{"id":"bgbl1-1999-23-9","kind":"bgbl1","year":1999,"number":23,"date":"1999-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/23#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_23.pdf#page=26","order":9,"title":"Verordnung über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten (Verkaufsprospektgebührenverordnung - VerkProspGebV)","law_date":"1999-05-07T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["874               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\nVerordnung\nüber Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten\n(Verkaufsprospektgebührenverordnung – VerkProspGebV)\nVom 7. Mai 1999\nAuf Grund des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospekt-               (4) Wird dem Bundesaufsichtsamt der Verzicht auf eine\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Veröffentlichung des Verkaufsprospekts mitgeteilt,\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) in Verbindung mit         1. bevor die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                wurde, werden keine Gebühren erhoben,\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 der Verordnung zur\nÜbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-          2. nachdem die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen\nnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf das Bun-               wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein\ndesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 25. Juni             Viertel,\n1998 (BGBl. I S. 1652) verordnet das Bundesaufsichtsamt       3. nachdem der Verkaufsprospekt archiviert wurde, wird\nfür den Wertpapierhandel:                                         die volle Gebühr erhoben.\n§1                                                            §3\nEntstehung der Gebührenschuld\nAnwendungsbereich\nDie Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang der zur\nDas Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\nHinterlegung bestimmten Unterlagen.\n(Bundesaufsichtsamt) erhebt für die Hinterlegung von Ver-\nkaufsprospekten Gebühren nach Maßgabe dieser Ver-\n§4\nordnung. Die Hinterlegung umfaßt die Eingangserfassung\nund -bestätigung, die Prüfung, ob die gesetzlich erforder-                       Erstmalige Erhebung\nlichen Angaben enthalten sind, und die Archivierung des                 von Gebühren nach dieser Verordnung\nVerkaufsprospekts.                                               (1) Das Bundesaufsichtsamt erhebt Gebühren nach die-\nser Verordnung erstmals für die Hinterlegung vollstän-\n§2                                diger Verkaufsprospekte, unvollständiger Verkaufspros-\npekte, sich auf unvollständige Verkaufsprospekte bezie-\nHöhe der Gebühren                         hende Nachträge sowie von Nachträgen zur Veröffent-\n(1) Für die Hinterlegung eines vollständigen Verkaufs-     lichung ergänzender Angaben, die nach dem 31. März\nprospekts beträgt die Gebühr für jede Emission 400 Deut-      1999 bei dem Bundesaufsichtsamt eingehen.\nsche Mark.                                                       (2) Für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten, die\n(2) Für die Hinterlegung eines unvollständigen Ver-        vor dem 1. April 1999 bei dem Bundesaufsichtsamt ein-\nkaufsprospekts im Sinne von § 10 des Verkaufsprospekt-        gehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt Gebühren nach\ngesetzes beträgt die Grundgebühr 300 Deutsche Mark.           Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes\nFür die Hinterlegung eines Nachtrags erhebt das Bundes-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996\naufsichtsamt für jede Emission eine zusätzliche Gebühr.       (BGBl. I S. 1047).\nDie zusätzliche Gebühr beträgt 100 Deutsche Mark.\n§5\n(3) Für die Hinterlegung eines Nachtrags zur Veröffent-\nlichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Ver-                               Inkrafttreten\nkaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 100 Deutsche            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in\nMark.                                                         Kraft.\nFrankfurt am Main, den 7. Mai 1999\nDer Präsid ent\nd es Bund esaufsic ht samt es für d en Wert p ap ierhand el\nWit t ic h"]}