{"id":"bgbl1-1999-24-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":24,"date":"1999-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/24#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_24.pdf#page=44","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1999-05-05T00:00:00Z","page":924,"pdf_page":44,"num_pages":13,"content":["924                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nVerordnung\nzur Änderung der Diätverordnung\nund der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung*)\nVom 5. Mai 1999\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                          vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-\nGrund                                                                          tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 des                      im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Er-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der                         nährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997                            Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft\n(BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13                        und Technologie:\nder Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I\nS. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-\nArtikel 1\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-                                    Änderung der Diätverordnung\nerlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einver-                     Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-\nnehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                           machung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und                         geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar\nTechnologie,                                                              1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:\n– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und des\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buch-                        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstabe a bis d in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit                               a) Die Angabe „14b“ wird durch die Angabe „14d“\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                                  ersetzt.\nb) Die Angabe „8 Anlagen“ wird durch die Angabe\n*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 96/5/EG der Kommission                „21 Anlagen“ ersetzt.\nvom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für\nSäuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), Richtlinie 96/8/EG\nder Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorien-        2. § 1 wird wie folgt geändert:\narme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22) und\nRichtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung               a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3\nder Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für                und 4 eingefügt:\nSäuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 167 S. 23) in deutsches Recht\numgesetzt.                                                                         „(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:\nHinsichtlich Artikel 1 Nr. 4 und 5 und Artikel 2 sind die Verpflichtungen\naus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des                   1. Beikost:\nRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet\nder Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) be-                Lebensmittel außer Milch für Kleinkinder, die\nachtet worden.                                                                       den besonderen Ernährungsanforderungen ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   925\nsunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen           in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 17 fest-\nund zur Ernährung während der Entwöhnungs-             gelegten Anforderungen entsprechen.\nperiode des Säuglings und für dessen Umstel-\n(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur\nlung auf normale Kost bestimmt sind.\nGewichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tages-\n2. Getreidebeikost:                                        ration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in\neiner alle Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in\nBeikost aus\nden Verkehr gebracht werden.\na) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit\nMilch oder anderen geeigneten nahrhaften              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für diätetische\nFlüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet      zur Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit\nwerden müssen,                                     bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anwei-\nsung im Einzelfall hergestellt und im Rahmen einer\nb) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetz-            Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren\nten proteinreichen Lebensmittel, die mit           Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt\nWasser oder anderen eiweißfreien Flüssig-          werden, sofern die abweichende Zusammensetzung\nkeiten zubereitet sind oder zubereitet wer-        aufgrund medizinischer Indikation geboten ist.“\nden müssen,\nc) Teigwaren, die nach dem Kochen in sieden-       6. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndem Wasser oder anderen geeigneten Flüs-\nsigkeiten verzehrt werden oder                       „(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung\ndürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Ver-\nd) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als\nkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung\nsolche oder nach dem Zerkleinern unter\nkeine anderen als die in der Anlage 9 aufgeführten\nZusatz von Wasser, Milch oder ande-\nStoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der\nren geeigneten Flüssigkeiten verzehrt wer-\ndort festgesetzten Einschränkungen verwendet wor-\nden.\nden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineral-\n(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebens-             stoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbin-\nmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichts-            dungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernäh-\nverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine          rungszwecke zu erfüllen.“\nganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder\nmehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration           7. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt:\nbestimmt sind und einen begrenzten Energie-\ngehalt und eine besondere Zusammensetzung                                         „§ 14d\naufweisen.“                                                   (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten her-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen             gestellt werden, die nach den allgemein anerkannten\nAbsätze 5 und 6.                                           wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere\nErnährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet\nsind.\n3. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten „An-\nlage 9“ die Worte „unter Beachtung der dort fest-                 (2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und\ngesetzten Einschränkungen“ eingefügt.                          in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Her-\nstellung keine anderen als die in der Anlage 9 auf-\ngeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beach-\n4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntung der dort festgesetzten Einschränkungen verwen-\na) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma                  det worden sind, um die Anforderungen für Vitamine,\nersetzt.                                                   Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoff-\nverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                            Ernährungszwecke zu erfüllen.\n„3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höch-\n(3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und\nstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trok-\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetz-\nkenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um\nten Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die\neinen technologisch unvermeidbaren Rest-\nin Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium\ngehalt handelt.“\nund Calcium bezogen auf das in den Verkehr ge-\nbrachte, im übrigen bezogen auf das verzehrsfertige\n5. § 14a wird wie folgt gefaßt:                                   Erzeugnis, nicht überschreiten.\n„§ 14a                                    (4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur herge-\n(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur             stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in\nGewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur her-              ihrer Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19\ngestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn              festgelegten Anforderungen und Beschränkungen\nzu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9         entspricht.\naufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen verwen-                 (5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf ge-\ndet worden sind.                                               werbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr ge-\n(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur             bracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung\nGewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur her-              außerdem den dort festgelegten Anforderungen und\ngestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie          Beschränkungen entspricht.“","926               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                     1. Angaben über den prozentualen Anteil an der\n„§ 21a                                    Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten\nMineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1\n(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur               zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tages-\nGewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen                dosen genannt sind, und\nTagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Ver-\nkehrsbezeichnung „Tagesration für gewichtskon-                2. den Hinweis, daß das Erzeugnis nur im Rahmen\ntrollierende Ernährung“ nach Maßgabe des § 25                    einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten\nAbs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht                Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser\nwerden.                                                          Ernährung sein müssen,\n(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur            enthält.\nGewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder                 (7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur\nmehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration               Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in\nbestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeich-            Verkehr gebracht werden mit\nnung „Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende\nErnährung“ nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ge-             1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mög-\nwerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.                       liche Gewichtsabnahme,\n(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur            2. Angaben über die Höhe einer möglichen Ge-\nGewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in                  wichtsabnahme,\nden Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeich-              3. Angaben über eine Beeinflussung des Hunger-\nnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1                 gefühls oder\nfolgende Angaben enthält:\n4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl.\n1. die notwendigen Angaben über die richtige Zu-\nbereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem             Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort ge-\nHinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung,              nannten Angaben nicht geworben werden.\n2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung                (8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“\ndes Erzeugnisses, wenn es nach den Verwen-\ndungsangaben des Herstellers zu täglichen Ein-        9. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“\nnahmen von mehr als 20 g Polyalkoholen kommt,             durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nund\n3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausrei-       10. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:\nchenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme.\n„§ 22b\n(4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur\nGewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in                 (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nden Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeich-              gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach\nnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende              Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nAngaben enthält:                                              1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vier-\n1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie             ten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost ver-\nden Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je an-             wendet werden darf,\ngegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeug-             2. Angaben über den Glutengehalt oder die Gluten-\nnisses und                                                   freiheit bei Beikost, die für unter sechs Monate alte\n2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7            Säuglinge bestimmt ist, und\naufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je ange-          3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung\ngebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnis-               des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis\nses.\nauf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,\n(5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur\nenthält.\nGewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen\nTagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur              (2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeich-           Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeich-\nnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1                       nung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1\n1. die Angabe, daß das Erzeugnis alle für einen Tag           1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte\nerforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge              physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß,\nbeinhaltet, und                                              Kohlenhydraten und Fett je 100 g oder 100 ml des\n2. den Warnhinweis, daß das Erzeugnis ohne ärzt-                 an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnis-\nlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet            ses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Ver-\nwerden darf,                                                 zehreinheit,\nenthält.                                                      2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19\noder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten\n(6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur\nMineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml\nGewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder meh-\ndes an den Endverbraucher abzugebenden Er-\nrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration be-\nzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten\nstimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nje Verzehreinheit,\ngebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach\nMaßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1                                 angebracht ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   927\n(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten              bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nNährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kenn-               aaa) In Buchstabe e wird die Angabe „ , § 14a\nzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbs-                           Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen und nach dem\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in                           Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein\nder Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je                           Komma ersetzt.\n100 g oder 100 ml des an den Endverbraucher abzu-\ngebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehr-                   bbb) Nach dem Buchstaben e wird folgender\neinheiten je Verzehreinheit, angegeben ist.                                 neuer Buchstabe f eingefügt:\n(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Refe-                         „f) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2\nrenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen                              oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für\nund Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in                             kalorienarme Ernährung zur Ge-\nden Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der                                wichtsverringerung oder“.\nangegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als                       ccc) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-\n15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte be-                           stabe g.\nträgt und der Gehalt je 100 g oder 100 ml des an den                  ddd) Nach den Worten „in den Verkehr\nEndverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei                            bringt“ wird der Punkt durch das Wort\nfestgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, an-                        „oder“ ersetzt.\ngegeben ist.“\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n11. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2,“                  „3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung\ngestrichen.                                                                betreibt.“\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 26 wird wie folgt geändert:                                     „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                       lässig\naaa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:                 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit\n„e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Le-                  § 2 Abs. 2 Satz 2, diätetische Lebensmittel\nbensmittel für kalorienarme Ernäh-                gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den\nrung zur Gewichtsverringerung,“.                  Verkehr bringt,\nbbb) In Buchstabe f wird am Ende das Wort               2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalo-\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                       rienarme Ernährung gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr bringt,\nccc) In Buchstabe g wird nach dem Wort\n3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbs-\n„Folgenahrung“ das Wort „oder“ einge-\nmäßig in den Verkehr bringt oder\nfügt.\n4. entgegen\nddd) Nach Buchstabe g wird folgender neuer\nBuchstabe h eingefügt:                                a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2\nAbs. 2 Satz 2,\n„h) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5\nBeikost“.                                         b) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4,\neee) Nach den Worten „in den Verkehr                        c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1\nbringt“ wird das Wort „oder“ durch ein                    oder Abs. 6 Nr. 1,\nKomma ersetzt.                                        d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende                          in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                              e) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder\nAbs. 4,\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nmer 3 eingefügt:                                            f) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2,\n„3. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost                     g) § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“                   h) § 24 Nr. 1,\nb) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                          jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische\naa) Buchstabe a wird gestrichen.                                Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\nbringt, die nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-                       benen Weise gekennzeichnet sind.“\nstabe e eingefügt:\n„e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,“.     13. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ncc) Die bisherigen Buchstaben e, f, g und h wer-          „(3) Bis zum 1. Juli 1999 dürfen Lebensmittel nach\nden die Buchstaben f, g, h und i.                    § 1 Abs. 3 und 4 noch nach den bis zum 20. Mai 1999\ngeltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeich-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnet werden und die so hergestellten und gekenn-\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“             zeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hin-\ndurch ein Komma ersetzt.                             aus in den Verkehr gebracht werden.“","928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n14. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 9\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)\n1. Vitamine\nVitamin                                 Vitaminverbindung                      nicht zur Verwendung zugelassen bei\nVitamin A                               Retinylacetat\nRetinylpalmitat\nBeta-Carotin\nRetinol\nVitamin D                               Vitamin D2 (Ergocalciferol)\nVitamin D3 (Cholecalciferol)\nVitamin B1                              Thiaminhydrochlorid\nThiaminnitrat\nVitamin B2                              Riboflavin\nRiboflavin-5(-phosphat-Natrium\nNiacin                                  Nicotinsäureamid\nNicotinsäure\nVitamin B6                              Pyridoxinhydrochlorid\nPyridoxin-5(-phosphat\nPyridoxinpalmitat                      Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nFolsäure                                Folate\nPantothensäure                          Calcium-D-pantothenat\nNatrium-D-pantothenat\nDexpanthenol\nVitamin B12                             Cyanocobalamin\nHydroxocobalamin\nBiotin                                  D-Biotin\nVitamin C                               L-Ascorbinsäure\nNatrium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat\n6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure\n(L-Ascorbylpalmitat)\nKaliumascorbat\nVitamin E                               D-Alpha-tocopherol\nDL-Alpha-tocopherol\nD-Alpha-tocopherylacetat\nDL-Alpha-tocopherylacetat\nVitamin K                               Phyllochinon (Phytomenadion)\n2. Mineralstoffe\nMineralstoff                            Mineralstoffverbindungen               nicht zur Verwendung zugelassen bei\nCalcium (Ca)                            Calciumcarbonat\nCalciumchlorid\nCalciumcitrate\nCalciumgluconat\nCalciumglycerophosphat\nCalciumlactat\nCalciumorthophosphate\nCalciumoxid                            Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nCalciumhydroxid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                929\nMineralstoff                        Mineralstoffverbindungen              nicht zur Verwendung zugelassen bei\nMagnesium (Mg)                      Magnesiumcarbonat\nMagnesiumchlorid\nMagnesiumlactat                       Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nMagnesiumoxid\nMagnesiumorthophosphate\nMagnesiumsulfat\nMagnesiumgluconat\nMagnesiumglycerophosphat              Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nMagnesiumhydroxid\nMagnesiumcitrate\nEisen (Fe)                          elementares Eisen                     Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nEisen-II-carbonat                     Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nEisen-II-citrat\nEisen-II-gluconat\nEisen-II-lactat\nEisen-II-sulfat\nEisen-II-ammoniumcitrat\nEisen-II-fumarat\nEisen-III-diphosphat\nEisen-III-saccharat                   Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nEisennatriumdiphosphat                Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nKupfer (Cu)                         Kupfercitrat\nKupfergluconat\nKupfersulfat\nKupferlysinkomplex\nKupfercarbonat\nJod (I)                             Kaliumjodid\nNatriumjodid\nKaliumjodat\nNatriumjodat                          Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nZink (Zn)                           Zinkacetat\nZinkchlorid\nZinklactat\nZinksulfat\nZinkcitrat\nZinkgluconat\nZinkoxid\nMangan (Mn)                         Mangan-II-carbonat\nMangan-II-chlorid\nMangan-II-citrat\nMangan-II-sulfat\nMangan-II-gluconat\nMangan-II-glycerophosphat             Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nNatrium (Na)                        Natriumhydrogencarbonat         \nNatriumchlorid                  \nNatriumcitrat                   \nNatriumgluconat                 \nNatriumcarbonat                      Beikost\nNatriumlactat                   \n\nNatriumorthophosphate           \nNatriumhydroxid                 \nNatriumtartrat                  ","930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nMineralstoff                         Mineralstoffverbindungen                 nicht zur Verwendung zugelassen bei\nKalium (K)                           Kaliumbicarbonat                         Beikost\nKaliumcarbonat                           Beikost\nKaliumchlorid\nKaliumcitrate\nKaliumgluconat\nKaliumglycerophosphat                    Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nKaliumlactat\nKaliumorthophosphate                     Beikost\nKaliumhydroxid                           Beikost\nSelen (Se)                           Natriumselenat                     \n     Beikost\nNatriumselenit                     \n3. Aminosäuren und deren Verbindungen\nsowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen\nStoff                                                     Nicht zur Verwendung zugelassen bei\nL-Arginin und sein Hydrochlorid\nL-Cystin und sein Hydrochlorid\nL-Histidin und sein Hydrochlorid\nL-Isoleucin und sein Hydrochlorid\nL-Leucin und sein Hydrochlorid\nL-Lysin und sein Hydrochlorid\nL-Cystein und sein Hydrochlorid\nL-Methionin\nL-Phenylalanin\nL-Threonin\nL-Tryptophan\nL-Tyrosin\nL-Valin\nL-Carnitin und sein Hydrochlorid\nTaurin                                                    Beikost\nCytidin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz              Beikost\nUridin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz               Beikost\nAdenosin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz             Beikost\nGuanosin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz             Beikost\nInosin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz               Beikost\n4. Sonstige Stoffe\nCholin\nCholinchlorid\nCholincitrate\nCholintartrate\nInositol“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999               931\n15. Nach Anlage 16 werden folgende Anlagen 17 bis 21 angefügt:\n„Anlage 17\n(zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1)\nWesentliche Bestandteile von\nLebensmitteln für kalorienarme Ernährung\nDie Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen\ndes Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.\n1.   Brennwert\n1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muß mindestens 3 360 Kilo-\njoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.\n1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muß mindestens 840 Kilojoule\n(200 Kilokalorien) und höchstens 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.\n2.   Proteine\n2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muß zu mindestens 25 % und höchstens\n50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist,\nmehr als 125 g Proteine enthalten.\n2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der\nchemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend\nzu erhöhen. Dabei muß der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des\nReferenzproteins betragen.\n2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Amino-\nsäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenz-\nproteins.\n2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erfor-\nderlichen Ausmaß gestattet.\n3.   Fette\n3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.\n3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.\n3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.\n4.   Ballaststoffe\nDie Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens\n30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.\n5.   Vitamine und Mineralstoffe\n5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten\nVitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.\n5.2 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter\nZiffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit\nenthalten.\n6.   Anforderungsschema für Aminosäuren\ng/100 g Protein\nCystin + Methionin                                    1,7\nHistidin                                              1,6\nIsoleucin                                             1,3\nLeucin                                                1,9\nLysin                                                 1,6\nPhenylalanin + Thyrosin                               1,9\nThreonin                                              0,9\nTryptophan                                            0,5\nValin                                                 1,3","932                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n7.    Nährstoffgehalte je Tag\nVitamin A                                                             700      µg Retinol-Äquivalent\nVitamin D                                                                 5    µg\nVitamin E                                                               10     mg Tocopherol-Äquivalent\nVitamin C                                                               45     mg\nThiamin                                                                   1,1  mg\nRiboflavin                                                                1,6  mg\nNiacin                                                                  18     mg Nicotinsäureamid-Äquivalent\nVitamin B6                                                                1,5  mg\nFolate                                                                200      µg\nVitamin B12                                                               1,4  µg\nBiotin                                                                  15     µg\nPantothensäure                                                            3    mg\nCalcium                                                               700      mg\nPhosphor                                                              550      mg\nKalium                                                               3100      mg\nEisen                                                                   16     mg\nZink                                                                      9,5  mg\nKupfer                                                                    1,1  mg\nJod                                                                   130      µg\nSelen                                                                   55     µg\nNatrium                                                               575      mg\nMagnesium                                                             150      mg\nMangan                                                                    1    mg\nAnlage 18\n(zu § 14d Abs. 3)\nHöchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe\nund Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden\nNährstoff                                                                  Höchstwert je 100 kcal\nVitamin A                                                                  180       µg RE\nVitamine E                                                                    3      mg a-TE\nVitamine C                                                                  12,5/251)/125 2) mg\nThiamin                                                                       0,25/0,5 3) mg\nRiboflavin                                                                    0,4 mg\nNiacin                                                                        4,5 mg NE\nVitamin B6                                                                    0,35 mg\nFolsäure                                                                    50       µg\nVitamin B12                                                                   0,35 µg\nPantothensäure                                                                1,5 mg\nBiotin                                                                      10       µg\nKalium                                                                     160       mg\nCalcium                                                                     80/1804)/100 5) mg\nMagnesium                                                                   40       mg\nEisen                                                                         3      mg\nZink                                                                          2      mg\nKupfer                                                                      40       µg\nJod                                                                         35       µg\nMangan                                                                        0,6 mg\n_______________\n1) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.\n2) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.\n3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.\n4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.\n5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999              933\nAnlage 19\n(zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2)\nGrundzusammensetzung von Getreidebeikost\nDie ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig in den Verkehr gebrachte\noder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Erzeugnis.\n1.     Getreideanteil\nDer Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muß mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen\nMischung (Trockengewichtsanteil) betragen.\n2.     Protein\n2.1    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens\n1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.\n2.2    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muß der Gehalt an zugesetztem Protein min-\ndestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.\n2.3    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem\nProteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein\nvon mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.\n2.4    Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie\nin Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muß\nmindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Ver-\nbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.\n3.     Kohlenhydrate\n3.1    Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glu-\ncosesirup oder Honig zugesetzt, so darf\n– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),\n– der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)\nbetragen.\n3.2    Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup\noder Honig zugesetzt, so darf\n– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),\n– der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)\nbetragen.\n4.     Fette\n4.1    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens\n0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.\n4.2    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/\n100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so\n– darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,\n– darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,\n– muß der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ\n(300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) erreichen.\n5.     Mineralstoffe\n5.1    Natrium\n– Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwen-\ndig ist.\n– Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.\n5.2    Calcium\n5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens\n20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.\n5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milch-\nkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ\n(50 mg/100 kcal) aufweisen.","934                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n6.     Vitamine\n6.1    Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.\n6.2    Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:\nje 100 kJ         je 100 kcal\nmin.      max.    min.         max.\nVitamin A (µg RE)1)                                           14        43      60           180\nVitamin D (µg)2)                                                0,25     0,75     1             3\n_______________\n1) RE = all-trans Retinoläquivalent.\n2) In Form von Cholecalferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.\nDiese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b\ngenannter Getreidebeikost zugesetzt wird.\nAnlage 20\n(zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2)\nGrundzusammensetzung von\nanderer Beikost als Getreidebeikost\nDie ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Her-\nstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Erzeugnis.\n1.     Protein\n1.1    Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Ver-\nkehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muß\n– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen\ninsgesamt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25 % des Gewichts\nder Eiweißquellen insgesamt betragen,\n– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g kJ (7 g/100 kcal) betragen.\n1.2    Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeich-\nnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit auf-\ngemacht ist oder nicht,\n– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen\ninsgesamt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweiß-\nquellen betragen,\n– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen.\n1.3    Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeich-\nnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das\nErzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,\n– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen\ninsgesamt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweiß-\nquellen betragen,\n– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen,\n– der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal)\nbetragen.\n1.3.a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses\nerwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so\n– muß der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus\nallen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.\n1.4    Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innerein oder\nsonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muß der Gesamt-\nproteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.\n1.4.a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1\nbis 1.4.\n1.4.b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben\nsind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den\nAnforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                 935\n1.5    Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine\nund nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.\n2.     Kohlenhydrate\nDer Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder\nPuddings darf höchstens folgende Werte erreichen:\n– 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;\n– 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;\n– 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;\n– 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;\n– 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.\n3.     Fett\n3.1    Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:\nSind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster\nStelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.\n3.2    Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens\n1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.\n4.     Natrium\n4.1    Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens\n200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der\nNatriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.\n4.2    Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zuge-\nsetzt werden.\n5.     Vitamine\nBei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses minde-\nstens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.\nBei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE /100 kJ (100 µg\nRE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht\nzulässig.\nAnderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.\n_______________\n1) RE = all-trans Retinoläquivalent.\nAnlage 21\n(zu § 22b Abs. 4)\nReferenzwerte für die Kennzeichnung\ndes Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder\nNährstoff                                                       Referenzwert für Kennzeichnung\nVitamin A                                                       400     µg\nVitamin D                                                         10    µg\nVitamin C                                                         25    mg\nThiamin                                                            0,5  mg\nRiboflavin                                                         0,8  mg\nNiacin-Äquivalent                                                  9    mg\nVitamin B6                                                         0,7  mg\nFolat                                                           100     µg\nVitamin B12                                                        0,7  µg\nCalcium                                                         400     mg\nEisen                                                              6    mg\nZink                                                               4    mg\nJod                                                               70    µg\nSelen                                                             10    µg\nKupfer                                                             0,4  mg“.","936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nÄnderung der                                           Neubekanntmachung\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung                      Das Bundesministerium für Gesundheit kann die\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverord-      Diätverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsver-\nnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die durch      ordnung in den vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nArtikel 23 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I       geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt-\nS. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:          machen.\n„Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als\nMahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder\nin der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeich-\nnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder ver-                                 Artikel 4\nminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden,\nwenn der physiologische Brennwert des verzehrsfertigen                            Inkrafttreten\nLebensmittels 1680 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nMahlzeit nicht überschreitet.“                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Mai 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}