{"id":"bgbl1-1999-24-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":24,"date":"1999-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1999-05-06T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":2,"num_pages":42,"content":["882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 6. Mai 1999\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 2 des Versorgungsreformgesetzes 1998\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der\nWortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der seit 1. Januar 1999 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 1995\n(BGBl. I S. 50),\n2. den teils mit Wirkung vom 1. Februar 1995 und teils am 29. Juli 1995 in Kraft\ngetretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),\n3. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),\n4. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995 und teils am 1. Januar 1996 in Kraft\ngetretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942),\n5. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),\n6. den teils am 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Arti-\nkel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\n7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 7 des Geset-\nzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),\n8. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n9. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n10. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 1998 I S. 946),\n11. den Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes vom 29. Juni 1998, der teils\nmit Wirkung vom 1. Juli 1997 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist,\nsowie teils am 1. Januar 2002 und auf Grund einer Änderung durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) teils am 1. Januar\n2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein\nanderes geregelt ist,\n12. den Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), der am\n1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein\nGesetz ein anderes geregelt ist.\nBonn, den 6. Mai 1999\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                                 883\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen\nSoldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                            3.  Unfallruhegehalt                                   § 27\nEinleitende Vorschriften                       4.  Kapitalabfindung                                   §§ 28 bis 35\n1.  Persönlicher Geltungsbereich                §   1             5.  Unterhaltsbeitrag                                  § 36\n1a. Regelung durch Gesetz                       §   1a            6.  Übergangsgeld                                      § 37\n2.  Wehrdienstzeit                              §   2             7.  Ausgleich bei Altersgrenzen                        § 38\n8.  Berufsförderung der Berufssoldaten                 §§ 39 und 40\nZweiter Teil\nA b s c h n i t t III\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nVe r s o r g u n g d e r H i n t e r -\nb lieb enen von Sold at en\nAb sc hnit t I\n1.  Hinterbliebene von wehrpflichtigen\nBerufsförd erung und\nSoldaten und Soldaten auf Zeit                     §§ 41 und 42\nDienst zeit versorgung\nd er Sold at en auf Zeit                        2.  Hinterbliebene von Berufssoldaten                  § 43\n1.  Arten                                       §   3             3.  Bezüge bei Verschollenheit                         § 44\n2.  Allgemeinberuflicher Unterricht und                           4.  Hinterbliebene von weiblichen Soldaten             § 44a\nFachausbildung                              §§ 4 bis 5a\nA b s c h n i t t IV\n3.  Eingliederung in das spätere Berufsleben\nG e m e i n s a m e Vo r -\na) Allgemeines                              §   6\nsc hrift en für Sold at en\nb) Durchführung der Eingliederungs-                                          und ihre Hint erb lieb enen\nmaßnahmen                               §   7\n1.  Anwendungsbereich                                  § 45\nc) Anrechnung der Zeit der Fach-\n2.  Zahlung der Versorgungsbezüge,\nausbildung und der Wehrdienstzeit       §§ 8 und 8a\nBewilligung und Zahlungsweise                      § 46\nd) Eingliederungsschein und\n3.  Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,\nZulassungsschein                        §   9\njährliche Sonderzuwendung                          § 47\ne) Stellenvorbehalt                         § 10\n4.  Pfändung, Abtretung und Verpfändung                § 48\n4.  Dienstzeitversorgung\n5.  Rückforderung                                      § 49\na) Übergangsgebührnisse und\n6.  Aufrechnung und Zurückbehaltung                    § 50\nAusgleichsbezüge                        §§ 11 und 11a\n7.  (weggefallen)                                      § 51\nb) Übergangsbeihilfe                        § 12\n8.  (weggefallen)                                      § 52\n5.  Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nin besonderen Fällen                                          9.  Zusammentreffen von Versorgungs-\nbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatz-\na) Übergangsbeihilfe bei kurzen\neinkommen                                          § 53\nWehrdienstzeiten                        § 13\n9a. (weggefallen)                                      § 54\nb) Berücksichtigung früherer Dienst-\nverhältnisse                            § 13a            10.  Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\nbezüge                                             §§ 55 bis 55b\nc) Beurlaubung ohne Dienstbezüge            §§ 13b und 13c\n10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach\nd) Versorgung beim Ruhen der Rechte                               der Ehescheidung                                   §§ 55c und 55d\nund Pflichten                           § 13d\n11.  Verlust der Versorgung                             §§ 56 und 57\nA b s c h n i t t II                     12.  Entziehung der Versorgung                          § 58\nDienst zeit versorgung                         13.  Erlöschen und Wiederaufleben der\nd er Berufssold at en                              Versorgungsbezüge für Hinterbliebene               § 59\n1.  Arten                                       § 14             14.  Anzeigepflicht                                     § 60\n2.  Ruhegehalt                                                   15.  Nichtberücksichtigung der Versorgungs-\nbezüge                                             § 61\na) Allgemeines                              §§ 15 und 16\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge            §§ 17 bis 19                               Ab sc hnit t V\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit              §§ 20 bis 25                         Sond ervorsc hrift en\nd) Höhe des Ruhegehaltes                    § 26              1.  Umzugskostenvergütung                              § 62\ne) Vorübergehende Erhöhung des                                2.  Einmalige Unfallentschädigung für\nRuhegehaltssatzes                       § 26a                 besonders gefährdete Soldaten                      § 63","884                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n3.  Einmalige Entschädigung                              § 63a                                     Vierter Teil\n4.  Schadensausgleich in besonderen Fällen               § 63b                                Fürsorgeleistungen\n5.  Weitergewährung der Zulage für Dienst                                                   an ehemalige Soldaten\nzu ungünstigen Zeiten                                § 63c                            auf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n(Arbeitslosenbeihilfe,\n6.  Versorgung bei gefährlichen Auslands-                                                      Arbeitslosenhilfe)       § 86a\nverwendungen                                         § 63d\nA b s c h n i t t VI\nÜb ergangsvorsc hrift en                                                          Fünfter Teil\n1.  Anrechnung früherer Dienstzeiten                                                             Organisation,\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit                      §§ 64 bis 69                       Verfahren, Rechtsweg\n2.  Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-                                 1.  Dienstzeitversorgung                        § 87\ngehaltfähige Dienstzeit                              § 70\n2.  Beschädigtenversorgung                      § 88\n3.  (weggefallen)                                        § 71\n3.  Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe     § 88a\n4.  (weggefallen)                                        § 72\n5.  Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen                             §§ 73 und 74                             Sechster Teil\n6.  Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis                                                  Schlußvorschriften\nnach dem Freiwilligengesetz                          § 75\n1.  Begrenzung von Geldleistungen               § 89\n7.  Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                          § 76           1a. Dienstbezüge                                § 89a\n8.  Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944                       § 77           1b. Anpassung der Versorgungsbezüge             § 89b\n8a. Versorgung wegen eines während                                      2.  Gebietsbestimmung                           § 90\ndes Ersten oder Zweiten Weltkrieges\n3.  Dienstzeiten außerhalb des Reichs-\nerlittenen Kriegsunfalles                            § 77a\ngebietes                                    § 91\n8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-\n3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\ngefangenschaft erlittenen Unfalles                   § 77b\nWehrdienstbeschädigung                      § 91a\n9.  (weggefallen)                                        § 78\n3b. (weggefallen)                               § 91b\n10.  (weggefallen)                                        § 79\n4.  Erlaß von Verwaltungsvorschriften           § 92\n11.  Übergangsvorschrift aus Anlaß des\nVierzehnten Gesetzes zur Änderung des                               4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der\nSoldatengesetzes vom 6. Dezember 1990                                   Herstellung der Einheit Deutschlands        § 92a\n(BGBl. I S. 2588)                                    § 79a          4b. Verteilung der Versorgungslasten bei\nÜbernahme von Berufssoldaten in ein\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\nDritter Teil                                   eines anderen Dienstherrn                   § 92b\nBeschädigtenversorgung                               4c. Verteilung der Versorgungslasten bei\nerneuter Berufung eines Soldaten im\nAb sc hnit t I                                   Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches\nDienstverhältnis eines anderen Dienst-\nVe r s o r g u n g b e s c h ä d i g t e r\nherrn im Beitrittsgebiet                    § 92c\nSold at en nac h Beend igung\nd es Wehrd ienst verhält nisses,                            5.  Benennung eines Kontos                      § 93\ngleic hgest ellt er Zivilp ersonen                          6.  Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nund ihrer Hint erb lieb enen                                 für am 1. Januar 1977 vorhandene Ver-\n1.  Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80                              sorgungsempfänger                           § 94\n2.  Wehrdienstbeschädigung                               § 81           6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nfür am 1. Januar 1992 vorhandene Ver-\n2a. Versorgung in besonderen Fällen                      §§ 81a bis 81e\nsorgungsempfänger                           § 94a\n3.  Heilbehandlung in besonderen Fällen                  § 82\n6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember\n4.  Versorgungskrankengeld in besonderen                                    1991 vorhandene Berufssoldaten              § 94b\nFällen, Beginn der Versorgung                        § 83\n6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis\n5.  Zusammentreffen von Ansprüchen                       § 84               eines Berufssoldaten nach dem\n31. Dezember 1991                           § 94c\nA b s c h n i t t II                          7.  Übergangsregelungen für vor dem\nVe r s o r g u n g b e s c h ä d i g t e r                   1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen\nSold at en w ährend d es                                   oder eingetretene Versorgungsfälle          § 95\nWehrd ienst verhält nisses                              8.  Übergangsregelungen für vor dem\nund Sond ervorsc hrift en                                   1. Januar 1999 eingetretene Versorgungs-\n1.  Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung                 § 85               fälle und für am 1. Januar 1999 vorhan-\ndene Soldaten                               § 96\n2.  Erstattung von Sachschäden und\nbesonderen Aufwendungen                              § 86           9.  (Inkrafttreten)                             § 97","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                 885\nErster Teil                                                  Zweiter Teil\nEinleitende Vorschriften                                          Berufsförderung\nund Dienstzeitversorgung\n1. Persönlicher Geltungsbereich\nAbschnitt I\n§1                                                    Berufsförderung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der                    und Dienstzeitversorgung\nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein-                          der Soldaten auf Zeit\nzelnen nichts anderes bestimmt.\n1. Arten\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der\n§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie                                §3\nder §§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt\nauf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).                        1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen\nUnterricht an der Bundeswehrfachschule,\n2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb\n1a. Regelung durch Gesetz                        der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-\ntungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-\n§ 1a                                 lichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe-       Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-\nnen wird durch Gesetz geregelt.                                  leben durchführen, und\n3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die\ndem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-          (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.         umfaßt:\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem\n1. Übergangsgebührnisse,\nZweck abgeschlossen werden.\n2. Ausgleichsbezüge,\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in       3. Übergangsbeihilfe,\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                   4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.\n(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche\nSonderzuwendung.\n2. Wehrdienstzeit\n§2                                                2. Allgemeinberuflicher\n(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom                  Unterricht und Fachausbildung\nTage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr                                   §4\nbis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis\nendet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner               (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\ngesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ange-      1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-\nrechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der           nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben\nBeendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2              in den letzten fünfzehn Monaten der Dienstzeit,\nSatz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die\n2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines\nVersorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehr-\nSoldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den\ndienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober\nletzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit\n1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Natio-\nnalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden            Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nsind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung          richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in\nzum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.                        dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme\nbestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den\n(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit\nLaufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vor-\nmit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als\nbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben\nanrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der\nkeinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen\nNationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur\nUnterricht.\nDauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maß-\ngeblich für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige          (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nDauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet         richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.\nim Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnis-        Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung\nses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des          der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch\n§ 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer           nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,\nWehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Ein-     das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert\nbeziehung von Vordienstzeiten in der Nationalen Volks-       sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an\narmee.                                                       Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militäri-","886                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nschen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr              Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule\nAbschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses          abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung\nGesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndie Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig be-         rates.\nendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch\nunbeschadet des Satzes 5 für die in                                                        §5\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im         (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-\nUmfang von drei Monaten,                                  rungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung\nauf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von min-\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im       destens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nUmfang von sechs Monaten,                                 auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf\nwenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer           Antrag gewährt.\nAbschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe-             (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das\nruf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsord-         Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als\nnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat\noder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit        1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das\nabgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizier-               Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-\ndienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6               den ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder\nzugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermin-       2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes\ndert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die            Verschulden zurückzuführen ist.\nmilitärische Ausbildung\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-\n1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem          gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,\ngleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen       kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer\nAbschlusses oder                                          des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsge-\n2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des               bührnisse zustehen.\nBerufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung            (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Nei-\ndurchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichge-        gung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten\nstellten beruflichen Fortbildungsprüfung                  nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,\ngeführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung        wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-\nführenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bun-          kraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungs-\ndesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit           zuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge,\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-         die jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse\nschung und Technologie. Der Zeitraum, um den sich der         zugrunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkom-\nAnspruch nach Satz 5 vermindert, darf zusammen mit            men aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46,\ndem Zeitraum, für den zum Erwerb des Abschlusses              49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.\nFachausbildung nach diesem Gesetz gewährt worden                (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit\nist, sechs Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den     von\nFällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung, wenn der\nSoldat in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in       1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,\ndem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5 ent-        2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,\nstehen würde, überwiegend in einer der maßgeblichen\n3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr\nAusbildung entsprechenden Verwendung gestanden hat.\nund neun Monaten,\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\n4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung\nkann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen         Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 ver-\nUnterricht                                                    mindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im\nUmfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach\n1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1\nSatz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hoch-\nund Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulas-\nschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die\nsen, wenn\nAbschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.\na) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder\n(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall      rufen werden, wenn auf Grund\nin Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb\n1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder\ndieses Zeitraums erfüllt werden kann,\n2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus\num höchstens sechs Monate verlängern, wenn der            nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht\nAnspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf      wird.\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer        (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nMutterschutzfrist, eines Erziehungsurlaubs, einer Kin-    ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann\ndererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus     auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rah-\neinem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht          men der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehe-\nerfüllt werden konnte.                                    nen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-         einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein\nlichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des    Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                    887\nnicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,       ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei-\nnach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren           stungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen\nzwei Jahre nicht übersteigen.                                  können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden.\n(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der         (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für\nFachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des        einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt\nBerechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil-          worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\ndung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil-       Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der\ndung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung         Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung            so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,\nmit Zustimmung des Bundesrates.                                nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-\nschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im\n§ 5a                        Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf\nvorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung\n(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und       hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschrei-\nmehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden          tung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von\nsind, wird auf Antrag gewährt                                  sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Ein-\n1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle      stellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.\nvon Fachausbildung oder                                       (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bun-\n2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemein-        desanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz\nberuflichen Unterricht.                                    gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4\nbleibt unberührt.\n(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und\nweniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Sol-\ndaten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag in                       c) A n r e c h n u n g d e r Z e i t\nbesonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit                             d er Fac hausb ild ung\nan Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am                         und d er Wehrd ienst zeit\nallgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs\nMonaten teilnehmen.                                                                            §8\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2      (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-\ngilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat     zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im\nbei Durchführung der Fachausbildung während der Dauer          Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder\ndes Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freige-       einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine\nstellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkom-     vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer\nmen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung           Betracht.\nanzurechnen; § 60 gilt entsprechend.                              (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf-       Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst\nlichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und        anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit\nüber den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2         wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht\nsowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregie-        unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit\ndesrates.                                                      einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichti-\ngen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufs-\n3. Eingliederung                      zugehörigkeit angerechnet.\nin das spätere Berufsleben                      (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdien-\nstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die\na) A l l g e m e i n e s               Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige\nSoldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\n§6                         Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten,       überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine\nwird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die             Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den\nEingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe          Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-\nder §§ 7 bis 10 erleichtert.                                   serung der betrieblichen Altersversorgung.\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nb) D u r c h f ü h r u n g               Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach\nd e r Ei n g l i e d e r u n g s m a ßn a h m e n   Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und\nBeschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige\n§7                         Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\nMonate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\n(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der\nBerufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein\nihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter-          Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den\nstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr-    Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-\ndienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzu-            bildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit\nführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Be-        durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\nendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung       Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs wer-","888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes         2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten\nnicht angerechnet.                                               auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehr-\npflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit,                        d) E i n g l i e d e r u n g s s c h e i n\ndessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren                      und Zulassungssc hein\nfestgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes\nüber diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.                                             §9\n(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an\n§ 8a                            ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten\nauf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen\n(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Sol-\nDienst, wenn\ndat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von\nnicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum   1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40\nAblauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-             Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer fest-\nverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in          gesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren enden\nden Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb         würde oder\nder Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über    2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\nden Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der                 eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-\nBeamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des             fügt wird, nachdem\nnach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\nwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf             a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder\nZeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten              mehr Jahren festgesetzt worden ist oder\nder vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht                b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr\nberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn-            Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im\ngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde-              Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst\nrung während der Probezeit rechtfertigen.                            auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7      und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abge-\nAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst       leistet haben. Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent-\nanrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,      lichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Einglie-\ndessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als      derungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf\ndrei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der     Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen\nZulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-        Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1\nzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der        oder 2 genannten Gründen endet.\nLehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von\n(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\ndrei Jahren nicht unterschritten wird.\nschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen        Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jah-   Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-\nren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehr-         rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach\ndienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge-       Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2\nschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hin-     Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines\nausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehr-        Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach\ndienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn     § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangs-\ner sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi-        beihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungs-\ngung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt       scheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen,\nund auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienst-     wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabset-\nzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind,         zung verurteilt worden ist.\nbeginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden\n(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulas-\nVoraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt,\nsungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4\nzu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder\nSatz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen\ndes nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den\nStellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an den\nGrundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat\nVorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher\nauf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden\nLaufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und\nhätte.\nals Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte an-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen     zustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam-       unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die be-\ntenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig-     amtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifver-\nkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschrie-   traglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus\nbenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.               dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht                      nach § 11a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung,\ndaß\n1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Ein-\nZeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-\ngliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,\nzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt\noder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über die-     2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\nsen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und               mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                      889\n3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen                 (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines\nabgelehnt worden ist oder                                    Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor-\n4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete            merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.\nBeamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden          Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\nGrunde vor der Anstellung geendet hat.                       sungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und\nsind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstel-\nlungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum\ne) S t e l l e n v o r b e h a l t            nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ein-\nzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung\n§ 10\nder Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom militäri-\n(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder              schen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-\nZulassungsscheins sind vorzubehalten                             rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den          bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei\nEinstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der             Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch.\nGemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-              Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerk-\ntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,             stelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstel-\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit         lungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den\njeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen          Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vor-\noder entsprechenden durch Angestellte zu besetzen-           merkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vor-\nden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen          merkstellen der Länder durch. Der Bundesminister des\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sech-        Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und         der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstel-     mung des Bundesrates das Nähere über die Vormerk-\nlung für den gehobenen Dienst,                               stellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-\nstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei-        Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliede-\nwerdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes,            rungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung\nder Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit             nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen\nmehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Kör-           sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen\nBeamtenstellen oder entsprechenden durch Angestell-                            4. Dienstzeitversorgung\nte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffent-\nlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-                    a) Ü b e r g a n g s g e b ü h r n i s s e\nbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergü-                        und Ausgleic hsb ezüge\ntungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c bis VIII oder Kr. II\n§ 11\nbis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bun-\ndes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechen-            (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-\nden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn            destens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse,\ndiese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf             wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit,\ndienen.                                                      für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-\ntengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\nSoweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten-\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt\nverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des\nnicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienst-\nSatzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte-\nverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als\ntes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an\nBerufssoldat begründet wird.\nStelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in ent-\nsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vor-            (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer\ngeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird         Dienstzeit von\ndie Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich           1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,\nin einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines\n2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,\nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchge-\nführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält-      3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun\nnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.                                       Monate,\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den          4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\nTrägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs-          In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Über-\nmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1              gangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate ge-\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.                            währt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbil-\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht             dung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten Über-\ngangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,               Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen-         Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein\ndung als Lehrer,                                             Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beur-\nlaubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und         entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell-        der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1\nten besetzt werden.                                          zugrunde zu legen.","890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert,                    b) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e\nso können für die Zeit der Verlängerung die Übergangs-\ngebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume                                      § 12\nhinaus gewährt werden.\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr\n(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil        als zehn Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn\nden Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer       ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die\nDienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag     sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-\nentlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst     zes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\nfür sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe          grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangs-\neine besondere Härte bedeutet hätte.                         beihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in\neiner Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\n(5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträ-\nchend.\ngen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Be-\nrechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem            (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,\nüberlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen              die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\nweiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2        sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von\nnicht vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den\n1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,\nEltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundes-\nminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte         2. achtzehn Monaten und\nBehörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den             weniger als zwei Jahren             das Einvierfünftelfache,\ngesamten Anspruchszeitraum oder für einen Teil des-\nselben auch in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum     3. zwei und weniger als\ngilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abge-             vier Jahren                         das Zweifache,\ngolten.                                                      4. vier und weniger als\nacht Jahren                         das Vierfache,\n(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum\nnicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des       5. acht und mehr Jahren                 das Sechsfache\nBundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die\ndas Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,          der Dienstbezüge des letzten Monats.\ngewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach        (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die\nden Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.                     Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für\nInhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert\ndes nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern\n§ 11a                             eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach     Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von         § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.\nÜbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-                (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des\ngleichsbezüge werden gewährt beim Bezug                      § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vor-      Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3\nbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen     des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach\nAusbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in        § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Solda-\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen            tengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins\nBezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem              Versorgung nach den §§ 5, 5a und 11 sowie Übergangs-\nGrundgehalt und Familienzuschlag der Dienstbezüge        beihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2\ndes letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als       Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt\nSoldat auf Zeit,                                         hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2\nNr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-          nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser          die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berech-\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge        nung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gele-\ndes letzten Monats als Soldat auf Zeit,                  gen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-\nbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzu-\nlängstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die\nrechnen.\nAusgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundes-\nbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich ent-             (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-\nsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichs-           gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach\nbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der         Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-\nAnstellung endet.                                            sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-\nmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2\nworden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-\nund 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\nscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten\nden anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten\nÜbergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\ndes auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-\ngangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für         (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz\nden sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines          oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in\nEingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.       dem entsprechenden Umfang gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                          891\n(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen           c) B e u r l a u b u n g o h n e D i e n s t b e z ü g e\neines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von\nmehr als zehn Monaten verstorben ist, erhalten die Über-                                      § 13b\ngangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zu-            (1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-\ngestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein          henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,\nDienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absat-         die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegan-\nzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach           genen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt\nSatz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den         worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis\nEltern zu gewähren.                                           der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-        spricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaub-\nverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren,      ten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust\ndas nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Ver-      der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\nlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des\nSoldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf           (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\ndie Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen           1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser\nAbschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn              Zeit allgemein zugestanden ist,\nkein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.\n2. eines Erziehungsurlaubs,\n(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.\n3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis\nzur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-\n5. Berufsförderung                          urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28\nund Dienstzeitversorgung                         Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.\nin besonderen Fällen\n(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weni-\nger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne\na) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e\nAnwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und\nb ei kurzen Wehrd ienst zeit en\nsteht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter\n§ 13                           Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchs-\nzeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen,\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn     auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Über-\nMonaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr             gangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch\nDienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie    der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne\nin dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes),    Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der\noder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-      Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Übergangs-\nbes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihil-      gebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten Monat des\nfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des            verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der\nWehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmit-       Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.\ntelbaren Anschluß an das nach Satz 1 beendete Dienst-\nverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des\nÜberbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssiche-                                            § 13c\nrungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.            (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder\nwährend eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis-\nses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit\nb) B e r ü c k s i c h t i g u n g\nder Beurlaubung bei der Anwendung\nfrüherer Dienst verhält nisse\n1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2\n§ 13a                              Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,\nHat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das         2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\nDienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehr-\n3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Ver-\npflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b\npflichtungszeit,\ndes Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Soldat auf Zeit\ngeleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge          4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in\nnach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträ-           die Mindestdienstzeit,\nge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses        5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienst-\nnach § 9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ 11 bis 13               zeit\nund 47 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zugestanden\nhaben, sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförde-        eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden\nrung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch     in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der\nauf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur,        Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die\nwenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses         verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet.\nÜbergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden              Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines\nhaben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununter-    unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter\nbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet       Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\nhat. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhält-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit\nnisses gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr\nzustehende Berufsförderung anzurechnen; in diesen Fäl-        1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen\nlen gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß.                                  oder überstaatlichen Einrichtungen,","892               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung                                   2. Ruhegehalt\ndes Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß\ndieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-                         a) A l l g e m e i n e s\nsen dient,\n3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im                                         § 15\nEntlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,               (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist\n4. eines Erziehungsurlaubs,                                  (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),\nerhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldaten-\n5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3        gesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge\nbestimmten Umfang,                                       gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhe-\n6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von         stand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-\ndreißig Tagen.                                           dungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen\ngewährt werden, gelten als Ruhegehalt.\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengeset-\nd) V e r s o r g u n g b e i m R u h e n        zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.\nd er Rec ht e und Pf lic ht en                 Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehalt-\n§ 13d\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurech-\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und         nen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis\nPflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge-        zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.\nordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften\ngeruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht                                           § 16\nals Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b\nAbs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu-       Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-\nwenden.                                                      fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-\nzeit berechnet.\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie-\nrung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem\nMitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die          b) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t b e z ü g e\nVersorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit\nals Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines                                      § 17\nAmtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der           (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nParlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den         1. das Grundgehalt,\nFällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind\n§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend     2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,\nanzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des        3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu\nDienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist         den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I\nals die festgesetzte Dienstzeit.                                 zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugfüh-\nrer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und\nals solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die\nAbschnitt II                          Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach\nDienstzeitversorgung                          Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,\nder Berufssoldaten                      4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nruhegehaltfähig bezeichnet sind,\n1. Arten                       die dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4\nzuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Num-\n§ 14                         mer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei\n(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:    einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhe-\ngehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                        entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\n2. Unfallruhegehalt,\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge\n3. Übergangsgeld,                                            Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wor-\n4. Ausgleich bei Altersgrenzen,                              den, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n§ 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der\n5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,       Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeit-\n6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,               punkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens\nder jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldaten-\n7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,                        gesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-\n8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5.               grenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahl-\ngetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder\n(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche  Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei\nSonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.            die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                    893\n§ 18                            3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten          überstaatlichen Einrichtung.\nDienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht min-       Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\ndestens drei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines\nvorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-                                    § 21\nbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich\nbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der\num die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat\nBerufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so\nsetzt der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-         1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-\nmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhegehalt-               geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,\nfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen             Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20\nDienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe                 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versor-\nfest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb         gungsanspruch zu erlangen,\ndieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-       2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.\nbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wor-\nden ist.                                                        § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-\nchend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf     § 64 Abs. 3 Satz 1.\nder Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbe-\nschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.                                             § 22\nAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-\n§ 19\nsichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-\n(weggefallen)                         dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines\nBerufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im\nc) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t z e i t\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\n§ 20                            gebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbre-\nchung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1        als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,                     Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehr-              später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-\nsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge               tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\nkann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Be-          2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-\nendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden              werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen\nist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen          Tätigkeit.\nInteressen dient,\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom              herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des               gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\nWehrsoldes,                                                  Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-\n4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und § 54         men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\nAbs. 4 des Soldatengesetzes.                                 hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-\nten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten\ndürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt\n1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei-        werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regel-\ndung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten           mäßigen Arbeitszeit entspricht.\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,\n2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda-                                      § 23\nten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Sol-          (1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des\ndaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit         siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit\nder Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfer-\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-\nnung aus dem Dienstverhältnis drohte.\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-\nDer Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen                  sche Ausbildung, übliche Prüfungszeit),\nzulassen.\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\n(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit            Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben\nzurückgelegte Zeit                                                  ist,\n1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-          als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer\nregierung,                                                   Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der\n2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen             Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine\nStaatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-          Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung\nrung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mit-          ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.\nglied einer Landesregierung, soweit entsprechende               (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 kön-\nVoraussetzungen vorliegen,                                   nen einem Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Aus-","894               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit                                          § 25\nbis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähi-\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten\nge Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die\nLebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nWahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-\ngetreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis\nsoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1\nzum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten\nSatz 2 gilt entsprechend.\nLebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der\n(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset-    ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel*) hinzuge-\nzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien-        rechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach\ngang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur         anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt\ninsoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit      wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des Soldaten-\neinschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.      gesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssol-\n(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb      daten berufen worden, so wird eine der Berechnung des\ndes Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung      früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungs-\noder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer              zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen\nBeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses wer-        Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der\nden Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in       Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen\ndem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der             Dienstjahre zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster\ntatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhege-     Halbsatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Sol-\nhaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung  dat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war.\nerreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26        (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,\nAbs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur  in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-\nallgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für     flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\nFreistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer        des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten\nDauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige       als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nFreistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten.                wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert\nhat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten,\n§ 24                             dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung     wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-\ndes siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die       kannt worden ist.\nBundeswehr\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not-        auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet\nwendige Voraussetzung für seine Verwendung in             nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.\neinem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder\n2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-\ngesetzes tätig gewesen ist,                                              d) H ö h e d e s R u h e g e h a l t e s\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens                                            § 26\nbis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-\naus, berücksichtigt werden.                                      (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-\nfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi-\ngen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höch-\n§ 24a\nstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz\nZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes         ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zwei-\nfür das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer-       te Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle\nden, sind nicht ruhegehaltfähig.                              ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der\nAbsätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den\n§ 24b                             Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 3\noder 4 erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei\n(1) Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäf-\nDezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um eins\ntigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den\nzu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest verbleibt.\n§§ 24, 65 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober\nZur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-\n1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als\njahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-\nNenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2\ngemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung\ngilt entsprechend.\nerfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten\nberücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23         (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe\nsind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte-      der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die\nzeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren- nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen\ntenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-      Überschreitens der für sie unterhalb des sechzigsten\nkels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.                       Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in\n(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche    *) Gemäß Artikel 7 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3\nRentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1     des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1\ngenannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vor-               des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt wor-\nden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 25 Abs. 1 Satz 1 die Worte\nschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhe-       „einem Drittel“ durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt, soweit nicht bis\ngehaltfähig berücksichtigt werden.                               zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                                  895\nden Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf              zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-        nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschieds-\nbezüge nicht übersteigen.                                       betrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-\nsprechend für Witwen und Waisen.\n(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die\nwegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des               (9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand ver-           einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-\nsetzt werden, 13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen          trägt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat\nDienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich          den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhe-\nfür die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze      stand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer\nein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom           von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jah-\nHundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über          ren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\ndem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Erhöhung           Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur\nvermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr       Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nals zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach         befunden hat.*)\nÜberschreiten der für ihn festgesetzten besonderen\nAltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem                                    e) V o r ü b e r g e h e n d e\nUmfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienst-                     Er h ö h u n g d e s Ru h e g e h a l t s s a t z e s\nzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach\nAbsatz 1 erhöht.                                                                                  § 26a\n(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetrie-    (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete\nbenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-           Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der\nsystemoffizier verwendet wurden und als solche in den           Soldat im Ruhestand\nRuhestand versetzt werden, 17,625 vom Hundert der               1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung            sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-\nvermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des              lichen Rentenversicherung erfüllt hat,\nfünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel der Stei-       2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3 des Solda-\ngerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf                    tengesetzes ist oder\nder Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten\nb) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhe-\nLebensjahres beruht.\nstand getreten ist,\n(5) (aufgehoben)                                             3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch\n(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erzie-           nicht erreicht hat und\nhungsurlaubs und andere Zeiten einer Kindererziehung            4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die\nentsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die                 Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-\nGewährung eines Kindererziehungszuschlages.                         schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels\n(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddrei-               der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches\nßig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                  Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.\n(§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1         Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen\ntreten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hun-        als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet\ndert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der         wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden,\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestver-              gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß sich der Ruhegehaltssatz\nsorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche             frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als\nMark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der           Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in\nErhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 die-         den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Über-\nses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-          schreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden beson-\ngungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein Berufssoldat           deren Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt wer-\nallein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des      den können.\n§ 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins\nhinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je\ndas Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt; dies\nzwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit\ngilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\n(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-\nin den Ruhestand getreten ist.\nzeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten\n(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver-          Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-\nsorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung            legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt\ndes § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den                sind, bis zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.\nAbsätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des\n*) Gemäß Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2\nUnterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Min-               Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der\ndestversorgung; in den von § 94b erfaßten Fällen tritt das         durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)\nnach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die               angefügt worden ist, wird am 1. Januar 2001 dem § 26 folgender Ab-\nsatz 10 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz\nStelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der             ein anderes geregelt ist:\nErhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unter-                 „(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes\nschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berech-             Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden\nnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und                  besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit,\ndie nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand\nRente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung           versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1                nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“","896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats   wohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als\nweg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsech-         nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem\nzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der      unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der\nSoldat im Ruhestand                                          Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein\ndem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-\nmit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines\ncherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn\nEhegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut\nder Rente, oder\nwird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstäti-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht      gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-\nmehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem    ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach\nihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder       und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Ver-\n3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages        letzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärzt-\nvor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.                     lichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen\nWege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt       gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer\nsinngemäß.                                                   zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf           Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt        und dabei einen Unfall erleidet.\ndes Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die\n(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner\nErhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\n(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der     bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\nSoldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden           einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei\ndie auf Absatz 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhe-       denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\ngehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversor-      zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit\ngung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich          gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\nangerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser          heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,\nmonatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.       denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeord-\nneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.\n§ 26b                           Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die\nBundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der\n(weggefallen)                       Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-\n3. Unfallruhegehalt                     den gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein\nBerufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er\n§ 27\nim Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig-    oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat ange-\nkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt  griffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,\nworden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die    den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei\n§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-         Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am\nchend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamten-        Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Aus-\nversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt für     land besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\nBerufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nund für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder         (6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufs-\nOberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,       soldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch\nfür Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-          dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen\ngruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des     auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland\nSanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe        wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen\nA 16. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe-      sind, denen er während einer besonderen Verwendung im\ngehalt.                                                      Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-  gesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen   einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe-\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung       gehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat\noder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst        grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei\ngehören auch                                                 denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte\nwäre.\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit\nam Bestimmungsort,                                          (7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.            einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine\ngesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung\n(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem      im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im\nDienst zusammenhängenden Weges nach und von der              Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer\nDienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung      Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,\nseiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an            daß er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-\ndiesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt          den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-\nHalbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familien-       bereich des Dienstherrn entzogen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   897\n(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer                                      § 32\nTätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen            (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als\nInteressen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung\noder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erlei-       1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister\ndet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den                der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß\n§§ 63 und 63a gewährt werden.                                      verwendet worden ist oder\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30\nAbs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als\n4. Kapitalabfindung\ndurch Tod des Berechtigten wegfällt.\n§ 28                                  (2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1\n(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines     Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß\nTeils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten          § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-\nabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für\n1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund-        die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen\nlage,                                                      einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-         Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der\nnen Grundbesitzes,                                         wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand\nversetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfin-\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,                      dung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.                           Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-\ngabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\nHandelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-\nhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom                  (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren\nSoldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung           auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die\nvorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen      Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der\nEigennutzung bewilligt werden.                                 Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichti-\nge Gründe vorliegen.\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,\nwenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste\nLebensjahr überschritten hat.                                                               § 33\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt\n§ 29                               sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert\nder Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,        Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf\nwenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes               72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten\ngewährleistet erscheint.                                       Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des\n(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,        fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungs-\nwenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr          summe, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der\neingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im          Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom\nöffentlichen Dienst verwendet wird.                            Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf\n22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jah-\n§ 30                               res auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten\nrechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Ab-\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle       findungssumme folgenden Monats bis zum Ende des\ndie Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des       Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt\nRuhegehaltes und viertausendachthundert Deutsche Mark          worden ist.\njährlich nicht übersteigen.\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an des-     Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen\nsen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,\nMonats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungs-          die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen\nsumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden            Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-\nJahresbetrages gezahlt.                                        des gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des\nersten Jahres zurückgezahlt wird.\n§ 31                                  (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist           Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil\ndurch die Form der Auszahlung und in der Regel durch           des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzah-\nMaßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-          lung folgenden Monats wieder auf.\nrung des Grundstücks oder des an einem Grundstück                 (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den\nbestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem           Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.\nangeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Be-\nlastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück\nbestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf                                        § 34\nJahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der                (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der\nVerteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der        Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen\nEintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird          Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfin-\nauf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung.             dung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit","898               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nvon den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht        zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad\nruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind     vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des\nan die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-       Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den\ngehaltes zuständig ist.                                      Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\n(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz             (6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder\noder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde      Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, ver-\nliegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen,      ringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein-\nals er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundesmini-   künfte.\nster der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.\n7. Ausgleich bei Altersgrenzen\n§ 35\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun-                                      § 38\ndungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheini-\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-\ngungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch,\nsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des\ndie zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind\nSoldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält\nkostenfrei.\nneben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen       Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3\nder Notare werden hierdurch nicht berührt.                   und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten\nMonats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark.\n5. Unterhaltsbeitrag                    Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit\njedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste\n§ 36                            Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den\nRuhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich\nEinem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis\nwird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung\nzur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor\n(§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) ge-\nAbleistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2\nwährt.*)\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1\ndes Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen           (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\nDienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienst-        gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46\nunfähigkeit entlassen worden ist.                            Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur\nEntlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum\nVerlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Aus-\n6. Übergangsgeld\ngleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-\n§ 37                            fahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der\nVersorgungsbezüge eingetreten ist.\n(1) Ein Berufssoldat, der\n(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von\n1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weni-\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des\nger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in\nSoldatengesetzes nicht gewährt.\nVerbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldaten-\ngesetzes) oder\n2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 7 des Soldaten-                   8. Berufsförderung der Berufssoldaten\ngesetzes)\nentlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das                                            § 39\nÜbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der                  (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor\nBerufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst-        dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienst-\nbezüge beurlaubt war.                                        unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wer-\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-       den auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle\njähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer        die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem\nWehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die  Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-\nHälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienst-        dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-\nbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungs-      schein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-\ngesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat      soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens\noder erhalten hätte.                                         der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder\nWaffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines un-\ngen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Alters-\nunterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.\ngrenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer\n(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn            Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder       Satz 1 gewährt werden.\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Ver-     *) Gemäß Artikel 7 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 6 des\nsorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet         Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird § 38 Abs. 1 am\nwird.                                                       1. Januar 2002 wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Fünffachen“ durch das Wort „Vierfachen“\n(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die             ersetzt.\nder Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge               b) In Satz 2 wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort „Viertel“ und das\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu                Wort „sechzigste“ durch das Wort „einundsechzigste“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                  899\n(2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach       (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-\ndem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten         chend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1\nfünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit         Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 ent-\ninfolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag         sprechend.\nFachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am\nallgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt,\nwie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit                 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\nvon zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit\nnicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die                                        § 43\nLeistungen nach Satz 1 gewährt werden.                           (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\n(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwen-    daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,\ndung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.                  42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-\nversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n§ 40                              (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den\nKindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach\nEinem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen\n§ 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte\nDienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das\nbewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22\nspätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.\nbis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene\nVersorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-\nhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den frühe-\nAbschnitt III\nren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder\nVersorgung                          Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgeho-\nder Hinterbliebenen von Soldaten                 ben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des\nBeamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.\n1. Hinterbliebene                         (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann\nvon wehrpflichtigen Soldaten                  der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit\nund Soldaten auf Zeit                     verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene\nzurückgekehrt ist, es sei denn, daß seine Vaterschaft\n§ 41\nspäter angefochten worden ist.\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Solda-\n(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\nten, eines Soldaten, der an einer besonderen Auslands-\ndaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine\nverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge-\nAnwendung.\nnommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während\ndes Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-\nschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über                       3. Bezüge bei Verschollenheit\ndie Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines\nSoldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des                                      § 44\nBeamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-\nsprechend anzuwenden.                                            (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-\ndat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an  erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-\neiner besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des             bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundes-\nWehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder ein Soldat auf Zeit mit   minister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit\neiner Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten während des          Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nWehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienst-\nbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem           (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\nVerstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-         bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im\nschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von fünf-         Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5 Satz 2\ntausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht              oder 3 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse,\ngewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach         nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine\n§ 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a             Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder\nzusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen,        einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge.\ndie nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.         Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld\n§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                      werden nicht gewährt.\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\n§ 42                           auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht be-\nsondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr minde-\nNachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen\nstens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der\nsind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2,\nDauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der\nnach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Ver-\nTod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so\nschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge\nkönnen die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-\nsind anzurechnen.\nnen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhal-\nten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die              (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-\nÜbergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-      zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-\nbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von          gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von\nihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.       ihm zurückgefordert werden.","900                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-  berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in\nzeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über    das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden\nden Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin-        werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-\nterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die             halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen\nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus-      zugrunde liegt.\nstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter             (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-\nBerücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes          genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-\nneu festzusetzen.                                             ausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesminister\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten             ster des Innern zu treffen.\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes\n§ 44a\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen\nBei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor-     Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.\nschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes      Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit\ndas Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.           gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.\n(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so\nAbschnitt IV                          kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nGemeinsame Vorschriften für                    ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungsbe-\nSoldaten und ihre Hinterbliebenen                züge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet ein\nEmpfangsbevollmächtigter bestellt wird.\n1. Anwendungsbereich                          (6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur\nauf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.\n§ 45\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften\n3. Familienzuschlag,\ngelten\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n§ 47\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,               (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-\n3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei\nschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-\nWeiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem\nSatz 2 und 3, § 11a Abs. 2).\nBesoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Fami-\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene        lienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er\n(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-      wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen\nchend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unter-     des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen\nhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.                     des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder\n(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den           neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe\nAbsätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als        Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne\nWitwen oder Waisen.                                           Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge-\nsetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes\nhaben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,                 Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem\nBewilligung und Zahlungsweise                  Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des\nFamilienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu be-\n§ 46                             rücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet        stand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte\nüber die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund         vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-\nvon Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung          berechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder\nvon Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Ver-    zu gleichen Teilen aufgeteilt.\nsorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zah-             (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\nlungsempfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilli-      gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1\ngung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskosten-           des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der\nvergütung. Der Bundesminister der Verteidigung kann           Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1\ndiese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2      bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Aus-\nund 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 und schlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes\n§ 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundes-            nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62\nminister des Innern auf andere Behörden seines Geschäfts-     des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bun-\nbereichs übertragen.                                          deskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-        Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen            des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;    gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versor-\nvorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach        gungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen\nden §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu           Versorgungsbezügen gezahlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   901\n(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-                                   8.\nzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nlung.                                                                                     § 52\n(weggefallen)\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\n§ 48                                  9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen\nmit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nbundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-                                   § 53\nweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän-\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder\ndung unterliegen.\nErwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben\n(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-     seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in\nmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung          Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein\nund auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können        Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Versor-\nweder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet wer-         gungsbezüge zu belassen.\nden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuß, auf Über-\n(2) Als Höchstgrenze gelten\ngangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer\nUnterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch         1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehalt-\nverpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen             fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nden Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsge-                  dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,\nwährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder               mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen\nVersorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange-               der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nrechnet werden.                                                  Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des\njeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47\n5. Rückforderung                            Abs. 1,\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich\n§ 49                                 nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-       zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1\nliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-             ergibt,\nkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-  3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähig-\nbeträge nicht zu erstatten.                                      keit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel           beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis\ngezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des            zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer               Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hun-\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts        dert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages,\nanderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des               zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße\nrechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der        (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\nMangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte      (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat\nerkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit              Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des\nZustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus          Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun-\nBilligkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.              gen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs-\n(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als        tätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.\nfünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel-        (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat\nbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück-        Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach\nforderung.                                                   dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-\nzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit\nerhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.\n§ 50\n(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen-\nständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän-\nüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso-\ndiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und\nweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein\nForstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-\nAufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber\nwandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,\neinem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den\ndie nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des\nEmpfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst-\n§ 20 Abs. 6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen.\nverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-\nErwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund\ngen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein\noder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher\nAnspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-\nVorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-\nlaubter Handlung besteht.\nkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des\n7.                              Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt\nmonatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ-\n§ 51                             gen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt\n(weggefallen)                        durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.","902                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe-                           10. Zusammentreffen\nrechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten                  mehrerer Versorgungsbezüge\ndie Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Ver-\nwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).                                      § 55\nDies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,         (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nAnstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts     Dienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen\noder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver- 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-\nbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich         liche Versorgung,\ndie Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-     2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körper-       storbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Wit-\nschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung        wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-     3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf\nAntrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberech-      so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-\ntigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-       ren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern.                   bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\n(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschrei-           (2) Als Höchstgrenze gelten\ntens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in      1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-\nden Ruhestand versetzt worden sind, werden die der                 gehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten\nHöchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 zugrunde liegenden                ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi-\nDienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die           gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nnicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des           gruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech-\nAbsatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes               net, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nan bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das einundsech-           § 47 Abs. 1,\nzigste Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert\nerhöht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-     2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-\nzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier ver-           oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach\nwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden             Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nsind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:                          nach § 47 Abs. 1,\n1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt das       3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-\nfündundsechzigste Lebensjahr.                                  dert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in\nVerbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgeset-\n2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhe-\nzes achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienst-\ngehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nBesoldungsgruppe A 14 zu berechnen.\nder sich das dem Witwengeld zugrunde liegende\n3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung                 Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetra-\nnach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom               ges nach § 47 Abs. 1.\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1\n4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-       oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-\nden Fassung gilt sinngemäß.                                satz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum\n(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand     31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5,             für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\ndas nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist,              sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\nruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert             Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-\ndes Betrages, um den sie und das Einkommen die                 haltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhe-\nHöchstgrenze übersteigen.                                      gehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die\n(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nHöchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berech-\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgen-\nnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz minde-\nden Maßgaben anzuwenden:\nstens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\n1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\neiner Verwendung im Sinne des Absatzes 6.\nVersorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von\n2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten       zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges\ndie Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebühr-           zu belassen.\nnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung\ndes Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungs-            (4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf\ngruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalb-      Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-        so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-\ndungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden         schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.                     der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten\nHöchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-\n9a.                              nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nnach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-\n§ 54                             zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-\n(weggefallen)                         bleiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                 903\n(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und            2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maß-        Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.\ngabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen\ndes Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die            (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer\nÜbergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des            Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.                        1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung\n§ 55a                                zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis              die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-\nzum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze           nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\ngezahlt. Als Renten gelten                                        Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,\nPflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,              wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,\n2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie-         dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträ-\nbenenversorgung für Angehörige des öffentlichen               ge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige\nDienstes,                                                     Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-\n3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-            zeiten und Anrechnungszeiten entspricht,\neinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi-       2. auf einer Höherversicherung beruht.\ncherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines\nBeschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst        Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\nmindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in      Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-\ndieser Höhe geleistet hat.                                stet hat.\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt            (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine        dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-\nKapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die       gung auszugehen.\nStelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger\nansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Lei-             (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-\nstungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß.        gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-\nRenten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die           bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere\nauf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, blei-       Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten\nben unberücksichtigt.                                         neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der\nhiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe-\n1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als         zuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech-\nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach        nung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit\n§ 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung            bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück-\nzugrunde gelegt werden                                    sichtigen.\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-          (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhe-         sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die\ngehalt berechnet ist,                                 auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderver-\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen-   sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra-\ndeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des     tischen Republik geleistet werden oder die von einem\nVersorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a,    ausländischen Versicherungsträger nach einem für die\njedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-    Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-\ngehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der       lichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.\nRente berücksichtigten Zeiten einer rentenversiche-\nrungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach       (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nEintritt des Versorgungsfalles,                       ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen\n2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg-      des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für       Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des\nWaisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich      Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn\ndieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.                                               § 55b\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-          (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung\ngungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1        im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nHalbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden         überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein\nFassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßge-        deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die\nbende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung die-           Summe aus der genannten Versorgung und dem deut-\nser Vorschrift festzusetzen.                                  schen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze\nübersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht        einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hin-        jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder           vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach\nTätigkeit des Ehegatten,                                  § 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im","904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-      seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt\ndete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,       nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung\nwenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die     darauf beruht, daß\nHöchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi-\n1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht,\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.\nder einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in        für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nwelcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer          Dienst vollendete Jahr entspricht, oder\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung         2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.\nauszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder son-\nstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche\nerwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli-                 10a. Kürzung der Versorgungs-\nchen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten                      bezüge nach der Ehescheidung\nnach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die                                   § 55c\ndort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzei-\nten berücksichtigt werden.                                      (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\nversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen\n(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeich-   Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\nneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat          begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-\nDezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege-     scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten\nhalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,        Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung\ndas sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung      von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder        um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.\nüberstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-     Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-\nzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-     punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge-\nbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs-        richts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst\ngruppe ergibt.                                               gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten\nEhegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise\n(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei    zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer         dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf     Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente\neine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,    aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nBeitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag          erfüllt sind.\ngezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe\nAnwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag          (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet\ntritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;     sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung\nerfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein         des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser\nAnspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich    Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem\nbei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende           Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende\nBetrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sol-   der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\ndat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach     stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen\nBeendigung der Verwendung oder der Berufung in das           der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen\nSoldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hier-     Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in\nauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.                    den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom\nTage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-\n(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor     dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem\nseinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder          sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\nüberstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-    zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung\ntelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat     der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\ndie zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\ndiesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin-\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\ngert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürz-\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhal-\nten Kapitalbetrages zu leisten.\nten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\n(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten     in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen\noder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von         des Witwen- oder Waisengeldes.\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,       (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in\nruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des        Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversor-\nBetrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3       gungsgesetzes wird nicht gekürzt.\nnach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1\nSatz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7 finden entsprechende       (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des\nAnwendung.                                                   Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-\ngleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah-\n(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatli-    lung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für\nchen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor-       den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt-\ngung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist        werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe-\nmindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert        gatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   905\n§ 55d                            rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c           festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-            von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.                terbliebenenversorgung.\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\nder auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts                        13. Erlöschen und Wiederaufleben\nnach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur                 der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nBegründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu\nleisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die                                         § 59\nHundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-            (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\ndung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der      gungsbezüge erlischt\nZahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\noder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-\ndem er stirbt,\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei          2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in\neinem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die              dem sie sich verheiratet,\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht        3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in\noder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,         dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\nin dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\nGericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre-\nsung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung         oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nder Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-              schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung\nnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-           des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat\nbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des               und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu\nRuhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unter-               Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-\nschreiten.                                                        urteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,\n5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-\n11. Verlust der Versorgung                       dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-\nkel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\n§ 56                            Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsför-    chend.\nderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53          (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-\nAbs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch           zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in\nEntscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und        § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und\n§ 38 Abs. 2 bleiben unberührt.                                Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes\ngenannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer\n§ 57                            körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-            Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-\nschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-     gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines\ndung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51          eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit\ndes Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das           ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht        Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43\nnach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens       Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des\nschriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese  Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur\nZeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf           Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschieds-\nBerufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung          betrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld\nstellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder dis- nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebens-\nziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-       jahr hinaus nur gewährt, wenn\nschlossen.                                                    1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem\nsich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes\n12. Entziehung der Versorgung\nergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise\n§ 58                                sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung\nbefunden hat, und\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemali-\ngen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Ver-     2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\nfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-         oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden\nzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf                 Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum            unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\nTeil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit-      (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-          Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-\ngesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme        der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe","906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-                                Abschnitt V\nanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-\nbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der\nSondervorschriften\nEhe steht die Nichtigerklärung gleich.\n1. Umzugskostenvergütung\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3\ngelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des                                 § 62\n§ 11a Abs. 2.\n(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhält-\nnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhält-\n14. Anzeigepflicht                       nis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit\n§ 60                              geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungs-\nbezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten\nbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder\nUmzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6\nder die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Ver-\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hin-\nwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe\nterbliebenen.\nder gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung\nder Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die                (2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe-\nGewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.           maligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil-\ndung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter-\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der       richt, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-          Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder\nlenden Kasse                                                  Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                              nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können\n2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 6)         auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8\nund den Bezug und jede Änderung von Einkünften            und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes\nnach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a und 43           bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn\nsowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,                    der Umzug\n3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1        1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der\nNr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den         Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5\nErwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,            und 5a oder während einer beruflichen Fortbildung,\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1          Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten\nHalbsatz 2),                                                  Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor-\ngungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen              Maßnahmen oder in dessen Nähe,\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeits-\nverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des    2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\n§ 37 Abs. 6,                                                  Beendigung des Dienstverhältnisses,\n5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem           3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewäh-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des              rung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei\n§ 24b sowie im Rahmen des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes         Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder\nin Verbindung mit dem Kindererziehungszuschlags-          4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach\ngesetz                                                        Beendigung des Dienstverhältnisses\nunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-         durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung\nbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der      kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-\nErteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor-       sters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1\ngungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.         gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach            (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft     § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen\nnicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei-     Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen\nse auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen        Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag\nbesonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder         einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1\nteilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft    und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt wer-\nder Bundesminister der Verteidigung.                          den. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an\neinen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-\ndung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und\n15. Nichtberücksichtigung\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nder Versorgungsbezüge\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder\n§ 61                              2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst           stand oder nach der Entlassung\n(§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser       durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1\nBeschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü-         Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-\nge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, die     umzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.\nauf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.                  Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                907\nZeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, wenn er    denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigen-\nzum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des          tümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1\nSoldatengesetzes für Berufssoldaten geltende allgemeine        bis 12 zurückzuführen ist.\nAltersgrenze noch nicht erreicht hatte.\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1           Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine\nbis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den         einmalige Unfallentschädigung\nUmzug entstehen\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum             berechtigten Kinder,\nZielort,\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis                 gungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in\nzum Ort des Grenzübergangs.                                    Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-       3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in\nklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet,               den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-\nsind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des             den sind.\nDienstverhältnisses zugrunde zu legen.\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der          1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für den Sol-\nzuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit            daten,\ndem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet frühe-          2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im\nstens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses.            Falle des Absatzes 2 Nr. 1,\n3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deut-\n2. Einmalige Unfallentschädigung                     sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,\nfür besonders gefährdete Soldaten                 4. insgesamt           achtzehntausendsiebenhundertfünfzig\n§ 63                                  Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.\n(1) Ein Soldat, der                                         Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vor-\nsätzlich herbeigeführt hat.\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzi-\ngen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflug-            (4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im\nzeugen während des Flugdienstes,                          Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-\ndesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem\ngen fliegenden Personals während des Flugdienstes,\nPersonenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrich-\n3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-       tungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.\nlandetruppen während des Sprungdienstes,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und           Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun-\nder Ausbildung,                                           deswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während              Absatz 1 bezeichneten Art gehören.\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,               (6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch\n6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-          sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den\nsatzes an Minen unter Wasser,                             Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädi-\ngung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädi-\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der         gung gewährt.\ndienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen\nKampfmitteln,                                                (7) § 46 gilt entsprechend.\n8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-\ntionsuntersuchungspersonals während des dienst-                            3. Einmalige Entschädigung\nlichen Umgangs mit Munition,\n§ 63a\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen\n(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung,\nLandfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten\nmit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden\nLandfahrzeugen,\nist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr-\n10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des          dung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung\nbesonders gefährlichen Dienstes,                          nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des                  nisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun-\nbesonders gefährlichen Tauchdienstes oder                 dertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des\nUnfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\n12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-             wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\nlasten bei einem Drehflügelflugzeug\neinen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach         (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird\ndiesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses           auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in\neine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des        Absatz 1 genannten Folgen erleidet\nUnfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um     1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen\nwenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei          Angriff,","908                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne     den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regie-\ndes § 27 Abs. 5,                                          rung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland\n3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland      richten, gewährt.\noder im dienstlichen Zusammenhang damit und der              (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereig-\nUnfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende        nisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,\nVerhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück-     wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt\nzuführen ist,                                             1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-\n4. als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig-           gungsberechtigten Kindern,\nnissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen,          2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versor-\ndenen der Soldat während einer besonderen Verwen-             gungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der\ndung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes-              in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.\nbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei\ndenn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefähr-        (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\ndung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn           § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nkeine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die  gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die\ngesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwen-       anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Be-\ndung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung     reich der Bundeswehr entstehen.\nim Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer           (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf\nGefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,     Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die im\ndaß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusam-        Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer\nmenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat,      Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen,\ndem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.          daß der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst\nzusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer\nhat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.\nErkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art ver-\nstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-                        5. Weitergewährung der Zulage\nberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfund-                       für Dienst zu ungünstigen Zeiten\nsiebzigtausend Deutsche Mark,                                                          § 63c\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-            (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von\nsorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt         Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 27\nsiebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark,         dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des\nwenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten          Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weiter-\nArt nicht vorhanden sind,                                 gewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt acht-       ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverord-\nzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark,            nung. Dies gilt auch, wenn der Berufssoldat sich des\nwenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2            Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamten-\nbezeichneten Art nicht vorhanden sind.                    versorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung\nnicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung\n(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\nder Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\nten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehöri-\nvorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.\nge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr.\nDies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienst-\nunfähige Soldaten auf Zeit.\n(5) § 46 gilt entsprechend.\n6. Versorgung bei\n4. Schadensausgleich in besonderen Fällen\ngefährlichen Auslandsverwendungen\n§ 63b                                                          § 63d\n(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be-              Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im\nsonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2           Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a\ndes Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,          des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen\nvom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-        im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage\nbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen         gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die §§ 63b,\nEreignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen          81c, 86 Abs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall\nentstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.         mit den besonderen Verhältnissen am Ort der Verwen-\nGleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen            dung zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt\nGewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen          nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1\noder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in          des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch\nAusübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft           im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a\nals Soldat betroffen ist.                                     Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden\n(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des       andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird          der Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten\nein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schä-           § 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die Entscheidung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   909\nob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-       5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\ndungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Ver-          überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.\nteidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nministerium der Finanzen.\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren-\namtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.\n(2) § 20 gilt entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt ent-\nAbschnitt VI                           sprechend, es sei denn, daß die Abfindung aus einer Ver-\nÜbergangsvorschriften                       wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.\n1. Anrechnung früherer Dienstzeiten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit                                              § 66\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung\n§ 64\ndes siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-  Bundeswehr\nsoldaten die Zeit, die er verbracht hat                        1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-\n1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),            gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des\nGrundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffent-\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichs-\nlichen Schuldienst oder\nmarine,\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-\n3. in der Reichswehr,                                              tages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungs-\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai                körperschaften oder\n1935,                                                      3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-\n5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-             verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von\npolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBl. I         Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren\nS. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind,              Landesverbänden tätig gewesen ist oder\n6. in der Nationalen Volksarmee.                               4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst\ngestanden hat,\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-\nsoldaten die Zeit, die er\nden.\n1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger\naus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937                                        § 67\ndem Deutschen Reich angegliedert waren, oder                  Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufs-\nsoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\n2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nseinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangen-\nim Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die           schaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit, in der er\n§§ 67 und 70 gelten entsprechend.                              sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig-\nnissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfin- Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in\ndung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übri-     einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9\ngen gelten § 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die         des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember\n§§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des Absat-      1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhe-\nzes 2 Nr. 2 auch § 24b entsprechend.                           gehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vor-\nschriften bereits angerechnet wird.\n§ 65\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein                                  § 67a\nBerufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im       Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten\nReichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat        Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf\noder                                                       Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines\nDienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit\nund 4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung\nnicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder\noder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlas-\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-      sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden\nanwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits-     hat.\ndienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach\nherrn im Reichsgebiet vollbeschäftigt gewesen ist oder\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen        Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder\nArbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem         Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes\n1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet    ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-\nworden ist, oder                                           chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die","910                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nEntlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in                                          3.\neiner Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-\n§ 71\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\n(weggefallen)\n§ 68\n4.\nAls ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt\n§ 72\nwerden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des\nsiebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienst-                                (weggefallen)\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten\nin einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen                             5. Soldaten auf Zeit, die\nzivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften                      in der ehemaligen Wehrmacht\ngestanden hat.                                                                 Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen\n§ 68a\nDer Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehr-                                      § 73\nmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor dem             (1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unter-\n9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abge-              offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhält-\nleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich,      nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine\nwenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden      Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-\nkonnte. § 70 gilt entsprechend.                                ligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der\nBundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag,\nwenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten\n§ 69                               Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen\n(weggefallen)                          Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen\nworden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundes-\n2. Anrechnung anderer Zeiten                   wehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Lauf-\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit                 bahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit\ninfolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist\n§ 70                               und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat,     (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die\nder am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehr-           ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18)\nmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst        und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde\nals Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne    gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend.\neine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai\n1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufs-             (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\nsoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr             der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-\nwiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei        hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine\nJahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur        Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehe-\nEinstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehal-       maligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der\ntes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Ent-       Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nsprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai       sprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit\n1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen            mindestens zehn Jahre beträgt.\nDienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im               (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2\nfrüheren Reichsarbeitsdienst stand.                            oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\n(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehe-      Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des\nmaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst ge-             Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).\nleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und           (6) Die §§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis 61 dieses\nseiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes         Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversor-\nzur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,     gungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbei-\nwenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr            trag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld;\nwiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei        die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten\nJahre Wehrdienst geleistet hat.                                im Ruhestand, Witwen oder Waisen.\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen       (7) Die §§ 3, 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 finden\nMindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht,           keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der\nwenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit           nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist\ninfolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder           und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nnach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen            um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner\nRuhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit         Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein\nzur Bundeswehr stirbt.                                         Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten,        (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Solda-\ndie bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer-         ten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die\nden, und für Zeiten im Ruhestand.                              Versorgung nach § 74 wählen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                  911\n§ 74                             führt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bun-\ndeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollen-\n(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\ndung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenz-\nUnteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen\nschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum\nBundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73\n31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nund 74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945\nZeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen\nim Polizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundes-\ndes § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender\ngebietes oder des früheren Landes Berlin sowie die im\nMaßgabe:\ndeutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone abge-\n1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist          leistete Dienstzeit.\nnicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundes-\nBundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der\ngrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten\nWehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abge-\nGesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten\nleistete Gesamtdienstzeit,\neine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im\n2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge       Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehr-\nder Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die       dienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des\nabgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Lei-      § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall.\nstungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßge-          Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit\nbend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von minde-       im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des\nstens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat        § 37 Abs. 3 gleich.\noder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen wor-\nden ist.\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\nBeansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an\nderen Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberufli-                                     § 77\nchen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihil-\nfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.                (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927\nbis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum\n(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe       31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt\nder Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-           worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen ein-\ndienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absat-        maligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünf-\nzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in     undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.                 züge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag\n(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den           verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit\nAbsätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend            jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über fünf-\nanzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen          undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nSoldaten auf Zeit gelten.                                      bezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der\nSoldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine ver-\n(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Solda-     sorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod\nten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.                      infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist,\nauch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach\n§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beam-\n6. Freiwillige Soldaten im Dienst-\ntenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-\nverhältnis nach dem Freiwilligengesetz\nbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei\nDritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,\n§ 75                             wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\n(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach    Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird\ndem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht      der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem\ndie Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten          Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.\nauf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versor-          (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn\ngung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine       das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-\nHinterbliebenen.                                               gehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebe-\n(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten    nenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen\nnach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im          sind.\nSinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als\nWehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne\ndes § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst-                             8a. Versorgung wegen eines\nunfall.                                                                      während des Ersten oder Zweiten\nWeltkrieges erlittenen Kriegsunfalles\n7. Ehemalige Vollzugs-                                                 § 77a\nbeamte im Bundesgrenzschutz\n(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge\neines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des\n§ 76                             Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militäri-\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf       schen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundes-\nim Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz              versorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen\nüber den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überge-           Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht","912                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nerlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versor-                             8b. Versorgung\ngung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden                           wegen eines in der Kriegs-\nMaßgaben gewährt:                                                          gefangenschaft erlittenen Unfalles\n1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-\nendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-                                       § 77b\nstand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehalt-\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen\nfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\nnach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt ent-\naus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegs-\nsprechend.\ngefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegs-\ngefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in\n2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um\nden Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versor-\nzwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\ngung nach § 77a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der\nundsiebzig vom Hundert.\nRechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten\nkann der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 7       men mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten\nSatz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.               bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnissen in\neiner Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77a Abs. 4 gilt für\n(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-    eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des\nstand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind Hin-     Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssolda-\nterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwand-       ten, die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden\nten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des     erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und\nUnfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen         wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-\nbestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den    setzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem\nleiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwand-      Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhe-\nten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-  stand versetzt.\nkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom\nHundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu gewähren,              (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b\nmindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1         des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit\nNr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des Beamtenver-         als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als\nsorgungsgesetzes gilt entsprechend.                           Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt als\nWehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77a Abs. 5\n(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gel-     genannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzun-\nten § 42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungs-        gen des § 77a Abs. 5 erfüllt sind.\ngesetzes sowie § 91a dieses Gesetzes sinngemäß.\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf\n(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun-       einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des\ndesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem          Ersten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusam-\n9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung     menhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als\nim Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengeset-      Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beam-\nzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3 die-     ter der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer aus-\nses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes       ländischen Macht geraten ist und sich im Falle des Zwei-\nVerschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor-        ten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des\nden ist.                                                      Grundgesetzes in Gewahrsam befunden hat.\n(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun-          (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\ndesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Be-       dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2\nrufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter          Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder\nder ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten         Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat. § 77a\nhat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73        Abs. 7 gilt entsprechend.\nAbs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes\nVerschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor-\nden ist.\n9.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2                                       § 78\nSatz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder\nDienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat.                                   (weggefallen)\n(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb\neiner Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung\nals Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschluß-                                     10.\nfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der\nSoldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch inner-                                  § 79\nhalb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen\nHinterbliebenen geltend gemacht werden.                                                (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                 913\n11. Übergangsvorschrift aus                           penbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen\nAnlaß des Vierzehnten Gesetzes                           zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-\nzur Änderung des Soldatengesetzes                          gungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlan-\nvom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)                      gen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts\nwegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu\n§ 79a                                      erscheinen,\nAuf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses             b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a\nGesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines              aufgeführten Maßnahmen erleidet,\nunerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter        3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-\nVerlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem              dat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts\nInkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c keine Anwen-           im Ausland besonders ausgesetzt war.\ndung.\n(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören\nauch\nDritter Teil                          1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,\nBeschädigtenversorgung\n2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-\nreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am\nBestimmungsort,\nAbschnitt I\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-\nVersorgung beschädigter Soldaten                       staltungen.\nnach Beendigung des Wehrdienst-\nverhältnisses, gleichgestellter Zivil-                (4) Als Wehrdienst gilt auch\npersonen und ihrer Hinterbliebenen                 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,\nzu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                   auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-\n§ 80                                  hängenden Weges nach und von der Dienststelle.\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten        Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht\nhat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses       unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen        Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in ver-\nder Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in           tretbarem Umfang abweicht, weil\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-\na) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes\ndesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts\nKind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des\nAbweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine\nWehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit\nZivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,\nseines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,\nund die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag\nVersorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes fin-          b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in\ndet keine Anwendung.                                              der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-\nsonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und\nvon der Dienststelle benutzt.\n2. Wehrdienstbeschädigung\nHat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen\nFamilienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-\n§ 81\nnierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche         Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den\nSchädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch       Weg von und nach der Familienwohnung.\neinen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen\nUnfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen              (5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des\nVerhältnisse herbeigeführt worden ist.                        Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund-       oder von Zahnersatz gleich.\nheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch\n(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\n1. einen Angriff auf den Soldaten\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-           scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn\nhaltens,                                              die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder          einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\ndenen er am Ort seines dienstlich angeordneten        che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-\nAufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,      senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die\n2. einen Unfall, den der Beschädigte                          Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-       gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein\ndig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,         erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-       und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-","914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\nkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,             cher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi-\nwenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung      gung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn\nnicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte       sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt\nLeistungen sind nicht zu erstatten.                           hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige\nHärte wäre.\n(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte\ngesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbe-                                    § 81d\nschädigung.\nEinem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie\nfür Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann\ngewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei\n2a. Versorgung in besonderen Fällen\ndienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder\neine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschlep-\n§ 81a\npung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder\nIst ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die        darauf beruht, daß er aus sonstigen mit dem Dienst\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,     zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten\nbeurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe-       hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.\nnen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen\nSchädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder                                      § 81e\ndurch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit         (1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-\nerlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Fol-   dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häus-\ngen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die          lichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in\nZustimmung kann allgemein erteilt werden.                     dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach\noder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen\noder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechts-\n§ 81b                            widrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßi-\n(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4   ge Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird\noder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder        wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen\nLeistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung            auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der\ndurch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären     Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt;\nMaßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4       § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine\noder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem          Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht\nnotwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der        dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümli-\ngesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-      chen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtferti-\ngung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-           gungsgrundes gehandelt hat.\ndung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.             (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind\nDies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Lei-        der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem\nstungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Lei-          Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung\nstungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung       der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der\npersönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall        §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.\nerleidet.\n(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehören-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson     de Personen sind Personen, auf die sich die Umzugs-\nbei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3     kostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bun-\ndes Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.          desumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.\n(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des      (4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitper-       stehen gleich\nson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall        1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,\nbei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen\nBegleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne           2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr\nfür Leib und Leben eines anderen durch ein mit\ndes § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendi-\ngemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.\ngen Begleitung während der Durchführung einer dort auf-\ngeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.           (5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen\nSatz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der    Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Vor-\nBegleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im         aussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b\nSinne des § 81 ist.                                           herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen\nUnfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstat-\n(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.\ntung der Strafanzeige erleidet.\n(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf\n§ 81c                            Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der\nErleidet ein Soldat während einer besonderen Verwen-       Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. § 64e des\ndung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-         Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.\ndungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf           (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen\nvom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-        Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungs-\nzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwen-         empfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit\ndung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in glei-       § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                 915\nPflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendi-          (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer\ngen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter       von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält-\nden Voraussetzungen des § 81b erleidet.                        nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein\n(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.                          Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum\nZeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in\n(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2      besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister\ndes Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend              für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei\nanzuwenden ist.                                                Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche\n(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der          nach § 80 angerechnet.\nSchädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses             (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-\nGesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder                gen besteht nicht,\nnach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechen-\nde Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-                a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1\nsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt,                des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-\nsoweit der Soldat, der Familienangehörige oder die ande-           chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen\nre zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf                aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme ent-\nGrund der Schädigung Leistungen von anderer Seite                  sprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfe-\nerhält.                                                            gesetz – zu gewähren sind,\nb) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\n(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor-\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\nschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\nfahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der\nrung, besteht,\nAnspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vorausset-         c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die\nzungen des Absatzes 1 vorliegen.                                   Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kranken-\nversicherung übersteigt, oder\n(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat,\nein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen        d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\nGemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche                 zurückzuführen ist.\nSchädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom\n1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlit-\nten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der                            4. Versorgungskrankengeld\nGeschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbe-               in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung\nschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der                                       § 83\n§§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.                       (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes\n(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor-         gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen\nschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,         ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt\nwerden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen     der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer\neines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder     Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-\neiner Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die      den Maßgaben:\nZahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens       1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt\njedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt           er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder\nsind.                                                              doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-\nmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-\nbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer\n3. Heilbehandlung in besonderen Fällen                   Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung\ndes Wehrdienstverhältnisses.\n§ 82\n2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach             als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-\n§ 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer                gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\nbesonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehr-                  a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\npflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger                   ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)\nSoldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,               als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezo-\ndie bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbe-                 gen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder\nhandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender\nAnwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a               b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im\nund 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt                letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-\nauch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an                 verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses\nden Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbe-                    Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-\nreitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen                stabe a genannten Einkünfte.\nzusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)            (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\noder eine Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) abge-        Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage be-\nleistet hat, nicht jedoch für die in § 73 genannten Soldaten.  ginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhält-\nBei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist         nisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\ndie festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte       gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem\nSchädigungsfolge zu behandeln.                                 auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fol-","916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\ngenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemali-      digtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-\ngen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80        sorgungsgesetzes.\nSatz 2, für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädi-\ngung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb         (2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schä-\neines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses         digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\ngestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Ver-   oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz\nsorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so            für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch\nbeginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von         bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-\n§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem        stellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Aus-\nErsten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die       gleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,\nZahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.               die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die\nSchädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nnach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen\nanwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-\n§ 84                             gleich zu gewähren.\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten           (3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe\nTeil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des           Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister\nAbsatzes 6 nebeneinander.                                    der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag      ster für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.\nfür Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten\nTeil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil       (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine\ndieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-        Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2\nversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere     sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes\nVersorgung gewährt.                                          gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt\nspätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-\nses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch\ngung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im\nauf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundes-\nSinne der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1 in Verbin-\nminister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des\ndung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung\nVerschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nnach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach\nKehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf\nanderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nAusgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbe-\nanwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichti-\nzüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.\ngung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-\nten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche           (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten\nRente festzusetzen.                                          noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für     § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,\nden Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses        daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahl-\nverstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und       ten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich\nÜberführung besorgt hat.                                     aufgerechnet werden kann.\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim\nZusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil\ndieses Gesetzes anzuwenden.\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes                      2. Erstattung von Sachschäden\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung                       und besonderen Aufwendungen\nnach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen\nund der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entspre-\n§ 86\nchenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-\nses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädig-         (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-\nten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in        dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere\nVerbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungs-      Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,\ngesetzes ruht jedoch nicht.                                  beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\nmen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch\ndie erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nAbschnitt II                         entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar\nVersorgung beschädigter                      notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-\nSoldaten während des Wehrdienst-                  chend anzuwenden.\nverhältnisses und Sondervorschriften                 (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Aus-\nübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden;\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung              die Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidi-\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\n§ 85\nund Sozialordnung erteilt werden.\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-\ndienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus-         (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d ent-\ngleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-        sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                  917\nVierter Teil                           Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\nFürsorgeleistungen an ehemalige                       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf\nSoldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit                Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der\n(Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)               Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis aus-\ngeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem\n§ 86a                              anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit-\nraums weggefallen ist.\n(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-\nlos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeits-                         Fünfter Teil\nlosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs\nund sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen-                      Organisation, Verfahren, Rechtsweg\nsteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die\nEmpfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben ent-                            1. Dienstzeitversorgung\nsprechend anzuwenden:\n1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die                                      § 87\nWehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der        (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Ver-\nnach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechne-         sorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei\nten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungs-         Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,\npflichtverhältnisses gleich.                               § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe min-         (2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abwei-\ndert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum      chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärter-\nentfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder       bezüge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge\nin einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit       an die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen\nmit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der          Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Aus-\nAnspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage             gaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit\nbegrenzt.                                                  zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund\nabzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundes-\n3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für\nminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten\ndie Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienst-\nStelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entspre-\nbezüge zugrunde zu legen.\nchend.\n4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1\nSozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangs-\ngelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41\ngebührnisse dem dort genannten Anspruch auf\nAbs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundes-\nBerufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter-\nbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des\nhaltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für\nDienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehr-\nden Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt\nbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche\nwerden.\nVorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzu-\n5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während          wenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\ndes Zeitraums, für den der Arbeitslose die Vorausset-      satzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden maß-\nzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt     gebenden Vorschriften.\noder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld\nnicht beantragt hat.\n2. Beschädigtenversorgung\n6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen\nAnspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Wei-                                    § 88\nterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85\nund 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.\n(2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung\nIm übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-\nDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi-\nlos sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslo-\ngen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In\nsenhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und\nAngelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste\nsonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuer-\nBundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ngesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für die Empfänger\nordnung.\ndieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend\nanzuwenden:                                                      (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden ent-\n1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsge-         scheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält-\nbührnissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld            nisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die\ngleich, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzun-         nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die\ngen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-     Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung\ngesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.                       des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,\n2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz          a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\nbegründet keinen Anspruch auf Förderung der beruf-         b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-\nlichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch           pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-\nSozialgesetzbuch.                                             ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein-","918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\ngeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist          (6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\noder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist   Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-\nund wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder        stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i\n§ 82 noch nicht vorliegt.                                des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41\nAbs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes\nIn allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des\nüber das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie\nWehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den\ngelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\nnach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.\n§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:\n(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde        1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der\nder Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im            Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Ent-        erlassen worden ist.\nscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in        2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister\nAngelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbe-           der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in\nschädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung             denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,\nim Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung          durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden\nmit § 81c und den ursächlichen Zusammenhang einer                übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.\nGesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81\nbis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c sowie über     3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\ndas Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81         Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-\nAbs. 6 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen Ver-       den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-\nwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann          chend.\njedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils\n(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1,\nanderen Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren\nsoweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewäh-\nBenehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45\nrung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechts-\n§§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,\nkräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts-\nund des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten\nbarkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten\nder Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des\nBuches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1\nSozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben ent-\nSatz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der\nsprechend anzuwenden:\nEntscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen\nBehörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung          1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem\neines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vor-          Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört\naussetzungen des § 48 des Zehnten Buches Sozialge-               haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das\nsetzbuch abweichen.                                              Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.\n2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-\n(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und              heiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer\nSozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,          Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen\ndie eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehen-        Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1\nde Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6             in Verbindung mit § 81c und den ursächlichen Zusam-\nSatz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen          menhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbe-\nHärteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit            stand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit\ndem Bundesminister der Verteidigung.                             § 81c oder über das Vorliegen einer Gesundheits-\nstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig\n(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des          entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch\n§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-          für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstrei-\nren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie die        tigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in\n§§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und              Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1\ndas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-              entsprechend anzuwenden.\nwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, so-\nweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung      In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41\nvon Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25        Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:\nbis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das      3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das\nGesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-            Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an\nversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch           seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\nmit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-\n1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich-            desminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die\ntendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist       Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen\ndie für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal-         Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-\ntungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver-     gesetzblatt zu veröffentlichen.\nsorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig\nist.\n(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen\n2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes        trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-\nsind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer     des zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-\nDienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.            men sind an den Bund abzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                   919\n(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-                        2. Gebietsbestimmung\nben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen\nsind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes                                    § 90\nanzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts ver-\n(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nund zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu lei-\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nstenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-\nden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über            (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-\ndie Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-           republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.\nbehörden angewendet werden.\n(3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin vor dem\n3. Oktober 1990.\n3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe              (4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.\n§ 88a\nMehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit                                 3. Dienstzeiten\ndurch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a                           außerhalb des Reichsgebietes\nAbs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten\nwerden nicht erstattet.                                                                     § 91\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nim Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3\nSechster Teil                          und des § 78 Abs. 2 stehen gleich\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nSchlußvorschriften\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-\n1. Begrenzung von Geldleistungen\nber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,\n§ 89                             2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach            Dienstherrn im Herkunftsland.\ndiesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-\ngensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung            In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b entsprechen-\nim Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-         de Anwendung.\ngesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen\nanzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-\nrer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere                       3a. Begrenzung der Ansprüche\nGeldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischen-                   aus einer Wehrdienstbeschädigung\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt\noder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die Anrech-                                      § 91a\nnung der Leistungen privater Schadensversicherungen,             (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten\ndie auf Beiträgen der Soldaten beruhen.                       Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-\ngung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne\nder §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung\n1a. Dienstbezüge                        mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz\nberuhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach all-\n§ 89a                             gemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende\nDienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die         Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen\nDienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundes-          den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-\nbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen          herrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst\nund Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne          stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn\ndes § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und          die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche\ndie Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkun-         Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des\ngen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-            § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätz-\nbesoldungsgesetzes.                                           liche unerlaubte Handlung einer solchen Person verur-\nsacht worden ist.\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von\n1b. Anpassung der Versorgungsbezüge                  Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfäl-\nlen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n§ 89b                             mer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist\nanzuwenden.\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der\nSoldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des      (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nBeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.           unberührt.","920               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n3b.                                                  4c. Verteilung der\nVersorgungslasten bei erneuter\n§ 91b                                     Berufung eines Soldaten im Ruhestand\nin ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\n(weggefallen)                              eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet\n§ 92c\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nErwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi-\n§ 92                           schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999\nerfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur    hältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen\nDurchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten        diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c\nTeils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften     des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und        sprechend anzuwenden, daß die Ruhensvorschrift des\ndem Bundesminister der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7        § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamten-\nAbs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einverneh-      versorgungsgesetzes tritt.\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung.\n5. Benennung eines Kontos\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-\nteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-                                   § 93\nführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.             Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann\ndavon abhängig gemacht werden, daß der Empfänger ein\n(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nKonto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung\nan die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustim-\nerfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme\nmung des Bundesrates.\nder Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfän-\ngers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der\nLeistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der\n4a. Übergangsregelungen aus Anlaß                  Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung\nder Herstellung der Einheit Deutschlands             sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirt-\nschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die\n§ 92a                           Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsge-\nbühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-     Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfän-\nordnung, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen ist,      ger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus\nmit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenver-          wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.\nsorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den\nbesonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Ver-\ntrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verord-                        6. Anwendung bisherigen und\nnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,                   neuen Rechts für am 1. Januar 1977\nBerechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen                    vorhandene Versorgungsempfänger\nund Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.\n§ 94\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vor-\n4b. Verteilung                       handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln\nder Versorgungslasten                      sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nbei Übernahme von Berufssoldaten                  Recht mit folgenden Maßgaben:\nin ein öffentlich-rechtliches Dienst-\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz\nverhältnis eines anderen Dienstherrn\nin seiner jeweiligen Fassung.\n§ 92b                           2. Die §§ 1a, 11, 17 Abs. 2, die §§ 30, 45 bis 49, 53, 55,\n55a Abs. 2 bis 8, die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2\nWird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-       und § 89b sowie § 43 in Verbindung mit § 22 Abs. 1\nrechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn           Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden\nübernommen und stimmt das Bundesministerium der Ver-             Anwendung; § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, die\nteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beam-          §§ 26a, 55a Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum\ntenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-               31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In\nsprechend anzuwenden:                                            den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 141a des Bundesbeamtengesetzes richten\n1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-\nsich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-\ngungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-\ngebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenver-\nversorgungsrechtlichen Vorschriften.\nsorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hin-\n2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich         terbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses\nauf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe            Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des\nvorzunehmen.                                                 Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                 921\n§ 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezem-          (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\nber 1976 geltenden Recht für den Versorgungsemp-          den Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, wer-\nfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine        den Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom\nweitere Versorgung besteht. Solange ein über den          Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden\n1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungs-         ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-\nverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versor-    den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.\ngungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der\nbis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, läng-           (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten\nstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,     können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem\nmit folgenden Maßgaben Anwendung:                         bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-\nfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhe-\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach     gehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht          31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhe-\nfür den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt      gehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft\nes dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976       der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-        dem Bundesminister des Innern.\ndauert.\nb) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht                        6a. Anwendung bisherigen und\ngünstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den                neuen Rechts für am 1. Januar 1992\n31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-                   vorhandene Versorgungsempfänger\ngungsverhältnis andauert.\nc) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an                                  § 94a\ndie Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-\nsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-           Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhan-\nber 1976 geltenden Rechts.                             denen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich,\nsofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976\nd) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991     eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-\nüber diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-       tenden Recht mit folgenden Maßgaben:\ntigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand\nandauert.                                              1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses\nGesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des\n3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2              Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung.\nund 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge\nbestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweili-      2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen-\ngen Fassung.                                                  des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn\ndies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die\n4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-         §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\ndaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember                 den Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab\n1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln        dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwen-\nsich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember           dung:\n1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-\ngung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Geset-          a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\nzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamten-             dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht\nversorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses                     günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den\nGesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden                31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-\nFassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 fin-               gungsverhältnis andauert.\ndet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günsti-\nb) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an\nger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\ndie Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-\nden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab\nsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-\ndem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den\nber 1991 geltenden Rechts.\n1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungs-\nverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Ver-      c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991\nsorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum                   über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für                tigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand\nweitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwen-                andauert.\ndung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus\nbestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43       3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                     daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember\n1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-         1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter\ndaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember                 Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b\n1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,          findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\njedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-            Fassung Anwendung.\nhaltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991\ngeltenden Fassung Anwendung.                              4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.","922               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999\n6b. Ruhegehaltssatz                      1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember\nfür am 31. Dezember 1991                    1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene\nvorhandene Berufssoldaten                    Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26\nAbs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kinder-\n§ 94b                            erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die Be-\nrechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\n(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus\n31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.\ndem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-\ngehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis        (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der\nbereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu        am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch\ndiesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.          dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssol-\nDabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen      daten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffent-\nDienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum        lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli-\n31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1        chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991\nHalbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich    bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor-\nnach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz            angegangen sind.\nsteigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach           (8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht\ndem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhe-        ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2\ngehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom       und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialge-\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum           setzbuch gleich.\nHöchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwen-\ndung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer             6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;       eines Berufssoldaten nach dem 31. Dezember 1991\n§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum\n§ 94c\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.\nIst ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember\n(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus\n1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-\ndem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-\ndung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach\ngehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\n§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis\nbereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der\neines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der nach\nEintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden\n§ 94a oder nach § 94b dem früheren Ruhegehalt zugrunde\nAltersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet\ngelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehalts-\nsich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\nsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz\ndes Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember\nfür das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2\n1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\nbleibt unberührt.\nvon dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in\nden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand versetzt wird oder verstirbt.                                            7. Übergangsregelungen\n(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhege-                    für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte\nhaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrun-          Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle\nde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der\n§ 95\nsich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähi-\nge Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende          (1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4\nRuhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach      gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe,        bewilligt und angetreten worden sind.\nnicht übersteigen.                                              (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge-\n(4) (aufgehoben)                                          treten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25\nAbs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden\n(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in   Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künf-\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist       tige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-\nentsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts-       denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger,\nsatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a         die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach\nAbs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b           § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an\nAbs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,     diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten\nist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-      diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser\nsung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b            Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung\nAbs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b    der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Ver-\nin der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der       ringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsat-        nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen\nzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hun-    Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleiben-\ndertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich   de Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am\nder Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis     30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.          dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamten-\n(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung   versorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag gelten-\nfür ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich   den Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe\nnach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember    des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999                                  923\nKünftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 ge-           (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des\nnannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen         § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt\nBeträge entsprechend anteilig.                               werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September\n1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die\nAnwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998\n8. Übergangsregelungen für vor dem                geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger\n1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle           günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt unberührt.*)\nund für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten\n§ 96                                                                  9.\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999                                           § 97\neingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die\n(Inkrafttreten)\n§§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\nFassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti-\nge Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhan-\ndenen Versorgungsempfängers.\n*) Gemäß Artikel 7 Nr. 44 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und\n(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert       Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Arti-\nkel 1 des Gesetes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt\noder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wer-           worden ist, sowie gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes vom\nden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-       21. Dezember 1998 wird am 1. Januar 2001 dem § 96 folgender Ab-\nden Fassung Anwendung.                                          satz 6 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz\nein anderes bestimmt ist:\n(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldaten-         „(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002\ngesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem          wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung\nberuht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nDienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, fin-\nden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember         Bei Versetzung                          beträgt der\n1998 geltenden Fassung Anwendung.                               in den Ruhestand                        Vomhundertsatz der Minderung\nfür jedes Jahr\n(4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum              vor dem 1. Januar 2001                               0,0\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies           nach dem 31. Dezember 2000                           2,4\nfür den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für       nach dem 31. Dezember 2001                           3,0.\nweitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung,          Die Minderung des Ruhegehaltes darf\nsolange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-             1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem\npunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des             1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,\nVersorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entspre-            2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem\n1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.\nchend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personal-\nFür Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähig-\nstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376)          keit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1 in der\nin der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.             bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.“"]}