{"id":"bgbl1-1999-26-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":26,"date":"1999-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_26.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1999-05-21T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                1023\nGesetz\nüber die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik\nbei der Wahl zum Deutschen Bundestag und\nbei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland\nVom 21. Mai 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahres-\ngruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von\nStimmen\nArtikel 1\nals Bundesstatistik zu erstellen.\nGesetz über die allgemeine und die\nrepräsentative Wahlstatistik bei der Wahl                                          §3\nzum Deutschen Bundestag und bei der Wahl\nStichprobenauswahl\nder Abgeordneten des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland                      Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Bun-\n(Wahlstatistikgesetz – WStatG)                   deswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern\nund den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht\nmehr als fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Bundes-\n1. Abschnitt                         gebietes und nicht mehr als zehn vom Hundert der Wahl-\nAllgemeine Wahlstatistik                    bezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teil-\nnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 ausgewählter\n§1                              Wahlbezirk muß mindestens 400 Wahlberechtigte umfas-\nsen. Der Wahlberechtigte ist in geeigneter Weise darauf\nDurchführung der allgemeinen Wahlstatistik            hinzuweisen, daß der Wahlbezirk in eine repräsentative\nDas Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und         Wahlstatistik einbezogen ist.\nder Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung                                    §4\ndes Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Aus-\nErhebungs- und Hilfsmerkmale sowie\nwertung ist zu veröffentlichen.\nBildung der Geburtsjahresgruppen\nErhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Buch-\n2. Abschnitt                         stabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Betei-\nligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht.\nRepräsentative Wahlstatistik\nHierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen ge-\nbildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburts-\n§2                              jahrgänge zusammengefaßt sind. Erhebungsmerkmale\nArt der Statistik                      für die Statistik nach § 2 Buchstabe b sind abgegebene\nStimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburts-\nAus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter\njahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens\nWahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahl-\nfünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen\nbezirken repräsentative Wahlstatistiken über\njeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammen-\na) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die         gefaßt sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahl-\nBeteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburts-     bezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl\njahresgruppen,                                           zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.","1024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n§5                                                           §8\nDurchführende Stellen                                 Veröffentlichung der Ergebnisse\n(1) Die Statistik nach § 2 Buchstabe a wird von den           Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für\nGemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen,           die Bundes- und Landesebene und die der wahlstati-\nunter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt.          stischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der\nDie Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahl-       Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne\nbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes         Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die\nmit.                                                          Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemein-\n(2) Die Statistik nach § 2 Buchstabe b wird unter Ver-     deebene ist dem Statistischen Bundesamt und den stati-\nwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem              stischen Ämtern der Länder vorbehalten.\nUnterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Ge-\nburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung\nArtikel 2\nhierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Ge-\nmeindebehörden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern                Änderung des Bundeswahlgesetzes\nübergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel\noder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die          Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-\nStatistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und ge-         machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt\ntrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das zustän-        geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I\ndige statistische Amt des Landes weiter. Gemeinden mit        S. 1698, 3431), wird wie folgt geändert:\neiner Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16\nAbs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar      1. § 35 wird wie folgt geändert:\n1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2      a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit selbständigem\ndes Gesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), erfüllt,           Zählwerk“ gestrichen.\nkönnen die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung\ndes Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh-       b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirt-\nmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken            schaft“ die Wörter „und Technologie“ eingefügt.\ndem zuständigen statistischen Amt des Landes mit.\nWählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel           2. § 51 wird aufgehoben.\noder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen\nnicht zusammengeführt werden.\nArtikel 3\n§6                                       Änderung des Europawahlgesetzes\nWahlstatistische Auszählungen der Gemeinden\nDas Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-\nGemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit       machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852) wird\nZustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die         wie folgt geändert:\nStatistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezir-\nken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus-      1. § 17 wird wie folgt geändert:\nzählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1\ngekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener            a) Die Wörter „mit selbständigen Zählwerken“ werden\nWahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Ge-                 gestrichen.\nmeinde darf hierfür insgesamt fünfzehn vom Hundert                b) Die Wörter „deren Bauart für die letzte Wahl zum\nder in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. § 3            Deutschen Bundestag amtlich zugelassen war, so-\nSatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstati-           fern das Bundesministerium des Innern die Ver-\nstischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer              wendung der Wahlgeräte bei der Wahl genehmigt\nStatistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5          hat“ werden ersetzt durch die Wörter „deren Bauart\nSatz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenom-                und Verwendung nach der Bundeswahlgerätever-\nmen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete                  ordnung durch das Bundesministerium des Innern\nStimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgerä-                zugelassen ist“.\nten dürfen nicht zusammengeführt werden.\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n§7\na) In der Überschrift wird das Wort „Wahlstatistik,“\nErgebnisfeststellung                            gestrichen.\n(1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatisti-       b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nschen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von\nWahlergebnissen nicht verzögert werden.                              „§ 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“\n(2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergeb-\nnisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundes-                                Artikel 4\namt mit.\nÄnderung der Bundeswahlordnung\n(3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statisti-\nschen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unver-            Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-\nzüglich den Gemeindebehörden zurückzugeben und von            machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt ge-\ndiesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen          ändert durch die Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I\nzu behandeln.                                                 S. 1134), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999           1025\n1. § 45 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.                         1. § 38 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen.\n2. § 85 wird aufgehoben.                                       2. § 78 wird aufgehoben.\nArtikel 5\nÄnderung der Europawahlordnung\nArtikel 6\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-                                  Inkrafttreten\nmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 1999         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 749), wird wie folgt geändert:                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Mai 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}