{"id":"bgbl1-1999-25-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":25,"date":"1999-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/25#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_25.pdf#page=53","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin","law_date":"1999-05-19T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":53,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                        997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin*)\nVom 19. Mai 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                 §4\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                         Berufsausbildung\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-                       in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                    (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                     bildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998                 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Aus-\n(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für                   bildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                      1. im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertig-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern\n10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,\n§1                                    2. im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fer-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           tigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufen-\nden Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,\nDer Ausbildungsberuf Fassadenmonteur/Fassaden-\nmonteurin wird staatlich anerkannt.                                     3. im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten\nund Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Num-\nmern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.\n§2\n(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsaus-\nAusbildungsdauer                               bildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rah-\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                men der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2.\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                Festlegung durch den Ausbildenden.\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                        (3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Rege-\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                  lung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                  verbindlich.\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          (4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsaus-\nbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurech-\n§3                                    nen.\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                                       §5\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\nAusbildungsberufsbild\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                  Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                    4. Umweltschutz,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                     5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrol-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                        lieren der Arbeitsergebnisse,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9                        6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nund 10 nachzuweisen.                                                      7. Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,\n8. Durchführen von Messungen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\n9. Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-       und Bauteilen,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   10. Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder-\nger veröffentlicht.                                                        und Transporteinrichtungen,","998                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n11. Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindun-          (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ngen,                                                     Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie\n12. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,        die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n13. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen          Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nvon Putzen,                                              plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-\n14. Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fas-      rufsausbildung wesentlich ist.\nsadenbau, Behandeln von Oberflächen,                        (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\n15. Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Be-          in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische\nfestigungselementen, Herstellen von Klebeverbin-         Aufgabe ausführen. Hierfür kommt insbesondere in Be-\ndungen,                                                  tracht:\n16. Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und            Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Veran-\nTrennschichten im Fassadenbau,                           kern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton\n17. Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorberei-         und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.\ntung der Montage,                                           (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n18. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,         insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-\n19. Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,        bieten lösen:\n20. Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstel-       1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie\nlen von An- und Abschlüssen,                                 Umweltschutz,\n21. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren          2. arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsabläufe,\nBlitzschutz,\n3. Unterkonstruktionen und Verankerungen,\n22. Instandhalten und Sanieren von Fassaden,\n4. Fassadenbekleidungen.\n23. Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Bau-\ndokumenten.\n§ 10\n§6                                                    Abschlußprüfung\nAusbildungsrahmenplan                          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen    auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nnach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und    soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-           (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine          insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-            gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-       Arbeitsablauf festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung        sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits-\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit     schutz und zum Umweltschutz bei der Arbeit ergreifen\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-       kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere\ndern.                                                         in Betracht:\n1. Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen\n§7                                   einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter\nAusbildungsplan                             Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der\nUnterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Stei-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-              nen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Ab-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-            schlüsse oder\nbildungsplan zu erstellen.\n2. Bekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassaden-\nelementen einschließlich Herstellen der Unterkon-\n§8                                   struktion unter Berücksichtigung der Wärmedäm-\nBerichtsheft                              mung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Her-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           stellen der An- und Abschlüsse.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen, Fassaden-\ndurchzusehen.                                                 bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nwerden. In den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen\n§9                               und Fassadenbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß\ner insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisa-\nZwischenprüfung                          torischen, technologischen, mathematischen und zeich-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    nerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        heitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                     999\nqualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es                  (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nkommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten              Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin Betracht:                                                     in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n1. im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen:                       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses\na) Beurteilen von Untergründen,                              für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nb) Herstellen von Unterkonstruktionen,                       bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nc) Herstellen und Prüfen von Verankerungen,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nd) Schützen vor Korrosion;\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n2. im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen:\n1. Prüfungsbereich\na) Herstellen von Dämm-, Schutz- und Trennschich-                Unterkonstruktionen                     35 vom Hundert,\nten,\n2. Prüfungsbereich\nb) Gestalten und Bekleiden von Fassaden,                         Fassadenbekleidungen                    45 vom Hundert,\nc) Montieren von Einbauteilen,                               3. Prüfungsbereich\nd) Sanieren von Fassaden;                                        Wirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:       erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-\n1. im Prüfungsbereich                                            bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nUnterkonstruktionen                          120 Minuten,    nicht bestanden.\n2. im Prüfungsbereich\n§ 11\nFassadenbekleidungen                         180 Minuten,\n3. im Prüfungsbereich                                                                    Inkrafttreten\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.       Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","1000             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin\nI. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                             3                                  4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 5 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                  1001\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                     2                                                    3                                                 4\n5    Planen und Vorbereiten             a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen\nvon Arbeitsabläufen,               b) Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Siche-\nKontrollieren der Arbeits-             rungsmaßnahmen planen\nergebnisse\n(§ 5 Nr. 5)                        c) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ver-\nwenden\nd) Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnen\ne) Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereit-\nstellung veranlassen\nf) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\ng) Arbeitsberichte erstellen\n6    Einrichten, Sichern und            a) Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtun-\nRäumen von Baustellen                  gen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen\n(§ 5 Nr. 6)                            veranlassen\nb) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,\nergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nc) Arbeitsplatz sichern\nd) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\nf) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen\ng) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und                      6*)\nmelden\nh) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten\n7    Anwenden von Zeich-                a) Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten\nnungen, Anfertigen von                 lesen und anwenden\nSkizzen                            b) Skizzen und Stücklisten anfertigen\n(§ 5 Nr. 7)\nc) am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für\nFertigung und Montage übertragen\n8    Durchführen                        a) Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meß-\nvon Messungen                          latte durchführen\n(§ 5 Nr. 8)                        b) Höhen, insbesondere mit                 Wasserwaage         und\nSchlauchwaage, übertragen\nc) Geraden ausfluchten\nd) Meßpunkte anlegen und sichern\ne) rechte Winkel anlegen und prüfen\nf) Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen\n9    Prüfen, Transportieren und         a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Liefer-\nLagern von Baustoffen                  umfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Ver-\nund Bauteilen                          wendbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 9)                        b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Bau-\nstelle transportieren, lagern und schützen\n*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                            3                                   4\n10   Aufstellen und Prüfen        a) Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterschei-\nvon Gerüsten sowie von          den, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und ab-\nFörder- und Transport-          bauen\neinrichtungen                b) Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie\n(§ 5 Nr. 10)                    Traggerüsten beurteilen\nc) Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Ge-\nrüsten beurteilen\nd) Gerüste verankern, Verankerungen umsetzen\ne) Gerüstbekleidungen anbringen                           4\nf) Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche\nder Fassade anpassen\ng) Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere\nKräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen,\nLastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und\nverwenden\nh) Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrich-\ntungen beurteilen\n11   Verarbeiten von Holz,        a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs-\nHerstellen von Holz-            zweck unterscheiden\nverbindungen                 b) Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit\n(§ 5 Nr. 11)                    Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sä-\ngen, hobeln und bohren\nc) Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählen\nd) Bauteile aus Holz verbinden und einbauen\ne) Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidun-\ngen aus Holzwerkstoffen befestigen\nf) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch-\nführen, Holzschutz auftragen\n12   Herstellen von Bauteilen     a) Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen,\naus Beton und Stahlbeton        mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-\n(§ 5 Nr. 12)                    bauen\nb) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und\nlagern\nc) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden         20\nvon Betonstabstahl herstellen\nd) Betonstahlmatten zuschneiden\ne) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen\nf) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-\nkeit prüfen\ng) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen\nund nachbehandeln\n13   Herstellen von Baukörpern    a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen\naus Steinen, Auftragen          herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen\nvon Putzen                   b) Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellen\n(§ 5 Nr. 13)\nc) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdecken\nd) Putzgrund beurteilen\ne) Spritzbewurf von Hand auftragen\nf) einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten her-\nstellen und ausbessern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                  1003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1          2     3\n1                     2                                                    3                                                   4\n14     Bearbeiten von Bau-                Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalteri-\nstoffen und Bauteilen für          schen Gesichtspunkten mit handgeführten und orts-\nden Fassadenbau, Behan-            festen Maschinen bearbeiten, insbesondere:\ndeln von Oberflächen               a) Schräg- und Bogenschnitte ausführen,\n(§ 5 Nr. 14)\nb) Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsen\nc) freiliegende Schnittkanten entgraten\nd) Kanten und Ecken ausbilden\n15     Einbauen von Veranke-              a) Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsele-\nrungs-, Verbindungs- und               mente auswählen\nBefestigungselementen,             b) Dübel setzen                                                          22\nHerstellen von Klebe-\nverbindungen                       c) Bauteile zu Fassadenelementen verbinden\n(§ 5 Nr. 15)                       d) Befestigungselemente anbringen\n16     Herstellen von Dämmun-             a) Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf\ngen sowie von Schutz-                  Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säu-\nund Trennschichten im                  bern und Mängel anzeigen\nFassadenbau                        b) Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bi-\n(§ 5 Nr. 16)                           tumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißen\nc) Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und\nBrandschutz einbauen und befestigen\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1          2     3\n1                     2                                                    3                                                   4\n1    Planen und Vorbereiten             a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nvon Arbeitsabläufen,               b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nKontrollieren der Arbeits-             zen\nergebnisse\n(§ 5 Nr. 5)                        c) Arbeitsschritte festlegen und abstimmen\n2*)\nd) Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Be-\ndienungsanweisungen anwenden\ne) Witterungsbedingungen bei der Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\nf) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nergreifen\n2*)\ng) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nnen, Verbesserungen vorschlagen\n2    Einrichten, Sichern und            a) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,\nRäumen von Baustellen                  ergonomische Arbeitsweisen anwenden\n(§ 5 Nr. 6)                        b) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigung schützen\n____________\n*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                     2                                                    3                                                   4\nc) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustel-\nlen ergreifen\nd) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-\ngung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle\nsichern\ne) Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke\nund Bauwerke sowie technischer Einrichtungen er-\ngreifen\nf) Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unter-                            2*)\nhalten\ng) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\nh) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-\nunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden\ni) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie\nvor Diebstahl sichern\nk) Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für\nden Abtransport ergreifen\nl) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\nm) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-\nteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nn) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten                                             2*)\no) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\np) Baustelle für die Übergabe räumen\n3    Durchführen                        a) Meßverfahren auswählen, optische und elektronische\nvon Messungen                          Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellier-\n(§ 5 Nr. 8)                            instrumente, Theodolite und Laser                                             3*)\nb) Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessen\nc) Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten\n4    Prüfen, Transportieren und         a) mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas\nLagern von Baustoffen                  und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsicht-\nund Bauteilen                          lich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und\n(§ 5 Nr. 9)                            Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck\nzuordnen\nb) metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit,\nVerbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft\nund Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für\nnachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem\nVerwendungsweck zuordnen                                                            3*)\nc) Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe\nhinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zu-\nsammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit,\ndem Verwendungszweck zuordnen\nd) Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer\nEigenschaften dem Verwendungsweck zuordnen\ne) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwen-\ndungszweck zuordnen\n____________\n*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                  1005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1          2     3\n1                     2                                                    3                                                  4\nf) Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente\nund transparente Wärmedämmungen, auf Unver-\nsehrtheit prüfen\ng) Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleich-\nmäßigkeit der Oberflächen beurteilen\nh) Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prü-                                    2*)\nfen\ni) Ecken und Kanten kontrollieren\nk) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bau-\nteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen\nl) Lagerlisten führen\n5    Bearbeiten von Baustoffen          a) Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauen\nund Bauteilen für den Fas-         b) Korrosionsschutz sicherstellen\nsadenbau, Behandeln von                                                                                                   4\nOberflächen                        c) Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern\n(§ 5 Nr. 14)\n6    Einbauen von Veranke-              a) Verankerungsschienen und Konsolanker einbauen\nrungs-, Verbindungs- und           b) Dübelauszugversuche durchführen und dokumentie-\nBefestigungselementen,                 ren\nHerstellen von Klebe-\nverbindungen                       c) Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauen\n(§ 5 Nr. 15)                                                                                                                  4\nd) Hinterschnittanker setzen\ne) Gerüstanker einbauen\nf) Klebeverbindungen herstellen\ng) Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen\n7    Herstellen von Dämmun-             a) Anschlüsse an Abdichtungen herstellen\ngen sowie von Schutz-              b) Dampf- und Windsperren einbauen\nund Trennschichten im\nFassadenbau                        c) Schutz- und Trennschichten herstellen\n3\n(§ 5 Nr. 16)                       d) Entdröhnungsstoffe aufbringen\ne) Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und\nProfile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten\n8    Kontrollieren der Einbau-          a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-\nbedingungen zur Vor-                   benheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere\nbereitung der Montage                  Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung\n(§ 5 Nr. 17)                           mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montage-\nzeichnungen vergleichen\nb) Vorleistungen anderer Gewerke prüfen\n4\nc) Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurtei-\nlen, Maßnahmen veranlassen\nd) Untergründe unter Berücksichtigung der Fassaden-\nstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfen\ne) Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen\n*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                    4\n9  Herstellen und Montieren     a) Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unter-\nvon Unterkonstruktionen         lagen prüfen und herstellen\n(§ 5 Nr. 18)                 b) Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prü-\nfen, Abweichungen ausgleichen\nc) Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbeson-\ndere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse an-\nreißen                                                        10\nd) Fest- und Gleitpunkte ausbilden\ne) Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbin-\nden\nf) Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund ent-\nkoppeln, ausrichten und verankern\ng) Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifen\nh) Sonderbauteile montieren                                                 8\ni) Bewegungsfugen ausbilden\n10   Befestigen von               a) Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schicht-\nFassadenelementen               preßstoffen befestigen\nund Einbauteilen             b) Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigen\n(§ 5 Nr. 19)\nc) Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbrin-               5\ngen\nd) Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen,\ninsbesondere Keramik und Faserzement, an Unter-\nkonstruktionen befestigen\ne) Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln,\nKassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktio-\nnen befestigen\nf) Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpas-                    17\nsen und Anschlüsse herstellen\ng) Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen\nund abdecken\nh) gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fu-\ngenausbildung bei der Montage beachten\ni) Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbeson-\ndere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie\ndurch Kleben\nk) Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen,\ninsbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittan-\nkern\nl) Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befesti-\ngen                                                                    17\nm) transparente Wärmedämmungen verlegen und ein-\nbauen\nn) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere\nPhotovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befe-\nstigen und Anschlüsse vorbereiten\no) Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrich-\nten, einsetzen und befestigen\np) Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Ent-\nwässerungsanschlüsse herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999             1007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                   4\n11   Herstellen und Schließen     a) Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten\nvon Aussparungen, Her-          beurteilen\nstellen von An- und          b) Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelemen-\nAbschlüssen                     ten herstellen und schließen\n(§ 5 Nr. 20)                                                                                            4\nc) An- und Abschlußprofile anpassen und einbauen\nd) Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile aus-\nrichten und einbauen\ne) Belange des Naturschutzes berücksichtigen\n12   Errichten von Blitzschutz-   a) Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von\nanlagen für den äußeren         Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und doku-\nBlitzschutz                     mentieren\n(§ 5 Nr. 21)                 b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel\nund Rohrleitungen einbringen\nc) Abstands- und Leitungshalter montieren, Potential-\nausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene ein-\nbauen, vorhandene Erdleitungen anschließen\nd) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz er-                      4\nrichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrich-\ntungen und Ableitungen unter Beachtung von Nähe-\nrungen zu elektrischen Anlagen festlegen und doku-\nmentieren\ne) blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die\nFassadenkonstruktion anschließen und Fassaden-\nunterkonstruktion elektrisch leitend verbinden\nf) Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs-\nund Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren\n13   Instandhalten und            a) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instand-\nSanieren von Fassaden           setzungsarbeiten ergreifen\n(§ 5 Nr. 22)                 b) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maß-\nnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nc) Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile an-\npassen und einbauen\nd) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-\nmen zum Schutz veranlassen\ne) Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Um-\nwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei\nAsbestzement, demontieren\nf) Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des                        4\nSchutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maß-\nnahmen veranlassen\ng) Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessern\nh) Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen\nzwischen bestehenden und neuen Abdichtungen\nherstellen\ni) Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter\nBerücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach\ngestalterischen Gesichtspunkten einteilen\nk) nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauen\nl) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren","1008                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. 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Ausbildungsberufsbildes\n1         2           3\n1                             2                                                        3                                                       4\n14        Qualitätssichernde                             a) Arbeitsausführung prüfen\nMaßnahmen, Anfertigen                          b) Tagesbericht erstellen\nvon Baudokumenten                                                                                                                        2*)\n(§ 5 Nr. 23)                                   c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-\ndigungen schützen\nd) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-\nbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-\nstellen und dokumentieren                                                                       2*)\ne) Aufmaß anfertigen\nf) Leistung berechnen\n____________\n*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummer 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}