{"id":"bgbl1-1999-26-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":26,"date":"1999-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1999-05-19T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 19. Mai 1999\nAuf Grund des Artikels 17 Abs. 1 des Steuerentlastungs-     9. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Arti-\ngesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I                 kel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 402) wird nachstehend der Wortlaut des Gewerbe-                 S. 3267),\nsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fas-     10. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Arti-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                kel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                S. 1250),\n21. März 1991 (BGBl. I S. 814),                          11. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 11\n2. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des         des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\nGesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322),                  S. 1959),\n3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 10   12. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297),            kel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\n4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 23            S. 2049),\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),         13. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Arti-\n5. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Arti-            kel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I\nkel 3 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I             S. 2590),\nS. 1569),                                                14. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 des\n6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 13           Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I              15. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 6\nS. 2310),                                                      des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),\n7. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-       16. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 8\nkel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993               des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),                             S. 2860),\n8. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12     17. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getre-\nAbs. 41 des Gesetzes vom 14. September 1994                    tenen Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1999\n(BGBl. I S. 2325),                                             (BGBl. I S. 402).\nBonn, den 19. Mai 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                                                                                                 1011\nGewerbesteuergesetz 1999\n(GewStG 1999)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                              §\nAbschnitt I                                                    Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nAllgemeines                                                     Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . 20\nSteuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1        Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nSteuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2        (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nArbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2a                                                                                                           bis 27\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3                                                      Abschnitt VI\nHebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4                                                       Zerlegung\nSteuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5        Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nBesteuerungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6        Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . . . 30\nAbschnitt II\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . . . 31\nBemessung der Gewerbesteuer\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nGewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7\nZerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nHinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8\nKleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nKürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nMaßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nGewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10a                                                        Abschnitt VII\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . 11                                                                          Gewerbesteuer\nder Reisegewerbebetriebe\nAbschnitt III\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35a\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nund 13                                                 Abschnitt VIII\nAbschnitt IV                                                                                                Änderung des\nGewerbesteuermeßbescheids\nSteuermeßbetrag\nvon Amts wegen\nFestsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35b\nSteuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14a\nVerspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14b                                                              Abschnitt IX\nPauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15                                                           Durchführung\nErmächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35c\nAbschnitt V\nEntstehung, Festsetzung                                                                                                   Abschnitt X\nund Erhebung der Steuer                                                                                            Schlußvorschriften\nHebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16        Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17         Zeitlich begrenzte Fassung einzelner\nEntstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18                 Gesetzesvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\n––––––––––––\nAbschnitt I                                                      Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im\nSinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im\nAllgemeines                                                       Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn\nim Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffs-\n§1                                                      register eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstät-\nSteuerberechtigte                                                       te unterhalten wird.\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als                                                (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang\nGemeindesteuer zu erheben.                                                                         die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-\nten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften\n§2                                                      mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaf-\nten), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und\nSteuergegenstand\nder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine\n(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Ge-                                             Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerb-\nwerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter                                           liches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daß die","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nVoraussetzungen des § 14 Nr. 1 bis 3 des Körperschaft-         2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte         Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die\ndes anderen Unternehmens. 3Dies gilt sinngemäß, wenn                Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische\ndie Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrif-           Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische\nten im Verhältnis zu einer inländischen im Handelsregister          Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit\neingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen                beschränkter Haftung, die Niedersächsische Gesell-\ngewerblichen Unternehmens besteht.                                  schaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränk-\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der son-          ter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft\nstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der            Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für\nnichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaft-            öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung\nlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-               Bremen, die Landeskreditbank Baden-Württem-\nwirtschaft) unterhalten.                                            berg-Förderungsanstalt, die Bayerische Landes-\nbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin –\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines              Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –, die\nGewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaßt sind,            Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Nie-\nheben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederauf-             dersächsische Landestreuhandstelle für den Woh-\nnahme des Betriebs nicht auf.                                       nungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförde-\n(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande-           rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der\nren Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als                Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die Nie-\ndurch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Ge-              dersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-\nwerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu             schaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die\ngegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden              Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeut-\nGewerbebetrieb vereinigt wird.                                      sche Landesbank, die Saarländische Investitions-\n(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren           kreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank\nGeschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat be-              Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landes-\nfindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Dop-               bank Schleswig-Holstein Girozentrale –, die Investi-\npelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe-              tionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische\nsteuer, wenn und soweit                                             Aufbaubank, die Sächsische Aufbaubank GmbH, die\nThüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut\n1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen               Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeut-\nder beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei              schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Lan-\nsind und                                                        desbank –, die Investitions- und Strukturbank Rhein-\n2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-                    land-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-\nschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entspre-           Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeut-\nchende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähn-                 schen Landesbank Girozentrale – und die Liqui-\nlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder            ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter\nin dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer              Haftung;\nähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.\n3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\n(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch              aufgaben;\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-           4. (weggefallen)\nresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder           5.   1Hauberg-,   Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\nausgebeutet werden.                                                 ten und ähnliche Realgemeinden. 2Unterhalten sie\neinen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines\n§ 2a                                   Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit\nArbeitsgemeinschaften                            steuerpflichtig;\n1Als  Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeits-  6.   1Körperschaften,    Personenvereinigungen und Ver-\ngemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung             mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-\neines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags             tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und\nbesteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften             nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-\ngelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.       schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild-\ntätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51\n§3                                    bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaft-\nBefreiungen                                licher Geschäftsbetrieb – ausgenommen Land- und\n1Von der Gewerbesteuer sind\nForstwirtschaft – unterhalten, ist die Steuerfreiheit\nbefreit                          insoweit ausgeschlossen;\n1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG,\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger\ndie Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahn-\nals sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten\nvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes,\nArbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die\ndie staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelasse-\neine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde-\nnen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbank-\nkräften haben;\nabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdöl-\nbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdöl-          8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nbevorratungsgesetzes in der Fassung der Be-                  Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-\nkanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I                   schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\nS. 2509);                                                    schaftsteuer befreit sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                 1013\n9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und                 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die\nUnterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3           Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. 2In den Erhe-\ndes Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für           bungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-          für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf\nlichen Voraussetzungen erfüllen;                             den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft be-\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren              schränkt;\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für            15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\neinen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne              Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes          schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\nist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus dieser            schaftsteuer befreit sind;\nVermögensverwaltung herrühren und ausschließlich       16. (weggefallen)\ndem Berufsverband zufließen;\n17.   1die  von den zuständigen Landesbehörden begrün-\n11.  1öffentlich-rechtliche  Versicherungs- und Versor-           deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An-              unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-\ngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne-             zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mit-            nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung          sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des\nder Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr-             Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),\nlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Bei-           und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,\nträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsver-          soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-\nsicherungsordnung höchstens entrichtet werden                lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-\nkönnen. 2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur           wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-\nPflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-          nungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist\nschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitglied-           ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-\nschaft anschließen, möglich, so steht dies der               nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-\nSteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung             keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten\ndie Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge               Tätigkeiten übersteigen;\nzuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach\nden §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-       18. (weggefallen)\nnung höchstens entrichtet werden können;               19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-\n12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als              verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be-\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, so-             freiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen\nwie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,                Voraussetzungen erfüllt;\nsoweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und         20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pfle-\nWirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaft-               geheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Auf-\nliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewer-              nahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtun-\ntungsgesetzes betreiben;                                     gen zur ambulanten Pflege kranker und pflege-\n13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder             bedürftiger Personen, wenn\nberufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistun-           a) diese Einrichtungen von juristischen Personen\ngen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von                 des öffentlichen Rechts betrieben werden oder\nder Umsatzsteuer befreit sind;\nb) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in\n14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie                    § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeich-\nVereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der                neten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder\nLand- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mit-\nc) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nglieder der Genossenschaft oder dem Verein\nheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 vom\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung\nHundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des\nder Flächen erforderliche Gebäude überlassen und\nBundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2\na) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe                 der Abgabenordnung genannten Personen zu-\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen                 gute gekommen sind oder\nMitglieds zu der Summe der Werte aller Ge-\nd) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnah-\nschäftsanteile,\nme pflegebedürftiger Personen und bei Einrich-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils             tungen zur ambulanten Pflege kranker und pfle-\nan dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auf-                gebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum\nlösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen           die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert\nwürde, zu dem Wert des Vereinsvermögens                      der Fälle von den gesetzlichen Trägern der So-\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in                 zialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum\ndem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur                  überwiegenden Teil getragen worden sind;\nNutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu            21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im\ndem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen              Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuer-\nFlächen und Gebäude steht;                                   gesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer\n14a. 1auf Antrag landwirtschaftliche Produktionsgenos-            befreit sind;\nsenschaften und deren Rechtsnachfolger in der          22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),\nRechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3            wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;","1014            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n23. 1Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,    die nach   26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Geset-\ndem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-               zes über die Schaffung eines besonderen Arbeit-\nschaften anerkannt sind. 2Für Unternehmensbeteili-            gebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl.\ngungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des              S. 352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit\nGesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-                 sind;\nschaften haben der Widerruf der Anerkennung und        27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20\nder Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die              des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der\nVergangenheit, wenn nicht Aktien der Unterneh-                Körperschaftsteuer befreit sind;\nmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten\nworden sind; entsprechendes gilt, wenn eine solche     28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der\nGesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über               Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünf-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften die Aner-              ten Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische\nkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft              Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im\nverliert. 3Für offene Unternehmensbeteiligungs-               Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des            buch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit\nGesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-                 sind;\nschaften haben der Widerruf der Anerkennung und        29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1\nder Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7         Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmens-                 von der Körperschaftsteuer befreit sind.\nbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung\nfür die Vergangenheit. 4Bescheide über die Anerken-\nnung, die Rücknahme oder den Widerruf der An-                                        §4\nerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der                      Hebeberechtigte Gemeinde\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des\n§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteili-        (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der\ngungsgesellschaften öffentlich angeboten worden        Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs-\nsind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abga-      stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten\nbenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung         wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbe-\nder Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungs-          betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine\ngesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über        Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem     Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des\nGrundlagenbescheid gleich;                             Steuermeßbetrags erhoben, der auf sie entfällt.\n(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten be-\n24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für\nstimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,\ndie mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren\nwer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden\nGeschäftstrieb darauf beschränkt, im öffentlichen\nBefugnisse ausübt.\nInteresse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe\nBeteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen\nerzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für                                   §5\ndie satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinan-                            Steuerschuldner\nzierung verwendet wird: Mittelständische Beteili-\ngungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH,                 (1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unter-\nKapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständi-  nehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe\nsche Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelständi-         betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesell-\nsche Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH, Mit-        schaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Ge-\ntelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersach-     sellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer\nsen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für     Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung\ndie mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-West-     mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)\nfalen mbH, Mittelständische Beteiligungs- und Wag-     Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die\nnisfinanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH,      Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interes-\nSaarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH,     senvereinigung (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199 S. 1 – betrie-\nGesellschaft für Wagniskapital Mittelständische        ben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamt-\nBeteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesell-    schuldner.\nschaft mit beschränkter Haftung – MBG, Technolo-          (2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande-\ngie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen        ren Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige\nAusgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin    Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuer-\nmbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständi-    schuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeit-\nsche Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg       punkt an Steuerschuldner.\nmbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft\nMecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische\nBeteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelstän-                                    §6\ndische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt                           Besteuerungsgrundlage\nmbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft\n1Besteuerungsgrundlage      für die Gewerbesteuer ist der\nThüringen (MBG) mbH;\nGewerbeertrag. 2Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die\n25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von      Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des\nder Körperschaftsteuer befreit sind;                   Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                1015\nAbschnitt II                          9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des\nKörperschaftsteuergesetzes;\nBemessung der Gewerbesteuer\n10. Gewinnminderungen, die\n§7                                   a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils\nGewerbeertrag                                  an einer Körperschaft oder\n1Gewerbeertrag    ist der nach den Vorschriften des Ein-        b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an\nkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuer-                     einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herab-\ngesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbe-                       setzung des Kapitals der Körperschaft\nbetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den             entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren\ndem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranla-               Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf\ngungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und ver-            Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der\nmindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.             Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist,\n2Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte              oder organschaftliche Gewinnabführungen der Kör-\nGewinn gilt als Gewerbeertrag nach Satz 1.                         perschaft zurückzuführen ist;\n11. (weggefallen)\n§8\n12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkom-\nHinzurechnungen                              mensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende             § 34c des Einkommensteuergesetzes für entspre-\nBeträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermitt-          chend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Ein-\nlung des Gewinns abgesetzt worden sind:                            künfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne\noder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung\n1. Die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich\ndes Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs\nnach § 9 gekürzt werden.\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit\neiner Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs\nzusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-                                       §9\nden Verstärkung des Betriebskapitals dienen;                                      Kürzungen\n2. 1Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit        Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen\nder Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-         wird gekürzt um\nbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammen-         1.   11,2   vom Hundert des Einheitswerts des zum\nhängen. 2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim               Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden\nEmpfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag her-               Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der\nanzuziehen sind;                                               auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn            stellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststel-\nsie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem                   lungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-\nGewerbeertrag heranzuziehen sind;                              raums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach\nSatz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die aus-\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesell-\nschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eige-\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf\nnem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwal-\nihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen\nten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten\noder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-\nbetreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäu-\nführung verteilt worden sind;\nser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten\n5. (weggefallen)                                                  Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im\n6. (weggefallen)                                                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\n7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut-           dert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezem-\nzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-                ber 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern,\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum              die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der\neines anderen stehen. 2Das gilt nicht, soweit die Miet-        auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund-\noder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur            besitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in\nGewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, daß             Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von\nein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder ver-           Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des\npachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pacht-              Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und ver-\nzinsen 250 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Maßge-               äußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2⁄3 vom\nbend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Päch-         Hundert Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unterneh-\nter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines         men auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch\nGemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschafts-                 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigen-\ngüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen             tumswohnungen, so ist Voraussetzung für die\nhat;                                                           Anwendung des Satzes 2, daß der Gewinn aus der\n8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen            Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-            gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten\nschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die            nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des            Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genos-\nGewerbebetriebs anzusehen sind;                                sen dient;","1016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen            § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7)\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditge-              oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten\nsellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der          Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-             Löhne und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mild-\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn                tätige und als besonders förderungswürdig aner-\ndie Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns             kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vom-\n(§ 7) angesetzt worden sind;                                 hundertsatz von 5 vom Hundert um weitere 5 vom\nHundert. 3Überschreitet eine Einzelzuwendung von\n2a. 1die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-\nmindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung\nbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne\nwissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders\ndes § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen\nförderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke\nRechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\ndiese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der\nschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesell-\nHöchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den fol-\nschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung\ngenden sechs Erhebungszeiträumen vorzunehmen.\nzu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein              4§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4\nZehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und\ndes Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 2\ndie Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nbis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\nangesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stamm-\ngesetzes gelten entsprechend. 5Wer vorsätzlich\nkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an\noder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung\ndem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nüber Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder\nsenschaften die Beteiligung an der Summe der\nveranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der\nGeschäftsguthaben, maßgebend;\nBestätigung      angegebenen      steuerbegünstigten\n2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kom-              Zwecken verwendet werden, haftet für die entgan-\nmanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten               gene Steuer. 6Diese ist mit 10 vom Hundert des\nGewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des               Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge anzu-\nGewinns (§ 7) angesetzt worden sind;                         setzen und fließt der für den Spendenempfänger\n1den                                                         zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße\n3.         Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nAnwendung der Vorschriften des § 20 der Abgaben-\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene\nordnung bestimmt wird. 7Sie wird durch Haftungs-\nBetriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die aus-\nbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis\nschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharter-\nder Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer bleibt\nten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum\nunberührt. 8§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt\nGegenstand haben, gelten 80 vom Hundert des\nsinngemäß;\nGewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene\nBetriebsstätte entfallend. 3Ist Gegenstand eines         6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-\nBetriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Han-           mensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen\ndelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten           Wertpapieren, bei denen die Einkommensteuer (Kör-\n80 vom Hundert des Teils des Gewerbeertrags, der             perschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag\nauf den Betrieb von Handelsschiffen im internationa-         (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist;\nlen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland bele-\ngende Betriebsstätte entfallend; in diesem Falle ist     7.  1die  Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-\nVoraussetzung, daß dieser Teil gesondert ermittelt           schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des\nwird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Ver-         Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nenn-\nkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Han-            kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhe-\ndelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur               bungszeitraums ununterbrochen mindestens zu\nBeförderung von Personen und Gütern im Verkehr               einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und\nmit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb             die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\neines ausländischen Hafens oder zwischen einem               schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des\nausländischen Hafen und der freien See eingesetzt            Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus\nwerden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt            unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden\n§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes               Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei\nentsprechend;                                                der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden\nsind; das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer\n4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbe-\nGesellschaft, die die in der Anlage 7 zum Einkom-\nbetrieb des Vermieters oder Verpächters berück-\nmensteuergesetz genannten Voraussetzungen des\nsichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlas-\nArtikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates\nsung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-\nvom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt,\nschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie\nweder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und\nnach § 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des\nan deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des\nMieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;\nErhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu\n5.  1die  aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleiste-          einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinn-\nten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,         anteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapi-\nreligiöser, wissenschaftlicher und der als besonders         tals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.\nförderungswürdig anerkannten gemeinnützigen                  2Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochter-\nZwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommen-              gesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer\nsteuergesetzes oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körper-         Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz\nschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach                (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                1017\nWirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Toch-     1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesell-\ntergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu     schaften um einen Freibetrag in Höhe von 48 000 Deut-\neinem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt,     sche Mark,\nGewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf\n2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3\nAntrag des Unternehmens das gleiche für den Teil\nNr. 5, 6, 8, 9, 15, 17 und 21 sowie bei Unternehmen von\nder von ihm bezogenen Gewinne, der der nach sei-\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts um\nner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen\neinen Freibetrag in Höhe von 7 500 Deutsche Mark,\nentfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesell-\nschaft entspricht. 3§ 26 Abs. 5 Sätze 2 und 3 des     höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbe-\nKörperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzu-     ertrags, zu kürzen.\nwenden;                                                 (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt\n8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen          1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen\nGesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-            oder von Personengesellschaften betrieben werden,\nmeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-\nsetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe-         für die ersten 24 000 Deutsche Mark       1 vom Hundert,\nsteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen           für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert,\nvereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-\nfür die weiteren 24 000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,\ngung mindestens ein Zehntel beträgt;\nfür die weiteren 24 000 Deutsche Mark 4 vom Hundert,\n9. (weggefallen)\n1die                                                      für alle weiteren Beträge                 5 vom Hundert,\n10.         nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei\nder Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Ver-     2. bei anderen Gewerbebetrieben               5 vom Hundert.\ngütungen für Fremdkapital. 2§ 8 Nr. 1 und 3 ist auf     (3) 1Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die Hälfte\ndiese Vergütungen anzuwenden.                         bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2\nBuchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im\n§ 10                            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\nMaßgebender Gewerbeertrag                     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhe-     S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das gleiche gilt für\nbungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuer-        die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes\nmeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.                           gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vor-      Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für\nschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet      den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50 000 Deutsche\nsind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Ab-        Mark nicht übersteigen.\nschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Ge-          (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deut-\nwerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in         schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für\ndem das Wirtschaftsjahr endet.                               das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen\n0,8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-\n§ 10a                            steuergesetzes) aus Werbesendungen.\nGewerbeverlust\n1Der   maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehl-                                   Abschnitt III\nbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßge-\nbenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe-                                    §§ 12 und 13\nbungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10\nergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der                                    (weggefallen)\nErmittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen\nErhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Die\nHöhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert fest-\nAbschnitt IV\nzustellen. 3Im Falle des § 2 Abs. 5 kann der andere Unter-                          Steuermeßbetrag\nnehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die\nFehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maß-                                   § 14\ngebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unter-\nnehmens ergeben haben. 4Auf die Fehlbeträge ist § 8                       Festsetzung des Steuermeßbetrags\nAbs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend             1Der   Steuermeßbetrag wird für den Erhebungszeitraum\nanzuwenden.                                                  nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist\ndas Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht\n§ 11                            während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle\ndes Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abge-\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nkürzter Erhebungszeitraum).\n(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von\neinem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbe-                                       § 14a\nhaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundert-\nsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermit-                           Steuererklärungspflicht\nteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark       1Für     steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Er-\nnach unten abzurunden und                                    klärung zur Festsetzung des Steuermeßbetrags und in","1018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nden Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung                                    § 17\nabzugeben. 2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuer-                                 (weggefallen)\nschuldner (§ 5). 3Die Erklärungen müssen von ihm oder\nvon den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Perso-\n§ 18\nnen eigenhändig unterschrieben werden.\nEntstehung der Steuer\n§ 14b                               Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um\nVerspätungszuschlag                       Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-\nbungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen\n1Ein  nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender     wird.\nVerspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind meh-\nrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt                                 § 19\nder Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die\nGeschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums be-                               Vorauszahlungen\nfindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so     (1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,\nfließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der      15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent-\nsich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befin-  richten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom\ndet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der      Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen\nGemeinde nicht anzuwenden.                                  während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhe-\nbungszeitraum endet.\n§ 15                               (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel\nPauschfestsetzung                       der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben\nhat.\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer\nin einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die         (3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\nFestsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit          Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum\nder Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behör-      (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann\nde auch den Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag           bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum\nfestsetzen.                                                 folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei\neiner nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist\nder Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach\nAbschnitt V                         Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-\nten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten\nEntstehung, Festsetzung                     auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats\nund Erhebung der Steuer                     für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den\nSteuermeßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich\n§ 16                            ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei\nHebesatz                           der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1\nund 2 gebunden.\n(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermeßbetrags\n(§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt            (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewer-\nund erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde          bebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender\n(§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.                               Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes\nin die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festset-\n(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere  zung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.\nKalenderjahre festgesetzt werden.\n(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten\n(3) 1Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung     vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurunden.\ndes Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs     2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 Deut-\nmit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.      sche Mark beträgt.\n2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Fest-\nsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebe-                                     § 20\nsatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\n(4) 1Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vorhan-\ndenen Unternehmen der gleiche sein. 2Wird das Gebiet           (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten\nvon Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung         Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen\noder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung  Erhebungszeitraum angerechnet.\nbetroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschie-     (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzu-\ndene Hebesätze zulassen.                                    rechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbe-\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund-   trag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19\nsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die  Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig\nGrundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer       gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen\nzueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht          entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach\nüberschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmi-      Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-\ngung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zuge-           schlußzahlung).\nlassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen           (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzu-\nRegelung vorbehalten.                                       rechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschieds-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                1019\nbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch                                          § 30\nAufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.                                          Zerlegung bei\nmehrgemeindlichen Betriebsstätten\n§ 21\nErstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemein-\nEntstehung der Vorauszahlungen                  den, so ist der Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf\nDie Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen        die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte\nmit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus-       erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhält-\nzahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht    nisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhanden-\nerst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit    sein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.\nBegründung der Steuerpflicht.\n§ 31\n§ 22 bis 27                                  Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung\n(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\n(weggefallen)\ndie Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere\nAbschnitt VI                         Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.\n2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-\nZerlegung                           und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-\nsteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.\n§ 28                                (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,\nAllgemeines                          die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufs-\nausbildung beschäftigt werden.\n(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unter-               (3) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17\nhalten worden, so ist der Steuermeßbetrag in die auf die      und 21 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer\neinzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungs-         außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend\nanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen  in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs\ntätig sind.\neine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden er-\nstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhe-       (4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütun-\nbungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere              gen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzu-\nGemeinde verlegt worden ist.                                  setzen. 2Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit\nsie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 100 000 Deutsche\n(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu         Mark übersteigen.\nberücksichtigen, in denen\n(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen\n1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhal-       Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen\nten,                                                      Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 50 000 Deut-\n2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester,   sche Mark jährlich anzusetzen.\nflüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer\nEnergie dienen, ohne daß diese dort abgegeben wer-                                     § 32\nden,                                                                               (weggefallen)\n3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen\n§ 33\nhaben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet\nwird.                                                                   Zerlegung in besonderen Fällen\n2Dies   gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein          (1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem\nZerlegungsanteil oder der Steuermeßbetrag entfallen           offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab\nwürde.                                                        zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser\nberücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das\nFinanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung\n§ 29\nSatz 1 angewendet worden ist.\nZerlegungsmaßstab\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-\n(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die       ner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach\nSumme der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstät-    Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\nten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden\nsind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den                                       § 34\nBetriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten                                 Kleinbeträge\nArbeitnehmer gezahlt worden sind.\n(1) 1Übersteigt der Steuermeßbetrag nicht den Betrag\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebs-     von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller Höhe der Gemein-\neinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in den            de zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.\nBetriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während      2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der\ndes Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt wor-       Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich\nden sind.                                                     die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigen-\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebs- den Betriebsstätten befindet.\neinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000 Deutsche             (2) 1Übersteigt der Steuermeßbetrag zwar den Betrag\nMark abzurunden.                                              von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den Zerlegungs-","1020               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\nvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von          heben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungs-\nnicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzuweisen sein, so ist       grundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermeß-\ndieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die        bescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen,\nGeschäftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entspre-      aufzuheben oder zu ändern ist. 3Dies gilt entsprechend,\nchend anzuwenden.                                             wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des\n(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berich-     Meßbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-\ntigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer        bleibt.\nGemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erhöhen\noder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder                                     Abschnitt IX\nErmäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu\nberücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.\nDurchführung\n2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 35c\n§ 35                                                     Ermächtigung\n(weggefallen)                           Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung\ndes Bundesrates\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\nAbschnitt VII                            Rechtsverordnungen zu erlassen\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                     a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags,\n§ 35a\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, so-\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reise-                  weit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\ngewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.               Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkei-\n(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist              ten in Härtefällen erforderlich ist,\nein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschrif-            d) über die Zerlegung des Steuermeßbetrags,\nten der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestim-\ne) über die Abgabe von Steuererklärungen unter Be-\nmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf                   rücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;\noder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit\nist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a       2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nAbs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. 2Wird im                a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nRahmen eines Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes                     von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\nGewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der               Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nBetrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu                     mäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-\nbehandeln.                                                            gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mit-          ist,\ntelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.                     b) (weggefallen)\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt        c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staat-\nder gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine                 lichen Lotterie,\nandere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt              d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleine-\nden Steuermeßbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalen-              ren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im\ndermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.                Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit\nsind,\nAbschnitt VIII\ne) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\nÄnderung des Gewerbe-                               Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei Kredit-\nsteuermeßbescheids von Amts wegen                           instituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu\nTeilen der Aktivposten,\n§ 35b                                f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzel-\n(1) 1Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlustfest-                handelsunternehmens,\nstellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder              g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-\nzu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Kör-                 lungstermine.\nperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid\naufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder\nÄnderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die                                    Abschnitt X\nÄnderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit\nSchlußvorschriften\nzu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags\noder des vortragsfähigen Gewerbeverlusts beeinflußt.\n3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.                                           § 36\n(2) 1Zuständig   für die Feststellung des vortragsfähigen                 Zeitlicher Anwendungsbereich\nGewerbeverlustes (§ 10a Satz 2) ist das für den Erlaß            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit\ndes Gewerbesteuermeßbescheids zuständige Finanzamt.           in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,\n2Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzu-       erstmals für den Erhebungszeitraum 1999 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999                   1021\n(1a) § 2a in der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Geset-      (4) § 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die\nzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals       Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach\nfür den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden.                     dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind.\n(1b) 1Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für das Bun-      (4a) 1§ 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-\ndeseisenbahnvermögen erstmals für den Erhebungszeit-           den, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. 2Auf Kapital-\nraum 1994 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung für die             erträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem\nDeutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn            1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung\nnach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in         des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991               25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzuwenden.\n(BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum          (4b) § 9 Nr. 7 Satz 1 ist erstmals für den Erhebungszeit-\n1993 anzuwenden.                                               raum 1992 anzuwenden.\n(1c) 1§ 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche     (4c) § 9 Nr. 10 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nPostbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für den            wenden, das im Erhebungszeitraum 1994 beginnt.\nErhebungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 1 in der\nFassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buchstabe a des              (5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des Erhe-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ist für       bungszeitraums 1985 anzuwenden.\ndie Deutsche Bundespost letztmals für den Erhebungs-              (5a) 1Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des\nzeitraum 1994 anzuwenden.                                      Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a\nerstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums\n(2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklen-\n1990 anzuwenden. 2Die Kürzung nach § 10a ist insoweit\nburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeut-\nausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der\nschen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Erhe-\nFassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\nbungszeitraum 1995 und für die Sächsische Aufbaubank\n(BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden\nGmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzu-\nsind.\nwenden.\n(6) § 10a letzter Satz ist auch für Erhebungszeiträume\n(2a) 1§ 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nvor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgeschäfte, die\n1995 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes\nzum Verlust der wirtschaftlichen Identität geführt haben,\n1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März\nnach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.\n1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeit-\nraum 1994 anzuwenden.                                             (6a) § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 des Gesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991\n(2b) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeitraum      (BGBl. I S. 814) sind letztmals für den Erhebungszeitraum\n1992 anzuwenden.                                               1992 anzuwenden.\n(2c) § 3 Nr. 21 in der Fassung des Artikels 6 des Geset-       (7) § 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre\nzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie          anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und\nund der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli        gilt nicht für Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr\n1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Erhebungszeit-     bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind\nraum 1998 anzuwenden.                                          nach dem 31. Dezember 1985 gegründet oder infolge\n(2d) § 3 Nr. 22 ist erstmals für den Erhebungszeitraum      Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt\n1991 anzuwenden.                                               in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach die-\nsem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalen-\n(2e) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt.\n1993 anzuwenden.\n(8) § 35b ist erstmals auf Verlustfeststellungsbescheide\n(2f) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nfür den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden.\n1991 anzuwenden.\n(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungszeitraum                                    § 37\n1996 anzuwenden.\nZeitlich begrenzte\n(3) 1§ 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984                Fassung einzelner Gesetzesvorschriften\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984\n(BGBl. I S. 657) ist im Falle des Antrags nach § 54 Abs. 4        Für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 sind in dem\nSatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes letztmals für den        in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die\nErhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körper-            Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht anzu-\nschaft in diesem Erhebungszeitraum ausschließlich              wenden; dabei gelten:\nGeschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember          1. § 6 in folgender Fassung:\n1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren.                                       „§ 6\n2In diesem Falle ist § 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in\nder vorstehenden Fassung erstmals für den Erhebungs-                               Besteuerungsgrundlagen\nzeitraum 1991 anzuwenden.                                             1Besteuerungsgrundlagen       für die Gewerbesteuer\n(3a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungszeit-      sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.\n2Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von\nraum 1989 anzuwenden.\nBetriebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n(3b) § 8 Nr. 9 ist erstmals für den Erhebungszeitraum           vertrages genannten Gebiet unterhalten werden. 3Im\n1991 anzuwenden.                                                   Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbe-\n(3c) § 8 Nr. 12 ist erstmals für den Erhebungszeitraum          ertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-\n1992 anzuwenden.                                                   gesetzes) aus Werbesendungen.“;","1022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999\n2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:                  Betriebs des Eigentümers enthalten sind. 2Dies gilt\n„2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz              auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei dem anderen\nbestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb               lediglich deshalb nicht hinzugerechnet wurden,\naußerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages           weil der gemietete oder gepachtete Betrieb (Teil-\ngenannten Gebiets dienen, aber im Eigentum                  betrieb) dem Mieter oder Pächter in dem in Arti-\neines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen,            kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nsoweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen           dient.“;\nBetriebs enthalten sind.“;                          4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:\n3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:\n„Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\n„3. 1die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital             trages genannten Gebiet sind an der Zerlegung des auf\neines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte),       das Gewerbekapital entfallenden Teils des Steuermeß-\nsoweit sie im Einheitswert des gewerblichen             betrags nicht zu beteiligen.“"]}