{"id":"bgbl1-1999-21-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin","law_date":"1999-04-21T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                          789\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin*)\nVom 21. April 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    13. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Kon-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                            fektionsschuhen,\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)\n14. Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußpro-\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-\nthesen,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                     15. Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizi-\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                       nischen Fußpflege,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                          16. Anpassen von Fertigorthesen,\nministerium für Bildung und Forschung:\n17. Qualitätsmanagement.\n§1\n§4\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                          Ausbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Ortho-                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\npädieschuhmacherin wird für die Ausbildung für das                       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nGewerbe Nummer 66, Orthopädieschuhmacher, der An-                        und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                         bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\n§2                                     liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\nAusbildungsdauer                                 dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\ndie Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n§3\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichenTätig-\nAusbildungsberufsbild                               keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§5\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsplan\n4. Umweltschutz,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n5. Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Ge-                    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nschäftsvorgängen,                                                  Ausbildungsplan zu erstellen.\n6. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und\nBewegungsorgane,                                                                                 §6\n7. Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,                                                       Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n8. Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Ver-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nsorgung von Fuß und Unterschenkel,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n9. Beraten und Betreuen von Patienten,                                 führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n10. Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Model-                  durchzusehen.\nlen,                                                                                             §7\n11. Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Be-                                               Zwischenprüfung\nfestigungsarten und Instandsetzen von Funktions-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nteilen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n12. Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbau-                    zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nelementen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nöffentlicht.                                                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","790               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens drei Stunden ein Prüfungsstück            den Prüfungsbereichen Orthopädieschuhtechnik, medizi-\nanfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine       nische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Ver-\nArbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere         sorgung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-\nin Betracht:                                                  den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\n1. als Prüfungsstück:                                         Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\nten in Betracht:\nAnfertigen einer Ballenrolle mit Absatzangleichung\neinschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeits-      1. im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik:\nschritte,                                                     a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. als Arbeitsprobe:                                                  Umweltschutz,\nModellieren und Rangieren von Teilelementen für einen         b) Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen und ihre\northopädischen Maßschuh sowie Aufzwicken des                      arbeitstechnischen Zusammenhänge,\nzugehörigen Schaftes. Kontrollieren des Arbeitsergeb-         c) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,\nnisses anhand eines mitzubringenden aufgezwickten\nGegenstücks.                                                  d) technische Unterlagen,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     e) Planung, Herstellung, Anpassung und Wirkungs-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                weise orthopädischer Hilfsmittel,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden               f) medizinische Fußpflege,\nGebieten bearbeiten:\ng) Qualitätsmanagement;\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der\nUmweltschutz,\northopädieschuhtechnischen Versorgung:\n2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie,\na) Anatomie und Physiologie,\n3. Einsatz und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,\nb) Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,\n4. orthopädieschuhtechnische Befestigungsarten,\nc) Indikationen orthopädieschuhtechnischer Versor-\n5. Entwicklung und Herstellung von Formteilen und                     gung;\nModellen,\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n6. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§8\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nGesellenprüfung\n1. im Prüfungsbereich\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nOrthopädieschuhtechnik                       180 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      2. im Prüfungsbereich medizinische\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Grundlagen der orthopädieschuh-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       technischen Versorgung                       120 Minuten,\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück           3. im Prüfungsbereich\nanfertigen und in insgesamt höchstens sieben Stunden              Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nzwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nsondere in Betracht:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n1. als Prüfungsstück:                                         in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nAnfertigen eines Paares orthopädischer Böden nach         Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nWahl des Prüflings auf Rahmen mit Leder-Langsohle.        Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nDabei muß mindestens ein Schuh einer orthopädi-           der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\nschen Versorgung, insbesondere für einen Verkür-          doppelte Gewicht.\nzungsausgleich über 4 cm, sowie für Klump-, Ballen-,         (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPlattfuß oder Lähmungen, dienen. Versorgungsbezo-         Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ngene Arbeitszeichnung und -beschreibung sind zur\nPrüfung vorzulegen,                                       1. Prüfungsbereich\nOrthopädieschuhtechnik                  50 vom Hundert,\n2. als erste Arbeitsprobe:\n2. Prüfungsbereich medizinische\nAnfertigen einer Korrektureinlage. Dabei sind das Posi-       Grundlagen der orthopädieschuh-\ntivmodell anhand einer patientenbezogenen Doku-               technischen Versorgung                  30 vom Hundert,\nmentation herzustellen und die orthopädischen Kor-\nrekturen vorzunehmen,                                     3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 vom Hundert.\n3. als zweite Arbeitsprobe:\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nAnfertigen einer verdeckten Schmetterlingsrolle mit       tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nQuerwölbestütze einschließlich Planen und Kontrol-        halb des praktischen Teils der Prüfung im Durchschnitt\nlieren der Arbeitsschritte.                               der Arbeitsproben und innerhalb des schriftlichen Teils\nDas Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Ar-         der Prüfung im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik\nbeitsproben mit jeweils 20 vom Hundert gewichtet werden.      mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999              791\n§9                                                               § 10\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten      Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       dung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädie-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften           schuhmacherin vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1633)\ndieser Verordnung.                                            außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","792                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1       2    3     4\n1                     2                                            3                                     4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der\ngesamten\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nAusbildung zu\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nvermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                      meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999               793\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       2    3     4\n1                   2                                            3                                      4\n5   Planen von Arbeits-           a) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte\nabläufen und Ausführen           auswählen und bereitstellen\nvon Geschäftsvorgängen        b) Skizzen anfertigen und technische Unterlagen an-\n(§ 3 Nr. 5)                      wenden\nc) berufsspezifische Fachtermini anwenden                  7\nd) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich-\ntigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und fest-\nlegen\ne) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen             4\nf) fachärztliche Verordnung auswerten, Krankheitsbild\nerfassen, Lösungsalternativen entwickeln und beur-\nteilen\ng) an der Kommunikation mit Kunden und Firmen sowie\nmit Patienten und Ärzten mitwirken\nh) Produktinformationen von Anbietern beurteilen, ins-\nbesondere Angebote vergleichen                                          7\ni) Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen\ndes Datenschutzes anwenden\nk) gesetzliche Bestimmungen einhalten, insbesondere\ndie des Medizinproduktegesetzes\nl) Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen\nermitteln\n6   Anatomie, Physiologie         a) Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungs-\nund Pathologie der Stütz-        organe der orthopädischen Versorgung zuordnen           4\nund Bewegungsorgane\n(§ 3 Nr. 6)                   b) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lot-\nstellung beurteilen, insbesondere in der Schrittab-          4\nwicklung\nc) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß-\nnahmen und dem menschlichen Organismus beur-\nteilen\nd) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl-               10\nbildungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie\nFuß- und Beinamputationen, auf ihre funktionelle\nBeeinträchtigung beurteilen\ne) pathologische Beeinträchtigungen beim Stehen und\nGehen beurteilen, Auswirkungen auf Patienten und\nAnforderungen an das orthopädische Hilfsmittel fest-\nstellen\nf) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, ins-\nbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen                          12\nund Allergien, auf die Versorgungsmaßnahmen in der\nOrthopädieschuhtechnik einbeziehen\ng) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe\nzur orthopädieschuhtechnischen Versorgung beur-\nteilen","794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       2     3    4\n1                   2                                            3                                       4\n7  Bearbeiten von Werk-          a) Werkzeuge, Meßgeräte, Maschinen und technische\nund Hilfsstoffen                 Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und\n(§ 3 Nr. 7)                      instandhalten\nb) Bodenleder, Kork, Ersatzstoffe und Formteile be-       10\narbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen,\nBimsen, Walken und Formen\nc) Kunststoffe spanend bearbeiten und schäumen\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nfunktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver-\nwendbarkeit auswählen und einsetzen                          4\ne) Kunststoffe spanlos formen, insbesondere durch\nthermoplastische Formgebung\nf) Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stan-\nzen, vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Bug-\ngen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen\n10\ng) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter-\nschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere\ndurch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten\n8  Anmessen von ortho-           a) Fuß- und Beinuntersuchung vornehmen und Meß-\npädischen Hilfsmitteln zur       punkte festlegen\nVersorgung von Fuß und        b) Trittspuren und Profilzeichnungen von Fuß und Bein                4\nUnterschenkel                    herstellen\n(§ 3 Nr. 8)\nc) orthopädische Maßsysteme anwenden und Doku-\nmentationen erstellen\nd) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse aus-\nwerten                                                                   6\ne) Analyseverfahren anwenden, insbesondere Fuß-\ndruckmeßsysteme, und Ergebnisse auswerten\n9  Beraten und Betreuen          a) Wirkungen der orthopädischen Maßnahme erklären\n2\nvon Patienten                    und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Möglichkeiten der orthopädischen Versorgung dem\nPatienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Ver-\nordnung vorschlagen\n4\nc) Patienten zur funktionsgerechten Handhabung und\nzum sachgerechten Umgang von orthopädischen\nHilfsmitteln anleiten\nd) Patienten über vorbeugende Maßnahmen zur Ge-\nsunderhaltung der Füße beraten\n10   Entwickeln und Herstellen     a) Formteile, insbesondere für orthopädische Einbau-\nvon Formteilen und Model-        elemente, nach Positivmodell entwickeln                 3\nlen\n(§ 3 Nr. 10)                  b) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge-\nlegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her-\nstellen und bearbeiten\n8\nc) stützende, bettende, korrigierende und kompen-\nsierende Teilelemente herstellen, bearbeiten und for-\nmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999               795\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       2     3    4\n1                  2                                             3                                       4\nd) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen,\nLotstellung beachten\n6\ne) Schaftmodelle nach funktionaler und kosmetischer\nGestaltung auswählen und herstellen\n11   Ausführen von ortho-          a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von\npädieschuhtechnischen            Indikation und Verwendungszweck auswählen\nBefestigungsarten und         b) Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen\nInstandsetzen von                und Kappen\nFunktionsteilen\n(§ 3 Nr. 11)                  c) Schäfte vorbereiten und aufzwicken\nd) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch\n12\nBeschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile\nverbinden\ne) Abschlußarbeiten ausführen\nf) Ursachen für den Verschleiß beurteilen\ng) Funktionsteile und Schuhteilelemente austauschen,\nerneuern und korrigieren\n12   Anfertigen von Verkür-        a) stützende, bettende, korrigierende und kompensie-\n4\nzungsausgleichen und Ein-        rende Einbauelemente einarbeiten\nbauelementen\n(§ 3 Nr. 12)                  b) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs-\n4\nausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen\nc) Verkürzungsausgleich lotgerecht aufbauen, insbe-\nsondere durch Schäumen\nd) Arbeitsstücke in Stellung bringen, Biomechanik be-                6\nachten\ne) Funktion bei Anpassung überprüfen\n13   Anbringen von ortho-          a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei-\npädischen Zurichtungen           ten\nan Konfektionsschuhen         b) orthopädische Zurichtung unter Berücksichtigung        10\n(§ 3 Nr. 13)                     von Statik und Dynamik anfertigen\nc) kosmetische Gestaltung vornehmen\nd) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach\ndem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuh-               4\nwerk auswählen\n14   Anfertigen von Unter-         a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in\nschenkelorthesen und             den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Pa-\nFußprothesen                     tienten überprüfen und optimieren\n(§ 3 Nr. 14)                  b) Innenschuhe konstruieren, aufbauen sowie Wir-\nkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren\nc) Unterschenkel-, Knöchel- und Kleinorthesen entwer-                      11\nfen, anfertigen sowie Wirkungsweise am Patienten\nüberprüfen und optimieren\nd) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen,\nin den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am\nPatienten überprüfen und optimieren","796             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       2    3     4\n1                  2                                             3                                     4\n15   Ausführen von Behand-         a) gesetzliche Bestimmungen anwenden, insbesondere\nlungsmaßnahmen der               das Arzneimittelgesetz sowie das Heilpraktiker- und\nmedizinischen Fußpflege          Podologengesetz\n(§ 3 Nr. 15)                  b) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel zur Be-\nhandlung einsetzen, Fußpflegemaßnahmen durch-\nführen                                                                 14\nc) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und\nGewebe feststellen\nd) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins-\nbesondere am diabetischen Fuß\n16   Anpassen von Fertig-          a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk-\northesen                         tionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren\n(§ 3 Nr. 16)                  b) Unterschenkel- und Fußorthesen, insbesondere\nfixierende und korrigierende Schienen, auswählen\nund modifizieren, sowie biomechanische Wirkung                          6\nund Paßform überprüfen\nc) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren\nExtremität anmessen, auswählen und auf Sitz und\nPaßform überprüfen\n17   Qualitätsmanagement           a) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeits-\n2\n(§ 3 Nr. 17)                     ergebnisse feststellen und dokumentieren\nb) Arbeitsschritte und Produktqualität beurteilen, insbe-\n2\nsondere hinsichtlich der Biomechanik und Paßform\nc) Qualitätsmerkmale von orthopädischen Hilfsmitteln\nbeurteilen, insbesondere hinsichtlich der Haltbarkeit                   2\nund Funktionalität"]}