{"id":"bgbl1-1999-25-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":25,"date":"1999-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/25#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_25.pdf#page=51","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1999","law_date":"1999-05-12T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                995\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1999\nVom 12. Mai 1999\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-         (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das   Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zah-\nBundesministerium der Finanzen:                             lungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlun-\ngen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-\n§1                              behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den\nBundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung\ndem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1999\nüberweist das Bundesministerium der Finanzen an\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung   monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 104 935 000 DM,\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-          an Brandenburg 229 424 000 DM, an Mecklenburg-Vor-\ngleichsjahr 1999 wird der Zahlungsverkehr nach § 14         pommern 272 991 000 DM, an Sachsen 541 444 000 DM,\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die      an Sachsen-Anhalt 390 976 000 DM und an Thüringen\nAblieferung des Bundesanteils von 52,2383993 vom Hun-       331 303 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines\ndert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten          jeden Monats fällig.\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder\nvermindert wird:                                                (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nBaden-Württemberg                                73,4 v.H.  desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nBayern                                           72,0 v.H.  eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nBerlin                                               –      mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nBrandenburg                                          –      werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBremen                                           18,0 v.H.\nrechnet.\nHamburg                                          88,3 v.H.\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nHessen                                           83,6 v.H.\nhörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maß-\nMecklenburg-Vorpommern                               –      gabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusammen mit\nNiedersachsen                                    33,8 v.H.  dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monat-\nNordrhein-Westfalen                              75,1 v.H.  lichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats über-\nRheinland-Pfalz                                  50,4 v.H.  wiesen.\nSaarland                                         41,7 v.H.      (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSachsen                                              –      beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nSachsen-Anhalt                                       –      Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu be-\nrechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nSchleswig-Holstein                               54,5 v.H.\nleistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\nThüringen                                            –      auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-     pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-        sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-\nphisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-       zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-                                 §2\ndesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei\nInkrafttreten\nauch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu\nberücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999\nlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Mai 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}