{"id":"bgbl1-1999-23-7","kind":"bgbl1","year":1999,"number":23,"date":"1999-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/23#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_23.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung)","law_date":"1999-05-05T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                 867\nVerordnung\nüber die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld\n(Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung)\nVom 5. Mai 1999\nAuf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetz-        schnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million\nbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I          DM bis unter 5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von\nS. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und        1 Monat zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar\nSozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für             bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird,\nArbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:        gilt der für den Monat Februar dieses Jahres vorläufige\nZinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kas-\n§1                               senmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den\nUnfallversicherungsträger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung\nPauschalierung sonstiger Kosten                  nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als\nDie sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insol-     letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe\nvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert.               des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen\nder Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu\n§2                               verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungs-\nkosten und sonstigen Kosten anzurechnen.\nBemessung der Pauschale\nAls Pauschale sind die Beträge, die die Bundesanstalt                                    §3\nfür Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 208\nInkrafttreten\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im\njeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999\nBundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durch-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}