{"id":"bgbl1-1999-23-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":23,"date":"1999-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG)","law_date":"1999-05-07T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\nZwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(20. BAföGÄndG)\nVom 7. Mai 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) In Absatz 2 werden ersetzt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     – die Zahl „30“ durch die Zahl „35“,\n– die Zahl „75“ durch die Zahl „80“ und\nArtikel 1                                   – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-               c) In Absatz 2a werden ersetzt\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni            – die Zahl „65“ durch die Zahl „70“ und\n1998 (BGBl. I S. 1609), wird wie folgt geändert:                     – die Zahl „75“ durch die Zahl „80“.\n1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                   5. § 15 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a                               a) Absatz 3 Nr. 2 wird aufgehoben.\nUnberücksichtigte Ausbildungszeiten                  b) In Absatz 3a wird die Jahreszahl „1999“ durch die\nJahreszahl „2001“ ersetzt.\nBei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine\nAusbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung,        c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\ndie der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat,               ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nlängstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.            und Technologie“ ersetzt durch die Wörter\nDies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbil-          „Bundesministerium für Bildung und Forschung“.\ndungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland\ndurchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben       6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 bis“\nist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubilden-           gestrichen.\nden vor dem 1. Juli 1999 endet.“\n7. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt\n2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      – die Zahl „1475“ durch die Zahl „1565“,\n„Hat der Auszubildende                                        – die Zahl „665“ jeweils durch die Zahl „705“ und\n1. aus wichtigem Grund oder                                   – die Zahl „515“ durch die Zahl „545“.\n2. aus unabweisbarem Grund\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung\ngewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine             a) In Absatz 1 werden ersetzt\nandere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an               – die Zahl „190“ durch die Zahl „200“,\nHöheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\ngilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fach-               – die Zahl „260“ durch die Zahl „275“,\nsemesters.“                                                      – die Zahl „365“ durch die Zahl „385“,\n– die Zahl „635“ durch die Zahl „675“,\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\n– die Zahl „565“ durch die Zahl „600“ und\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n– die Zahl „885“ durch die Zahl „940“.\n– die Zahl „325“ durch die Zahl „330“,\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt\n– die Zahl „350“ durch die Zahl „355“,                       – die Zahl „260“ durch die Zahl „275“ und\n– die Zahl „590“ durch die Zahl „605“ und                    – die Zahl „190“ durch die Zahl „200“.\n– die Zahl „625“ durch die Zahl „640“.\nb) In Absatz 2 werden ersetzt                             9. § 25 wird wie folgt geändert:\n– die Zahl „570“ durch die Zahl „580“,                    a) In Absatz 1 werden ersetzt\n– die Zahl „625“ durch die Zahl „640“,                       – die Zahl „2140“ durch die Zahl „2270“ und\n– die Zahl „1475“ jeweils durch die Zahl „1565“.\n– die Zahl „650“ durch die Zahl „665“ und\nb) In Absatz 3 werden ersetzt\n– die Zahl „755“ durch die Zahl „770“.\n– die Zahl „185“ durch die Zahl „195“,\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                    – die Zahl „120“ durch die Zahl „125“,\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                    – die Zahl „565“ durch die Zahl „600“,\n– die Zahl „560“ durch die Zahl „570“ und                    – die Zahl „720“ durch die Zahl „765“ und\n– die Zahl „605“ durch die Zahl „615“.                       – die Zahl „665“ durch die Zahl „705“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                 851\n10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „eines weiteren                              Artikel 7\nJahres“ ersetzt durch die Wörter „drei weiterer            Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nSemester“.                                               (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\n595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März\n11. § 59 wird gestrichen.                                     1999 (BGBl. I S. 396), wird wie folgt geändert:\n12. In § 2 Abs. 3, § 15a Abs. 6, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1    1. § 65 wird wie folgt geändert:\nSatz 5, § 18c Abs. 11, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 39\nAbs. 4, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 3         a) In Absatz 1 werden ersetzt\nsowie § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden die Wörter                – die Zahl „800“ durch die Zahl „815“,\n„Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-              – die Zahl „845“ durch die Zahl „860“ und\nschung und Technologie“ ersetzt durch die Wörter\n„Bundesministerium für Bildung und Forschung“.                  – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird die Zahl „150“ jeweils\ndurch die Zahl „155“ ersetzt.\nArtikel 2\nIn § 9 Abs. 1a der Verordnung über Zusatzleistungen in     2. § 66 wird wie folgt geändert:\nHärtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungs-\ngesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt           a) In Absatz 1 werden ersetzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I              – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“ und\nS. 1609) geändert worden ist, werden ersetzt die Zahl „55“           – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“.\ndurch die Zahl „60“ und die Zahl „155“ durch die Zahl\n„160“.                                                            b) In Absatz 2 wird die Zahl „150“ durch die Zahl „155“\nersetzt.\nc) In Absatz 3 werden ersetzt\nArtikel 3\n– die Zahl „625“ jeweils durch die Zahl „640“,\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in               – die Zahl „845“ jeweils durch die Zahl „860“ und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983                  – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.\n(BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 16. Mai 1990 (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:   3. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt\n– die Zahl „510“ durch die Zahl „520“ und\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ ersetzt\ndurch die Angabe „§ 15b“.                                     – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“.\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie in den      4. § 105 wird wie folgt geändert:\nFällen des § 13a Beginn und Ende einer nach § 3 Abs. 1        a) In Absatz 1 werden ersetzt\nund 2 in der bis zum 4. November 1983 geltenden Fas-\nsung fortgesetzten und weiteren Ausbildung“ gestrichen.          – die Zahl „510“ durch die Zahl „520“,\n– die Zahl „680“ durch die Zahl „695“,\n3. § 13a wird gestrichen.                                            – die Zahl „175“ durch die Zahl „180“,\n– die Zahl „375“ durch die Zahl „380“,\nArtikel 4                                – die Zahl „425“ durch die Zahl „435“,\nIn §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 der            – die Zahl „800“ durch die Zahl „815“,\nVerordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbil-\n– die Zahl „845“ durch die Zahl „860“ und\ndungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 1997                 – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.\n(BGBl. I S. 15) geändert worden ist, werden die Wörter            b) In Absatz 2 wird die Zahl „510“ durch die Zahl „520“\n„für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“               ersetzt.\nersetzt durch die Wörter „für Bildung und Forschung“.\n5. § 106 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                             a) In Absatz 1 werden ersetzt\nDie auf Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile          – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“,\nder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\n– die Zahl „625“ durch die Zahl „640“ und\nGrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nRechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.                    – die Zahl „280“ durch die Zahl „285“.\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „330“ durch die Zahl „335“\nersetzt.\nArtikel 6\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung            6. In § 107 werden ersetzt\nkann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes in der vom 1. Oktober 1999 an geltenden Fas-             – die Zahl „102“ durch die Zahl „105“ und\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                          – die Zahl „122“ durch die Zahl „125“.","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999\n7. In § 108 Abs. 2 werden ersetzt                                2. § 105\n– die Zahl „365“ durch die Zahl „385“,                           a) Absatz 1\n– die Zahl „185“ durch die Zahl „195“,                              anstelle des Betrages von\n– die Zahl „4820“ durch die Zahl „5110“ und                         – 520 Deutsche Mark\n– die Zahl „3000“ jeweils durch die Zahl „3180“.                      ein Betrag von 480 Deutsche Mark,\n– 695 Deutsche Mark\n8. § 413 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   ein Betrag von 650 Deutsche Mark,\n„(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet,              – 380 Deutsche Mark\nwerden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den                      ein Betrag von 335 Deutsche Mark,\nFällen des\n– 435 Deutsche Mark\n1. § 65 Abs. 1                                                        ein Betrag von 390 Deutsche Mark,\nanstelle des Betrages von                                       – 815 Deutsche Mark\n– 815 Deutsche Mark                                               ein Betrag von 655 Deutsche Mark,\nein Betrag von 655 Deutsche Mark,                            – 860 Deutsche Mark\n– 860 Deutsche Mark                                               ein Betrag von 700 Deutsche Mark,\nein Betrag von 700 Deutsche Mark,                            – 245 Deutsche Mark\n– 245 Deutsche Mark                                               ein Betrag von 85 Deutsche Mark,\nein Betrag von 85 Deutsche Mark,                             – 75 Deutsche Mark\n– 75 Deutsche Mark                                                ein Betrag von 235 Deutsche Mark,\nein Betrag von 235 Deutsche Mark,                         b) Absatz 2\n2. § 66\nanstelle des Betrages von\na) Absatz 1\n– 520 Deutsche Mark\nanstelle des Betrages von                                      ein Betrag von 480 Deutsche Mark,\n– 355 Deutsche Mark                                   3. § 106\nein Betrag von 330 Deutsche Mark,\na) Absatz 1\n– 695 Deutsche Mark\nein Betrag von 650 Deutsche Mark,                         anstelle des Betrages von\nb) Absatz 3                                                     – 355 Deutsche Mark\nein Betrag von 330 Deutsche Mark,\nanstelle des Betrages von\n– 640 Deutsche Mark\n– 640 Deutsche Mark\nein Betrag von 580 Deutsche Mark,                           ein Betrag von 580 Deutsche Mark,\n– 860 Deutsche Mark                                         – 80 Deutsche Mark\nein Betrag von 700 Deutsche Mark,                           ein Betrag von 30 Deutsche Mark,\n– 80 Deutsche Mark                                          – 75 Deutsche Mark\nein Betrag von 30 Deutsche Mark,                            ein Betrag von 55 Deutsche Mark,\n– 245 Deutsche Mark                                          – 285 Deutsche Mark\nein Betrag von 85 Deutsche Mark,                            ein Betrag von 240 Deutsche Mark,\n– 75 Deutsche Mark                                        b) Absatz 2\nein Betrag von 135 Deutsche Mark in den                   anstelle des Betrages von\nFällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von\n235 Deutsche Mark in den Fällen des § 66                  – 335 Deutsche Mark\nAbs. 3 Satz 2                                               ein Betrag von 310 Deutsche Mark,\nzugrunde gelegt.“                                             4. § 107\nanstelle des Betrages von\n9. § 414 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n– 105 Deutsche Mark\n„(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet,             ein Betrag von 90 Deutsche Mark,\nwerden in den Fällen des\n– 125 Deutsche Mark\n1. § 101 Abs. 2                                                    ein Betrag von 110 Deutsche Mark,\nanstelle des Betrages von\n5. § 108 Abs. 2\n– 520 Deutsche Mark\nein Betrag von 480 Deutsche Mark,                         anstelle des Betrages von\n– 695 Deutsche Mark                                          – 385 Deutsche Mark\nein Betrag von 650 Deutsche Mark,                           ein Betrag von 360 Deutsche Mark,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999                       853\n– 195 Deutsche Mark                                                                   Artikel 8\nein Betrag von 185 Deutsche Mark,\nInkrafttreten\n– 5110 Deutsche Mark\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nein Betrag von 4595 Deutsche Mark,                    am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n– 3180 Deutsche Mark                                       (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 8 und 9, Arti-\nein Betrag von 2840 Deutsche Mark,                    kel 2 und 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin\nbestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die\n6. § 111                                                   Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach\nanstelle des Betrages von                               dem 30. Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind\ndie in Artikel 1 Nr. 3, 4, 8 und 9 sowie Artikel 2 und 7\n– 495 Deutsche Mark                                     bestimmten Änderungen ohne die einschränkende Maß-\nein Betrag von 440 Deutsche Mark                      gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.\nzugrunde gelegt.“                                             (3) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Mai 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}