{"id":"bgbl1-1999-21-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung","law_date":"1999-04-20T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                775\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung\nVom 20. April 1999\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung              gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchver-               9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1935) wird nach-       zu 3. des § 5 Nr. 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des\nstehend der Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung             Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-\nunter ihrer neuen Überschrift in der seit 1. August 1998            kanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-                von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des\nrücksichtigt:                                                       Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170)\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997                geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 814),                                                des § 15 Abs. 1 und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Geflü-\n2. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen                     gelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-\nArtikel 4 der Verordnung vom 6. November 1997                    kanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),\n(BGBl. I S. 2665),                                        zu 4. des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4,\n3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 der          auch in Verbindung mit Abs. 2, des Fleischhygiene-\nVerordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786),               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 Abs. 1\n4. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 und\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nden am 1. Juli 1999 in Kraft tretenden Artikel 2 der ein-\nber 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist,\ngangs genannten Verordnung.\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügelfleisch-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),\nzu 2. des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\ndes § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit\nFleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-\nAbs. 3 sowie des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in\nkanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1, des Lebensmittel-\nvon denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170)\nder Bekanntmachung vom 9. September 1997\ngeändert worden ist,\n(BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß\ndes § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben b, c              Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997\nund d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-              (BGBl. I S. 2390), geändert worden ist.\nBonn, den 20. April 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her","776               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nVerordnung\nüber die Durchführung der veterinär-rechtlichen Kontrollen bei\nder Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern sowie\nüber die Einfuhr und das Inverkehrbringen sonstiger Lebensmittel aus Drittländern\n(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung)\n§1                             Inland eingeführt werden, die durch eine Entscheidung\nAnwendungsbereich                         der Kommission gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie\n92/118 /EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die\n(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von oder das     tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-\nInverkehrbringen von                                          gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-         in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\nhygienegesetzes,                                          schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen\nGemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der\n2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-\nRichtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheitserre-\nfleischhygienegesetzes und\nger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG 1993\n3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft,               Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt\n4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft.                       wurden. Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter\nBeifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das Inland\n(2) Diese Verordnung läßt, unbeschadet der tierseu-        eingeführt werden, sofern die Kommission darüber eine\nchenrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen          Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nnach § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-          Richtlinie 92/118/EWG getroffen und diese im Amtsblatt\nständegesetzes, § 19 der Geflügelfleischhygiene-Verord-       der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht hat.\nnung und § 17a der Fleischhygiene-Verordnung unbe-\nrührt.                                                           (2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse dar-\naus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen\n(3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der    aus Drittländern ferner in das Inland nur eingeführt wer-\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung, der Milchverordnung,       den, wenn die Sendung von einer Bescheinigung mit dem\nder Fischhygiene-Verordnung und der Eiprodukte-Verord-        Inhalt nach Absatz 3 begleitet ist.\nnung in ihren jeweils geltenden Fassungen bleiben unbe-\nrührt.                                                           (3) Die Bescheinigung muß jeweils dem folgenden\nMuster entsprechen:\n§2                             a) bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem Muster\nAnmeldung zur Einfuhr                          einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem An-\nhang Kapitel 3 Abschnitt I Unterabschnitt c Nr. 2,\n(1) Wer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannte Lebensmittel\naus Drittländern einführen will, hat einer amtlich bekannt-   b) bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus dem\ngemachten Grenzkontrollstelle deren voraussichtliche              Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach\nAnkunftszeit in der Regel einen Werktag vorher anzumel-           dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt c\nden. Die Anmeldung hat unter Verwendung des Musters               Nr. 2\nnach Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kom-             der Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom\nmission zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkon-        10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie\ntrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen        92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen\nan den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG         und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit\nNr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen,  Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft\nsoweit sie nicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher     sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-\nVorschriften erfolgt ist.                                     bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelun-\n(2) Die Anmeldung ist in vierfacher Ausfertigung (Ori-     gen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG\nginal und drei Durchschriften) in deutscher Sprache und,      und – in bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie\nsoweit die Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat       90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 129 S. 35) in ihrer\nder Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer         jeweils geltenden Fassung.\nAmtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates auszufül-             (4) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen aus\nlen.                                                          Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhr-\n(3) Das Original und zwei Durchschriften der Anmeldung     untersuchung nach § 4 Abs. 1 unterzogen worden sind.\nsind der Grenzkontrollstelle, eine Durchschrift der Anmel-    Satz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1 genannten Lebens-\ndung ist der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle    mittel über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wer-\nzugeordnet ist, zu übersenden.                                den, der die Warenuntersuchung entsprechend den Be-\nstimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat.\n§3\nEinfuhr bestimmter                                                     §4\nLebensmittel tierischer Herkunft                                      Dokumenten- und\n(1) Hühnereier, eßbare Schnecken, Froschschenkel,                 Nämlichkeitsprüfung, Warenuntersuchung\nGelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebensmittel          (1) Bei der Einfuhr der in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nbestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das     Lebensmittel werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                  777\n1. die Dokumentenprüfung nach Anlage 1,                       Zollager, das von ihr im Benehmen mit der zuständigen\n2. die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 2 und                  Oberfinanzdirektion bestimmt und vom Bundesministe-\nrium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgegeben\n3. die Warenuntersuchung nach Anlage 3                        worden ist, verbracht werden. Auf Verlangen sind der\ndurchgeführt. Bei Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, für    zuständigen Behörde die nach zollrechtlichen Vorschrif-\ndie eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorge-         ten vorzunehmenden fortlaufenden Aufzeichnungen über\nschrieben ist, erstreckt sich die Dokumentenprüfung nach      alle Ein- und Auslagerungen der Lebensmittel vorzulegen.\nAnlage 1 Nr. 2 auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung        (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel, die\nbegleitender Dokumente, wie zum Beispiel Frachtbriefe         den lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser Verord-\noder Rechnungen oder sonstige Dokumente, die Rück-            nung oder den lebensmittelhygienischen Vorschriften\nschlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse zu-           über sonstige Lebensmittel tierischer Herkunft nicht ent-\nlassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die           sprechen, dürfen – unbeschadet der tierseuchenrecht-\nWarenuntersuchung bei den in § 1 Abs. 1 genannten             lichen Vorschriften – in eine Freizone oder ein Freilager\nLebensmitteln, die über eine Grenzkontrollstelle in einem     nach Maßgabe des Absatzes 4 nur verbracht werden, so-\nHafen oder einem Flughafen eingeführt werden, wenn            fern\ndie Lebensmittel in Abstimmung zwischen der erst-\nberührten Grenzkontrollstelle und der zuständigen Be-         1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein Dritt-\nhörde im Bestimmungsmitgliedstaat im Bestimmungs-                 land wieder ausgeführt oder in eine andere Freizone\nhafen oder -flughafen eines anderen Mitgliedstaates               oder ein anderes Freilager verbracht zu werden,\nüberprüft werden, sofern                                      2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die\n1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt,                  für die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde\nkeine Einwände hat,\n2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg befördert\nwerden und                                                 3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als\nübrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene-\n3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren beantragt           rechtlichen Anforderungen entsprechen, und\nhat.\n4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung der\n§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3 der         Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden.\nFleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt.\n(4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter\n(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvor-\nschriften bleiben unberührt.                                  1. Zollverschluß und\n2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von\n§ 4a                                 der zuständigen Behörde der Versand in die Freizone\noder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt\nZollager, Freizonen, Freilager                     worden ist,\n(1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel    zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager zustän-\naus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein dige Behörde ist von der zuständigen Behörde, die den\nFreilager verbracht werden sollen, dürfen nach Durch-         Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt, über das System\nführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach          ANIMO oder bis zur vollständigen Betriebsbereitschaft\n§ 4 nur unter                                                 dieses Systems durch Telekommunikation oder andere\n1. Zollverschluß,                                             Datenübertragungssysteme über das voraussichtliche Ein-\ntreffen der in § 1 genannten Lebensmittel zu unterrichten.\n2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-\ngefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß § 2\nAbs. 1 Satz 2 und\n§ 4b\n3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheitsbe-\nscheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren Ur-                Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr\nkunden                                                        (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nzum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforderun-          läßt die Einfuhr von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\ngen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Übergang      Lebensmitteln, die anschließend wieder ausgeführt wer-\nvon einem Lager oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu          den sollen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vor-\neinem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird das Dokument        schriften zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlich-\nnach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 anhand der            keitsprüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben\nUrkunden, die die Lebensmittel beim Eintreffen in dem         haben.\nersten Lager oder Gebiet nach Satz 1 begleiten und auf           (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter\nGrund der hier durchgeführten Prüfungen und Unter-\nsuchungen ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet          1. Zollverschluß,\nnach Satz 1 zuständige Behörde ist von der zuständigen        2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-\nBehörde der Grenzkontrollstelle über das System ANIMO             gefüllten Dokuments nach dem Muster des § 2 Abs. 1\noder bis zur völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems         Satz 2,\ndurch Telekommunikation oder andere Datenübertra-\n3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbescheinigun-\ngungssysteme über das voraussichtliche Eintreffen der\ngen oder der sonstigen vergleichbaren Urkunden und\nLebensmittel zu unterrichten.\n4. ohne Umladen\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel dür-\nfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in ein         wieder ausgeführt werden.","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebensmittel zur Frist von 60 Tagen in einen mit diesen Personen verein-\nVerpflegung des Personals und der Passagiere, die an         barten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen\nBord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt wer-         Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Be-\nden. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine       denken nicht entgegen stehen. Wenn die Sendung\nDokumentenprüfung durchführen.                               zurückverbracht wird, ist vom amtlichen Tierarzt der\n(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf ein ande-   Grenzkontrollstelle das Informationsverfahren gemäß Arti-\nres Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der       kel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung\nzuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige        92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Infor-\nBehörde kann stichprobenweise eine Dokumentenprü-            matisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der\nfung durchführen.                                            Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in der\njeweils geltenden Fassung einzuleiten. Das Original der\n(5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus dem         Genußtauglichkeitsbescheinigung oder der sonstigen ver-\nTransportmittel entladen und bis zum Weiterversand           gleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten, ist\nvorübergehend lagern will, hat dies der zuständigen          entsprechend zu kennzeichnen. Ansonsten sind die\nBehörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung hat in zugelasse-    Lebensmittel einem Verfahren zur Unbrauchbarmachung\nnen Zollagern zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat        für den Verzehr durch Menschen nach Maßgabe der\neine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung durchzu-            zuständigen Behörde zu unterziehen oder nach den Vor-\nführen. Die Lebensmittel sind innerhalb der von der zu-      schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu besei-\nständigen Behörde gesetzten Frist zu versenden. Werden       tigen.\nsie nicht innerhalb dieser Frist versendet, sind die Doku-\nmenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenunter-           (4) Die zuständige Landesbehörde teilt die Entschei-\nsuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen.                 dung über die Sendung umgehend unter Angabe der\nGründe beim Bundesministerium für Gesundheit mit,\nwenn\n§ 4c                             1. bei der Untersuchung einer Sendung Erscheinungen\nZollkodex                                 einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit, ein\nanderer die Gesundheit des Menschen gefährdender\nDie Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92              Befund, oder\ndes Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\nZollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)        2. ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung\nin der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung          festgestellt worden ist.\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993\n(5) Werden Beanstandungen festgestellt, können ver-\nmit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\nstärkte Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der\nUrsprungs oder derselben Herkunft vorgenommen wer-\nGemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils\nden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung\ngeltenden Fassung finden Anwendung.\nder ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht\nzugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder\nGehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder\n§5\nWerte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-\n(weggefallen)                         kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, nachge-\nwiesen worden sind. Die folgenden Sendungen desselben\nUrsprungs oder derselben Herkunft sind insbesondere im\n§6                              Falle der in Satz 2 aufgeführten Beanstandungen bis zum\nEntscheidung über die Sendung                   Vorliegen der Untersuchungsergebnisse nicht abzufer-\ntigen.\n(1) Nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-\nkeitsprüfung und der Warenuntersuchung ist das Doku-\n§ 6a*)\nment nach dem Muster des § 2 Abs. 1 in Nummer 2 durch\ndie zuständige Behörde zu ergänzen. Danach ist das                                        Verbot der\nOriginal der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle                 Einfuhr oder des Inverkehrbringens\nzugeordnet ist, zu übermitteln. Eine Kopie ist dem Ver-         (1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 der\nfügungsberechtigten oder seinem Vertreter auszuhändi-        Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der\ngen, die zweite Kopie ist in der Grenzkontrollstelle minde-  Geflügelfleisch-Verordnung nicht eingeführt oder sonst\nstens drei Jahre lang aufzubewahren.                         verbracht werden\n(2) Die zuständige Behörde zieht die Originale der        1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen oder der sonstigen              hygienegesetzes,\nvergleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten,\nein, sofern die Lebensmittel tierischer Herkunft für einen\nBestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft bestimmt sind und bewahrt diese minde-          *) Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juli\n1998 (BGBl. I S. 1935) werden am 1. Juli 1999 in § 6a Abs. 3 Nr. 1 die\nstens drei Jahre lang auf.                                      Worte „des Artikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom\n10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-\n(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß       kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten\ndie in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel nicht den        Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1)“ durch die Worte „des Artikels 22\nlebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so           der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern\nkann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Be-             in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24\nvollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer           S. 9)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                   779\n2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-                                      §7\nfleischhygienegesetzes,\nOrdnungswidrigkeiten\nmit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Voraus-\n(1) Wer eine in § 6b Abs. 1 bezeichnete Handlung fahr-\nsetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.\nlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch-\n(2) Lebensmittel                                           hygienegesetzes ordnungswidrig.\n1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen, oder    (2) Wer eine in § 6b Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-\n2. pflanzlicher Herkunft,                                     lässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.\ndie in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind,\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn und            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des\nsoweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.       Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1\noder 2 sind erfüllt, wenn und soweit                          1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel nach § 1\nAbs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in\nnicht rechtzeitig anmeldet,\ndie Europäische Gemeinschaft durch einen nicht un-\nmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische        2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nGemeinschaft auf Grund des Artikels 19 der Richtlinie         Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach § 1\n90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur                Abs. 1 Nr. 1 verbringt,\nFestlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen\n3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nvon aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten\nNr. 1 wieder ausführt oder\nErzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende         4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im Hin-\nDrittland oder einen in einem Drittland gelegenen Be-         blick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine Mit-\ntrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist,             teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.\n2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäi-     (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des\nsche Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar gel-      Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich\ntenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft        oder fahrlässig\nauf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/EWG        1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht,\ndes Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhy-              nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,\ngiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder    2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\neinen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen           Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach § 1\nhat, beschränkt oder verboten ist, und                        Abs. 1 Nr. 2 verbringt,\n3. das Bundesministerium für Gesundheit jeweils den           3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nmaßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt-             Nr. 2 wieder ausführt oder\ngemacht hat; dieses macht auch die Änderung und           4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im Hin-\ndie Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger               blick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine Mit-\nbekannt.                                                      teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.\n(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebens-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des\nmittel, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nnach Absatz 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht worden sind.\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 6b                             1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,\nStraftaten\n2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 dort genannte\n(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird\nLebensmittel einführt,\nbestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt\noder verbringt.                                               3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach § 1\n(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nAbs. 1 Nr. 3 verbringt,\nwird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 Geflügel-\nfleisch einführt oder verbringt.                              4. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nNr. 3 wieder ausführt oder\n(3) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,         5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im Hin-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6a Abs. 2 ein          blick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine Mittei-\nLebensmittel in den Verkehr bringt.                               lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.","780               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nDurchführung der Dokumentenprüfung\n1. Jede Sendung von Lebensmitteln tierischer Herkunft             f) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit der\nwird auf ihre zollrechtliche Zweckbestimmung über-               Verladung der Lebensmittel tierischer Herkunft zur\nprüft.                                                           Ausfuhr in die Gemeinschaft in Zusammenhang\n2. Die eine Sendung aus Drittländern begleitende                     steht,\nGenußtauglichkeitsbescheinigung oder das sonstige             g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr in die\nvergleichbare Dokument wird einer Kontrolle unterzo-             Gemeinschaft zugelassen oder für die Ausfuhr in\ngen. Im einzelnen wird geprüft, ob die Bescheinigung             die Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden\na) als Original vorliegt,                                        ist,\nb) ein Drittland oder eine Region eines Drittlandes           h) mindestens in deutscher Sprache und, soweit die\nbetrifft, das oder die zur Ausfuhr in die Gemein-             Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat der\nschaft zugelassen ist; dabei ist die Entscheidung             Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer\n79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976                    Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates aus-\nzur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus             gestellt ist,\ndenen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern,\nSchweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie             i) die Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder nach\nvon frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen                  gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugelasse-\nzulassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils             nen anderen beauftragten Person und einen gut\ngeltenden Fassung hinsichtlich der Rückstands-                leserlichen Aufdruck mit dessen oder deren Namen\ngarantien der Drittländer zu berücksichtigen,                 und Amtsbezeichnung trägt und ob das amtliche\nSiegel des Drittlandes, sofern ein solches vorge-\nc) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das           schrieben ist, in einer anderen Farbe als die übrige\nfür das betreffende Lebensmittel tierischer Herkunft          Schrift auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung\nund für das Drittland gemeinschaftsrechtlich oder             oder den Dokumenten aufgebracht ist,\nnational festgelegt wurde,\nj) inhaltsmäßig den Angaben der der Sendung zu-\nd) aus einem einzigen Blatt besteht,                             gehörigen Anmeldung nach dem Muster der Anla-\ne) vollständig ausgefüllt wurde,                                 ge 1 entspricht.\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nDurchführung der Nämlichkeitsprüfung\n1. Es ist durch Augenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel tierischer\nHerkunft den Angaben auf den die Sendung begleitenden Genußtauglich-\nkeitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entspre-\nchen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen\na) die Verplombung der Transportmittel, sofern vorgeschrieben,\nb) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel,\nGenußtauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur\nIdentifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder\nsonstigen Zeichen auf dem Dokument,\nc) bei abgepackten Lebensmitteln tierischer Herkunft überdies die veterinär-\nrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.\n2. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft, die sich in Containern oder Vakuum-\nverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt\nwerden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plom-\nben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den An-\ngaben der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren\nDokumente übereinstimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                781\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\nDurchführung der Warenuntersuchung\n1. Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen            die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen\nan den Transport und an das Transportmittel überprüft.        Vorschriften zu überprüfen.\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob\n4. Laboruntersuchungen werden stichprobenweise oder\na) die Temperaturanforderungen für die betreffenden           im Verdachtsfall durchgeführt. Bei laufenden stichpro-\nLebensmittel tierischer Herkunft eingehalten wor-         benweisen Laboruntersuchungen ist das Muster nach\nden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,               § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend auszufüllen; die betref-\nb) die Lebensmittel tierischer Herkunft auf dem Trans-        fende Sendung kann zum freien Verkehr abgefertigt\nport nachteilig beeinflußt worden sind.                   werden. Handelt es sich jedoch um eine Laborunter-\n2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel tierischer Herkunft     suchung im Verdachtsfall, so kann die endgültige Ent-\nden Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheini-              scheidung über die Sendung durch die zuständige\ngung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten ent-            Behörde solange verschoben werden, bis die Ergeb-\nsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob            nisse der Laboruntersuchung vorliegen. Die zustän-\ndige Behörde der Grenzkontrollstelle unterrichtet die\na) zum Beispiel unter Berücksichtigung des festzu-            zuständige Behörde des Bestimmungsortes über das\nstellenden Gewichts eines Packstücks oder einer           Ergebnis der Laboruntersuchungen.\nPackung die in der Bescheinigung angegebene\nPackstückzahl dem Gewicht der Sendung ent-             5. Neben den in § 6 dieser Verordnung genannten Maß-\nspricht,                                                  nahmen trifft die zuständige Behörde alle zweck-\nb) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung            dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen\ndie Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des      Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu\nZustandes der Verpackung, Umschließung oder               machen. Hierzu werden insbesondere alle untersuch-\nUmhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettie-          ten Packungen wieder verschlossen und amtlich abge-\nrung eingehalten wurden.                                  stempelt sowie alle geöffneten Behältnisse wieder ver-\nplombt, wobei die Plomben-Nummer auf dem Doku-\n3. Jede Sendung ist nach Öffnen der Verpackung, Um-              ment gemäß § 2 Abs. 1 und in den Genußtauglichkeits-\nschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü-             bescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Doku-\nfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln        menten anzugeben ist.\ntierischer Herkunft nach dem Auftauen, zu unterziehen.\nDiese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststel-         6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Waren-\nlung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebe-             untersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die in\nnenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichen-              Anhang 1 der Entscheidung 94/360/EG der Kommis-\nfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens-         sion vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der\nmittels tierischer Herkunft vorzunehmen. Diese Unter-         Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendun-\nsuchungen betreffen grundsätzlich 1 Prozent der               gen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG\nPackstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und                 des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils gel-\nhöchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es Art,              tenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel\nUmfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich           festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesund-\nmachen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchen-           heit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils\nden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen                 geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und\nwerden. Bei losen Lebensmitteln tierischer Herkunft           Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger\nwird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung             bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß\nverteilten separaten Stichproben vorgenommen. Darü-           gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei\nber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf         Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung."]}