{"id":"bgbl1-1999-23-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":23,"date":"1999-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/23#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_23.pdf#page=20","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1999-05-06T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["868               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\nVerordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nund der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 6. Mai 1999\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie des             rer Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-\n§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1             suchen.“\nund 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, den §§ 22, 23,            c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n24 Abs. 2 und 3 und § 26 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3\nin Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der                  „(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweine-\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995                     pest in einem Betrieb oder sonstigen Standort amt-\n(BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für                lich festgestellt, so kann die zuständige Behörde\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                               Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. In diesem\nFall gilt Absatz 2 entsprechend.“\nArtikel 1                          3. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird Nummer 2a wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung                    „2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 2b, 3a und 6 bis 8 gilt\nentsprechend.“\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163)\nwird wie folgt geändert:                                     4. § 11d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „amt-           ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus-\nliche“ durch das Wort „behördliche“ ersetzt.                 stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen\nähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vor-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                 herige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter\nMitführen von Schweinen, das Umherziehen mit\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                  Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von\naa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer ein-             Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,\ngefügt:                                              verbieten.“\n„2b. Der Besitzer hat der zuständigen Behörde\nunverzüglich das Verenden in seinem Be-     5. § 14a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nsitz befindlicher Schweine unter Angabe                                    „§ 14a\nihrer Anzahl anzuzeigen.“\nGefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet\nbb) In Nummer 4 Satz 3 werden die Worte „oder               (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wild-\nTätowierung“ gestrichen.                             schweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                 Behörde\n„In einem Sperrbezirk sind alle Schweine in ihren        1. das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als\nBeständen innerhalb von sieben Tagen nach nähe-              gefährdeten Bezirk und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                 869\n2. um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsge-                  d) sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und\nbiet                                                              nicht zusammen mit Schweinen, die für andere\nfest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-              Bestände bestimmt sind, befördert werden und\nbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation,                e) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher\nTierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopula-                      der für den Versandort zuständigen Behörde\ntion, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-                       unter Angabe des Bestimmungsbetriebes ange-\nlichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes                 zeigt worden ist.\nund eines Überwachungsgebietes sowie deren Ände-              7. Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht wer-\nrung oder Aufhebung werden von der zuständigen Be-                den, in denen Schweine ausschließlich gemästet\nhörde im Bundesanzeiger bekanntgemacht.                           und zur Schlachtung abgegeben werden.\n(2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe          8. Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte\nfolgender Vorschriften der Sperre:                                innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-                  vom Versender der für den Versandort zuständigen\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an                  Behörde benannte Schlachtstätte im Inland ver-\ngeeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und            bracht werden; Nummer 6 Buchstabe a Doppel-\nhaltbaren Aufschrift „Wildschweinepest – Gefähr-              buchstabe bb gilt entsprechend.\ndeter Bezirk“ gut sichtbar an.                            9. Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezir-\n2. Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter                kes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen\nAngabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung                anderen gefährdeten Bezirk nur verbracht werden,\nsowie der Größe des Bestandes unverzüglich der                wenn\nzuständigen Behörde anzuzeigen.                               a) sie aus Beständen stammen, in die während der\n3. Der Besitzer hat                                                   letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden\nSchweine verbracht worden sind,\na) Hausschweine so abzusondern, daß sie nicht\nmit Wildschweinen in Berührung kommen kön-                 b) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung\nnen und                                                        nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus\nder sich die Kennzeichnung der Tiere sowie die\nb) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den                    Erfüllung der Voraussetzung des Buchstaben a\nEin- und Ausgängen der Schweinehaltung ein-                    ergibt und\nzurichten, soweit dies nicht bereits nach ande-\nren Vorschriften zu erfolgen hat.                          c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher\nder für den Versandort zuständigen Behörde\n4. Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer                        unter Angabe des Bestimmungsbetriebes ange-\nAnweisung der zuständigen Behörde auf Schweine-                   zeigt worden ist.\npest untersuchen zu lassen.\nDie für den Versandort zuständige Behörde hat den\n5. Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten.          jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für\n6. Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefähr-           den Bestimmungsort zuständigen Behörde minde-\ndeten Bezirk nur verbracht werden, wenn                   stens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzu-\nteilen.\na) sie aus Beständen stammen,\n(3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4,\naa) in die während der letzten 30 Tage vor dem\n6, 7, 8 und 9 entsprechend.\nVersand keine lebenden Schweine ver-\nbracht worden sind und                               (4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-\nbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder\nbb) in denen alle Schweine innerhalb von\nwenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist\n24 Stunden vor dem Versand klinisch mit\nunter Berücksichtigung epidemiologischer und wild-\nnegativem Ergebnis auf Schweinepest un-\nbiologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von\ntersucht worden sind,\nWildschweinen anordnen.\nb) sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver-\nsand entsprechend den Bestimmungen des An-\n§ 14b\nhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der\njeweils geltenden Fassung unter Anwendung                      Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb\naa) einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG           (1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem\nvorgesehenen Methode oder                         Überwachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müs-\nsen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten\nbb) eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagno-           Betrieb, in dem eine vollständige seuchenhygienische\nstikums                                           Trennung von anderen Schweinen gewährleistet ist, für\nmit negativem Ergebnis serologisch und viro-           die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach\nlogisch auf Schweinepest untersucht worden             näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch\nsind,                                                  untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen\nc) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung         diese Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur\nnach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus         Schlachtung verbracht werden.\nder sich die Kennzeichnung der Tiere sowie                (2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem\ndas Vorliegen der Voraussetzungen der Buch-            Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müs-\nstaben a und b ergibt,                                 sen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von min-","870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\ndestens 30 Tagen gehalten und nach näherer An-                    d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein un-\nweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht                    verzüglich unter Angabe des Fundortes der zu-\nwerden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine                         ständigen Behörde anzuzeigen und der zu-\naus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt                      ständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo-\nund Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur                    gischen und serologischen Untersuchung auf\nSchlachtung verbracht werden.                                          Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt ent-\n(3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus                 sprechend.\neinem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährde-           2. Die zuständige Behörde ordnet an, daß der Auf-\nten Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestim-                 bruch jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkör-\nmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen                perbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen\ngehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen               ist.\nBehörde klinisch untersucht werden. Während dieser\n30 Tage dürfen Schweine aus dem Betrieb nur un-               3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest\nmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.                       auf Grund eines virologischen Untersuchungser-\ngebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zu-\nständige Behörde die unschädliche Beseitigung\n§ 14c                                   des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsan-\nWeitergehende Maßnahmen                            stalt an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung\nweiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-\nkontaminiert sein können.\nstellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wild-\nschweinen für den gefährdeten Bezirk oder das Über-           4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serolo-\nwachungsgebiet weitergehende Maßnahmen nach                       gischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so\n§ 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tier-          kann die zuständige Behörde die unschädliche\nseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt.                     Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbe-\nseitigungsanstalt anordnen.\n§ 14d                                  (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-\nAusnahmen                              schweinen gilt im Überwachungsgebiet folgendes:\nDie zuständige Behörde kann                                1. Von mindestens 30 vom Hundert aller erlegten\n1. im Einzelfall für den gefährdeten Bezirk Ausnahmen             Wildschweine im Kalenderjahr sind Proben nach\nvon § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuch-                näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur\nstabe aa, Nr. 9 Buchstabe a sowie § 14b Abs. 2                virologischen und serologischen Untersuchung auf\nSatz 2 Halbsatz 1,                                            Schweinepest unmittelbar nach dem Erlegen zu\nentnehmen.\n2. für das Überwachungsgebiet Ausnahmen von § 14a\nAbs. 1 oder Abs. 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9                   2. Der Aufbruch aller erlegten Wildschweine ist nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde un-\nzulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung,\nschädlich zu beseitigen.\ninsbesondere eine mögliche Weiterverbreitung des\nErregers in die Hausschweinepopulation, nicht ent-            3. Für verendet aufgefundene oder krank erlegte Wild-\ngegenstehen.                                                      schweine gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d ent-\nsprechend.\n§ 14e\n(3) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-\nMaßregeln zur Erkennung                       schweinen kann die zuständige Behörde außerhalb\nder Schweinepest bei Wildschweinen                  des gefährdeten Bezirkes oder Überwachungsgebie-\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-               tes anordnen, daß Jagdausübungsberechtigte\nschweinen gilt im gefährdeten Bezirk folgendes:               1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                 und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach                virologischen und serologischen Untersuchung auf\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu              Schweinepest zuleiten und\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen           2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Anga-\nBegleitschein auszustellen;                               be des Fundortes der zuständigen Behörde an-\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich                zeigen und der zuständigen Untersuchungsein-\nProben nach näherer Anweisung der zustän-                 richtung zur virologischen und serologischen Unter-\ndigen Behörde zur virologischen und serolo-               suchung auf Schweinepest zuleiten.\ngischen Untersuchung auf Schweinepest zu\nentnehmen, zu kennzeichnen und zusammen\nmit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Be-                                     § 14f\ngleitschein der durch die zuständige Behörde                                 Tilgungsplan\nfestgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle              Die zuständige Behörde legt dem Bundesministe-\nzuzuführen;                                           rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen\nc) dafür Sorge zu tragen, daß bei Gesellschafts-          Plan zur Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen\njagden das Aufbrechen der Tiere und die Samm-         gemäß Artikel 6a der Richtlinie 80/217/EWG in der\nlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;      jeweils geltenden Fassung vor.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                   871\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                    nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Wildschweinen auf. Mit dieser Aufhebung wird das\nbetreffende Gebiet Bestandteil des Überwachungs-\n„(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete                gebietes; § 14a Abs. 3 ist nicht mehr anzuwenden.\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei                Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des\nHausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest              Überwachungsgebietes frühestens 24 Monate nach\nerloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest             dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-\nbei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Ver-            schweinen auf; sie kann bestimmen, daß die Vor-\ndacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder                 schrift des § 14e Abs. 2 frühestens 12 Monate nach\nAfrikanische Schweinepest sich als unbegründet                dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-\nerwiesen hat.“                                                schweinen nicht mehr anzuwenden ist.“\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wor-      7. § 25 wird wie folgt geändert:\nten „Die Schweinepest“ die Worte „bei Haus-           a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nschweinen“ eingefügt.\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„a) § 3, § 14a Abs. 2 Nr. 4 oder § 23 Abs. 3\n„3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a – aus-                       Nr. 1,“.\ngenommen bei Anordnung einer Not-\nimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 – Um-               bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder § 14a\ngebungsuntersuchungen im Sperrbezirk                    Abs. 1 Satz 3 Nr. 4“ durch die Angabe „ , § 14b\nfrühestens 30 Tage nach Abnahme der                     Abs. 1 Satz 1 oder § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nDesinfektion nach Nummer 2 und im Beob-                 stabe a oder b, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3“ er-\nachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach                  setzt.\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) alle Schweine in ihren Beständen                 aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-\nklinisch mit negativem Ergebnis auf                  ändert:\nSchweinepest untersucht worden sind\nund                                                  „d) § 14a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder“.\nb) Schweine in allen Beständen nach dem             bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nStichprobenschlüssel des Anhangs IV                  aaa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nder Richtlinie 80/217/EWG in der je-                       stabe eingefügt:\nweils geltenden Fassung auf Schweine-\npest-Antikörper unter Anwendung einer                      „d) § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, b, d\nUntersuchungsmethode nach Anhang I                              oder e, Nr. 7, Nr. 8 oder Nr. 9 Buch-\nder Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils                        stabe a oder c, jeweils auch in Verbin-\ngeltenden Fassung mit negativem Ergeb-                          dung mit Absatz 3,“.\nnis untersucht worden sind.“                         bbb) Die bisherigen Buchstaben d, e, f und g\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil                      werden die Buchstaben e, f, g und h.\nnach den Worten „Der Verdacht auf Schweinepest“               cc) In Nummer 12 wird die Angabe „oder des § 14a\ndie Worte „bei Hausschweinen“ eingefügt.                          Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“ gestrichen.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:                 dd) In Nummer 14a Buchstabe b wird die Angabe\n„(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung                 „§ 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2“ durch die Angabe\ndes gefährdeten Bezirkes frühestens sechs Monate                  „§ 14a Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.","872                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\n8. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c\nund Nr. 9 Buchstabe b sowie Abs. 3)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen aus gefährdeten Bezirken\noder Überwachungsgebieten im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde: ..................................................................................................................................................\nVersandort und -land: ....................................................................................................................................................\nI. Anzahl der Tiere: ....................................................................................................................................................\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ......................................................................................\n..................................................................................................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von ................................................................................................................................\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ......................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................\nDie Tiere werden versandt nach ..............................................................................................................................\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ................................................................................................................................\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                   Geschlecht                                      Rasse                                        Alter\nKennzeichen                                                                                                                             (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des\n§ 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ......................................................................                   am ........................................................................\n(Ort)                                                                                (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n..........................................................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n..........................................................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                        873\nArtikel 2                                       b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in diesem\nÄnderung der                                           wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die An-\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                                  gabe „Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ er-\nsetzt.\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I\n2. § 41 wird wie folgt geändert:\nS. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Okto-\nber 1997 (BGBl. I S. 2475), wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                          Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 2“ ersetzt.\n„ (2) Aus gefährdeten Bezirken oder Über-\nwachungsgebieten (Gebieten), die nach § 14a der\nSchweinepest-Verordnung festgelegt worden sind,\nist vom Tage der Bekanntmachung der Festlegung\neines Gebietes im Bundesanzeiger das innerge-                                                 Artikel 3\nmeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus                                    Neubekanntmachung\nBetrieben in diesen Gebieten stammen, und von                      Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nfrischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen              und Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-\nGebieten erlegt worden sind, verboten. Das Verbot              nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nnach Satz 1 endet                                              tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und\n2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühe-\nstens 24 Monate\nArtikel 4\nnach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei\nWildschweinen. Das Bundesministerium für Ernäh-                                           Inkrafttreten\nrung, Landwirtschaft und Forsten macht das Ende                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndes Verbots im Bundesanzeiger bekannt.“                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}