{"id":"bgbl1-1999-24-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":24,"date":"1999-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/24#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_24.pdf#page=58","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fischhygiene-Verordnung","law_date":"1999-05-12T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":58,"num_pages":4,"content":["938                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fischhygiene-Verordnung*)\nVom 12. Mai 1999\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                                  direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b                           des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nin Verbindung mit Abs. 3, § 10 Abs. 1 sowie des § 19a                           gesetzes abgegeben werden. Werden die\nNr. 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                              Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen                              gesetzes abgegeben, so gilt für die Lagerung\nAbs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. Sep-                             der Fische Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die\ntember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,                              Verbraucher im Sinne des Satzes 8 haben die\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-                      Fische spätestens am Tage nach der Abgabe\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                             auszunehmen. Abweichend von Satz 6 kön-\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober                              nen Fische aus Binnengewässern, die aus-\n1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundes-                          weislich des Lieferscheines zur maschinellen\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                           Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt sind,\nund für Wirtschaft und Technologie,                                             auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenom-\nmen werden, wenn sie entsprechend Absatz 4\n– auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be-                              gelagert werden und eine nachteilige Beein-\ndarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem                                flussung ausgeschlossen ist.“\nBundesministerium der Finanzen:\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „Küsten- und Binnenfischerei“ wer-\nArtikel 1                                             den durch das Wort „Küstenfischerei“ ersetzt.\nDie Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994                              bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 1“ wird ersetzt durch die\n(BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-                        Angabe „§ 6“.\nordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt\ngeändert:                                                                  c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „(Bücklinge),“\nnachfolgender Halbsatz eingefügt:\n1. Nach § 2 Nr. 18 werden folgende Nummern 19 und 20                        „oder die einem Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5\nangefügt:                                                               Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und Räuche-\n„19. Verpackung:                                                        rung unterworfen wurden (Lachshering),“.\nArbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum                  d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSchutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis                       „Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behan-\noder einem anderen geeigneten Material um-                        delt, hat diese unverzüglich nach dem Fang oder\nschlossen werden;                                                 dem Herstellen unter Einhaltung der Anforderun-\n20. Schlachten:                                                        gen der Anlage 1 Kapitel VI Nr. 4 bis 8 zu lagern\noder zu befördern.“\nTöten von Fischen, gegebenenfalls unter Blut-\nentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle.“\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort                         a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„Umpackzentren“ die Worte „und Gefrierschiffe“ an-                      „b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3,\ngefügt.                                                                      4, 6 und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,“.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                          b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Kapitel 2“\ndie Worte „und Kapitel 5 Nr. 7“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Betrieb“ die               5. § 6 wird wie folgt geändert:\nWorte „im Inland“ angefügt.\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bedingungen“\nbb) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:                        die Worte „unter Beachtung der Anforderungen in\n„Wer Fische aus Binnengewässern schlach-                        Kapitel 5 Nr. 7“ eingefügt.\ntet, hat diese unverzüglich nach dem Schlach-                b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die\nFische unmittelbar nach dem Schlachten                          „§ 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus Aqua-\nkulturen entsprechend anzuwenden.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/61/EG des\nRates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie\n91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung  6. In § 7 Abs. 3 werden nach der Angabe „Nr. 8“ die\nund Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35).            Worte „und Kapitel 5 Nr. 7“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                  939\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                  rung zwischen Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet,\na) In Absatz 1 wird nach den Worten „der Anlage 1             Reinigungszentrum, Versandzentrum oder Betrieb\nKapitel“ die Angabe „4 Nr. 2,“ eingefügt.                 identifiziert werden können, wird auf Antrag von der\nzuständigen Behörde ausgegeben, und ist von dieser\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nr. 6“ die             mit den in Absatz 3 Nr. 1 genannten Angaben zu ver-\nWorte „und Nr. 7“ eingefügt.                              sehen.\nc) In Absatz 3 werden nach den Worten „Anlage 1“                 (2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe\ndie Worte „Kapitel 5 Nr. 7 und“ eingefügt.                dürfen nur Muschelpartien annehmen und in Umset-\nzungsgebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht\n8. § 9 Abs. 1 und 1a wird durch folgenden Absatz er-             werden, die von einem Registrierschein begleitet sind.\nsetzt:\n(3) Der Registrierschein muß folgende Angaben\n„(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben                 enthalten:\n1. das Versandland, entweder ausgeschrieben oder              1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers,\nin Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mit-         2. Zeitpunkt der Ernte,\ngliedstaaten der Europäischen Union sind dabei\nals Großbuchstaben zu verwenden:                          3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Stand-\nortbeschreibung,\nB – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – AT – P – FI\n– SE – UK,                                                4. Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2\nKapitel 1,\n2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes,\n5. Muschelart und Menge,\ndes Betriebes, der Versteigerungshalle oder des\nGroßhandelsmarktes, die Registriernummer des              6. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder\nUmpackzentrums oder des Gefrierschiffes,                      Reinigungszentrums oder eines Betriebes unter\nAngabe der Veterinärkontrollnummer,\n3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union:                               7. gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes,\nDauer der Umsetzung, sowie Angaben zur Her-\nCE – EC – EG – EK – EF – EY.                                  kunft der umgesetzten Muscheln,\nDiese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf           8. gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift\nder Verpackung so anzubringen, daß die Verpackung                 des Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung,\nnicht geöffnet werden muß. Im Falle unverpackter                  Datum des Eingangs in und des Ausgangs aus\nFischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Be-                 dem Reinigungszentrum, Angaben zur Herkunft\ngleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeug-                 der gereinigten Muscheln.\nnissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3\ngenannten Angaben auf der Fertigpackung anzubrin-               (4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-\ngen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die         gungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder\nVeterinärkontrollnummer oder Registriernummer der             eines Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter\nBetriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeug-          haben den Registrierschein nach seinem Empfang\nnisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns her-              1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu\nstellt oder behandelt.“                                           versehen,\n2. über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzube-\n9. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              wahren.\na) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 2             Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschel-\nBuchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „Ab-              erzeuger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab\nsatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3“ er-          dem Versand der Muscheln aufzubewahren.\nsetzt.\n(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Um-\n„Großhandelsfirmen, die als Umpackzentren regi-           setzungsgebietes oder des Betriebes, für die die\nstriert sind, können die in Absatz 2 Nr. 2 Buch-          lebenden Muscheln bestimmt sind, selbst durchge-\nstabe b genannten Nachweise in Form von Liefer-           führt, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1\nscheinen führen.“                                         genannten Personen abweichend von Absatz 1 an-\nstelle des Registrierscheines eine unbefristete Trans-\n10. § 11 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                 portgenehmigung erteilen.\n„b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2              (6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in\nKapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3,  sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet\n4.4 und Nr. 5“.                                          werden.\n(7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über\n11. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                   das Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II\n„§ 14                              Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie\n91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festle-\nRegistrierscheine                         gung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und\n(1) Der Muschelerzeuger muß jeder Muschelpartie            Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268\neinen von ihm unterschriebenen und datierten Regi-            S. 1), geändert durch Richtlinie 97/61/EG des Rates\nstrierschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem          vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der\ndie Partien lebender Muscheln während der Beförde-            Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygiene-","940                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nvorschriften für die Erzeugung und Vermarktung                     von der zuständigen Behörde auf Antrag unter\nlebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), getroffen             Erteilung einer Registriernummer registriert. Auf\nund dieses im Amtsblatt der Europäischen Gemein-                   diesen Gefrierschiffen sind die Anforderungen\nschaften bekanntgemacht hat, ist dieses Muster zu                  nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 angemessen\nverwenden.“                                                        zu beachten.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.\n12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reini-       15. § 21 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.\ngungszentren behandelt und in den Verkehr bringt,\nhat Nachweise zu führen über                              16. § 22 wird wie folgt geändert:\n1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nder Anlieferung und ihre Eignung zum Genuß für\nMenschen, die Abgabe der lebenden Muscheln                     aa) Die Buchstaben c und d werden durch folgen-\nunter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der               de Buchstaben ersetzt:\nKennzeichnung sowie des Empfängers, der Ver-                       „c) soweit die Voraussetzungen nach Buch-\nweildauer im Reinigungsbecken, des Datums des                           stabe a oder b nicht vorliegen, von einer\nVersandes mit Angabe der Menge der versandten                           inhaltlich dem Muster gemäß der Ent-\nMuscheln sowie die Nummer des Eingangs-                                 scheidung 95/328/EG zur Festlegung der\nregistrierscheines, der den versandten Muscheln                         Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von\nentspricht,                                                             Fischereierzeugnissen aus Drittländern,\n2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kon-                           für die bisher keine spezifische Entschei-\ntrollen.                                                                dung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191\nS. 32), in der jeweils geltenden Fassung\nDie den Muschelpartien zugeordneten Registrier-\nentsprechenden Bescheinigung, die im\nscheine sind der zuständigen Behörde auf deren Ver-\nAmtsblatt der Europäischen Gemein-\nlangen vorzulegen.“\nschaften bekanntgemacht ist, begleitet\nsind,\n13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nd) von Fischereifahrzeugen nach § 23a stam-\na) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nmen, die Fischereierzeugnisse fangen und\n„4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderun-                        tiefgefrieren,“.\ngen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9,\nAbs. 2, 4 oder 5, Satz 2 Nr. 1 nicht ent-             bb) Der bisherige Buchstabe d wird neuer Buch-\nsprechen,“.                                               stabe e.\nb) Nummer 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:                     b) In Absatz 3 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch\ndie Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.\n„7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte\nFischereierzeugnisse, in denen mehr als               c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n20 Mikrogramm Domoinsäure je Gramm                         „(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Ver-\nMuschelfleisch (ASP) bei HPLC-Analyse                     ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nnachgewiesen werden,                                      vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils\n8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen                  geltenden Fassung bleiben unberührt.“\na) Staphylococcus aureus in einer Menge von\n17. Nach § 23 wird folgender § 23a angefügt:\nmehr als 1000 pro g Krebs- oder Weichtier-\nfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 2                                    „§ 23a\nder Entscheidung 93/51/EWG der Kommis-                    Für die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe\nsion vom 15. Dezember 1992 über mikro-\nbiologische Normen für gekochte Krebs-               Sofern in Entscheidungen der Kommission der\nund Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13 S. 11)           Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der\nfestgelegten Stichprobenplanes, oder              Richtlinie 91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischerei-\nfahrzeugen (Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese\nb) Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weich-             als für die Einfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen\ntierfleisch auf Grund des im Anhang Num-          Fischereifahrzeuge nach Satz 1, die nicht im Amts-\nmer 1 der Entscheidung 93/51/EWG fest-            blatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntge-\ngelegten Stichprobenplanes nachgewiesen           macht worden sind, werden vom Bundesministerium\nwerden.“                                          für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.“\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                             18. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) § 20 erhält folgende Überschrift:                           a) Nummer 2 wird gestrichen.\n„§ 20                             b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den\nRegistrierung von                           Nummern 2 bis 7.\nUmpackzentren und Gefrierschiffen“.                c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 „7. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchsta-\n„(2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse                be a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6,\nfangen und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden                  7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                  941\nFischereierzeugnisse oder lebende Muscheln       22. In Anlage 2 Kapitel 4 wird nach Nummer 4 folgende\noder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse         Nummer 5 angefügt:\nin den Verkehr bringt.“\n„5. Zweischalige Weichtiere dürfen nur so behandelt\noder verarbeitet werden, daß sie bei Beachtung\n19. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder\na) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                         unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt\nwerden können, insbesondere durch Mikroor-\n„1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht\nganismen, tierische Schädlinge, menschliche\noder nicht rechtzeitig ausnimmt,\noder tierische Ausscheidungen, Witterungsein-\n2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeug-                 flüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-,\nnisse lagert oder befördert,“.                             Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden zu den                    Lösungsmittel.“\nNummern 3 bis 9.\n23. Anlage 4 Nr. 2.4 wird wie folgt gefaßt:\n20. Im Abschnitt 8 wird folgender § 26 eingefügt:                 „Unbeschadet der Untersuchungen nach den Num-\n„§ 26                               mern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder\nlebende Muscheln ferner auf\nÜbergangsregelung\n2.4.1 weitere Algentoxine wie ASP,\nBis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis        2.4.2 Schadstoffe,\nzum 11. November 1997 geltenden Vorschriften ge-              2.4.3 Rückstände verbotener oder nicht zugelasse-\nkennzeichnet worden sind.“                                            ner Stoffe (nur bei Tieren der Aquakultur sowie\ndaraus hergestellten Fischereierzeugnissen)\n21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                     oder auf sonstige Rückstände oder Gehalte\na) Kapitel 4 wird wie folgt geändert:                                 von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen\noder Werte überschreiten, die nach wissen-\naa) Nr. 1.4 wird gestrichen.                                       schaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich un-\nbb) Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 3                         bedenklich sind, sowie\nangefügt:                                             2.4.4 mikrobiologisch\n„3. Betriebe müssen über geeignete Vorrich-           nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu\ntungen zum Schutz gegen unerwünschte             untersuchen.“\nTiere verfügen.“\nb) In Kapitel 5 wird nach Nummer 6 folgende Num-         24. Anlage 5 wird aufgehoben.\nmer 7 angefügt:\n„7. Fischereierzeugnisse dürfen nur so be- oder\nArtikel 2\nverarbeitet oder behandelt werden, daß sie\nbei Beachtung der im Verkehr erforderlichen         Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nSorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar        laut der Fischhygiene-Verordnung in der ab dem Inkraft-\nnachteilig beeinflußt werden können, ins-        treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-\nbesondere durch Mikroorganismen, tierische       gesetzblatt bekanntmachen.\nSchädlinge, menschliche oder tierische Aus-\nscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub,\nArtikel 3\nSchmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schäd-\nlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nLösungsmittel.“                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Mai 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}