{"id":"bgbl1-1999-21-7","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung","law_date":"1999-04-28T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                       805\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit und die Überwachung\nbei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung\nVom 28. April 1999\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 15 Satz 1, der             mationskampagne beauftragt ist, hat zur Überwachung,\n§§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Ver-            daß die Durchführungsvoraussetzungen eingehalten sind,\nbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-                der zuständigen Stelle\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der                   1. das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995                         des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder\n(BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des               Betriebszeit zu gestatten,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok-              2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Be-\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesmini-                   lege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-                 legen,\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und                 3. Auskunft zu erteilen und\nfür Wirtschaft und Technologie:\n4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\n§1                                      Werden die Bücher auf Datenträgern geführt, so ist die\nAgentur oder die Organisation verpflichtet, auf Verlangen\nZuständige Stelle                               der zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den\nZuständig für die Durchführung der Verordnung (EG)                erforderlichen Angaben auszudrucken.\nNr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über In-                    (2) Bedient sich die Agentur oder Organisation zur Er-\nformationskampagnen über die Kennzeichnung von Rind-                 füllung ihrer gegenüber der zuständigen Stelle eingegan-\nfleisch (ABl. EG Nr. L 265 S. 2) in der jeweils geltenden            genen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Ab-\nFassung sowie der zur Durchführung der Verordnung (EG)               satz 1 sinngemäß Anwendung.\nNr. 2071/98 erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nKommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n§3\nErnährung.\nInkrafttreten\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                        Kraft. Sie tritt am 31. Oktober 1999 außer Kraft, sofern\n(1) Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1            nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\ngenannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Infor-              verordnet wird.\nBonn, den 28. April 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}