{"id":"bgbl1-1999-23-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":23,"date":"1999-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_23.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1999-05-05T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 5. Mai 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünfzehnten Verordnung                zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Ver-                       jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des\nordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 857) wird nach-                           § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichszah-                        Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nlungs-Verordnung in der vom 13. Mai 1999 an geltenden                         der Bekanntmachung vom 20. September 1995\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                        (BGBl. I S. 1146),\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                     zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,\nvom 27. November 1995 (BGBl. I S. 1561),                                   jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des\n§ 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\n2. die am 1. September 1996 in Kraft getretene Verord-                        Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077),                                   der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n(BGBl. I S. 1146),\n3. die am 18. Dezember 1996 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1875),                     zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19, des § 6 Abs. 5, der\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4\n4. die am 30. Juli 1998 in Kraft getretene Verordnung vom                     Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-\n23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1909),                                           führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\n5. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der                      der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-\nVerordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856),                               tember 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbin-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\n6. die am 13. Mai 1999 in Kraft getretene Verordnung vom                      Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\n5. Mai 1999 (BGBl. I S. 857).                                              dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288),\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                   zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15 und 16, jeweils in Ver-\nbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,                       Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des                           tionen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2                          20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                               Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der                            anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                          S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Okto-\nS. 1146),                                                               ber 1998 (BGBl. I S. 3288).\nBonn, den 5. Mai 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                 859\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)\n1. Abschnitt                                                        §3\nAllgemeines                                           Allgemeine Bestimmungen\n(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.\n§1                                 (2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage aufge-\nAnwendungsbereich                         führten Gebiete.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Fläche.\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung             (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-\neiner Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter          schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer\nlandwirtschaftlicher Kulturpflanzen, der Sondermaßnahme      Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem\nzugunsten bestimmter Körnerleguminosen sowie eines           oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zu-\nintegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für be-        sammensetzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des\nstimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsicht-       Satzes 1.\nlich\n(4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende land-\n1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,    wirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit\n2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die       einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt\nFlächen stillegen,                                       ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die\nnicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umge-\n3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über\nben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren Flur-\ndie allgemeine Ausgleichszahlung,\nstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück\n4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg-       darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-\nten Flächen im Rahmen der Regelung über die allge-       schreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der\nmeine Ausgleichszahlung,                                 Artikel 21 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates\n5. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen,          vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der\nAgrarstruktur (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nicht verschiedenen\n6. der Beihilfe für Körnerleguminosen.                       Kategorien der Benachteiligung angehören.\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n§2                              nung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen\nZuständigkeit                         Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-\nrechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.\n(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)\nfür die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1\n2. Abschnitt\ngenannten Rechtsakte zuständig.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nAntragsvoraussetzungen\n(Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser\nVerordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten                                 §4\nRechtsakte über                                                                          Antrag\n1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,         (1) Ausgleichszahlungen, einschließlich der Sonderbei-\n2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach-          hilfe für Hartweizen und der Beihilfe für Körnerlegumino-\nwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen         sen, werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag\nAufkäufer oder Verarbeiter und                           muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag\ngestellt wird, bei der Landesstelle eingegangen sein, in\n3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare      deren Bereich der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz\nbezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundesfi-       hat. Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb nur eine landwirt-\nnanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der        schaftliche Betriebsstätte, so ist Betriebssitz der Ort der\nKontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen          Betriebsstätte. Bei mehreren landwirtschaftlichen Betriebs-\nErzeugnisse ausgeführt werden sollen.                        stätten ist der maßgebliche Betriebssitz der Ort, an dem","860                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\nder Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt            etikett an oder auf der Packung oder dem Behältnis ist für\nwird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-       Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. Bei ungekennzeich-\nmögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren          neter Abgabe von Zertifiziertem Saatgut tritt an die Stelle\nBezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung befindet. Der      des Etiketts eine Bescheinigung des Abgebenden mit den\nAntrag muß zusätzlich zu den nach den in § 1 genannten         Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung.\nRechtsakten geforderten Angaben enthalten:\n(2c) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Körner-\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-          leguminosen ist der Kaufbeleg über das nach den in § 1\nlers,                                                      genannten Rechtsakten zu verwendende Saatgut beizu-\n2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind            fügen.\nFlächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung             (3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei\ngestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme       Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlangen der\nder Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung derjeni-        Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Grundlagen-\ngen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung     karte Landwirtschaft, andere geographische Karten mit\ngestellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne der     einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere geeigntete\nRegelung für Tierprämien sind, als sonstige Nutzung        Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender\nangegeben werden,                                          Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die                         Flächen zu erkennen ist. Die Flächennachweise sind ab\nder Antragstellung für Kontrollen im Betrieb bereitzu-\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nhalten.\naa) für den eigenen Betrieb,                             (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nbb) für einen anderen Betrieb,                        nung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 aufgeführ-\nten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sowie\ncc) in einem anderen Betrieb sowie\nweitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bearbeitung\nb) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-       der Anträge erforderlich ist.\nderten Maßnahmen\n(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3 auf-\nstillgelegt worden sind; im Falle des Buchstabens a        geführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,\nDoppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift            soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-\ndes Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über-      derlich ist.\nnommen hat, anzugeben,\n(6) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich\n4. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszah-      der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom\nlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht        9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichs-\nmit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland      zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeu-\ngenutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken      ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl.\ndienten,                                                   EG Nr. L 91 S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\n5. die Erklärung, daß für die Fläche, für die die Beihilfe für Nr. 760/98 der Kommission vom 3. April 1998 (ABl. EG\nKörnerleguminosen beantragt wird, keine sonstige           Nr. L 105 S. 8) geändert worden ist, können Ausgleichs-\nHektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Abs. 2      zahlungen nachträglich ab der Ernte 1993 für solche\nder Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom              Flächen gewährt werden, die\n21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen       1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur\nAgrarpolitik (ABl. EG Nr. L 94 S. 13) in der jeweils gel-      Ernte 1993 erfaßt wurden,\ntenden Fassung beantragt ist oder wird.\n2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-\n(2) Im Falle der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab            schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden\nder Antragstellung                                                 Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat Zertifizierten Saatguts,          Produktion erzielten, und\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen         3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-\nRapses,                                                        nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.\n3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-             (7) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Ver-\nbausaatgut verwendet worden ist,                           ordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April\n1996 stehen jedem Land 0,1 vom Hundert seiner regio-\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-\nnalen Grundfläche zur Verfügung.\ngutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder\n5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-             (8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 Unter-\nvenu“ oder „Jet Neuf“                                      abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission\nvom 9. April 1996 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfe-\nfür Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.                      fähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen,\nmüssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjahres, in\n(2a) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in den\ndem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei\nin § 1 genannten Rechtsakten nachträglich Flächen aus\nder zuständigen Landesstelle einen entsprechenden\nseinem Antrag zurückziehen.\nGenehmigungsantrag stellen. Der Genehmigungsantrag\n(2b) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für        muß die genaue Bezeichnung und Größenangabe der\nHartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat          auszutauschenden Flächen und die Angabe der Gründe\nverwendete Zertifizierte Saatgut beizufügen. Das Original-     für den beantragten Flächentausch enthalten. Für einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                 861\nAustausch werden insbesondere folgende Gründe aner-                                       §7\nkannt:                                                                                 Getreide\n1. Gesunderhaltung des Bodens,\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\n2. Erosionsvermeidung,                                       der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage\n3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam-        für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-\nmenlegung von Flächen innerhalb des Betriebes und         durchschnittserträge zugrunde zu legen.\n4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.\n§8\nSollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen\nwerden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so                             Eiweißpflanzen\nmuß der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-           (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-\ntümers nachweisen.                                           lung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in\nder Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte\nGetreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\n3. Abschnitt\n(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der\nVereinfachte Ausgleichszahlung                   Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\n§5                                                            §9\nAusgleichszahlung                                              Ölsaatenanbau\n(1) Einem Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichszah-       (1) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung der mit\nlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem Antrag     Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der Anlage für die\nangegeben hat, daß                                           jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-\n1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,   schnittsertrag zugrunde zu legen.\ndie höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Ge-            (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage\ntreide benötigt wird, und                                 aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\n2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen          (3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten\nbeantragt.                                                Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unterneh-\nFür die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der           men als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die\nAusgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungsre-    Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der\ngion in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-      Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Öl-\nschnittsertrag zugrunde zu legen.                            saaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ngesehenen Zwecken zugeführt werden.\n(2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-\nberechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens            (4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr\n0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Flur-       1995/96 gelten für die allgemeinen Ausgleichszahlungen\nstücken bestehen.                                            für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-\nflächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\nfestgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige\nrungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\nStillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens\nauch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei darf\njedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:\ndiese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.\n– Baden-Württemberg                              64 330 ha,\n– Bayern                                        128 640 ha,\n4. Abschnitt\n– Berlin                                            180 ha,\nAllgemeine Ausgleichszahlung                    – Brandenburg                                    75 032 ha,\n– Bremen                                            153 ha,\n§6\n– Hamburg                                           919 ha,\nAllgemeine Bestimmungen\n– Hessen                                         52 698 ha,\n(1) Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszah-\nlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirt-     – Mecklenburg-Vorpommern                        190 521 ha,\nschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten erge-       – Niedersachsen                                  87 540 ha,\nbende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die   – Nordrhein-Westfalen                            43 311 ha,\nAusgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die der\nErzeuger in seinem Antrag angegeben hat.                     – Rheinland-Pfalz                                31 119 ha,\n– Saarland                                        2 551 ha,\n(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-\ngleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens         – Sachsen                                        39 961 ha,\n0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren      – Sachsen-Anhalt                                 57 247 ha,\nFlurstücken bestehen.\n– Schleswig-Holstein                            103 023 ha,\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\n– Thüringen                                      51 775 ha.\nrungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\nauch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.          (4a) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nDabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-    pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gel-\nschreiten.                                                   ten ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr","862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\n1996/97 für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für          Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben\nÖlsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-            Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die\nflächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten      Verpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August\nfestgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige      des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung\nStillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens   folgenden Wirtschaftsjahres.\njedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:                   (1a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillge-\n– Brandenburg                                    78 762 ha,  legten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten\n– Mecklenburg-Vorpommern                        173 400 ha,  und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschafts-\njahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Grün-\n– Sachsen                                        46 303 ha,  den vor dem Ende des Stillegungszeitraums erforderlich\n– Sachsen-Anhalt                                 61 579 ha,  ist.\n– Thüringen                                      54 490 ha.     (1b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten\nFlächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung\n(5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 genann-\nzulässig.\nten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen für\ndie allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten zu             (2) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die\neiner Kürzung dieser Ausgleichszahlungen im Geltungs-        stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maßge-\nbereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung nach     bend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich bean-\nMaßgabe der Überschreitung der regionalen Garantie-          tragt wird.\nhöchstflächen, nachdem Überschreitungen und Unter-              (3) Die Landesregierungen können für Realteilungsge-\nschreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen antei-     biete eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 m\nlig miteinander verrechnet wurden.                           zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-      Flurstücken besteht.\nnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehe-\nne Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Aus-                                   § 10a\ngleichszahlungen für Ölsaaten festlegen. Die Landesstel-\nAnrechnung\nlen, bei denen der Antrag auf Ausgleichszahlungen zu\nstellen ist, haben die in einem anderen Land nach Satz 1        Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\nfestgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen eines     (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Ein-\nErzeugers zu berücksichtigen, die in diesem Land belegen     führung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter\nsind.                                                        landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181\nS. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2309/97\n§ 9a                            des Rates vom 17. November 1997 (ABl. EG Nr. L 321\nAnderer Lein als Faserlein                  S. 3), vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den\nLändern Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzu-\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\nwenden.\nder mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion auf-                                 § 11\ngeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\nMindestbewirtschaftungszeit\n(aufgehoben)\n4a. Abschnitt\nSonderbeihilfe für Hartweizen                                               § 12\nAnteilige Stillegung\n§ 9b                               Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeugungs-\nMindestaussaatmenge                        regionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung zur Still-\nlegung auch in einer dieser Regionen nachkommen, wenn\n(1) Einem Erzeuger wird die Sonderbeihilfe für Hart-\nweizen gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen         1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der\nWirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten              Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag\nergebenden Verpflichtungen erfüllt hat.                           unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder\n(2) Die erforderliche Mindestaussaatmenge von Zerti-      2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha stillge-\nfiziertem Saatgut wird auf 150 kg/ha festgesetzt.                 legt werden müßten.\nMüßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in minde-\nstens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen, so\n5. Abschnitt\nist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung zwi-\nFlächenstillegung                       schen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.\n§ 10                                                        § 12a\nStillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche                     Höchstgrenze für Stillegungsausgleich\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-       (1) Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am        höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betrie-\n15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf      bes gewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszah-\nAusgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August     lungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt\ndes folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im    worden ist. Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Still-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                 863\nlegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden              3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,\nBetrieb; in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten      4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1b das Ent-\nRechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.                  fernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des\n(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)          während des Stillegungszeitraums entstandenen Be-\nNr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist nicht anzu-           wuchses,\nwenden.                                                       5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle der\nrotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar des\n§ 12b\nder Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede\nGarantierte Dauerbrache                         zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung\nEin Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene      verboten. Im Falle des § 10 Abs. 1a gelten die Verbote des\nVerpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts-      Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.\njahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in den\n(1a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Rück-\nFläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\nzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen Aus-\ngleichszahlungen im Falle                                        (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung\n1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,       der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgeleg-\nte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung\n2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des              zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes,\n(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach\n3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,                   Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag\n4. der Enteignung,                                            zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums\nkeine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1\n5. der Inanspruchnahme der Parzelle für Infrastruktur-        oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.\nmaßnahmen,\n(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige\n6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe        Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche\noder                                                      Pflichten, bleiben unberührt.\n7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere Erzeu-\nger\n6. Abschnitt\nnicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen\nRechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung                         Nachwachsende Rohstoffe\nrückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet                                      § 15\nzu sein.                                                           Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben\n§ 13                              (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach-\nsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-\nÜbertragung der Stillegungsverpflichtung             akte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.\n(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-           (2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen\nlegungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur        eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach-\ninnerhalb einer Grundflächenregion zulässig.                  sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich\n(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz     für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden\noder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,     Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache\nkann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der     ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt\nAntrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der Lan-      wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prü-\ndesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertra-       fungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1,\ngung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.          teilen sie diese der Bundesanstalt mit.\n(3) (aufgehoben)\n§ 15a\n(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der                   Repräsentative Erträge\nVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni\n1992 ist nicht anzuwenden.                                       (1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die\nKulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe ange-\nbaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirt-\n§ 14                           schaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann\nStillegungsauflagen                     regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art und\nSorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten Kul-\n(1) Auf einer stillgelegten Fläche ist                     turpflanze berücksichtigen.\n1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie               (2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-\nRaps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder           pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder\nLein jeweils in Reinsaat,                                 Futtermittelzwecke geeignet sind.\n2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des          (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten\nDüngemittelgesetzes,                                      repräsentativen Erträge rechtzeitig vor der Ernte.","864               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\n§ 15b                            Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nach-\nLager- und Bestandsbuchhaltung                  weist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2 genann-\nten Zeitpunkten erfolgt ist.\n(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in\nden in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben\n7. Abschnitt\nmindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt\nkann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum                          Duldungspflichten,\nvorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erfor-             Meldungen, Kürzung der Zahlungen\nderlich ist.\n(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 genann-                                   § 16\nten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen Lager-\nund Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach handels-                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnun-          (1) Zum Zwecke der Überwachung haben\ngen und Buchführungen können anstelle der Lager- und\nBestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1     1. der Antragsteller,\ngeforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent-      2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Stillegungs-\nhalten.                                                          verpflichtung übernommen hat,\n§ 15c                            3. der zugelassene Erstkäufer und\nAnbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe               4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der\nAufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede\nZusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nzwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauf-\nvorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den\ntragte\nAnbau nachwachsender Rohstoffe die von der zuständi-\ngen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antrag-       den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt im\nstellers und die für den Antragsteller zuständige Landes-    Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten\nstelle angegeben werden.                                     der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Be-\ntriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten\n§ 15d                            zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden\nBücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und\nVerarbeitungskontrolle                     sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu\nDie Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach-         erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\nsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche          Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genann-\nAnforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, wenn    ten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten\ndies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die       Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,\nBundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige        soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies ver-\nder Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie        langen.\ndie Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung\nvorschreiben.                                                   (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Auf-\nbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Ver-\n§ 15e                            ordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nAblieferung der Ausgangserzeugnisse                schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher\noder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der\nDer Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-        Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-\nanstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-       lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und\nschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf    Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vor-\nden Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse        geschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Über-\nin dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr      wachung nach dieser Verordnung verwendet werden.\nfolgt, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt\nwird,                                                           (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines\n1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,         Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten\nFlachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September       die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-\nund                                                      folger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers über-\nnimmt.\n2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens\nbis zum 15. November                                                                  § 17\nmitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1                                        Meldepflichten der Länder\n1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,        (1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem\ndie nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis     anderen Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt\nspätestens zum 15. November und                          das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem\n2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die  anderen Land die Flächengröße und Bewirtschaftungs-\nnach dem 15. November abgeliefert werden, späte-         form mit.\nstens bis zum 30. November                                  (2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6\nerfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe        Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern\ndes Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer oder       mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                     865\n§ 18                             5.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten\nFläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche\nKürzung\nErzeugung vornimmt oder zuläßt,\nder Ausgleichszahlungen\nund des Stillegungsausgleichs                  5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer stillgeleg-\nten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder\nDie zuständige oberste Landesbehörde gibt\n6.    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche\n1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen,         nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zuläßt.\n2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-\nlichen Daten sowie\n9. Abschnitt\n3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-\nlichen Stillegungssatz                                                      Schlußbestimmungen\nzu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten\n§ 20\nZeitpunkten öffentlich bekannt.\nMuster und Vordrucke\n(1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen, einschließ-\n8. Abschnitt                         lich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, können die Länder\nMuster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Satz 1\nOrdnungswidrigkeiten                       gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des Anbaus nach-\nwachsender Rohstoffe auf Stillegungsflächen entspre-\n§ 19                             chend.\nOrdnungswidrigkeiten                          (2) Soweit die zuständigen Stellen der Länder oder die\nBundesanstalt Muster bekanntgeben oder Vordrucke\nOrdnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes         bereithalten, sind diese zu verwenden.\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nhandelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n§ 20a\n1.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte\nÜbergangsbestimmung\nFläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat\nbegrünt,                                                   § 10 Abs. 2 kann in der bis zum 31. August 1996 gelten-\nden Fassung in den Fällen, in denen eine Parzelle im\n2.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer stillgeleg- Rahmen der in den in § 1 genannten Rechtsakten in Form\nten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,        der garantierten Dauerbrache stillgelegt wurde, bis zum\n3.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer stillgeleg- Ablauf des jeweiligen Verpflichtungszeitraums weiter\nten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,           angewendet werden.\n4.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgeleg-\nten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt                                       § 21\noder landwirtschaftlich nutzt,                                                  (Inkrafttreten)","866                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\nAnlage\n(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                             Spalte 2                                 Spalte 3          Spalte 4\nGetreide                             Eiweißpflanzen\nund anderer Lein       Ölsaaten\nals Faserlein\nErzeugungsregion                           Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                    Getreide-          Ölsaaten-\ndurchschnitts-     durchschnitts-\nertrag in         ertrag in\nGetreide             Getreide             Mais                  dt/ha             dt/ha\ninsgesamt            ohne Mais\n1. Baden-Württemberg                           1)52,91)               51,4               72,8                  51,4              29,7\n2. Bayern                                      1)56,11)               55,3               75,2                  55,3              31,8\n3. Berlin                                        45,2                                                          45,2              26,8\n4. Brandenburg2)\na) Region 1                                   54,5                                                          54,5              34,4\nb) Region 2                                   45,2                                                          45,2              26,8\n5. Bremen                                        53,4                                                          53,4              31,3\n6. Hamburg                                       60,1                                                          60,1              30,7\n7. Hessen                                        55,0                                                          55,0              31,0\n8. Mecklenburg-Vorpommern                        54,5                                                          54,5              34,4\n9. Niedersachsen3)                                                                                                               30,6\na) Region 1                                   58,7                                                          58,7\nb) Region 2                                   71,9                                                          71,9\nc) Region 3                                   61,3                                                          61,3\nd) Region 4                                   47,3                                                          47,3\ne) Region 5                                   41,8                                                          41,8\nf) Region 6                                   56,0                                                          56,0\ng) Region 7                                   47,0                                                          47,0\nh) Region 8                                   42,2                                                          42,2\ni) Region 9                                   50,7                                                          50,7\nk) Region 10                                  54,5                                                          54,5              34,4\n10.  Nordrhein-Westfalen                           58,1                                                          58,1              31,1\n11.  Rheinland-Pfalz4)                                                                                                             28,5\na) benachteiligtes Gebiet                     45,0                                                          45,0\nb) nicht benachteiligtes Gebiet               51,5                                                          51,5\n12.  Saarland                                      43,8                                                          43,8              27,0\n13.  Sachsen                                       62,3                                                          62,3              29,6\n14.  Sachsen-Anhalt                                61,4                                                          61,4              26,7\n15.  Schleswig-Holstein                            68,1                                                          68,1              33,8\n16.  Thüringen                                     61,3                                                          61,3              28,7\n1)  Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.\n2)  Brandenburg:\nRegion 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-\nVorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBl. 1993 I S. 205) genannten Gebiete.\nRegion 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.\n3)  Niedersachsen:\nRegion 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.\nRegion 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.\nRegion 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.\nRegion 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages\nvom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im\nehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBl. I S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des\nehemaligen Amtes Neuhaus).\nRegion 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.\nRegion 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.\nRegion 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.\nRegion 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.\nRegion 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\nRegion 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.\n4)  Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des\nLandes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126)."]}