{"id":"bgbl1-1999-25-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":25,"date":"1999-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Saatgutverordnung","law_date":"1999-05-11T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":47,"content":["946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Saatgutverordnung\nVom 11. Mai 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur          Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Saatgutverordnung vom 6. August 1998            zu 1. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1 Nr. 1\n(BGBl. I S. 2090) wird nachstehend der Wortlaut der Saat-           Buchstabe a und b, Nr. 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des\ngutverordnung in der seit dem 18. August 1998 geltenden             § 11 Abs. 1, des § 12 Abs. 5, des § 13 Abs. 1 Satz 2,\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:              des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 25, 26 und 61 des\n1. die am 29. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung            Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985\nvom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146),                           (BGBl. I S. 1633),\n2. den nach ihrem Artikel 7 teils am 18. Mai 1988, teils    zu 2. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,\nam 1. Juli 1988, teils am 1. Juli 1989 und teils am             des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4\n1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verord-          und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsge-\nnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595),                         setzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),\n3. die am 13. Mai 1989 in Kraft getretene Verordnung        zu 3. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und des § 61 des Saatgut-\nvom 27. April 1989 (BGBl. I S. 878),                            verkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I\nS. 1633),\n4. den nach ihrem Artikel 5 teils am 1. Dezember 1989,\nteils am 15. Mai 1990, teils am 1. Juli 1990, teils am   zu 4. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,\n30. April 1991 und teils am 1. Juli 1992 in Kraft getre-        des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und\ntenen Artikel 2 der Verordnung vom 16. November                 Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes\n1989 (BGBl. I S. 2025),                                         vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),\nzu 5. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und des § 61 des Saatgut-\n5. die am 17. März 1990 in Kraft getretene Verordnung\nverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I\nvom 9. März 1990 (BGBl. I S. 470),\nS. 1633),\n6. den nach ihrem Artikel 4 teils am 22. Juli 1990, teils   zu 6. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5 und\nmit Wirkung vom 30. April 1990 und teils mit Wirkung            6, des § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22\nvom 1. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Ver-         Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des\nordnung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1414),                    Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985\n7. den am 26. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1           (BGBl. I S. 1633),\nder Verordnung vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I             zu 7. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nS. 2248),                                                       vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),\n8. die mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretene      zu 8. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2,\nVerordnung vom 17. Juli 1991 (BAnz. S. 4744),                   des § 22 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3\n9. die mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft getretene             sowie des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\nVerordnung vom 17. Oktober 1991 (BAnz. S. 7205),                20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),\n10. den am 26. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 2     zu 9. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2\nder Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I                     des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August\nS. 1532),                                                       1985 (BGBl. I S. 1633),\nzu 10. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,\n11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 70\ndes § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\nSatz 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2\n2436),\nund des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n12. den am 26. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1           20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 11\nder Verordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I                    Abs. 1 und § 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nS. 217),                                                        23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden\n13. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti-              sind,\nkel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I      zu 12. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 6,\nS. 2056),                                                       des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 26 des Saat-\ngutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I\n14. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nS. 1633), von denen § 5 Abs. 1 durch Artikel 69 des\nVerordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906),\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)\n15. den nach ihrem Artikel 3 teils am 18. August 1998 und           und § 22 Abs. 1 sowie § 26 durch Artikel 2 Nr. 39\nteils mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getrete-          des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I\nnen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.                S. 1917) geändert worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                            947\nzu 13. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 6 und                      S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 durch Artikel 69 des\ndes § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom                        Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)\n20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5                       und § 22 Abs. 1 und § 26 durch Artikel 2 Nr. 39 des\nAbs. 1 durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April                     Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I\n1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 2 durch                      S. 1917) geändert worden sind,\nArtikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November               zu 15. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und des\n1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind,                           § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\nzu 14. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 6, des                     20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und des § 26 des Saatgut-                            Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November\nverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I                          1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind.\nBonn, den 11. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","948                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nVerordnung\nüber den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten\n(Saatgutverordnung)\nAbschnitt 1                                                        § 2a\nAllgemeine Vorschriften                              Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation\nBei Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen,\n§1                               Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Fut-\nAnwendungsbereich                         tererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke,\nZottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut\ndarf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter\nlandwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und\nGeneration anerkannt werden.\nfür Saatgut von Gemüsearten.\n§2                                                        Abschnitt 2\nBegriffsbestimmungen\nAnerkennung von Saatgut\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von                                       §3\nRunkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;\nAnerkennungsstelle\n2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig\n(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-\ngemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und\nnungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in\nRoter Rübe;\ndem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-\n3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiede-          fläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so\nner Arten, Sorten oder Kategorien;                        kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser\n4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende          Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden,\nFarbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und     in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag\nKlebemarken; die Kennfarbe ist bei                        ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der\nBetrieb im Ausland liegt.\na) Basissaatgut                    weiß,\n(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs\nb) Zertifiziertem Saatgut\nder nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle auf-\naußer Zertifiziertem Saatgut\nbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die An-\nzweiter Generation              blau,\nerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut auf-\nc) Zertifiziertem Saatgut                                 bereitet wird.\nzweiter Generation              rot,\n(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle\nd) Standardsaatgut                 dunkelgelb,            des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der\ne) Handelssaatgut                  braun,                 Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saat-\ngut lagert.\nf) Vorstufensaatgut                weiß mit einem von\nlinks unten nach\n§4\nrechts oben verlau-\nfenden 5 mm breiten                               Antrag\nvioletten Diagonal-       (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in An-\nstreifen,              lage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerken-\ng) Saatgutmischungen              grün;                   nungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn\n5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut            Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfah-\nschädigend auftreten;                                     rens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt\nnicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle\n6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation für        des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n(OECD)                                                       (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-\nstelle zu verwenden.\na) für die sortenmäßige Zertifizierung von\naa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut),                  (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären\nbb) Maissaatgut,                                       1. bei Basissaatgut,\ncc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,                 a) daß der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der\nangegebenen Sorte erwächst, das nach den\ndd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,                       Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung\nb) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den               vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach\ninternationalen Handel bestimmt ist.                           seiner Anweisung gewonnen worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                  949\nb) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung      4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Ver-\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, fer-              mehrungsbetrieb), Saatgut\nner, daß der Feldbestand aus Saatgut der ange-              a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit\ngebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese                   Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Arten-\nErbkomponenten bestimmte Funktionen haben                       gruppe\n(mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese je-\nweils anzugeben;                                            b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und\n2. bei Zertifiziertem Saatgut außer Zertifiziertem Saatgut          c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner\nzweiter Generation,                                        erzeugt wird.\na) daß der Feldbestand aus Basissaatgut oder aner-         Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden\nkanntem Vorstufensaatgut erwächst;                     folgende Artengruppen gebildet:\nb) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung      1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, fer-\nner, daß der Feldbestand aus Saatgut der ange-         2. Kohlrübe und Futterkohl,\ngebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese          3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,\nErbkomponenten bestimmte Funktionen haben                   Wirsing und Rosenkohl,\n(mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese je-\n4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.\nweils anzugeben;\n(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforde-\nc) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als\nrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt,\nErbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer\nwenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung\nHybridsorte ferner, daß das Saatgut der als Erb-\nvon\nkomponente verwendeten Sorte anerkannt war; im\nFalle der Verwendung einer Hybridsorte als Erb-        1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den\nkomponente, daß das Saatgut dieser Sorte als                letzten zwei Jahren,\nZertifiziertes Saatgut anerkannt war;                  2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von\n3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der           Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermeh-\nFeldbestand aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaatgut            rung kein Roggen angebaut worden ist.\noder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst.                   (2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems\n(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut,       nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die\nso sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kate-         Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als\ngorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden        erfüllt, wenn\nist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die\n1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie,\nAnerkennungsstelle anzugeben.\nHanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den\n(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus                 letzten zwei Jahren,\nStecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Aner-\n2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letz-\nkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des\nten drei Jahren,\nBestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5\nzu führen.                                                     3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen,\nÖlrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den\n(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amt-\nletzten fünf Jahren\nlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des\nSaatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durch-            vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremd-\ngeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser           befruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben\nStelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen          Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie dersel-\nPrüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Geneh-          ben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden\nmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des           ist.\nSaatgutverkehrsgesetzes beizufügen.                               (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beein-\n§5                               trächtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Aus-\nAnforderungen an die Vermehrungs-                   nahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere dar-\nfläche und den Vermehrungsbetrieb                  über verbunden werden, daß Partien kenntlich zu machen\nund getrennt zu lagern sind.\n(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn\n(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu\n1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais min-\nkennzeichnen.\ndestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen\nArten mindestens 0,5 Hektar groß ist;\n§6\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-\nnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen                         Anforderungen an den Feldbestand\nläßt;                                                                und an die Beschaffenheit des Saatgutes\n3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß            Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich\nauf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer           aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit\nArten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu       des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufen-\nFremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen             saatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut ent-\nkönnen und                                                 sprechend.","950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n§7                                                          §8\nFeldbestandsprüfung                                        Mängel des Feldbestandes\n(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguter-         (1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden\nzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes         können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun-      Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer\ngen an den Feldbestand zu prüfen.                             gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesich-\ntigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt,\n(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vor-         wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder\nstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich min-     Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut\ndestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf           übertragen werden können.\ndas Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu\nprüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zu-            (2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsver-\nsätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorge-      fahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen,\nschrieben sind.                                               wenn\n(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Rog-       1. zu erwarten ist, daß die festgestellten Mängel durch\ngen ist zusätzlich                                                spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges\nAusmaß zurückgeführt werden können und\n1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung\nErbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erb-\nder Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden\nkomponente mindestens zweimal,\nkann.\n2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen\nErbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkompo-                                     §9\nnente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut                          Mitteilung des\nmindestens einmal                                                  Ergebnisses der Feldbestandsprüfung\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun-         Das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Er-\ngen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der     gebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im\nErzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkompo-          Ansaatjahr werden dem Antragsteller und dem Vermehrer\nnente.                                                        schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Feldbesichti-\n(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder In-       gung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten\nzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von     Besichtigung.\nBasissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung\nvon Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch                                       § 10\nFeldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an                       Wiederholungsbesichtigung\nden Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung            (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von\nerfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des        drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine\nmütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in    Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesich-\neinem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut          tigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung fin-\nworden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand       det statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaub-\nfrei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen       haft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prü-\nFremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so        fung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei\nkann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers            Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem\nunmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung       Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht\nder Kolben vorgenommen werden.                                entfahnter Pflanzen überschritten war.\n(4) Jede Vermehrungsfläche                                    (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\n1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl,           anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-\nRunkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faser-      schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbe-\npflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,     sichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden.\n§ 9 gilt entsprechend.\n2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich min-\ndestens einmal zur Zeit der Blüte                                                    § 11\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun-                              Probenahme\ngen an den Feldbestand zu prüfen.\n(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Pro-\n(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus            benehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu\nStecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, daß         gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten\nauch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr minde-         Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach\nstens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen         § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das\nder Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden           umhüllt (z.B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr\nist.                                                          gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine\n(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer      zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht\nzusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die An-           umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Min-\nerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der         destreinheit.\nrestlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er         (1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybrid-\ndeutlich abgegrenzt worden ist.                               sorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probenehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                  951\nnach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütter-          derungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgut-\nlichen und väterlichen Erbkomponente eine zusätzliche          menge nicht die Anforderungen.\nProbe aus dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen            (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für\nZwecken verpackten Basissaatgut.                               Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit\n(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine    erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder\nProbe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die        Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähig-\nMindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.              keit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht\n(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht        unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu ver-\nverpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit         binden, daß das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken\nder jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und       als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in\nKenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Ver-           den Verkehr gebracht werden darf.\nschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlage-         (4) (weggefallen)\nrung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden\nSaatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der                                          § 13\nProben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.\nMitteilung des Ergeb-\n(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn der-                   nisses der Beschaffenheitsprüfung\njenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden\nsoll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten         Das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung wird dem\nStelle oder Person                                             Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen\nBetrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mit-\n1. angezeigt hat, daß das Saatgut aufbereitet ist; dabei       geteilt. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei\nsind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die       Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte\nvoraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht\nBescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach\ndes Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in\nder Anerkennung vorgenommen, so wird in der Beschei-\nKleinpackungen anzugeben;\nnigung auch die Anerkennungsnummer der Partie ange-\n2. schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus  geben.\nFeldbeständen stammt,\na) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung                                   § 14\ngeeignet erwiesen haben oder                                                      Bescheid\nb) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Aner-        (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung\nkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und        sind anzugeben:\ndie von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen\nerfüllt sind;                                          1. der Name des Antragstellers,\n3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich          2. der Name des Vermehrers,\nerklärt hat, daß das Basissaatgut dem vom Züchter für      3. die Art und die Sortenbezeichnung,\ndie mütterliche und väterliche Erbkomponente vorge-\n4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,\ngebenen Mischungsverhältnis entspricht.\n5. das Erntejahr,\n(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn\neine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.         6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die\nProbe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\n(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10\nAbs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probe-             worden ist,\nnehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der          7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorn-\nErklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, daß         gewicht,\ndie Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf        8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Aner-\nwelche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung           kennungsnummer.\nbezieht.\n(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buch-\n§ 12                             staben „D“, einem Schrägstrich, dem für den Sitz der\nBeschaffenheitsprüfung                      Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen\nder Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung\n(1) Die Beschaffenheit wird an Hand der dafür entnom-\nmit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nmenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide\n(Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehr-\nzusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen\nstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl\nbezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in\nzusammen.\nRechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-\nschaften festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem das           (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermeh-\nTausendkorngewicht festgestellt werden.                        rer von der Erteilung des Bescheides.\n(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht            (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaat-\nerfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag   gut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für\ndie Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darle-           Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saat-\ngung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der             gut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaat-\nfestgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die    gut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes\nzusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2.         Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen\nErgibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus   durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt\nder Saatgutmenge entnommenen Probe, daß die Anfor-             werden.","952                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n§ 15                               (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nRechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaf-\nErneute Beschaffenheitsprüfung\nten verpflichtet ist,\n(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert\n1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bun-\nworden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforde-\ndessortenamt durchgeführt;\nrungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist anerkanntes\nSaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu         2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Ver-\nPräzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die          fügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die\nEinhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei            Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung\nPräzisionssaatgut geprüft.                                        durchführt.\n(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe         Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung\naus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer            auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut\nerneuten Beschaffenheitsprüfung.                              erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durch-\ngeführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines\n(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu       OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Pro-\nbeantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den      ben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entspro-\nAntrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu ver-        chen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.\nwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und\ndie Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind            (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-\nanzugeben.                                                    satzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen\nProben dem Bundessortenamt zu.\n(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\nSatz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung                                      § 17\nwird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.\nVerfahren für\ndie Nachprüfung durch Anbau\n§ 16                               Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-\nNachprüfung                           nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt wer-\nden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind\n(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für er-    zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\nforderlich hält, anerkanntes Saatgut an Hand der dafür\nentnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein                                         § 18\nAufwuchs sortenecht ist und erkennen läßt, daß die An-\nRücknahme der Anerkennung\nforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.\nAnerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von              Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die\nHybridsorten von Roggen ist in jedem Falle, anderes aner-     Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller\nkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem         nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Aner-\nOECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzu-               kennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzu-\nprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die        teilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt\nNachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet         entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die\ndie Anerkennungsstelle und den Züchter über das Er-           Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurück-\ngebnis.                                                       genommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes\nzuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut\nSortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der\nund Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter\nRücknahme zu unterrichten.\nRübe.\n(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-\nSystem wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für\nAbschnitt 3\nZertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei                  Standardsaatgut von Gemüse\nZertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl-\nund Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an                                     § 19\nmindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut\nGestattung des Inverkehrbringens\nder übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an min-\ndestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben                    Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerb-\ndurchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut,     lichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.\ndas aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Ver-\nmehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrs-                                       § 20\ngesetzes genehmigt worden war.                                                   Anforderungen an die\n(3a) Die Nachprüfung muß bei Basissaatgut von Hybrid-             Beschaffenheit; Höchstgewicht einer Partie\nsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus                 (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Stan-\nerwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen            dardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.\nsein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente            (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus An-\ngilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Auf-         lage 4.\nwuchs der Anteil der Pflanzen,\n§ 21\n1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v.H.,\nNachkontrolle\n2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v.H.\n(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stich-\nnicht übersteigt.                                             probenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                   953\ndie erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2      2. für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,\ndes Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Pro-             3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheits-\nben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der              prüfung § 13.\nPartie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende\nNachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zu-\ngehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erfor-                                  § 25\nderlich ist.                                                                            Bescheid\n(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach       (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind\n§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflich-      anzugeben:\nteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3       1. der Name des Antragstellers,\nzu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.\n2. die Art,\n(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackun-\ngen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als          3. das Aufwuchsgebiet,\ndas Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe             4. das Erntejahr,\nnach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung    5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die\nnach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine          Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\nProbe zu ziehen und aufzubewahren.                                worden ist,\n(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf          6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.\nSortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm\nhierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen           (2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entspre-\nProben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch          chend.\nauf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben er-\nstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der\nAbschnitt 5\nNachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle\nmit.                                                                              Saatgutmischungen\n(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen\nergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen                                   § 26\nmit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrs-                      Gestattung des Inverkehrbringens\ngesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.\n(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den\nAbsätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu\nAbschnitt 4                         gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden,\nwenn\nHandelssaatgut\n1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Her-\n§ 22                                 stellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist\noder\nGestattung des Inverkehrbringens\n2. sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und\nHandelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu          kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kate-\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:              gorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in\n1. Leguminosen:                                                   den Verkehr gebracht werden darf.\nEsparsette,                                                 (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der\nPannonische Wicke;                                        Landwirtschaft dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs\n2. Öl- und Faserpflanzen:\n1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung\nSchwarzer Senf.                                               nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirt-\nschaftlicher Arten enthält;\n§ 23\n2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist\nAnforderungen an die Beschaffenheit\nund die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futter-\nDie Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat-              pflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch\ngutes ergeben sich aus Anlage 3.                                  kein Saatgut von Gräsersorten,\na) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Fut-\n§ 24                                     terpflanze bestimmt ist oder\nZulassungsverfahren                          b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für land-\n(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungs-             wirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nutzung\nstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.               als Futterpflanze bestimmt“ bezeichnet sind oder\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-      3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur\nstelle zu verwenden.                                              Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und\nFaserpflanzen enthält.\n(3) Im übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung\nfolgende Vorschriften entsprechend:                             (3) Saatgutmischungen dürfen ferner zu gewerblichen\nZwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. für die Probenahme einschließlich des Höchstgewich-\ntes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der        1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten\nMindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,               Arten enthalten und","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Han-           Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saat-\ndelssaatgut zugelassen worden war oder als Stan-              gutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das\ndardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen               Ende der Frist.\nZwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.\n(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehr-\nSaatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb            bringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgut-\nder Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen             mischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine\nZwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie        Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissiche-\nSaatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten     rung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der\nenthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8   Probe ergibt sich aus Anlage 4.\nerfüllen.\n(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen                                   § 28\nInverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch                                 Rücknahme der Erteilung\nRechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut-                der Mischungsnummer oder Kennummer\nverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur\ninnerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den           Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der\nVerkehr gebracht werden.                                     nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der\nMischungsnummer oder Kennummer (§ 40 Abs. 6) für\n(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben oder\ndiese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der\nGemüsearten enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen\nAntragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er\nZwecken in den Verkehr gebracht werden.\nder Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen\nmitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies\n§ 27                            gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die\nAntrag, Probenahme                        Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungs-\n(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für      nummer oder Kennummer zurückgenommen hat, hat die\njede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der        für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungs-\nAnerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die       stelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennum-\nMischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer        mer von der Rücknahme zu unterrichten.\nsetzt sich zusammen aus dem Buchstaben „D“, einem\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle,                                Abschnitt 6\neiner mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festge-\nsetzten Zahl und dem Buchstaben „M“. Das Höchst-                           Kennzeichnung, Verschließung,\ngewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7.                         Schließung und Verpackung\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-\nstelle zu verwenden.                                                                     § 29\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag                                                   Etikett\n1. anzugeben:                                                   (1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24\nAbs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes\na) den Verwendungszweck und im Falle des § 29\nBehältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder\nAbs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,\nunter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.\nb) die Zusammensetzung nach Arten und bei aner-           Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungs-\nkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten      stelle.\nin vom Hundert des Gewichtes,\n(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standard-\nc) das voraussichtliche Gewicht der Partie,               saatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu\nd) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die       gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu\nAbsicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen     verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Ver-\nzu gewerblichen Zwecken,                             kehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Stan-\ndardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in\n2. zu erklären, daß er in die Saatgutmischung von den im\nRechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-\nArtenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut auf-\nschaften bestimmten Form gekennzeichnet und ge-\nnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1\nschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für den-\nNr. 2 erfüllt.\njenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu\n(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:                gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.\n1. für jeden Bestandteil der Mischung                           (3) Das Etikett muß rechteckig und mindestens 110 x\na) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnum-           67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als\nmer,                                                 unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach\nAnlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen\nb) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,               Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnummer bei\nc) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,                  Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkon-\nd) bei Behelfssaatgut die Partienummer,                   trollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag\nfestgesetzt; sie setzt sich zusammen aus dem Buch-\ne) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem           staben „D“, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der\nSaatgut auch die Anerkennungsstelle;                 Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden\n2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen      Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer\nInverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch            bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                 955\nBetriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partie-         wischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den An-\nnummer und den Buchstaben „St“ zusammen.                      gaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kenn-\nfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerken-\n(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muß\nnungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme\ndas Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut“\nsind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach\nbeziehungsweise „Präzisionssaatgut“ sowie die angege-\n§ 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch\nbenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber)\nden Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.\nenthalten.\n(5) Bei Hybridsorten muß auf dem Etikett zusätzlich zur\nSortenbezeichnung angegeben sein:                                                        § 31\nEinleger\n1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeich-\nnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütter-           Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Ein-\nlicher oder väterlicher Elternteil),                      leger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als\nAufdruck die Bezeichnung „Einleger“ und mindestens\n2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride“.\nfolgende Angaben der Anlage 5 enthält:\n(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über\n1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Num-\n1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, so-              mern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisions-\nweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden          saatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\nsind,\n2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Num-\n2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,                   mern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzi-\n3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen               sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\nbis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vor-       3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Num-\nstufensaatgut.                                                mern 3.4 bis 3.6,\n(7) Bei Saatgutmischungen muß das Etikett für jeden        4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Num-\nBestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:                mern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4\n1. die Art,                                                       die Mischungsbezeichnung.\n2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die            Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus\nSortenbezeichnung,                                        reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdruck-\netikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf\n3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.                   der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufge-\nEnthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht      druckt sind.\nim Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von\nmehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese                                  § 32\nArt auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und\nAngabe einer Saatgutbehandlung\ndie Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzu-\ngeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können                Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physika-\nauch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach        lischen oder gleichartigen Behandlung unterzogen wor-\nSatz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden.           den, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutz-\nAnstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf         mittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung\ndem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben wer-          und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Be-\nden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1           zeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff\nbezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und         oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die\nauf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett        Angaben sind unverwischbar aufzudrucken\nvermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behält-       1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,\nnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind.                    auf dem Einleger,\n(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des-     2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reiß-\nsen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch                festem Material besteht, auf dem Einleger oder einem\nRechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut-             zusätzlichen Einleger oder\nverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich\ndiese Frist anzugeben mit dem Hinweis, daß die Saatgut-       3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.\nmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen\nZwecken in den Verkehr gebracht werden darf.                                             § 33\n(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten                     Angaben in besonderen Fällen\nausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck\n(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem\nihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.\nSaatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummern 2\nund 3 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils\n§ 30                             zusätzlich folgende Angaben tragen:\nAufdrucketikett                        1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“ bei\nBei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen           Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur\noder Öl- und Faserpflanzen kann, wenn die Packung oder            Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2\ndas Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte          Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);\nOrdnungsnummer trägt, anstelle des Etikettes ein unver-       2. (weggefallen)","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n3. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ bei Saat-     sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben\ngut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes     nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und\nanerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem       diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die\nVertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und\nSaatgutverkehrsgesetzes).                                Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland\nmit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des\n(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder\nOriginaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle\nihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung\ndes Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwisch-\ndes Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett\nbarer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten\noder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entspre-\nBestimmungsort im Inland\nchend der Auflage anzubringen.\n1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder\n(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgut-\n§ 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,\nmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten,\ndessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze          2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischun-\nbestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutver-           gen verwendet werden soll oder\nkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die        3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in klei-\nAngabe tragen: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze              nen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden\nbestimmt“. Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem              soll.\nangegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht,\ndaß die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke             (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist\nin der Landwirtschaft bestimmt ist.                          eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht er-\nforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften\n(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, gra-\ndesjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem\nnuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett\ndie Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Absatz 6\nzusätzlich anzugeben:\nSatz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und Behält-\n1. die Art der Behandlung,                                   nisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet\n2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei An-      worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorge-\ngabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner      schriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft\noder Knäuel zum Gesamtgewicht und                        am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatz-\netikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis\n3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen         beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe\nSamen je Gewichtseinheit.                                der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu\nBei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste       machen.\nZusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett\n(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein\nzusätzlich anzugeben:\nbekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüch-\n1. die Art der Zusätze und                                   tung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen\n2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewich-       Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist.\ntes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtge-          Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. Auf\nwicht.                                                   besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der\nErhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.\n(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit\n1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vor-                                   § 34\nstufensaatgut muß auf dem Etikett zusätzlich folgende\nAngabe gemacht werden: „Verminderte Keimfähigkeit,                              Verschließung\nnur zur weiteren Vermehrung bestimmt“; außerdem             (1) Im Anschluß an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1\nmüssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift        wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probe-\ndesjenigen, der das Saatgut als erster nach der An-      nehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit\nerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr         einer amtlichen Verschlußsicherung versehen (Ver-\nbringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung    schließung).\nfestgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;\n(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:\n2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird,       1. eine Plombe,\nmüssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keim-      2. eine Banderole,\nfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders\n3. eine Siegelmarke,\nund des Empfängers angegeben sein.\n4. ein Klebeetikett,\n(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saat-\ngut,                                                         5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der\nAnerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer\n1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-\ngleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt\nnennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen\noder\nhat,\n2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wer-\n6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit zu-\nden soll,\ngenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite der\nmüssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäi-            Kante angebrachte unverwischbare Nummernleiste,\nschen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet              beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                957\nausweist, daß die Säcke ihre ursprüngliche Größe                                      § 36\nbewahrt haben,                                                           Verpacken nach Probenahme\n7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füll-         Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so\nöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbst-         darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers\nklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füll-       verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach\nöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, daß     § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung\nsie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne daß das         und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie\nVerschlußsystem verletzt wird, oder                       die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Ver-\n8. bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufge-           schlußsicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.\nführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck\ndes eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern                                   § 37\ndie Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom\nWiederverschließung\nHundert der Sackbreite hat und die Packung keine\nsonstige Öffnung hat:                                        (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In\ndem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen\na) Getreidearten,\nanzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist\nb) Weiße Lupine,                                          zu erklären, daß das Saatgut aus Packungen oder Behält-\nc) Blaue Lupine,                                          nissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren,\nund es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und\nd) Gelbe Lupine,                                          Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die\ne) Futtererbse,                                           Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert,\nf) Ackerbohne,                                            oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wie-\nderverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder\ng) Pannonische Wicke,                                     unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.\nh) Saatwicke,                                                (2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probe-\ni) Zottelwicke,                                           nehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.\nj) Sojabohne und                                             (3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen\nPackung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses\nk) Sonnenblume.\nsind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebe-\n(3) Die Verschlußsicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3       nen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-\nträgt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und       schließung und eine Wiederverschließungsnummer anzu-\ndas Kennzeichen der Anerkennungsstelle.                       geben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14\n(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse          Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hinter der Zahl\nmüssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den          der Buchstabe „W“ angefügt ist.\nInhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauch-         (4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet\nbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt. Bei        und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an\nVerwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdruck-          den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.\netikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn\nes                                                                                        § 38\n1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Ver-                     Schließung bei Standardsaatgut\nschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des Ver-\n(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut\nschlusses nicht unbrauchbar wird;\nsind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung\n2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer          zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-        gilt entsprechend.\nnennaht durchgenäht ist.\n(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift\n§ 35                              nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für\nPackungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.\nAblieferung ungültiger Etiketten,\nEinleger und Verschlußsicherungen                                              § 39\nDie Etiketten, Einleger und Verschlußsicherungen der                           Kennzeichnung bei\nPackungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit                         erneuter Beschaffenheitsprüfung\nAufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Aner-\nkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen,           Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15,\nwenn                                                          daß die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt\nsind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf\n1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung           dem Etikett hingewiesen werden: „Durch … (Anerken-\nnicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,               nungsstelle) erneut geprüft …“ (Monat und Jahr).\n2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückge-\nnommen wird,                                                                          § 40\n3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischun-                              Kleinpackungen\ngen verwendet wird oder                                      (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind\n4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurück-        Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut,\ngenommen wird.                                            Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in An-","958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchst-       zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1,\nmengen.                                                       1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen\n(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und          (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Auf-\nVerschließung durch den Probenehmer oder unter seiner         sicht erneut geschlossen werden.\nAufsicht sowie die Verwendung von Verschlußsicherun-\ngen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut                                      § 41\ndie Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.                      Antrag für eine Kennummer\n(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die             Der Antrag auf Zuteilung einer Kennummer muß sich\nAngaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf        jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und\nder Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem         folgende Angaben enthalten:\nEtikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Anga-\nben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind,       1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut\nauf einem eingelegten Etikett gemacht, so muß das Etikett         a) die Art,\ndie jeweilige Kennfarbe haben.\nb) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,\n(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6\nc) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;\nNr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundes-\nsortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüs-        2. bei Saatgutmischungen\nsel bekannt.                                                      a) den Verwendungszweck,\n(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorge-          b) die Mischungsnummer;\nsehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-\npackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in          3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die\nderen Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die      für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet\nBetriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D“,                 werden soll;\neiner Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle         4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun-\nzusammen.                                                         gen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je\n(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforder-     Nennfüllmenge.\nliche Kennummer der Partie wird Betrieben, die Klein-\npackungen herstellen, von der zuständigen Anerken-                                         § 42\nnungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennummer setzt                         Abgabe an Letztverbraucher\nsich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen\nherstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des           (1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handels-\nBetriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen;            saatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschrifts-\nder Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch           mäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen\neinen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer          oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1\nfür jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist          und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekenn-\nanstelle der Kennummer eine Partienummer nach Anla-           zeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-\nge 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerken-        verbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber\nnungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der         auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben\nHerstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken,           werden:\nKennummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnum-           1. bei Zertifiziertem Saatgut\nmer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten lau-\na) die Art,\nfenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.\nb) die Kategorie,\n(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und\n1.1.2 sind die Kennummer, die Angabe der Kategorie, der           c) die Sortenbezeichnung,\nFüllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel ent-              d) die Anerkennungsnummer;\nbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen\nKlebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die      2. bei Handelssaatgut\nmindestens folgende Angaben enthält:                              a) die Art,\n1. den Buchstaben „D“, einen Schrägstrich und das                 b) die Kategorie,\nKennzeichen oder die Bezeichnung der Anerken-\nc) die Zulassungsnummer;\nnungsstelle,\n3. bei Standardsaatgut\n2. eine laufende Nummer,\na) die Art,\n3. die Nennfüllmenge,\nb) die Kategorie,\n4. die Kategorie.\nc) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8\nDies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saat-\nein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,\ngutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maß-\ngabe, daß an oder auf der Packung die Mischungsnum-               d) die Bezugsnummer;\nmer angegeben ist. Die Klebemarke enthält mindestens          4. bei Saatgutmischungen\ndie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe\n„Saatgutmischung“.                                                a) der Verwendungszweck,\n(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie nicht         b) die Mischungsnummer,\ngeöffnet werden können, ohne das Verschlußsystem zu               c) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom\nverletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren               Hundert des Gewichtes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                959\nd) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die                Züchtungszwecke“, „Saatgut für Forschungs-\nSortenbezeichnung,                                            zwecke“, „Saatgut für Ausstellungszwecke“ oder\ne) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis           „Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten be-\naufgeführt sind – soweit sein Anteil 3 vom Hundert            stimmt“,\nübersteigt –, die Reinheit in vom Hundert des             d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den\nGewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert                Hinweis „Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte“;\nder reinen Körner.                                            hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit\neiner Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes\nBeim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen\nverbunden, so ist eine Angabe entsprechend der\nzu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Aner-\nAuflage zu machen.\nkennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugs-\nnummer oder der Mischungsnummer Name und Anschrift               (2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b,\ndes Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebs-       das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feld-\nnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5,       bestand für die Anerkennung als geeignet befunden wor-\n2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer.       den ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertrags-\nstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach\n(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist      Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den\nder Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzu-          Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem\nweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.                        besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das\n(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von        die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muß, zu kenn-\nGetreide außer Mais sowie von Futtererbse und Acker-          zeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamt-\nbohne kann bis zum 30. Juni 2000 mit Genehmigung der          partie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen\nzuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in          oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheini-\nAbsatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letzt-          gung, die folgende Angaben enthalten muß, beizugeben:\nverbraucher abgegeben werden. Die zuständige Aner-              1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen\nkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen           Behörde,\nAntrag, wenn sichergestellt ist, daß\n2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,\n1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung\n3. Sortenbezeichnung,\ndem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden,\n4. Kategorie,\n2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem\nBefüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom            5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saat-\nErwerber verschlossen werden,                                  gutes,\n3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der               6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,\nzuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden          7. Kennummer des Feldes oder der Partie,\nKalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebe-            8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,\nnen Saatgutmengen schriftlich mitteilt und\n9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der\n4. beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behält-              Packungen,\nnisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprü-\n10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach\nfung gezogen werden.\nBasissaatgut,\n§ 43                             11. Bestätigung, daß der Feldbestand, dem das Saatgut\nentstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.\nKennzeichnung von nicht aner-\nkanntem Saatgut in besonderen Fällen               Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach\n§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgeset-\n(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen   zes.\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs-\n(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2\ngesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nNr. 3 Buchstabe b, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen\ngebracht, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit\nVertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend\neinem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger\nanzuwenden.\nzu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen\nfolgende Angaben enthalten:                                      (3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den\nbesonderen Etiketten und Einlegern zu machen.\n1. Name und Anschrift des Absenders;\n2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die\nSortenbezeichnung sowie                                                            Abschnitt 7\n3. im Falle                                                              Kennzeichnung, Verschließung und\nSchließung im Rahmen eines OECD-Systems\na) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes\nden Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut\nzum vertraglichen Vermehrungsanbau“,                                               § 44\nb) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes                             Grundvorschrift\nden Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur Bear-         (1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten\nbeitung“,                                             den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.\nc) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgesetzes je       (2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im\nnach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut für        Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die","960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnerkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 10                                     § 47\ndes Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann,\nKennzeichnung in besonderen Fällen\nkönnen von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den\nVorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden,           (1) Packungen oder Behältnisse von\nwenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertrags-         1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkel-\nstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt.           rübe und Zuckerrübe und\nBei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur       2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,\nzulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungs-      das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anfor-\nvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zu-        derungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den\nständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einverneh-       Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet\nmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.              werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffen-\n(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der            heit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das\nBetrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29         Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem\nAbs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeich-    mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu\nnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Stan-             versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen\ndardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden            Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf\nNachkontrollstelle zum Abschluß eines jeden Kalender-        dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben\nhalbjahres schriftlich anzugeben.                            nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.\n(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem\n§ 45                            Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von\nBasissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche\nZertifikat\nErbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung\n(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung      der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erb-\nnach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen    komponente, das zusammen mit Saatgut einer oder meh-\nMuster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und       rerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifi-\nbei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte  ziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach\nbetreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte      Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und dem\nBezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist,   Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Ver-\neine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht,        bindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu\nanzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deut-      machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf\nscher, englischer und französischer Sprache anzugeben,       den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rück-\nob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride       seite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.\noder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das nach § 6\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluß der Prüfung\nauf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Ver-                                     § 48\nkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Ab-                  Verschließung, Wiederverschließung\nschluß dieser Prüfung ausgestellt werden.\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Packun-\n(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der       gen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entspre-\nBeschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale    chend. Für Packungen oder Behältnisse von Standard-\nOrange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationa-     saatgut findet § 38 Anwendung.\nlen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist\ndie Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzu-          (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland ent-\ngeben.                                                       sprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46\ngekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederver-\nschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses\n§ 46                            Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden,\nKennzeichnung                         wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und\n(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und der   Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen\nEinleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und  angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getrof-\nFarbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und          fen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprüng-\nEinleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben        lichen Kennzeichnung und Verschlußsicherung bis zur\nnach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten        Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes\nfür die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14          unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen wor-\nAbs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie      den sind.\nfür die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entspre-            (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Ein-\nchend.                                                       leger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden,\n(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von      daß\nGemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40       1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine\nAbs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben       Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,\nnach Anlage 8 Nr. 1.3.\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die\n(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vor-            die Wiederverschließung vorgenommen hat, und\nschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so\n3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.\nmüssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8\nNr. 1.4 enthalten.                                           § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999               961\nAbschnitt 8                            (2) Abweichend von § 6 Satz 2 kann Saatgut, dessen\nAnerkennung bis zu den in Anlage 1 genannten Terminen\nSchlußvorschriften                       im Jahre 1994 beantragt wurde, als Zertifiziertes Saatgut\nanerkannt werden, wenn es die bis zum Zeitpunkt des\n§ 48a                            Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Anforderun-\nÜbergangsvorschriften                      gen an die Beschaffenheit erfüllt.\n(1) Saatgut, das mit der Angabe „EWG-Norm“ gekenn-\nzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den                                § 49\nVerkehr gebracht werden.                                                           (Inkrafttreten)","962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)\nTermin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut\n1        28. Februar\nKohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),\nSalat (Sorten für Unterglasanbau)\n2        15. April\n2.1      Hybridsorten von Roggen\n2.2      Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind\n3        30. April\n3.1      Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz\n3.2      Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt\n3.3      Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt\n4        15. Mai\n4.1      Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen, Sommerhartweizen\n4.2      Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich\n4.3      Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume\n4.4      Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)\n5        31. Mai\n5.1      Mais\n5.2      Sojabohne, Sonnenblume\n5.3      Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne\n6        10. Juni\nWeidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt\n7        30. Juni\n7.1      Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)\n7.2      Spargel, Brokkoli\n8        15. Juli\nRotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt\n9        15. August\n9.1      Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt\n9.2      mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl\n10       30. September\n10.1     Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)\n10.2     Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                   963\nAnlage 2\n(zu § 6 Satz 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\n1         Getreide außer Mais\n1.1       Frem d b esat z\n1.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz\naufweisen:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut   Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)           (Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                2                     3                        4\n1.1.1.1   Pflanzen, die\n1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder\neiner anderen Sorte derselben Art oder\neiner anderen Art, deren Pollen zu Fremd-\nbefruchtung führen können, zugehören:\nbei Getreide außer Roggen                           5                   15                      30\nbei Roggen                                          5                   15\n1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten von Roggen\nhinsichtlich ihrer Erbkomponenten den\nbei der Zulassung der Sorte festge-\nstellten Ausprägungen der wichtigen\nMerkmale nicht hinreichend entsprechen\noder einer anderen Hybridsorte oder\nErbkomponente von Roggen zugehören;\nwird Zertifiziertes Saatgut in einer\nMischung der mütterlichen und väter-\nlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt\nder Anteil der Pflanzen der väterlichen\nErbkomponente nicht als Fremdbesatz                 5                   15\n1.1.1.2   Pflanzen anderer Getreidearten, die zur\nSamenbildung gelangen                               2                     6                       6\n1.1.1.3   Pflanzen anderer Arten, deren Samen\nsich aus dem Saatgut nur schwer\nherausreinigen lassen,                              5                   10                      10\ndavon\nFlughafer und Flughaferbastarde\nbei anderem Getreide als Hafer                      1                     2                       2\n1.1.2     Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.\n1.2       Gesund heit szust and\n1.2.1     Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-\nzählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                             2                        3\n1.2.1.1   Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der\nRand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für\nHybridsorten von Roggen                                                 10                      20","964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                (Pflanzen)\n1                                            2                          3\n1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia tritici),\nRoggenstengelbrand (Urocystis occulta),\nHaferflugbrand (Ustilago avenae),\nGerstenhartbrand (Ustilago hordei),\nGerstenflugbrand (Ustilago nuda) und\nWeizenflugbrand (Ustilago tritici)                                        3                         5\n1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens)                                   1                         1\n1.2.2   Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.\n1.2.3   In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m\nbenachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche nicht mehr\nals 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.\n1.3     M ind est ent fernungen\n1.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                       (m)\n1                                            2                          3\n1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig\nPollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit\nund\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können                                                       300                       250\n1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feld-\nbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit                100                         50\n1.3.1.3 bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,\nb) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm\nliegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten\nPflanzen aufweisen, und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen\nkönnen,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkom-\nponente                                                               1 000                       500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente                             600\n1.3.1.4 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbe-\nständen anderer Sorten derselben Art                                      50                        20\n1.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-\nreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n1.3.3   Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen\nbenachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.\n1.4     B ef ruc ht ung slenk ung b ei Hyb rid so rt en vo n Ro g g en\nBei Hybridsorten von Roggen\n1.4.1   muß bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich\nsterilen Erbkomponente mindestens 98 v.H. betragen,\n1.4.2   darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das\nvom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeu-\ngung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                        965\n2        Mais\n2.1      Frem d b esat z\n2.1.1    Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkom-\nponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinrei-\nchend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente\nzugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(v.H.)                      (v.H.)\n1                                             2                           3\n2.1.1.1  bei Hybridsorten\n(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen\nabgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil\nnur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen\nPflanzen gezählt)                                                        0,1                         0,1\n2.1.1.2  bei frei abblühenden Sorten                                              0,1                         0,5\n2.1.2    Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte fest-\ngelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v.H. und hinsichtlich\nder Kolbenmerkmale 0,1 v.H. nicht übersteigen.\n2.2      Befruc ht ungslenkung b ei Hyb rid sort en\n2.2.1    In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v.H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben\naufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben\noder abgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1  bei einer Feldbesichtigung                                                        0,5 v.H.\n2.2.1.2  bei allen Feldbesichtigungen zusammen                                             1 v.H.\n2.2.2    Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen\n2.2.2.1  in ausreichender Zahl vorhanden sein und\n2.2.2.2  in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, aus-\nreichend Pollen abgeben.\n2.2.3    Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche\nFruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muß in einem der Sorte ent-\nsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt\nnicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren\nmütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.\n2.3     Gesund heit szust and\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen;\ndies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.\n2.4      M ind est ent fernungen\n2.4.1    Bei Hybridsorten muß zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen\nElternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-\nrungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine\nMindestentfernung von 200 m eingehalten sein.\n2.4.2    Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte\nmit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeit-\nraum, in dem mehr als 5 v.H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.\n2.4.3    Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der\nFeldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n2.4.4    Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-\nfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v.H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in\nMetern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütter-\nlichen Elternteils (z.B. bei 5,7 v.H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).","966            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n3       Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen\n3.1     Frem d b esat z\n3.1.1   Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz\naufweisen:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut   Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)           (Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                 2                     3                        4\n3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sorten-\necht sind, einer anderen Sorte derselben\nArt oder einer anderen Art, deren Pollen\nzu Fremdbefruchtung führen können\noder deren Samen sich von dem Saat-\ngut bei der Beschaffenheitsprüfung nur\nschwer unterscheiden lassen, zugehören:\nbei Weißer Lupine, Blauer Lupine,\nGelber Lupine, Futtererbse, Acker-\nbohne, Pannonischer Wicke,\nSaatwicke und Zottelwicke                           5                    15                     30\nbei allen anderen Arten                             5                    15\n3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen\nsich aus dem Saatgut nur schwer\nherausreinigen lassen,                            10                     30                     30\ndavon\nAckerfuchsschwanz, Flughafer und\nFlughaferbastarde bei Glatthafer,\nRohrschwingel, Wiesenschwingel,\nWeidelgräsern und Goldhafer                      je 3                  je 5                    je 5\nWeidelgräser anderer Arten bei\nWeidelgras                                          3                    10\nWeidelgräser und andere Sorten von\nFestulolium bei Festulolium                         3                    10\n3.1.2   Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n3.2     Gesund heit szust and\n3.2.1   Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-\nzählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                             2                        3\n3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern                                              3                     15\n3.2.1.2 samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,\nBrennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne\nund Wicken                                                           je 10                   je 30\n3.2.1.3 Anthraknose bei Lupinen                                                   0                       2\n3.2.2   Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.\n3.3     M ind est ent fernungen\n3.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(m)                     (m)\n1                                             2                        3\n3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                     967\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                        (m)\n1                                            2                           3\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nbei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl\nsowie bei Phazelie und Ölrettich                                 400                         200\nbei fremdbefruchtenden Arten,\nwenn die Vermehrungsfläche höchstens\n2 ha groß ist                                                 200                         100\nwenn die Vermehrungsfläche\ngrößer als 2 ha ist                                           100                          50\n3.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n3.3.3   Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muß zu\nBeständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n4       Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume\n4.1     Frem d b esat z\n4.1.1   Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz\naufweisen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                 (Pflanzen)\n1                                            2                           3\n4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer\nanderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder\nderen Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-\nprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören                       5                        15\n4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen                                10                        25\n4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde\nbei Lein                                                            je 10                      je 10\n4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein                                   je 1                       je 2\n4.1.2   Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n4.2     Gesund heit szust and\n4.2.1   Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen\nje 150 m2 Fläche höchstens betragen:\n4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein                                              10 Pflanzen\n4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein                                                     10 Pflanzen\n4.2.2   Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora\noder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae\npv. glycinea befallen sein.\n4.3     M ind est ent fernungen\n4.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                        (m)\n1                                            2                           3\n4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und","968            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(m)                       (m)\n1                                              2                        3\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nbei Raps                                                           200                      100\nbei monözischem Hanf                                             5 000                   1 000\nbei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen               400                      200\n4.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n4.3.3   Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muß zu\nBeständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n5       Sonnenblume\n5.1     Frem d b esat z\n5.1.1   Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens\nfolgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                              2                        3\nPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer\nanderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder\nderen Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-\nheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören                    2                       7\n5.1.2   Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägun-\ngen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder\nErbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(v.H.)                   (v.H.)\n1                                              2                        3\n5.1.2.1 Inzuchtlinien                                                           0,2\n5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen\nabgeben, sobald mehr als 2 v.H. der weiblichen\nKomponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen,\nwerden gezählt)                                                     0,2\nb) weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen\nabgegeben haben oder Pollen abgeben,\nwerden gezählt)                                                     0,5\n5.1.2.3 Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen\nabgeben, sobald mehr als 5 v.H. der weiblichen\nKomponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen,\nwerden gezählt)                                                                              0,5\nb) weibliche Erbkomponente                                                                       1,0\n5.2     Befruc ht ungslenkung b ei Hyb rid sort en\n5.2.1   Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der\nBlütezeit 0,5 v.H. nicht überschreiten.\n5.2.2   Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blüte-\nzeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.\n5.2.3   Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muß in dem\nHybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, daß mindestens ein Drittel der daraus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                    969\nerwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen\nabgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis\nvon höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkom-\nponente erzeugt worden ist.\n5.3       Gesund heit szust and\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-\nträchtigen.\n5.4       M ind est ent fernungen\n5.4.1     Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu\nderselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu\nFremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                         (m)\n1                                            2                          3\n5.4.1.1   bei Hybridsorten                                                  1 500                         500\n5.4.1.2   bei anderen als Hybridsorten                                         750                        500\n5.4.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-\nreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n6         Rüben\n6.1       Frem d b esat z\n6.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(v.H.)                     (v.H.)\n1                                            2                          3\n6.1.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer\nanderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder\nderen Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-\nheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören               0,5                        1\ndavon\nPflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe                     0,1                        0,2\n6.1.1.2   Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut\nnur schwer herausreinigen lassen                                      1                          1\n6.2       Gesund heit szust and\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-\nträchtigen.\n6.3       M ind est ent fernung\n6.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\n(m)\n1                                                           2\n6.3.1.1   für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta                      1 000\n6.3.1.2   für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe\n6.3.1.2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist                                    600\nb) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender\ndiploid ist                                                                                   300\n6.3.1.2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender\ndiploid ist                                                                                   600\nb) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist                                    300","970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n6.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist                     600\n6.3.1.2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut\nohne männliche Sterilität                                                                     300\n6.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta                     1 000\n6.3.1.3   Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe\n6.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-\nreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n6.3.3     Bei Feldbeständen von Samenträgern muß zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Bestän-\nden, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muß zu allen benachbarten Beständen ein Trenn-\nstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.\n7         Gemüse\n7.1       Frem d b esat z\nDer Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\n7.1.1     Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen\nArt, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:\nin Drillsaat gesäte Bestände        gepflanzte oder in Einzel-\n(im Durchschnitt der                 kornablage gesäte\nAuszählungen je 150 m2)                    Bestände\nabweichende             andere     abweichende            andere\nTypen               Sorten        Typen               Sorten\n(Pflanzen)           (Pflanzen)       (v.H.)              (v.H.)\n1                            2                   3              4                  5\n7.1.1.1   Zwiebel, Petersilie, Rettich,\nRadieschen                                20                     5            1                  0,2\n7.1.1.2   Porree, Kohlrabi, Grünkohl,\nBlumenkohl, Brokkoli, Weißkohl,\nRotkohl, Wirsing, Rosenkohl,\nChinakohl                                 20                     2            2                  0,2\n7.1.1.3   Sellerie, Paprika, Tomate                                                     1                  0,2\n7.1.1.4   Rote Rübe                                                                     2                  0,2\n7.1.1.5   Herbstrübe, Mairübe, Möhre,\nSchwarzwurzel                             20                     5            2                  0,2\n7.1.1.6   Winterendivie, Salat, Spinat,\nFeldsalat                                 20                     5            1                  0,1\n7.1.1.7   Gurke, Gartenkürbis, Zucchini                                                0,1                 0\n7.1.1.8   Prunkbohne, Buschbohne,\nStangenbohne, Erbse,\nDicke Bohne                               10                     1\n7.1.2     Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen\nwerden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei\nMöhre auch Seide.\n7.1.3     Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muß die Beurteilung trotz Vorhandenseins der\nStützfrucht möglich sein.\n7.2       Gesund heit szust and\n7.2.1     Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der\nAuszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\n7.2.1.1   Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum lindemuthianum,\nDidymella pinodes – Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes –)\nPhoma medicaginis var. pinodella – Nebenfruchtform:\nAscochyta pinodella –, bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangen-\nbohne und Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des\nSaatgutwertes zu erwarten ist                                               25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                           971\n7.2.1.2   Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne,\nBuschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine\nBeeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist                                                10\n7.2.2     Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen\nsind, höchstens betragen:\n7.2.2.1   Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie                                                      1 v.H.\n7.2.2.2   Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense) und\nStengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate                                                     0\n7.2.3     In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens\nbetragen:\n7.2.3.1   Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans – Nebenfruchtform:\nPhoma lingam –) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,\nWeißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                                                        0\n7.2.3.2   Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi,\nGrünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                        1 v.H.\n7.2.3.3   Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder\nStengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke                                                je 5 v.H.\n7.2.3.4   Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),\nFusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und\nEckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei Gurke                                     0\n7.2.4     Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größe-\nrem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.\n7.3       M ind est ent fernungen\n7.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut                Zertifiziertes Saatgut\n(m)                             (m)\n1                                                         2                                3\n7.3.1.1   bei Roter Rübe\n7.3.1.1.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und\nderselben Sortengruppe1)                                                               600                             300\n7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und\nanderen Sortengruppen1)                                                             1 000                              600\n7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der\nGattung Beta                                                                        1 000                           1 000\n7.3.1.2   bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten\nderselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten                               1 000                              600\n7.3.1.3   bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer\nSorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können                                         500                             300\n7.3.1.4   bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf\ndas Saatgut übertragen werden können                                                   500                             300\n7.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-\nreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.\n7.3.3     Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, daß Fremdbefruchtung in größerem Aus-\nmaß nicht eintreten kann.\n1) Sortengruppen von Roter Rübe:\nGruppe                                                              Merkmale\n1                                                                   2\n1      Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n2      Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe\n3      Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe\n4      Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n5      Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n6      Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe","Anlage 3\n(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)                                                                                                                                                                 972\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes\n1              Get reid e\n1.1            Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach\nKategorie\nSpalte 121)                                      Gewicht des\n(B = Basis-          Mindest-        Höchstgehalt        Technische                                                                                          Probenteils        Sonstige\nsaatgut                                                                              innerhalb der Menge              innerhalb der Menge\nkeimfähigkeit         an               Mindest-                                                                                             für die           Anfor-\nnach Spalte 6                    nach Spalte 8\nZ = Zertifi-                        Feuchtigkeit          reinheit      insgesamt                                                                          Prüfung nach        derungen\nziertes                                                                                                                                                den Spalten\nSaatgut                                                                              andere       andere      Hederich     Flughafer                     6 bis 11\nArt\nGetreide-    Arten als   und Korn-     und Flug-      Taumel-\nZ-2 = Zertifi-                                                                                                        rade         hafer-        lolch\nziertes                                                                               arten      Getreide\nzusammen      bastarde\nSaatgut\nzweiter\nGene-            (v.H. der                          (v.H. des\nration)       reinen Körner)         (v.H.)         Gewichts)        (Körner)       (Körner)      (Körner)     (Körner)     (Körner)      (Körner)           (g)\n1                  2                 3                  4                 5               6              7            8            9            10              11            12                13\n1.1.1          Hafer                          B                85                162)               99               4             1 3)         3            1             0               0              500              –\nZ                856)              162)               98               6             3            4            3             0               0              500              –\nZ-2              856)              162)               98              10             7            7            3             0               0              500              –\n1.1.2          Gerste                         B                92                162)               99               4             1 3)         3            1             0               0              500              5)\nZ                92                16 2)              98               6             3            4            3             0               0              500              5)\nZ-2              85                162)               98              10             7            7            3             0               0              500              5)\n1.1.3          Roggen                         B                85                152)               98               4             1 3)         3            1             0               0              500              –\nZ                85                152)               98               6             3            4            3             0               0              500              –\n1.1.4          Triticale                      B                85                162)               98               4             1 3)         3            1             0               0              500              –\nZ                85                162)               98               6             3            4            3             0               0              500              –\nZ-2              85                162)               98              10             7            7            3             0               0              500              –\n1.1.5          Weichweizen,                   B                92                162)               99               4             1 3)         3            1             0               0              500              –\nHartweizen, Spelz              Z                927)              162)               98               6             3            4            3             0               0              500              –\nZ-2              85                162)               98              10             7            7            3             0               0              500              –\n1.1.6          Mais                           B                90                14                 98               0             0            0            0             0               0            1 0004)            –\nZ                90                14                 98               0             0            0            0             0               0            1 000              –\n1)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem\nSaatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer\nSorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n2)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probennahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n3)   Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.\n4)   Bei Inzuchtlinien 250 g.\n5)   In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.\n6)   Für Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v.H. der reinen Körner.\n7)   Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v.H. der reinen Körner.","1.2            Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der\nProbe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist.\n1.3            Gesundheitszustand\n1.3.1          Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n1.3.2          An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:\n1.3.2.1        bei Basissaatgut                              1\n1.3.2.2        bei Zertifiziertem Saatgut\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen                        41)\n1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen                      3\n1.3.3          An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt\nsind.\n1.3.4          Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten und von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn\nsich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n1)   Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.\n2              Gräser\n2.1            Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\nKategorie             Mindest-     Höchstge-                         bezogen auf das Gewicht                          in einem Probenteil nach Spalte 16                  Gewicht\n(B = Basis-         keimfähig-       halt      Technische                                                            innerhalb der Menge nach Spalte 6                     des\nsaatgut           keit          an         Mindest-                  innerhalb der Menge                                                                          Probenteils Son-\nFeuchtig-      reinheit                    nach Spalte 6                                abweichend von Spalte 7 oder 10                 für die   stige\nZ = Zertifi-                       keit 1)                                                                                                                              Prüfung     An-\nArt                     ziertes                                                                        abweichend         eine                                                Ampfer          nach    forde-\nSaatgut                                                             eine       von Spalte 7       ein-            Acker-      Flughafer                außer       den Spal- rungen\nH = Handels-                                                 insge-    einzel-                       zelne            fuchs-      und Flug-    Seide     Kl. Sauer-        ten\nsaatgut)                                                  samt       ne                            Art    Quecke schwanz        hafer-       3)       ampfer       10 bis 15\nArt             Acker-                                   bastarde                   und\n(v.H. der                                                     Quecke fuchs-                                                            Strand-\nreinen Kör-                  (v.H. des                                schwanz                                                           ampfer\nner)         (v.H.)      Gewichts)     (v.H.)     (v.H.)    (v.H.)   (v.H.)   (Körner) (Körner) (Körner)     (Körner)   (Körner)    (Körner)       (g)\n1                         2                3             4             5          6          7         8        9        10        11        12          13         14         15           16        17\n2.1.1          Weißes Straußgras                       B                80           14             90         0,3                                     20        1         1          0           0           1           5\nZ                80           14             90         2,0       1,0       0,3      0,3                                       0           012)        2 3)        5\n2.1.2          sonstige Straußgräser                   B                75           14             90         0,3                                     20        1         1          0           0           1           5\nZ                75           14             90         2,0       1,0       0,3      0,3                                       0           012)        2 3)        5\n2.1.3          Wiesenfuchsschwanz                      B                70           14             75         0,3                                     206)      5         5          0           0           2           30\nZ                70           14             75         2,5       1,07)     0,3      0,3                                       0           012)        5 3)        30\n2.1.4          Glatthafer                              B                75           14             90         0,3                                     206)      5         5          0           0           2           80\nZ                75           14             90         3,0       1,07)     0,5      0,3                                       010)        012)        5 3)        80\n973\n2.1.5          Knaulgras                               B                80           14             90         0,3                                     20 6)     5         5          0           0           2           30\nZ                80           14             90         1,5       1,0       0,3      0,3                                       0           0 12)       5 3)        30","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\n974\nKategorie            Mindest-    Höchstge-                         bezogen auf das Gewicht                         in einem Probenteil nach Spalte 16                  Gewicht\n(B = Basis-        keimfähig-      halt      Technische                                                           innerhalb der Menge nach Spalte 6                      des\nsaatgut          keit         an         Mindest-                  innerhalb der Menge                                                                         Probenteils Son-\nFeuchtig-      reinheit                    nach Spalte 6                               abweichend von Spalte 7 oder 10                 für die   stige\nZ = Zertifi-                      keit 1)                                                                                                                             Prüfung     An-\nArt                    ziertes                                                                       abweichend        eine                                                Ampfer          nach    forde-\nSaatgut                                                            eine       von Spalte 7       ein-           Acker-      Flughafer                außer       den Spal- rungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nH = Handels-                                               insge-     einzel-                       zelne           fuchs-      und Flug-    Seide     Kl. Sauer-        ten\nsaatgut)                                                samt        ne                           Art    Quecke schwanz        hafer-       3)       ampfer       10 bis 15\nArt             Acker-                                  bastarde                   und\n(v.H. der                                                   Quecke fuchs-                                                           Strand-\nreinen Kör-                 (v.H. des                                schwanz                                                          ampfer\nner)        (v.H.)     Gewichts)     (v.H.)     (v.H.)    (v.H.)   (v.H.)   (Körner) (Körner) (Körner)    (Körner)   (Körner)    (Körner)       (g)\n1                        2                3            4             5          6          7         8        9        10       11        12          13         14         15           16        17\n2.1.6         Rohrschwingel                          B                80          14             95         0,3                                     206)     5         5          0           0           2           50\nZ                80          14             95         1,5       1,0       0,5      0,3                                      0           012)        53 )        50\n2.1.7         Schafschwingel                         B                75          14             85         0,3                                     206)     5         5          0           0           2           30\nZ                75          14             85         2,0       1,0       0,5      0,3                                      0           012)        53 )        30\n2.1.8         Wiesenschwingel                        B                80          14             95         0,3                                     206)     5         5          0           0           2           50\nZ                80          14             95         1,5       1,0       0,5      0,3                                      0           012)        53 )        50\n2.1.9         Rotschwingel                           B                75          14             90         0,3                                     206)     5         5          0           0           2           30\nZ                75          14             90         1,5       1,0       0,5      0,3                                      0           012)        53 )        30\n2.1.10        Deutsches Weidelgras                   B                80          14             96         0,3                                     206)     5         5          0           0           2           60\nZ                80          14             96         1,5       1,0       0,5      0,3                                      0           012)        53 )        60\n2.1.11        sonstige Weidelgräser,                 B                75          14             96         0,3                                     206)     5         5          0           0           2           60\nFestulolium                            Z                75          14             96         1,5       1,0       0,5      0,3                                      0           012)        53 )        60\n2.1.12        Lieschgräser                           B                80          14             96         0,3                                     20       1         1          0           0           2           10\nZ                80          14             96         1,5       1,0       0,3      0,3                                      0           012)        5           10\n2.1.13        Hainrispe, Gemeine Rispe               B                75          14             85         0,3                                     208)     1         1          0           0           1             5\nZ                75          14             85         2,04)     1,04)     0,3      0,3                                      0           012)        23 )          5\n2.1.14        Sumpfrispe, Wiesenrispe                B                75          14             85         0,3                                     208)     1         1          0           0           1             5\nZ                75          14             85         2,04)     1,04)     0,3      0,3                                      0           012)        23 )          5\n2.1.15        Goldhafer                              B                70          14             75         0,3                                     209)     1         1          0           0           1             5\nZ                70          14             75         3,0       1,07)     0,3      0,3                                      011)        012)        23 )          5\n1)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils ange-\ngebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4)   Ein Höchstbesatz von 0,8 v.H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n5)   Ein Höchstbesatz von 3 v.H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n6)   Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.\n7)   Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.\n8)   Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.\n9)   Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.\n10)   Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.\n11)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.\n12)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.","2.2     Gesundheitszustand\n2.2.1   Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n2.2.2   Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht in größerem Ausmaß vorhanden sein.\n2.2.3   Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls\nergibt.\n3       Leguminosen\n3.1     Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)\nKategorie\n(B = Basis-                  Höchst-     Höchst-                 bezogen auf das Gewicht                in einem Probenteil nach Spalte 15             Gewicht\nsaatgut    Mindest-      anteil      gehalt    Techni-                                             innerhalb der Menge nach Spalte 7                  des\nZ = Zertifi-      keim-        an          an        sche                innerhalb der Menge                                                          Probenteils Son-\nfähigkeit     hart-     Feuchtig-   Mindest-                nach Spalte 7                      abweichend von Spalte 8 oder 10           für die    stige\nziertes\n1)2)     schaligen      keit     reinheit                                                                                           Prüfung       An-\nSaatgut\nKörnern        3)                                                  eine                                       Ampfer         nach     forde-\nArt            Z-2 = Zertifi-                                                             eine     abwei-        ein-              Flughafer                außer         den     rungen\nziertes                                                    insge-    ein-     chend        zelne   Stein-        und        Seide     Kleinem      Spalten\nSaatgut                                                     samt    zelne      von          Art     klee      Flughafer-              Sauer-      10 bis 14\nzweiter                                                               Art    Spalte 8                          bastarde               ampfer\nGene-                                                                        Steinklee                                                  und\nration                                                                                                                                Strand-\nH = Handels-                                                                                                                               ampfer\n(v.H. der   (v.H. der\nsaatgut)\nreinen      reinen                 (v.H. des\nKörner)     Körner)      (v.H.)    Gewichts)   (v.H.)   (v.H.)     (v.H.)     (Körner) (Körner)    (Körner)    (Körner)   (Körner)       (g)\n1                     2            3           4            5          6          7        8          9          10       11          12          13         14           15        16\n3.1.1   Hornschotenklee                     B            75          40          12          95        0,3                              20       0 7)         0        09 )         2            30\nZ           75          40          12          95        1,85)    1,05)      0,3                                0        09)10)       5            30\n3.1.2   Weiße Lupine, Gelbe Lupine          B            80          20          15          98        0,3                              20       0 8)         08 )     08)          2         1 000      11)12)\nZ, Z-2         80          20          15          98        0,56)    0,36)      0,3                                08 )     08)          58 )      1 000      12)13)\nH            80          20          15          97        1,56)    1,36)      0,3                                08 )     08)          58 )      1 000      13)14)\n3.1.3   Blaue Lupine                        B            75          20          15          98        0,3                              20       0 8)         08 )     08)          2         1 000      11)\nZ, Z-2         75          20          15          98        0,56)    0,36)      0,3                                08 )     08)          58 )      1 000      12)13)\n3.1.4   Gelbklee                            B            80          20          12          97        0,3                              20       0 7)         0        09 )         2            50\nZ           80          20          12          97        1,5      1,0        0,3                                0        09)10)       5            50\nH            80          20          12          97        2,5      2,0        0,3                                0        09)10)       5            50\n3.1.5   Luzernen                            B            80          40          12          97        0,3                              20       0 7)         0        09 )         2            50\nZ           80          40          12          97        1,5      1,0        0,3                                0        09)10)       5            50\n3.1.6   Esparsette                          B            75          20          12          95        0,3                              20       0 8)         0        08 )         2\n5\n600 (Früchte)\nZ           75          20          12          95        2,5      1,0        0,3                                0        08)\n5\n400 (Samen)\nH            75          20          12          95        3,5      2,0        0,3                                0        0 8)\n3.1.7   Futtererbse                         B            80          –           15          98        0,3                              20       0 8)         0        08 )         2         1 000\nZ, Z-2         80          –           15          98        0,5      0,3        0,3                                0        08)          58 )      1 000\n3.1.8   Alexandriner Klee                   B            80          20          12          97        0,3                              20       0 7)         0        09 )         2            60\nZ           80          20          12          97        1,5      1,0        0,3                                0        09)10)       5            60\n3.1.9   Schwedenklee                        B            80          20          12          97        0,3                              20       0 7)         0        09 )         2            20                975\nZ           80          20          12          97        1,5      1,0        0,3                                0        09)10)       5            20","976\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)\nKategorie\n(B = Basis-                    Höchst-     Höchst-                  bezogen auf das Gewicht                in einem Probenteil nach Spalte 15              Gewicht\nsaatgut      Mindest-      anteil      gehalt    Techni-                                              innerhalb der Menge nach Spalte 7                   des\nZ = Zertifi-        keim-        an          an        sche                 innerhalb der Menge                                                           Probenteils Son-\nfähigkeit     hart-     Feuchtig-   Mindest-                 nach Spalte 7                       abweichend von Spalte 8 oder 10           für die    stige\nziertes\n1)2)     schaligen      keit     reinheit                                                                                             Prüfung       An-\nSaatgut\nKörnern        3)                                                    eine                                       Ampfer         nach     forde-\nZ-2 = Zertifi-                                                               eine       abwei-       ein-               Flughafer                außer         den     rungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nArt\nziertes                                                      insge-     ein-      chend       zelne    Stein-        und        Seide     Kleinem      Spalten\nSaatgut                                                       samt     zelne       von          Art     klee      Flughafer-              Sauer-      10 bis 14\nzweiter                                                                 Art      Spalte 8                          bastarde               ampfer\nGene-                                                                            Steinklee                                                  und\nration                                                                                                                                    Strand-\nH = Handels-                                                                                                                                   ampfer\n(v.H. der   (v.H. der\nsaatgut)\nreinen      reinen                 (v.H. des\nKörner)     Körner)      (v.H.)    Gewichts)    (v.H.)   (v.H.)      (v.H.)    (Körner) (Körner)     (Körner)    (Körner)   (Körner)       (g)\n1                           2               3           4           5          6           7        8           9         10        11          12          13         14           15         16\n3.1.10        Inkarnatklee                                  B              75          20          12          97        0,3                               20       07 )          0        0 9)         2             80\nZ             75          20          12          97        1,5       1,0         0,3                                0        09)10)       5             80\n3.1.11        Rotklee                                       B              80          20          12          97        0,3                               20       07 )          0        0 9)         2             50\nZ             80          20          12          97        1,5       1,0         0,3                                0        09)10)       5             50\n3.1.12        Weißklee                                      B              80          40          12          97        0,3                               20       07 )          0        0 9)         2             20\nZ             80          40          12          97        1,5       1,0         0,3                                0        09)10)       5             20\n3.1.13        Persischer Klee                               B              80          20          12          97        0,3                               20       07 )          0        0 9)         2             20\nZ             80          20          12          97        1,5       1,0         0,3                                0        09)10)       5             20\n3.1.14        Ackerbohne                                    B              85           5          15          98        0,3                               20       08)           0        0 8)         2          1 000\nZ, Z-2           85           5          15          98        0,5       0,3         0,3                                0        0 8)         5 8)       1 000\n3.1.15        Pannonische Wicke,                            B              85          20          15          98        0,3                               20       08 )          0 8)     0 8)         2          1 000\nSaatwicke                                   Z, Z-2           85          20          15          98        1,06)     0,56)       0,3                                0 8)     0 8)         5 8)       1 000\nH              85          20          15          97        2,06)     1,56)       0,3                                0 8)     0 8)         5 8)       1 000\n3.1.16        Zottelwicke                                   B              85          20          15          98        0,3                               20       08 )          0 8)     0 8)         2          1 000\nZ, Z-2           85          20          15          98        1,06)     0,56)       0,3                                0 8)     0 8)         5 8)       1 000\n1)   Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.\n2)   Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.\n3)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, daß der Höchstwert überschritten ist.\n4)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-\nration den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v.H. Ergibt sich bei der Beschaf-\nfenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n5)   Ein Höchstbesatz von 1 v.H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.\n6)   Ein Höchstbesatz von 0,5 v.H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt\nnicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v.H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten –\naußer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.\n7)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.\n8)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n9)   Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem\nVereinigten Königreich aufgewachsen ist.\n10)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.\n11)   Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.\n12)   In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.\n13)   Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.\n14)   In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.","3.2         Gesundheitszustand\n3.2.1       Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.\n3.2.2       Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n3.2.3       Von Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci), parasitischen Pilzen oder Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheits-\nprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Kör-\nnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.\n4           So nst ig e Fut t erp f lanzen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n4.1         Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\nKategorie            Mindest-    Höchstge-                         bezogen auf das Gewicht                     in einem Probenteil nach Spalte 14                 Gewicht\n(B = Basis-        keimfähig-      halt      Technische                                                       innerhalb der Menge nach Spalte 6                     des\nsaatgut          keit         an         Mindest-                  innerhalb der Menge                                                                    Probenteils Son-\nFeuchtig-      reinheit                    nach Spalte 6                             abweichend von Spalte 7 oder 10              für die   stige\nZ = Zertifi-                      keit 1)                                                                                                                        Prüfung     An-\nArt                    ziertes                                                                      abweichend         eine                                          Ampfer           nach    forde-\nSaatgut                                                            eine      von Spalte 7     einzelne       Flughafer                         außer        den Spal- rungen\nH = Handels-                                               insge-     einzel-                        Art         und Flug-           Seide        Kleinem           ten\nsaatgut)                                                samt        ne                                         hafer-              3)      Sauerampfer      10 bis 13\nArt     Hede-    Acker-                  bastarde                           und\nrich     senf                                                 Strandampfer\n(v.H. der\nreinen                   (v.H. des\nKörner)       (v.H.)     Gewichts)     (v.H.)     (v.H.)   (v.H.)   (v.H.)    (Körner)       (Körner)          (Körner)       (Körner)        (g)\n1                        2                3            4             5          6          7        8         9        10             11                12             13            14          15\n4.1.1       Kohlrübe                               B                80          10             98         0,3                                     20              0                 0               2          100\nZ                80          10             98         1,0       0,5       0,3     0,3                         0                 04 )            5          100\n4.1.2       Futterkohl                             B                75          10             98         0,3                                     20              0                 0               3          100\nZ                75          10             98         1,0       0,5       0,3     0,3                         0                 04 )           10          100\n4.1.3       Phazelie                               B                80          13             96         0,3                                     20              0                 0                            40\nZ                80          13             96         1,0       0,5                                           0                 0                            40\n4.1.4       Ölrettich                              B                80          10             97         0,3                                     20              0                 0               2          300\nZ                80          10             97         1,0       0,5       0,3     0,3                         0                 0               5          300\n1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.\n2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen\nHöchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.\n4.2         Gesundheitszustand\n4.2.1       Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4.2.2       Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein.\n977\n4.2.3       Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein.","5.             Öl- und Faserp f lanzen\n5.1            Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                                                                                                                                                                        978\nKategorie                                                                                 Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\nHöchstge-                                                                                                                        Gewicht\n(B = Basissaat-\nMindest-        halt      Technische                                                                                                             des\ngut                                                                                           in einem Probenteil nach Spalte 14\nkeimfähig-       an         Mindest-                                                                                                          Probenteils Son-\nZ = Zertifi-           keit       Feuchtig-      reinheit                                                                                                                       stige\nbezogen                                innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7                        für die\nziertes                         keit 1)                                                                                                                                      An-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nauf das                                                                                              Prüfung\nSaatgut                                                                                                                                                                    forde-\nGewicht      insge-                                             Ampfer                               nach den\nArt              Z-2 = Zertifi-                                                                                                                                                                 rungen\nsamt      Flughafer                                außer        Acker-                  Spalten\nziertes                                                                          und Flug-                               Kleinem       fuchs-     Taumel-      7 bis 13\nSeide     Hederich\nSaatgut                                                                            hafer-         3)                  Sauerampfer     schwanz      lolch\nzweiter                                                                          bastarde                                  und\nGeneration                                                                                                            Strandampfer\n(v.H. der\nH = Handels-           reinen                   (v.H. des\nsaatgut)           Körner)       (v.H.)     Gewichts)      (v.H.)     (Körner)     (Körner)    (Körner)    (Körner)       (Körner)      (Körner)   (Körner)       (g)\n1                        2                 3            4            5            6           7            8           9          10             11            12         13           14          15\n5.1.1          Sareptasenf                           B                 85          10             98          0,3                       0           04)        10              2                                    40\nZ                85          10             98          0,3                       0           04)        10              5                                    40\n5.1.2          Raps                                  B                 85           9             98          0,3                       0           04 )       10              2                                   100          5)\nZ                85           9             98          0,3                       0           0 4)       10              5                                   100          6)\n5.1.3          Schwarzer Senf                        B                 85          10             98          0,3                       0           04)        10              2                                    40\nZ                85          10             98          0,3                       0           04)        10              5                                    40\nH                 85          10             98          0,3                       0           04)        10              5                                    40\n5.1.4          Rübsen                                B                 85           9             98          0,3                       0           04 )       10              2                                    70          5)\nZ                85           9             98          0,3                       0           0 4)       10              5                                    70          6)\n5.1.5          Hanf                                  B                 75          10             98                      303)          0           04 )                                                           600          7)\nZ                75          10             98                      303)          0           04 )                                                           600          7)\n5.1.6          Sojabohne                             B                 80          12             98                       5            0           0                                                             1000          8)\nZ, Z-2              80          12             98                       5            0           0                                                             1000          8)\n5.1.7          Sonnenblume                           B                 85          10             98                       5            0           0                                                             1000\nZ                85          10             98                       5            0           0                                                             1000\n5.1.8          Lein\nFaserlein                           B                 92          13             99                      15            0           04)                                     4           2           150\nZ, Z-2              92          13             99                      15            0           04)                                     4           2           150\nsonstiger Lein                     B                 85          13             99                      15            0           04)                                     4           2           150\nZ, Z-2              85          13             99                      15            0           04)                                     4           2           150\n5.1.9          Mohn                                  B                 80          10             98                      253)          0           04 )                                                             10\nZ                80          10             98                      253)          0           04 )                                                             10\n5.1.10         Weißer Senf                           B                 85          10             98          0,3                       0           04)        10              2                                    200\nZ                85          10             98          0,3                       0           04)        10              5                                    200\n1)   Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-\nration den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch\nanhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.\n5)   Bei genetisch erucasäurefreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 2 v.H. an der Gesamtfettsäure betragen.\n6)   Bei genetisch erucasäurefreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 5 v.H. an der Gesamtfettsäure betragen.\n7)   Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.\n8)   Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v.H. des Gewichtes nicht überschreiten.","5.2           Gesundheitszustand\n5.2.1         Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n5.2.2         Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v.H. der Körner befallen sein.\n5.2.3         Von Keimlingskrankheiten (Alternaria spp. Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v.H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu\n1 v.H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.\n5.2.4         Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum\nbei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20\nbei Raps, Sonnenblume                nur bis zu 10\nbei Rübsen, Weißem Senf              nur bis zu 5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nSklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n5.2.5         Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein\n5.2.5.1       von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v.H. der Körner,\n5.2.5.2       von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1 000 Körnern nur in höchstens 4 Stichproben.\n6             Rüb en\n6.1           Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz\nHöchstgehalt       Technische        mit anderen\nMindest-                                            Pflanzenarten        Sonstige\nan             Mindest-\nArt                            keimfähigkeit                                          bezogen auf      Anforderungen\nFeuchtigkeit 1)      reinheit\ndas Gewicht 2)\n(v.H. der                          (v.H. des\nreinen Körner)        (v.H.)          Gewichts)            (v.H.)\n1                                   2                 3                  4                 5                 6\n6.1.1         Runkelrübe\nMonogermsaatgut                                            73                15                97                0,3                3)5)\nPräzisionssaatgut                                          73                15                97                0,3                4)5)\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v.H.\nDiploiden                                                73                15                97                0,3\nsonstige Sorten                                          68                15                97                0,3\n6.1.2         Zuckerrübe\nMonogermsaatgut                                            80                15                97                0,3                3)5)\nPräzisionssaatgut                                          75                15                97                0,3                4)5)\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v.H.\nDiploiden                                                73                15                97                0,3\nsonstige Sorten                                          68                15                97                0,3\n1)   Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich\nbei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3)   Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.\n4)   Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v.H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.\n5)   Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v.H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v.H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11        979\nAbs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.","6.2      Gesundheitszustand\n6.2.1    Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben oder mit parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei   980\nder Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n7        Gemüse\n7.1      Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nHöchstbesatz\nHöchstgehalt      Technische    mit anderen\nMindest-                                       Pflanzenarten       Sonstige\nan            Mindest-\nArt                  keimfähigkeit 1)                                   bezogen auf     Anforderungen\nFeuchtigkeit 2)     reinheit\ndas Gewicht 3)\n(v.H. der\nreinen Körner                       (v.H. des\noder Knäuel)         (v.H.)        Gewichts)        (v.H.)\n1                           2                 3               4                5             6\n7.1.1    Zwiebel                                          70               13              97             0,5\n7.1.2    Porree                                           65               13              97             0,5\n7.1.3    Sellerie                                         70               13              97             1\n7.1.3a   Spargel                                          70               15              96             0,5\n7.1.4    Rote Rübe                                        70               15              97             0,5               4)\n7.1.5    Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl,\nRotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl           75               10              97             1\n7.1.6    Blumenkohl                                       70               10              97             1\n7.1.7    Herbstrübe, Mairübe                              80               10              97             1\n7.1.8    Paprika                                          65               13              97             0,5\n7.1.9    Winterendivie                                    65               13              95             1\n7.1.10   Gurke                                            80               13              98             0,1\n7.1.11   Gartenkürbis, Zucchini                           75               13              98             0,1\n7.1.12   Möhre                                            65               13              95             1                 5)\n7.1.13   Salat                                            75               13              95             0,5\n7.1.14   Tomate                                           75               13              97             0,5\n7.1.15   Petersilie                                       65               13              97             1\n7.1.16   Prunkbohne                                       80               15              98             0,1\n7.1.17   Buschbohne, Stangenbohne                         75               15              98             0,1\n7.1.18   Erbse (außer Futtererbse)                        80               15              98             0,1               6)\n7.1.19   Rettich, Radieschen                              70               10              97             1\n7.1.20   Schwarzwurzel                                    70               13              95             1","Höchstbesatz\nHöchstgehalt      Technische        mit anderen\nMindest-                                           Pflanzenarten        Sonstige\nan            Mindest-\nArt                            keimfähigkeit 1)                                       bezogen auf      Anforderungen\nFeuchtigkeit 2)     reinheit\ndas Gewicht 3)\n(v.H. der\nreinen Körner                         (v.H. des\noder Knäuel)          (v.H.)         Gewichts)            (v.H.)\n1                                    2                 3                 4                   5               6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n7.1.21        Spinat                                                         75               13                97                1\n7.1.22        Feldsalat                                                      65               13                95                1\n7.1.23        Dicke Bohne                                                    80               15                98                0,1\n1)   Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt\nein Höchstanteil von 5 v.H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.\n2)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n3)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich\nbei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n4)   Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v.H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.H. der gekeimten\nKnäuel vorhanden sein.\n5)   Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.\n6)   Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.\n7.2           Gesundheitszustand\n7.2.1         Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben oder von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß sowie bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,\nErbse und Dicker Bohne nicht von lebenden Samenkäfern (Bruchidae) befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n8             Saat gut misc hungen\n8.1           Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n8.1.1         Die Mischung muß frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn\nweitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.\n8.1.2         Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v.H. des Gewichtes betragen.\n8.1.3         Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.\n981","982                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)\nGröße der Partien und Proben\nHöchstgewicht    Mindestgewicht\neiner Partie     einer Probe\n(t)             (g)\n1                                        2                3\n1          Get reid e\n1.1        Getreide außer Mais                                                         25          1 000\n1.2        Mais\n1.2.1      Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien                         40            250\n1.2.2      sonstiges Saatgut                                                           40          1 000\n2          Gräser\n2.1        Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer                          10             50\n2.2        Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten                               10            100\n2.3        Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser                                       10            200\n3          Leg um ino sen und so nst ig e Fut t erp f lanzen\n3.1        Hornschotenklee, Schwedenklee, Weißklee,\nPersischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl                                       10            200\n3.2        Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke                                 25          1 000\n3.2 a      Pannonische Wicke, Zottelwicke                                              20          1 000\n3.3        Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich                            10            300\n3.4        Esparsette\n– Frucht                                                                    10            600\n– Samen                                                                     10            400\n3.5        Alexandriner Klee                                                           10            400\n3.6        Inkarnatklee                                                                10            500\n4          Öl- und Faserp f lanzen\n4.1        Sareptasenf, Schwarzer Senf                                                 10            100\n4.2        Raps, Rübsen                                                                10            200\n4.3        Hanf                                                                        10            600\n4.4        Sojabohne, Sonnenblume                                                      25          1 000\n4.5        Lein                                                                        10            300\n4.6        Mohn                                                                        10             50\n4.7        Weißer Senf                                                                 10            400\n5          Rüb en\n5.1        Runkelrübe, Zuckerrübe                                                      20            500\n6          G e m ü s e*)\n6.1        Zwiebeln, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,\nBrokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke                      10             25 ( 12,5)\n6.2        Porree, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Feldsalat                   10             20 ( 10 )\n6.3        Sellerie                                                                    10              5 (    2,5)\n6.4        Spargel, Rote Rübe                                                          10            100 ( 50 )\n*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                 983\nHöchstgewicht         Mindestgewicht\neiner Partie          einer Probe\n(t)                  (g)\n1                                      2                     3\n6.5        Paprika                                                                   10                  40 ( 20 )\n6.6        Winterendivie                                                             10                  15 (    7,5)\n6.7        Gartenkürbis, Zucchini                                                    20                150 ( 75 )\n6.8        Möhre, Salat, Petersilie                                                  10                  10 (    5 )\n6.9        Prunkbohne                                                                20              1 000 (500 )\n6.9 a      Dicke Bohne                                                               25              1 000 (500 )\n6.10       Buschbohne, Stangenbohne                                                  25                700 (350 )\n6.11       Erbse                                                                     25                500 (250 )\n6.12       Rettich, Radieschen                                                       10                  50 ( 25 )\n6.13       Schwarzwurzel                                                             10                  30 ( 15 )\n6.14       Spinat                                                                    10                  75 ( 37,5)\n7          Saat gut misc hungen\n7.1        Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futternutzung,\nGründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist\nund die zu mehr als 50 v.H. des Gewichtes aus Saatgut\nvon Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken,\nSojabohne und Sonnenblume bestehen                                        20                750\n7.2        sonstige Saatgutmischungen                                                10                300\nDie Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgut-\nmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen\npilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.\n*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.","984              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage 5\n(zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)\nAngaben auf dem Etikett und dem Einleger\n1        Basissaat gut , Zert ifiziert es Saat gut\n1.1      „EG-Norm“\n1.2      „Bundesrepublik Deutschland“\n1.3      Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4      Art 1)\n1.5      Sortenbezeichnung2)4)\n1.6      Kategorie3)\n1.7      Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütter-\nlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische Mischung“\n1.8      „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)\n1.9      Erzeugerland\n1.10     Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Runkelrübe, Zuckerrübe und\nRoter Rübe – der Knäuel\n1.11     Zusätzliche Angaben\n2        St and ard saat gut\n2.1      „EG-Norm“\n2.2      „Standardsaatgut“\n2.3      Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer\n2.4      Art 1)\n2.5      Sortenbezeichnung2)\n2.6      Bezugsnummer\n2.7      Wirtschaftsjahr der Schließung\n2.8\n2.9      Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Roter Rübe – der Knäuel\n2.10     Zusätzliche Angaben\n3        Hand elssaat gut\n3.1      „EG-Norm“\n3.2      „Bundesrepublik Deutschland“\n3.3      Kennzeichen der Zulassungsstelle\n3.4      „Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)“\n3.5      Art 1)\n3.6      Zulassungsnummer\n3.7      „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)\n3.8      Aufwuchsgebiet\n3.9      Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n3.10     Zusätzliche Angaben\n4        Saat gut misc hungen\n4.1      „Bundesrepublik Deutschland“\n4.2      Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n4.3      „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)\n4.4      Mischungsnummer\n4.5      „Verschließung ...“ (Monat, Jahr)\n4.6      Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n4.7      Zusätzliche Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                             985\n5          A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t\n5.1        Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11\n5.2        „Vorstufensaatgut“\n6          Nic ht anerkannt es Saat gut\n6.1        Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde\n6.2        „Bundesrepublik Deutschland“\n6.3        Art 1)\n6.4        Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden,\ndas Wort „Komponente“\n6.5        Kategorie\n6.6        Bei Hybridsorten das Wort „Hybride“\n6.7        Kennummer des Feldes oder der Partie\n6.8        Angegebenes Gewicht der Packung\n6.9        „Noch nicht anerkanntes Saatgut“\n1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.\n2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich\ngetrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.\n3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut“ die Worte „zweiter Generation“ anzufügen.\n4) Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, ist\nauf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75% “ anzugeben.","986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage 6\n(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)\nKleinpackungen\nHöchstmengen und Kennzeichnung\n1          Landwirtschaftliche Arten\n1.1        Bezeic hnung, Höc hst mengen\nNettogewicht der reinen\nBezeichnung                                                                           Körner oder Knäuel\n(kg)\n1                                           2                               3\n1.1.1      „Kleinpackung EG B“                          Futterpflanzen                                  10\n1.1.2      „Kleinpackung EG“                            Monogerm- und Präzisions-\nsaatgut von Rüben                                2,5\nsonstiges Saatgut von Rüben                     10\n1.1.3      „Kleinpackung, Inverkehrbringen              Getreide außer Mais                             30\nnur in der Bundesrepublik                    Mais                                            10\nDeutschland zulässig“\nÖl- und Faserpflanzen                           10\n1.1.4      Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen\n100 000 Körner oder Knäuel.\n1.2        Kennzeic hnung\n1.2.1      Bezeichnung\n1.2.2      Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n1.2.3      Art und Kategorie\n1.2.4      Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)\n1.2.5      Kennummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)\n1.2.6      von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)\n1.2.7      Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel\n1.2.8      bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4\n1.2.9      bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32\n1.2.10     bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1\n1.2.11     bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach\n§ 33 Abs. 4.\n2          Gemüsearten\n2.1        Höc hst mengen\nNettogewicht der reinen\nArt                                          Körner oder Knäuel\n(kg)\n1                                                    2\n2.1.1      Zwiebel, Spargel, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Gartenkürbis, Zucchini,\nMöhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat                                  0,5\n2.1.2      Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,\nWirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Gurke, Salat, Tomate,\nPetersilie                                                                                    0,1\n2.1.3      Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne                                      5\n2.1.4      Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000 Körner oder\nKnäuel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                     987\n2.2       Kennzeic hnung\n2.2.1     „EG-Norm“\n2.2.2     Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n2.2.3     Art und Sortenbezeichnung\n2.2.4     Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z“, Standardsaatgut durch die der\nPartienummer angefügten Buchstaben „St“ abgekürzt werden)\n2.2.5     Kennummer (außer bei Standardsaatgut)\n2.2.6     von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)\n2.2.7     Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschafts-\njahres kann angegeben werden)\n2.2.8     Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g\n2.2.9     bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4\n2.2.10    bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32\n2.2.11    bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach\n§ 33 Abs. 4\n2.2.12    bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und\nvon dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.\n3         Saatgutmischungen\n3.1       Zw ec kb est immung, Bezeic hnung und Höc hst mengen\nBezeichnung\n1                                          2                      3                     4\n„Kleinpackung          „Kleinpackung         „Kleinpackung,\nEG A“                   EG B“           Inverkehrbringen\nnur in der\nBundesrepublik\nDeutschland\nzulässig“\nNettogewicht in reinen Körnern\n(kg)                   (kg)                  (kg)\n3.1.1     Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)\n3.1.1.1   Gründüngung                                                               2               über 2 bis 10        über 10 bis 151)\n3.1.1.2   Futternutzung                                                              –                     10            über 10 bis 151)\n3.1.1.3   Körnererzeugung\n3.1.1.3.1 Getreide                                                                   –                      –                    30\n3.1.1.3.2 Leguminosen (auch mit Getreide)                                           2               über 2 bis 10         über 10 bis 30\n3.1.2     Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft\n(§ 26 Abs. 3 Satz 2)                                                      2               über 2 bis 10         über 10 bis 30\n1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v.H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne\noder Sonnenblume bis 30 kg\n3.2       Kennzeic hnung\n3.2.1     Bezeichnung\n3.2.2     Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n3.2.3     „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)\n3.2.4     Kennummer (bei Kleinpackung EG B)\n3.2.5     Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)\n3.2.6     Füllmenge oder Stückzahl der Körner\n3.2.7     die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3\n3.2.8     bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32\n3.2.9     bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1\n3.2.10    bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach\n§ 33 Abs. 4.","988                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage 7\n(zu § 45 Abs. 1)\nMuster 1\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide-*), Mais-*),\nFutter- und Ölpflanzen-*), Runkelrüben- und Zuckerrüben-*)Saatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal*), Maize*), Herbage and Oil*),\nSugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving in International Trade\nCertificat\ndélivré conformément au système de I’OCDE pour la certification variétale des semences de céréales*),\nde mais*), de plantes fourragères et oléagineuses*), de betteraves sucrières et de betteraves fourragères*)\ndestinées au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ......................... : .................................................................................................\nNom de l’Autorité désignée délivrant le certificat\nReferenznummer\nReference Number ............................................................................. : .................................................................................................\nNuméro de référence\nArt\nSpecies .............................................................................................. : .................................................................................................\nEspèce\nSorte\nCultivar ............................................................................................... : .................................................................................................\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot ............................... : .................................................................................................\nNombre d’emballages et poids déclaré du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is\napproved as:\nLe lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions\ndu système et il a été agréé comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (étiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiées (étiquette bleue)\n*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett)\nCertified Seed 2nd generation (red label)\nSemences certifiées de 2ème génération (étiquette rouge)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violett stripe)\nSemences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)\nOrt und Staat                                                                        Datum                                                                    Unterschrift\nPlace and country                                                                    Date                                                                     Signature\nLocalité et pays\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999                                                                                           989\nMuster 2\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving\nin International Trade\nCertificat\ndélivré conformément au système de I’OCDE pour le contrôle des semences\nde légumes destinées au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ......................... : .................................................................................................\nNom de l’Autorité désignée délivrant le certificat\nReferenznummer\nReference Number ............................................................................. : .................................................................................................\nNuméro de référence\nArt\nSpecies .............................................................................................. : .................................................................................................\nEspèce\nSorte\nCultivar ............................................................................................... : .................................................................................................\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot ............................... : .................................................................................................\nNombre d’emballages et poids déclaré du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is\napproved as:\nLe lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions\ndu système et il a été agréé comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (étiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiées (étiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violett stripe)\nSemences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)\nOrt und Staat                                                                     Datum                                                                    Unterschrift\nPlace and country                                                                 Date                                                                     Signature\nLocalité et pays\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\nAnlage 8\n(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)\nEtiketten und Einleger\n1          Vorgeschriebene Angaben\n1.1        Basissaat gut und Zert ifiziert es Saat gut\n1.1.1      „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“\n„Name and address of Designated Authority“\n„Nom et adresse de l’Autorité désignée“\n1.1.2      „Art (botanischer Name)“\n„Species (Latin name)“\n„Espèce (nom latin)“\n1.1.3      „Sortenbezeichnung“\n„Cultivar name“                                                       (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)\n„Nom du cultivar“\n1.1.4      „Kategorie“\n„Category“\n„Catégorie“\n1.1.5      „Referenznummer“\n„Reference number“\n„Numéro de référence“\n1.1.6      „Datum der Probenahme“\n„Date of sampling“\n„Date de l’échantillonnage“\n1.1.7      Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich\n„Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)“\n„Seed description (Monogerm, precision or natural seed)“\n„Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)“\n1.1.8      Bei Gemüsesaatgut zusätzlich\n„Landesüblicher Name“\n„Common name“\n„Nom commun“\n1.2        St and ard saat gut\n1.2.1      „Landesüblicher Name“\n„Common name“\n„Nom commun“\n1.2.2      „Sortenbezeichnung“\n„Cultivar name“\n„Nom du cultivar“\n1.2.3      „Kategorie“\n„Category“\n„Catégorie“\n1.2.4      „Referenznummer der Partie“\n„Identification number of the lot“\n„Numéro d’identification du lot“\n1.2.5      „Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma“\n„Name and address of the person or firm responsible for the lot“\n„Nom et adresse de la personne ou de l’entreprise responsable du lot“\n1.2.6      „Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle“\n„Seed subject only to random post control“\n„Semences soumises seulement par sondage à un postcontrôle“\n1.3        Zert ifiziert es Saat gut von Gemüse in Kleinp ac kungen\n1.3.1      „Landesüblicher Name des Gemüses“\n„Common name of the vegetable“\n„Nom commun du légume“\n1.3.2      „Sortenbezeichnung“\n„Cultivar name“\n„Nom du cultivar“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999            991\n1.3.3 „Partienummer“\n„Code number“\n„Numéro de code“\n1.3.4 „Name und Anschrift des Herstellers der Packung“\n„Name and address of packager“\n„Nom et adresse de l’emballeur“\n1.3.5 „Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut“\n„Packaged from OECD Certified Seed“\n„Emballage rempli à partir de semences certifiées OCDE“\n1.4   A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t\n1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8\n1.4.2 „Vorstufensaatgut“\n„Pre-Basic seed“\n„Semences pré-base“\n1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut an-\ngegeben werden\n2     Aufdruck und Mindestgröße\n2.1   Aufdruck\n2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-Seed-\nScheme“ und „Système OCDE pour les semences“ zu versehen. Die verbleibende Fläche muß in schwarzem\nDruck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.\n2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.\n2.2   Mindestgröße 110 x 67 mm\n3     Zusätzliche Angaben\n3.1   nach § 47 Abs. 1\nbei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut\nvon Gemüsearten\n„Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt“\n„Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled“\n„Semences ne pas certifiées definitivement; la culture est conformement aux règles pour l’inspection sur\npied“\n3.2   nach § 47 Abs. 2\nbei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe\n„Saatgut der Linie...“\n„Seed of the line...“\n„Semences de la lignée...“\n„Erbkomponente auf Basissaatgutstufe – Anbau nur nach Zuchtschema“\n„Individual line on Basic Seed level – Cultivation only according to breeding scheme“\n„Lignée individuelle au niveau des Semences de base – Cultivation seulement à la formule“\n3.3   nach § 48 Abs. 3 Nr. 3\n„Wiederverschlossen“\n„Resealed“\n„Reconditionné“\n3.4   Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais\n3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall\n„Frei abblühend“\n„Open pollinated“\n„à pollinisation libre“,\n„Hybride“\n„cross“\n„hybride“ oder\n„Inzuchtlinie“\n„inbred line“\n„lignée inbred“\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifi-\nzierung ermöglicht.","992         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999\n3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall\n„Frei abblühend“\n„open pollinated“\n„à pollinisation libre“ oder\n„Hybridsorte“\n„hybrid“\n„hybride“\n3.5   bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation zusätzlich zur Kategorie:\n„zweiter Generation“\n„2nd generation“\n„de 2ème génération“"]}