{"id":"bgbl1-1999-26-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":26,"date":"1999-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/26#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_26.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen","law_date":"1999-05-21T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nGesetz\nzum Internationalen Privatrecht\nfür außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen\nVom 21. Mai 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorver-\nfahrens ausgeübt werden.\nArtikel 1                            (2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit\nÄnderung des Einführungs-                    des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche               demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzu-\nwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder\nDie Artikel 38 bis 46 des Einführungsgesetzes zum         juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufent-\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-         halt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder,\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I      wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5b des Gesetzes    befindet.\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-\nden ist, werden wie folgt gefaßt:                               (3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates\nunterliegen, können nicht geltend gemacht werden, so-\n„Artikel 38                        weit sie\nUngerechtfertigte Bereicherung                1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Ent-\nschädigung des Verletzten erforderlich,\n(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung\nunterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis          2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemesse-\nanzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.                nen Entschädigung des Verletzten dienen oder\n(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein    3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundes-\ngeschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates,         republik Deutschland verbindlichen Übereinkommens\nin dem der Eingriff geschehen ist.                               widersprechen.\n(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus unge-      (4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar ge-\nrechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in        gen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend\ndem die Bereicherung eingetreten ist.                        machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwen-\ndende Recht oder das Recht, dem der Versicherungs-\nArtikel 39                        vertrag unterliegt, dies vorsieht.\nGeschäftsführung ohne Auftrag\nArtikel 41\n(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines\nfremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in                      Wesentlich engere Verbindung\ndem das Geschäft vorgenommen worden ist.                        (1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich\n(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbind-      engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Arti-\nlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit  keln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht\nanzuwenden ist.                                              anzuwenden.\nArtikel 40                           (2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbe-\nsondere ergeben\nUnerlaubte Handlung\n1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen\n(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen\nBeziehung zwischen den Beteiligten im Zusammen-\ndem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige\nhang mit dem Schuldverhältnis oder\ngehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle\ndieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in       2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des\ndem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht             Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Be-\nkann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen             teiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999               1027\nerheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt    keln 43 bis 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzu-\nentsprechend.                                            wenden.“\nArtikel 42                                                    Artikel 2\nRechtswahl                                          Änderung des Gesetzes zum\nSchutz der Teilnehmer am Fernunterricht\nNach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außerver-\ntragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die          § 11 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-\nParteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rech-    unterricht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nte Dritter bleiben unberührt.                                rungsnummer 2211-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom\nSechster Abschnitt                      21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,\nwird aufgehoben.\nSachenrecht\nArtikel 3\nArtikel 43                                      Änderung der Zivilprozeßordnung\nRechte an einer Sache                        § 606a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im Bundes-\n(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-\nStaates, in dem sich die Sache befindet.                     lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1\nNr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\n(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in\nS. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\neinen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im\nWiderspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates aus-           „(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung\ngeübt werden.                                                steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehe-\ngatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte,\n(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland\ndessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländi-\ngelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für\nsche Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die\neinen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem ande-\nEhegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung\nren Staat wie inländische zu berücksichtigen.\nder Entscheidung nicht entgegen.“\nArtikel 44\nArtikel 4\nGrundstücksimmissionen\nAufhebung der Verordnung\nFür Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen,                         über die Rechtsanwendung\ndie von einem Grundstück ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1               bei Schädigungen deutscher Staats-\nentsprechend.                                                        angehöriger außerhalb des Reichsgebiets\nDie Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schä-\nArtikel 45\ndigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des\nTransportmittel                        Reichsgebiets in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen       rungsnummer 400-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nunterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist           sung wird aufgehoben.\n1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,                              Artikel 5\n2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintra-                 Änderung des Gesetzes über Rechte an\ngung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,             eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken\n3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung.              § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\n(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an       Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetz-\ndiesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu       blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten\nsichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge        bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 36 des\nmehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.            Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert\nworden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 46\nWesentlich engere Verbindung                                            Artikel 6\nBesteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich                                Inkrafttreten\nengere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Arti-         Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.","1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Mai 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}