{"id":"bgbl1-1999-21-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1999-04-20T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 20. April 1999\nAuf Grund des Artikels 11 des Transportrechtsreform-      16. die am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom\ngesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588, 1999 I S. 42)        10. Mai 1982 (BGBl. I S. 611),\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-        17. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und             Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) wird nachstehend der Wortlaut der Eisenbahn-        18. die am 1. Dezember 1992 in Kraft getretene Verord-\nVerkehrsordnung in der seit dem 1. Juli 1998 gelten-              nung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1846),\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-           19. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4\nsichtigt:                                                         des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-      20. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\nmer 934-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der            Abs. 133 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nVerordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des            (BGBl. I S. 2378),\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom\n21. den am 1. März 1997 in Kraft getretenen § 44 der Ver-\n10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Geset-\nordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348),\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),         22. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588, 1999 I\n2. die am 1. Juli 1964 in Kraft getretene Verordnung vom\nS. 42).\n26. Juni 1964 (BGBl. 1964 II S. 722),\n3. die am 1. August 1965 in Kraft getretene Verordnung       Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nvom 24. Juli 1965 (BGBl. 1965 II S. 1083),\nzu 2.    des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-\n4. die am 1. April 1967 in Kraft getretene Verordnung      bis 9.   zes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in Verbin-\nvom 6. März 1967 (BGBl. II 1967 S. 941),                         dung mit § 1 der Verordnung über die Ermäch-\n5. die nach ihrem Artikel 2 teils am 1. September 1967,             tigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß\nteils am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Verord-              von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des\nnung vom 7. August 1967 (BGBl. 1967 II S. 2151),                 Eisenbahnwesens vom 28. September 1955\n(BGBl. I S. 654),\n6. die am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Verordnung\nzu 10. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-\nvom 14. Dezember 1967 (BGBl. II 1967 S. 2542),\nund 11. zes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt\n7. die am 1. November 1968 in Kraft getretene Verord-               geändert durch Artikel 141 des Einführungsgeset-\nnung vom 17. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 891),                zes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\n8. die am 6. Juli 1969 in Kraft getretene Verordnung vom            24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), in Verbindung mit § 1\n26. Juni 1969 (BGBl. 1969 II S. 1229),                           der Verordnung über die Ermächtigung des Bun-\ndesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsver-\n9. die am 1. Mai 1970 in Kraft getretene Verordnung vom             ordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens\n17. April 1970 (BGBl. I S. 358),                                 vom 28. September 1955 (BGBl. I S. 654),\n10. die am 15. Juni 1973 in Kraft getretene Verordnung       zu 12. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-\nvom 25. Mai 1973 (BGBl. I S. 533),                               zes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt\ngeändert durch § 70 des Bundes-Immissions-\n11. die am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung vom\nschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I\n8. Juni 1973 (BGBl. I S. 584),\nS. 721),\n12. die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Verordnung\nzu 13. des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3179),\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom\n13. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Artikel 1            6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) und des § 24\nAbs. 1 und 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I           Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung von der\nS. 1889),                                                        Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 2\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-\n14. die nach ihrem Artikel 3 teils am 7. Dezember 1977,\nber 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch\nteils am 1. Mai 1978 in Kraft getretene Verordnung\ndas Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März\nvom 30. November 1977 (BGBl. I S. 2302),\n1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit Arti-\n15. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Verord-               kel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vom\nnung vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1506),                      Bundesminister für Wirtschaft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                      783\nzu 14. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-                     Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974\nzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs-                  (BGBl. I S. 721) geändert worden ist,\nnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fas-            zu 17. des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Allgemeinen\nsung, geändert durch § 70 des Bundes-Immis-                        Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I                     Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlich-\nS. 721),                                                           ten bereinigten Fassung,\nzu 15. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung           zu 18. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Allgemei-\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I                     nen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-\nS. 2121) nach Anhörung von Sachverständigen                        blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-\ngemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes und auf Grund                     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndes § 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,                             durch § 70 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom\nzu 16. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-                     15. März 1974 (BGBl. I S. 721),\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          zu 21. des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemei-\nrungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten                    nen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993\nFassung, der durch § 70 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-                   (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439).\nBonn, den 20. April 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering","784                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nEisenbahn-Verkehrsordnung\n(EVO)\nInhalt\nI. Allgemeine Bestimmungen                   Meinungsverschiedenheiten                        § 19\nAnwendungsbereich                               § 1            (weggefallen)                                    §§ 20 bis 24\n(weggefallen)                                   § 2\nZüge                                            § 3                            III. Beförderung von Reisegepäck\n(weggefallen)                                   § 4            Aufgabe von Reisegepäck                          § 25\nBeförderungsbedingungen                         § 5            Verpackung. Kennzeichnung                        § 26\n(weggefallen)                                   § 6            Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein               § 27\nSonderabmachungen                               § 7            (weggefallen)                                    § 28\nAuslieferung                                     § 29\nII. Beförderung von Personen                  (weggefallen)                                    § 30\nAusschluß von der Beförderung.                                 Haftung für Verlust oder Beschädigung            § 31\nBedingte Zulassung                              § 8\nVerlustvermutung                                 § 32\nFahrausweise                                    § 9\nHaftungshöchstbetrag bei Überschreitung\nBetreten der Bahnsteige                         § 10           der Lieferfrist                                  § 33\nFahrpreise                                      § 11           (weggefallen)                                    § 34\nErhöhter Fahrpreis                              § 12\nUnterbringung der Reisenden                     § 13                       IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung\nNichtraucherabteile                             § 14           Gepäckträger                                     § 35\nAufbewahrung des Gepäcks                         § 36\nVerhalten bei außerplanmäßigem Halt             § 15\n(weggefallen)                                    V. bis VIII.\nMitnahme von Handgepäck und Tieren              § 16\nmit den\nVerspätung oder Ausfall von Zügen               § 17                                                            §§ 37 bis 96\nFahrpreiserstattung                             § 18           (weggefallen)                                    Anlage\nI. Allgemeine Bestimmungen                                                      §5\nBeförderungsbedingungen\n§1\n(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife\nAnwendungsbereich\nsind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.\nAuf die Beförderung von Personen und Reisegepäck\n(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisenden von\ndurch Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,\nallen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verord-\nsind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden,\nsoweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den              nung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen.\ninternationalen Eisenbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II      Satz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Verordnung\nS. 130), die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Ein-        anzuwendenden, die Haftung der Eisenbahn regelnden\nheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die         Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.\ninternationale Eisenbahnbeförderung von Personen und              (3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der nach Bun-\nGepäck (CIV) – Anhang A zum Übereinkommen – sowie              des- oder Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörde in\ndie internationalen Tarife der Eisenbahnen für den grenz-      den Tarifen von dieser Verordnung abweichende Beförde-\nüberschreitenden Eisenbahnverkehr nichts anderes be-           rungsbedingungen festsetzen:\nstimmen.\na) für einzelne Strecken, Bahnhöfe, Zuggattungen, Züge,\n§2                                  Fahrzeuge und Abfertigungsarten, wenn besondere\n(weggefallen)                            Verhältnisse es erfordern;\nb) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend, sofern\n§3\ndie Tarife Strecken zur Beförderung mit anderen Ver-\nZüge                                 kehrsmitteln einbeziehen. Die Haftung für Verlust oder\nZur Beförderung dienen die regelmäßig nach Fahrplan             Beschädigung, außer bei Beförderungen auf See-\noder die nach Bedarf verkehrenden Züge.                            schiffs- oder Luftstrecken, sowie für Überschreitung\nder Lieferfrist darf nicht abweichend geregelt werden.\n§4                                 (4) Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen\n(weggefallen)                        gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                 785\n§6                                   (2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises\n(weggefallen)                         erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.\n(3) Der Reisende ist verpflichtet,\n§7                                a) Fahrausweise und sonstige Karten (z.B. Zuschlags-,\nSonderabmachungen                              Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beför-\nderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der\n(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Ent-\nEntwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Ent-\ngelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit\nwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten\n1. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrich-             des Zuges vorschreibt;\ntungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mit-\nb) Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung\narbeiter, wenn\nder Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs ein-\na) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der               schließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren;\nEisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für alle\nc) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollper-\noder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu\nsonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen;\neinem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines\nvereinbarten Zeitraumes verpflichtet,                 d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem\nb) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Großkunden         Kontrollpersonal zu melden, daß vor Antritt der Reise\nzu den Bedingungen weitergegeben werden, die die          ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte,\nEisenbahn mit dem Großkunden vereinbart hat;              weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat\nnicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebs-\n2. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisegepäckver-            bereit war.\nkehr.\n(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder\nVergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Reise-           den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,\nveranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingungen ein-     kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die\nzuräumen.                                                     Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12\n(2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der          bleibt unberührt.\nWettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das\nWirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu                                     § 10\nverbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schrift-                            Betreten der Bahnsteige\nform.\nDer Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gülti-\n(3) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigun-         gem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden\ngen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tarif-        dürfen.\nlichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und\nnichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Be-                                  § 11\nförderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförde-\nFahrpreise\nrungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen\nnach dem Tarif.                                                  (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten\nBahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhal-\nten.\nII. Beförderung von Personen\n(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der\nUnterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der\n§8                                Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn\nAusschluß von der                        er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungs-\nBeförderung. Bedingte Zulassung                  dauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.\n(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr wer-\nden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.                                    § 12\n(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ord-                       Erhöhter Fahrpreis\nnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisen-        (1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahr-\nden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnper-         preises verpflichtet, wenn er\nsonals nicht folgen, können von der Beförderung ausge-\nschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstat-       a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahraus-\ntung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.                             weis versehen ist,\n(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die         b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn\nGesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden              jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vor-\nnur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausge-            zeigen kann,\nschlossen ist.                                                c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b\noder d nicht nachkommt.\n§9\n(2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das\nFahrausweise                           Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Rei-\n(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der        senden zurückgelegte Strecke, mindestens sechzig Deut-\nReisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis ver-     sche Mark. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom\nsehen sein.                                                   Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der","786               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nReisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere                                        § 17\nStrecke durchfahren hat.                                                 Verspätung oder Ausfall von Zügen\n(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des         Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen\nAbsatzes 1 Buchstabe b auf zehn Deutsche Mark, wenn           Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch\nder Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststel-           bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges,\nlungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn         soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden\nnachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber       zu sorgen.\neines gültigen Fahrausweises war.\n§ 18\n(4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buch-\nstabe c entzieht, hat zehn Deutsche Mark zu zahlen.                               Fahrpreiserstattung\n(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zah-     (1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt\nlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden           benutzt, so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. Ist der\nBetrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.           Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so\nwird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis\nund dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte\n§ 13\nStrecke erstattet.\nUnterbringung der Reisenden\n(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahraus-\n(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der       weisen der Fahrpreis erstattet wird.\nKlasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf\n(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von\neinen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei\nReisegepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann\nPlatzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann\nzurückverlangen, wenn er das Gepäck auf dem Versand-\nAusnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berech-\nbahnhof zurückgenommen hat.\ntigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der\nReisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu       (4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßi-\nsorgen.                                                       ge Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags\nabgezogen. Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen\n(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädi-\nder Abzug unterbleibt.\ngung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner ange-\nwiesen werden kann.                                             (5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht\nerstattet.\n§ 14\n(6) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen\nNichtraucherabteile                       Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden\nIn jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine angemesse-      nicht ungünstiger sein dürfen.\nne Anzahl von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher vor-         (7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser\nzuhalten. Sofern in einem Zug von einer Wagenklasse nur       Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Mona-\nein Abteil vorhanden ist, darf darin nur mit Zustimmung       ten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei\naller Mitreisenden geraucht werden.                           der Eisenbahn geltend gemacht werden.\n§ 15                                                          § 19\nVerhalten bei außerplanmäßigem Halt                                 Meinungsverschiedenheiten\nBei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden         Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwi-\nnur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen.        schen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entschei-\nSie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.             det vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Be-\ndienstete, in den Zügen der Zugführer.\n§ 16\n§§ 20 bis 24\nMitnahme von Handgepäck und Tieren\n(weggefallen)\n(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände\n(Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mit-\nnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur                      III. Beförderung von Reisegepäck\nder Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung.\nReisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann,                                     § 25\nhaben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die                            Aufgabe von Reisegepäck\nAnordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.\n(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände\n(2) Der Tarif bestimmt,                                    aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer\na) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die          für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise\neine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwa-      verpackt sind. Auf die Beförderung von Reisegepäck sind\ngen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Fracht-          die Vorschriften der §§ 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbindung\nzahlung untergebracht werden dürfen;                      mit Abs. 1, §§ 415, 418 bis 420, 423 bis 430, 432 bis 439\nund 451b Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend\nb) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitge-           anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes\nführt werden darf;                                        bestimmt ist. Für Schäden hat der Absender jedoch nur\nc) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Perso-          bis zu einem Betrag von 2 500 Deutsche Mark je Gepäck-\nnenwagen mitgenommen werden dürfen.                       stück Ersatz zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                787\n(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende                    (2) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so\nbraucht die Eisenbahn das Gepäck nur demjenigen aus-\n1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,\nzuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie\n2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen,                         kann Sicherheitsleistung verlangen.\n3. sonstige auch unverpackte Gegenstände\n§ 30\nals Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.\n(weggefallen)\n(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das\nGewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelasse-\nnen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weite-                                    § 31\nre Einschränkungen vorsehen.                                             Haftung für Verlust oder Beschädigung\n(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder\n§ 26\nBeschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von\nVerpackung. Kennzeichnung                     2 500 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei Verlust oder\nGepäckstücke, deren Verpackung ungenügend oder             Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von\nderen Beschaffenheit mangelhaft ist oder die offensicht-      40 000 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt. Ein Anhän-\nlich Spuren von Beschädigungen aufweisen oder die nicht       ger mit oder ohne Ladung gilt als ein Kraftfahrzeug.\nhinreichend gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn              (2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen\nzurückweisen. Werden sie gleichwohl zur Beförderung           haftet die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb\nangenommen, so kann die Eisenbahn im Gepäckschein             des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegen-\nden Zustand des Gepäcks vermerken. Nimmt der Reisen-          stände ist die Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von\nde den Gepäckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er         2 500 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt.\ndiesen Zustand an.\n§ 32\n§ 27\nVerlustvermutung\nAufgabe. Abfertigung. Gepäckschein\nDer Reisende kann das Gut als verloren betrachten,\n(1) Reisegepäck wird zur Beförderung von und nach Or-\nwenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Lie-\nten angenommen, die in den Gepäckverkehr einbezogen\nferfrist abgeliefert wird.\nsind.\n(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den Bestimmun-                                   § 33\ngen des Tarifs erforderliche Zahl von Gepäckscheinen zu\nlösen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene                       Haftungshöchstbetrag\neinjährige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des                  bei Überschreitung der Lieferfrist\nGepäckscheins.                                                   Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisenbahn\n(3) Bei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem Reisen-      bis zum dreifachen Betrag der Fracht je Gepäckstück\nden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im             oder, sofern es sich bei dem Reisegepäck nicht um ein\nGepäckschein sind für die Beförderung maßgebend. Der          Kraftfahrzeug handelt, nach Wahl des Reisenden bis zum\nGepäckschein muß enthalten:                                   einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für je ange-\nfangene 24 Stunden.\na) Stelle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks sowie\ndie vom Reisenden vorgesehene Ablieferungsstelle;                                      § 34\nb) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfangsbe-                                   (weggefallen)\nvollmächtigten des Reisenden;\nc) Lieferfrist;\nIV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung\nd) die Gepäckfracht und etwaige andere Entgelte.\n(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepäcks der                                  § 35\nFahrausweis vorzulegen ist.                                                           Gepäckträger\n§ 28                                (1) Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt sind,\nhaben sie Reise- und Handgepäck zu den von den Rei-\n(weggefallen)                        senden bezeichneten Stellen zu bringen. Die Beförderung\naußerhalb des Bahnhofsbereichs kann nur dann verlangt\n§ 29                             werden, wenn dies nach den örtlichen Vorschriften zuläs-\nAuslieferung                          sig ist.\n(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen\n(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäck-\nerkennbar sein und ihren Tarif bei sich tragen. Auf Verlan-\nscheins und Entrichtung der etwa noch nicht bezahlten\ngen haben sie dem Reisenden den Tarif vorzuzeigen und\nKosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber\nihm bei Übernahme des Gepäcks eine mit ihrer Nummer\nnicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prü-\nversehene Marke zu übergeben.\nfen. Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtigten\nbenannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepäck            (3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausga-\nausliefern, selbst wenn der Gepäckschein dabei nicht          bestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden\nzurückgegeben oder vorgelegt wird.                            Räumen aushängen.","788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\n(4) Für das den Gepäckträgern übergebene Reise- oder         (6) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit\nHandgepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur          innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von\nBeförderung übergebene Gepäck.                               Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterle-\ngungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbe-\n§ 36                              wahrung zurückgefordert werden. § 29 Abs. 1 und 2 gilt\nentsprechend.\nAufbewahrung des Gepäcks\n(7) Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der im Tarif\n(1) Die Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck,\nfestgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die\ndas sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer. Die\nEisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach\nBedingungen für die Aufbewahrung regelt der Tarif. Außer\nAblauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit best-\nbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die\nmöglich zu verkaufen. Sie ist hierzu schon früher berech-\nHaftung auf einen Höchstbetrag beschränken. Die Entgel-\ntigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern\nte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen\nunverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis\nsind durch Aushang bekanntzumachen.\nzu den Lagerkosten stehen würde. Die Eisenbahn hat dem\n(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in         Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht\nSchließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den        bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. Reicht der\nBedingungen der Eisenbahn für die Vermietung von             Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Rei-\nSchließfächern.                                              sende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags ver-\n(3) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, erhält      pflichtet. Die Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich\neinen Hinterlegungsschein.                                   sein Aufenthalt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Ver-\nkauf des Gepäcks zu benachrichtigen.\n(4) Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist,\nkann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl ange-\nnommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hin-                              V. bis VIII. mit den\nterlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den                                 §§ 37 bis 96\nSchein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaf-\n(weggefallen)\nten Zustand an.\n(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in\nAnlage\nunverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung\nübergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.                                         (weggefallen)"]}