{"id":"bgbl1-1999-22-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":22,"date":"1999-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/22#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_22.pdf#page=28","order":3,"title":"Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen","law_date":"1999-05-05T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["844                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nVerordnung\nzur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien\nsowie zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nVom 5. Mai 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         mission vom 23. April 1998 über die epidemiologische\nund Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 79      Überwachung der Transmissiblen Spongiformen En-\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und        zephalopathien und zur Änderung der Entscheidung\n§ 24 Abs. 1 sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in     94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der jeweils gel-\nVerbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der           tenden Fassung genannten Methoden.\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038):                                                                          §3\nWeitergehende\nArtikel 1                                     Maßnahmen der zuständigen Behörde\nVerordnung zur Überwachung                       Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung\nTransmissibler Spongiformer Enzephalopathien                des Ausbruchs einer Transmissiblen Spongiformen Enze-\n(TSE-Überwachungsverordnung)                     phalopathie weitergehende, auf den Bestand des betref-\nfenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in\nVerbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes\n§1\nanzuordnen, bleibt unberührt.\nBehördliche Beobachtung\nund Untersuchung verdächtiger Tiere\n§4\n(1) Tritt bei\nÜberwachungsprogramm\n1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist,\nDie Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm\n2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als     auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch,\n12 Monate ist, oder                                        das den Kriterien des Abschnitts A des Anhangs der Ent-\n3. einem Tier einer anderen Tierart                            scheidung 98/272/EG entspricht.\neine auf eine Störung des zentralen Nervensystems zu-\n§5\nrückzuführende Verhaltensauffälligkeit auf, die den Ver-\ndacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen                                Mitteilungspflicht\nEnzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Be-             Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-\nhörde die behördliche Beobachtung für das betreffende          mitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nTier an.                                                       schaft und Forsten zur Weitergabe an die Europäische\n(2) Hat sich der Verdacht nach Absatz 1 auf Grund           Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar\ndes Ergebnisses einer epidemiologischen, klinischen oder       des folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt B\nlabordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbehand-        des Anhangs der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen\nlung als unbegründet erwiesen, ist die behördliche Be-         Angaben enthält.\nobachtung aufzuheben.\nArtikel 2\n§2\nTötung verdächtiger Tiere\nÄnderung der Verordnung\nund Untersuchung von Gewebeteilen                            über anzeigepflichtige Tierseuchen\n(1) Kann der Verdacht auf Grund von Untersuchungen            In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-\nnach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden, ordnet die zustän-     seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt\ndige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behörd-          durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I\nliche Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des          S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGehirns, an.\n(2) Die Untersuchung der Gewebeteile erfolgt nach den       1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:\nin Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung 98/272/EG der Kom-           „3a. Ansteckende Blutarmut der Salmoniden,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999             845\n2. Die Nummer 31 wird gestrichen.                                                 Artikel 3\nInkrafttreten\n3. Die Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie,“.      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Mai 1999\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}