{"id":"bgbl1-1999-21-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=38","order":8,"title":"Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW)","law_date":"1999-03-15T00:00:00Z","page":806,"pdf_page":38,"num_pages":4,"content":["806               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten,\nüber die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n(Delegationsanordnung BMVBW)\nVom 15. März 1999\nA) Ernennung und Entlassung von Beamten                  übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung\nvon Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Be-\nI.                              soldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-\nUnfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder\nErnennung und                           teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen.\nEntlassung von unmittelbaren Beamten\nI. a)                                         B) Übertragung von Befugnissen\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung                                       I.\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom                            Übertragung von Befugnissen\n14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die An-                    nach dem Bundesbeamtengesetz\nordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom                    und der Bundesnebentätigkeitsverordnung\n28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996\nnungswesen überträgt auf\n(BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes\nzur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis            – die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\nzur Besoldungsgruppe A 15 auf                                 – die Bundesanstalt für Gewässerkunde,\n– den Deutschen Wetterdienst,                                 – die Bundesanstalt für Wasserbau,\n– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-\n– das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,\nwaltungsbeamten,\n– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen\n– die Bundesanstalt für Straßenwesen,\nVerwaltungsbeamten,\n– das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,\n– den Deutschen Wetterdienst,\n– das Kraftfahrt-Bundesamt,\n– das Kraftfahrt-Bundesamt,\n– das Luftfahrt-Bundesamt,\n– das Bundesamt für Güterverkehr,\n– die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,\n– das Eisenbahn-Bundesamt,\n– das Bundesamt für Güterverkehr,\n– die Bundesanstalt für Straßenwesen,\n– die Bundeanstalt für Gewässerkunde,\n– die Bundesanstalt für Wasserbau,                            – das Luftfahrt-Bundesamt,\n– das Eisenbahn-Bundesamt,                                    – die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und\n– das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und              – das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\n– die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen                      die Befugnis\njeweils für ihren Geschäftsbereich.                           1. nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem\nBeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und\nI. b)                                 höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die\nFührung der Dienstgeschäfte zu verbieten,\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter Abschnitt I\ngenannten Anordnung übertrage ich die Ausübung des            2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-\nRechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten des              führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu\nBundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A                  verlangen,\nauf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit          3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu\ndem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamten bis          genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu\nzur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachge-             widerrufen,\nordneten Behörden weiter zu übertragen.\n4. nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-\nstandsbeamten oder früheren Beamten mit Versor-\nII.                                 gungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbs-\nErnennung und                               tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses\nEntlassung von mittelbaren Beamten                      entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu\nAuf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches            untersagen,\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-    5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen\nkel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)           und Geschenken zuzustimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999               807\n6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis                 g) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45\n2 000 Deutsche Mark von der Rückforderung aus                     Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,\nBilligkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen;                 ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist\ninsoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr,               und\nBau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,\nh) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3\n7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung                   BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 Deutsche Mark\n(BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von                  von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz\nEinrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn             oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das\nzu erteilen.                                                      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen allgemein seine Zustimmung.\nII.\nNach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die\nÜbertragung von Befugnissen                        in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genann-\nnach dem Beamtenversorgungsgesetz                       ten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt\nund ergänzenden Vorschriften                       entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-           genannten Personen.\nnungswesen überträgt                                            (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD West)       nungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungs-\nrechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche,\na) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6     über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.\nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), soweit nicht\nin dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,\nIII.\nb) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach\n– dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-                     Übertragung von Befugnissen\ngungsausgleich,                                              nach dem Bundesreisekostengesetz,\ndem Bundesumzugskostengesetz\n– § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten                  und der Trennungsgeldverordnung\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nc) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendun-       Wohnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten\ngen der Versicherungsträger nach Maßgabe der           Behörden,\nVersorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,\n1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)\nd) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver-           das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in beson-\nsorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maß-               deren Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu\nnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder          bewilligen,\ndiese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-\ngelegt wird,                                           2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung\n(TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer\ne) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befug-\nEinstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergü-\nnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich\ntung nicht zugesagt ist,\nder Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes-      3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der All-\nregierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die            gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugs-\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-          kostengesetz).\nsekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministeri-       (2) Das Bundesministerium für Vekehr, Bau- und\num für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ange-           Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten\nhört haben,                                            Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von\n2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis         Trennungsgeld zuständige Behörden.\n(vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)\na) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18                                        IV.\nBeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-\nÜbertragung von Befugnissen\nbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-\nnach der Bundesdisziplinarordnung\nbereitungsdienst,\nb) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG,              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen überträgt den Leitern der in Abschnitt I ge-\nc) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen        nannten Behörden\nnach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG,\n1. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung\nd) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-            (BDO) die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhe-\nchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs             standsbeamten des einfachen, mittleren und gehobe-\nnach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,                          nen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur\ne) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-            Besoldungsgruppe A 15,\nchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung         2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2\nder Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2              BDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber\nBeamtVG,                                                  den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen\nf) für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1             Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Be-\nBeamtVG,                                                  soldungsgruppe A 15.","808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nV.                                  c) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der\nÜbertragung von Befugnissen                           Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nnach dem Bundesbesoldungsgesetz                          und\nund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung                  d) Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                  tungsdienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-\nnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten               waltung des Bundes\nBehörden die Befugnis                                           zu entscheiden,\n1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz            4. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundes-\n(BBesG), bei Beträgen bis zu 2 000 Deutsche Mark             amt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\nvon der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz            nung sowie den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\noder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundes-       die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerken-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen              nung der Befähigung für die Laufbahn des höheren\nallgemein seine Zustimmung,                                  bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in\n2. nach Nummer 57.1.15 BBesGVwV, über den Mietzu-               der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,\nschuß der Beamen mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-        5. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom             nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum\nInland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1           Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes sowie\nBBesG) zu entscheiden,                                       des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu ent-\n3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforde-             scheiden,\nrung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu ent-           6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nscheiden,                                                    nach § 36 BLV, bei Laufbahnen des mittleren und\n4. nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag              gehobenen Dienstes über den Erwerb der Laufbahn-\nherabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV,               befähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen\nüber die Anerkennung besonderer Härtefälle zu ent-           des § 37 BLV.\nscheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist,\n5. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen                                        VII.\nWohnsitz des Beamten anzuweisen und                                     Übertragung von Befugnissen\n6. nach § 4 Abs. 2 der Anwärtersonderzuschlags-Ver-                          nach anderen Vorschriften\nordnung aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung        (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ndes Anwärtersonderzuschlages ganz oder teilweise          nungswesen überträgt\nabzusehen.\n1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die\nVI.                                  Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die\nGewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte\nÜbertragung von Befugnissen                       und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-\nnach der Bundeslaufbahnverordnung                     gruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              Jubiläumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwan-\nnungswesen überträgt                                            zigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu\ngewähren oder zu versagen,\n1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6\nAbs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die An-       2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nerkennung der Befähigung für die                             a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über\na) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun-                Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im\ndes,                                                         Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von\nSonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im\nb) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bun-\nUrlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für\ndes und\ndie in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-\nc) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes                ten Zwecke zu entscheiden,\nzu entscheiden,                                              b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums\n2. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die                   des Innern vom 1. Juli 1985 – D I 4 - 211 481/1 –\nBefugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung               (GMBl. S. 432), geändert durch Rundschreiben vom\nder Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bau-               22. Mai 1991 (GMBl. 1991 S. 497), über die\ntechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu ent-               Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für\nscheiden,                                                        Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen\nDienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besol-\n3. den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Befugnis              dungsgruppe A 15 und für vergleichbare Arbeitneh-\nnach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befä-              mer zu entscheiden,\nhigung für die\nc) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der\na) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes              Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin. 1965\nin der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-            S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des\ndes,                                                         Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April\nb) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der            1995 – II A 4 - BA 1011 - 4/95 –, über Billigkeitszu-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,                wendungen bei Sachschäden, die im Dienst ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                     809\nstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von                                         IX.\n3 000 Deutsche Mark im Einzelfall zu entscheiden,\nVertretung bei Klagen\nd) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des                              aus dem Beamtenverhältnis\nInnern für die Gewährung von Vorschüssen in\nbesonderen Fällen (Vorschußrichtlinien – VR) vom               Aufgrund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-\n28. November 1975 (GMBl. S. 829), über Vorschuß-            ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die\nanträge zu entscheiden und                                  Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nverhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit\ne) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-                 sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über\nvorschriften über die Bundesdienstwohnungen                 Widersprüche zuständig sind.\n(Dienstwohnungsvorschriften – DWV) in der Neu-\nfassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl. S. 717), über\nAnträge auf Absehen von der Zuweisung von                                                 X.\nDienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs-\npflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu                                   Vorbehaltsklausel\nentscheiden.                                                   In besonderen Fällen behält sich das Bundesministeri-\n(2) Aufgrund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung                um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständig-\ndes Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl. S. 69), zuletzt              keiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.\ngeändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungs-\nordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl. S. 124),\nbestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nC) Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWohnungswesen als für die Nachdiplomierung zuständige\nStellen in seinem Geschäftsbereich\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\n1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des                 lichung in Kraft.\ngehobenen Wetterdienstes und\n(2) Gleichzeitig treten\n2. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die\nAntragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech-             – die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von\nnischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-                Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im\nwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich            Widerspruchsverfahren und Vertretung bei Klagen aus\nder nachgeordneten Dienststellen angehören be-                     dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundes-\nziehungsweise angehört haben.                                      ministeriums für Verkehr vom 27. Februar 1998 (BGBl. I\nS. 494),\nHat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,\nwird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              – die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\nnungswesen im Einzelfall die zuständige Stelle bestimmen.             Beamten, über die Übertragung von Befugnissen auf\ndem Gebiet des Beamtenrechts und der Bearbeitung\nvon Personalangelegenheiten der Angestellten und\nVIII.                                      Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nRegelung von Zuständigkeiten                            für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau\nin Widerspruchsverfahren                              Delegationserlaß Personal) vom 31. März 1998 (BGBl. I\nin Beamtenangelegenheiten                              S. 700) und\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                      – die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der\nWohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genann-                Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundes-\nten Behörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126                   ministeriums für Verkehr vom 23. Juli 1997 (BGBl. I\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)                   S. 2016), zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. Mai\ndie Befugnis, über den Widerspruch eines Beamten,                     1998 (BGBl. I S. 946),\nRuhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines\naußer Kraft.\nHinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung\neines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese                   (3) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten\nBehörde oder ihnen nachgeordneten Stellen zum Erlaß                der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,\noder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig                  bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem\nwaren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 126              Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei\nAbs. 3 BRRG.                                                       der bisherigen Regelung.\nBonn, den 15. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nM at t hias M ac hnig"]}