{"id":"bgbl1-1999-21-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin","law_date":"1999-04-21T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                         797\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin*)\nVom 21. April 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    11. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schäd-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                 lingsbekämpfung und Dekontamination,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\n12. Qualitätsmanagement.\nS. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nund dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                                               §4\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                                     Ausbildungsrahmenplan\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nsterium für Bildung und Forschung:                                          (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nlen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n§1                                     (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nDer Ausbildungsberuf Gebäudereiniger/Gebäudereini-                    sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-\ngerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Num-                       ten die Abweichung erfordern.\nmer 71, Gebäudereiniger, der Anlage A der Handwerks-\nordnung staatlich anerkannt.                                                (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen\n§2\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nAusbildungsdauer                                 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnachzuweisen.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                             §5\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                         Ausbildungsplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                                  §6\n4. Umweltschutz,                                                                                Berichtsheft\n5. Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von                          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nArbeitsaufgaben,                                                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n6. Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,                         geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n7. Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen,                  durchzusehen.\nHubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,\n8. Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungs-                                                     §7\nmaschinen,                                                                               Zwischenprüfung\n9. Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege-                     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nund Konservierungsarbeiten,                                        schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n10. Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und                   zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nVerkehrsflächen,                                                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die    chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","798               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Auf-        schen, technologischen, mathematischen und zeichneri-\ngaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die   schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei\nArbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die     sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nHygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei         schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-\nder Arbeit beachten kann. Für die praktischen Aufgaben        sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen\nkommen insbesondere in Betracht:                              Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n1. Ausführen einer manuellen Gebäudeinnenreinigungs-          tracht:\narbeit,                                                   1. im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservie-\n2. Ausführen einer Glasreinigungsarbeit und                       rung:\n3. maschinelle Reinigung eines Hartfußbodens.                     a) Fußböden,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     b) Glasflächen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf            c) Fassaden,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nd) technische Geräte,\nfolgenden Gebieten lösen:\ne) Außenanlagen,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nf) Verkehrsmittel,\n2. Umweltschutz,\ng) Industrieanlagen,\n3. Leitern, Gerüste und Absturzsicherungen,\n4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,                               h) textile Raumausstattungen;\n5. Oberflächenbehandlungsmittel,                              2. im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit:\n6. Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,               a) Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,\nObjekte und Materialien.                                      b) Sanitärbereiche,\nc) Gesundheitseinrichtungen, Desinfektion,\n§8\nd) Hygienemaßnahmen;\nGesellenprüfung\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   1. im Prüfungsbereich Reinigung,\ninsgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Auf-             Pflege und Konservierung                     180 Minuten,\ngaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\nden Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-        2. im Prüfungsbereich Hygiene,\nhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie           Sanitär und Gesundheit                       120 Minuten,\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nbei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.             und Sozialkunde                               60 Minuten.\nFür die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nBetracht:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n1. maschinelles Reinigen und Pflegen eines Fußbodens,         in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n2. Reinigen und Pflegen eines Fassadenteiles einschließ-      ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nlich Glasreinigung,                                       Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\n3. Reinigen und Pflegen einer textilen Oberfläche,            Gewicht.\n4. Reinigen und Konservieren einer Lichtschutz- oder             (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nWetterschutzanlage,                                       Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n5. Reinigen einer Verkehrseinrichtung oder einer Frei-        1. Prüfungsbereich Reinigung,\nfläche,                                                       Pflege und Konservierung                50 vom Hundert,\n6. Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme,                   2. Prüfungsbereich Hygiene,\n7. Reinigen einer Naßzelle oder                                   Sanitär und Gesundheit                  30 vom Hundert,\n8. Durchführen einer vorbeugenden Maßnahme zur                3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nSchädlingsbekämpfung einschließlich der Dekontami-            und Sozialkunde                         20 vom Hundert.\nnation im Bereich des Gesundheits- und Vorrats-              (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschutzes.                                                 schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei\nden Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservie-        der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistun-\nrung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts-      gen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer\nund Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-         der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungs-\nchen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygie-         bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nne, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, daß er   nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999              799\n§9                                                               § 10\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten      Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       dung zum Gebäudereiniger vom 3. Oktober 1973 (BGBI. I\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften           S. 1480) außer Kraft.\ndieser Verordnung.\nBonn, den 21. April 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","800                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                     2                                            3                                     4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\ngesamten\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            Ausbildung zu\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer        vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999               801\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                   2                                            3                                      4\n5   Auftragsübernahme,            a) Ziel des Arbeitsauftrags erkennen, Arbeitsauftrag hin-\nPlanen und Vorbereiten           sichtlich der Vorgaben prüfen\nvon Arbeitsaufgaben           b) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwen-\n(§ 3 Nr. 5)                      den\nc) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln, insbeson-       4\ndere Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel,\nermitteln und diese bereitstellen\nd) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergono-\nmische Gesichtspunkte berücksichtigen\ne) Arbeitsschritte festlegen, Einsatz von Arbeitsmitteln\nund Sicherungsmaßnahmen planen, Zeitaufwand und\npersonelle Unterstützung abschätzen\n4\nf) Arbeitsunterlagen anwenden, insbesondere Betriebs-\nanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Richtlinien\nund Verordnungen\ng) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau-\nteilen beurteilen                                                         2\nh) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden\n6   Anwenden von Ober-            a) Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenver-\nflächenbehandlungs-              änderungen feststellen\nmitteln                       b) Gefahrstoffe erkennen, Kennzeichnung beachten und\n(§ 3 Nr. 6)                      Schutzmaßnahmen ergreifen                                4\nc) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere Reini-\ngungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, prüfen,\nlagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten\nd) Oberflächenbehandlungsmittel einzeln und in Kom-\n3\nbination mit Desinfektionsmitteln dosieren\ne) Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen\n2\nveranlassen\n7   Einsatz von Leitern,          a) Leitern aufstellen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-\nGerüsten, Absturz-               und abbauen\nsicherungen, Hubarbeits-                                                                  2\nb) Absturzsicherungen anwenden, insbesondere Auf-\nbühnen und Fassaden-             fanggurte\nbefahranlagen\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen ein-\nsetzen\n4\nd) Betriebssicherheit beurteilen, Herstellen der Betriebs-\nsicherheit veranlassen\n8   Einsatz von Reinigungs-       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen und            2\ngeräten und Reinigungs-          bereitstellen\nmaschinen\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Geräte und Maschinen rüsten und einsetzen\nc) Zubehörteile auswählen und einsetzen                             4\nd) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen\ne) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten\n3\nf) Störungen feststellen und melden","802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                            3                                      4\n9  Ausführen von Reini-          a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und\ngungs-, Desinfektions-,          Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reini-          2\nPflege- und Konser-              gungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten beur-\nvierungsarbeiten                 teilen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unter-       19\nschiedlichen Oberflächen ausführen\nc) Gebäudeinnenreinigungsarbeiten ausführen                19\nd) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober-\nflächen beurteilen und dokumentieren\ne) Oberflächen und Materialien unterscheiden und hin-\nsichtlich der Behandlungsmaßnahmen beurteilen                   15\nf) Bauschlußreinigung ausführen\ng) Glasreinigungsarbeiten ausführen\nh) textile Raumausstattung reinigen\ni) Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen\n19\nk) maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen\nOberflächen ausführen\nl) Industriereinigungsarbeiten ausführen\nm) Fassaden reinigen\nn) Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen aus-\nführen, insbesondere in Krankenhäusern\no) Verkehrsmittel reinigen                                                  24\np) manuelle und maschinelle Konservierungsarbeiten an\nunterschiedlichen Oberflächen ausführen\nq) Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonde-\nren rechtlichen Bestimmungen ausführen\n10   Reinigen und Pflegen von      a) Verkehrsleiteinrichtungen sowie Lichtquellen und Ab-\nVerkehrseinrichtungen und        sperrungen aufstellen\nVerkehrsflächen               b) Verkehrseinrichtungen reinigen und Pflegemaßnah-\n(§ 3 Nr. 10)                     men durchführen                                                            6\nc) Mängel und Schäden an Verkehrseinrichtungen melden\nd) Verkehrs- und Freiflächenreinigungsarbeiten aus-\nführen\n11   Durchführen von Maß-          a) Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlings-\nnahmen zur Hygiene,              bekämpfung und Dekontamination im Bereich des\nSchädlingsbekämpfung             Gesundheits- und Vorratsschutzes beurteilen\nund Dekontamination           b) Sicherungsmaßnahmen durchführen, Schutzausrü-\n(§ 3 Nr. 11)                     stungen anlegen\nc) Hygienemaßnahmen durchführen\nd) folgende vorbeugende Maßnahmen zur Schädlings-\nbekämpfung im Bereich des Gesundheits- und Vor-                          11\nratsschutzes durchführen:\n– vorbereitende Reinigungsarbeiten,\n– Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen sowie\n– Kontrollieren des Anwendungserfolges\ne) Dekontaminationsmaßnahmen durchführen\nf) kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999               803\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                    2                                             3                                     4\n12     Qualitätsmanagement           a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des\n4\n(§ 3 Nr. 12)                     Arbeitsauftrages durchführen\nb) ausgeführte Arbeiten anhand der Vorgaben prüfen,\nArbeitsbericht erstellen und Maßnahmen dokumen-\ntieren                                                                    3\nc) Aufmaß anfertigen und Leistung berechnen\nZur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in geeigneten über-\nbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:\n1. im ersten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;\n2. im zweiten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 8 Buchstaben b, c\nund e sowie laufender Nummer 9 Buchstaben d, e, h und k aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;\n3. im dritten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 Buchstaben m und q\nsowie laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nDie Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertigkeiten\nund Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können."]}