{"id":"bgbl1-1999-22-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":22,"date":"1999-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1999","law_date":"1999-04-22T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt\n817\nTeil I                                                                                  G 5702\n1999                               Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                                                                                     Nr. 22\nTag                                                         Inhalt                                                                                   Seite\n22. 4. 99  Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             817\nFNA: 611-4-4\n29. 4. 99  Verordnung zur Aufhebung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 843\nFNA: 2030-26\n5. 5. 99  Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur Änderung\nder Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    844\nFNA: neu: 7831-1-49-4; 7831-1-49-3\n22. 4. 99  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze „50 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          846\nFNA: neu: 691-15-28\n30. 4. 99  Berichtigung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    847\nFNA: 611-1\n4. 5. 99  Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                                      847\nFNA: 2030-25\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         848\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1999\nVom 22. April 1999\nAuf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft-                    5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-\nsteuergesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntma-                         kel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nchung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340) wird nachste-                 S. 3121),\nhend der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes 1996                  6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 9 des\nunter seiner neuen Überschrift in der seit dem 1. Januar                  Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),\n1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:                                                   7. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\n22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340),                                 8. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9\ndes Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I\n2. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-                    S. 2860),\nkel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\nS. 2049),                                                          9. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9\nNr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\n3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6                   S. 3836) und\ndes Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567),\n10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getrete-\n4. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 2                 nen Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),                  S. 402).\nBonn, den 22. April 1999\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","818                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nKörperschaftsteuergesetz 1999\n(KStG 1999)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                  Viertes Kapitel\nSteuerpflicht                                    Sondervorschriften für Genossenschaften\nUnbeschränkte Steuerpflicht                             § 1   Genossenschaftliche Rückvergütung                     § 22\nBeschränkte Steuerpflicht                               § 2\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen                                      Dritter Teil\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie                                      Tarif; Besteuerung\nbei Realgemeinden                                       § 3                  bei ausländischen Einkunftsteilen\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen           Steuersatz                                            § 23\ndes öffentlichen Rechts                                 § 4\nFreibetrag für bestimmte Körperschaften               § 24\nBefreiungen                                             § 5\nFreibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,           schaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft\nKranken- und Unterstützungskassen                       § 6   betreiben                                             § 25\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile              § 26\nZweiter Teil\nEinkommen                                                      Vierter Teil\nAnrechnungsverfahren\nErstes Kapitel\nAllgemeine Vorschriften                                             Erstes Kapitel\nGrundlagen der Besteuerung                              § 7                      Körperschaftsteuerbelastung\ndes ausgeschütteten Gewinns\nErmittlung des Einkommens                               § 8\nunbeschränkt steuerpflichtiger\nGesellschafter-Fremdfinanzierung                        § 8a              Körperschaften und Personenvereinigungen\nBeteiligung an ausländischen Gesellschaften             § 8b  Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer        § 27\nAbziehbare Aufwendungen                                 § 9   Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital         § 28\nNichtabziehbare Aufwendungen                            § 10  Verwendbares Eigenkapital                             § 29\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation)                  § 11  Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals             § 30\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland              § 12  Zuordnung der bei der Einkommensermittlung\nnichtabziehbaren Ausgaben                             § 31\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung              § 13\nEinordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigen-\nkapitalteile                                          § 32\nZweites Kapitel\nVerluste                                              § 33\nSondervorschriften für die Organschaft\nGliederung bei Erlaß                                  § 34\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\nAktien als Organgesellschaft                            § 14  Fehlendes verwendbares Eigenkapital                   § 35\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkom-             Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger      § 36\nmens der Organgesellschaft                              § 15  Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften  § 37\nAusgleichszahlungen                                     § 16  Gliederung des Eigenkapitals bei Verschmelzung        § 38\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft      § 17  Gliederung des Eigenkapitals bei Aufspaltung oder\nAusländische Organträger                                § 18  Abspaltung                                            § 38a\nSteuerabzug bei dem Organträger                         § 19  Gliederung des Eigenkapitals in Sonderfällen des\nVermögensübergangs                                    § 38b\n(weggefallen)                                         § 39\nDrittes Kapitel\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung          § 40\nSondervorschriften für\nVersicherungsunternehmen und Bausparkassen           Sonstige Leistungen                                   § 41\nSchwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen        § 20  Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-\nerhöhung bei Vermögensübertragung auf eine\nBeitragsrückerstattungen                                § 21\nsteuerbefreite Übernehmerin                           § 42\nDeckungsrückstellungen                                  § 21a\nKörperschaftsteuerminderung und Körperschaft-\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen                    § 21b steuererhöhung bei sonstigen Körperschaften           § 43","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                   819\nZweites Kapitel                      Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-\nertrag                                                 § 50\nBescheinigungen; gesonderte Feststellung\nAusschluß der Anrechnung und Vergütung von Körper-\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft         § 44\nschaftsteuer                                           § 51\nBescheinigung eines Kreditinstituts                   § 45\nVergütung des Erhöhungsbetrags                         § 52\nBescheinigung eines Notars                            § 46\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen    § 47                              Sechster Teil\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften\nFünfter Teil                        Ermächtigungen                                         § 53\nEntstehung, Veranlagung,                    Schlußvorschriften                                     § 54\nErhebung und Vergütung der Steuer\nSondervorschriften für Körperschaften, Personenver-\nEntstehung der Körperschaftsteuer                     § 48    einigungen oder Vermögensmassen in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet      § 54a\nSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung\nder Körperschaftsteuer                                § 49    (weggefallen)                                          § 55\nErster Teil                                                        §3\nSteuerpflicht                                         Abgrenzung der Steuerpflicht\nbei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen\n§1                                und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden\nUnbeschränkte Steuerpflicht                       (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper-\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die      schaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach\nfolgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und           diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren         unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-\nSitz im Inland haben:                                         steuern ist.\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-          (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\nditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-      ten und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 be-\nschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);       zeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                  körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb\nunterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\nNebenbetriebs hinausgeht. 2Im übrigen sind ihre Einkünfte\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;         unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und\nandere Zweckvermögen des privaten Rechts;                                                §4\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen                        Betriebe gewerblicher Art von\ndes öffentlichen Rechts.                                       juristischen Personen des öffentlichen Rechts\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er-           (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\nstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                         des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind\nvorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nnachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\nEinnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-\ndienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der\ngrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-\njuristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Ab-\ngebeutet werden.                                              sicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allge-\nmeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.\n§2\n(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt\nBeschränkte Steuerpflicht                    steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des\nBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                öffentlichen Rechts ist.\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-              (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\ngensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch          Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,\nihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein-   Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr\nkünften;                                                  oder dem Hafenbetrieb dienen.\n2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und            (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-           eines solchen Betriebs.\npflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von         (5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht\ndenen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.                    Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen","820                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nGewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines               bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der\nHoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte                         Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspfle-\nnicht aus.                                                                 ge (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V.,\nDeutscher Caritasverband e.V., Deutscher\n§5                                           Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deut-\nsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk\nBefreiungen                                       – Innere Mission und Hilfswerk der Evange-\n(1) 1Von der Körperschaftsteuer sind befreit                             lischen Kirche in Deutschland sowie Zentral-\nwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland\n1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG,                        e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen,\ndie Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahn-                        Einrichtungen und Anstalten und sonstiger\nvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes,                        gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder\ndie staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-\nbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdöl-                  cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,\nbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I                      Personenvereinigungen und Vermögens-\nS. 1073);                                                            massen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeit-\nnehmern stehen Personen, die sich in einem\n2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-                    arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,\nderaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Land-                    gleich;\nwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\nanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische Lan-              zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen\ndesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit                   jeweils auch deren Angehörige;\nbeschränkter Haftung, die Niedersächsische Ge-               b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse\nsellschaft für öffentliche Finanzierung mit be-                 nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe\nschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesell-             der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.\nschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesell-                2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungs-\nschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränk-            kassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren,\nter Haftung Bremen, die Landeskreditbank Baden-                 nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit\nWürttemberg-Förderungsanstalt, die Bayerische                   Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not\nLandesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Ber-             oder Arbeitslosigkeit beschränken;\nlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale –,          c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche\ndie Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die                  und unmittelbare Verwendung des Vermögens\nNiedersächsische Landestreuhandstelle für den                   und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung\nWohnungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförde-                  und der tatsächlichen Geschäftsführung für die\nrungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der                  Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;\nWestdeutschen Landesbank Girozentrale –, die Nie-\ndersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschafts-          d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert\nförderung Norddeutsche Landesbank, die Landes-\nder Deckungsrückstellung versicherungsmathe-\ntreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche\nmatisch zu berechnen ist, das nach den han-\nLandesbank, die Saarländische Investitionskre-\ndelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger\nditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank\nBuchführung unter Berücksichtigung des Ge-\nSchleswig-Holstein – Zentralbereich der Landes-\nschäftsplans sowie der allgemeinen Versiche-\nbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Investi-\nrungsbedingungen und der fachlichen Ge-\ntionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische\nschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2\nAufbaubank, die Sächsische Aufbaubank GmbH, die\nHalbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nThüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut\nauszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei\nSachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeut-\neinem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Lan-\ndie Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer\ndesbank –, die Investitions- und Strukturbank Rhein-            Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende\nland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-               Teil des Vermögens. 2Bei der Ermittlung des Ver-\nVorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen                 mögens ist eine Rückstellung für Beitragsrück-\nLandesbank Girozentrale – und die Liquiditäts-Kon-              erstattung nur insoweit abziehbar, als den Lei-\nsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;              stungsempfängern ein Anspruch auf die Über-\n2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-               schußbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Ver-\naufgaben;                                                       mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist\ndie Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4\n3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-\nsteuerpflichtig; und\nsen, die den Personen, denen die Leistungen der\nKasse zugute kommen oder zugute kommen sollen                e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des\n(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge-                 Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-\nwähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die              sichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht\nden Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch                   höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte\ngewähren,                                                       zulässige Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung\ndes tatsächlichen und des zulässigen Kassen-\na) wenn sich die Kasse beschränkt\nvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergeset-\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein-             zes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in\nzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge-               Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach\nschäftsbetriebe oder                                    Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                 821\n4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit            grundlage in Höhe der doppelten monatlichen Bei-\nim Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-           tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung\nzes, wenn                                                    der Arbeiter und Angestellten ergeben würden;\na) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz-      9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im          mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-\nVeranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-               tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und\njahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen-           nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-\nden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder           schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild-\ntätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51\nb) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-\nbis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaft-\nversicherung beschränkt und die Versicherungs-\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-\nvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art\nbefreiung insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht\nund Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen\nfür selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;\ndarstellen;\n10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\n5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-\nVereine, soweit sie\nter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-\noder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-              a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie\nschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf               den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.           oder auf Grund eines genossenschaftlichen\n2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,                         Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;\nden Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen\na) soweit die Körperschaften oder Personenvereini-               im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbau-\ngungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb               gesetzes gleich;\nunterhalten oder\nb) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne\nb) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als                   des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder\n10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-               Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und\nbare oder mittelbare Unterstützung oder Förde-               sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mit-\nrung politischer Parteien verwenden.                         glieder bestimmt sind und der Betrieb durch die\n3Die  Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammen-                    Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.\nschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen          2Die  Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die\nRechts, die wie die Berufsverbände allgemeine                Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1\nideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder      nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der\nwahrnehmen. 4Verwenden Berufsverbände Mittel für             gesamten Einnahmen übersteigen;\ndie unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder\n11. (weggefallen)\nFörderung politischer Parteien, beträgt die Körper-\nschaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;            12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\ndeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-\n6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren\nunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsge-\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\neinen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-\nrungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten\nmer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des\nwesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-\nGesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),\nrühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-\nund im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,\nfließen;\nsoweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-\n7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-           lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-\ngesetzes und ihre Gebietsverbände. 2Wird ein wirt-           wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-\nschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die        nungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist\nSteuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;                     ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-\n8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-             nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An-              keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten\ngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord-               Tätigkeiten übersteigen;\nneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung          13. (weggefallen)\nMitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung    14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nder Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr-             Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\nlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Bei-\nträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrund-           a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitrags-                 forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der                   Betriebsgegenstände,\nArbeiter und Angestellten ergeben würden. 2Ermög-            b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nlicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitglied-           Werkverträgen für die Produktion land- und forst-\nschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die un-             wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der\nmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen,             Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der\nso steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen,                Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\nwenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jähr-                auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung\nlichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der                 von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und\nBeiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungs-                 Bodenverbesserungen,","822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von           Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu\nden Mitgliedern selbst gewonnenen land- und              ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung\nforstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Be-          ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. 2Voraussetzung\narbeitung oder die Verwertung im Bereich der             ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse\nLand- und Forstwirtschaft liegt, oder                    nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks\nd) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-          verwendet werden;\ntung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse    18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätig-\nder Betriebe der Mitglieder.                             keit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirt-\n2Die  Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die           schaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch\nEinnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1                 Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch In-\nnicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der            dustrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze\ngesamten Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossen-               und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn\nschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich           an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften be-\nüberwiegend auf die Durchführung von Milch-                  teiligt sind. 2Voraussetzung ist, daß das Vermögen\nqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die          und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung\nTierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese               des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;\nTätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nicht-       19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes\nmitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundert-            über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers\ngrenze außer Ansatz;                                         für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352),\n15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-             soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 die-\nein auf Gegenseitigkeit,                                     ses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses\nGesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung\na) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-               ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Überschüs-\nsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des            se nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten\nTrägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die            verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher Ge-\nsich aus dem Gesetz zur Verbesserung der                 schäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht\nbetrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-            ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten\nber 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und                  Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung inso-\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp-             weit ausgeschlossen;\nfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7      20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des\nbis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung           öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körper-\nder betrieblichen Altersversorgung bezeichneten          schaften oder von steuerbefreiten Personenvereini-\nRahmen nicht überschreiten;                              gungen,\n16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-               a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt,\nmögensmassen, die als Entschädigungseinrichtun-                   im Wege des Umlageverfahrens die Versor-\ngen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anleger-                 gungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern\nentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I                 aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Ar-\nS. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Ver-                beitnehmern erwachsen,\nbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder\nsonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck                b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver-\nhaben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-             mögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der im\ngen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des             Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mit-\nGesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanz-                  glieder;\ndienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a       21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kredit-             öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaf-\nwesen Hilfe zu leisten. 2Voraussetzung ist, daß das          ten Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\nVermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur               im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozial-\nErreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen             gesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spit-\nZwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2                  zenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282\ngelten entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie\nvon Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit                die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben\nSpareinrichtung. 4Die Steuerbefreiung ist für wirt-          wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, daß das Vermö-\nschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die            gen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-\nnicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstig-        chung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet\nten Aufgaben gerichtet sind;                                 werden;\n17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),       22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien\nderen Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirt-           im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes\nschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form              vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungs-\nder Übernahme und Verwaltung von staatlichen                 mäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a\nBürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften             des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nund Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften               (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarun-\noder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richt-          gen erheben und Leistungen ausschließlich an die\nlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsun-          tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs\nternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungs-           oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie\ngesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und           dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben dersel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                    823\nben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in                              Zweiter Teil\nWettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begün-\nstigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein wirt-\nEinkommen\nschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen\nTätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der                           Erstes Kapitel\nbegünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuer-                   Allgemeine Vorschriften\nbefreiung insoweit ausgeschlossen.\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht                                            §7\n1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-                       Grundlagen der Besteuerung\nliegen,\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu\n2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die Aus-     versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 6 nach\nschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustellen         den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)\nist,                                                       aus Werbesendungen.\n3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.        (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im\nSinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der\n§6                               §§ 24 und 25.\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-,                 (3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die\nSterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen               Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-\n(1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem       derjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder\nder Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-          beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen\nmatisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-,        Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der\nSterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3        Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.\nden in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,         (4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher\nso ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen         nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu füh-\nanteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.              ren, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln,\n(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergan-  für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei\ngenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb           diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie\nvon achtzehn Monaten nach dem Schluß des Wirtschafts-          regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so\njahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung      gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalender-\nder Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhö-           jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die\nhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Ver-        Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender-\nrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur           jahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,\ngleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des           wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenom-\nTrägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge          men wird.\nder Leistungsempfänger verwendet wird.                            (5) (weggefallen)\n(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in\nAbsatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich                                     §8\ndie Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für                    Ermittlung des Einkommens\ndie der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-\nrungsmathematisch zu berechnen ist.                               (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu\nermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Ein-\n(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind\nkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.\nBeitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-\ntragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen            (2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des\ndes Absatzes 2 nicht abziehbar. 2Das gleiche gilt für          Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflich-\nZuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrücker-          tet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe-\nstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch          betrieb zu behandeln.\nauf die Überschußbeteiligung nicht zusteht.                       (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\n(5) 1Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver-     Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch ver-\nmögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1        deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen\nNr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten        jeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Betei-\nBetrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkom-   ligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapital-\nmen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.          gesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen\n2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögens-             nicht.\nübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abzieh-              (4) 1Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des\nbar.                                                           Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß\n(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Ster-      sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der\nbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluß          Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.\ndes Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d       2Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht\noder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c         vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapital-\ndieser Vorschrift nicht anzuwenden. 2Bei Unterstützungs-       gesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesell-\nkassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem             schaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem\nSchluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch-      Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. 3Die\nstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.                        Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich,","824                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nwenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs             des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil\ndient, der den verbleibenden Verlustabzug im Sinne des          des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht.\n§ 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ver-            2Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der\nursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in       ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapitalrücklage,\neinem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält-         der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines\nnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren        Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlust-\nfortführt. 4Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Ver-      vortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Ab-\nlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt        schnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuches) in der Han-\nder Anteilsübertragung.                                         delsbilanz zum Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-\n(5) 1Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbe-           jahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Han-\nfreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person      delsgesetzbuches) sind zur Hälfte hinzuzurechnen. 3Eine\ndes öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des          vorübergehende Minderung des Eigenkapitals durch\nEinkommens außer Ansatz. 2Eine mittelbare Beteiligung           einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis zum\nsteht der unmittelbaren Beteiligung gleich.                     Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes\nfolgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenka-\n(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt-        pital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder her-\nlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat-            gestellt wird.\nzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als\n(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der\nMitglieder erhoben werden, außer Ansatz.\nAnteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapital-\n(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von            gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder\ndenen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist         mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt\nein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten              ist. 2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit\nnicht zulässig.                                                 anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt\nist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder\n§ 8a                              von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die\nGesellschafter-Fremdfinanzierung                    mit ihm gemeinsam beherrscht werden. 3Ein Anteilseigner\nohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich be-\n(1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-            teiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im\nschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem         Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen be-\nnicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berech-             herrschenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausübt.\ntigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt\n(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit\nim Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stamm-\ndarin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften\nkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnaus-\nzu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren\nschüttungen,\noder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer\n1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemes-       Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften\nsene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremd-         besteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an die Stelle des Dreifachen\nkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs die         das Neunfache des anteiligen Eigenkapitals des An-\nHälfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners      teilseigners sowie an die Stelle des Sechsfachen das\nübersteigt oder                                             Achtzehnfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem\n2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene          Fremdkapital im Sinne der Nummer 1 und der Hälfte des\nVergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital        anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. 2Vergütungen\nzu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Dreifache       für Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des\ndes anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners über-       Absatzes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein\nsteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses   Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapital-\nFremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von          gesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten\neinem fremden Dritten erhalten können oder es handelt       Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr\nsich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküb-            zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, es\nlicher Geschäfte; sind auch Vergütungen im Sinne der        sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des\nNummer 1 vereinbart worden und übersteigt das dort          Absatzes 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-\nbezeichnete Fremdkapital die Hälfte des anteiligen          schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen\nEigenkapitals des Anteilseigners nicht, tritt an die Stelle Umständen von einem fremden Dritten erhalten können\ndes Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals des An-         oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung\nteilseigners das Sechsfache des Unterschiedsbetrags         banküblicher Geschäfte. 3Bei einer Kapitalgesellschaft,\nzwischen dem Fremdkapital im Sinne der Nummer 1             die am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapital-\nund der Hälfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-    gesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des\neigners.                                                    Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne des\n2Satz\nAbsatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung zu kürzen.\n1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-\nzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem An-            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\nteilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2        1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der Körper-\ndes Außensteuergesetzes, die nicht zur Anrechnung von                schaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einkünfte aus\nKörperschaftsteuer berechtigt ist, oder von einem Dritten            der Beteiligung Betriebseinnahmen eines inländischen\nerhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem             Betriebs sind, oder\nnahestehende Person zurückgreifen kann.                         2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft\n(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der           gehalten wird und das Fremdkapital über die Perso-\nTeil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schluß            nengesellschaft geleitet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                 825\n§ 8b                                  ländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder\nBeteiligung                              der Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland\nan ausländischen Gesellschaften                       steuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2\nbegünstigten Körperschaften gehört,\n(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nzu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert er-\nEinkommensteuergesetzes, die eine unbeschränkt steu-\nworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder Kapi-\nerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,\ntalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben\n3 oder 6 von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-\ngesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft im          Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung stattfindet.\nSinne des § 43 erhält, bleiben bei der Ermittlung des Ein-        (4) 1Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesell-\nkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag im           schaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer in-\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. 2Voraus-       ländischen gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt\nsetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß die Ver-       steuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen sind, bleiben\nwendung des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1         bei der Ermittlung des der inländischen gewerblichen\ndurch eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45             Betriebsstätte zuzurechnenden Einkommens außer An-\nnachgewiesen wird. 3Gewinnminderungen, die                     satz, soweit sie nach einem Abkommen zur Vermeidung\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils      der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit wären,\nan der in Satz 1 genannten ausschüttenden Kapital-         wenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft un-\ngesellschaft oder sonstigen Körperschaft oder              beschränkt steuerpflichtig wäre. 2Die Absätze 2 und 3\ngelten sinngemäß für die Ermittlung des Einkommens\n2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung            einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer be-\noder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapital-         schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, wenn die Vor-\ngesellschaft oder sonstigen Körperschaft                   aussetzungen des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. 3Hängt\nentstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-      die Befreiung oder Begünstigung vom Halten der Beteili-\nsichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts         gung für einen Mindestzeitraum ab, muß die Beteiligung\noder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnaus-           während dieses Zeitraums auch zum Betriebsvermö-\nschüttungen zurückzuführen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten      gen der inländischen gewerblichen Betriebsstätte gehört\nnicht für Bezüge, die in einem wirtschaftlichen Geschäfts-     haben.\nbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreiten Körper-       (5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen\nschaft anfallen.                                               Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-\n(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbe-          men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der\nschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Sinne des § 1       Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körper-\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der Veräuße-     schaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der\nrung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft         im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die\noder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von             Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.\nderen Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinnausschüt-              (6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen\ntungen dieser Gesellschaft nach einem Abkommen zur             Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-\nVermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5            men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach Ab-\nbefreit oder nach § 26 Abs. 2 oder 3 begünstigt wären,         satz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von der Körper-\nsoweit sich nicht in früheren Jahren eine bei der Gewinn-      schaftsteuer befreit oder nach § 26 Abs. 2 bis 3 oder\nermittlung berücksichtigte Gewinnminderung durch An-\nAbs. 7 begünstigt, so sind Gewinnminderungen, die\nsatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils ergeben hat und\nsoweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz            1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an\neines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist. 2Ver-             der ausländischen Gesellschaft oder\nluste, die bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapital-        2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung\nherabsetzung nach Satz 1 entstehen, sind nicht abzieh-             oder Herabsetzung des Kapitals der ausländischen\nbar. 3Hängt die Befreiung oder Begünstigung von der                Gesellschaft\nTätigkeit der ausländischen Gesellschaft ab, muß die           entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksich-\nunbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nachweisen,         tigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die\ndaß die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-           sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschüttun-\nbesteuerung oder in § 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten\ngen zurückzuführen ist.\nseit der Gründung dieser Gesellschaft oder während der\nletzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum,           (7) Für die Anwendung des § 3c des Einkommensteuer-\nin dem die Einkünfte aus der Veräußerung, Auflösung oder       gesetzes gelten 15 vom Hundert der nach einem Ab-\nKapitalherabsetzung bezogen werden, ausgeübt worden            kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder\nsind.                                                          nach den Absätzen 4 und 5 von der Körperschaftsteuer\nbefreiten Gewinnausschüttungen einer ausländischen\n(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an einer\nGesellschaft als Betriebsausgaben, die mit den Einnah-\nausländischen Gesellschaft, die\nmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang\n1. ein Einbringender nach § 23 Abs. 4 als Gegenleistung        stehen.\nfür die Einbringung von Anteilen an einer unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach § 23                                    §9\nAbs. 1 oder 3 des Umwandlungssteuergesetzes oder\nAbziehbare Aufwendungen\n2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft\nnach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 23 Abs. 4 des Umwand-          (1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:\nlungssteuergesetzes von einem Einbringenden, der mit       1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des\nGewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der aus-           Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter","826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nauf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Ein-       3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-\nlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-       stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\nführung verteilt wird;                                       denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen\n2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung           zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaft-       Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-\nlicher Zwecke und der als besonders förderungs-              gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur             dienen,\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens          4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder\noder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Um-                des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands\nsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne            oder andere mit der Überwachung der Geschäfts-\nund Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mildtätige und         führung beauftragte Personen gewährt werden.\nals besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle\nZwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um                                       § 11\nweitere 5 vom Hundert. 3Überschreitet eine Einzel-\nAuflösung und Abwicklung\nzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur\n(Liquidation)\nFörderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als\nbesonders förderungswürdig anerkannter kultureller          (1) 1Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\nZwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der          gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-\nHöchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den             oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt\nfolgenden sechs Veranlagungszeiträumen abzuziehen.       steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\n4§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-      nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum\nsprechend.                                               der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu-\ngrunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei\n(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das\nJahre nicht übersteigen.\nEinkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.              (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1\n2Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die        ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-An-\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von             fangsvermögen gegenüberzustellen.\nNutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Ausgabe ist             (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuer-      kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien\ngesetzes zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer         Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem\nzum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen be-         Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.\nrechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein\nAnspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch              (4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-\nVertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung       vermögen, das am Schluß des der Auflösung vorange-\nverzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der    gangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-\nBedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.              schaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den vor-\nangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung\n(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der    nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen\nBestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-          anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung nach den\ntrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlau-     steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung\ntere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm    auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-Anfangs-\ndie Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge       vermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen\ngrober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich    Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum\noder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt   ausgeschüttet worden ist.\noder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der\nBestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken              (5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla-\nverwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.          gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so\n3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags       gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der\nanzusetzen.                                                  später geleisteten Einlagen.\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst\n§ 10                           geltenden Vorschriften anzuwenden.\nNichtabziehbare Aufwendungen                       (7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Ver-\n1Nichtabziehbar   sind auch:                              mögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-\nschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins\n1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des\nauf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wor-\nSteuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-\nden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.\nzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.\n2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,\n§ 12\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Ent-            Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland\nnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind             (1) 1Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-\nund die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die       schaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und\ndas Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4       ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet\nund 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt;      sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so\ndas gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden     ist § 11 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des zur\nNebenleistungen,                                         Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                  827\ndes vorhandenen Vermögens. 3Verlegt eine unbeschränkt        mindert den Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung\nsteuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäfts-         von Gebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufen-\nleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre-    den Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjahren.\nchend.                                                       7Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische      zulässig, soweit der Abschreibungsverlust in einem vor-\nBetriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-    angegangenen Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt wer-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-         den konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). 8Der\ngelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als        am Schluß des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschrei-\nGanzes auf einen anderen übertragen wird; unberührt          bungsverlust und das Vortragsvolumen sind gesondert\nbleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergeset-           festzustellen; § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nzes.                                                         zes gilt sinngemäß. 9Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend\nfür\n§ 13                             1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschrei-\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung                bungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungs-\n(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-        unternehmens zuzurechnen ist,\nvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-              2. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-\nschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem       vereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem\ndie Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.         Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als\n(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Kör-        Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse           3. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-\nsteuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch             vereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Woh-\nBetriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,        nungsunternehmen nahestehen, soweit ihnen Ge-\nin dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz auf-        bäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunterneh-\nzustellen.                                                       mens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert\n(3) 1In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und          angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen wer-\nin der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die            den,\nWirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den        4. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-\nTeilwerten anzusetzen. 2Wohnungsunternehmen und Or-              vereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei\ngane der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunter-             Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungs-\nnehmen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Kör-           steuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Woh-\nperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Be-              nungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem\nkanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dür-          Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter\nfen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der           dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.\nGebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit\n10Soweit   Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsun-\ndem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind (Ab-\nschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus Gewer-       ternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die in\nbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten     der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit dem\nnur ausgleichen oder nach § 10d des Einkommensteuer-         Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in\ngesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag      den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem\nzwischen den Absetzungen für Abnutzung nach dem Aus-         Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder Rechts-\ngangswert und nach den bis zum Zeitpunkt des Beginns         träger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Veräuße-\nder Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Her-       rungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ver-\nstellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile über-          äußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und\nsteigt. 3Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Abset-       dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil\nzungen für Abnutzung, soweit sie sich nach Anschaf-          im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit den\nfungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem        Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nZeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind.     die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommen-\n4Der Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 aus-        steuergesetzes, ergibt. 11Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht\ngeglichen oder abgezogen werden darf, vermindert sich        für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10\num das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden           steuerbefreit sind.\naktivierungspflichtigen Aufwendungen (begünstigtes Inve-        (4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1\nstitionsvolumen) für die zum Anlagevermögen des Woh-         Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuer-\nnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren unbeweg-            begünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen,\nlichen Wirtschaftsgüter. 5Übersteigt das begünstigte In-     in der Schlußbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.\nvestitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungs-      2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz\nverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abge-       für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert\nzogen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in Höhe     anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht\ndes nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen        nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermitt-\nAbschreibungsverlustes des vorangegangenen Wirt-             lung ergeben würde.\nschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen dieses\n(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-\nWirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes begünstig-\nweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen-\ntes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte Investi-\nden Teil des Betriebsvermögens.\ntionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vortragsvo-\nlumen). 6Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsver-        (6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht\nlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf,     zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-","828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-              sellschafter der Personengesellschaft beschränkt ein-\nschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-             kommensteuerpflichtig, so müssen die Voraussetzun-\nsteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,                  gen der Nummern 1 und 2 im Verhältnis zur Personen-\nwenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in             gesellschaft selbst erfüllt sein. 4Das gleiche gilt, wenn\ndem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.       an der Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-\n2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.         perschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-\n3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine          massen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Ge-\nWert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die         schäftsleitung nicht im Inland haben.\nSätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4       4. 1Der Gewinnabführungsvertrag muß bis zum Ende des\nSatz 1.                                                           Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das Satz 1\nerstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf\nJahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden\nZweites Kapitel                             Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2Er muß während\nSondervorschriften für die Organschaft                   seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.\n3Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündi-\ngung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die\n§ 14\nKündigung rechtfertigt. 4Die Kündigung oder Aufhe-\nAktiengesellschaft oder Kommandit-                     bung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeit-\ngesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft               punkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-\nVerpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Komman-         schaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs\nditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz          zurück.\nim Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnab-           5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-\nführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktien-             überschuß nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272\ngesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländi-             Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der\nsches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das             gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei ver-\nEinkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16             nünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich\nnichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens                begründet ist.\n(Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-\nsetzungen erfüllt sind:                                                                    § 15\n1. 1Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom                    Besondere Vorschriften zur Ermittlung\nBeginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und                des Einkommens der Organgesellschaft\nunmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, daß        Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-\nihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an      schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften\nder Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliede-     folgendes:\nrung). 2Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede\nder Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung   1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommen-\nberuht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.                 steuergesetzes ist nicht zulässig.\n2. 1Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1             2. 1Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung\nbezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem             der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnan-\nGesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaft-         teile aus der Beteiligung an einer ausländischen Ge-\nlich und organisatorisch in das Unternehmen des               sellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden,\nOrganträgers eingegliedert sein. 2Die organisatorische        wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften\nEingliederung ist stets gegeben, wenn die Organge-            begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 2Ist der Organ-\nsellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne          träger eine Personengesellschaft, so sind die Vor-\ndes § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres         schriften insoweit anzuwenden, als das zuzurech-\nUnternehmens dem Unternehmen des Organträgers                 nende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt,\nunterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach         der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.\nden Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktienge-\n3. 1Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 sind nur\nsetzes eingegliederte Gesellschaft ist. 3Der Beherr-\nschungsvertrag muß zu Beginn des Wirtschaftsjahrs             anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch\nder Organgesellschaft, für das die organisatorische           diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen ge-\nEingliederung auf Grund des Vertrags erstmals beste-          hört. 2Ist der Organträger eine Personengesellschaft,\nhen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt werden          sind die Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das\nund bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirk-         zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter\nsam werden.                                                   entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen ge-\nhört.\n3. 1Der Organträger muß eine unbeschränkt steuerpflich-\ntige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite                                  § 16\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                             Ausgleichszahlungen\nmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz\n1Die  Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der\nim Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit         geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfallen-\nGeschäftsleitung und Sitz im Inland sein. 2An der Per-    den Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 selbst\nsonengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt     zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom\nsein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzu-     Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft\nrechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses           die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zuzüg-\nGesetzes der Einkommensteuer oder der Körper-             lich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung an-\nschaftsteuer unterliegen. 3Sind ein oder mehrere Ge-      stelle des Organträgers zu versteuern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                   829\n§ 17                             die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des\nAndere Kapital-                         Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personen-\ngesellschaften als Organgesellschaft                gesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder\ndie Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.\n1Die  §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine an-\ndere als die in § 14 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft\nmit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam ver-                             Drittes Kapitel\npflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter-                        Sondervorschriften für Versiche-\nnehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraus-\nrungsunternehmen und Bausparkassen\nsetzung ist, daß\n1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengeset-                                       § 20\nzes genannten Betrag nicht überschreitet und\nSchwankungsrückstellungen,\n2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften                           Schadenrückstellungen\ndes § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.\n(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich\ndes schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere\n§ 18\nfolgende Voraussetzungen erforderlich:\nAusländische Organträger\n1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden\n1Verpflichtet  sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen        Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen\nGewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,              des Jahresbedarfs zu rechnen sein.\ndas im Inland eine im Handelsregister eingetragene\n2. 1Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht\nZweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Ein-\ndurch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen\nkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuer-\naus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-\npflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweignieder-\nrungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch\nlassung zuzurechnen, wenn\nRückversicherungen gedeckt sein.\n1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der\n(2) 1Bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Ver-\nZweigniederlassung abgeschlossen ist,\nsicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuches) sind\n2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei-  die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buch-\nligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung         stabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Ver-\ngehört und                                                 sicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach auf-\n3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung      sichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn-\nim Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben        und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2Die Summe der\nist.                                                       einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges\n2Im\nist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der\nübrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinn-\nwahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der An-\ngemäß.\nsprüche für die Schäden benötigt wird.\n§ 19\n§ 21\nSteuerabzug bei dem Organträger\nBeitragsrückerstattungen\n(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen\nfür die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die       (1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstabge-\neinen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und           schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses\nunterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind     oder des versicherungstechnischen Überschusses ge-\ndiese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden,        währt werden, sind abziehbar\nals wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei           1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem\nihm selbst erfüllt.                                                nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah-\n(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so          resergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft,\ngilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-              erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge-\nsteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-          wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert\nschaftsteuer bestehen.                                             haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der\nAuflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2\n(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so          ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuer-\ngelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der              lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzu-\nPersonengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesell-              setzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-\nschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den            schaftsjahrs. 2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus lang-\nGesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organ-               fristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebs-\nträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell-                  vermögen entfällt, nach Abzug der entsprechenden\nschaft entspricht.                                                 abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben;\n(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen       2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe\nim Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-          des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme\nchend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei be-             nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nicht-\nschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.                         abziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Ver-\n(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft                 sicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungs-\nBetriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug                 abgrenzungsposten ergibt. 2Der Berechnung des\nunterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf               Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr ent-","830               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben          eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrück-\ndes einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst-        lage einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der\nabgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zu-          Bauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraus-\ngrunde zu legen.                                          setzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne\n(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-       des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen\nrückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-         nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der\nschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen          Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Geset-\nZweck durch die Satzung oder durch geschäftsplan-            zes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage\nmäßige Erklärung gesichert ist. 2Die Rückstellung ist        gewinnerhöhend aufzulösen.\nvorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist\nals die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4\nViertes Kapitel\nbezeichneten Beträge:\n1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag                               Sondervorschriften\nendenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan-                          für Genossenschaften\ngenen Wirtschaftsjahre,\n§ 22\n2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-\nerstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem                     Genossenschaftliche Rückvergütung\nBilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,            (1) 1Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsge-\n3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-        nossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als\nwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im          Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten\nfolgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunter-           Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.\nnehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt      2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß\nworden ist,                                               1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-\n4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die             hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-\nFinanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-          ten Wareneinkauf,\njahre entfallenden Schlußgewinnanteile erforderlich ist.  2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\n3Eine  Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die        schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum\nVersicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die              Gesamtumsatz\nAuszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig        aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus\nhohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 4§ 20 Abs. 1        dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                          Abzug. 4Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den\n(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes ist      Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen\nnicht anzuwenden.                                            vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen\nund des Verlustabzugs.\n§ 21a\n(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, daß\nDeckungsrückstellungen                      die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemes-\n(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen-          sung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mit-\nsteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen mit der      gliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daß sie\nMaßgabe anzuwenden, daß Deckungsrückstellungen im            1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft ein-\nSinne des § 341f des Handelsgesetzbuches mit dem sich            geräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder\nfür die zugrundeliegenden Verträge aus dieser Bestim-\n2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genos-\nmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die\nsenschaft festgelegt und der Beschluß den Mitgliedern\nRechnungslegung von Versicherungsunternehmen er-\nbekanntgegeben worden ist oder\ngebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässi-\ngerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden kön-          3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,\nnen. 2Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunter-         die den Gewinn verteilt.\nnehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann         2Nachzahlungen     der Genossenschaft für Lieferungen oder\nder Höchstzinssatz, der sich aus § 2 der Deckungsrück-       Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen\nstellungsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässi-    sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu be-\ngerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden.        handeln.\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungs-\nrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunterneh-\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-                             Dritter Teil\nschen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können                                 Tarif; Besteuerung\ndiese entsprechend verfahren.                                          bei ausländischen Einkunftsteilen\n§ 21b                                                           § 23\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen                                         Steuersatz\n1Bausparkassen    im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes        (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 beträgt die Körper-\nüber Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des           schaftsteuer 40 vom Hundert des zu versteuernden Ein-\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in         kommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                  831\n(2) 1Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften      2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe\nund Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den                    der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-\nEmpfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1                   glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,                      anteile,\nbeträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Ein-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-\nan dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflö-\nkommensteuergesetzes zuzüglich der darauf entfallenden\nsung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkom-\nwürde, zu dem Wert des Vereinsvermögens\nmensteuergesetzes, für die der Teilbetrag im Sinne des\n§ 54 Abs. 11 Satz 1 als verwendet gilt. 2§ 44 Abs. 1 Satz 1       nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem\nNr. 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Körperschaftsteuer           der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung\nbeträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden             überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der\nEinkommens. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbe-         insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und\nfreite Körperschaften und Personenvereinigungen im                Gebäude steht.\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem        (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die       pflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-\nSteuerbefreiung ausgeschlossen ist.                           wie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine\n(3) (aufgehoben)                                           gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des\nBewertungsgesetzes betreiben.\n(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-\ntigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nherabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich                                    § 26\ndie Körperschaftsteuer entsprechend.\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile\n(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-\nnach den Vorschriften des Vierten Teils.\ndischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte\n(6) 1Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten Deut-     stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-\nschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für         sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die fest-\ndas Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen             gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\n6,4 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-         mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\nsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 2Absatz 4 gilt ent-       Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte\nsprechend.                                                    aus diesem Staat entfällt.\n(2) 1Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse (Mutterge-\n§ 24                              sellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens\nFreibetrag für bestimmte Körperschaften              zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums\n1Vom    Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen       oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-          raums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am\nmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, höch-      Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-\nstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen.              leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n2Satz 1 gilt nicht                                            Gesetzes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach\nSatz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoerträge\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren        ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8\nLeistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im         Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-         Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuer-\nsteuergesetzes gehören,                                   gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag\n2. für Vereine im Sinne des § 25.                             der Muttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von\nGewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aus-\nschüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der\nTochtergesellschaft anzurechnen. 2Anrechenbar ist die\n§ 25                              der inländischen Körperschaftsteuer entsprechende\nFreibetrag für Erwerbs- und                   Steuer, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschafts-\nWirtschaftsgenossenschaften sowie                  jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ent-\nVereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben          richtet hat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die\nMuttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum aus-\n(1) 1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-\nschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens\ntigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\njedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital\nder unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätig-\nder Tochtergesellschaft, entspricht. 3Verdeckte Gewinn-\nkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nausschüttungen zählen nur zu den Gewinnanteilen, soweit\nbeschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000 Deut-\nsie die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der\nsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,\nTochtergesellschaft nicht gemindert haben. 4Ausschütt-\nim Veranlagungszeitraum der Gründung und in den\nbarer Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften\nfolgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen.\n2Voraussetzung ist, daß\nermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Toch-\ntergesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat, vor\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein          Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen, erhöht\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der      um verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit diese den\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und              Gewinn gemindert haben. 5Der anrechenbare Betrag ist","832                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nbei der Ermittlung der Einkünfte der Muttergesellschaft       Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft be-\nden auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen          zogen. 2Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden\nhinzuzurechnen. 6Die nach diesem Absatz anrechenbare          Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelge-\nSteuer ist erst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren          sellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 1\nSteuer anzurechnen. 7Im übrigen ist Absatz 1 entspre-         nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Toch-\nchend anzuwenden.                                             tergesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile\nzu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen\n(2a) 1Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum\nErträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags\nEinkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen\ndieser Gewinnanteile. 3Die Anwendung der vorstehenden\ndes Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates\nVorschriften setzt voraus, daß\nvom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt, nach\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-              1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das\nrung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen          sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brutto-\nGemeinschaften ansässig, ist auf Antrag der Muttergesell-         erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens           unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nzwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums              fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1\noder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-                des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\nraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital dieser               bezieht und\nGesellschaft beteiligt ist, auf deren Körperschaftsteuer      2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen\nvon Gewinnanteilen aus Ausschüttungen der anderen                 des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft\nGesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der ande-            beteiligt ist und\nren Gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2\n3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen\nbis 7 anzurechnen, soweit diese Gewinnanteile nicht\nAnteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß\nschon nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\nAbsatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für\npelbesteuerung befreit oder nach Absatz 2 oder 3 begün-\nunmittelbar gehaltene Anteile obliegen.\nstigt sind. 2Zu den Gewinnanteilen im Sinne des Satzes 1\ngehören nicht Bezüge der Muttergesellschaft, die auf             (6) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind die Vorschriften\nGrund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach               des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50\nAuflösung der anderen Gesellschaft anfallen.                  Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an-\nzuwenden. 2§ 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-\n(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraussetzun-\ngesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein\ngen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz in\nAntrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. 3Bei der Anwen-\neinem Entwicklungsland, so ist bei Anwendung des Ab-          dung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\nsatzes 2 davon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag        gesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen\ndem Steuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften        Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer\ndieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.     die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne\n(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,        Anwendung des § 23 Abs. 2 und vor Anwendung der\ndaß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, insbe-    Vorschriften des Vierten Teils für das zu versteuernde Ein-\nsondere                                                       kommen ergibt.\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,            (7) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Gewinnan-\ndaß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus-       teile, die eine inländische gewerbliche Betriebsstätte einer\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von einer aus-\nNr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-      ländischen Tochtergesellschaft bezieht, wenn die Voraus-\nkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuer-         setzungen des § 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 im übrigen erfüllt\ngesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,                 sind.\n2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft\ndurch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen                                   Vierter Teil\nnachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit\ndem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes                            Anrechnungsverfahren\nvorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk\neiner behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-                                 Erstes Kapitel\nstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und                   Körperschaftsteuerbelastung\n3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden                            des ausgeschütteten Gewinns\nSteuern durch geeignete Unterlagen nachweist.                           unbeschränkt steuerpflichtiger\n(5) 1Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Toch-       Körperschaften und Personenvereinigungen\ntergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem Zehntel an\neiner Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz                                    § 27\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkel-\nMinderung oder\ngesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschafts-\nErhöhung der Körperschaftsteuer\njahr Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft und\nschüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in        (1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\ndieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochter-   gesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre\ngesellschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesell-        Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen\nschaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, der      der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals\nder nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden   (Tarifbelastung), das nach § 28 als für die Ausschüttung\nGewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht,          verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei\nsteuerlich so behandelt, als hätte sie in dieser Höhe         Anwendung eines Steuersatzes von 30 vom Hundert des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                   833\nGewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Aus-           den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nschüttungsbelastung).                                           Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-\n(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 gehört        schaftsjahr beruhen.\nnur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer,             (2) 1Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschafts-\nsoweit sie nach dem 31. Dezember 1976 entstanden ist.           jahrs in das für Ausschüttungen verwendbare (verwend-\n(3) 1Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-           bares Eigenkapital) und in das übrige Eigenkapital auf-\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-          zuteilen. 2Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des\nverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr,       Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.\ntritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungs-            (3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch Um-\nzeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das         wandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und\ndie Ausschüttung erfolgt. 2Bei anderen Ausschüttungen           waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem\nändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-        31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebil-\nzeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die          det worden, so gehört auch dieser Teil des Nennkapitals\nAusschüttung erfolgt.                                           zu dem verwendbaren Eigenkapital.\n§ 28                                                           § 30\nFür die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals\n(1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach\n(1) 1Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß jedes\nden Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.\nWirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu\n(2) 1Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-         gliedern. 2Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils aus der\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-          Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ab-\nverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr        zuleiten. 3In der Gliederung sind vorbehaltlich des § 32 die\nberuhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum             Teilbeträge getrennt auszuweisen, die entstanden sind\nSchluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß            aus\nabgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. 2Andere\n1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1998\nAusschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital\nder Körperschaftsteuer ungemildert gemäß § 23 Abs. 1\nzu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs\nergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt.                            unterliegen,\n(3)  1Die   Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals       2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993\ngelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in der in § 30          einer Körperschaftsteuer von 30 vom Hundert unter-\nenthaltenen Reihenfolge als für eine Ausschüttung ver-              liegen,\nwendet. 2In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt,     3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer\nist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.                           nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapital-\n(4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschüt-            gesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen\ntung, für die nach Absatz 3 zunächst der oder die Teil-             Wirtschaftsjahren erhöht haben.\nbeträge im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 als           (2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu\nverwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr           unterteilen in\naus, ist die Gewinnausschüttung insoweit mit dem Teil-          1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976\nbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch           abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen\nwenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.                        Einkünften entstanden sind, sowie die nach § 8b Abs. 1\n(5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44       und 2 bei der Ermittlung des Einkommens außer An-\noder § 45 Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als           satz bleibenden Beträge,\nverwendet bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-         2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körperschaft-\ngung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.\nsteuer nicht unterliegen und nicht unter Nummer 3\n(6) 1Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der            oder 4 einzuordnen sind,\nBetrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.\n2Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals\n3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des\nletzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-\nhöchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1\nschaftsjahrs entstanden ist,\nNr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag über-\nsteigt.                                                         4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach\ndem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts-\n(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach § 36e\njahren erhöht haben.\ndes Einkommensteuergesetzes vergütet worden, so bleibt\ndie der Vergütung zugrunde gelegte Verwendung des                  (3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares\nnicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags im          Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich der\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 unverändert.                        §§ 38, 38a das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende\nEigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem\n§ 29                              Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.\nVerwendbares Eigenkapital\n§ 31\n(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der\nSteuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich                       Zuordnung der bei der Einkommens-\nohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und                        ermittlung nichtabziehbaren Ausgaben\nohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten              (1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbeträge\nAusschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem               des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der Ermitt-","834                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben für                                             § 33\nnach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirtschafts-                                         Verluste\njahre wie folgt abzuziehen:\n(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften\n1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,           über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der\nauf den sie entfällt,                                       Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des\n2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkommens-        § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.\nteil, der ihr unterliegt,                                      (2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurech-\n3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus-          nung auszugleichen, soweit die Verluste in dem voran-\nländischen Einkünften,                                      gegangenen Veranlagungszeitraum oder in späteren Ver-\nanlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Einkommens\n4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Einkom-\nabgezogen werden.\nmensteilen, die nach dem 31. Dezember 1998 der Kör-\nperschaftsteuer ungemildert gemäß § 23 Abs. 1 unter-\nliegen.                                                                                   § 34\n(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom-                            Gliederung bei Erlaß\nmensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht               1Wird  Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgabenord-\nausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die      nung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit\nnach dem 31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer             Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von\nvon 30 vom Hundert unterliegen. 2Übersteigen die sonsti-        dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und\ngen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese Einkommens-            dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2\nteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden       Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer\nVeranlagungszeiträumen entstehenden Einkommensteilen            hinzuzurechnen. 2Das gleiche gilt, wenn die Körper-\nin der in Satz 1 bezeichneten Reihenfolge zuzuordnen.           schaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger\n(3) In den Fällen des § 30 Abs. 3 sind bei der Ermittlung    festgesetzt wird.\ndes Einkommens nichtabziehbare Ausgaben für vor dem\nStichtag der Eröffnungsbilanz abgelaufene Wirtschafts-                                        § 35\njahre, die das Betriebsvermögen in einem später abge-                     Fehlendes verwendbares Eigenkapital\nlaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, dem Teilbetrag\nim Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.                         (1) 1Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwend-\nbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körper-\nschaftsteuer um 3⁄7 des Unterschiedsbetrags. 2§ 27 Abs. 3\n§ 32                              gilt entsprechend.\nEinordnung bestimmter                          (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag und\nermäßigt belasteter Eigenkapitalteile               der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuer-\nerhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der\n(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach Maß-      Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2\ngabe des Absatzes 2 aufzuteilen.                                jeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögens-\n(2) Aufzuteilen sind                                         mehrungen abzuziehen.\n1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist\n§ 36\nals die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der\nAusschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in                                 Gliederung des\neinen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbe-                   Eigenkapitals bei dem Organträger\ntrag,                                                          1Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des\n2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist        § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der\nals die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der        Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnab-\nAusschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in         führung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres\neinen ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten         verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmeh-\nTeilbetrag.                                                 rungen zuzurechnen. 2Von der Zurechnung sind auszu-\nnehmen:\n(3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbe-\nlastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.        1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu ver-\nsteuern hat,\n(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:\n2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft\n1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete\ngeleistet haben,\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\n31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer von              3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die\n30 vom Hundert unterliegen,                                     Organgesellschaft übergegangen ist.\n2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teil-\nbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem                                             § 37\n31. Dezember 1998 der Körperschaftsteuer ungemil-                                   Gliederung des\ndert gemäß § 23 Abs. 1 unterliegen,                                  Eigenkapitals der Organgesellschaften\n3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag           (1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im\nals aus Vermögensmehrungen, die der Körper-                 Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermittlung\nschaftsteuer nicht unterliegen.                             ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögensmeh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                  835\nrungen, die dem Organträger in den Fällen des § 36 zuzu-      Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Ver-\nrechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets außer        mögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben\nAnsatz.                                                       zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und\n(2) 1Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Ver-         Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1\nmögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der            Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck\nUnterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teil-     kommt. 2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile\nbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. 2Unter-    nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile\nschreiten die Vermögensmehrungen den abgeführten              zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spal-\nGewinn, so gilt § 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der in       tung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der\nSatz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen Teilbe-         gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu\nträgen als verwendet gilt.                                    dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maß-\ngebend. 3Soweit das Vermögen auf eine Personengesell-\nschaft übergeht, mindern sich die Eigenkapitalteile der\n§ 38\nübertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der\nGliederung des                          übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung\nEigenkapitals bei Verschmelzung                  bestehenden Vermögen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für\n(1) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch     nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende\nVerschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf            Beträge.\neine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft          (2) 1§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entspre-\noder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige          chend. 2§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzu-\nKörperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den     wenden, daß das Nennkapital jeder Kapitalgesellschaft\n§§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragen-    nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden Anteil am\nden Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen       Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft vor\nder übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; das            der Spaltung zu vergleichen ist. 3Für die Ermittlung des\ngilt auch für nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende   auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Anteils am Nenn-\nBeträge. 2Übersteigt das Nennkapital nach der Ver-            kapital der übertragenden Kapitalgesellschaft gilt Ab-\nschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder       satz 1 Satz 1, 2 entsprechend.\ndurch Sacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nenn-\nkapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten Ge-                                  § 38b\nsellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29 Abs. 3\nentsprechend anzuwenden. 3Ist das Nennkapital nach der                      Gliederung des Eigenkapitals\nVerschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen                in Sonderfällen des Vermögensübergangs\noder durch Sacheinlagen entstanden ist, niedriger als die       Vorbehaltlich des § 30 Abs. 3 ist das verwendbare\nSumme der Nennkapitalbeträge der an der Verschmel-            Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von einem\nzung beteiligten Gesellschaften, mindert der Differenz-       Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und nicht Kör-\nbetrag einen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert fest-    perschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von Verschmel-\ngestellten Betrag. 4Weicht die Summe der zusammen-            zung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie einer diesen\ngerechneten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals        Vorgängen entsprechenden Vermögensübertragung nach\ninfolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden        § 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes\nKapitalgesellschaft oder aus anderen, mit dem Vermö-          entsteht, dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4\ngensübergang zusammenhängenden Gründen von dem                zuzuordnen.\nverwendbaren Eigenkapital ab, das sich unter Beachtung\ndes § 29 Abs. 3 aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar\n§ 39\nnach dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der\nübernehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der                                    (weggefallen)\nUnterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30\nAbs. 2 Nr. 4 zu erfassen.                                                                 § 40\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene                               Ausnahmen von\nverwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalge-                     der Körperschaftsteuererhöhung\nsellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2\n1Die  Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,\nhinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft\nvon der Körperschaftsteuer befreit ist.                       soweit\n1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30\n§ 38a                                 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,\nGliederung des Eigenkapitals                   2. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30\nbei Aufspaltung oder Abspaltung                     Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,\n(1) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Auf-    3. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell-\nspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2         schaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt\ndes Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer-            steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten\npflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbe-      Anteilseigner oder an eine juristische Person des\nschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43         öffentlichen Rechts vornimmt. 2Der Anteilseigner ist\nüber, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigen-       verpflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft\nkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft einer         seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanz-\nübernehmenden Körperschaft im Verhältnis der überge-             amts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische\nhenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden               Person des öffentlichen Rechts.","836                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\n2Nummer     3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf                           Zweites Kapitel\nAnteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der\nBescheinigungen;\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem                             gesonderte Feststellung\nnicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb ge-\nwerblicher Art.                                                                             § 44\nBescheinigung\nder ausschüttenden Körperschaft\n§ 41\n(1) 1Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-\nSonstige Leistungen                       schaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den\n(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine         Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nKapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei       oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie\nden Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1              vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, ihren Anteils-\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.                 eignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amt-\nlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:\n(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nenn-\nkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die  1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,\nRückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigen-             2. die Höhe der Leistungen,\nkapital gehört.\n3. den Zahlungstag,\n(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen\nerhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des § 30      4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Ein-\nAbs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den übri-         kommensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaft-\ngen Eigenkapitalteilen umgewandelt.                                steuer,\n(4) 1Wird  das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach      5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im\nderen Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt           Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf\nsich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1             eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil\nNr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag ge-            oder ein einzelnes Genußrecht bezieht,\nmindert. 2Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten       6. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne\ndie mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der           des § 54 Abs. 11 Satz 1 als verwendet gilt. 2Auch ein\nReihenfolge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.          Nullbetrag ist zu bescheinigen. 3Enthält die Bescheini-\ngung keine Angaben nach den Sätzen 1 und 2, gilt die\nLeistung nach Nummer 2 abzüglich der Leistungen\n§ 42                                 nach den Nummern 7 und 8 als Leistung im Sinne des\nKörperschaftsteuerminderung                         Satzes 1,\nund Körperschaftsteuererhöhung                    7. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne\nbei Vermögensübertragung                          des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,\nauf eine steuerbefreite Übernehmerin\n8. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch           des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.\nGesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer-            2Die  Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer-\npflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-\nden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-\nsellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\ngedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. 3Ist\noder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts\ndie Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt\nüber, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer\n§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\num den Betrag, der sich nach § 27 ergeben würde, wenn\ndas verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des Ver-            (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt\nmögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gel-           werden,\nten würde.                                                     1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-\n(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht                    disches Kreditinstitut auszustellen ist,\n1. in den Fällen des § 40 Nr. 2 und 3 und                      2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf\nVergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder\n2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermögens-\n§ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden\nmehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar\nist oder gestellt wird,\n1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.\n3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter\nDividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.\n§ 43                                (3) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt wer-\nKörperschaftsteuerminderung                     den, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteils-\nund Körperschaftsteuererhöhung                    eigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Er-\nbei sonstigen Körperschaften                    satzbescheinigung muß als solche gekennzeichnet sein.\n3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der\nFür unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen           Aussteller Aufzeichnungen zu führen.\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-              (4) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht\nsteuergesetzes gehören und die nicht Kapitalgesell-            entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch\nschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.              eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                  837\ntigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird       und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 2Die Auf-\ndie zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines        zeichnungen müssen einen Hinweis auf den Buchungs-\nMonats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung            beleg über die Auszahlung an den Empfänger der Be-\nan den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das         scheinigung enthalten.\nnach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige                (4) 1§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 4Die Sätze 1          bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 44\nbis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absät-           Abs. 5 Satz 2 haften die in § 45 Abs. 1 genannten Institute\nzen 1 bis 3 nur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten           oder Unternehmen nicht.\nAngaben nicht entspricht oder die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6\ngenannte Leistung zu hoch oder überhaupt nicht beschei-\nnigt wird. 5Ist die Bescheinigung auch wegen anderer                                         § 46\nAngaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu                           Bescheinigung eines Notars\nberichtigen.\n(1) 1Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-\n(5) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-      scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die Be-\nzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der      scheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen\nBescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht ge-            werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:\nwährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach § 45\n1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des Divi-\ndurch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inlän-\ndendenscheins,\ndische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7\ndes Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute           2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten\noder Unternehmen auszustellen, so haftet die Körper-                sowie die Nummer des Dividendenscheins,\nschaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung un-           3. der Tag der Veräußerung,\nrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht, wenn\ner die ihm nach Absatz 4 obliegenden Verpflichtungen            4. der Veräußerungspreis,\nerfüllt hat.                                                    5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-\n(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung haftet auch für          wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-\ndie auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern,                 scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,\nwenn in der Bescheinigung die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6              getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist.\ngenannte Leistung zu niedrig bescheinigt wird. 2Als ver-        2Bei  den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben\nkürzte Steuer gelten 7,5 vom Hundert des Unterschieds-          ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.\nbetrags zwischen der zutreffend auszuweisenden Leistung         3§ 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.\nund der zu niedrig ausgewiesenen Leistung zuzüglich\n(2) 1Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen An-\ndes darauf entfallenden Betrags der nach § 36 Abs. 2\nsprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des\nNr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anrechen-\nEinkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner gilt\nbaren Körperschaftsteuer. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ent-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß. 2Zusätz-\nsprechend.\nlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der Veräu-\nßerer erklärt hat,\n§ 45\n1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten An-\nBescheinigung eines Kreditinstituts                    sprüche richten,\n(1) 1Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer       2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vor-\nlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für          3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von\nRechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kredit-            dem Stammrecht erworben hat und\ninstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine   4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der\nBescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 bezeichneten An-               Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.\ngaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.\n2Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, für welche\n(3) 1Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurück-\nzufordern. 2Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines\nKörperschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Sätze 1\nMonats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der\nund 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländi-\nNotar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer\nschen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung\nzuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.\neines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das\nKreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die\nLeistung erbringt.                                                                           § 47\n(2) 1Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-                     Gesonderte Feststellung\nmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers                                von Besteuerungsgrundlagen\nder Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem                (1) 1Gesondert festgestellt werden\nKreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die\nBescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu             1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-\nkennzeichnen. 2Befindet sich die Aktie im Zeitpunkt des             baren Eigenkapitals,\nZufließens der Einnahmen auch nicht im Wertpapierdepot          2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-\neines der in Absatz 1 Satz 3 genannten Institute oder               kapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.\nUnternehmen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.                2Der  Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-\n(3) 1Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Be-           lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte\nscheinigungen haben die in Absatz 1 genannten Institute         Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Der","838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\nBescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1        § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-\nNr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuer-     händig zu unterschreiben.\nbescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der              (3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nKörperschaftsteuer auf Grund von Gewinnausschüttun-          schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\ngen und sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für     mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Kör-\ndie die festgestellten Teilbeträge als verwendet gelten.     perschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu\n(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbe-       entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.\nscheid\n§ 50\n1. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich                                      Sondervorschriften für\nden Steuerabzug vom Kapitalertrag\na) des zu versteuernden Einkommens,\n(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nb) der Tarifbelastung,\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nc) der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder      abgegolten,\nAbs. 3 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes,           1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der\nd) der Minderung und Erhöhung der Körperschaft-               Steuerbefreiung ausgenommen sind,\nsteuer nach § 27,                                     2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-\n2. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrück-           pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inlän-\ntragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der     dischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-\nErmittlung des Einkommens ergeben hat,                        lichen Betrieb angefallen sind oder\n3. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung         3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43\nnach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes hin-            Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.\nsichtlich des Einkommens.                                    (2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,\n1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-\nbeträge in Anspruch genommen werden kann oder\nFünfter Teil                         2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27\nEntstehung, Veranlagung,                          herzustellen ist.\nErhebung und Vergütung der Steuer\n§ 51\n§ 48                                             Ausschluß der Anrechnung\nund Vergütung von Körperschaftsteuer\nEntstehung der Körperschaftsteuer\nSind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne\nDie Körperschaftsteuer entsteht                            des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\n1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die      des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder\nsteuerpflichtigen Einkünfte zufließen,                    werden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der\nVeranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und\n2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-\nVergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen-\njahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,     steuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer aus-\noder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalen-     geschlossen.\nderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-\npflicht,                                                                               § 52\n3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-                 Vergütung des Erhöhungsbetrags\nzeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a\noder b schon früher entstanden ist.                          (1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körperschaft-\nsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von der\nKörperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische\n§ 49\nPersonen des öffentlichen Rechts und an Anteilseigner,\nSteuererklärungspflicht, Veranlagung               die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig\nund Erhebung der Körperschaftsteuer                sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht,\n(1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich    weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 als für die\nder Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper-        Ausschüttung oder für die sonstige Leistung verwendet\nschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von          gilt.\nSteuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer be-        (2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller\nmessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften       1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1\ndes Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen-                zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Beschei-\nden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.               nigung im Sinne des § 44 oder § 45,\n(2) 1Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und      2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine\nPersonenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-             Bescheinigung des Finanzamts,\nfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben            3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner Ge-\nauf den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur            schäftsleitung durch eine Bescheinigung der ausländi-\ngesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen              schen Steuerbehörde\nnach § 47 abzugeben. 2Die Erklärungen sind von den in        nachweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                   839\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen                      auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die\nzuständig.                                                                  Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der\n(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit                    Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die\ndie Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile                     Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung\nentfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb                    der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten\ndes steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer-                     Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der\nbefreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem                        Verein auch im übrigen eine soziale Einrichtung\nsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristischen                 darstellt;\nPerson des öffentlichen Rechts oder in einer inländischen      2. Vorschriften zu erlassen\nBetriebsstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteils-           a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für\neigners gehalten werden.                                               Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht auf-\ngelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung\ndieser Beträge an die Versicherten mit einem un-\nSechster Teil                                   verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ver-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                            bunden wäre;\nb) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-\n§ 53                                       schaftsteuer nach § 23 Abs. 4;\nErmächtigungen                               c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-\nAnlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\nrates durch Rechtsverordnung\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,                der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von\nzur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und               7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den                    lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen\nUmfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3                  werden kann. 2§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des\nund 4 näher zu bestimmen. 2Dabei können                             Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;\na) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften           d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nerlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung                 keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die\nnur eintritt,                                                   eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2\naa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-                  nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-\ngend aus dem Unternehmer oder seinen An-                   kenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen\ngehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesell-              Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-\nschaftern und ihren Angehörigen bestehen,                  aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zu-\nführen können;\nbb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der\n3. diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund ihrer\nLeistungsempfänger die Rechtsansprüche und\nwirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und\nbei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-\nunter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3 angestreb-\nstungsempfänger die laufenden Kassenlei-\nten Erfolges als Entwicklungsländer im Sinne dieser\nstungen und das Sterbegeld bestimmte Be-\nVorschrift anzuerkennen sind. 2Die Aufstellung nach\nträge nicht übersteigen, die dem Wesen der\nSatz 1 ist im jeweils fünften Veranlagungszeitraum,\nKasse als soziale Einrichtung entsprechen,\nder dem Veranlagungszeitraum 1994 folgt, auf den\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen               neuesten Stand zu bringen.\nsatzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ndet werden darf,\ntigt,\ndd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und            1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nKrankenkassen der Versicherungsaufsicht un-            der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorge-\nterliegen,                                             schriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke für\nee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen             die Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene geson-\ndie Leistungsempfänger zu laufenden Beiträ-            derte Feststellung zu bestimmen;\ngen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind        2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nund die Leistungsempfänger oder die Arbeit-            Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der\nnehmervertretungen des Betriebs oder der               jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\nDienststelle an der Verwaltung der Beträge,            neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge\ndie der Kasse zufließen, beratend mitwirken            bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nkönnen;                                                Wortlauts zu beseitigen.\nb) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften\nerlassen werden                                                                      § 54\naa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme                                 Schlußvorschriften\nder Steuerbefreiung zulässigen Beitragsein-           (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-\nnahmen,                                            genden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt\nbb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf            ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-\nGegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich       wenden.","840                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\n(1a) 1Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für das richtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom\nBundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veranla-              16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 1994 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung            gungszeitraum 1998 anzuwenden.\nfür die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche                  (5b) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranlagungs-\nReichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Körperschaft-      zeitraum 1993 anzuwenden. 2Abweichend hiervon ist bei\nsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung          den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammen-\nvom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den       schlüssen § 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.                          Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\n(1b) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die       (5c) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veranlagungs-\nDeutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG               zeitraum 1991 anzuwenden.\nnur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 5\nAbs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53 Nr. 1          (5d) 1§ 6 Abs. 5 Satz 1 ist auf am 31. Dezember 1995\nBuchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                 bestehende Unterstützungskassen für vor dem 1. Januar\n1999 endende Wirtschaftsjahre nur anzuwenden, soweit\n(BGBl. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals\nsich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der für vor\nfür den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.\ndem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahre geltenden\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Meck- Fassung ein übersteigendes Vermögen ergeben würde.\nlenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeut-            2§ 6 Abs. 6 bleibt unberührt.\nschen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Veran-\n(6) 1§ 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nlagungszeitraum 1995 und für die Sächsische Aufbaubank\n1997 anzuwenden. 2Ist der Verlust der wirtschaftlichen\nGmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzu-\nIdentität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August ein-\nwenden.\ngetreten, gilt § 8 Abs. 4 erstmals für den Veranlagungszeit-\n(2a) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranlagungs-  raum 1998.\nzeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 5 Abs. 1 Nr. 2a des Körper-\n(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-\nFassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991\nmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals\n(BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum\nfür den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.                  1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste\n(2b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e ist erstmals für Wirt-    des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden.\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                (6b) 1§ 8a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\n1995 beginnen.                                                 wenden, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. 2Für\n(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veranlagungs-    Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft vor dem\nzeitraum 1992 anzuwenden.                                      9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt § 8a Abs. 1 Nr. 1 für\n(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar  Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1997 enden,\n1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden,              nur, soweit das Fremdkapital das anteilige Eigenkapital\nsoweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder          des Anteilseigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.                    eine Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenommen\nwird. 3Sind in diesen Fällen auch Vergütungen im Sinne\n(4) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuer-       des § 8a Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden, gelten die Vor-\ngesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom            schriften des § 8a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 sinn-\n10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) ist auf Antrag der Körper-   gemäß.\nschaft letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu-\nwenden, wenn die Körperschaft in diesem Veranlagungs-             (6c) § 8b Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Ver-\nzeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den\nluste anzuwenden, die bei einer Veräußerung, Auflösung\nbis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vor-\noder Kapitalherabsetzung nach dem 31. Dezember 1998\nschriften zulässig waren. 2In diesem Falle ist § 5 Abs. 1\nentstehen.\nNr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fas-\nsung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzu-             (7) § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwenden.                                                        11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1993 anzuwenden.\n(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nVereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen           (8) (aufgehoben)\ndes Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es            (8a) § 12 Abs. 2 ist erstmals auf Vermögensübertra-\nsich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder          gungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991\nVereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages             vorgenommen werden.\ngenannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993\n(8b) 1§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirtschafts-\ndurch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach\njahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993 enden.\n§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vorstehen-     2Für Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und\nden Fassung verzichten, und zwar auch für den Veranla-\nRechtsträger nach § 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3\ngungszeitraum 1990. 2Die Körperschaft ist mindestens für       Satz 2 bis 9 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nfünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung        nach dem 27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994, be-\ngebunden. 3Die Erklärung kann nur mit Wirkung von              ginnen. 3Auf Antrag kann auf die Anwendung des Satzes 2\nBeginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4Der          verzichtet werden. 4§ 13 Abs. 3 Satz 10 ist erstmals auf\nWiderruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der           Übertragungen anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993\nSteuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das       erfolgen. 5§ 13 Abs. 3 Satz 11 ist erstmals für Wirtschafts-\ner gelten soll.                                                jahre, die nach dem 27. Mai 1993 enden, oder auf Über-\n(5a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 5 des    tragungen, die nach dem 27. Mai 1993 erfolgen, anzuwen-\nGesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungs-              den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999                  841\n(8c) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom            derjahr 2003 endenden Wirtschaftsjahrs, ist § 28 Abs. 2\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungs-      und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des in\nzeiträume vor 1999 anzuwenden.                                 Satz 1 bezeichneten Eigenkapitalteils der Teilbetrag des\n(8d) § 21 Abs. 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-   § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 als verwendet gilt, auch wenn\nzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.                dieser durch den Abzug negativ wird.\n(8e) § 21a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-       (11a) (aufgehoben)\nden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.                        (11b) (aufgehoben)\n(8f) 1§ 21b ist erstmals auf Mehrerträge anzuwenden,           (12) § 30 Abs. 3 und die §§ 38 bis 38b sind erstmals auf\ndie nach dem 31. Dezember 1990 anfallen. 2§ 21b Satz 1         den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf\nund 2 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,        Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994\ndas vor dem 1. Januar 1999 endet; § 21b Satz 3 ist letzt-      wirksam werden.\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\n(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in\ndem 31. Dezember 2002 endet. 3Eine Rücklage, die am\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991\nSchluß des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden\n(BGBl. I S. 638) ist letztmals für das Abzugsjahr 1992 an-\nWirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den\nzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Ver-\nfolgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem\nanlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden.\nFünftel gewinnerhöhend aufzulösen.\n(9) § 23 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 ist        (12b) § 44 Abs. 5 Satz 2 sowie § 45 sind erstmals auf\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwen-           Leistungen anzuwenden, die bei den Anteilseignern Ein-\nden.                                                           nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes sind und die nach dem 28. Oktober\n(10) 1§ 26 Abs. 2a ist erstmals auf nach dem 31. Dezem-     1997 zufließen.\nber 1991 vorgenommene Gewinnausschüttungen anzu-\nwenden. 2§ 26 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 des            (13) 1§ 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erst-       anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. 2Auf\nmals auf Gewinnminderungen anzuwenden, die auf nach            Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor\ndem 23. Juni 1988 vorgenommene Gewinnausschüttun-              dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50 Abs. 1 Nr. 3\ngen zurückzuführen sind.                                       in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreform-\ngesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzu-\n(10a) 1§ 28 Abs. 4 gilt auch, wenn für eine Gewinnaus-      wenden.\nschüttung zunächst der in Absatz 11 Satz 1 genannte Teil-\nbetrag als verwendet gegolten hat. 2Ist für Leistungen                                     § 54a\neiner Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 Eigenkapital\nim Sinne des Absatzes 11 Satz 1 bescheinigt worden,                              Sondervorschriften für\nbleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwen-                  Körperschaften, Personenvereinigungen\ndung unverändert, wenn später eine höhere Leistung                    oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3\ngegen den Teilbetrag nach Absatz 11 Satz 1 verrechnet                  des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nwerden könnte.                                                    Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\n(10b) (aufgehoben)                                          mögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Ge-\nschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Eini-\n(11) 1In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals\ngungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990\nist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der\nkeine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen\naus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:\n31. Dezember 1993, aber vor dem 1. Januar 1999 der\nKörperschaftsteuer ungemildert oder nach dem 31. De-           1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991\nzember 1998 der Körperschaftsteuer im Sinne des § 23               endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28\nAbs. 2 unterlegen haben. 2Bei der Gliederung des ver-              Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2\nwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirt-               Nr. 4 zu verrechnen.\nschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 2004 abgelaufen ist,       2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar\nist er dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1        1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körper-\nin Höhe von 27⁄22 seines Bestands hinzuzurechnen. 3In              schaftsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokra-\nHöhe von 5⁄22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne\ntischen Republik in der Fassung vom 18. September\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. 4Ist der Teilbetrag im\n1970 (GBl. I Sonderdruck Nr. 671), geändert durch das\nSinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei der Gliede-\nGesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der Rechtsvor-\nrung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des\nschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Ver-\njeweiligen, nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirt-\nmögensteuer – Steueränderungsgesetz – (GBl. I Nr. 17\nschaftsjahrs den neu entstehenden Teilbetrag im Sinne\nS. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Ände-\ndes § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 27⁄22 seines\nrung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften\nBestands, soweit dieser nicht auf den Abzug sonstiger\nbei Einführung der Währungsunion mit der Bundesre-\nnichtabziehbarer Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4\npublik Deutschland (GBl. I Sonderdruck Nr. 1427),\nnach § 31 Abs. 2 Satz 2 zurückzuführen ist; Satz 3 gilt ent-\nweiter anzuwenden.\nsprechend. 5Der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor\nden in § 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbeträgen als für eine      3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum\nAusschüttung verwendet. 6Gilt für eine Ausschüttung der            1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeit-\nin Satz 1 bezeichnete Eigenkapitalteil als verwendet und           raums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurech-\nverringert sich infolge dieser Ausschüttung das verwend-           nung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des\nbare Eigenkapital erst nach Ablauf des letzten im Kalen-           § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.","842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999\n4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen            pitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von\nnicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor         Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erst-\ndem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.                  mals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. 2Dabei ist\ndas verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30\n5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45\nAbs. 3 zuzuordnen.\nentgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6\nentsprechend.                                            8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin\ndie Anwendung einzelner Vorschriften für Veranla-\n6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur aus-\ngungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 ge-\ngestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus\nregelt ist.\nWirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem\n31. Dezember 1990 ablaufen.\n7. 1Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2                                  § 55\nSatz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenka-                               (weggefallen)"]}