungs-           b) Arbeitsabläufe einhalten und Verfahrensregelungen anwenden\nbetriebes\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)                c) bereichsbezogene Arbeitsaufgaben kostenbewußt planen und\nausführen\nd) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfen\ne) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksich-\ntigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und\nverwenden\nf) Fachauskünfte erteilen\n1.3       Personalwirtschaft                  a) die Notwendigkeit von Personalbedarfsplanungen erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)                b) Stellenausschreibungen nach betrieblichen Vorgaben bearbei-\nten\nc) Bewerbungen nach betrieblichen Kriterien auswerten und bear-\nbeiten\nd) Vorschriften, Verfahren und Auswirkungen der Planstellen- und\nStellenbewirtschaftung erläutern\ne) Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen und flexibler\nArbeitszeiten auf die Personalwirtschaft an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes aufzeigen\nf) bei der Personaleinsatzplanung und deren Umsetzung mitwir-\nken, insbesondere Dienstpläne erstellen\ng) Vorgänge im Zusammenhang mit Abordnungen und Versetzun-\ngen bearbeiten; Reisekosten berechnen\nh) bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwirken, Bildungs-\nmaßnahmen ausschreiben, Entscheidungen über die Bewerber-\nauswahl vorbereiten und umsetzen","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten\n– Zeitliche Gliederung –\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,\n4    Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,\n3    Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.2 Haushaltswesen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n2    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,\n5.4 Beschaffung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,\n3    Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition\n5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,\n3    Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.4 Beschaffung\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n4    Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,\n6    Personalwesen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3    Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999             1037\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition\n7     Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2     Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,\n3     Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\nFac hric ht ung B und esverw alt ung\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nI.1) 5.1 Betriebliche Organisation,\nI.    5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI.    1.4 Umweltschutz,\nI.    2     Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,\nI.    3     Informations- und Kommunikationssysteme,\nI.    5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildposition\nII.2) 1.3 Personalwirtschaft\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI.    1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.    2     Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,\nI.    3     Informations- und Kommunikationssysteme,\nI.    6     Personalwesen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nII.   1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,\nII.   1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI.    3     Informations- und Kommunikationssysteme,\nI.    4     Kommunikation und Kooperation,\nI.    7     Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren\nfortzuführen.\n____________\n1)  Abschnitt I\n2) Abschnitt II"]}